Kitabı oku: «Markenrecht», sayfa 67
5. Erlass der einstweiligen Verfügung
a) Inhalt der einstweiligen Verfügung
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Das angerufene Gericht bestimmt gem § 938 Abs 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Zwecks erforderlich sind. Die einstweilige Verfügung darf nicht über das im Antrag formulierte Begehren des Antragstellers hinausgehen (HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 169 mN). Allerdings darf das Gericht den Antrag klarstellen, umformulieren oder auch ausdeuten und im Rahmen von § 139 ZPO auf die Antragsformulierung Einfluss nehmen (statt aller Teplitzky Wettb Anspr, Kap 54 Rn 38, 10. Aufl mN).
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Der Antragsteller sollte einen Unterlassungsantrag mit der Androhung von Ordnungsmitteln verbinden, um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht zu gefährden. Denn sonst hätte er wegen § 890 Abs 2 ZPO vor der notwendigen Vollziehung des Titels zunächst noch den Antrag auf Erlass eines bes Androhungsbeschlusses zu stellen. Die durch das zweite Verfahren eingetretene Zeitverzögerung würde in vielen Fällen zur Überschreitung der Frist von einem Monat zwischen Erlass der Unterlassungsverfügung und Vollziehung führen.
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Wenn der Antragsteller erfolgreich ggf auch die markenrechtlichen Besonderheiten, wie die rechtserhaltende Benutzung einer Marke, ihre prioritätsältere Benutzung, den Nachweis der Verkehrsgeltung oder etwa der Bekanntheit, dargelegt hat, wird das Gericht jedenfalls die Rechtsfragen bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umfassend beantworten. Insoweit dürfte kein Unterschied zum Hauptsacheverfahren bestehen.
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Inhaltliche Grenzen der vom Gericht zu treffenden Regelungen ergeben sich allerdings aus den Besonderheiten des Eilverfahrens. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners sind zunächst beschränkt und es wird ggf ein Vollstreckungstitel gegen ihn in die Welt gesetzt, ohne dass ihm rechtliches Gehör gewährt wird. Deshalb darf nicht mehr als zur Sicherung des Antragstellers unbedingt erforderlich angeordnet werden (Schuschke/Walker/Schuschke § 938 Rn 14).
b) Die Sequestration
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Neben der Beschlagnahme von widerrechtlich gekennzeichneten Waren bei der Ein- und Ausfuhr nach §§ 146 ff kommt als weiterer Rechtsbehelf der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt in Betracht, dass die Sachen sichergestellt und unter Ausschluss des Zugriffsrechts des Schuldners verwahrt werden, um den Vernichtungsanspruch nach § 18 zu sichern (OLG Hamburg WRP 1997, 106 ff). Nach hM handelt es sich hierbei um eine Sequestration gem § 938 Abs 2 ZPO (Jacobs/Lindacher/Teplitzky/Schultz-Süchting § 25 UWG aF Rn 108; HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 172; Pastor/Ahrens/Jestaedt S 1001; Schuschke unterscheidet zwischen Sicherstellung und Verwahrung einerseits und Sequestration andererseits: um Sequestration handele es sich nur dann, wenn der sicherzustellende Gegenstand über seine Verwahrung hinaus verwaltet werden müsse, Schuschke/Walker/Schuschke § 938 Rn 20).
c) Der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs 3
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§ 19 Abs 3 gewährt in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen. Gem § 19 Abs 2 hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und andere Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
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Nach der hier vertretenen Auffassung erstreckt sich die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG auch auf den Anspruch nach § 19 Abs 3 (aA Fezer § 19 Rn 18).
d) Die Beschlussverfügung
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Ohne mündliche Verhandlung ergeht eine einstweilige Verfügung durch Beschl. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung notwendig ist (Deutsch WRP 1999, 27 ff).
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Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass das Gericht, wenn es schon keine mündliche Verhandlung anberaumt, vor einer stattgebenden Entsch. und falls es die Zeit noch erlaubt, dem Antragsgegner die Antragsschrift zur Stellungnahme übersendet (Jacobs/Lindacher/Teplitzky/Schultz-Süchting UWG § 25 Rn 93; HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 163), es sei denn, der Antragsgegner soll nicht vor dem bevorstehenden Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung gewarnt werden, etwa in Produktpirateriefällen (Harte-Bavenkamm/Henning-Bodewig/Retzer UWG § 12 Rn 378).
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Nach der zutr Rspr des BVerfG hat ein Gericht regelmäßig wg der Beachtung des Gebots des rechtlichen Gehörs eine einstweilige Verfügung nur dann ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, wenn entweder wie in den genannten Produktpirateriefällen die Unkenntnis des Antragsgegners geboten bleibt oder der Antragsgegner durch eine erschöpfende Abmahnung über die Streitsache genügend informiert wurde und das Gericht dann die weitere Anhörung des Antragsgegners nicht mehr für erforderlich erachtet (BVerfG NJW 2018, 3631 Rn 24; Rn 432).
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Die vollumfänglich stattgebende Beschlussverfügung bedarf keiner Begr und ist nach §§ 36, 929 Abs 2, 929 Abs 3 S 2 ZPO dem Antragsteller zuzustellen.
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Lehnt der Richter den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschl ab, ist der dann ergehende Beschl gem §§ 936, 922 Abs 3 ZPO dem Antragsgegner nicht mitzuteilen. Der Antragsteller erhält gem § 329 Abs 2 S 1 ZPO hierüber eine formlose Mitteilung.
e) Die Urteilsverfügung
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Die aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung ergeht durch Endurteil, welches unmittelbar mit seiner Verkündung seine Wirksamkeit entfaltet. Das Gericht hat die Zustellung des Urt nach § 317 Abs 1 S 1 ZPO an die Parteien zu veranlassen. Diese Amtszustellung berührt regelmäßig die vom Antragsteller durchzuführende Vollziehung im Parteibetrieb nicht (Rn 737).
f) Vorlagepflicht an den EuGH nach Art 267 AEUV und das BVerfG nach Art 100 GG
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Eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV (Art 234 Abs 3 EGV) scheidet in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grds aus (EuGH NJW 1977, 1585; Zöller/Vollkommer ZPO vor § 916 Rn 7 mN, 32. Aufl).
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Auch eine Vorlagepflicht nach Art 100 GG scheidet in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig aus. Denn eine Bejahung der Vorlagepflicht im Eilverfahren würde mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG kollidieren (vgl hierzu nur Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rn 22 mN, wobei die Annahme der Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten kennzeichenrechtlichen Normen iÜ auch eher fernliegen wird).
g) Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung
aa) Allgemeine Grundsätze
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Ebenso wie der Arrest bedarf die einstweilige Verfügung wg § 922 Abs 2 ZPO der Vollziehung. Erst dadurch erlangt der Gläubiger die von ihm erstrebte vorläufige Sicherung seines Anspruchs.
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Nach den §§ 936, 929 Abs 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die einstweilige Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
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Wird die Wahrung der Vollziehungsfrist versäumt, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren und jede einstweilige Verfügung gem §§ 926, 927 ZPO aufzuheben. Überdies steht dem Schuldner die weitere Möglichkeit offen, im Berufungsverfahren mit der fehlenden fristgerechten Vollziehung der einstweiligen Verfügung die Berufung erfolgreich zu begründen.
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Sinn und Zweck der in der Praxis für den Antragsteller oder Verfügungskläger häufig zu Schwierigkeiten führenden Erfüllung der zeitlichen und förmlichen Anforderungen der Vollziehung liegen in dem Umstand, dass der Schuldner nicht über längere Zeit im Ungewissen gehalten werden darf, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen wird. Die Vorschrift des § 929 Abs 2 ZPO hat schuldnerschützende Funktion und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedenfalls solange der Gläubiger dadurch nicht unzumutbar belastet wird (BVerfG NJW 1988, 3141).
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Die Beschlussverfügung hat der Antragsteller dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist als Wirksamkeitsvoraussetzung der einstweiligen Verfügung gem §§ 936, 922 Abs 2 ZPO zuzustellen. Die Zustellung stellt des Weiteren die gem § 750 Abs 1 ZPO für die Vollstreckung eines Ordnungsmittels erforderliche Maßnahme dar.
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Die aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urt erlassene einstweilige Verfügung wird mit ihrer Verkündung wirksam. Ihre Zustellung erfolgt gem § 317 Abs 1 S 1 ZPO an die Parteien und im Falle eines verkündeten Versäumnisurteils nur an die unterliegende Partei von Amts wegen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Falle der Zuwiderhandlung sind nach § 750 Abs 1 ZPO mit der Verkündung erfüllt.
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Davon unabhängig bleibt es jedoch bei der Pflicht, innerhalb der Monatsfrist nach §§ 935, 929 Abs 2 ZPO das Urteil im Parteibetrieb zuzustellen (BGH NJW 1993, 1077; WRP 1989, 514, 517; OLG Hamburg WRP 1997, 53 f; OLG München NJW-RR 1989, 180; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 763; OLG Hamm MDR 1991, 454; OLG Celle OLGZ 1992, 345; OLG Schleswig NJW-RR 1995, 896; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn 12, 32. Aufl; vgl iÜ dN bei Teplitzky Wettb Anspr, Kap 55 Rn 38 mN; aA zB OLG Stuttgart NJW-WettbR 1997, 43 f – Vital Shop; OLG Celle NJW-RR 1990, 1088).
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Von dieser Regel wurden mit Recht in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen. So liegt in dem Stellen eines Antrages auf Festsetzung eines Ordnungsmittels die Mitteilung an den Schuldner, dass der Gläubiger auf der Befolgung des Gebots der einstweiligen Verfügung besteht. Auch die nur von Amts wegen erfolgte Zustellung mit Strafandrohung kann die Vollziehungsvoraussetzungen erfüllen, wenn eine zusätzliche Zustellung im Parteibetrieb als eine reine Förmelei anzusehen wäre, weil der Schuldner keine Zweifel hegen durfte, dass der Gläubiger aus der einstweiligen Verfügung vorzugehen beabsichtigt (vgl nur Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn 12). So ließ der BGH neben der bereits von Amts wegen vorgenommenen Zustellung die mündliche Leistungsaufforderung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel ausreichen (BGH NJW 1993, 1076 ff).
bb) Einzelheiten der Parteizustellung
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Die Vollziehung der Unterlassungsverfügung erfolgt nach § 191 ZPO durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb (vgl nur Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rn 43 ff mN). Sie hat an den Schuldner persönlich zu erfolgen. Hat sich für den Rechtszug ein Prozessbevollmächtigter bestellt, kann wegen § 176 ZPO die Zustellung ausschließlich an diesen erfolgen (OLG Köln GRUR 2001, 456). Allerdings muss der Zustellende wissen, dass sich ein Prozessbevollmächtigter überhaupt bestellt hat (OLG Stuttgart NJW-WettbR 1996, 281; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 587; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 445; KG WRP 1998, 411). Trotz der in § 174 Abs 2 und Abs 3 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, Schriftstücke durch Telekopie oder elektronische Mittel zuzustellen, soll der bloße Zugang der Beschlussverfügung lediglich per Telefax beim Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht ausreichen, vielmehr bedarf es eines Empfangsbekenntnisses, auf dessen Datum abzustellen ist (OLG Köln WRP 2007, 345 f).
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Im Einzelfall kann es fraglich sein, ob sich ein RA für den Rechtszug bestellt hat und aus diesem Grund die Zustellung nur an ihn erfolgen kann. Hat ein Prozessbevollmächtigter bereits außergerichtlich seine Vertretung angezeigt, so wird die Zustellung einer dann erwirkten einstweiligen Verfügung nur an ihn wirksam stattfinden können, wenn jedenfalls mindestens ein schlüssiger Hinweis auf die ihm von dem Schuldner erteilte Vollmacht erfolgte (OLG Stuttgart NJW-WettbR 1996, 281 mN).
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Gleiches gilt, wenn sich in einer Schutzschrift ein Prozessbevollmächtigter vorsorglich bereits bestellt hatte (OLG Köln GRUR-RR 2001, 71; Teplitzky Wettb Anspr, Kap 55 Rn 43 mN, 10. Aufl). In diesem Fall ist die einstweilige Verfügung nur dann wirksam vollzogen, wenn sie an diesen „Schutzschriftanwalt“ des Antragsgegners zugestellt worden ist.
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Eine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung setzt die Übergabe einer Ausfertigung des Titels oder einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung, also eine Abschrift des Titels, die auch den gerichtlichen Ausfertigungsvermerk enthält, voraus (KG Berlin 17.10.2014 – 5 U 63/14, juris). Die Zustellung einer farbigen Beschlussanlage in schwarz-weiß-Kopie soll jedenfalls genügen, wenn dadurch die Ermittlung des Verbotsumfangs nicht erschwert wird (OLG Köln GRUR-RR 2010, 175 f gegen OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 406 f). Unschädlich soll es sein, wenn bei der Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks auf dem zugestellten Schriftstück ein Hinweis auf das in der Originalausfertigung vorhandene Dienstsiegel fehlt. Denn da gem § 170 ZPO für die Ausstellung einer Ausfertigung die Übergabe einer beglaubigten Abschrift genügt, also eines Exemplars, auf dem zB nur die auf dem Original befindlichen Worte wiedergegeben werden, brauchen dort vorhandene Abbildungen und dergleichen, wie zB ein Siegel, nicht erwähnt zu werden (BGH NJW 1965, 104 f; OLG Stuttgart NJW-WettbR 1997, 21 ff; HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 191). Ist ein Ordnungsmittelbeschluss später erlassen worden, setzt die wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch die Zustellung dieses Beschl voraus; dies soll selbst dann gelten, wenn das erkennende Gericht einen derartigen ergänzenden Beschl nicht hätte erlassen dürfen (OLG Köln GRUR-RR 2001, 71).
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Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs 2 Nr 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers, weil statt einer Unterschrift lediglich eine Paraphe erkannt werden kann, soll die Zustellung allein deswegen nicht unwirksam sein. Die fehlende Unterschrift kann nach Auffassung des BGH nachgeholt werden, weil eine entspr ergänzte Zustellungsurkunde nicht die Beweiskraft des § 418 ZPO besitzt, sondern nach § 419 ZPO frei zu würdigen ist (BGH NJW-RR 2008 Rn 26 mN).
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Erlässt das Berufungsgericht durch Urteil eine einstweilige Verfügung, nachdem das erstinstanzliche Gericht die zunächst ergangene Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren aufgehoben hatte, so ist die Urteilsverfügung im Parteiwege zuzustellen, auch wenn nach dem Tenor des Berufungsurteils die Beschlussverfügung bestätigt wurde (OLG Frankfurt WRP 2002, 334 – Wiederholte Parteizustellung mwN; aA OLG Celle WRP 1986, 612; OLG Düsseldorf NJW 1950, 113).
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Str diskutiert wird die Frage, ob es für die Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs 2 ZPO genüge, wenn der Gläubiger den Antrag auf Zustellung der einstweiligen Verfügung rechtzeitig bei der Gerichtvollzieherverteilerstelle einreicht, oder ob der Akt der Zustellung, der dem Schuldner von dem Vollziehungswillen Kenntnis gibt, innerhalb der Monatsfrist erfolgen muss. IE verdient die Ansicht den Vorzug, wonach es – nicht nur in einigen bestimmten Ausnahmefällen (zB wenn der Schuldner die fristgerechte Zustellung bewusst vereitelt hat, Schuschke/Walker § 929 Rn 31, oder die einstweilige Verfügung im Ausland zugestellt werden muss, Pastor/Ahrens/Wedemeyer S 1022; OLG Köln NJW-WettbR 1999, 232, 234) – für die Einhaltung der Vollziehungsfrist genügt, wenn der Antrag auf Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingereicht worden ist und die Zustellung demnächst erfolgt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 94 f; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1236; OLG Celle InVo 1997, 23; OLG Hamm FamRZ 1994, 1540; Knieper WRP 1997, 815 f).
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Fraglich erscheint, ob eine mangelhafte Zustellung nach §§ 187 S 1 aF, 189 nF ZPO geheilt werden kann. Nach dem ZustRG (BGBl 2001 I 1206, 1209 gilt seit dem 1.7.2002 an Stelle des § 187 ZPO aF die neue Vorschrift des § 189 ZPO).
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Während nach der bis zum 1.7.2002 geltenden Rechtslage eine Heilung von Zustellungsmängeln gem § 187 S 1 ZPO aF bei einstweiligen Verfügungen, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschl ergehen, grds ausschied (OLG Zweibrücken GRUR-RR 2001, 288; vgl auch die Nachweise bei HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 193), folgt aus der Entsch des Gesetzgebers, § 187 S 2 ZPO aF nicht in den neu gefassten § 189 ZPO zu übernehmen, dass nunmehr die vormals umstr Frage, ob einer Heilung der Zustellung selbst bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften auch iRd sog Wirksamkeitszustellung angenommen werden kann, zu bejahen ist (OLG Dresden NJW-RR 2003, 1721 f; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn 14, und Teplitzky Wettb Anspr, Kap 55 Rn 47a, 10. Aufl, jew mN).
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Für die im Beschlusswege erlassene, auf die Erteilung einer markenrechtlichen Auskunft gerichtete einstweilige Verfügung genügt zur Annahme einer Vollziehung die Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb. Der Stellung eines Vollstreckungsantrages nach § 888 ZPO innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO bedarf es für die rechtzeitige Vollziehung nicht (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1007 f mit überzeugenden Argumenten; Gloy/Spätgens § 84 Rn 6; aA OLG Hamburg NJW-WettbR 1997, 91; Schuschke/Walker/Schuschke § 929 Rn 25; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn 18 aE).
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Dies soll erst recht gelten, wenn die Auskunftsverfügung mit einer Unterlassungsverfügung, die eine Ordnungsmittelandrohung gem § 890 ZPO enthält, verbunden ist. Denn in diesem Fall strahlt der von der Androhung ausgehende Vollstreckungsdruck auch auf die Auskunftsverpflichtung aus, da der Schuldner nicht davon ausgehen kann, auf Seiten des Gläubigers sei ein geteilter, nämlich auf das bloße Unterlassungsverlangen beschränkter Vollstreckungswille vorhanden (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1007 f).
cc) Notwendigkeit der erneuten Zustellung
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Die Abänderung oder Neufassung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines Widerspruchs des Schuldners oder im Berufungsverfahren begründet die Notwendigkeit der erneuten Zustellung der einstweiligen Verfügung (OLG Hamm NJW-WettbR 1999, 185 – Pizza Direkt/Direct; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn 14, 32. Aufl). Gleiches gilt für den Fall, dass die Beschlussverfügung auf einen Widerspruch hin aufgehoben, in der Berufungsinstanz aber bestätigt und damit neu erlassen wurde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 68; OLG Hamburg WRP 1997, 53 f; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn 15; HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 196; aA OLG Celle NJW-RR 1987, 64).
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Keiner erneuten Zustellung bedarf es, wenn eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren durch Urteil ohne Abänderung bestätigt oder lediglich ohne relevante Abänderung neu gefasst oder mit einer anderen Begründung versehen worden ist (Teplitzky/Feddersen
h) Die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen eine markenrechtliche einstweilige Verfügung
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Dem Schuldner steht gem §§ 936, 924 Abs 1 ZPO gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassene Beschlussverfügung das Rechtsmittel des Widerspruchs zu. Dieses ist an keine Frist gebunden, unterliegt aber dem Verwirkungseinwand gem § 242 BGB, der bei einem Verstreichenlassen von über zwei Jahren bis zum Einlegen eines Rechtsmittels gegen eine Beschlussverfügung von der Rspr angenommen wurde (vgl nur KG GRUR 1985, 237 und die weiteren Beispiele bei Zöller/Vollkommer ZPO § 924 Rn 10).
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Der Widerspruch kann auch auf einen sog Kostenwiderspruch beschränkt werden. Zwischen den Parteien wird dann nur noch über die Kosten des Verfahrens gestritten, einer Sachentscheidung im Verfügungsverfahren bedarf es dann nicht mehr (HK-WettbR/Ekey § 12 Rn 200). Nach der Rspr des OLG Hamburg soll für den Fall, dass ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, anstelle des Kostenwiderspruchs der Widerspruch zusammen mit der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zur Änderung der Kostenentscheidung zulässig sein (OLG Hamburg NJW-RR 2002, 215 f).
752
Die Zwangsvollstreckung aus der Beschlussverfügung wird durch den Widerspruch nach § 924 Abs 3 S 1 ZPO nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 ZPO gem § 924 Abs 3 S 2 ZPO zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung erlassen.
753
Weiterhin kann der Schuldner gegen alle Entscheidungen des Vorderrichters bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Berufung einlegen. Sie kann auch darauf gestützt werden, die einstweilige Verfügung sei nicht fristgerecht vollzogen oder der Anspruch sei verjährt.
754
Die Gewährung vorläufigen Vollstreckungsschutzes kommt gem § 924 Abs 3 S 2 ZPO in Betracht (BGH NJW-RR 1997, 1155 f mN). Wegen der sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergebenden Besonderheiten kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur erfolgen, wenn feststeht, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (BGH NJW-RR 1997, 1155 f mN; OLG Frankfurt WRP 1992, 120; OLG Koblenz WRP 1985, 657).
755
Dem Schuldner steht als weiterer Rechtsbehelf der Antrag nach §§ 936, 926 Abs 1 ZPO zur Verfügung, das Gericht möge ohne mündliche Verhandlung anordnen, dass der Gläubiger binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag des Schuldners die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch EndUrt auszusprechen.
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Weiterhin steht dem Schuldner nach §§ 936, 925, 927 Abs 1 ZPO das Recht zu, wegen veränderter Umstände, insb wegen der Erledigung des Verfügungsgrundes oder aufgrund des Erbietens zur Sicherheitsleistung, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen.
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