Kitabı oku: «Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne», sayfa 13

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2. Indiz: Personelle Besetzung willensbildender Organe

Da die Eigentümerstellung kein gewichtiges Kriterium ist, muss die Kirche bzw. müssen die Kirchen auf andere Weise dazu in der Lage sein, Differenzen mit der Einrichtung zu unterbinden. Es bedarf einer inhaltlichen und personellen Einflussnahme auf deren religiöse Tätigkeit.668 Ihre rechtliche Verankerung ist nicht erforderlich.669 Wie die Kontrolle konkret ausgestaltet wird, obliegt den Kirchen.670 Es kommt auf die Möglichkeit der Einflussnahme an, nicht die tatsächlich ausgeübte Kontrolle.

Eine institutionelle Einflussnahme der Kirche auf die Einrichtung wird u.a. anhand des Einflusses in den Organen der Einrichtung bemessen.671 Indizien hierfür sind beispielsweise eine Erfüllung von Aufgaben durch Angehörige der Kirche672 sowie die zwingende Besetzung bestimmter Positionen durch kirchliche Vertreter.673 Exemplarisch sind im Folgenden Möglichkeiten einer institutionalisierten Einflussnahme aufgeführt:

a) Vorstand und Aufsichtsrat

Für den Vorstand eines Vereins als Rechtsträger einer ökumenischen Einrichtung könnten dahingehend Vorgaben gemacht werden, dass er aus ordentlichen Vereinsmitgliedern bestehen und paritätisch nach Konfessionszugehörigkeit zusammengesetzt sein muss. Der Vorstandsvorsitz könnte entweder von einer Doppelspitze ausgeübt werden oder jährlich wechselnd von Vertretern der beteiligten Konfessionen.

Neben einem Vorstand kann ein Aufsichtsrat als Aufsichtsgremium agieren. In Betracht kommt die Errichtung eines (fakultativen) Aufsichtsrats.674 Für ökumenische Einrichtung liegt es nahe, Vertreter der beteiligten Konfessionen in den Aufsichtsrat zu berufen. Wie auch beim Vorstand kann ein bestimmtes Bekenntnis verbindlich festgelegt werden.675 Auch hier bietet sich eine gleichberechtigte Beteiligung an. Joussen sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis kirchlicher Träger und dem bestimmenden kirchlichen Einfluss.676 Denkbar ist beispielswiese die Berufung der Ortspfarrer oder anderer Vertreter der verfassten Kirche (bspw. Pfarrgemeinderatsvorsitzende). Darüber hinaus bedarf es weiterer (konfessioneller) Vertreter. Daneben steht es der Zuordnung nicht entgegen, wenn auch andere nicht-kirchliche Vertreter Teil des Aufsichtsrats sind.

b) Sonstige Gremien

Im Rahmen der Satzungsautonomie können weitere Organe geschaffen werden.677 So kann zum Beispiel ein Beirat oder ein Kuratorium eingerichtet werden.678 Das geht jedenfalls solange hiervon nicht eine zwingende gesetzliche Kompetenzzuweisung an andere Organe betroffen ist und diese untergraben wird. Im Gegensatz zum (fakultativen) Aufsichtsrat stehen diesen Organen keine Kontrollbefugnisse gegenüber der Geschäftsführung zu679, sie haben lediglich beratende Funktion. Hierfür könnte ein Informationsrecht satzungsgemäß zugestanden werden. Weiterhin kann ein ergänzendes Organ sicherstellen, dass die durch Satzung festgelegte kirchliche Zwecksetzung von der Gesellschaft beachtet wird.680 Ihm könnte auch ein Vetorecht zukommen. Auch die Einrichtung eines Ethikrates wäre möglich, der sich mit Wertkonflikten, der (christlichen) Weiterbildung der Mitarbeiter oder der Erreichung der satzungsgemäß festgelegten Zwecke beschäftigt.681 Das verwaltende Organ muss dabei kein Kirchenorgan sein. Es reicht aus, dass es sich aus Personen zusammensetzt, die ihrerseits Organe der Kirche sind, kirchlichen Organen angehören oder kirchlichen Organen bei der Auswahl des Personenkreises eine entscheidende Bedeutung zukommt.682

Für ökumenische Einrichtungen könnten diese zusätzlichen Gremien von Vertretern der jeweiligen Konfessionen paritätisch besetzt werden.683 Die Berufung der Mitglieder könnte jeweils durch die Kirchen erfolgen. Sofern eine Mehrheitsbeteiligung einer Konfession vorliegt, ist es auch denkbar, das Aufsichtsgremium, d.h. in der Regel den (fakultativen) Aufsichtsrat, entsprechend der Anteile und damit nicht paritätisch zu besetzten, dafür eine gleichberechtigte Beteiligung der Konfessionen im Rahmen des Kuratoriums bzw. Beirats vorzusehen. Diesem könnten Vetorechte für grundlegende, insbesondere ethische Fragen, im Rahmen der Satzung eingeräumt werden.

Die Mustersatzung Ökumenische Sozialstation sieht die Einrichtung eines Verwaltungsausschusses vor.684 Dieser besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern, welche die an der Einrichtung beteiligten Konfessionen repräsentieren. Der Verwaltungsausschuss berät alle wichtigen Angelegenheiten der Sozialstation, so beispielsweise den Wirtschaftsplan, die Belastung von Grundstücken oder das anzuwendende Arbeitsrecht.

c) Leitende Mitarbeiter

Die konfessionelle Zugehörigkeit leitender Mitarbeiter kann ein Indiz für eine institutionelle Einflussnahme der Kirche(n) sein.685 Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung kann beispielsweise eine Bekenntnisbindung der Geschäftsführung und von Mitarbeitern in leitenden Positionen vorsehen.686 Sie stehen maßgeblich für den caritativ-diakonischen Zweck der Einrichtung und müssen sich hiermit als Repräsentanten identifizieren können.687 Für ökumenische Einrichtungen könnte man insofern das Erfordernis einer Mitgliedschaft in der ACK bestimmen. Enger gefasst könnte man eine Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche oder einer der Landeskirchen der EKD fordern. Auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH688 wird man wohl jedenfalls bei der Leitungsebene diese pauschale Anforderung erheben dürfen. Angelehnt an can. 316 § 1 CIC für kirchliche Vereinigungen könnte bestimmt werden, dass kein Mitglied der Leitungsebene sein kann, wer öffentlich den katholischen (oder evangelischen) Glauben aufgegeben hat, von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder mit der Verhängung bzw. Feststellung der Exkommunikation bestraft ist.689 Die zuständigen kirchlichen Autoritäten, d.h. das Bischöfliche Ordinariat sowie der Protestantischen Landeskirchenrat690, könnten an der Besetzung von Leitungsämtern beteiligt werden.691

d) Kirchlicher Einfluss durch Laien?

Ein bestimmender Einfluss muss nicht zwangsläufig von Vertretern der Amtskirchen ausgehen. Die Beteiligung von Laien692 an der Verwaltung kirchlicher Einrichtungen steht der Zuordnung nicht entgegen, so explizit das BVerfG.693 Es macht keinen Unterscheid, ob die Einrichtung von Laien geleitet wird oder sogar ins Leben gerufen wurde. Es obliegt allein den Religionsgemeinschaften zu entscheiden, ob und inwieweit die Übertragung bestimmter Funktionen auf Laien möglich und inwieweit dies mit der innerreligionsgemeinschaftlichen Verfassung vereinbar ist.694 Hier sind entsprechende konfessionelle Vorgaben zu treffen.

Dies gilt nicht nur für die Leitungsebene, sondern es sind die Beschäftigten der Einrichtung, die im Sinne der christlichen Dienstgemeinschaft die Zielsetzung der Einrichtung verfolgen. Abzuraten ist hier von einer Quotenregelung695, wonach die Mehrzahl der Beschäftigten beispielsweise einer Mitgliedskirche der ACK angehören muss. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gepräge der Einrichtung christlich ist. Die Einrichtung kann das ihrige zu der erforderlichen christlichen Einflussnahme beitragen, indem für Mitarbeiter etwa ein entsprechendes geistliches Angebot bereitgestellt wird.

3. Indiz: Statut

Die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Kirchen spiegeln sich vorrangig in der Ausgestaltung des Status der jeweiligen Einrichtung wider und sind für eine Zuordnung der Einrichtung nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur gewichtige Indizien.696

a) Verankerung des kirchlichen Propriums

Ein weiteres Indiz für die Kirchlichkeit einer Einrichtung ist die Verankerung des kirchlichen Propriums im Statut des Einrichtungsträgers.697 In der Satzung einer ökumenischen Einrichtung könnte die Teilhabe am kirchlichen Auftrag verankert werden.698 In der Präambel könnte der Auftrag der Einrichtung als Wesens- und Lebensäußerung der beteiligten Kirchen hervorgehoben werden.699 Auch der Gedanke der christlichen Dienstgemeinschaft der Mitarbeiter sollte hierin manifestiert werden.700 Für den Fall einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, etwa bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, muss im Rahmen des Gesellschaftsvertrags sichergestellt werden, dass die kirchliche Identität der Einrichtung erhalten bleibt, etwa durch einen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung bzw. des Bischofs und der Landessynode.701

Das kirchliche Proprium könnte auch in der Führungsvereinbarung mehrerer Einrichtungsträger festgehalten werden. Die beteiligten Gesellschafter müssten sicherstellen, dass die Aufgabenerledigung in der Einrichtung zur Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirchen erfolgt und im Einklang mit deren Bekenntnis steht. Dies allein reicht zwar nach Auffassung verschiedener Autoren noch nicht für eine Zuordnung aus, ist aber als gewichtiges Indiz anzusehen.702 Außerhalb der Satzung kann der Zweck der Einrichtung durch ein Leitbild oder „mission statement“ zum Ausdruck kommen.703 Auch im Namen des Vereins, der Stiftung bzw. der Firma der GmbH könnte die ökumenische Zwecksetzung hervorgehoben werden.704

Das Erfordernis des kirchlichen Propriums darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Einigkeit hinsichtlich sämtlicher (Glaubens-)Fragen zwischen den beteiligten Partnern bestehen muss. Für weltlich-kirchliche Einrichtungen bedeutet dies, dass auch der weltliche Teil das kirchliche Proprium mittragen muss.705 Hieraus könnte man folgern, dass im Verhältnis Kirche/Kirche für ökumenische Einrichtung im Zweifel die „strengere“ Glaubenslehre maßgeblich ist. Dabei könnte man theologisch allerdings hinterfragen, ob ein „Mehr“ gegenüber der evangelischen Auffassung noch vereinbar mit deren Glaubenslehre ist.706 Eine Alternative zu einer starren Regelung wäre die Vereinbarung eines Vetorechts des Minderheitsgesellschafters bzw. eine zwingende Einstimmigkeit der Gesellschafter in ethischen Fragen – wie bereits ausgeführt.707 Durch ein Vetorecht oder das Erfordernis der Einstimmigkeit könnte der Haltung der beteiligten Partner im Einzelfall Rechnung getragen werden.

b) Ausgestaltung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags

Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ist regelmäßig an die Höhe der Kapitalbeteiligung geknüpft (vgl. § 47 Abs. 2 GmbHG). Hiervon kann abgewichen werden.708 Selbst bei einer Minderheitsbeteiligung kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass eine Seite nicht überstimmt werden kann.709 Insbesondere in grundlegenden Fragen zu Struktur oder Satzung der Einrichtung sollte das Erfordernis der Einstimmigkeit statuiert werden. Dies bietet sich für ökumenische Einrichtungen gerade dann an, wenn kein zusätzliches Kontrollorgan – beispielsweise ein Beirat oder ein Kuratorium – vorgesehen ist.

4. Indiz: Aufsichtsrecht bzw. Genehmigungsvorbehalt kirchlicher Oberbehörden

Innerhalb der verfassten katholischen Kirche gelten besondere Aufsichtsrechte der kirchlichen Autoritäten. Sie sind im CIC710 sowie in partikularrechtlichen Vorschriften auf Diözesanebene711 geregelt. Es besteht häufig ein Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs.712 Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Leitlinie der Einrichtung mit der der Kirche übereinstimmt.713 Für den Bereich der evangelischen Kirchen sind vor allem die zentralen Vorgaben im ZuOG-EKD714 maßgeblich.

Ein Genehmigungsvorbehalt für die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag kann sich für beide Kirchen aus der Mitgliedschaft in einem der kirchlichen Wohlfahrtsverbände ergeben.715 Kirchliche Aufsichtsrechte können sowohl präventiv als auch repressiv wirken. Hierzu zählt nach dem CIC beispielsweise das Erfordernis der Genehmigung der Statuten kirchlicher Einrichtungen716, ein besonderes Aufsichtsrecht in Vermögensangelegenheiten717, die Verpflichtung zur Vorlage von Rechenschaftsberichten718 oder Visitationsrechte719. Für rein privatrechtlich organisierte Einrichtungen außerhalb der verfassten Kirchen entfalten kirchliche Aufsichtsrechte keine unmittelbare Wirkung. Eine Ausnahme gilt für kirchliche Stiftungen.720

Insofern bestehen für ökumenische Einrichtungen – die regelmäßig in einer Rechtsform des Privatrechts agieren werden – bis auf die Ausnahme der kirchlichen Stiftungen keine unmittelbaren kirchlichen Aufsichtsrechte. Aufgrund der fehlenden originären Rechtsetzungskompetenz der verfassten Kirchen müsste ein Aufsichtsrecht des Diözesanbischofs, der Landessynode und/ oder anderer kirchlicher Autoritäten in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verankert werden.721 Hilfreich wären präventive Aufsichtsrechte, wie beispielsweise Anzeigepflichten oder Genehmigungsvorbehalte.722

Einigkeit besteht im Schrifttum dahingehend, dass im Gesellschaftsvertrag einer GmbH Informations-, Kontroll- und Anzeigepflichten gegenüber kirchlichen Aufsichtsbehörden normiert werden können.723 Umstritten ist, ob die von den Gesellschaftern beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags ebenfalls an die Zustimmung eines Aufsichtsrates, eines Beirates oder einer Behörde geknüpft werden dürfen. Im Ergebnis sprechen sich weite Teile der Literatur für diese Auffassung aus.724 Gegen eine derartige Ausweitung der Zustimmungsrechte Dritter spricht die in § 53 GmbHG verankerte Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Joussen argumentiert hingegen zurecht mit dem Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Nimmt man für das Vereinsrecht an, dass es zulässig ist, ein Zustimmungsrecht einer kirchlichen Autorität zu vereinbaren725, sei es nur konsequent, dies auch für die GmbH zuzulassen.726 Die Rechtsform der Einrichtung darf für die Frage der Zuordnung zur verfassten Kirche gerade keine Rolle spielen.727 Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung können zudem rein faktisch einem Zustimmungsvorbehalt kirchlicher Autoritäten unterliegen: Können Änderungen nur einstimmig erfolgen und ist die Gesellschafterversammlung jedenfalls zum Teil mit Vertretern aus dem kirchlichen Bereich besetzt und können diese ihre Stimme nur nach Einholung einer kirchenrechtlichen Erlaubnis abgeben, bedarf es de facto der Zustimmung der Kirche bzw. der Kirchen.728

Insofern sind verschiedene Gestaltungen der Statuten denkbar: Allen voran können demnach Satzungsänderungen von Stiftungen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität unterliegen.729 Gleiches gilt für die Berufung und Abberufung der Organe730, die Auflösung der Gesellschaft731 und weitreichender Umstrukturierungen.732 Für die Besetzung des Geschäftsführerpostens einer GmbH ist die Vereinbarung eines solchen Zustimmungsrechts ebenso möglich.733 Staatliche Gerichte haben sich mehrfach mit den Folgen der Missachtung von nach Kirchenrecht zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und deren Wirkung im staatlichen Rechtsverkehr beschäftigt.734

Nach ständiger Rechtsprechung ist die satzungsmäßige Absicherung der Möglichkeit kirchlicher Einflussnahme nicht zwingend.735 Die Anerkennung der kirchlichen Autorität kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen.736 Die Mustersatzung für Ökumenische Sozialstationen stellt Beschlüsse zur Satzung, Satzungsänderung, Auflösung der Sozialstation sowie zur Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern unter einen Genehmigungsvorbehalt des zuständigen Bischöflichen Ordinariats auf katholischer und des zuständigen Landeskirchenrats auf protestantischer Seite.737 Auf Verlangen besteht eine Rechenschaftspflicht der ökumenischen Sozialstation gegenüber den eben genannten kirchlichen Oberbehörden hinsichtlich der Verwaltung des Vereinsvermögens.738 Es wäre ebenso ausreichend, wenn sich die Einrichtung lediglich freiwillig, d.h. nicht formell ohne ausdrückliche Verankerung, den Weisungen des Bischofs unterwerfen würde, vorausgesetzt dieser erachtet eine solche Freiwilligkeit für ausreichend. Für ökumenische Einrichtungen ist eine solche freiwillige Unterwerfung von Vorteil, hierdurch kann eine anderweitig notwendige Dispens von der Anwendung kirchlicher Ordnungen vermieden werden.

5. Indiz: Verbandsmitgliedschaft

Fassbares Indiz für die Zuordnung einer Einrichtung kann nach Ansicht der Rechtsprechung739 und weiter Teile der Literatur740 auch die Mitgliedschaft in einem dem Deutschen Caritasverband (DCV) oder der Diakonie Deutschland zugehörigen Verband bzw. Werk sein. Aus den verbandsrechtlichen Vorgaben resultieren weitreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Amtskirchen.741 Die Rechtsprechung tendierte zwischenzeitlich sogar dahin, die Mitgliedschaft allein als hinreichendes Indiz für die Zuordnung anzusehen.742 Neuerdings vertritt das BAG die Auffassung, dass die Zuordnung nicht mehr allein auf die vereinsrechtliche Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Wohlfahrtsverband gestützt werden kann.743 In der in Rede stehenden Entscheidung verneinte das Gericht trotz Verbandsmitgliedschaft aufgrund der Vorgaben des Gesellschaftsvertrags die erforderliche institutionelle und personelle Einflussnahme der Kirche.744 Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband überhaupt nicht als Indiz für die Zuordnung herangezogen werden kann. Nach Ansicht des BAG kann auch das in der Satzung des Spitzenverbands enthaltene Recht zum Ausschluss eines Mitglieds als Möglichkeit der Einflussnahme angesehen werden.745 Dies relativierte das Gericht indes in einer jüngeren Entscheidung. Dies sei als „Drohpotential“ dann nicht geeignet, wenn die Einrichtung nicht historisch eng mit der Kirche verwoben war und nicht um ihre Glaubwürdigkeit fürchten müsse.746

a) Problem der Doppelmitgliedschaft

Derzeit ist die Mehrheit privatrechtlich organisierter Einrichtungen der Kirchen Mitglied in einem kirchlichen Wohlfahrtsverband. Folge einer ökumenischen Zusammenarbeit ist eine mögliche Doppelmitgliedschaft in mehreren Spitzenverbänden. Insbesondere im Zusammenhang mit einer Mehrheitsbeteiligung eines säkularen Trägers wird seitens der Literatur in Zweifel gezogen, ob eine Vollmitgliedschaft in einem kirchlichen Wohlfahrtsverband möglich ist. Nach Seifert, der diese Debatte besonders geprägt hat, ist bei (weltlich-kirchlichen) Mischträgern zu differenzieren747: Geeigneter Anknüpfungspunkt sei die für die Satzungsänderung relevante Mehrheit. Sofern der säkulare Anteil in der Trägerschaft unterhalb der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit bliebe, könne bei Vorliegen der übrigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen noch eine Vollmitgliedschaft in Betracht kommen. Andernfalls, d.h. wenn der Anteil des weltlichen Trägers oberhalb der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit liegt, sei eine Gastmitgliedschaft zu erwägen.748 Hieraus folgt für ökumenische Einrichtungen: Können Satzungsänderungen nur einvernehmlich erfolgen, wäre eine Vollmitgliedschaft – auch in mehreren Spitzenverbänden – möglich. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob Diakonie und Caritas ihrerseits überhaupt bereit wären, eine Einrichtung, die jedenfalls teilweise von der jeweils anderen Konfession getragen wird, aufzunehmen.

Im Bereich des DCV sind Doppelmitgliedschaften problematisch.749 Explizit untersagt sind sie beispielsweise gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 lit. i Satzung des Diözesan-Caritasverbandes (DiCV) für das Erzbistum Köln750. Nach einzelnen anderen Satzungen der DiCV wäre eine Doppelmitgliedschaft unter Umständen möglich. So sieht die Satzung des DiCV Rottenburg-Stuttgart e.V. vor, dass Träger von Einrichtungen die als katholisch-caritative Träger anerkannt wurden und im Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart tätig sind, korporative Mitglieder werden können (§ 7 Abs. 2 Nr. 2751). Selbst wenn eine Mitgliedschaft in einzelnen Ordnungen der DiCV möglich sein sollte, stellt sich jedoch das Problem der jeweils anwendbaren Regelungen. So verpflichten die Satzungen der DiCV die Träger der Mitgliedseinrichtungen zur Anwendung der GrO in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit verbunden zur Anwendung der diözesanen MAVO.752 In diesem Zusammenhang stellte das BAG bereits 2007 fest, dass sofern der Gesellschaftsvertrag hinter den Vorgaben des Spitzenverbandes in dessen Satzung zurückbleibt, dies nicht automatisch zu einer Verneinung der Zugehörigkeit der Einrichtung zur Kirche führt.753 Dies bestätigte das BAG jüngst.754

Offener ist die Ausgestaltung in den Satzungen der Diakonischen Werke (DW). Sie haben sich die ökumenische Zusammenarbeit explizit zum Ziel gesetzt.755 So ermöglicht die Satzung des DW Württemberg eine Mitgliedschaft von „Einrichtungen, deren Träger zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).756 Ähnlich verhält es sich nach der Satzung des DW Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (§ 5 Abs. 1 S. 3)757. Gemäß § 7 der Satzung des DW der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.758 können Diakoniewerke und Diakonieverbände anderer christlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften, die der ACK Sachsen angehören, Mitglied im DW werden, soweit sie die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllen. Sie werden nicht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, sondern ihrer jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft zugeordnet. Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)759 erfolgt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche der Pfalz auf der Grundlage der Zuordnungsrichtlinie. Demnach können auch ökumenische Einrichtungen dem DW zugeordnet werden (§ 5 ZuordnungsRL). Eine solche Ausnahme sieht die Satzung des DW Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.760 nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 3 steht es dem Vorstand zwar zu, Ausnahmen von ihren mitgliedschaftlichen Verpflichtungen zuzulassen, hierunter fallen indes nicht die Bestimmungen zum kirchlichen Arbeitsrecht. Bei einer Vollmitgliedschaft besteht eine Anwendungspflicht.

Teile der Literatur vertreten aufgrund der unterschiedlichen Gemengelage die Auffassung, dass eine ökumenische Einrichtung die Mitgliedschaft in demjenigen Wohlfahrtsverband wählen sollte, in dem originär der Mehrheitsgesellschafter einzuordnen ist.761 Diese Lösung ist jedoch unbefriedigend. Glawatz kritisiert zurecht die Problematik, dass eine Doppelmitgliedschaft aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben der DiCV bzw. des DCV nicht möglich ist: Wenn es schon religionsverfassungsrechtlich möglich sei, ökumenische Einrichtungen durch eine gemeinsame Trägerschaft zu schaffen, könne es nicht sein, dass die praktische Umsetzung daran scheitert, dass eine Doppelmitgliedschaft in beiden Wohlfahrtsverbänden unzulässig ist.762 Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis wohl Fälle einer solchen Doppelmitgliedschaft gibt.763

Gegen eine Doppelmitgliedschaft wird von der Literatur angeführt, dass mit der Mitgliedschaft in einem Spitzenverband auch die finanzielle Förderung der Einrichtung einhergeht.764 Glawatz schlägt als praktische Lösung hierfür vor, dass beispielsweise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden könnte, dass die finanzielle Förderung nur aus der Mitgliedschaft in einem Spitzenverband in Anspruch genommen werden darf.765 Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den ökumenischen Leitgedanken sollten sich die DICV und der DCV die Frage stellen, ob es nicht zeitgemäß ist, die Satzungen für ökumenische Einrichtungen auch ihrerseits entsprechend anzupassen.

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