Kitabı oku: «Sachenrecht I», sayfa 7
2. Analoge Anwendung
102
Ferner wird den Ansprüchen aus § 1004 eine allgemeine Regel des vorbeugenden Rechtsschutzes entnommen mit der Folge, dass die Ansprüche aus § 1004 auch für alle anderen von § 823 Abs. 1 geschützten Rechte analog angewandt wird.[89] Der Grund hierfür ist der Gedanke, dass kein Inhaber eines Rechts (das im Rahmen des § 823 Abs. 1 vor Verletzungen durch jeden beliebigen Dritten geschützt wird) eine Schädigung seines Rechts hinnehmen müssen und dann auf die Geltendmachung von Schadensersatz verwiesen werden soll. Sofern eine Möglichkeit besteht, diesen Schaden bereits im Voraus zu verhindern, soll dem Rechtsinhaber auch die entsprechenden rechtlichen Mittel dafür eingeräumt werden. Insofern kann für jedes von § 823 Abs. 1 geschützte Recht ein Beseitigungsanspruch in Bezug auf aktuell vorhandene Beeinträchtigungen analog § 1004 Abs. 1 S. 1 sowie ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr weiterer Beeinträchtigungen analog § 1004 Abs. 1 S. 2 bestehen.
Beispiel
Im Falle der Beeinträchtigung der Gesundheit ist § 1004 analog anzuwenden. Kommt es durch unzulässige Einwirkungen von Seiten des Störers zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Anspruchstellers, so kann der Betroffene Störungsbeseitigung und Unterlassung künftiger Beeinträchtigung verlangen.
Wenn Sie einen Übungsfall mit mehreren Beteiligten (das gilt auch bei den zahlreichen Beispielen in diesem Skript) durcharbeiten, sollten Sie sich in jedem Fall eine Skizze machen, um einen Überblick über die Beteiligten und den Sachverhalt zu bekommen.
JURIQ-Klausurtipp
Klassischer Anwendungsfall in der Klausur ist dabei der Anspruch auf Widerruf (und Unterlassung in der Zukunft) von ehrverletzenden Äußerungen. Dieser stützt sich aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf § 1004 Abs. 1 S. 1 (bzw. S. 2) analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Online-Wissens-Check
Kennen Sie noch den Unterschied zwischen Handlungs- und Zustandsstörer?
Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen.
Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite.
2. Teil Die Anspruchsgrundlagen zum Eigentumsschutz › A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004 › V. Übungsfall Nr. 1
V. Übungsfall Nr. 1
103
„Der böse Nachbar“
Ernst Eigen (E) und Nero Neidel (N) sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des E befindet sich ein großer Swimmingpool, den E zur Abhärtung auch im Winter nutzt. In der Nähe der Grundstücksgrenze zu N hat E vor einem Jahr eine Bepflanzung mit seltenen Pflanzen (Kosten 4000 €) angelegt. Das Grundstück hat E vor drei Jahren von Volker Vormann (V) erworben.
Nachbar N hatte auf seinem Grundstück vor 10 Jahren an der Grundstücksgrenze zu E, mit mündlicher Zustimmung des V einen zwei Meter breiten gepflasterten Weg angelegt, den er mit seinem Muldenkipper täglich mehrmals befährt. Der Weg liegt ca. 40 cm über dem Niveau des Grundstücks des E und schließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück des E befindliche, etwa 50 cm hohe Mauer an. Durch die intensive Benutzung des Weges droht die Mauer auf dem Grundstück des E seit kurzem den statischen Druck nicht mehr auszuhalten. Daher zeigen sich bereits an einigen Stellen Risse und Verschiebungen in der Mauer. E verlangt daher von N, durch geeignete Maßnahmen die Straße abzustützen. N ist demgegenüber der Ansicht, dass E an die Zusage des V gebunden sei. Im Übrigen sei ein eventueller Anspruch verwirkt, zumindest aber verjährt, weil E bereits seit drei Jahren von der Existenz des Weges wisse und bisher nichts dagegen unternommen habe.
N hat auf seinem Grundstück vor 20 Jahren mehrere Birken gepflanzt. E ärgert sich darüber, dass im Herbst das von den Birken hinüber gewehte Laub in seinen Swimmingpool fällt und dort nicht nur das Wasser verunreinigt, sondern auch die Wasserpumpe ständig verstopft. Er verlangt daher von N, dass dieser die Birken entfernt.
N lagert in einem Schuppen in Nähe der Grundstücksgrenze des E Fässer mit einer kohlenwasserstoffhaltigen Flüssigkeit. Aus nicht näher geklärten Gründen kippten diese Fässer um und die Flüssigkeit verteilte sich über die Anpflanzung des E. E verlangt von N, dass dieser den kontaminierten Boden entsorgt, wieder auffüllt und die zerstörten Pflanzen wieder anpflanzen lässt.
Sind die Ansprüche des E begründet?
104
Lösung
A. Anspruch des E gegen N auf Abstützung des Weges aus § 1004 Abs. 1 S. 1
Dem E könnte gegen N ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zustehen.
I. Anspruchsentstehung
1. Eigentum des Anspruchstellers
E ist als Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Mauer (gem. §§ 93, 94, 946[90]), die aufgrund des Weges auf dem Grundstück des N, den dieser intensiv nutzt, einzustürzen droht.
2. Aktuelle Beeinträchtigung des Eigentums
Durch den von dem Weg ausgehenden Druck droht die Mauer auf dem Grundstück des E einzustürzen. Eine Beeinträchtigung des Eigentums des E an der Mauer und damit auch seines Grundstückes liegt somit vor.
3. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2
E hatte das Grundstück aber in seinem derzeitigen Zustand von V erworben und V hatte dem N den Bau des Weges, von dem nunmehr die Gefahr ausgeht, gestattet. Es fragt sich daher, ob E an diese Vereinbarung gebunden ist. In diesem Fall wäre er zur Duldung der Störung verpflichtet.
Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Hierbei handelt es sich nämlich – wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt – um eine schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis.[91]
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat.[92] Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht ohne besondere Angaben im Sachverhalt unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Vorliegend ist dafür aber nichts ersichtlich.
E ist somit an die von V erteilte Einwilligung nicht gebunden.
4. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
N müsste Störer, und damit für die von dem Weg ausgehende Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich sein.
a) Handlungsstörer
Handlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.[93]
Ursache der Störung ist nicht allein die Existenz des Weges, sondern auch dessen intensive Benutzung durch N, indem er diesen täglich mehrfach mit seinem Muldenkipper benutzt. Dies ist die adäquate Ursache für die aktuelle Eigentumsbeeinträchtigung des E. Auf ein Verschulden des N kommt es dabei nicht an.
N ist somit Handlungsstörer.
b) Zustandsstörer
Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird.[94]
Dies könnte, unabhängig von der konkreten Nutzung des Weges, bereits deswegen der Fall sein, weil N den Weg auf seinem Grundstück gebaut hat.
N ist danach auch Zustandsstörer, da die Störung von seinem Grundstück ausgeht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist.[95] Letzteres folgt daraus, dass N für den baulichen Zustand der von ihm unterhaltenen und benutzten Straße verantwortlich ist (Rechtsgedanke des § 907).[96]
5. Umfang: Beseitigung der Beeinträchtigung
N ist daher grundsätzlich verpflichtet, dem Verlangen des E Folge zu leisten.
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
Möglicherweise könnte E seinen Anspruch verwirkt haben (§ 242), weil er bereits seit drei Jahren Eigentümer des Grundstücks ist und er seit dieser Zeit von der Existenz des Weges wusste, ohne bisher von N eine Absicherung des Weges zu verlangen.
Der Anspruch kann vom Eigentümer verwirkt werden, wenn er die Störung längere Zeit in einer Weise duldet, dass der Störer daraus schließen kann, dass der Eigentümer sich mit der Störung abgefunden hat.[97] Dies kann nur bei längerer widerspruchsloser Duldung (objektives Element der Verwirkung) in Kenntnis der Störung (subjektives Element der Verwirkung) angenommen werden. Kennt der Betroffene die Störung nicht, scheidet Verwirkung deshalb schon aus.
Im vorliegenden Fall war dem E zwar die Existenz des Weges bekannt, von der insoweit ausgehenden Gefahr wusste er jedoch erst seit kurzem.
E hat seinen Anspruch somit nicht verwirkt.
III. Durchsetzbarkeit
Dem Anspruch könnte die Einrede der Verjährung entgegen stehen (§ 214 Abs. 1).
1. Erhebung der Einrede
Die Verjährung ist im Prozess nicht von Amts wegen zu beachten, sondern der Verpflichtete muss sich darauf berufen. Dies hat N hier getan.
2. Dauer der Verjährung
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195. Wird das Eigentum an einem Grundstück gestört, so ist im Hinblick auf die in § 902 Abs. 1 S. 1 angeordnete Unverjährbarkeit von Ansprüchen aus eingetragenen Rechten umstritten, ob § 902 in diesem Fall auf den Anspruch aus § 1004 anwendbar ist.
Nach Ansicht des BGH ist § 902 Abs. 1 S. 1 bei Störung des Grundstückseigentums nicht anwendbar.[98] Das wird damit begründet, dass sich der Anspruch, ebenso wie der in § 902 Abs. 1 S. 2 erwähnte Schadensersatzanspruch (für den nach dieser Vorschrift die Regelverjährungsfrist gilt) nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergebe. Aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt sich nämlich nur, wer Eigentümer ist, nicht aber, ob dem Eigentümer im konkreten Fall auch ein Anspruch aus § 1004 zusteht.
Nach der Gegenansicht soll dagegen ein Anspruch auf Störungsbeseitigung bei Beeinträchtigung von Grundstückseigentum gem. § 902 Abs. 1 S. 1 nicht verjähren.[99] Für diese Ansicht spricht, dass sich auch die Ansprüche aus §§ 985, 894, für die § 902 Abs. 1 S. 1 gilt, nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergeben.
Welcher Ansicht man folgt, kann dahin stehen, falls die Verjährung auch nach Ansicht des BGH noch nicht abgelaufen ist.
3. Beginn der Verjährung
Die Frist für die Regelverjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 erst mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers (oder grob fahrlässigen Unkenntnis) von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Störers zu laufen.
Bei Erwerb des Eigentums vor drei Jahren hatte E noch keine Kenntnis von der Eigentumsbeeinträchtigung, sondern erst seit kurzem, da sich die Schäden an der Mauer erst jetzt zu zeigen beginnen.
Der Anspruch ist somit auch noch nicht verjährt.
Ergebnis: Der Anspruch des E gegen N auf Abstützung der Mauer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 ist begründet.
B. Anspruch des E gegen N auf Entfernung der Birken aus § 1004 Abs. 1 S. 1
Dem E könnte gegen N ein Anspruch auf Entfernung der Birken aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zustehen.
I. Anspruchsentstehung
1. Eigentum des Anspruchstellers
E ist Eigentümer des vom Laubbefall betroffenen Grundstücks.
2. Aktuelle Beeinträchtigung des Eigentums
Das Eigentum des E wird beeinträchtigt, da sein Swimmingpool durch die Birkenblätter verschmutzt wird, was auch eine Verstopfung der Wasserpumpe zur Folge hat.
3. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2
Eine vertragliche oder gesetzliche Duldungspflicht besteht nicht.
4. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
Fraglich ist die Störereigenschaft des N.
a) Handlungsstörer
Handlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.[100]
Der Laubbefall wurde vorliegend aber nicht durch das Verhalten des N, sondern ausschließlich durch Naturkräfte (Wind) auf das Grundstück des E verbracht. Damit scheidet eine Eigenschaft des N als Handlungsstörer aus.
b) Zustandsstörer
N könnte als Eigentümer des Grundstücks auf dem die Birken stehen, Zustandsstörer sein.
Laub, Blüten oder kleinere Zweige von Bäumen auf einem Nachbargrundstück, die ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst werden, begründen einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 nur dann, wenn die Einwirkung auf das Nachbargrundstück wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht, der als Störer in Anspruch genommen wird. Ihm sind daher Einwirkungen, die auf Naturereignissen beruhen, nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.[101] Zwar geht der von einem Grundstückseigentümer gepflanzte oder geduldete Bewuchs seines Grundstückes auf seinen Willen zurück. Daraus folgt indessen noch nicht, dass ihm auch die natürlichen Einwirkungen des Bewuchses auf das Nachbargrundstück als Störungen zuzurechnen sind.
Ein Grundstück als Teil der Erdoberfläche unterliegt stets dem Wirken der Naturkräfte. Diese sind wertneutral und werden allgemein hingenommen und sogar als erwünscht angesehen, solange sie nicht verändernd oder zerstörend auftreten. Eine sich auf den Ablauf oder Kreislauf der Natur beschränkende Auswirkung einer Grundstücksnutzung kann deshalb nur dann als Beeinträchtigung anderer Grundstücke angesehen werden, wenn sie dort schädliche Veränderungen oder gar Zerstörungen hervorruft.
Die Besonderheit der über die normale Auswirkung eines herbstlichen Laubbefalls hinausgehenden Beeinträchtigung der Schwimmbadbenutzung ändert an der vorstehenden Wertung nichts. Außenschwimmbäder werden in unseren Breitengraden üblicherweise nicht mehr im Herbst genutzt. Wenn der E gleichwohl, sei es auch aus medizinisch indizierten Gründen, sein Außenschwimmbecken ganzjährig nutzen will, hat er auch die naturgegebenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Diese liegen nun einmal darin, dass im Herbst von Bäumen fallendes Laub das Schwimmbecken und seine technischen Anlagen verschmutzen und sogar verstopfen kann und auch die Annehmlichkeit des Schwimmens beeinträchtigt ist.
N ist somit nicht als Störer für den Laubbefall verantwortlich.
II. Ergebnis:
E kann somit von N nicht die Beseitigung der Birken verlangen.
C. Anspruch des E gegen N auf Entsorgung des kontaminierten Bodens, Wiederauffüllung des Bodens und Wiederanbau der Pflanzen
I. Anspruch nach § 823 Abs. 1
Der E könnte gegen N einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Anspruch gem. § 249 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich auf Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde und entspricht daher dem von E erstrebten Ziel.
1. Rechtsgutsverletzung
Durch das Auslaufen der Chemikalien ist das Eigentum des E (als von § 823 Abs. 1 geschützten Rechtsgut) an seinem Grundstück verletzt.
2. Durch ein rechtswidrig schuldhaftes Verhalten des N
Dieser Rechtsgutsverletzung müsste weiterhin ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des N zugrunde liegen.
a) Aktives Handeln des N
Die Ursache für das Umkippen der Fässer ist aber nach den Angaben im Sachverhalt völlig ungeklärt. Die Beweislast für ein rechtswidrig schuldhaftes Verhalten des N im Rahmen eines Anspruches nach § 823 Abs. 1 trägt der E, da es sich um eine anspruchsbegründende und damit für den N günstige Tatsache handelt.
b) Pflichtwidriges Unterlassen des N
Anspruchsauslösendes „Verhalten“ des Anspruchsgegners kann aber auch ein pflichtwidriges Unterlassen sein. In Betracht kommt die Verletzung einer dem N obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat auch ohne spezielle gesetzliche Regelung die Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern[102]. Die im Schuppen des N gelagerten Fässer mit der kohlenstoffhaltigen Flüssigkeit stellen eine Gefahrenquelle dar. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle aber erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Beurteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden könnten.[103]
Die Fässer standen aber nicht im Freien, wo sie der Einwirkung Dritter frei zugänglich gewesen wären, sondern in einem Schuppen. Für N bestand kein Anlass, die Fässer weiter zu sichern. Zumindest liefert der Sachverhalt hierfür keine Anhaltspunkte. Die Beweislast hierfür liegt bei E.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 scheidet somit mangels entsprechender Anhaltspunkte für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des N aus.
II. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1
1. Anspruchsentstehung
a) Eigentumsstörung
E ist Eigentümer des kontaminierten Grundstücks. Ferner muss eine aktuelle Beeinträchtigung vorliegen. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903) widersprechende Zustand zu verstehen.[104] Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen.[105]
Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Eigentümer der störenden Sache sein Eigentum hieran – wie im vorliegenden Fall – gem. §§ 946, 93, 94 durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat.[106]
Teilweise wird vertreten, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache, weil deren Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückeigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme und eine Abwehr nach § 1004 Abs. 1 S. 1 nur in diesen Fällen gerechtfertigt sei (sog. „Usurpationstheorie“).[107]
Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Zustandsstörer sich seiner Haftung auf Beseitigung (und den damit verbundenen Kosten) durch einfache Weise entziehen könnte, z.B. indem er sein Eigentum an der störenden und häufig wertlosen Sache gem. § 959 aufgibt. Außerdem ist nicht einzusehen, warum der verletzte Eigentümer bei fehlendem oder verlorenem Eigentum des Störers auf die verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll. Gerade in den Fällen der Bodenkontamination wird deutlich, dass es sich hier um meist schwerwiegende und mit hohen Kosten verbundene Beeinträchtigungen handelt. Eine solche Schutzlücke ist aber nicht gerechtfertigt und aus den gesetzlichen Regelungen nicht ersichtlich.
Eine Beeinträchtigung des Eigentums des E liegt somit vor.
Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.