Kitabı oku: «Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften», sayfa 13

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c) Psychologische Wirkungen der Regeln der Kapitalerhaltung

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Nach dem Gesagten gilt es, unter psychologischen Aspekten zwei Dinge im Kopf zu behalten:

aa) Ab dem Zeitpunkt Z3 sind die Anreize für die Geschäftsführer (und die Gesellschafter), unangemessen riskante Geschäfte durchzuführen, am größten, weil sie ab diesem Zeitpunkt de facto nur noch mit dem Geld der Gläubiger wirtschaften (denn bei einer Liquidation stünde ihnen ja nichts mehr zu). Wenn man so will, „gehört“ ab diesem Zeitpunkt das Unternehmen wirtschaftlich bereits den Gläubigern. Sie sind jetzt die alleinigen „Kapitalgeber“, da die Passiva die Aktiva übersteigen und nicht umgekehrt.

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bb) Wenn der Zeitpunkt Z3 wirklich eingehalten wird und in diesem Moment das Insolvenzverfahren beginnt, dann wirkt das auf die Überlegungen der Gesellschafter zurück, wieviel Eigenkapital sie in der Satzung als Grund- oder Stammkapital festlegen und demzufolge in die Gesellschaft investieren. Der Grundsatz der Eigenkapitalerhaltung stellt sicher, dass die Gesellschafter im Zeitpunkt Z3 tatsächlich Geld verloren haben. Denn was sie sich zuvor während einer Unterbilanz herausgenommen haben, müssen sie ja zurückzahlen.

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Lösung zu Fall 11: I – G auf Zahlung von 10.000 € aus § 31 Abs. 1 GmbHG

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass eine Zahlung an G in Höhe von 10.000 € vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein auf die Geldzahlungen von 2 mal 5.000 € abgestellt werden kann, sondern die Beratungsleistung aus dem Beratungsvertrag mit in den Blick zu nehmen ist. Eine „Zahlung“ liegt im Falle eines Austauschvertrags nur dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung sich wirtschaftlich nicht entsprechen. Das ist hier allerdings der Fall, da G für die 10.000 € keine nennenswerte Leistung erbracht hat.

Diese Zuwendung ist nur dann den „Vorschriften des § 30 zuwider geleistet“, wenn sich die GmbH zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Unterbilanz befunden hat. Auch dies ist nach dem Sachverhalt anzunehmen, da die Unterbilanz erst nach den Zahlungen beseitigt wurde. Selbst wenn die Unterbilanz aber bereits Ende des Jahres 2004 beseitigt worden wäre, könnte ein Verstoß gegen § 30 GmbHG mit der Begründung bejaht werden, dass bereits mit Abschluss des Vertrags ein zivilrechtlich (nicht: kapitalerhaltungsrechtlich) wirksamer Anspruch des G gegen die X-GmbH entstanden war, der – weil ihm kein wirtschaftlich wertentsprechender Gegenanspruch der GmbH gegenüberstand – das Vermögen der GmbH um 10.000 € minderte.

Der Anspruch aus § 31 GmbHG könnte jedoch am Ende des Jahres 2005 (mit der Beseitigung der Unterbilanz) wieder entfallen sein. Diese Frage ist umstritten und der BGH hat im Laufe der Zeit unterschiedliche Antworten gegeben. Dazu folgendes Schaubild:


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Der BGH hatte sich bereits zweimal mit genau dieser Fallkonstellation zu befassen.

BGH 1987:[22] Wenn die Unterbilanz später (nach der Zuwendung) wieder überwunden wird (z.B. durch Gewinne der Gesellschaft), können die Gläubiger durch die frühere Auszahlung nicht mehr nachteilig betroffen sein. Also entfällt der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft aus § 31 Abs. 1 GmbHG.

BGH 2000:[23] Der einmal entstandene Erstattungsanspruch der GmbH aus § 31 könne durch „derartige Überlegungen“ nicht wieder wegfallen.

In der zweiten Entscheidung fällt die rein formale Argumentation des BGH auf. Der BGH will offenbar etwas für den Gläubigerschutz in der GmbH tun. Je nachdem, für welche Auffassung man sich entscheidet, ist der Anspruch des I gegen den G zu bejahen oder zu verneinen.

Teil 3 Gläubigerschutz › § 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › VI. Details zur Kapitalerhaltung

VI. Details zur Kapitalerhaltung

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Anhand einiger Fälle werden nun einige Details zur Kapitalerhaltung erläutert. Um niemanden zu überfordern, beschränkt sich die Darstellung auf sieben Aspekte, die praktisch wichtig und nicht unmittelbar aus dem Gesetz abzuleiten sind. Sie sind anhand der Fälle 12, 13 und 14 erklärt und dienen dazu, das Verständnis des Kapitalerhaltungssystems und die Rechtsprechung dazu zu vertiefen.

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Fall 12:

Gesellschafter S (an der S-GmbH, einem Bauunternehmen, zu 75 % beteiligt, daneben ist der Geschäftsführer der S-GmbH, T, zu 25 % an ihr beteiligt) will seiner mittellosen Ehefrau E auf ihre Bitte hin ein Darlehen für einen neuen Sportwagen besorgen. Es gelingt dem S, den Geschäftsführer T der S-GmbH zur Hingabe eines solchen Darlehens (50.000 €) an die E zu überreden. Dies geschieht, obwohl die letzte Jahresbilanz der S-GmbH nicht besonders gut aussah, was auch dem S bekannt war: Stammkapital 100.000 €, Aktivvermögen 500.000 €, Verbindlichkeiten 400.000 €. Dann fährt E den Wagen auf der Landstraße gegen einen Baum, dieser ist nur noch Schrott. Besteht ein Anspruch der S-GmbH gegen S und/oder T auf Zahlung an die S-GmbH in Höhe von 50.000 € „wegen der Auszahlung des Darlehens an E“? Rn. 221


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Bilanz: Aktiva Passiva
100.000 (SK)
500.000 400.000

1. Analoge Anwendung des § 30 GmbHG auf Umgehungsfälle

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Im Grundsatz verbietet § 30 GmbHG nur Zuwendungen an Gesellschafter, nicht an Dritte. Zu den Gesellschaftern gehören zwar auch mittelbare Gesellschafter, d.h. solche Personen, die Gesellschafter eines unmittelbaren Gesellschafters sind und den unmittelbaren Gesellschafter beherrschen (vgl. näher dazu Rn 634 ff. und die Lösung von Fall 26). Nicht hingegen gehören dazu Freunde oder Verwandte eines Gesellschafters oder andere „nahestehende Personen“.

§ 30 GmbHG kann aber dann angewendet werden, wenn ein Umgehungsfall vorliegt, wenn also der Gesellschafter sich hinter Strohmännern (oder -frauen) versteckt, über die am Ende doch ihm selbst das Geld zufließen soll.[24]

2. §§ 89 Abs. 3, 115 Abs. 2 AktG analog

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Im Aktienrecht verbieten die §§ 89 Abs. 3, 115 Abs. 2 AktG Kredite an nahe Verwandte von Organmitgliedern eines die Gesellschaft beherrschenden Unternehmens. Da dieses in aller Regel ein Gesellschafter der fraglichen Aktiengesellschaft ist, lässt sich den beiden Vorschriften der Grundgedanke entnehmen, dass Zuwendungen an nahe Angehörige von herrschenden Gesellschaftern als Zuwendungen an den Gesellschafter selbst anzusehen sind.

3. Darlehensgewährung an Gesellschafter und Aktiventausch

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Solange der Darlehensnehmer kreditwürdig, das Darlehen gesichert und der Zinssatz marktüblich ist, liegt keine Zuwendung vor und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Vielmehr hat die Gesellschaft nur Aktiva (Bargeld) gegen andere Aktiva (Rückforderung der Valuta aus dem Darlehensvertrag) getauscht. Das meint das Gesetz mit „vollwertigen Rückgewähranspruch“ in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG.

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Aktiventausch bilanziell gesehen:


Bilanz vorher: Aktiva Passiva
500.000 (Geld) 100.000 (SK)
400.000


Bilanz nachher: Aktiva Passiva
450.000 (Geld) 100.000 (SK)
50.000 (Forderung) 400.000

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Die Frage der Kapitalerhaltung und der bilanziellen Betrachtung bei Darlehen an Gesellschafter ist höchst problematisch.[25] Das Problem ist einerseits, dass der Gesellschaft durch Darlehen zwar nicht notwendig Vermögen, wohl aber Liquidität entzogen wird. Dieser Abzug von Liquidität kann gegen das Gesellschaftsinteresse verstoßen, wenn die Gesellschaft im konkreten Fall auf die Liquidität angewiesen war. Deshalb hatte der BGH noch im Jahr 2003 solche Darlehen als „Auszahlung“ behandelt.[26] Mit der Neuformulierung des § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG (und entsprechend auch des § 57 Abs. 1 S. 3 AktG) hat der Gesetzgeber freilich eine Behandlung als Aktiventausch quasi vorgeschrieben, daraufhin hat der BGH seine Rechtsprechung geändert.[27] Zum zweiten kann in dem Darlehen auch bei bilanzieller Betrachtung durchaus eine Vermögensminderung zu sehen sein. Das ist sofort offenbar, wenn ein zu geringer (unter dem marktüblichen) Zinssatz vereinbart wird. Die Zuwendung liegt dann aber nur im Zinsunterschied.[28]

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Darüber hinaus kann ein Vermögensabzug vorliegen oder später entstehen, wenn der Gesellschafter selbst nicht ausreichend zahlungsfähig oder überschuldet ist oder später wird, so dass die Rückzahlung des Darlehensbetrags gefährdet ist, soweit das Darlehen nicht ausreichend besichert ist. All dies kann zwar theoretisch in einer Bilanz berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Gesellschaft täglich die Forderung gegen den Gesellschafter neu bewertet, seine Kreditwürdigkeit überprüft und die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Kredits feststellt. Genau dies wird praktisch nicht geschehen, schon weil es zu aufwendig ist. Gleichwohl hat der BGH in dem angesprochenen Urteil solches für die Rechtslage in der AG von dem Geschäftsleiter verlangt (lesen!).[29] Der BGH nimmt nunmehr schon dann einen bloßen Aktiventausch an, wenn die Kreditwürdigkeit im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an den Gesellschafter nicht zweifelhaft ist. Hier im Fall ist die Kreditwürdigkeit aber mehr als zweifelhaft, siehe dazu unten Rn. 221.

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Hinweis:

In einer Klausur muss ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG geprüft werden und im Rahmen dieses Anspruchs der Verstoß gegen § 30 GmbHG incidenter, d.h. im Rahmen des Tatbestands des § 31 Abs. 1 GmbHG, erörtert werden (Zahlungen, die § 30 zuwider geleistet sind).

4. Mithaftung anderer Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG

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Eine Mithaftung der anderen Gesellschafter ordnet § 31 Abs. 3 GmbHG an, falls von dem die Zuwendung empfangenden Gesellschafter keine Befriedigung zu erlangen ist (weil der pflichtige Gesellschafter z.B. selbst zahlungsunfähig ist und/oder er sich ins Ausland abgesetzt hat). Die Höhe der Haftung des Mitgesellschafters ist aber zweifelhaft und streitig. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Haftung. Allerdings war dem Gesetzgeber bei Schaffung des GmbHG nicht klar, dass bereits die Haftung aus § 31 Abs. 1 GmbHG im Einzelfall auch deutlich über die Stammkapitalziffer hinausgehen kann (wenn die Gesellschaft nämlich bereits überschuldet war oder die Zuwendung selbst höher als der Betrag des Stammkapitals ist). Einige wollen deshalb den Mitgesellschafter vor einer zu weitgehenden Inanspruchnahme schützen, weil, wenn und soweit er „nichts dafür kann“. Andere wollen die Gläubiger schützen, weil diese ja kaum wissen können, wie weit der Mitgesellschafter selbst mit im Boot saß und/oder eben doch etwas dafür kann. Nach der Rechtsprechung haften die Mitgesellschafter bis zur Höhe der Stammkapitalziffer:

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§ 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet an, dass der Mitgesellschafter „nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile“ haften soll. Bedeutet das, dass etwa T aus Fall 12 lediglich in Höhe von 25 % von 50.000 € in Anspruch genommen werden kann? Nein, insoweit spricht § 31 Abs. 3 S. 2 GmbHG noch eine deutliche Sprache. Wenn von S selbst nichts zu erwarten ist, haftete T bis zur vollen Höhe des Stammkapitals.[30]

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Wie gesagt, die Begrenzung auf die Stammkapitalziffer ist streitig, es werden noch höhere, wie auch niedrigere Verpflichtungen des Mitgesellschafters in der Literatur vertreten.[31] Ein besonders interessanter Aufsatz, in dem – entgegen dem BGH – behauptet wird, es gebe überhaupt keine Grenze, stammt von Jungmann.[32] Dagegen hat sich wiederum K. Schmidt ausgesprochen,[33] der meint, die Haftung der anderen Gesellschafter beschränke sich auf die Stammeinlage des ausfallenden Inferenten (also im Fall 12 auf die Stammeinlage des S, der die Zuwendung veranlasst hat, d.h. auf 75.000 €).

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Man beachte: Für den die Zuwendung empfangenden Gesellschafter selbst gilt die vom BGH rechtsfortbildend festgelegte Beschränkung auf die Stammkapitalziffer nicht. Wären also im Fall 12 z.B. 150.000 € an S ausgezahlt worden, so müsste er auch 150.000 € zurückzahlen.

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Hinweis:

In einer Klausur ist ein Anspruch gegen Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG nur dann zu prüfen, wenn entweder Hinweise auf die fehlende oder eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des empfangenden Gesellschafters gegeben werden oder aber ganz allgemein nach der Rechtslage gefragt wird. Wenn ausschließlich nach Ansprüchen gegen Mitgesellschafter gefragt ist, muss der Verstoß gegen § 30 GmbHG wiederum incidenter, d.h. im Rahmen des Tatbestands des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG, geprüft werden. Zum Tatbestand des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG gehört implizit ein solcher Verstoß, da § 31 Abs. 3 wegen seiner systematischen Stellung auf § 31 Abs. 1 und damit auf § 30 GmbHG Bezug nimmt.

5. Haftung des Geschäftsführers

a) Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG

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§ 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet eine strenge Mithaftung des Geschäftsführers für verdeckte Gewinnausschüttungen an. Neben der verbotswidrigen Zahlung ist noch Verschulden erforderlich, § 43 Abs. 2 GmbHG. Ist die Haftung gegeben, geht sie als Haftung auf Schadensersatz ggf. über den Betrag der Zuwendung hinaus, z.B. wenn die Zuwendung zu weiteren Schäden bei der GmbH führt. Die Haftung ist gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt, der den Geschäftsführer zur Auszahlung anweist. Diesen muss er ja grundsätzlich ausführen; dazu oben Rn. 67. Doch zeigt § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG, dass eine solche Entlastung nur gegenüber der Gesellschaft stattfindet, nicht gegenüber den Gläubigern. Wenn die Haftung des Mitgesellschafters zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, dann kann er sich auf den Beschluss nicht berufen. Es wird also von ihm verlangt, sich in solchen Fällen gegen die Gesellschafter zu stellen, wenn er nicht in die Haftungsfalle geraten will.

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In Fall 12 ist von den Gläubigern der S-GmbH nicht die Rede, offenbar ist die Gesellschaft also weder zahlungsunfähig noch überschuldet (vgl. auch die Bilanz, nach der das Stammkapital durch die Zuwendung nur zur Hälfte verbraucht ist). Daher könnte ein entsprechender Gesellschafterbeschluss die Haftung des T aus § 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG wirksam ausschließen.

b) Haftung nach § 31 Abs. 6 GmbHG

219

Zu beachten ist noch § 31 Abs. 6 GmbHG. Die Vorschrift ordnet die Haftung des Geschäftsführers zugunsten der mithaftenden Mitgesellschafter an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in erster Linie der Geschäftsführer Kassenwalter der Gesellschaft ist. Wenn um der Seriosität der GmbH willen der Gesetzgeber eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter anordnet (Rn. 212), dann sollen diese den handelnden Geschäftsführer wenigstens in Regress nehmen oder sich von ihm freistellen lassen können. Denn unter Umständen wussten sie ja nichts von der verbotenen Auszahlung an den nun nicht mehr zu belangenden Empfänger der verbotenen Zuwendung, der Geschäftsführer ist hingegen stets „näher dran“.

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Daraus ergibt sich: Wenn dem Geschäftsführer ein Verschuldensvorwurf bezüglich der Auszahlung zu machen ist (und das wird in aller Regel der Fall sein), so haftet er im Ergebnis neben dem empfangenden Gesellschafter allein (d.h. noch vor den unbeteiligten Mitgesellschaftern, die von ihm ja nach § 31 Abs. 6 GmbHG Freistellung von ihrer Haftung verlangen können) für die Rückzahlung der verbotenen Auszahlung. Ist aber bei dem Geschäftsführer nichts zu holen, so haften die Mitgesellschafter.

Im Fall 12 hülfe § 31 Abs. 6 GmbHG dem T in seiner Rolle als Gesellschafter (vgl. Rn. 212) nichts, weil er ja nur bei sich selbst als Geschäftsführer Regress nehmen könnte. Wenn aber etwa ein weiterer mithaftender Gesellschafter (z.B. Y) vorhanden gewesen wäre, so könnte dieser Gesellschafter unter Umständen bei T nach § 31 Abs. 6 GmbHG Regress nehmen.

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Lösung zu Fall 12:

1. S-GmbH gegen S aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB?

Da kein Vertrag zwischen der S-GmbH und S geschlossen wurde, scheiden vertragliche Ansprüche aus.

2. S-GmbH gegen S aus § 31 Abs. 1 GmbHG

a) Voraussetzung: Verstoß gegen § 30 GmbHG durch S

Es müsste zunächst eine Zuwendung an S vorliegen. Hier hat jedoch E das Darlehen erhalten. E ist weder unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterin, sie soll im Übrigen das Geld auch tatsächlich selbst erhalten und nicht etwa an S weiterleiten. § 30 GmbHG kann also nicht unter Umgehungsgesichtspunkten angewendet werden, da E nicht Strohfrau des S ist.

Dem S könnte aber die Zuwendung an seine Ehefrau gem. §§ 89, 115 AktG analog als Zuwendung an sich selbst zuzurechnen sein. Der Rechtsgedanke dieser Vorschriften ist eigentlich nur dann einschlägig, wenn E die Ehefrau des Geschäftsführers T wäre. Andererseits erklärt § 89 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AktG die Kreditbeschränkungen für Vorstandsmitglieder auch dann für anwendbar, wenn der Ehefrau des Vorstands eines beherrschenden Unternehmens (und dieses ist in aller Regel ein Gesellschafter) Kredit gewährt wird. Insoweit kann man in § 89 Abs. 3 AktG einen auch hier maßgebenden Umgehungsgedanken erkennen. Denn S kann ja mit 75 % die GmbH beherrschen. Danach muss sich S so behandeln lassen, als sei der Kredit an ihn erfolgt.[34]

b) Zuwendung in der Unterbilanz?

aa) Zuwendung oder bloßer Aktiventausch?

Es müsste ferner überhaupt eine Zuwendung erfolgt sein. Hier wurde lediglich ein Darlehen ausgereicht. Eine Kreditgewährung ist bilanziell ganz allgemein problematisch. Grundsätzlich handelt es sich nämlich nur um einen Aktiventausch: Die Gesellschaft verliert Bargeld, gewinnt aber eine Forderung gegen den Darlehensnehmer in gleicher Höhe (sowie zusätzlich eine Forderung auf die Zinsen).

In unserem Fall aber ist die Situation anders: E war mittellos, die Gesellschaft hat keine Sicherheiten erhalten, der Rückzahlungsanspruch gegen E aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist weitgehend wertlos, von einem Aktiventausch kann daher nicht gesprochen werden.

Daher liegt im Sachverhalt eine verdeckte Zuwendung an S vor (+).

Anm.: Der Sachverhalt wirft noch ein weiteres Problem auf: Auf wen kommt es an, auf die Mittellosigkeit der E oder auf die Kreditwürdigkeit des S? Man denke darüber nach, bevor man weiterliest … Antwort: Wenn man schon eine Haftung des S wegen der Zuwendung an die E in Betracht zieht, dann hat es keinen Sinn, auf seine Kreditwürdigkeit abzustellen – er ist ja selbst aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, sondern soll über die Regeln der Kapitalerhaltung erst haftbar werden.

Die für die Frage der Kapitalerhaltung heranzuziehende, sozusagen „richtige“ Bilanz nachher sieht also hier wie folgt aus:


Bilanz nachher Aktiva Passiva
450.000 (Geld) 100.000 (SK)
-50.000 (Fehlbetrag)
400.000

bb) in der Unterbilanz

Die Zuwendung muss zu einer Unterbilanz der GmbH geführt haben oder „in der Unterbilanz“ der Gesellschaft vorgenommen worden sein. Wenn man nach dem unter aa) Gesagten von einer Zuwendung (an S) in Höhe von 50.000 € ausgeht, dann ergibt die Betrachtung des bilanziellen Vermögens der GmbH, dass diese Zuwendung zu einer Unterbilanz führte, da nach der Auszahlung das Aktivvermögen der GmbH 450.000 € war, die Verbindlichkeiten hingegen 400.000 € betrugen, und damit nicht mehr ein zur Erhaltung des Stammkapitals (100.000 €) erforderlicher Vermögensüberschuss vorhanden war.

c) Ergebnis:

Da eine gegen § 30 GmbHG verstoßende Zuwendung an S vorlag, besteht ein Anspruch der S-GmbH gegen S aus § 31 Abs. 1 GmbHG in Höhe von 50.000 €.

3. S-GmbH gegen T aus § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG

Voraussetzung des Anspruchs ist zunächst ein Verstoß gegen § 30 GmbH. Dieser liegt vor, siehe soeben 2. Ferner muss T Gesellschafter der S-GmbH sein. Schließlich ist erforderlich, dass von S keine Befriedigung zu erwarten ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, ein Anspruch gegen T in seiner Eigenschaft als Gesellschafter scheidet daher hier aus (siehe zu seiner Haftung im Falle mangelnder Solvenz des S Rn. 213 f.).

4. S-GmbH gegen T aus § 43 Abs. 3 GmbHG

Voraussetzung ist zunächst ein Verstoß gegen § 30 GmbH durch T, dieser ist in der Auszahlung des Darlehens an E zu sehen. Erforderlich ist ferner, dass dem T in seiner Rolle als Geschäftsführer ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, § 43 Abs. 2 GmbHG. Hier hat sich T überreden lassen, das Darlehen auszureichen, obschon er über die Lage der GmbH informiert war. Darin wird man zumindest fahrlässiges Handeln erblicken müssen, so dass T in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auf Rückzahlung der vollen 50.000 € haftet. Ein seine Haftung ausschließender Gesellschafterbeschluss liegt nicht vor, so dass der Anspruch grundsätzlich zu bejahen ist.

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