Kitabı oku: «Sachenrecht I», sayfa 5

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bb) Zustandsstörer

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Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird.[39]

Da auch beim Handlungsstörer die Verursachung durch pflichtwidriges Unterlassen erfolgen kann, sind die Grenzen insoweit fließend.

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Als Faustregel können Sie von folgender Unterscheidung ausgehen: Der Handlungsstörer hat die Beeinträchtigung zum ersten Mal verursacht, während der Zustandsstörer den von anderen geschaffenen beeinträchtigenden und damit bereits vorhandenen Zustand einer Sache übernimmt und ihm trotz Möglichkeit willentlich nicht abhilft.

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Die dem Eigentümer zustehende bzw. vom Besitzer ausgeübte Sachherrschaft und die damit einhergehende Möglichkeit, eine Beeinträchtigung zu beenden, genügt als solche noch nicht. Definitionsgemäß bedarf es eines zusätzlichen Willenselementes, um die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer zu begründen. Der Grund liegt darin, dass es ungerechtfertigt wäre, den Eigentümer oder Besitzer einer Sache allein wegen der formalen Sachherrschaft zur Verantwortung zu ziehen.[40]

Die Haftung als Zustandsstörer setzt folglich zwei Umstände voraus:

(1) Sachherrschaft

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Notwendig ist zunächst, dass der in Anspruch Genommene die Quelle der Störung tatsächlich beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.[41]

(2) Willentliche Aufrechterhaltung

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Eine willentliche Aufrechterhaltung liegt dann vor, wenn die Person die Beeinträchtigung fördert oder ihre Beseitigung trotz der gegebenen Möglichkeit pflichtwidrig unterlässt.[42]

Beispiel[43]

M 2 hat von E ein Grundstück gemietet. Der Vormieter M 1 hatte auf dem Grundstück Baumaterial gelagert, das M 2 von diesem bei Inbesitznahme erworben hatte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses veräußert M 2 das Material an den X weiter, der es auf dem Grundstück belässt. E verlangt nun von X die Beseitigung des Materials.

X ist aus § 1004 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, die Materialien zu entfernen. Ihre Lagerung stellt sich spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses als ein dem Eigentum des E widersprechender Zustand dar, da E es nach § 903 nicht hinnehmen muss, ohne seine Zustimmung die Lagerung der Materialien auf seinem Grundstück zu dulden. Zwar hat X die Lagerung des Materials nicht durch eigenes Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen auf dem Grundstück des E veranlasst. Als Zustandsstörer kann X jedoch dann aus § 1004 Abs. 1 S. 1 in Anspruch genommen werden, wenn er die Möglichkeit der Beseitigung hat und die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auch auf seine Willensentschließung zurückzuführen ist. Als Eigentümer der Materialien verfügt X über die Möglichkeit zu ihrer Beseitigung. Indem er entschied, die Materialien trotz Ablauf des zwischen E und M 2 eingegangenen Mietverhältnisses weiter auf dem Grundstück zu belassen, betätigte er seinen Willen, fremdes Eigentum weiter in Anspruch zu nehmen. X haftet somit als Zustandsstörer.


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d) Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2)
aa) Ausgangspunkt

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Wie sich aus § 1004 Abs. 2 ergibt, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Die Beeinträchtigung ist dann nicht rechtswidrig, sondern aufgrund der Duldungspflicht gerechtfertigt. Entscheidend ist dabei, dass alleine der beeinträchtigende Zustand rechtswidrig sein muss und nicht auch die dazu führende Handlung.[44]

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Duldungspflichten im Sinne von § 1004 Abs. 2 können sich aus Rechtsgeschäft oder Gesetz ergeben. Analog § 986 Abs. 1 kommen dabei Duldungspflichten aus eigenem Recht des Störers oder abgeleitetem Recht in Betracht.[45]

bb) Rechtsgeschäftlich begründete Duldungspflichten

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Die Duldungspflichten können sich zunächst aus einem vertraglichen Schuldverhältnis ergeben, durch welches die Gestattung der an sich beeinträchtigenden Handlung geregelt ist.

Beispiel

Miet-, Leih- oder Pachtvertrag, Besuchsvertrag mit Museum, Werkvertrag über die Reparatur einer Sache.

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In Betracht kommt weiterhin eine einseitige Einwilligung des Eigentümers, die aber entsprechend dem Rechtsgedanken nach § 604 Abs. 3 jederzeit widerruflich ist.[46]

Beispiel

Konkludente Einwilligung in die Entgegennahme von Werbewurfsendungen durch Zugänglichmachen eines Briefkastens; die Einwilligung endet hier in dem Moment, wo der Eigentümer seinen entgegenstehenden Willen deutlich macht, z.B. durch Anbringung eine Schildes/Aufklebers „Keine Werbung!“.[47]

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Schließlich ist auch an die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. oder eines vertraglich bestellten Pfandrechts zu denken. Hier ist das Eigentum vom Eigentümer vorab freiwillig durch Bestellung einer Dienstbarkeit bzw. des Pfandrechts eingeschränkt („belastet“) worden.

Beispiel

Gegenüber dem Inhaber einer Grundschuld ist der Eigentümer zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach §§ 1192 Abs. 1, 1147 verpflichtet.

cc) Gesetzlich begründete Duldungspflichten (z.B. §§ 904–906, 912, 917)

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Lesen Sie die nachfolgend genannten Vorschriften einmal in Ruhe durch!

Die Beeinträchtigung kann daneben auch durch gesetzliche Regelungen gerechtfertigt sein, die eine Duldungspflicht des Eigentümers – regelmäßig gegen Entschädigung – vorsehen.

Beispiele

§§ 227, 228, 229, 904, 905 S. 2, 906, 910, 912, 917.

Von den gesetzlichen Duldungspflichten aus §§ 907 ff. sollen an dieser Stelle nur die klausurrelevantesten, nämlich aus § 906 und aus § 912 hervorgehoben werden.

(1) Die Duldungspflicht nach § 906

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Nach § 906 Abs. 1 kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung sog. „unwägbarer Stoffe“ (Gase, Dämpfe etc.) insoweit nicht verbieten, als hierdurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Beispiel

Gelegentliches Grillen auf dem Nachbargrundstück im Sommer.

Das Gleiche gilt nach § 906 Abs. 2 S. 1, für wesentliche Beeinträchtigungen, die durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks verursacht werden, wenn diese mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern sind.

Beispiel

E hat sich ein Bauernhaus in einem Dorf gekauft. Der Nachbar N betreibt auf seinem Grundstück eine Viehzucht. E fühlt sich durch die Tiergeräusche und den ländlichen Geruch gestört. E muss diese ortsübliche Beeinträchtigung hinnehmen. Sollte aber die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so kann er nach § 906 Abs. 2 S. 2 hierfür eine angemessene Entschädigung von N verlangen.

Hinweis

Aus § 906 Abs. 2 S. 2 hat man in analoger Anwendung einen Entschädigungsanspruch für nicht abwehrfähige Beeinträchtigungen anderer Art entwickelt. Darauf gehen wir in einem Exkurs unter Rn. 97 unten ein, wo wir den Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 näher untersuchen werden.

Nicht unter § 906 fällt dagegen die Zuführung wägbarer Stoffe (sog. „Grobimmissionen“)[48]. Hierfür besteht keine gesetzliche Duldungspflicht aus § 906 Abs. 1.

Beispiel

N betreibt auf seinem Grundstück einen Steinbruch. Beim Sprengen gelangen häufig Steine auf das Grundstück des E.

(2) Der Überbau, § 912

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Nach § 912 hat der Eigentümer einen Überbau zu dulden, wenn der Nachbar ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Eigentümer dem nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. In diesem Fall ist der Eigentümer nach § 912 Abs. 2 S. 1 durch eine Geldrente zu entschädigen.

66

Nicht unter § 912 fällt die vertragliche Gestattung eines Überbaus (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1). Hier richtet sich eine eventuelle Entschädigung allein nach der getroffenen Vereinbarung.

Beispiel

N überredet seinen Nachbarn, den Bauern B, der Errichtung eines Anbaus auf dessen Grundstück auf einer Fläche von 3 x 4 m zuzustimmen. Als Entschädigung wird vereinbart, dass B dafür von N ein Schwein erhält. Der Überbau ist von N nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 zu dulden.

dd) Duldungspflicht aus § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)

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Im Verhältnis unter Nachbarn können bestehende Rechte nach § 242 eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite dies erfordern und schutzwürdige Belange der anderen Seite nicht entgegenstehen. Diese Rechtseinschränkung, die u.U. eine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs. 2 zur Folge haben kann, folgt aus der besonderen Interessenlage unter Nachbarn, die durch eine verstärkte Vertrauensprägung sowie dem Bedürfnis nach wechselseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme gekennzeichnet ist.

So muss z.B. der wegerechtsberechtigte Eigentümer eines Grundstücks die Verlegung seines Wegerechts über ein anderes Grundstück hinnehmen, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, auch wenn hierdurch das Eigentum des Wegerechtsberechtigten an seinem Grundstück beeinträchtigt wird.[49]

Beispiel

Zu Gunsten des E, der für den Zugang zu seinem Grundstück ein Wegerecht am Grundstück des Nachbarn N benötigt, besteht schon seit 20 Jahren ein solches Wegerecht. E kann über diesen Weg die öffentliche Straße über einen kurzen Weg von 100 m erreichen. N möchte nunmehr auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dies hätte zur Folge, dass der Weg des E wegen ungünstiger topographischer Verhältnisse um 300 m verlegt werden muss, so dass sich der Gesamtweg auf 400 m verlängert. Diese Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks muss E nach §§ 1004 Abs. 2, 242 hinnehmen.

Auch kann unter Nachbarn § 1004 gem. § 242 dadurch eingeschränkt werden, dass geringfügige Beeinträchtigungen, hinzunehmen sind, wenn ihre Beseitigung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.[50]

Beispiel

N hat bei der Errichtung eines Gebäudes grob fahrlässig um 10 cm über die Grundstücksgrenze des E gebaut. Der Abriss des Überbaus und die Neuerrichtung würde Kosten von 30 000 € verursachen. Hier ist es dem E, obwohl er das nach § 912 Abs. 1 nicht müsste, gem. § 242 zuzumuten, den geringfügigen Überbau zu dulden und sich analog § 912 Abs. 2 S. 1 entschädigen zu lassen.

e) Umfang der Beseitigungspflicht (§ 1004 Abs. 1 S. 1)

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Gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 kann der Eigentümer „die Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen.

Die Kosten trägt dabei – wie jeder Schuldner – der Störer selber. Dies bedeutet, dass der Störer auf seine Kosten einen dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat.[51] Geschuldet ist dabei in jedem Fall die Beseitigung der Störungsquelle.[52]

Beispiele

Ein ungebetener Gast muss den Raum verlassen; ein auf fremdem Grundstück widerrechtlich parkender PKW muss entfernt werden.

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Indem § 1004 Abs. 1 S. 1 die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer aufgibt, weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, eine aufgrund technischer Gegebenheiten eventuell notwendige erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre.[53]

Beispiel

Im Falle einer Bodenverunreinigung schuldet der Eigentümer auch die Beseitigung des nicht verunreinigten Erdreichs und dessen Entsorgung, wenn die Entsorgung des verunreinigten Erdreichs anders nicht möglich ist.

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung als Beseitigungsfolgen entstehen.[54] Denn das Ziel des Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte.[55]

Beispiel

Erfordert die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen.[56]

Muss zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatz-Belag oder ein Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet.[57]

Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Entfernungsmaßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen.[58]

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Allerdings darf der verschuldensunabhängige Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 auch nicht zu einer umfassenden schadensersatzgleichen Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 führen.[59] Andernfalls würde das Prinzip außer Kraft gesetzt, dass mit Ausnahme der gesetzlich normierten Fälle der Gefährdungshaftung nur bei Verschulden auf umfassenden Schadensersatz gehaftet wird. Eine grenzenlose Ausweitung der Beseitigungspflicht würde diese Grenzen verwischen und könnte letztlich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründen. Dem Schadensersatzanspruch muss folglich die Reparatur solcher Nachteile vorbehalten bleiben, die unmittelbar als weitere Folge der primären Störung entstanden waren und nicht erst durch die Beseitigungsmaßnahme des Störers verursacht wurden.[60] Im Übrigen können sich die Ansprüche dagegen inhaltlich überlappen.

Beispiel

Läuft ein von Unternehmer A transportierter Tankbehälter mit Heizöl unverschuldet aus und gelangt so Öl in den Garten des E, kann dieser von A gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 die Beseitigung des ölverseuchten Erdreichs und dessen Neuverfüllung verlangen. Einen Anspruch auf Ersatz der Nachteile, die dem E infolge der Ölverschmutzung in seinem Vermögen (z.B. entgangener Gewinn) entstehen, könnte E dagegen nur bei Verschulden aus § 823 Abs. 1 verlangen.

f) (Keine) Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)

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Bei Unvermögen zur Erfüllung des Anspruchs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besteht kein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1.[61]

Beispiel

Grundstückseigentümer V hat sein Grundstück an K verkauft. Die Übereignung soll erst in drei Monaten erfolgen, jedoch sollen Besitz, Nutzungen und Lasten sofort auf K übergehen. Sofort nach Inbesitznahme des Grundstücks beginnt K damit, auf dem gekauften Grundstück feuergefährliche Sachen zu lagern, von denen eine erhebliche Gefahr für das Grundstück des Nachbarn E ausgeht. E verlangt von V die Entfernung dieser Stoffe, mit der Begründung, V sei neben K für die Entfernung verantwortlich, da er derzeit noch Eigentümer des Grundstücks sei.

E kann zwar von K, nicht aber von V die Beseitigung der Materialien verlangen, da ihm mit der kaufvertraglich vereinbarten Übertragung von Besitz, Nutzungen und Lasten auf K die rechtliche Zuständigkeit für die Nutzung des Grundstücks nicht mehr zusteht. Es ist ihm daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beseitigung des feuergefährlichen Materials durchzuführen.[62]

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

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Auch in diesem Skript haben wir also, wie Sie sehen, die Dreiteilung der Anspruchsprüfung in Anspruchsentstehung, rechtsvernichtende Einwendungen und Durchsetzbarkeit vorgenommen, um Ihnen zu zeigen, an welcher Stelle in der Klausur die jeweiligen Punkte zu prüfen sind. Das heißt aber natürlich nicht, dass Sie in jeder Klausur etwas zu rechtsvernichtenden Einwendungen schreiben sollten. Sofern solche nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich sind, sind Ausführungen hierzu überflüssig (Richtige Schwerpunktbildung!).

a) Wegfall der Beeinträchtigung

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Der Beseitigungsanspruch erlischt denknotwendig mit der Beendigung des dem Eigentum widersprechenden Zustandes.

Beispiel

Das auf dem fremden Grundstück geparkte Auto wird vom Grundstück gefahren. In diesem Fall tritt auch gleichzeitig Erfüllung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 ein. Besondere Fragen zur Erfüllung stellen sich daher nur, wenn nicht nur die Beseitigung der Störungsursache verlangt werden kann, sondern darüber hinaus noch weitere Maßnahmen zur Störungsbeseitigung geschuldet sind, wie das nachstehende Beispiel zeigt.

b) Erfüllung

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Nach § 362 Abs. 1 erlischt ein Anspruch, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies bedeutet, dass auch der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 erlischt, wenn er von dem Störer in dem geschuldeten Umfang erfüllt wird. Insoweit stellt die Erfüllung das Spiegelbild zu dem oben dargestellten Umfang des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 dar.

Beispiel

Sind vom Grundstück des Störers S Baumwurzeln in das Grundstück des Eigentümers E, auf dem E einen Tennisplatz betreibt, eingedrungen und haben diese den Tennisplatzbelag beschädigt, so ist der Störer, wie bereits dargelegt, zur Wiederherstellung des Tennisplatzbelages verpflichtet.[63] Der Anspruch des E auf Störungsbeseitigung ist daher nicht schon dann erfüllt, wenn E die Baumwurzeln entfernt hat, sondern erst dann, wenn er auch den beschädigten Belag wiederhergestellt hat.[64]

c) Änderungen auf Störerseite

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Veräußert jemand eine störende Sache an Dritte, bleibt er solange Zustandsstörer, wie er über die Sache weiterhin tatsächlich verfügen kann.[65]

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Wie wir oben unter Rn. 36 bereits gesehen haben, kann sich der Zustandsstörer seiner Haftung nicht dadurch entziehen, indem er das Eigentum an der störenden Sache aufgibt.

Beispiel

Nehmen wir im Fall eines falsch geparkten PKW an, der Besitzer hätte seinen Besitz aufgegeben bzw. der Eigentümer sein Eigentum an dem falsch geparkten PKW in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, gem. § 959 aufgegeben.[66] Dies spielt für seine Haftung als Handlungsstörer und Zustandsstörer keine Rolle, da er sich sonst einseitig seinen Verpflichtungen entziehen könnte.

Anders läge es, wenn er den Wagen an den Y veräußert und diesem die Papiere und Schlüssel übergeben hätte. Denn jetzt fehlt ihm die Möglichkeit, das Fahrzeug zu entfernen. Der Störungsbeseitigungsanspruch gegen den ursprünglichen Eigentümer des falsch parkenden PKW erlischt in diesem Falle infolge rechtlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1.

Hinweis

Der Unterschied zur Behandlung der Fälle, in denen der Zustandsstörer sein Eigentum nicht aufgibt, sondern auf einen Dritten überträgt, liegt darin, dass der Störer im Fall der Dereliktion seine Einwirkungsmöglichkeit nicht automatisch verliert (er kann den Wagen sich ja wieder aneignen) und außerdem kein „Ersatzstörer“ zur Verfügung steht, an den sich der Eigentümer wenden könnte.[67]

d) Sonstige Ausschlussgründe
aa) Verwirkung nach § 242

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Hinweis

Bei der Verwirkung handelt es sich im Hinblick auf die Klausurerfahrung der Verfasser um eine extreme Ausnahme, die hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt werden soll. Ohne besondere Anhaltspunkte in der Klausur sollten Sie auch keinesfalls hierzu etwas ausführen.

Der Anspruch kann vom Eigentümer verwirkt werden, wenn er die Störung längere Zeit in einer Weise duldet, dass der Störer daraus schließen kann, dass der Eigentümer sich mit der Störung abgefunden hat.[68] Dies kann nur bei längerer widerspruchsloser Duldung, in Kenntnis der Störung angenommen werden. Kennt der Betroffene die Störung nicht, scheidet Verwirkung aus. Rügt der Eigentümer die Störung, schadet es ihm auch nicht, dass er sein Recht nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Ein formloses Beharren auf Störungsbeseitigung genügt.[69]

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