Kitabı oku: «Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften», sayfa 14
6. Haftung nach Verkauf der Geschäftsanteile
222
Fall 13:
Wie Fall 12, bald nach Auszahlung des Darlehens an E verkaufen und übertragen S und T ihre Anteile an der S-GmbH auf die B-AG zu einem angemessenen Preis, nachdem sie dem Vorstand der B-AG Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH gegeben haben. Dann fährt E den Wagen auf der Landstraße gegen einen Baum, dieser ist nur noch Schrott. Kurze Zeit später verlangt der neue Geschäftsführer der S-GmbH (auf Weisung durch Gesellschafterbeschluss der B-AG) von S und T eine Zahlung an die S-GmbH in Höhe von 50.000 € „wegen der Auszahlung des Darlehens an E“. Rn. 224
223
Die Haftung der Gesellschafters aus § 31 GmbHG erlischt nicht durch den Verkauf ihrer Anteile. Das ergibt sich schon aus § 31 Abs. 4 GmbHG. Und der Erwerber haftet nicht für Verstöße seiner Vorgänger gegen die Kapitalerhaltung, der Verstoß haftet also nicht am Gesellschaftsanteil. Allerdings kann ein Veräußerer eventuell aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Erwerber geltend machen, die Minderung des Stammkapitals sei ja schon beim Kaufpreis berücksichtigt worden und insoweit müsse der Erwerber ihn von seiner Haftung freistellen. Gegenüber der Gesellschaft kommt ein solcher Einwand indessen nicht zum Tragen, da er aus dem Schuldverhältnis mit dem Erwerber resultiert und daher nicht der Gesellschaft gegenüber erhoben werden kann (Relativität der Schuldverhältnisse).
224
Lösung zu Fall 13:
Die Lösung des Falles orientiert sich zunächst an der Lösung zu Fall 12 und wird insoweit nachfolgend nicht wiederholt. Der Einfluss auf die Rechtslage durch den nachträglichen Verkauf der Gesellschaftsanteile durch T und S an die B-AG ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Für S als früheren Gesellschafter hat der Verkauf zunächst einmal keine Folgen. Wie § 31 Abs. 4 GmbHG zeigt, kann ihm seine Verpflichtung nicht erlassen werden.
2. Auf die Haftung des T als Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG hat der Verkauf zunächst ebenfalls keinen Einfluss. Wenn die Gesellschaft insolvent wird, haftet T nach § 43 Abs. 3 GmbHG der GmbH zugunsten der Gläubiger in jedem Fall. Allerdings geht es hier um die Haftung gegenüber der GmbH im Interesse der (neuen) Gesellschafter. Und insoweit gilt, wie der BGH festgestellt hat,[35] dass die neuen Gesellschafter darlegen müssen, dass die Haftung des T zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, m.a.W., dass die GmbH überschuldet ist. Ist das (wie hier wegen der lediglich gegebenen Unterbilanz) nicht der Fall, dann haftet T nicht.
3. Für die Haftung des T als Mitgesellschafter gilt das zu 2. gesagte entsprechend, vgl. Formulierung des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG und die zitierte BGH-Entscheidung.
4. Daraus folgt sinngemäß, dass T auch nicht als Geschäftsführer nach § 31 Abs. 6 GmbHG haftet, weil das nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
7. Erwerb eigener Anteile
225
Fall 14:
Der von § 181 BGB befreite Alleingesellschafter und Geschäftsführer G der X-GmbH hat von den Grundsätzen der Kapitalerhaltung schon einmal etwas gehört und will deshalb jede persönliche Haftung von vornherein vermeiden. Die finanzielle Lage seiner GmbH: Stammkapital 50.000 €, Aktivvermögen 450.000 €, Verbindlichkeiten 400.000 €. Seine Stammeinlage hat er voll einbezahlt. Statt sich einfach Geld aus der Kasse zu nehmen, will er als Geschäftsführer der GmbH einfach die Hälfte der Gesellschaftsanteile von sich als einzigem Gesellschafter zum Preis von 20.000 € kaufen. Er fragt, ob er das darf, und, wenn es verboten ist, was passiert, wenn er es gleichwohl tut. Rn. 227
226
Eine weitere Regel ist das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile nach näherer Maßgabe des § 33 GmbHG. Dieser Erwerb ist nur erlaubt, wenn er aus freiem Vermögen der GmbH erfolgt. Denn in einem solchen Erwerb liegt nichts anderes als eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
In der AG liegen die Dinge etwas komplizierter. Der Rückerwerb eigener Aktien ist zwar gem. § 71 AktG grundsätzlich ebenfalls verboten, aber die Vorschrift enthält eine Reihe von Ausnahmen und ist ein Spezialthema für sich (dazu Rn. 775 ff.).
227
Lösung zu Fall 14:
In-Sich-Geschäfte des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers sind zunächst nach § 35 Abs. 4 S. 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB verboten. Von diesem Verbot kann aber in der Satzung Befreiung erteilt werden. Ist das so vorgesehen, sind derartige Geschäfte doch möglich und müssen unmittelbar nach ihrer Vornahme gem. § 35 Abs. 4 S. 2 GmbHG in eine Niederschrift aufgenommen werden.
Das Geschäft könnte hier möglicherweise von § 33 GmbHG untersagt sein. Allerdings ist nicht § 33 Abs. 1 GmbHG einschlägig, da die Einlage bereits erbracht ist.
Die Nichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts könnte sich aber aus § 33 Abs. 2 GmbHG ergeben. Die Gesellschaft hat kein das Stammkapital übersteigendes Vermögen, aus dem die Anteile gekauft werden könnten.
Rechtsfolge: Der Kaufvertrag über die Anteile ist nichtig, die GmbH erwirbt aber dinglich die eigenen Anteile. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages bedeutet Bezahlung des Kaufpreises durch die GmbH eine verbotswidrige Rückzahlung von Stammkapital an G i.S.d. § 30 GmbHG – das führt zur Haftung des G gemäß § 31 GmbHG (als Gesellschafter) und gem. § 43 Abs. 3 GmbHG (als Gesellschafter).
Anmerkungen
[1]
Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 227.
[2]
Insbesondere Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 1135.
[3]
Z.B. BGHZ 101, 215 m.w.N.
[4]
Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 831 ff. für die GmbH.
[5]
Vgl. BGH NJW 1997, 1233 m.w.N.
[6]
Vgl. OLG Köln DStR 2000, 1662.
[7]
Näher dazu Langenbucher, § 2 Rn. 25 ff.
[8]
Hüffer/Koch, § 62 AktG Rn. 16.
[9]
Siehe zur UG (haftungsbeschränkt) bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 738 ff.
[10]
BGHZ 109, 337.
[11]
Dazu die sog. MPS-Entscheidung des BGH ZIP 2009, 70 m. Anm. Altmeppen, ZIP 2009, 49.
[12]
BGHZ 124, 27, 31.
[13]
Vgl. etwa K. Schmidt, GesR, § 29 II 2.
[14]
Nachweise in BGH NZG 2013, 496 in Rn. 13..
[15]
Früher bereits K. Schmidt GesR, § 29 II 2; nun auch BGH NZG 2013, 496.
[16]
Näher dazu Wackerbarth, FS Horn (2006), S. 605 ff.
[17]
Siehe zur alten Rechtslage etwa BGHZ 126, 181 = NJW 1994, 2220, aus der Literatur Altmeppen, ZIP 2001, 2201.
[18]
Dazu etwa OLG Koblenz NZG 2005, 79.
[19]
Zu den Schwierigkeiten siehe K. Schmidt, ZHR 168 (2004), 637 ff.
[20]
Siehe zur Vorgängervorschrift K. Schmidt, ZHR 168 (2004), 637 ff.
[21]
Zur vergleichbaren Problematik im englischen Recht ausführlich Davies, AG 1998, 346, 351; siehe auch noch Rn. 197.
[22]
BGH ZIP 1987, 1113 ff.
[23]
BGH ZIP 2000, 1256 ff.
[24]
Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 GmbHG Rn. 26.
[25]
BGH NJW 2009, 850 ff. (MPS).
[26]
BGH NZG 2004, 233 (Novemberentscheidung).
[27]
BGH NJW 2009, 851 f. (MPS) Rn. 12.
[28]
So BGH NJW 2009, 852 (MPS) Rn. 17.
[29]
BGH NJW 2009, 852 (MPS) Rn. 14; für GmbH: BGHZ 193, 96 Rn. 25 f.
[30]
Vgl. dazu BGH WM 2002, 960 ff.; sowie BGH GmbHR 2003, 1424 = NJW 2003, 3629: Gehaftet wird bis zur Höhe der Stammkapitalziffer, also hier auf die vollen 50.000 €, da das Stammkapital 100.000 € beträgt.
[31]
Knappe Darstellung dazu bei Baumbach/Hueck/Fastrich, § 31 GmbHG Rn. 24 mit Nachweisen; z.B. vertritt Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 31 Rn. 22 eine Haftung bis zur Höhe des Stammkapitals abzüglich der bereits geleisteten eigenen Einlage, also hier des T bis zu (100 T€ – 25 T€ =) 75.000 €.
[32]
Zur bilanziellen Behandlung und summenmäßigen Begrenzung von Ansprüchen aus § 31 GmbHG, DStR 2004, 688.
[33]
Die begrenzte Ausfallhaftung nach §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG im System des GmbH-Haftungsrechts, FS Raiser (2004), S. 311 ff.
[34]
Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 GmbHG Rn. 26.
[35]
BGH ZIP 1999, 1352.
Teil 3 Gläubigerschutz › § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht
§ 6 Bilanz- und Insolvenzrecht
Inhaltsverzeichnis
I. Übersicht
II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft
III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung
IV. Welches sind die Zwecke der Handelsbilanz
V. Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
VI. Wie wird die Überschuldung tatsächlich festgestellt?
VII. Der hier vertretene Standpunkt
228
Fall 15:
Angenommen, bei einer Kapitalgesellschaft ergäbe sich zu irgendeinem Zeitpunkt folgende Handelsbilanz:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
Grundstück | (70) | (SK | (100)) |
Maschinen | (5) | ||
Forderungen | (120) | Verbindlichkeiten | (200) |
nicht durch Eigenkapital | |||
gedeckter Fehlbetrag | (5) |
Was hat nun zu geschehen? Rn. 298
Teil 3 Gläubigerschutz › § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht › I. Übersicht
I. Übersicht
229
Unter II. wird noch einmal die Vermögensentwicklung einer Gesellschaft betrachtet. Die Vermögenslage ändert sich unter verschiedenen Bewertungsprämissen (III.). Unter IV. werden die grundlegenden Prämissen der Handelsbilanz erörtert, weil diese für die Kapitalerhaltung ausschlaggebend ist.[1] Dargestellt wird auch, warum diese Prämissen mit den Regeln über Kapitalerhaltung und Insolvenzantrag bei Überschuldung nicht vereinbar sind.
Anschließend sind einige Detailregeln des Handelsbilanzrechts zu erörtern (V.), die den Verlauf der Vermögenskurve bestimmen. Betrachtet wird auch, warum einige von diesen Regeln zu einer Abweichung von der „wahren“ Vermögenslage der Gesellschaft führen können und daher dem System der §§ 30, 64 GmbHG widersprechen.
Schließlich wird unter VI. erörtert, wie die Überschuldung der Gesellschaft heutzutage tatsächlich festgestellt wird. Abschließend erfolgt ein Ausblick auf die Zukunft.
Teil 3 Gläubigerschutz › § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht › II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft
II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft
230
Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durchläuft stets verschiedene Phasen, in denen unterschiedliche Regeln für das Geschäfsführungsorgan gelten: In der Gewinnphase darf er Vermögen an die Gesellschafter ausschütten, in der Unterbilanz ist ihm dies untersagt, und ist das Vermögen negativ (Überschuldung), so muss er Insolvenzantrag stellen.
Während aller Phasen muss das Gesellschaftsvermögen mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstab betrachtet werden, den letztlich nur das Bilanzrecht und die Bilanzpraxis durch detaillierte Vorschriften liefern können. Wichtig ist der einheitliche Bewertungsmaßstab schon allein deshalb, weil die verschiedenen Phasen sonst nicht klar voneinander abgegrenzt werden könnten.
[Bild vergrößern]
Teil 3 Gläubigerschutz › § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht › III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung
III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung
231
Die Aktiva und Passiva der Kapitalgesellschaft müssen bewertet werden, um als Resultat das Vermögen als Überschuss der Aktiva über die Passiva zu erhalten. Vermögensgegenstände und Schulden können aber unter verschiedenen Prämissen, d.h. mit unterschiedlichen Zwecken bewertet werden. Die Bewertungsprämissen haben Auswirkungen auf die Höhe der Beträge, mit der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten angesetzt werden können bzw. müssen. Unterschiedliche Bewertungen der Vermögensgüter ergeben sich vor allem unter den folgenden Prämissen bzw. in den folgenden Situationen:
232
– | Fortführung des Unternehmens, also der Versuch, weiter durch unternehmerische Tätigkeit am Markt Gewinne zu erzielen. Das ist die der Handelsbilanz nach dem HGB zugrundeliegende Prämisse. |
– | Liquidation, d.h. Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände, Kündigung der bestehenden Dauerschuldverhältnisse, Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit oder auch Verkauf des Unternehmens. |
– | Insolvenz, d.h. im Prinzip das gleiche wie Liquidation, allerdings unter der Herrschaft der Insolvenzordnung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. |
233
Diesen Situationen entsprechen unterschiedlichen Bewertungen ein und desselben Vermögensgegenstands:
– | Fortführungswert = Wert, der einem Vermögensgegenstand unter Berücksichtigung der Erwartung zukommt, dass er in Zukunft einen Beitrag zum Unternehmensertrag leisten wird.[2] |
– | Liquidationswert = Voraussichtlicher Veräußerungserlös eines Vermögensgegenstandes bei einer Liquidation.[3] Dieser kann höher oder niedriger sein, je nachdem, ob ein Vermögensgegenstand mit anderen zusammen, oder aber einzeln verkauft wird und unterschiedlich hoch je nach dem Zeitfenster, das für die Veräußerung zur Verfügung steht. Muss der Gegenstand in sehr kurzer Zeit veräußert werden, erbringt er regelmäßig weniger, als wenn man z.B. ein Jahr Zeit für die Veräußerung hat. |
– | Zerschlagungswert = Veräußerungserlös bei Einzelverkauf des Gegenstandes. Auch hier gibt es unterschiedliche Werte je nach Zeitfenster. |
234
Die der Handelsbilanz zugrundeliegenden Fortführungswerte der Vermögensgegenstände sind bei einer angenommenen Liquidation der Gesellschaft unrealistisch hoch: Aus der Praxis wird berichtet, dass z.B. bei den unfertigen Erzeugnissen Abschläge von 50 % auf die Buchwerte (= Fortführungswerte) vorzunehmen sind, bei den fertigen Erzeugnissen 20–50 %, bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ebenfalls 20–50 %.
235
Zur Erläuterung des Unterschieds zwischen dem Zerschlagungswert und dem Liquidationswert möge folgendes Beispiel dienen:
Beispiel:
Eine Kapitalgesellschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks mitten in Köln, welches 1950 für umgerechnet 1 Mio. € angeschafft wurde. Der Zerschlagungswert etwa bei einer sofortigen Verwertung durch einen Insolvenzverwalter oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung, beträgt vielleicht 2 Mio. €, der Liquidationswert bei Verkauf in der Liquidation (wobei 1 Jahr Zeit zum Verkauf zur Verfügung steht) beträgt möglicherweise 5 Mio. €.
236
Im Folgenden sollen die Abweichungen zwischen der Handelsbilanz nach dem HGB sowie einer möglichen Liquidationsbilanz oder einer Überschuldungsbilanz erklärt werden: Angenommen, eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von 100 T€ besitzt als Hauptvermögenswerte das Eigentum an einem Grundstück, das es zu einem Preis von 100 T€ erstanden hat sowie eine ebenfalls zu einem Preis von 100 T€ neu angeschaffte Produktionsmaschine, die sich nur für die Herstellung des von der Gesellschaft vertriebenen neuartigen Isoliermaterials eignet. Nach den ersten beiden Jahren ist diese Maschine bis auf 70 T€ abgeschrieben, die Gesellschaft hat bereits Isoliermaterial in großer Zahl verkauft und daher noch offene Forderungen in Höhe von 160 T€, während sich ihre Verbindlichkeiten aus der Anschaffung der Maschine sowie des Produktionsmaterials auf 200 T€ belaufen.
237
Die Handelsbilanz der Gesellschaft am Jahresende stellt sich wie folgt dar:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
Grundstück | (100) | (SK | (100)) |
Maschinen | (70) | Gewinn | (30) |
Forderungen | (160) | Verbindlichkeiten | (200) |
238
Wird die Gesellschaft liquidiert, so kann sich in der Liquidation z.B. herausstellen, dass das Grundstück schwer verkäuflich ist. Erst recht gilt das für die eigens für die Gesellschaft angefertigte Produktionsmaschine, wenn und weil sie die ureigene unternehmerische Idee der Gesellschaft repräsentiert und für andere Unternehmer nicht verwertbar ist. Auch kann ein Forderungsausfall durch liquidationsbedingte Beitreibungsschwierigkeiten entstehen (Die Schuldner sind nicht mehr bereit, die Forderungen der Gesellschaft zu erfüllen, machen grundlos Fehler und Mängel des Isomaterials geltend und/oder lassen es auf eine Klage ankommen).
239
Die Überschuldungsbilanz sieht also möglicherweise wie folgt aus:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
Grundstück | (70) | (SK | (100)) |
Maschinen | (5) | ||
Forderungen | (120) | Verbindlichkeiten | (200) |
nicht durch Eigenkapital | |||
gedeckter Fehlbetrag | (5) |
240
Die Gesellschaft im Beispiel ist dementsprechend rechnerisch überschuldet. Würde man der Gesellschaft dagegen ein Jahr Zeit geben, um Grundstück und Maschine zu verkaufen, dann sähe die Bilanz möglicherweise wieder anders aus. Es kann die eine oder andere Forderung durch Klage gegen die Gläubiger durchgesetzt werden, es findet sich jemand, der die Maschine kaufen will usw.
241
Liquidationsbilanz also etwa:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
Grundstück | (70) | (SK | (100)) |
Maschinen | (35) | Verbindlichkeiten | (200) |
Forderungen | (140) |
Die Gesellschaft wäre unter dieser Prämisse nicht überschuldet.
[Bild vergrößern]
242
Man sieht: Legt man unterschiedliche Prämissen der Bewertung zugrunde, so ergeben sich unterschiedliche Werte. Etwas vergröbernd wird man sagen können, dass eine Bewertung zu Fortführungswerten in der Handelsbilanz letztlich zu höheren Werten führen wird als die Bewertung zu Liquidationswerten, diese wiederum zu höheren Werten als die Zerschlagungswerte. Das sind die ersten Anhaltspunkte, um die oben wiedergegebene Abbildung verstehen zu können. Jedenfalls in den Jahren 3 und 4 kann man die Überschuldungsbilanz ungefähr mit einer Bewertung zu Zerschlagungswerten gleichsetzen, die Handelsbilanz in etwa mit der Bewertung unter der Fortführungsprämisse. Warum die Kurven sich in den Jahren 1 und 2 anders verhalten, wird später (Rn. 254) erläutert.
Teil 3 Gläubigerschutz › § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht › IV. Welches sind die Zwecke der Handelsbilanz