Kitabı oku: «Rechtsgeschichte», sayfa 8

Yazı tipi:
II. Staatsorganisation in der entwickelten Republik

1. Allgemeines

77

Die drei Elemente der (ungeschriebenen) republikanischen Verfassung waren der Senat, die Volksversammlungen und die Magistraturen (Rn. 45, 48). Die leges Liciniae Sextiae (Gesetze des Licinius und des Sextus – nach den Volkstribunen, die sie beantragten) von 367 v. Chr. entwickelten diese Verfassung weiter. Seither standen jeweils zwei Konsuln (ein patrizischer und ein plebejischer) an der Spitze des Gemeinwesens. Praktisch lag die Macht bei der neuen Adelsschicht aus Patriziern und aufgestiegenen Plebejern, versammelt im Senat (Rn. 47, 87). Auch die anderen Amtsträger entstammten dieser Schicht. Kennzeichnend für das frühere Stadium der politischen Entwicklung ist, dass kaum hervorragende Einzelpersönlichkeiten auftreten. Die Republik wurde lange von einer weitgehend homogenen Gruppe adliger Politiker und Militärs getragen. Diese Ordnung hielt sich bis zu den gracchischen Unruhen (Rn. 96), die 133 v. Chr. begannen und das sog. Revolutionszeitalter, das letzte Jahrhundert der Republik, einleiteten.

78

Für die Inhaber der Oberämter (magistratus) legte ein Gesetz von 180 v. Chr. die Laufbahn erstmals verbindlich fest. Zur Vermeidung von Alleinherrschaft wurden grundsätzlich alle Ämter doppelt besetzt (Kollegialität). Der Bewerber sollte sich zunächst zum Quästor wählen lassen, dann zum Volkstribunen oder Ädil, zum Prätor und schließlich zum Konsul. Zensur und Diktatur waren ehemaligen Konsuln vorbehalten. Das Mindestalter für den Quästor betrug (nach 10-jährigem Heeresdienst) 30 Jahre, für den Prätor 40, für den Konsul 43 Jahre.

Die römischen Oberämter waren unbesoldet, denn für das zeitgenössische Verständnis waren alle diese Ämter Ehrenämter. Gewählt wurde man jeweils für ein Jahr (Annuität) und zwischen den jeweiligen Ämtern lag eine Pause von mindestens zwei Jahren. Nach Absolvieren der Ämterlaufbahn gingen die früheren Amtsträger üblicherweise als Proprätoren oder Prokonsuln (Statthalter, Gouverneure) in eine Provinz, wo sie ihre bei den Wahlkämpfen geschmälerten Vermögen durch Ausbeutung der Provinzialen wieder aufbessern konnten. Bekannt wurde der Statthalter Verres wegen der gegen ihn gehaltenen Gerichtsreden Ciceros (in C. Verrem actiones prima et secunda).

2. Die einzelnen Ämter

79

Die beiden obersten Magistratsbeamten, die Konsuln, führten vor allem den militärischen Oberbefehl. Deshalb hatten sie die imperium genannte, höchste Herrschaftsgewalt. Damit verbunden war die coercitio (Recht zur Verhängung von Zwangs- und Strafmaßnahmen bis zur Todesstrafe) und die Befugnis, die Komitien (Volksversammlungen) einzuberufen sowie dort Anträge zu stellen. Jeder Konsul konnte gegen Anordnungen seines Kollegen sowie unterer Magistrate einschreiten (interzedieren: veto = ich verbiete). Normalerweise teilten die Konsuln ihre Amtsbereiche (provinciae) durch Vereinbarung oder Losentscheid auf, sofern nicht der Senat entschied.

Rechtsbehelf gegen die coercitio war zunächst die Interzession der Volkstribune. Eine lex Valeria aus dem Jahre 300 v. Chr. führte die provocatio ad populum (Berufung an die Volksversammlung) für jeden betroffenen Bürger ein. Sie galt zunächst nur innerhalb des pomerium, des alten Mauerringes der Stadt Rom, faktisch im zivilen Leben. Seit dem frühen 2. Jahrhundert v. Chr. galt sie auch außerhalb, also im militärischen Kommandobereich.

80

Das Amt des Prätors war vielleicht ursprünglich das höchste. Die Bezeichnung wird abgeleitet von prae-ire = vorangehen, vergleichbar dem deutschen Herzog (der vor dem Heere herzog). Seit 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) waren jedenfalls zwei Prätoren für das Rechts- und Gerichtswesen zuständig (Rn. 55). In seinem edictum, dem auf einer Holztafel (album) veröffentlichten Amtsprogramm, verlautbarte er die Klagen (actiones) und Einreden (exceptiones), die er den Prozessparteien gewähren wollte. Dabei wurde es später üblich, dass er (vor allem wohl durch seine Mitarbeiter) auch neue Formeln schuf, wodurch er ohne Volksgesetze aus eigener Machtvollkommenheit das Privatrecht weiterbildete (Rn. 18 f, 55 ff, 117 ff).[2]

Neben der Rechtsprechungsgewalt (iurisdictio) hatten die Prätoren wie die Konsuln die Kommandogewalt über das Herr (imperium), die Disziplinar- und Polizeigewalt (coercitio) und das Interzessionsrecht, mit dem sie Entscheidungen der Kollegen rückgängig machen konnten. Ein Prätor war aber collega minor gegenüber einem Konsul, diesem also nachgeordnet. Im Jahre 242 v. Chr. wurde das Amt des praetor peregrinus, also eines für Prozesse mit Nichtrömern zuständigen Prätors, von dem des für Rechtsstreitigkeiten unter Römern zuständigen praetor urbanus (von urbs = die Stadt = Rom) abgespalten. Seit dieser Zeit konnten auch Plebejer Prätoren werden.

81

Die Zensur war ein besonders ehrenvolles Amt, das nur alle fünf Jahre für 1 1/2 Jahre üblicherweise mit ehemaligen Konsuln besetzt wurde; wohl 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) war es vom Konsulat abgetrennt worden. Die Befehlsgewalt (potestas) der Zensoren war geringer als die der Konsuln und Prätoren.

Der Zensor stellte die für die Aufnahme in den Senat erforderlichen Listen auf (lectio senatus) und entschied über die Zuweisung der Bürger zu den einzelnen Klassen Rn. 89) entsprechend der Steuerkraft, also dem Vermögen des einzelnen. Ihm oblagen die Sittenaufsicht (cura morum) und gegebenenfalls die Erteilung einer Rüge mit finanziell belastenden und ehrenmindernden Konsequenzen für den Betroffenen. Außerdem stellte er den Staatshaushalt auf, organisierte die Verpachtung der Steuern und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

82

Die Ädilität ist hervorgegangen aus einem plebejischen Sakralamt (aedes = Gebäude, Tempel) und entwickelte sich zur Aufsicht über die ursprünglich bei den Tempeln abgehaltenen Märkte („Marktpolizei“). Ab 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) erhielten die nunmehr zwei plebejischen und zwei patrizischen (kurulischen) Ädilen allgemeine Polizeigewalt (potestas) innerhalb des pomerium (Rn. 79). Die kurulischen Ädile waren für die Marktgerichtsbarkeit zuständig und erließen deshalb ein ädilizisches Edikt zum Kaufrecht, in dem die ersten Regelungen zur Mängelgewährleistung enthalten waren. Außerdem sorgten die Ädilen für die Getreideversorgung Roms (cura annonae) und die Ausrichtung öffentlicher Spiele (cura ludorum), wohlgemerkt auf eigene Kosten (Ehrenamt!).

83

Die Quästoren, die rangniedrigsten Magistrate in der Ämterlaufbahn, ausgestattet mit potestas, waren die Verwalter der Staatskasse und des Staatsarchivs.

84

Die Volkstribune hatten die Befugnis, gegen die coercitio der Imperiumsträger zu interzedieren (Rn. 79 f), die Versammlung der Plebs (Rn. 93) einzuberufen sowie dort Anträge zu stellen. Sie nahmen an den Senatssitzungen teil und wurden (erst) ab 102 v. Chr. wie andere ehemalige Amtsträger auch Senatoren. Als ursprüngliche Vertreter des einfachen Volkes im Ständekampf (Rn. 46), gehörten sie später derselben sozialen Schicht an wie die Magistrate und vertraten dementsprechend die politische Linie des Senats.

85

Ein außergewöhnliches Amt (magistratus extraordinarius) stellte die Diktatur dar. Der Diktator wurde für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eingesetzt, zunächst für sakrale Aufgaben, später auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses durch einen Konsulartribunen (Militärtribun mit konsularischer Gewalt) oder Konsul. Es handelte sich um ein institutionalisiertes, legitimes Amt zur Bewältigung von Staatskrisen, das vor allem im 4. Jh., aber auch in den ersten beiden punischen Kriegen genutzt wurde. Hierfür wurde das Prinzip der Kollegialität durchbrochen, um ein zügiges Handeln zu ermöglichen. Gleichzeitig war der Diktator immun; er konnte wegen Fehlentscheidungen – anders als andere Magistrate, die nur während ihrer Amtszeit immun waren – auch nicht nachträglich zur Verantwortung gezogen werden. Ursprünglich frei von der Intervention der Volkstribune und der Provokation wurde er ihnen nach dem Ende des zweiten punischen Krieges doch unterworfen. Damit entfiel seine besondere Machtbefugnis, und an Stelle der Diktatur operierte der Senat künftig mit einer Art Notstandsgesetz, dem senatus consultum ultimum (Rn. 87). Erst mit Sulla lebte das Amt am Ende der Republik wieder auf (Rn. 98).

86

Die Proprätoren und Prokonsuln waren in ihren Provinzen uneingeschränkte Alleinherrscher, faktisch allerdings dem Senat verantwortlich. Sie hatten keine interzessionsberechtigten Kollegen. In den Provinzen gab es auch keine provocatio an eine Volksversammlung. Die Provinzialstatthalter standen u. a. dem römischen Gerichtswesen ihrer Provinz vor, ähnlich den Prätoren in Rom. Für die nichtrömischen Einwohner blieben aber auch die Gerichte ihrer unter der Römerherrschaft fortbestehenden Gemeinwesen (Rn. 76) erhalten.

3. Der Senat

87

Im Senat war in der Republik die politische und gesellschaftliche Führungsschicht Roms versammelt. Er existierte wahrscheinlich schon in der Königszeit, als Versammlung der patrizischen Häupter. Seine Macht beruhte darauf, dass man – anders als bei den einzelnen Ämtern – einen Sitz im Senat auf Lebenszeit, also dauerhaft hatte. In den Senat gelangte man durch die lectio senatus der Zensoren (Rn. 81). Lange wurden nur ehemalige Konsuln und Prätoren Senatoren. Ab ca. 100 v. Chr. kamen auch Volkstribune, Ädile und Quästoren hinzu.

Die Senatsbeschlüsse (Singular: senatus consultum, Plural: senatus consulta) hatten ursprünglich nur beratende Funktion für die amtierenden Beamten, wurden später jedoch als eigenständige Rechtsquelle (Rn. 139) angesehen.[3] Tatsächlich beherrschte der Senat die Außenpolitik, entschied über Krieg und Frieden, Staatshaushalt, Rüstung, die Verteilung des militärischen Kommandos unter den Konsuln und die Besetzung der Statthalterposten in den Provinzen. Selbst Beschlüsse der Komitien unterlagen der Bestätigung durch den Senat (auctoritas patrum oder auctoritas senatus).

Ein rechtlich umstrittenes Mittel, eine Art Notstandsdiktatur zu errichten, stellte das senatus consultum ultimum (s.c. de re publica defendenda) dar: videant consules, ne quid detrimenti res publica capiat, d.h. die Konsuln mögen dafür sorgen, dass der Staat keinen Nachteil erleidet. Es verschaffte den Konsuln nach Auffassung der Senatskreise unbeschränkte Befugnisse und spielte in der letzten Phase der Republik eine große Rolle (Rn. 96, 100, 102).

4. Die Volksversammlungen

88

Es gab verschiedene Einteilungen, nach denen das römische Volk sich versammelte; eine davon erfolgte nach Kurien (Rn. 41, 43). Die Kuriatkomitien hatten aber wohl nie politische Entscheidungsbefugnisse. Ihre Funktionen waren vor allem sakraler Natur. Die von ihnen den Imperiumsträgern (Konsuln, Prätoren) erteilte Bestätigung (lex curiata de imperio) war politisch eine bloße Formalität.

89

Am wichtigsten waren die Zenturiatkomitien (Rn. 43), in denen die männlichen römischen Bürger in Hundertschaften (Zenturien) eingeteilt waren. Tatsächlich geschah die Zuweisung durch die Zensoren entsprechend dem Einkommen, der Klasse und eine Zenturie war zahlenmäßig nicht beschränkt. Es gab


18 Ritterzenturien (Reiter),
80 Zenturien der 1. Klasse (Hopliten),
90 Zenturien Leichtbewaffnete,
4 Zenturien Handwerker und Musikanten,
1 Zenturie der vermögenslosen proletarii (infra classem), die nicht im Heer dienten.

Insgesamt waren es 193 Zenturien. Es wurde zunächst in den einzelnen Zenturien abgestimmt, wobei die einfache Mehrheit entschied. Das Ergebnis gab vor, wie die Zenturie insgesamt abstimmte. Wenn die Ritterzenturien und die der ersten Einkommensklasse sich einig waren, hatten sie zusammen bereits die Mehrheit. Die Stimmen der Reichen in Einheiten mit wenigen Mitgliedern hatten also weitaus mehr Gewicht als die der Ärmeren in den kopfstarken Zenturien (timokratisches Prinzip). Die Zenturien versammelten sich auf dem Marsfeld (im Tiberbogen, heute Innenstadt Roms).

Die Zenturiatkomitien waren zuständig für die Wahl der Konsuln, Prätoren und Zensoren, für die Verabschiedung von Volksgesetzen auf Antrag der Konsuln und Prätoren sowie die Entscheidung über Strafanträge dieser Imperiumsträger und die provocatio ad populum (Rn. 79). Aus dieser Anrufung des Volkes gegen die Gewalt der Imperiumsträger entwickelte sich der Strafprozess vor den Zenturiatkomitien. Außerdem gab es Sondergerichte für Strafverfahren, die von Fall zu Fall eingerichtet wurden (quaestiones extraordinariae, Rn. 560).

90

Unpolitische Alltagskriminalität hingegen wurde seit dem 3. Jahrhundert von einem Kollegium dreier prätorischer Hilfsbeamter (tresviri capitales) geahndet. Sie übten eine Polizeijustiz aus bei Tötung, Brandstiftung, Waffenansammlung und Giftmischerei in krimineller Absicht, aber auch bei Diebstählen.

91

In der Volksversammlung wurde nur abgestimmt. Der einzelne Bürger hatte kein Recht, Anträge zu stellen. Das Recht der Initiative lag vielmehr nur bei den Magistraten (Konsuln und Prätoren in den Zenturiatkomitien). Für Beratungen und Diskussionsreden waren Vor-Versammlungen zuständig.

Die Abstimmung über Gesetze und Verurteilungen in den Zenturiatkomitien erfolgte zunächst mündlich, ab 139 v. Chr. mit Tontäfelchen. Zuerst wurde die Mehrheit innerhalb der Zenturien ermittelt. Die Abstimmung hörte auf, sobald sich eine Mehrheit der Zenturien für oder gegen einen Antrag entschieden hatte.

Bei Wahlen schrieb der Abstimmende den Namen des Kandidaten auf ein Täfelchen; hier entschied die absolute Mehrheit.

92

Aufgrund der Einteilung nach Stämmen (Rn. 41, 43) versammelte sich das Volk auch in Tribuskomitien. Hier wurden die kurulischen Ädilen und die Quästoren gewählt. Gesetzgebung durch die Tribuskomitien war hingegen selten. 220 v. Chr. legte man die Zahl auf 4 städtische und 31 ländliche Tribus fest. In den ländlichen Tribus waren die Vornehmen, vor allem die Großgrundbesitzer eingeschrieben (durch die Zensoren), das gewöhnliche Volk in den kopfstarken städtischen Tribus. Neubürger und Freigelassene kamen ebenfalls in die städtischen Tribus. Einberufen wurden die Tribuskomitien durch die Höchstmagistrate.

93

Nach tribus gegliedert waren auch die Versammlungen der Plebejer (concilia plebis). Gewählt wurden die Volkstribune und die plebejeschen Ädilen. Das Recht zur Einberufung und Antragstellung lag bei den Volkstribunen. Die hier ergangenen Beschlüsse (Plebiszite) banden zunächst nur die Plebejer. Ab 287 v. Chr. (lex Hortensia) galten Plebiszite als Gesetze für das gesamte Volk, also auch für die zahlenmäßig relativ gesehen gering gewordenen Patrizier. Damit stieg die Bedeutung dieser Versammlung. Auch fungierte die concilia plebis später als Volksgerichte zur Aburteilung von Staatsverbrechen.

94

Die römische Republik war nach alledem von der Demokratie recht weit entfernt. Die Mehrheit der Bevölkerung des Reiches, nämlich Frauen, Peregrine, Sklaven, aber auch die Latini hatten keinen Anteil an den politischen Entscheidungen der Zentralgewalt. Rom war im Wesentlichen eine Aristokratie mit einer gewissen Teilhabe der übrigen männlichen römischen Bürger an der Macht. Dennoch pries der in der Staatsphilosophie Platons und Aristoteles' bewanderte griechische Historiker Polybios die römische Verfassung als ideal wegen ihrer ausgewogenen Elemente der Aristokratie (Senat), Monarchie (Magistraturen) und Demokratie (Volksversammlungen).[4] Cicero übernahm diese Charakterisierung als Grundlage für seine Schrift de re publica.[5]

III. Das letzte Jahrhundert der Republik

95

Die Verdrängung der traditionellen Landwirtschaft durch das Latifundienwesen führte zum Niedergang der römischen Bauern, die auch die Kriegsdienste im Volksheer leisten mussten. Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. standen weite Teile des römischen Acker- und Weidelandes als ager publicus (öffentliches Land) zwar formell im Eigentum des römischen Volkes, wurden aber faktisch von den meistens dem Senatsadel angehörenden Großgrundbesitzern genutzt. Daran anknüpfend und gestützt auf die Volksversammlung wurde durch die Popularen (von populuaris = volksfreundlich) die soziale Frage gestellt. Es war aber letztlich ein Machtkampf innerhalb der Senatsaristokratie. Tatsächlich waren die Führer der Popularen – wie ihre Gegener, die im Senat vorherrschenden, konservativen Optimaten (von optimates = die Besten) – alle Angehörige der Nobilität, also der herrschenden Familien. Diese Gruppierungen waren keine durchorganisierten Parteien im modernen Sinne, sondern informelle Zusammenschlüsse Gleichgesinnter. Eine wichtige Rolle in den Auseinandersetzungen spielte das Klientenwesen (Rn. 41, 75), das die Grundlage war für die Mobilisierung der Anhängerschaft der politischen Kontrahenten.

In der Folge dominierender Einzelpersönlichkeiten in der Politik kam es zur Veränderung der Herrschaftsstrukturen. Die republikanischen Institutionen wurden zwar nicht offiziell abgeschafft, aber von neuen Erscheinungen überlagert. Man nennt das letzte Jahrhundert der Republik, das dann schließlich in die neue Herrschaftsform des Prinzipats (der Kaiserzeit) einmündete, auch das Revolutionsjahrhundert.

96

Zum offenen Ausbruch kamen die politischen Gegensätze zunächst im Jahre 133 v. Chr., als der Volkstribun Tiberius Sempronius Gracchus ein Gesetz zur Beschränkung der Anteile einzelner bei der Nutzung des ager publicus durchsetzen wollte. Angeblich sollte damit nur ein älteres Gesetz wiederhergestellt werden: Dieses Gesetz gehörte zu den lizinisch-sextischen Gesetzen (367 v. Chr.) und bestimmte, niemand dürfe mehr als 500 iugera (Morgen) Ackerland besitzen. Den auf Geheiß des Senats mit Veto einschreitenden Kollegen ließ Tiberius S. Gracchus durch ein Gesetz (vermutlich ein Plebiszit) absetzen, was einem Verfassungsbruch gleich kam. Als er sich dann auch noch entgegen den bisher beachteten Regeln für ein zweites Amtsjahr wählen lassen wollte, kam es zu Unruhen, in deren Verlauf er und eine Anzahl seiner Anhänger getötet wurden. Damit begann die letzte Phase der Republik, in der Verfassungsbruch und brutale Gewalt die Regel waren.

Der jüngere Bruder Gaius Sempronius Gracchus setzte die sog. Gracchischen Reformen fort. Er war Volkstribun 123/122 v. Chr. und erreichte die Zuteilung von neuen Bauernstellen auf ehemaligem ager publicus. Diese Siedlerstellen waren Privateigentum, aber zum Schutz ihrer Inhaber unveräußerlich. Außerdem ließ er in Italien und Karthago Kolonien für römische Bürger gründen, wies die Aburteilung ausbeuterischer Provinzialstatthalter Richtern aus dem Ritterstand zu und begründete die verbilligte, später kostenlose Versorgung der Armen in der Hauptstadt mit Getreide.

Nach Ablauf seines Tribunats wurde Gaius S. Gracchus auf Grund eines senatus consultum ultimum (Rn. 87) umgebracht. Durch ein Gesetz vom Jahre 111 v. Chr. hob man die Unveräußerlichkeit der neuen Siedlerstellen auf, die nun bald von den Großgrundbesitzern zurückgekauft werden konnten.

97

In den Kriegen gegen die germanischen Ambronen, Kimbern und Teutonen sowie gegen den numidischen König Jugurtha erwies sich der Ritter Gaius Marius als ein Retter des Vaterlandes. 104-100 v. Chr. wurde er fünfmal hintereinander zum Konsul gewählt, obwohl die Wiederwahl nach einem Gesetz aus dem Jahre 151 v. Chr. verboten sein sollte. Er errang seine militärischen Erfolge mithilfe eines neuartigen Berufsheers aus besoldeten proletarii, die zu ihm in einem klientenmäßigen Abhängigkeitsverhältnis standen. Der Plan des Marius, die ehemaligen Soldaten (Veteranen) mit Ackerland zu versorgen, führte zu einer Konfrontation mit den nobiles, in der Marius zunächst unterlag. Nach dem Bundesgenossenkrieg (Rn. 76) ließ Marius 88 v. Chr. dem konservativen Konsul Sulla, Angehöriger der Optimaten, das Oberkommando im Krieg gegen Mithridates von Pontus entziehen. Sulla erstürmte daraufhin Rom. Marius konnte entkommen und verfolgte seine Gegner, von seinem Anhänger Cinna nach dem Abzug Sullas in das Amt des Konsuls zurückgebracht, durch Hinrichtungen und Vermögenseinziehungen. Marius starb 86 v. Chr.

98

85 v. Chr kehrte Sulla aus dem Krieg gegen Mithridates zurück, erstürmte Rom und rächte sich nun seinerseits an seinen Feinden. Cinna wurde 84 v. Chr. ermordet, nachdem er drei Jahre offenbar ohne Wahl regiert hatte. Auf Grund der sog. Proskriptionen (öffentliches Anschreiben der Namen) gab Sulla seine Gegner zur Tötung frei, zog ihre Vermögen ein und schloss sie sowie ihre Nachkommen von öffentlichen Ämtern aus. Durch ein Volksgesetz (lex Valeria) ließ er sich 82 v. Chr. zum Diktator (Rn. 85) ohne zeitliche Begrenzung ernennen, mit allumfassender, auch gesetzgebender Gewalt. Das war eine bislang in Rom unbekannte Diktatur neuen Stils. Außerdem ließ er sich zum Konsul wählen.

Sulla festigte vorübergehend die Herrschaft des Senatsadels. So durften nur noch Senatoren zu Volkstribunen gewählt werden. Gleichzeitig wurden die Befugnisse der Tribune beschränkt. Den Senat verdoppelte er durch die Ernennung von 300 neuen Senatoren, zum großen Teil eigene Anhänger aus dem Ritterstand. Strafprozesse kamen vor neu eingerichtete ständige Strafgerichtshöfe (quaestiones perpetuae). Oberitalien wurde zur provincia Gallia Cisalpina. Seine Veteranen siedelte Sulla auf unveräußerlichen Bauernstellen an. 79 v. Chr. legte er die Diktatur freiwillig nieder und starb im folgenden Jahr. Seine „konservativen“ (alte Institutionen bewahrende) Maßnahmen wurden unter den späteren, den Popularen nahe stehenden Amtsträgern zum großen Teil wieder rückgängig gemacht.

99

In die Jahre 73 bis 71 v. Chr. fällt der große Sklavenaufstand. Angeführt wurde er von dem vermutlich aus Thrakien stammenden Spartacus, der zusammen mit 78 anderen Gladiatoren aus einer Gladiatorenschule floh. Zahlreiche Sklaven aus landwirtschaftlichen Großbetrieben (Latifundien), aber auch verarmte Freie schlossen sich den Rebellen an. Nach anfänglichen militärischen Erfolgen des durch Italien ziehenden, riesigen Sklaven-Heeres über die römischen Legionen scheiterte der Aufstand, weil den Aufständischen ein politisches Programm fehlte und das Ziel vorrangig in der Flucht in die Heimat bestand. Der römische Reichtum basierte jedoch maßgeblich auf der Ausbeutung der Sklaven und daher konnte und wollte man ein solches Verhalten nicht hinnehmen.

Die vernichtende Schlacht bei Tarentum wurde von Lucullus, Crassus und Pompeius geführt. Die überlebenden etwa 6000 Sklaven ergaben sich und wurden von Crassus an der Via Appia, der nach Rom führenden Straße, gekreuzigt.

100

63 v. Chr. versuchte der Senator Catilina gewaltsam an die Macht zu kommen, nachdem seine Bewerbungen um das Konsulat wiederholt gescheitert waren. Überliefert ist diese (aufgedeckte) Catilinarische Verschwörung durch die gegen deren Anführer gerichteten Gerichtsreden Ciceros, der Catilina schon vorher bekämpft und sozialrevolutionärer Umtriebe bezichtigt hatte. Auch der konservative Schriftsteller Sallust schilderte Catilina und seine Leute später als verkrachte Existenzen, Catilina selbst als Überläufer zum anderen politischen Spektrum, nachdem seine Ambitionen auf der konservativen Seite keinen Erfolg hatten. Cicero ließ die Anhänger des Catilina aufgrund eines senatus consultum ultimum (Rn. 87) ohne Gerichtsverfahren hinrichten. Die Popularen hielten dieses Vorgehen für rechtswidrig, und Cicero musste nach Änderung der politischen Mehrheiten im Jahre 58/57 v. Chr. für 17 Monate nach Griechenland ins Exil gehen. Nach einer lex Sempronia aus dem Jahre 123 v. Chr. entgingen römische Bürger nämlich durch das Exil der Todesstrafe.

101

60 v. Chr. verbündeten sich Crassus, Pompeius (Rn. 99) und Caesar zum sog. ersten Triumvirat (Bündnis aus drei Männern). Dieses stellte an sich eine private Abrede ohne staatsrechtliche Grundlage dar. Crassus war ein Finanzmann, der die Basis seines Vermögens bei den Proskriptionen Sullas (Rn. 98) erworben hatte. Pompeius taktierte politisch zwischen den Optimaten und den Popularen.

Gaius Iulius Caesar wurde 100 v. Chr. in einer patrizischen Familie geboren. Er war der Neffe der Ehefrau des Marius (Rn. 97) und verheiratet mit einer Tochter des Cinna (Rn. 97 f). In seiner Jugend hatte er unter den Proskriptionen Sullas gelitten. Er war zunächst vom Quästor zum Prätor aufgestiegen, danach Proprätor in Spanien gewesen und pontifex maximus (Rn. 50). Für das Jahr 59 v. Chr. wurde er zum Konsul gewählt. Er setzte verschiedene Gesetze gegen den Widerstand des Senats durch, u. a. zur Versorgung der Veteranen des Pompeius mit Land. Im Volk war er sehr beliebt und erhielt durch ein Plebiszit das prokonsularische Imperium als Statthalter über die Provinzen Gallia Cisalpina (Oberitalien), Illyricum (Dalmatien) und Gallia Narbonensis (Südfrankreich), bis 49 v. Chr. verlängert um weitere fünf Jahre. Während dieser Zeit, im Jahre 52 v. Chr., warf er den Aufstand der Gallier unter Vercingetorix nieder.

102

Bereits im Jahr 53 v. Chr. endete das Triumvirat. Crassus war im Krieg gegen die Parther gefallen. Pompeius versuchte in Rom, die politischen Fäden in der Hand zu behalten und näherte sich dem Senat an. Er bekleidete ab 52 v. Chr. das Amt eines consul sine collega, eines Konsul ohne Kollegen, also eine neue Art von Diktatur (Rn. 85, 98). Nach einer lex Pompeia vom Jahre 52 v. Chr. sollten Provinzstatthalter künftig wieder vom Senat ausgewählt werden sowie zwischen Statthalterschaft und Höchstmagistratur mindestens fünf Jahre liegen. Caesar nahm dieses Gesetz zu recht persönlich. Verhandlungen zwischen Caesar auf der einen sowie dem Senat und Pompeius auf der anderen Seite scheiterten. Dabei verweigerte Caesar u. a. die einseitige Auflösung seiner Legionen. Nach Ablauf seines Prokunsulats 49 v. Chr. beschloss der Senat ein gegen Caesar gerichtetes senatus consultum ultimum (Rn. 87).

Die Legionen des römischen Heeres standen in den Provinzen unter dem Kommando der Provinzstatthalter. Gestützt auf die militärische Macht der Legionen dreier Provinzen überschritt Caesar am 11.1.49 v. Chr. das Grenzflüsschen Rubikon in Norditalien, angeblich mit dem Ausspruch alea iacta est (der Würfel ist geworfen). Sein Verhalten war insofern revolutionär bzw. rechtswidrig, als er Kommandogewalt nur in seinen Provinzen gehabt hatte und nach Beendigung der Statthalterschaft an sich gar keine mehr.

Der anschließende Bürgerkrieg endete mit Siegen Caesars. Pompeius war 48 v. Chr. auf der Flucht nach Ägypten zu der dort mit ihrem Bruder Ptolomaios regierenden Königin Kleopatra ermordet worden.

103

Schon 49 v. Chr. hatte sich Caesar durch Plebiszit (!) zum Diktator ernennen und in den Folgejahren mehrfach zum Konsul wählen lassen. 46 v. Chr. erhielt er die Diktatur auf 10 Jahre, im nächsten Jahr wohl durch einen Senatsbeschluss die Diktatur zur Führung der Staatsgeschäfte auf Lebenszeit. Er hatte die sacrosanctitas eines Volkstribunen (Rn. 46), ohne das Amt selbst zu bekleiden. Als erster Römer ließ er sich auf Münzen abbilden, geschmückt mit einem Kranz, wie ihn die altrömischen Könige getragen haben mögen.

Ob Caesar wirklich nach der Königswürde gestrebt hat, ist unter den Historikern umstritten. 44 v. Chr. ermordeten ihn vor einer Senatssitzung in Rom der Senatsaristokratie nahe stehende Verschwörer, angeführt von Iunius Brutus, einem Urenkel des Volkstribunen Livius Drusus, Freund Ciceros und Parteigänger des Pompeius. Brutus beging Selbstmord nach der Schlacht bei Philippi, 42 v. Chr. Sein Onkel Cato Uticensis hatte sich 46 v. Chr. das Leben genommen wegen des Untergangs der republikanischen Freiheit. Die Caesarmörder beriefen sich zu ihrer Rechtfertigung auf einen Eid, den das römische Volk nach Vertreibung der Könige geschworen haben soll. Danach wollte kein Römer jemals wieder die Herrschaft eines Königs dulden.

104

Caesar hatte seine politischen Gegner nicht mit Proskriptionen verfolgt, wie Marius und Sulla, sondern versucht, sich mit ihnen zu versöhnen (clementia Caesaris, die sprichwörtliche Milde Caesars). Auch um eine Verständigung mit Cicero war er bemüht.

Caesar ließ Kolonien auf dem italienischen ager publicus und in den Provinzen gründen, nicht nur zur Versorgung seiner Veteranen, sondern auch für die Neuansiedlung des römischen Stadtproletariats. Schon 49 v. Chr. hatte er den Einwohnern Italiens das römische Bürgerrecht verliehen. Städten in den Provinzen, vor allem in Spanien und Südfrankreich, verschaffte er das latinische Recht (römisches commercium und connubium; Wahlrecht für Ratsherren). Verdiente Persönlichkeiten in den Provinzen wurden römische Bürger.

Caesar betätigte sich stark als Gesetzgeber. Er erließ eine einheitliche Gerichtsordnung für Gallia Cisalpina (lex Rubria) und eine Munizipalordnung für Italien (lex Iulia municipalis). Sein Plan, das ius civile zu kodifizieren, blieb unausgeführt.

₺1.020,11

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
921 s. 3 illüstrasyon
ISBN:
9783811488748
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre