Kitabı oku: «Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit», sayfa 2
1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen »Ehe und Familie« unter dem »besonderen Schutz der staatlichen Ordnung«.
Vertiefung: Dies bedeutet nach der Rechtsprechung insbesondere Folgendes:
• Art. 6 Abs. 1 GG ist ein »klassisches« Freiheitsrecht im Sinne der im 18. und 19. Jahrhundert erkämpften »Abwehrrechte« gegen den (damals noch obrigkeitlichen) Staat. Danach war und ist die spezifische Privatsphäre von Ehe und Familie grundsätzlich vor äußerem Zwang durch den Staat geschützt, und der Staat ist verpflichtet, dies zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55; 24, 119; 66, 84; 68, 256).
• Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsformen schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Es wird also eine Benachteiligung von Ehegatten und von Alleinerziehenden gegenüber Ledigen, z. B. im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 61, 319; 68, 143), untersagt.
• Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie »als solche«, als besondere Lebensordnung (Institution), und enthält demgemäß eine so genannte »Institutsgarantie« (vgl. BVerfGE 31, 58).
• Und schließlich trifft Art. 6 Abs. 1 GG eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts. Daraus ergibt sich einerseits das Verbot für den Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, andererseits aber auch das Gebot, Ehe und Familie durch Gesetze und durch sonstige staatliche Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55). Allerdings lässt sich aus diesem allgemeinen Förderungsgebot kein konkreter Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen und Leistungen herleiten. Bei der Festlegung derselben kommt dem Staat deshalb ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 23, 258; 75, 348).
1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt
Von ebenfalls fundamentaler Bedeutung ist des Weiteren Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Artikel enthält zwei Sätze. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder »zuvörderst« (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.
Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 durch den Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über »deren Betätigung« (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses »staatlichen Wächteramtes« muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt und ggf. verpflichtet, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei auch Elternrechte einzuschränken.
Auf diesen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugendhilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 260 f. sowie Übersicht 2).
Übersicht 2
Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht
Die beiden zentralen Verfassungsnormen des | |
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG »Elternrechte/-pflichten« | Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG »Staatliches Wächteramt« |
werden konkretisiert: | |
insbesondere durch das Buch 4. BGB (Familienrecht) – §§ 1626 ff. Elterliche Sorge – §§ 1773 ff. Vormundschaft | durch Art. 6 Abs. 3 und das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Schutzaufgaben des Jugendamtes (§§ 8a, 42 ff. SGB VIII); ferner: Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (§§ 1666 ff. BGB) |
»Dazwischen« gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII). |
Im Grundgesetz selbst können nur ganz zentrale Wert- und Verfassungsentscheidungen getroffen werden. Von daher bedürfen Normen des Grundgesetzes der Konkretisierung durch die so genannten einfachen Gesetze des Bundes und der Länder. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird dementsprechend vor allem konkretisiert durch das elterliche Sorgerecht in den §§ 1626 ff. des Buches 4. BGB Familienrecht. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (»staatliches Wächteramt«) wird zum einen konkretisiert durch die genannten Paragraphen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit Aufgaben des Jugendamtes und andererseits durch Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (aufgrund von § 1666 BGB; siehe dazu Kapitel 10). Zwischen diesen beiden Polen liegt ein breites Feld von möglichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Unter dem »Dach« von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich mithin Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII bilden also in weiten Teilen gleichsam eine Einheit, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden kann. Allein aus didaktischen und systematischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, den Einstieg in das Familienrecht und in das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) zunächst »getrennt« zu suchen, um danach verstärkt auf die jeweiligen Zusammenhänge und Verflechtungen einzugehen.
Aus der Sicht des Elternrechts rankt sich das Kinder- und Jugendhilferecht gleichsam »zwiebelförmig« um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen. Entsprechend den in Übersicht 3 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise »intensiver«: bis hin schließlich zu dem Punkt, wo etwa bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in die Elternrechte (durch das Familiengericht) erforderlich sind.
Übersicht 3
Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe
Eltern/Alleinerziehende haben die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie §§ 1626 ff. BGB):
1. Alternative: Die Eltern gewährleisten günstige Entwicklungsbedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.
2. Alternative (faktisch der häuftigste Fall!): Die Eltern suchen ergänzende/unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe: z. B. in Form von Kinesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff. SGB VIII), Familienbildung, -freizeiten, -erholung, Frühen Hilfen (§ 16 SGB VIII) oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21 SGB VIII).
3. Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen: z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18 SGB VIII).
4. Alternative: Die Eltern haben im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung im konkreten Einzelfall und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII):
– Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, erhalten sie auch keine Hilfe/Unterstützung. Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!
– Grenze jedoch bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. auch gegen den Willen der Eltern nach §§ 8a, 42 SGB VIII sowie § 1666 BGB.
1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen
1.3.1 Systematische Differenzierung
Es gibt eine große Anzahl von Gesetzen des Familienrechts im BGB und in anderen Gesetzen. Dabei kann man systematisch folgende Arten von familienrechtlichen Gesetzen unterscheiden:
Tab. 1: Zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts
Materielles Recht | Formelles Recht |
BGB 4. Buch Familienrecht | Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
BGB 1., 2., 5. Buch | Zivilprozessordnung (ZPO) |
Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) | |
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) |
Versorgungsausgleichsgesetz | Personenstandsgesetz (PStG) |
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) | Betreuungsbehördengesetz |
• Familiengesetze des Zivilrechts: Im Zivilrecht geht es um Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen (des Zivilrechts), die sich regelmäßig »gleich geordnet« gegenüberstehen.
• Familiengesetze des öffentlichen Rechts: Das öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass auf zumindest einer Seite der Rechtsbeziehungen ein Träger hoheitlicher Verwaltung steht – oft, aber nicht immer, in einem Überordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger.
• Materiell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Materielles Recht regelt, was Recht ist bzw. was rechtens ist.
• Formell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Das formelle Recht oder Verfahrens- oder Prozessrecht regelt demgegenüber, wie Recht (zumeist über Gerichte) durchgesetzt wird.
Tab. 2: Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts
Materielles Recht | Formelles Recht |
Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe | Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) | Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) |
Einkommensteuergesetz (EstG) | |
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) | Sozialgerichtsgesetz (SGG) |
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) | |
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) | Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) |
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) | |
Haager Minderjährigenschutz abkommen (MSA) | |
UN-Kinderrechts-Konvention (UN-KRK) |
Es gibt mithin jeweils materiell- und formell-rechtliche Gesetze sowohl des Zivilrechts als auch des öffentlichen Rechts. Über allen diesen Gesetzen steht – als oberste Rechtsquelle – das Grundgesetz.
In den Tabellen 1 und 2 werden die wichtigsten Gesetze des Familienrechts entsprechend der oben vorgenommenen systematischen Differenzierung benannt.
1.3.2 Das Familienrecht im BGB
Das wichtigste Gesetz des Familienrechts ist das Buch 4. BGB Familienrecht, das den wesentlichen Inhalt der vorliegenden Darstellung ausmacht. Es ist mit ca. 600 Paragraphen auch das deutlich umfangreichste der fünf Bücher des BGB. Es gliedert sich in die drei großen Abschnitte »Bürgerliche Ehe« (§§ 1297 bis 1588), »Verwandtschaft« (§§ 1589 bis 1772) und »Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung« (§§ 1773 bis 1921). Entsprechend seiner großen Bedeutung für die Soziale Arbeit wird der mittlere Abschnitt »Verwandtschaft« in den Kapiteln 4 bis 10 dieses Buches besonders ausführlich behandelt.
Über das Buch 4. des BGB Familienrecht hinaus gibt es auch familienrechtliche Regelungen in Buch 1. des BGB (Allgemeiner Teil), in Buch 2. (Schuldrecht) sowie in Buch 5. des BGB (Erbrecht), das wiederum in weiten Teilen auf familienrechtlichen Grundsätzen nach dem Buch 4. aufbaut.
Bereits ganz am Anfang des BGB, im allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Familienrecht und für die übrigen Bücher des BGB von Bedeutung sind, z. B. über die für Minderjährige wichtigen Altersstufen (siehe Tabelle 3).
Vertiefung: Das BGB war nach über 20-jährigen Vorarbeiten im Jahre 1896 vom Reichstag verabschiedet worden und mit einer Reihe von anderen Gesetzen am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es entsprach weit gehend den damaligen politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen, die noch bis in die Zeit der Weimarer Republik hinein fortwirkten. Zu grundlegenden Änderungen kam es nach der nationalsozialistischen Diktatur erst in den 1950er und dann vor allem in den 1970er und 1990er Jahren (vgl. dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 263).
Das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, stammt ebenfalls aus den Jahren 1896/1900. Wichtig ist das – wiederholt geänderte – EGBGB weiterhin mit Blick auf Rechtsverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern aus der früheren DDR und mit Blick auf Rechtsbeziehungen zwischen Deutschen und Ausländern, wo sich z. B. die Frage stellen kann, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet: das deutsche BGB oder das amerikanische, spanische, türkische Zivilgesetzbuch etc.
Meilensteine familienrechtlicher Reformen waren mehrere Gesetze zur Verbesserung der Rechte der Frau seit den 1950er Jahren; die Eherechtsreformgesetzgebung 1977, mit der im Scheidungsverfahren das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden ist, die Gesetzgebung zur Reform der elterlichen Sorge 1979/1980, durch die die »elterliche Gewalt« über Kinder durch das elterliche Sorgerecht abgelöst worden ist, und die Einführung der Rechtlichen Betreuung 1992.
Eine besonders tief greifende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte 1997 mit Wirkung von 1998 mit wiederum grundlegenden Veränderungen des elterlichen Sorgerechts und der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Außerdem wurden durch insgesamt vier Kindschaftsrechtsreformgesetze auch das Abstammungs-, das Namens-, das Umgangs-, das Adoptionsrecht sowie das einschlägige Verfahrensrecht neu geordnet und die frühere gesetzliche Amtspflegschaft wurde durch die neue Beistandschaft abgelöst. Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 grundlegend novelliert. Mit Wirkung vom 01.09.2009 sind das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten, mit Wirkung vom 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.
Tab. 3: Die wichtigsten Altersstufen im Recht
Alter | Rechtsposition |
Vollendung der Geburt | Rechtsfähigkeit § 1 |
Vollendung des 7. Lebensjahres | beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 bis 113), beschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2) |
Vollendung des 14. Lebensjahres | volle Religionsmündigkeit nach dem RKEG, beschränkte Strafmündigkeit (§§ 1, 3 JGG), Anhörungsrechte (§ 159 FamFG), Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), Einwilligung in die Adoption (§ 1746) |
Vollendung des 15. Lebensjahres | Antragsrechte im Sozialrecht (§ 36 SGB I) |
Vollendung des 16. Lebensjahres | beschränkte Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1) |
Vollendung des 18. Lebensjahres | Volljährigkeit § 2 |
Vollendung des 25. (21.) Lebensjahres (siehe Kapitel 10.1.1) | Adoptionsfähigkeit (§ 1743) |
1.3.3 Weitere zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) aus dem Jahre 2001, das weit gehend dem Eherecht nachgebildet ist, eröffnet die Möglichkeit der Begründung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern und enthält weitere Rechtsvorschriften dafür (siehe Kapitel 14).
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) aus dem Jahre 1922 enthält Regelungen über die Teil- und Vollmündigkeit von Kindern in religiösen Angelegenheiten.
Das Versorgungsausgleichsgesetz aus dem Jahre 2009 regelt die Aufteilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zwischen den (geschiedenen) Ehegatten.
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) aus dem Jahre 1992 regelt Aufgaben von Behörden im Zusammenhang mit der Rechtlichen Betreuung von Volljährigen (siehe Kapitel 13).
Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird allgemein geregelt, welche (Straf- und) Zivilgerichte für welche Angelegenheiten zuständig sind. Für familienrechtliche Angelegenheiten des Zivilrechts gilt nach dem GVG im Einzelnen Folgendes:
• Aufgaben des Familiengerichts (in 2. und 3. Instanz des Familiensenats des OLG bzw. des BGH):
1. Ehesachen, Ehescheidung (siehe Kapitel 2 und 3)
2. Abstammung (siehe Kapitel 4)
3. Elterliche Sorge/Kindschaftssachen (siehe Kapitel 7 bis 10)
4. Unterhalt (siehe Kapitel 3, 5 und 6)
5. Annahme als Kind/Adoption (siehe Kapitel 11)
6. Vormundschaft und Pflegschaft (siehe Kapitel 12)
7. Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften (siehe Kapitel 14)
• Aufgabe des Betreuungsgerichts:
Rechtliche Betreuung (siehe Kapitel 13)
Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt die für Zivilprozesse zumeist maßgebliche Verfahrensordnung dar. Für die meisten Angelegenheiten des Familienrechts, insbesondere für Kindschaftssachen, gelten jedoch die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Das Personenstandsgesetz (PStG) enthält Regelungen über das Verfahren des Standesamtes und über das Führen von Heirats-, Geburten- und Sterberegistern und anderes.
1.3.4 Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts
Das wichtigste materiell-rechtliche Gesetz des öffentlichen Familienrechts ist das bereits wiederholt genannte Achte Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) aus den Jahren 1990/1991 – mit zahlreichen späteren Änderungen, auf das im Rahmen dieser Darstellung immer wieder Bezug genommen wird. Außerdem gilt das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG).
Vertiefung: Ergänzt wird das SGB VIII durch die allgemeinen Vorschriften im SGB I (Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) und im SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren nach dem SGB VIII gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der auch das Widerspruchsverfahren geregelt ist (§§ 68 ff. VwGO). Mit Blick auf andere öffentlich-rechtliche Gesetze des Sozialrechts ist jedoch zumeist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) das maßgebliche Prozessgesetz für Streitverfahren vor den Sozialgerichten.
Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) von Elterngeld und Elternzeit. Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt u. a. die Gewährung von Steuervorteilen für Ehegatten (Steuerklassenwahl, Zusammenveranlagung, so genanntes Ehegattensplitting) und von Kinder-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibeträgen sowie (ebenfalls) von Kindergeld.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung für Auszubildende und Studenten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können bei Vorliegen der dort statuierten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden, wenn Unterhaltspflichtige nicht oder nicht in vollem Umfange ihren Unterhaltszahlungsverpflichtungen nachkommen.
Schließlich gibt es ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnende internationale Verträge und Abkommen auf dem Gebiet des Familienrechts, z. B. das Haager Minderjährigenschutzabkommen, mehrere internationale Abkommen in den Bereichen Adoption und Kindesentführung und nicht zuletzt die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) aus dem Jahre 1989, die in Deutschland seit 1992 gilt und einen wichtigen Maßstab für die Auslegung und Fortentwicklung des deutschen Familienrechts darstellt.
Literatur
Lehrbücher des Familienrechts (siehe Literaturverzeichnis)