Kitabı oku: «Schuldrecht Besonderer Teil I», sayfa 3
Anmerkungen
[1]
Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 10 ff.
1. Teil Der Kaufvertrag › A. Wirksamer Kaufvertrag
A. Wirksamer Kaufvertrag
Wirksamer Kaufvertrag
I.Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 433 (ggf. i.V.m. § 453)
Abgrenzung von Stück- und GattungsschuldRn. 12 ff.
Verkauf noch nicht existierender GegenständeRn. 19 ff., 40.
Abgrenzung zum Werk(lieferungs)vertragRn. 23, 366 ff.
II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. §§ 108, 125, 138, 142, 177)
hier dargestellte Probleme:
Formmangel beim GrundstückskaufvertragRn. 49 ff., 93 f.
Formmangel bei Finanzierungshilfe oder RatenlieferungRn. 53
Anfechtung wegen MängelnRn. 345 f.
1. Teil Der Kaufvertrag › A. Wirksamer Kaufvertrag › I. Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 433 oder § 453
I. Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 433 oder § 453
1. Die Grundtypen des Kaufvertrages
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Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primär- und Sekundäransprüche ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Für den Vertragsschluss gelten die allgemeinen Regeln – der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.[1]
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Typische Klausurprobleme[2] sind hier die Abgrenzung der „invitatio ad offerendum“ vom verbindlichen Angebot, die Bestimmung des richtigen Vertragspartners beim „Bargeschäft des täglichen Lebens“ , beim „unternehmensbezogenen Geschäft“ und beim Handeln unter fremden Namen sowie die „falsa demonstratio“ und das Scheingeschäft vor dem Notar beim „Schwarzkauf“ eines Grundstücks.
Ein Kaufvertrag ist dann geschlossen, wenn die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten primären Hauptleistungspflichten (die sog. „Essentialia“) dem Typus des § 433 (ggf. i.V.m. § 453 beim Rechtskauf) entsprechen. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff.: Zahlung des Kaufpreises gegen Verschaffung des Kaufobjekts.
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Je nach dem vereinbarten Kaufgegenstand können wir zwei Grundtypen des Kaufvertrages unterscheiden: den „Sachkauf“ (§ 433) einerseits und den „Rechtskauf“ (§ 453) andererseits.
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Innerhalb dieser beiden Grundtypen des Kaufes kennen wir noch weitere Differenzierungen, die wir uns nachfolgend ebenfalls ansehen.
2. Sachkauf gem. § 433
a) Hauptleistungspflichten
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Beim sog. „Sachkauf“ verpflichtet sich der Verkäufer, gegen Zahlung des Kaufpreises Besitz und Eigentum (oder nur Miteigentum) an einer Sache (§ 90) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1). Die Primärleistungspflicht des Verkäufers umfasst also zwei Komponenten: die Verschaffung von Besitz und Eigentum (§ 433 Abs. 1 S. 1) einerseits und die Gewährleistung der Mangelfreiheit der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2) andererseits. Dabei soll die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht ewig andauern. Der Verkäufer will sich typischerweise nicht zu einer dauernden Instandhaltung verpflichten, sondern die Mängelfreiheit nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleisten. Der Kaufvertrag begründet kein Dauerschuldverhältnis wie etwa die Miete (vgl. § 535 Abs. 1 S. 2). Der maßgebliche Zeitpunkt ist nach der Formulierung des § 433 Abs. 1 S. 2 spätestens der Moment, in dem der Verkäufer dem Käufer Eigentum und Besitz „verschafft“ hat. Wir werden uns noch damit beschäftigen, dass in der Regel noch frühere Zeitpunkte als „Gewährleistungsstichtage“ in Betracht kommen.
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Zur Herstellung der verkauften Sache ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Soll er nach der Vereinbarung auch die Herstellung der Sache schulden, liegt kein Kauf-, sondern ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 vor (s.u. Rn. 366 ff.).
Hinweis
Daraus folgt, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Ein Herstellerverschulden kann dem Verkäufer nicht über § 278 zugerechnet werden![3]
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Werden Tiere verkauft, finden die Vorschriften über den Sachkauf Anwendung. Denn nach § 90a S. 3 werden Tiere grundsätzlich wie Sachen behandelt. Für Tiere sehen die §§ 433 ff. keine Sondervorschriften (mehr) vor.
Beispiel
Wer einen Hund verkauft, verpflichtet sich gem. § 433 Abs. 1 dem Käufer Besitz und Eigentum am Hund frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
b) Besondere Auslegungsfragen
aa) Bestimmung der verkauften Sache(n)/Stück- und Gattungsschuld
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Bei Vereinbarung eines Sachkaufes i.S.d. § 433 muss sich die verkaufte und damit vom Verkäufer geschuldete Sache als eines der „essentialia negotii“ des Kaufvertrages anhand der Vereinbarung eindeutig bestimmen lassen.[4]
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Die Parteien können als „verkaufte Sache“ ein ganz bestimmtes, individuelles Stück als Kaufobjekt festlegen. Man spricht dann von einer „Stückschuld“ oder einem „Stückkauf“.
Beispiel
V verkauft dem K ein bestimmtes, mit der grundbuchmäßigen Flurbezeichnung bezeichnetes Grundstück.
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Die Kaufvertragspartner können aber alternativ auch abstraktere Merkmale festlegen, die als solche noch keine Individualisierung einer ganz bestimmten Sache erlauben. Dann soll dem Verkäufer die Auswahl überlassen bleiben, mit welchen Exemplaren er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen möchte. Entscheidend ist dann nur, dass die ausgewählte Sache den vereinbarten Merkmalen gerecht wird und auch im Übrigen mangelfrei (vgl. § 243 Abs. 1) ist. Wegen der Festlegung der Auswahlmerkmale liegt eine hinreichende Bestimmbarkeit des Kaufobjekts vor. Es handelt sich dann um eine „Gattungsschuld“ bzw. um einen „Gattungskauf“. Wenn die Parteien in die Gattungsbeschreibung das Merkmal aufnehmen, die Sache solle aus dem Vorrat des Verkäufers stammen, vereinbaren sie eine sog. „beschränkte Gattungsschuld“ in Form einer „Vorratsschuld“.
Beispiel für Vorratsschuld
K kauft beim Versandhändler V eine DVD über dessen Online-Shop durch Angabe der von V festgelegten Artikelnummer und Artikelbezeichnung.
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Die Vereinbarung der Parteien ist nicht immer eindeutig. Häufig lassen sich die Äußerungen sowohl als Vereinbarung einer Stück- wie einer Gattungsschuld auffassen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Auswahl eines konkreten Stücks bei Vertragsschluss auch als exemplarische Beschreibung einer Gattung verstanden werden könnte und dem konkreten Stück lediglich die Funktion eines Musters zur Beschreibung der geschuldeten Gattung zukommen soll.
Entscheidend ist – wie immer – das redliche Verständnis der Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, §§ 133, 157. Fraglich ist alleine, welche Auslegung im Zweifel den Vorzug verdient und mit welchen Kriterien sich eine Vermutung für eine Stück- bzw. Gattungsschuld begründen lässt.
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Geht es dem Verkäufer ersichtlich nur um die Abgabe des konkret ausgewählten Stücks, etwa weil er erkennbar kein sonstiges Stück besitzt oder die restlichen Stücke ausdrücklich zurückbehalten möchte, liegt eine Stückschuld vor.[5] Der Verkäufer macht hier deutlich, nur das bei Vertragsschluss ausgewählte und kein anderes Stück beschaffen zu wollen.
Beispiel 1
Der Verbraucher V verkauft dem K seinen einzigen, gebrauchten PKW.
Beispiel 2
Weinhändler V verkauft dem K wegen Räumung seines Ladenlokals seine gesamten Lagerbestände der Weinsorte X.
Beispiel 3
Verbraucher V bietet dem K eine neue DVD mit einem bestimmten Filmtitel zum Kauf an, die er selber versehentlich doppelt erworben hatte.
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Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer deutlich macht, sich aus bestimmten Gründen bewusst für das konkrete Exemplar entschieden zu haben. Dann sind die „Zweifel“, welchem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben ist, zugunsten der Stückschuld ausgeräumt.
Beispiel
Computerhändler V präsentiert von jedem seiner vorrätigen Laptops jeweils ein Modell im Laden. Kunde K möchte ein präsentes Exemplar kaufen und sofort mitnehmen. Er teilt mit, er habe keine Zeit und wolle nicht warten, bis V ein anderes Exemplar desselben Typs aus dem Lager beschafft habe.
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Eine bewusste Auswahlentscheidung des Käufers wird man redlicherweise auch bei unvertretbaren Sachen annehmen müssen. Das sind neben Grundstücken solche beweglichen Sachen, die vom Verkehr im Gegensatz zu den vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 auch durch individuelle Merkmale unterschieden werden. Hier liegt wegen der Individualität des Stücks die Annahme fern, das Stück diene bloß als Muster für die Beschreibung einer Gattung.
Beispiel 1
K entscheidet sich beim Gebrauchtwagenhändler V nach Beratung und Probefahrt für einen von mehreren gebrauchten Jahreswagen desselben Modells mit vergleichbarer Laufleistung und Ausstattung. Hier unterscheidet sich jeder Wagen durch seinen individuellen Abnutzungsgrad, der von der Nutzungs- und Pflegeintensität der früheren Nutzer abhängt.[6]
Beispiel 2
K entscheidet sich beim Galeristen V nach eingehender Besichtigung für das Gemälde mit dem Titel „ICH“ aus der Trilogie „ICH – DU – WIR“ des Malers M. K will hier erkennbar das Bild „ICH“ und nicht „eines der drei Bilder“ aus dieser Trilogie erwerben.
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Beim Kauf einer „vertretbaren Sache“ wird schließlich vertreten, es sei im Zweifel eine (ggf. auf den Vorrat des Verkäufers beschränkte) Gattungsschuld vereinbart.[7] „Vertretbar“ ist eine bewegliche[8] Sache nach § 91, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht und nicht durch individuelle Merkmale bestimmt wird.
Beispiel
K geht zum Lebensmitteldiscounter V und entnimmt einem Karton mit 40 Mehlpackungen eine Packung. Diese Mehlpackung legt er an der Kasse vor. Die Kassiererin zieht die Packung über den Scanner und verlangt den Kaufpreis. Haben die Parteien jetzt einen Kaufvertrag nur über diese, an der Kasse vorgelegte Mehlpackung geschlossen (Stückschuld) oder sollte die vorgelegte Packung lediglich exemplarisch die geschuldete Gattung beschreiben (Gattungskauf)?
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Der Schluss auf die Vereinbarung eines Gattungskaufes – meist in der Form einer Vorratsschuld – rechtfertigt sich daraus, dass vertretbare Sachen ohne weiteres untereinander austauschbar sind und der Verkäufer deshalb redlicherweise nicht davon ausgehen kann, es komme dem Käufer ausgerechnet auf das zufällig ausgesonderte Stück an. Im Beispiel ist aufgrund Vertretbarkeit der vorgelegten Mehlpackung und der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung des K letztlich vom Zufall geprägt war und er dem Vorrat des Verkäufers ebenso gut eine andere Verpackung hätte entnehmen können. Allerdings musste K davon ausgehen, dass dem V nur an einer Leistung aus seinem Vorrat gelegen ist, um keine zusätzlichen Beschaffungskosten zu haben. Damit haben die Parteien eine auf den Vorrat des V beschränkte Gattungsschuld vereinbart.
Diese Ansicht bedeutet keineswegs, dass es keine Stückschuld über vertretbare Sachen geben kann. Kann etwa der Käufer erkennen, dass der Verkäufer nur dieses eine (vertretbare) Stück vorrätig hat und ihm deshalb bei Vertragsschluss nur dieses Stück verschaffen kann und will, liegt – nach allen Ansichten – eine Stückschuld vor (s.o. Rn. 13, Beispiele 2 und 3.). Eine Stückschuld liegt außerdem trotz Vertretbarkeit der Sache vor, wenn der Käufer – wie im Laptopfall oben – seine Auswahl erkennbar bewusst aus besonderen Gründen getroffen hat.
Fazit:
Die hier vorgestellte Ansicht unternimmt methodisch nichts anderes, als den Parteiwillen vom Standpunkt eines redlichen Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben nach §§ 133, 157 zu ermitteln. Verborgen gebliebene Auswahlkriterien einer Partei können – wie immer – bei der Auslegung vom jeweiligen normativen Empfängerhorizont mangels Erkennbarkeit keine Berücksichtigung finden.
bb) Erstreckung auf wesentliche Bestandteile/Zubehör
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Lesen Sie im Gesetz die §§ 93 ff., 311c, 926 parallel mit!
Da an einem wesentlichen Bestandteil gem. § 93 keine besonderen dinglichen Rechte bestehen können, wäre der Kaufvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wenn er gem. § 433 Abs. 1 S. 1 nur zur Übereignung der verkauften Sache ohne ihre wesentlichen Bestandteile verpflichtete.[9] Da die Vereinbarung einer unmöglichen Leistung dem Parteiwillen im Zweifel nicht entspricht, ist regelmäßig von einer Verpflichtung zur Übereignung auch der wesentlichen Bestandteile auszugehen.
Beispiel
Wird ein Grundstück verkauft, auf dem sich ein Haus befindet, sind auch das Haus und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen Gegenstand des Kaufvertrages (vgl. § 94).
Hinweis
Schließen die Parteien ausdrücklich einen Kaufvertrag, wonach bestimmte wesentliche Bestandteile beim Verkäufer verbleiben sollen, kann die Abrede im Wege der Auslegung als Einräumung von Wegnahme- und Aneignungsrechten an den wesentlichen Bestandteilen verstanden werden.[10]
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Eine Auslegungshilfe bietet die – nicht nur auf Kaufverträge anwendbare! – Vermutungsregel des § 311c, wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache „im Zweifel“ auch auf dessen Zubehör (vgl. §§ 97, 98) erstrecken soll.
Beispiel
Wer ein Grundstück mit einem Gartenlokal verkauft, ist im Zweifel auch verpflichtet, das dem dauernden Betrieb des Gartenlokals dienende Inventar (Küche, Schankanlage, Einrichtung etc.) zu übereignen.[11]
cc) Verkauf noch nicht existierender Sachen
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Es ist denkbar, dass der verkaufte Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages noch gar nicht existiert.
Beispiel 1
Züchter V „verkauft“ dem K sämtliche Welpen des nächsten Wurfes seiner Hündin Zora.
Beispiel 2
Händler V „verkauft“ dem K einen PKW, der erst noch vom Hersteller H hergestellt und von V beschafft werden muss.
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Im Beispiel 1 und 2 schließen die Parteien einen Kaufvertrag über eine künftige Sache (bzw. Tier, vgl. § 90a S. 3). Hier kommen mehrere Varianten in Betracht:
Soll der Vertragspartner eine Sache selber erzeugen oder durch Erfüllungsgehilfen erzeugen lassen, liegt ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 (s.o. Rn. 7) vor. Im Beispiel 1 ist daher ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 anzunehmen.[12]
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Verspricht der Vertragspartner keine persönliche Herstellung, schuldet er nur die Übereignung und Übergabe der zukünftig hergestellten Sache. Im Beispiel 2 liegt daher ein Kaufvertrag vor. Dem Umstand, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss noch nicht liefern kann, tragen die Vertragspartner (ausdrücklich oder konkludent) durch Vereinbarung einer aufschiebenden (mögliche und erfolgreiche Herstellung) oder auflösenden (gescheiterte Herstellung) Bedingung bzw. einem Rücktrittsvorbehalt Rechnung.[13] Welche Variante einschlägig ist, ist eine Sache der Auslegung im Einzelfall (§§ 133, 157).
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Deswegen müssen Sie gedanklich erst die aufschiebende Bedingung prüfen und dürfen erst dann die anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bearbeiten – siehe Rn. 56 ff.
c) Wichtige Varianten des Sachkaufes
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Die folgenden Varianten des Sachkaufes spielen in der Praxis eine herausragende Rolle. Diese Typen sind meistens miteinander kombiniert. Der Kauf mit Montageverpflichtung (aa) ist gerade beim Verbrauchsgüterkauf (cc) häufig anzutreffen, wie sich auch aus § 474 Abs. 1 S. 2 ergibt. Weiter ist der Verbrauchsgüterkauf regelmäßig auch mit einem Eigentumsvorbehalt (bb) verbunden.
aa) Kauf mit Montageverpflichtung
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Der Verkäufer verpflichtet sich häufig zur Montage der verkauften Sache. Hier werden die Verkäuferpflichten um eine Werkleistung i.S.d. § 631 Abs. 2 erweitert. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, nun einen Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder typengemischten Vertrag annehmen zu müssen. Wie sich aus § 434 Abs. 2 und § 474 Abs. 1 S. 2 ergibt, führt eine Montageverpflichtung nicht automatisch dazu, dass der Vertrag deswegen nun ganz oder teilweise dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist. Solange es sich bei der Montage um eine untergeordnete Nebenleistungspflicht handelt, unterliegt der Vertrag einheitlich den kaufrechtlichen Regelungen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Kaufvertrag, Werk(lieferungs)vertrag oder typengemischter Vertrag ist, auf welcher der beiden Leistungsteile (Lieferung, Montage) der Schwerpunkt liegt.[14] Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.[15] Je mehr die Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Kunden im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten.[16]
Beispiel 1[17]
A verpflichtet sich gegenüber B zur Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Warmwasserversorgung des Wohnhauses von B. Der Gesamtpreis betrug 3500 €. B zahlt nur 3000 € und verweigert wegen behaupteter Mängel die Abnahme der Montage und die Restzahlung. A klagt auf Zahlung des von B noch nicht gezahlten Restbetrages. B meint, die Klage scheitere an fehlender Abnahme und Abnahmereife (§§ 640, 641).
Auf die Abnahme kommt es nur an, wenn auf den Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet. Der BGH bejahte einen Kaufvertrag (und lehnte damit Werkvertragsrecht ab), indem er auf folgende Falldetails abstellte: Die Solaranlage bestand aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör, welche A seinerseits von einem Zulieferer einkauft. Die Einzelteile konnten ohne weiteres wieder demontiert und anderweitig verwendet werden. Laut Angebot des A entfielen nur ca. 25 % des Gesamtpreises auf die Montage einschl. Inbetriebnahme und Nachkontrolle.
Beispiel 2
Einen Werkvertrag bejahte der BGH hingegen bei der Verpflichtung zur Verlegung eines Parkettfußbodens.[18] Im Vordergrund steht hier nach Ansicht des BGH nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem zu verlegenden Holz, sondern die mangelfreie Handwerkerleistung zur Herstellung des Parkettbodens insgesamt, insbesondere die fachgerechte Vorbereitung des Untergrundes, Zuschnitt der Holzbauteile und deren Befestigung.[19]
bb) Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449)
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Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache[20] das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, ist nach der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen wird. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist im Zweifel also nicht so zu verstehen, dass der Kaufvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, sondern nur das Verfügungsgeschäft nach §§ 929 ff. unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Der – unbedingte – Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zunächst zur Verschaffung eines (mangelfreien) Anwartschaftsrechts durch aufschiebend bedingte Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. mit § 158 Abs. 1.[21] Nach herrschender Meinung bleibt es aber auch beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt dabei, dass vollständige Erfüllung erst eintritt, wenn der Käufer durch Bedingungseintritt mangelfreies Eigentum erlangt hat.[22] Die Leistungspflicht des Verkäufers ist also durch die Verschaffung eines mangelfreien Anwartschaftsrechts noch nicht vollständig erfüllt, sondern dauert bis zum Vollrechtserwerb fort. Die Verschaffungspflicht des Verkäufers reduziert sich nach Übertragung eines Anwartschaftsrechts jedoch auf ein Unterlassen solcher Maßnahmen, die den Erwerb mangelfreien Eigentums gefährden können.[23] Hinsichtlich der zu gewährenden Mängelfreiheit kann noch aktives Tun erforderlich sein: Bei Gefahrübergang bestehende Sachmängel (s. dazu Rn. 146 ff.) und bis zum Bedingungseintritt auftretende Rechtsmängel (s. dazu Rn. 172 ff.) sind noch zu beseitigen.