Kitabı oku: «Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit», sayfa 3

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2 Verlöbnis und Ehe

Der erste der drei Abschnitte des Buches 4. BGB Familienrecht mit der Überschrift »Bürgerliche Ehe« umfasst mit ca. 300 Paragraphen fast 50% der ca. 600 Vorschriften des gesamten Buches 4., von denen wiederum weit mehr als die Hälfte dem ehelichen Güterrecht und insbesondere dem Vertragsgüterrecht gewidmet sind. Da der zuletzt genannte Themenbereich für die Soziale Arbeit nicht von sehr großer Bedeutung ist, wird darauf nur stichwortartig eingegangen.

2.1 Verlöbnis

Das Verlöbnis ist ein formfreier familienrechtlicher Vertrag mit dem Inhalt des gegenseitigen Heiratsversprechens. War das Verlöbnis früher regelmäßiges »Vorstadium der Ehe«, so hat es in den letzten Jahren an Bedeutung verloren.

Vertiefung: Dementsprechend hat das Verlöbnis nur noch wenige rechtliche Konsequenzen, und insbesondere kann gemäß § 1297 Abs. 1 aufgrund eines Verlöbnisses nicht mehr auf Eingehung der Ehe geklagt werden, wie dies z. B. im 19. Jahrhundert nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht noch möglich war. Von rechtlicher Bedeutung sind heute nur die in Übersicht 4 genannten Punkte.

Übersicht 4

Das Verlöbnis (= familienrechtlicher Vertrag)

Rechtliche Konsequenzen:

1. (ggf.) Ersatzpflichten bei Rücktritt (§§ 1298, 1299), z. B. bei Aufwendungen für Hochzeit oder Haushalt

2. (ggf.) Herausgabe von Geschenken (§ 1301)

3. Verlobte sind »Angehörige« i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB

4. Zeugnisverweigerungsrechte von Verlobten im Straf- und Zivilprozess (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

2.2 Eheschließung

Wesentlich folgenreicher in persönlicher wie juristischer Hinsicht als das Verlöbnis ist die Ehe – und dementsprechend umfangreicher und komplizierter sind die rechtlichen Regelungen betreffend Eheschließung, Ehewirkungen und Ehescheidung. Das BGB enthält lediglich Rechtsvorschriften über die »weltliche« Ehe, es erkennt allerdings in § 1588 an, dass es daneben auch kirchenrechtliches Eherecht gibt, dessen (ggf. weitergehende) Verpflichtungen »durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt werden.«

Auch die Eheschließung stellt einen familienrechtlichen Vertrag zwischen den Ehegatten dar, der unter den in Übersicht 5 aufgelisteten Voraussetzungen geschlossen werden kann.

Übersicht 5

Voraussetzungen für eine Eheschließung

1. Absolut unverzichtbar:

Erklärungen eines Mannes und einer Frau vor dem zuständigen Standesbeamten, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 1). (Bei Verstößen dagegen liegt eine »Nicht-Ehe« vor!)

2. Kein Verstoß gegen

– § 1303 (Mindestalter: 18/16 Jahre)

– § 1304 (Geschäftsunfähigkeit)

– § 1306 (keine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG)

– § 1307 (enge Verwandtschaft)

– § 1308 (Adoption)

– § 1311 (persönliche Anwesenheit)

– § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 5

– (Bei Verstößen: ggf. Aufhebung der Ehe nach §§ 1313 ff.)

3. Weitere Verfahrensvorschriften insb. nach dem PStG

(Bei Verstößen: rechtswirksame, unaufhebbare Ehe)

Die rechtlichen Erfordernisse für die Eheschließung haben unterschiedlichen Rang, so dass auch die rechtlichen Konsequenzen im Falle eines Verstoßes gegen die jeweils einschlägigen Vorschriften sehr unterschiedlich sind.

2.2.1 Unverzichtbare Voraussetzungen nach § 1310 Abs. 1

Gemäß § 1310 Abs. 1 wird die Ehe ausschließlich dadurch geschlossen, dass »die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.« Unverzichtbar sind also diese vor dem zuständigen Standesbeamten abgegebenen Willenserklärungen eines Mannes und einer Frau. Mangelt es daran, liegt keine Ehe vor, sondern es handelt sich um eine Nicht-Ehe ohne Ehewirkungen.

2.2.2 Ehefähigkeit und Eheverbote

Sodann beinhaltet das BGB in den §§ 1303 ff. Rechtsvorschriften, die der Standesbeamte zu beachten hat. Sollte hier jedoch ein »Fehler« passieren, ist dennoch eine Ehe rechtswirksam zustande gekommen, die jedoch auf Antrag (vgl. § 1316, 1317) gemäß § 1313 durch richterliche Entscheidung (des Familiengerichts) aufgehoben werden »kann« (nicht: muss!). Insoweit besteht hier also, rechtlich gesehen, ein wesentlicher Unterschied zum Falle eines Verstoßes gegen § 1310 Abs. 1.

Juristisch gesehen handelt es sich bei den §§ 1303 ff. teils um persönliche Ehevoraussetzungen (§§ 1304, 1303), teils um Eheverbote (§§ 1306 bis 1308). Persönliche Voraussetzung ist zum einen die Geschäftsfähigkeit (§ 1304), die nicht gegeben ist im Falle des § 104 Nr. 2 (»nicht nur vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit...«). Zum anderen »soll« die Ehe gemäß § 1303 Abs. 1 nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Ausnahmsweise kann jedoch das Familiengericht gemäß § 1303 Abs. 2 auf Antrag einer/s mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist. Diese kann sogar dann erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter aus »nicht triftigen Gründen« dem widersprochen hat (§ 1303 Abs. 3).

Anders als in früheren Jahrzehnten, als ganzen Bevölkerungsgruppen die Eheschließung verboten war, kennt das BGB heute nur noch einige wenige Eheverbote, insbesondere für den Fall der »Doppelehe« bei bereits bestehender anderer Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 1306) und der sehr engen Verwandtschaft (§ 1307). Die Ehe ist in Deutschland danach nur noch zwischen »Blutsverwandten« in gerader Linie (vgl. § 1589 Satz 1) verboten, also im Verhältnis Großeltern – Eltern – Kinder etc., und zwischen Geschwistern, die zumindest einen Elternteil gemeinsam haben, auch wenn das Geschwisterverhältnis durch Annahme als Kind (eines anderen) erloschen ist. Auch Vettern und Kusinen dürfen heiraten. Schließlich »soll« gemäß § 1308 auch keine Ehe zwischen Personen geschlossen werden, deren juristische Verwandtschaft auf einer Annahme als Kind (Adoption) beruht. Wird allerdings gegen diese Vorschrift verstoßen, ist die (ohnehin) gültige Ehe nicht mehr aufhebbar (vgl. § 1314 Abs. 1, in dem § 1308 nicht genannt wird!).

Schließlich kann eine Ehe aufgehoben werden bei Verstößen gegen § 1311 oder in einem der Fälle des § 1314 Abs. 2, z. B. der so genannten »Scheinehe« (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5), wenn überhaupt keine eheliche Gemeinschaft begründet werden soll.

2.2.3 Weitere Verfahrensvorschriften

Darüber hinaus gibt es weitere Verfahrensvorschriften insbesondere des Personenstandsgesetzes für die Eheschließung, deren eventuelle Nicht-Einhaltung die rechtliche Gültigkeit der Ehe jedoch nicht berührt (§§ 11 ff. PStG).

2.3 Ehewirkungen

Die Eheschließung hat vielfältige rechtliche Konsequenzen (siehe dazu Übersicht 6) für die Eheleute – sowohl im Zivilrecht (vgl. insbesondere § 1353 ff.) als auch im öffentlichen Recht, dort u. a. mit Vergünstigungen im Sozialrecht und im Steuerrecht.

Übersicht 6

Ehewirkungen

1. Eheliche Lebensgemeinschaft

1.1 Leben in Gemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)

1.2 Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (§ 1353)

1.3 Gemeinsame Nutzung von Wohnung und Hausrat

1.4 Gegenseitiger Beistand (vgl. § 1353)

1.5 Gegenseitige Rücksichtnahme (vgl. § 1353)

1.6 Gleichberechtigte Partnerschaft (vgl. § 1356)

2. Ehename (§ 1355)

3. Unterhalt (§ 1360)

4. Eigentumsvermutungen (§ 1362)

5. Eheliches Güterrecht (§§ 1363 ff.)

6. Erbrecht (§§ 1371, 1922 ff.)

7. Zeugnisverweigerungsrechte

8. Vergünstigungen im Sozialrecht

9. Vorteile im Steuerrecht

2.3.1 Eheliche Lebensgemeinschaft

Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 wird die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau auf Lebenszeit geschlossen – auch wenn mittlerweile in Deutschland mehr als jede dritte Ehe geschieden wird. Auch eine kinderlose Ehe ist eine juristisch vollwertige Ehe.

Zentrale rechtliche Konsequenz der Eheschließung ist gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2, dass die Ehegatten »einander zu ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichtet« sind und füreinander Verantwortung tragen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die oft schwer mit konkretem juristischem Inhalt zu füllen sind. Manche Verpflichtungen sind zudem zumindest nicht prozessual durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umfasst der Begriff der »ehelichen Lebensgemeinschaft« insbesondere Folgendes:

• Leben in Gemeinschaft. Dies bedeutet – von Missbrauchsfällen abgesehen (vgl. § 1353 Abs. 2) – regelmäßig Zusammenleben, aber nicht zwingend ständiges Zusammensein z. B. an einem Wohnsitz, wie dies bei Fernbeziehungen ohnehin nicht möglich wäre. Als juristisch zum Wesen der Ehe gehörend angesehen werden nach wie vor die Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue und – je nach Alter und Gesundheit – zur Geschlechtsgemeinschaft.

• Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (vgl. BGH JZ 1960, 371). Dabei geht es – je nach Absprache zwischen den Eheleuten – z. B. um Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Freizeitplanung, Vermögensdisposition.

• Gemeinsame Nutzung der Ehewohnung und Mitbenutzung der den Ehegatten gehörenden Hausratsgegenstände (vgl. BGHZ 71, 216).

• Beistand (auch) in persönlichen Angelegenheiten, soweit zumutbar, bis hin etwa auch zur Verpflichtung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in der Ehewohnung (BGH NJW 1954, 1818) oder des Selbstmordes des Ehepartners oder zur Verpflichtung, in steuerlichen Angelegenheiten im Sinne der jeweils günstigsten Lösung (z. B. bei der Steuerklassenwahl) zusammenzuarbeiten (BGH FamRZ 1977, 38).

• Gegenseitige Rücksichtsnahme in persönlichen, beruflichen aber auch finanziellen Angelegenheiten – dabei muss das Recht auf Wahrung der eigenen Persönlichkeits- und Intimsphäre gewahrt bleiben (BGH FamRZ 1990, 846).

• Gleichberechtigte Partnerschaft. Spätestens seit Bestehen des Grundgesetzes 1949 (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG) ist das Führen einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Mann und Frau juristische Selbstverständlichkeit. Aber die Realität sah noch jahrzehntelang anders aus, und das Leitbild der gleichberechtigten Partnerschaft hat sich erst allmählich auch tatsächlich durchgesetzt.

2.3.2 Ehename

Welche Möglichkeiten ein Paar bei der Wahl des Ehenamens hat, zeigt die Übersicht 7.

Übersicht 7

Mögliche Alternativen der Namensgestaltung (§ 1355)

am Beispiel von Frau Schulz und Herrn Schmidt

1. Schulz, Schulz Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

2. Schmidt, Schmidt Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

3. Schulz, Schmidt kein Ehename (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)

4. Falls Ehename Schulz (§ 1355 Abs. 4 Satz 1)

– a) Frau Schulz, Herr Schmidt-Schulz

– b) Frau Schulz, Herr Schulz-Schmidt

5. Falls Ehename Schmidt (§ 1355 Abs. 4 Satz 1)

– a) Frau Schulz-Schmidt, Herr Schmidt

– b) Frau Schmidt-Schulz, Herr Schmidt

Weitere Alternativen bei:

– Abweichen des Namens vom Geburtsnamen (vgl. § 1355 Abs. 4 Sätze 2 und 3)

– Tod eines Ehegatten oder Scheidung (§ 1355 Abs. 5)

Seit 1994 müssen Eheleute keinen Ehenamen mehr bestimmen, auch wenn sie dies weiterhin tun »sollen« (vgl. § 1355 Abs. 1 Satz 1). Haben sie einen Ehenamen bestimmt, gibt es nunmehr eine Fülle von Kombinationsmöglichkeiten (siehe Übersicht 7). Die Wahl desselben (!), aus den Geburtsnamen von Mann und Frau gebildeten Doppelnamens für beide Ehepartner ist jedoch nicht möglich. Seit 2005 dürfen auch Geschiedene, die wieder heiraten, den angeheirateten Nachnamen des Ex-Ehepartners zum gemeinsamen Ehenamen in einer neuen Ehe bestimmen.

2.3.3 Unterhaltspflichten

Gemäß § 1360 sind die Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (Ehegattenunterhalt), und zwar durch Arbeit, Verwertung von Vermögen oder Führen des Haushalts, und ohne dass sie sich – wie bei anderen Unterhaltsarten – Geldbeträge zukommen lassen müssen. Deshalb spricht man hier auch von »Naturalunterhalt«.

Wie dies im Einzelfall konkret geschieht, wer welche Aufgaben übernimmt, obliegt der partnerschaftlichen Absprache der Eheleute (vgl. § 1356). Weitere Einzelheiten sind in § 1360a geregelt. Gemäß § 1357 Abs. 1 ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

2.3.4 Eigentumsvermutung

§ 1362 enthält eine für die Soziale Arbeit nicht zentrale Bestimmung zu Gunsten von Gläubigern.

2.3.5 Eheliches Güterrecht

Die folgende Übersicht 8 zeigt die drei Möglichkeiten der Gestaltung des Güterrechts.

Übersicht 8

Eheliches Güterrecht

Es bestehen drei Möglichkeiten der Gestaltung:

1. Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag (§ 1414)

2. Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (§§ 1415 ff.)

3. Zugewinngemeinschaft als gesetzlich vorgesehener Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde (§§ 1363 ff.); dabei:

– zunächst: Gütertrennung;

– bei Beendigung des Güterstandes: Zugewinnausgleich

Das umfangreichste Thema des gesamten Familienrechts des BGB ist das eheliche Güterrecht, insbesondere das Vertragsgüterrecht, mit fast 200 Paragraphen (§§ 1373 bis 1563). Eheleute können durch notariellen Vertrag nach § 1410 entweder Gütertrennung nach § 1414 oder Gütergemeinschaft nach § 1415 vereinbaren (zur Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. allerdings BGH FamRZ 2004, 930 sowie FuR 2008, 208). Tun sie dies, wie die meisten Ehepartner, nicht, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 im gesetzlichen Güterstand der so genannten »Zugewinngemeinschaft«.

Bei Letzterem sind in zeitlicher Hinsicht zwei Phasen zu unterscheiden. Zunächst (und überwiegend auf Dauer) besteht Gütertrennung, d. h. die Vermögensgegenstände bleiben weiterhin jeweils im Eigentum von Mann und Frau. (Nur) im Falle der Ehescheidung (§§ 1564 ff.) bzw. ggf. auch bereits nach 3-jährigem Getrenntleben (§§ 1385 f.) erfolgt der so genannte Zugewinnausgleich auf der Grundlage dessen, was die Eheleute während der Ehezeit erworben haben (»Zugewinn«).

»Zugewinn« ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 Abs. 1). Dabei wird zunächst das Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt (§§ 1374 Abs. 1, 1376, 1377), wobei diesem Anfangsvermögen auch während der Ehezeit ererbtes oder geschenktes Vermögen zugerechnet wird (§ 1374 Abs. 2), so dass dieses im Ergebnis auch weiterhin demjenigen Ehegatten in vollem Umfange verbleibt, der es geerbt oder geschenkt bekommen hat. Ggf. sind bei der Ermittlung des Anfangsvermögens allerdings gemäß § 1374 Abs. 3 Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Sodann wird das Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt (§§ 1375 Abs. 1, 1376), dem ggf. auch »verschobene« Vermögenswerte etc. zugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2). Im nächsten Schritt wird bei jedem Ehegatten »saldiert« (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Das Ergebnis ist der »Zugewinn« jedes Ehegatten. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht gemäß § 1378 Abs. 1 die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Fall 1: Beispiel für einen Scheidungsfall


Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 0 € 100.000 €
Endvermögen 50.000 € 300.000 €
Zugewinn 50.000 € 200.000 €
Differenz 150.000 €

Im Ergebnis steht mithin dem Ehemann ein Differenzbetrag in Höhe von 75.000 (die Hälfte von 150.000) als Ausgleichsforderung gegenüber der Ehefrau zu.

2.3.6 Erbrecht (Buch 5. BGB)

Das Erbrecht baut weit gehend auf familienrechtlichen Grundsätzen und Zusammenhängen auf und privilegiert z. B. im Todesfall den überlebenden Ehegatten (vgl. §§ 1371, 1931 ff.). Außerdem gibt es auf Ehegatten zugeschnittene besondere Regelungen wie z. B. über gemeinschaftliche Testamente (§§ 2265 ff.).

2.3.7 Prozessrecht

Ehegatten haben Zeugnisverweigerungsrechte im Zivil- und im Strafprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

2.3.8 Sozialrecht

Es gibt eine Reihe privilegierender Vorschriften für Eheleute, z. B. in der Kranken- und Pflegeversicherung (beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen).

2.3.9 Steuerrecht

Die wichtigste Privilegierung von Eheleuten im Steuerrecht erfolgt über das so genannte Ehegattensplitting bei Zusammenveranlagung, wobei der Splitting-Vorteil besonders groß ist, wenn ein Ehepartner über kein oder nur ein geringes Einkommen und der andere über ein sehr großes Einkommen verfügt.

Literatur

Bergschneider, L. (2011): Verträge in Familiensachen. 4. Aufl.

Haußleiter, O., Schulz, W. (2011): Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. 5. Aufl.

Johannsen, K., Henrich, D. (Hrsg.) (2010): Eherecht. 5. Aufl.

Langenfeld, G. (2011): Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen. 6. Aufl.

Fall 2: Eheschließung und Ehewirkungen

1. Die beiden volljährigen Verlobten A und B aus Gelsenkirchen befinden sich im Urlaub im Bayerischen Wald und genießen auf dem Großen Arber den Blick über die herrliche Landschaft. In der Berggastwirtschaft sprechen sie über ihre geplante Heirat. Am Nachbartisch hört dies ein ebenfalls im Urlaub befindlicher Standesbeamter aus München. Dieser »bietet« an, doch gleich an Ort und Stelle zu heiraten. So geschieht es: A und B erklären »vor dem Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen« (vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 1). Ist die Ehe rechtswirksam zustande gekommen?

2. Gesetzt den Fall, dies hätte sich im Standesamt von Gelsenkirchen zugetragen – mit dem weiteren Unterschied, dass der dortige Standesbeamte übersehen hätte, dass B in diesem Fall erst 17 Jahre alt wäre. Was jetzt?

3. Gesetzt den Fall, die volljährigen A und B sind »ordnungsgemäß« verheiratet. A verlangt nunmehr aber, dass B ihren Beruf aufgibt und nur noch ihn »umsorgt«. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?

4. Nach einigen Jahren Ehe verstehen sich A und B nicht mehr. A möchte nun, dass seine neue Freundin F in die Ehewohnung einzieht und mit ihm im Schlafzimmer schläft. A meint, B könne im Wohnzimmer bleiben. Muss B dies akzeptieren?

3 Getrenntleben und Ehescheidung

Die Ehescheidung ist juristisch gesehen ein Unterfall der Trennung. Andererseits setzt die Scheidung in der Regel Getrenntleben voraus, so dass zunächst auf Letzteres eingegangen wird.

3.1 Getrenntleben

Getrenntleben von Eheleuten stellt zumeist einen Schwebezustand zwischen »normaler« und geschiedener Ehe dar. Der Tatbestand des Getrenntlebens ist in § 1567 – als Voraussetzung der Scheidung – definiert. Er enthält objektive und subjektive Merkmale, die beide erfüllt sein müssen. Objektiv darf gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Dies reicht aber alleine noch nicht aus, denn es gibt zahlreiche Eheleute, die – aus welchen Gründen auch immer – räumlich voneinander entfernt leben. Hinzukommen muss nämlich des Weiteren (subjektives Merkmal), dass ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht (mehr) herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, gelegentlich aber schwer feststellbar. Erforderlich dafür ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 469) z. B., dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird, eine »Trennung von Tisch und Bett« erfolgt ist und dass ein gelegentliches Zusammentreffen der Ehegatten rein räumliches Nebeneinander darstellt. Die Sorge für gemeinsame Kinder schließt ein Getrenntleben nicht aus.

Um eventuelle Versöhnungsversuche der (Noch-) Eheleute zu erleichtern, unterbricht gemäß § 1567 Abs. 2 ein Zusammenleben über kürzere Zeit die Ein- und Dreijahresfristen für die Scheidung nach § 1566 nicht (siehe dazu 3.2).

Nicht erst eine eventuelle Scheidung, sondern bereits ein Getrenntleben nach § 1567 hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, wie in der Übersicht 9 dargestellt ist.

Übersicht 9

Rechtliche Konsequenzen des Getrenntlebens (§ 1567)

1. Trennungsunterhalt (§ 1361)

2. Verteilung Hausrat (§ 1361a)

3. Ehewohnung (Nutzung) (§ 1361b)

4. ggf. vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385)

5. ggf. Konsequenzen für das Sorgerecht (Kinder)

6. Steuerrechtliche Konsequenzen (ggf. Verlust von Splittingvorteilen)

Getrenntleben von Ehegatten hat eine grundlegende unterhaltsrechtliche Konsequenz: Die bisherige Verpflichtung nach § 1360, einander und die Familie nach näherer Vereinbarung der Eheleute durch Arbeit und aus einem eventuellen Vermögen zu unterhalten sowie ggf. den Haushalt zu führen (»Naturalunterhalt«), wandelt sich gemäß § 1361 in einen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen entsprechend dessen Lebensbedarfs um, wobei der laufende Unterhalt gemäß § 1361 Abs. 4 nunmehr durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu leisten ist.

Für die bisher gemeinsam genutzten Hausratsgegenstände sieht § 1361a ein Verteilungsverfahren vor, und § 1361b regelt Modalitäten der Nutzung der Ehewohnung (durch einen Ehepartner, durch beide oder bei Härtefällen durch Zahlung von Nutzungsvergütungen). Bei Streitfällen entscheiden ggf. die Familiengerichte über Fragen nach den §§ 1361a, b.

Bereits nach drei Jahren Getrenntlebens (also nicht nur im Fall der Scheidung!) kann jeder Ehegatte gemäß § 1385 auf vorzeitigen Zugewinnausgleich klagen (vgl. Kapitel 2.3.5). Automatische sorgerechtliche Konsequenzen hat das Getrenntleben nicht (vgl. § 1671 Abs. 1; siehe dazu auch Kapitel 9). Allerdings verlieren Eheleute – außer im Kalenderjahr des Beginns des Getrenntlebens – die ihnen eingeräumten Steuervorteile, insbesondere die Splitting-Vorteile und das Recht zur Wahl von Steuerklassen.

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