Kitabı oku: «Multilaterales Instrument», sayfa 15

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Anmerkungen

[1]

Vgl bereits OECD BEPS Action 6 Rn 73.

[2]

Ein weiterer Anwendungsbereich ist iRd Vorbehalts nach Abs 4 möglich.

[3]

OECD BEPS Action 6 Rn 68 ff.

[4]

Vgl Tz 16 MK zur Einl.

[5]

Vgl OECD Draft Contents of the 2017 Update to the OECD Model Tax Convention, 10.

[6]

Vgl zur dt Sicht auch Arnold/IBFD Tax Treaty Unit BIT 2016, 687;allg zur Sprachfassung vgl Art 27 Rn 19.

[7]

Vgl Schönfeld FS Wassermeyer , Rn 4; zB Reduzierung auf eine Quellenbesteuerung statt Ausübung eines Vollbesteuerungsrechts.

[8]

In Anlehnung an Lüdicke IStR-Beihefter 10/2013, 27 zum Begriff „Steuerverkürzung“ in der DE-VG für DBA und Interpretation aus dt Sicht unter Hinweis auf § 370 AO.

[9]

Zur Wirkung der Präambel vgl Rn 13 ff.

[10]

Vgl generell zu einem möglichen „babylonischen Sprachgewirr“ Lang SWI 2017, 22 ff.

[11]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 80.

[12]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 78.

[13]

Haase/Haase Kap II Einl Rn 41.

[14]

Haase/Haase Kap II Einl Rn 42 ff.

[15]

Vgl Schönfeld FS Wassermeyer, Rn 2.

[16]

Haase/Haase Kap II Einl Rn 46 f.

[17]

Wassermeyer OECD-MA Vor Art 1 Rn 4.

[18]

Haase/Haase Kap II Einl Rn 48.

[19]

Schönfeld FS Wassermeyer,Rn 2.

[20]

Vgl zB BFH BStBl II 1989, 319.

[21]

Wassermeyer OECD-MA Vor Art 1 Rn 4.

[22]

Vgl Rn 5.

[23]

Schönfeld FS Wassermeyer, Rn 5.

[24]

Ders Rn 4, der allerdings von „Minderbesteuerung“ spricht; vgl zur gleichen Bedeutung Rn 6.

[25]

In Bezug auf die DE-VG „Steuerverkürzung“ wohl als rein strafrechtlichen Tatbestand auffassend Wassermeyer Vor Art 1 Vorb Rn 176.

[26]

Vgl bereits OECD BEPS Action 6 Rn 72 bzw Rn 74, dort Tz 16.1 MK-E zu Einl OECD-MA.

[27]

Wassermeyer Vor Art 1 Vorb Rn 176.

[28]

Schönfeld/Ditz Systematik DBA Rn 3; Ditz/Schönfeld DB 2013, 1437.

[29]

Art 31 Abs 2 WÜRV.

[30]

Vgl zur Präambel der DE-VG Lüdicke IStR-Beihefter 10/2013, 28.

[31]

Vgl Lüdicke IStR-Beihefter 10/2013, 28.

[32]

Abgesehen von ausdrücklichen, früher noch häufiger anzutreffenden Abkommensbestimmungen, die bewusst eine Minderbesteuerung vorsahen, wie etwa die Anrechnung fiktiver Quellensteuern.

[33]

So zur Doppelnichtbesteuerung im Zusammenhang mit dem US-MA Vogel/Lehner US-MA Überschrift und Präambel Rn 21.

[34]

Diese Befürchtung in Bezug auf die dt Finanzverwaltung hegt Haase/Haase Kap II Einl Rn 50.

[35]

Siehe dazu Rn 21 ff.

[36]

Zur Sprachfassung vgl auch Rn 5.

[37]

Vgl OECD Draft Contents of the 2017 Update to the OECD Model Tax Convention, 10.

[38]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 84.

[39]

OECD BEPS Action 6 Rn 74.

[40]

Vgl Art 6 Abs 6 S 3.

[41]

Siehe auch Art 28 Abs 1 Buchst d).

[42]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 85.

[43]

Haase IWB 1/2017, 21 unter Hinweis.

[44]

Art 28 Abs 8 S 2.

[45]

Art 28 Abs 9.

[46]

Art 6 Abs 5 S 1.

[47]

Vgl Rn 15.

[48]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 86.

[49]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 86.

[50]

Vgl allgemeine Ausführungen zum Effekt einer Notifizierung: Explanatory Statement to the Multilateral Convention Rn 15, letzter Stichpunkt: „Provision of the Convention applies “in place of or in the absence of” an existing provision of a Covered Tax Agreement“; sollten tatsächlich unterschiedliche Auffassungen der Vertragsstaaten darüber vorliegen, ob eine Regelung nach Abs 2 vorliegt, so könnte dies gem OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 18 durch ein Verständigungsverfahren gelöst werden.

[51]

OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 87.

[52]

Art 6 Abs 6 S 3.

[53]

Vgl vorläufige Listen der Vorbehalte und Notifikationen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 7.6.2017 bzw weiteren Notifikationen bis zum 17.8.2017: OECD Signatories and Parties to the Multilateral Convention.

Multilateral Convention › Teil III Abkommensmissbrauch › Artikel 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch

Artikel 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch

(1) Ungeachtet eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wird eine Vergünstigung nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens im Einklang steht.

(2) Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war.

(3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den in Absatz 15 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalt angebracht hat, kann sich auch entscheiden, in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Absatz 4 anzuwenden.

(4) Wird einer Person eine Vergünstigung, die ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen vorsieht, aufgrund von Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) versagt, nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaats, die diese Vergünstigung anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt.

(5) Absatz 4 gilt für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung), nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war.

(6) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich auch entscheiden, die Absätze 8 bis 13 (im Folgenden als „vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen“ bezeichnet) auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, indem sie die Notifikation nach Absatz 17 Buchstabe c abgibt. Die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen gilt nur dann in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn sich alle Vertragsstaaten für ihre Anwendung entschieden haben.

(7) In Fällen, in denen sich einige, jedoch nicht alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entscheiden, gilt die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen ungeachtet des Absatzes 6 in Bezug auf die Gewährung von Vergünstigungen nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen


a)
b)

Vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen

(8) Sofern die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person keinen Anspruch auf eine Vergünstigung, die anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen gewährt würde, mit Ausnahme von Vergünstigungen nach Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,


a)
b) die vorsehen, dass ein Vertragsstaat, nachdem der andere Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen eine Erstberichtigung vorgenommen hat, einem Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats eine entsprechende Gegenberichtigung des Steuerbetrags gewährt, der in diesem Vertragsstaat von den Gewinnen eines verbundenen Unternehmens erhoben wird, oder
c) nach denen in einem Vertragsstaat ansässige Personen beantragen können, dass die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats Fälle von nicht dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen entsprechender Besteuerung prüft,

es sei denn, diese Person ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergünstigung gewährt würde, eine „berechtigte Person“ im Sinne des Absatzes 9.

(9) Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person ist zu einem Zeitpunkt, zu dem anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen eine Vergünstigung gewährt würde, eine berechtigte Person, wenn sie zu diesem Zeitpunkt


a)
b)
c)
d)
e)

(10) Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person hat unabhängig davon, ob sie eine berechtigte Person ist, Anspruch auf Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens für bestimmte aus dem anderen Vertragsstaat bezogene Einkünfte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv eine Geschäftstätigkeit ausübt und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte aus dieser Geschäftstätigkeit stammen oder mit ihr verbunden sind. Im Sinne der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen umfasst der Ausdruck „aktiv eine Geschäftstätigkeit ausüben“ nicht folgende Tätigkeiten oder eine Kombination derselben:


a)
b)
c)

(11) Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person, die keine berechtigte Person ist, hat auch Anspruch auf eine Vergünstigung, die anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen für bestimmte Einkünfte gewährt würde, sofern an mindestens der Hälfte der Tage eines Zeitraums von zwölf Monaten, in den der Zeitpunkt fällt, zu dem die Vergünstigung anderenfalls gewährt würde, mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte an der ansässigen Person unmittelbar oder mittelbar Personen gehören, die gleichberechtigte Begünstigte sind.

(12) Wenn eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person weder nach Absatz 9 eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 10 oder 11 Anspruch auf Vergünstigungen hat, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gleichwohl die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens oder Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte gewähren, jedoch nur, sofern die Person zur hinreichenden Überzeugung dieser zuständigen Behörde nachweist, dass weder einer der Hauptzwecke ihrer Errichtung, ihres Erwerbs oder ihrer Unterhaltung noch einer der Hauptzwecke der Ausübung ihrer Geschäfte darin bestand, Vergünstigungen nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zu erhalten. Bevor sie dem Antrag, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz gestellt hat, stattgibt oder diesen ablehnt, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bei welcher der Antrag gestellt wurde, die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats.

(13) Im Sinne der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen


a)
b)
c)
d)
e)

(14) Die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (oder Vergünstigungen bis auf jene nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Ansässigkeit, zu verbundenen Unternehmen oder zur Gleichbehandlung oder jene, die nicht nur auf die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen begrenzt sind) nur auf eine ansässige Person beschränkt sind, die Anspruch auf diese Vergünstigungen hat, weil sie ein oder mehrere eindeutige Kriterien erfüllt.

(15) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten,


a)
b)
c) dass die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits die in Absatz 14 beschriebenen Bestimmungen enthalten.

(16) Soweit die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen nicht nach Absatz 7 für die Gewährung von Vergünstigungen aufgrund eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch eine oder mehrere Vertragsparteien dieses Übereinkommens gilt, kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entscheidet, vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, bei denen sich einer oder mehrere der anderen Vertragsstaaten nicht für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entschieden haben. In solchen Fällen werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, die den Mindeststandard zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 erfüllt

(17)


a)
b) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Absatzes 4 entscheidet, notifiziert dem Verwahrer ihre Entscheidung. Absatz 4 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
c)
d)
e) Haben alle Vertragsstaaten eine Notifikation nach Buchstabe c oder d in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen ersetzt. Anderenfalls geht die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen unvereinbar sind.

OECD Preventing the Granting of Treaty Benefits in Inappropriate Circumstances, Action 6: 2015 Final Report – BEPS Action 6, 2015; OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, 2016; OECD Base Erosion and Profit Shifting Project, 2015 Final Reports, Executive Summaries, 2015; OECD Musterkommentar, Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, 2014.

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