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2. Abs 2
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Die Bestimmung des Art 3 Abs 2 ist vor dem Hintergrund des BEPS-Aktionspunkts 6 zu sehen, welcher die Vermeidung von Abkommensmissbrauch zum Ziel hat. Angesprochen sind insb Konstellationen des Treaty-Shopping, also Situationen, in denen die Einschaltung bestimmter Rechtsträger ausschließlich für Zwecke der Erlangung von Abkommensvorteilen erfolgt.[56] Technisch nimmt Art 3 Abs 2 Bezug auf die Methodenartikel der Art 23A und 23B OECD-MA und modifiziert deren Anwendung entsprechend.[57]
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Konkret bestimmt Art 3 Abs 2, dass der Ansässigkeitsstaat nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuerbefreiung, -ermäßigung oder –anrechnung zu gewähren, soweit der andere Vertragsstaat (Quellenstaat) die in Rede stehenden Einkünfte nur deshalb besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person handelt. Im Ergebnis kommt es daher zu einer Versagung der Abkommensvorteile durch den Ansässigkeitsstaat, sofern der andere Staat die fraglichen Einkünfte weder in seiner Eigenschaft als Quellenstaat, noch als Betriebsstättenstaat der Besteuerung unterwirft.
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Angesprochen sind aus praktischer Sicht insb Situationen, die auf die Ausnutzung von Qualifikationskonflikten auf Grund des Einsatzes hybrider Rechtsträger abzielen. Ein Bsp hierfür sind sog „C.V./B.V.-Strukturen“, welche traditionell sehr häufig bei US-Inbound-Investitionen anzutreffen sind. Der grundsätzliche Aufbau einer solchen Struktur lässt sich wie folgt skizzieren:
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Das wesentliche Charakteristikum dieser Strukturen besteht in der Ausnutzung eines Qualifikationskonfliktes infolge des Einsatzes eines hybriden Rechtsträgers („reverse hybrid“). Auf Grund der konkreten vertraglichen Ausgestaltung qualifiziert die niederländische C.V. aus Sicht der Niederlande zwar als Personengesellschaft, durch die USA erfolgt hingegen eine Einordnung als Kapitalgesellschaft. Infolgedessen weist die Niederlande den operativen Gewinn der dt Target GmbH im Ergebnis direkt dem US-amerikanischen Gesellschafter (US-Corp) zu, was letztlich eine Vermeidung von niederländischer Quellensteuer nach sich zieht. Zudem erfolgt auf Ebene der C.V. mangels gewerblicher Tätigkeit regelmäßig keine Besteuerung der Zinseinkünfte aus dem an die B.V. ausgereichten Darlehen. Infolge der US-amerikanischen Qualifikation der C.V. als intransparentem Rechtsträger erfolgt der steuerliche Zugriff in den USA dagegen nicht direkt, sondern erst iRe späteren Gewinnausschüttung. Als weiteren erwünschten Effekt brachte die Struktur einen doppelten Abzug der Finanzierungsaufwendungen („double dip“) mit sich, da diese iRd allgemeinen Vorschriften sowohl in den USA als auch in Deutschland steuerlich abzugsfähig waren. Durch eine mögliche Anwendung von Art 3 Abs 2 würde derartigen Strukturen künftig die Substanz entzogen, nachdem die USA als Ansässigkeitsstaat nicht mehr zu einer Gewährung von Abkommensvorteilen verpflichtet wäre.
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Ungeachtet dieser unerwünschten Situationen des „Treaty-Shopping“ verweist die OECD iRv BEPS-Aktionspunkt 6 gleichzeitig auf die ökonomische Bedeutung von bestimmten Investmentvehikeln (sog „non collective investment vehicles“ bzw „non-CIV funds“) und sieht Anpassungsbedarf im Hinblick auf deren Abkommensberechtigung. Es ist demnach sicherzustellen, dass „non-CIV funds“ in angemessenen Sachverhaltskonstellationen die Inanspruchnahme etwaiger Abkommensvorteile zugesprochen wird. Etwas anderes soll indes gelten, wenn die Zwischenschaltung dieser Investmentvehikel – wie oben beschrieben – dazu führt, dass den dahinterstehenden Investoren Abkommensvorteile zugesprochen werden, die ihnen bei Direktbezug der Einkünfte nicht zustünden.[58]
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Vor diesem Hintergrund unterbreitete die OECD in ihrem Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 6 den Entwurf einer Ermessensvorschrift, wonach ein sonst als „nicht qualifizierte“ Person einzustufender Ansässiger eines Vertragsstaats in Ausnahmefällen dennoch Abkommensvorteile zu gewähren sind. Dies soll dann der Fall sein, wenn auf Basis der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Errichtung, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung dieser Person und die ausgeübten geschäftlichen Aktivitäten nicht in erster Linie auf die Gewährung der besagten Abkommensvorteile gerichtet war. Die betreffende Person hat demnach gegenüber der zuständigen Behörde des betroffenen Vertragsstaats glaubhaft nachzuweisen, dass andere als steuerliche Gründe ausschlaggebend für die Zwischenschaltung des betreffenden Rechtsträgers waren.[59]
3. Abs 3
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Art 3 Abs 3 ist im Zusammenspiel mit Art 11 zu sehen, welcher das Verhältnis des Abkommensrechts zum nationalen Recht der Vertragsparteien betrifft. Gem Art 11 Abs 1 berührt ein unter das MLI fallendes Steuerabkommen grundsätzlich nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Person durch eben diesen Vertragsstaat (saving clause). So ist auch mit Blick auf die Bestimmung des Art 3 Abs 1 regelmäßig davon auszugehen, dass sich ein betroffener Vertragsstaat vorbehält, dass die Anwendung von Art 3 Abs 1 keine Beeinträchtigung der nationalen Besteuerungsrechte zur Folge hat. Vor dem Hintergrund, dass es den Vertragsstaaten jedoch freisteht, die Geltung des gesamten Art 11 zugunsten einer spezielleren Lösung abzubedingen, eröffnet Art 3 Abs 3 die Aufnahme einer „saving clause“, welche konkret auf die Fallkonstellationen des Art 3 Abs 1 zugeschnitten ist. Diese Sichtweise steht im Einklang mit Tz 6.1 MK zu Art 1.[60]
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Beispiel:[61]
Die Anteile an einer US-amerikanischen LLC, welche aus dt steuerlicher Sicht als transparent und für US-steuerliche Zwecke als intransparent einzustufen ist, werden von zwei dt Gesellschaftern gehalten. Bezieht die LLC Dividendeneinkünfte von einer US-amerikanischen Corp., so gelten diese Einkünfte abkommensrechtlich als von in Deutschland ansässigen Personen bezogen. Vor dem Hintergrund, dass die LLC für US-steuerliche Zwecke hingegen als eigenständiges Besteuerungssubjekt qualifiziert, rechnet die USA die Dividendeneinkünfte nicht den dt Gesellschaftern, sondern der LLC selbst zu und besteuert diese entsprechend. Aus US-steuerlicher Sicht handelt es sich somit um einen rein nationalen Sachverhalt. Soweit im konkreten Fall beim inländischen Gesellschafter keine Freistellung der Einkünfte nach dem Methodenartikel in Betracht kommt, hat Deutschland die auf Ebene der LLC erhobene US-Körperschaftsteuer gem § 34c Abs 1, 2 iVm Abs 6 EStG auf die dt Steuer anzurechnen bzw einen Steuerabzug vorzunehmen. Eine Steuerermäßigung hinsichtlich etwaiger auf eine spätere Ausschüttung erhobener Quellensteuern kommt hingegen nicht in Betracht, da aus dt Sicht die Ausschüttungen als steuerlich nicht relevante Entnahmen nicht der Besteuerung unterliegen.[62]
4. Abs 4
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Wie eingangs festgestellt wurde,[63] existieren in der gegenwärtigen Praxis bereits vereinzelt Vorschriften zur abkommensrechtlichen Einordnung transparenter Rechtsträger. In Form von Art 3 Abs 4 wurde mithin eine Vereinbarkeitsregelung geschaffen, welche das Verhältnis zwischen Art 3 Abs 1 und etwaigen bereits bestehenden Abkommensbestimmungen mit ähnlicher Stoßrichtung regeln.[64]
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In diesem Sinne ordnet Art 3 Abs 4 einen uneingeschränkten Anwendungsvorrang zugunsten von Art 3 Abs 1 (ggf modifiziert durch Art 3 Abs 3) an, indem klargestellt wird, dass die Bestimmungen des MLI „anstelle oder in Ermangelung“ bereits bestehender abkommensrechtlicher Regelungen gelten. Unerheblich ist die konkrete Ausgestaltung der abkommensrechtlichen Vorschrift, dh es werden sowohl allgemeine Klauseln verdrängt, als auch solche, die auf ganz spezielle Rechtsträger bzw Sachverhaltskonstellationen zugeschnitten sind.[65] Für den Fall, dass ein bestimmtes Abkommen keine dem Art 3 Abs 1 entsprechende Vorschrift enthält, besteht insoweit keine Kollision und das betreffende Abkommen wird um Vorschrift des Art 3 Abs 1 entsprechend ergänzt.
5. Abs 5
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Art 3 Abs 5 räumt den unterzeichnenden Vertragsstaaten als Vorbehaltsnorm größtmögliche Flexibilität ein. Bei Art 3 handelt es sich demnach nicht um einen BEPS-Mindeststandard, zumal es den Vertragsparteien freisteht, die Geltung des gesamten Art 3 im Wege des Opting-out auszuschließen (Art 3 Abs 5 Buchst a).[66]
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Darüber hinaus hält Art 3 Abs 5 eine Vielzahl weiterer möglicher Optionen bereit. Im Einzelfall kann eine Vertragspartei
– | den Vorbehalt auf solche Konstellationen beschränken, in denen existierende DBA bereits Bestimmungen iSd Art 3 Abs 4 enthalten, Art 3 Abs 4 Buchst b würde in diesem Fall einen Anwendungsvorrang zugunsten der bestehenden Bestimmung aussprechen; |
– | einen Vorbehalt zugunsten bereits existierender Bestimmungen iSd Art 3 Abs 4 aussprechen, welche die Abkommensvergünstigungen im Falle des Einkünftebezugs über Rechtsträger oder Gebilde versagt, die in Drittstaaten errichtet wurden (Art 3 Abs 4 Buchst c); |
– | den Vorbehalt im Sinne eines lex specialis auf solche Konstellationen beschränken, in denen existierende Abkommensbestimmungen iSd Art 3 Abs 4 die Behandlung konkreter Sachverhalte sowie Arten von Rechtsträgern oder Gebilden bereits ausführlich regeln (Art 3 Abs 4 Buchst d), ggf mit der weiteren Einschränkung, dass die betreffenden Rechtsträger oder Gebilde in Drittstaaten errichtet wurden (Art 3 Abs 4 Buchst e); |
– | im Wege des Opting-out lediglich die Geltung von Art 3 Abs 2 suspendieren (Art 3 Abs 4 Buchst f) oder |
– | gem Art 3 Abs 4 Buchst g einen Anwendungsvorrang zugunsten Art 3 Abs 1 in solchen Konstellationen aussprechen, in denen bereits eine Bestimmung iSd Art 3 Abs 4 existiert, welche sich ausführlich mit der Behandlung konkreter Sacherhalte sowie Arten von Rechtsträgern und Gebilden auseinandersetzt. |
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In sämtlichen der vorgenannten Konstellationen ist beachten, dass die Vorbehalte lediglich insoweit Wirkung entfalten und Eingang in das betreffende DBA finden, als zwischen den Vertragsparteien Deckungsgleichheit hinsichtlich der Wahl der Vorbehalte besteht.[67]
6. Abs 6
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Um Klarheit hinsichtlich der Ausübung der Vorbehalte iSd Art 3 Abs 5 zu schaffen, legt die Notifizierungsregelung des Art 3 Abs 6 den Vertragsstaaten entsprechende Informationspflichten auf.[68] Soweit demnach kein Vorbehalt iSd Art 3 Abs 5 Buchst a und b angebracht wurde, ist die OECD als Verwahrerin der Abkommen unter Angabe der konkreten Fundstelle darüber in Kenntnis zu setzen, ob existierende DBA bereits eine Bestimmungen iSd Art 3 Abs 4 enthalten, welche nicht Gegenstand eines Vorbehalts gem Art 3 Abs 5 Buchst c– e sind. Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gem Art 3 Abs 5 Buchst g ausgesprochen, bezieht sich die Notifizierungspflicht auch nur auf die davon betroffenen DBA.
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Sobald sämtliche Vertragsstaaten die vorgenannten Notifikationspflichten erfüllt haben, führt dies in der Konsequenz dazu, dass Art 3 Abs 1 die bestehenden Bestimmungen der unter das MLI fallenden Steuerabkommen ersetzt. In allen anderen Fällen tritt lediglich insoweit ein Anwendungsvorrang zugunsten von Art 3 Abs 1 ein, als die Bestimmungen der unter das MLI fallenden Steuerabkommen damit unvereinbar sind.
IV. Umsetzung in Deutschland
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Die Bundesrepublik Deutschland hat einen Vorbehalt gem Art 3 Abs 5 Buchst a erklärt, wonach die Geltung des gesamten Art 3 für ihre unter das MLI fallenden Steuerabkommen im Wege des Opting-out ausgeschlossen sein soll. Praktisch bedeutet dies, dass Spezialvorschriften hinsichtlich der abkommensrechtlichen Einordnung transparenter (hybrider) Rechtsträger auch künftig nur insoweit Anwendung finden, als diese zwischen den jeweiligen Vertragsparteien im konkreten Einzelfall individuell vereinbart wurden.[69]
Anmerkungen
[1]
Siehe zum Hintergrund der Vorschrift OECD BEPS Action 2, 11.
[2]
Vgl dazu Annex B zu OECD BEPS Action 2, worin die OECD auf über 280 Seiten praktische Anwendungsbeispiele zu den einzelnen Kapiteln von Aktionspunkt 2 erläutert.
[3]
Ein tabellarischer Überblick der Empfehlungen zu den einzelnen Fallkonstellationen findet sich auf S 20 des finalen Berichts.
[4]
Vgl zu § 4i EStG bzw den unlängst umgesetzten Maßnahmen der BEPS-Gesetzgebung in Deutschland Schnitger IStR 2017, 214 ff.
[5]
ABlEU Nr L 193/1 v 19.7.2016. Vgl hierzu Eilers/Oppel IStR 2016, 312.
[6]
Vgl ABlEU Nr L 193/1 v 19.7.2016, Art 11.
[7]
Vorschlag für eine RL des Rates zur Änderung der RL (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern v 2.12.2016.
[8]
Siehe hierzu Kahlenberg/Oppel IStR 2017, 205.
[9]
BStBl I 2014, 1258, Tz 2.1.1; Haase/Gaffron Art 7 OECD-MA Rn 92.
[10]
Vgl hierzu die Übersicht bei Haase/Gaffron Art 7 OECD-MA Rn 325.
[11]
Benz/Böhmer ISR 2017, 27, 29; Haase/Gaffron Art 7 OECD-MA Rn 110. Zur Frage, wie die Gewinnabgrenzung mangels DBA-rechtlicher Sonderregelungen zu erfolgen hat: Haase/Gaffron Art 7 OECD-MA Rn 111 ff.
[12]
Vgl OECD BEPS Action 2, 139 (Rn 434 f).
[13]
OECD BEPS Action 2, 139 (Rn 434 f).
[14]
OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 40. Entsprechende Bedenken wurden zuvor aus der Wirtschaft geäußert, vgl Silberztein/Tristram ITPJ 2016, 347, 350.
[15]
OECD Partnership Report.
[16]
Vgl insb Art 1 Nr 2 ff OECD-MK 2000. Hierzu näher Krabbe IStR 2000, 196, 197 f; Schmidt IStR 2001, 489.
[17]
Tz 26.3 MK-E zu Art 1; Loukota SWI 2015, 102, 105.
[18]
Vgl BStBl I 2014, 1258, Tz 2.1.2, mit Verweis Nr 5 zu Art 1 OECD-MK.
[19]
Loukota SWI 2015, 102, 105.
[20]
OECD BEPS Action 2, 139 (Rn 435); Loukota SWI 2015, 102, 105; Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 388.
[21]
OECD BEPS Action 2, 139 (Rn 435); Tz 26.4 MK-E zu Art 1; Kofler/Lüdicke/Simonek IStR 2014, 349; Lang SWI 2015, 153, 154; Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 388.
[22]
Vgl hierzu OECD BEPS Action 2, 139 (Rn 435); Bahns/Keuthen IStR 2010, 750; Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 105; Hagermann/Kahlenberg IStR 2015, 54, 56; Polatzky/Balliet/Steinau IStR 2017, 226, 228; Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 387; Staats IStR 2014, 749, 755; Wolff/Eimermann IStR 2006, 837, 838.
[23]
In Anlehnung an Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 387.
[24]
Tz 26.4 f MK-E zu Art 1; Loukota SWI 2015, 102, 105.
[25]
Vgl zu Art 1 Abs 7 DBA-USA Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 107; Schönfeld IStR 2007, 274, 278; Wolff/Eimermann IStR 2006, 837, 838.
[26]
Tz 26.6 MK-E zu Art 1.
[27]
Loukota SWI 2015, 102, 106.
[28]
Vgl Tz 26.10 MK-E zu Art 1.
[29]
Vgl im dt Kontext § 180 Abs 1 Nr 2a AO.
[30]
Siehe dazu auch Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 108.
[31]
Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 389.
[32]
Tz 26.10 MK-E zu Art 1 (letzter Satz).
[33]
Lang SWI 2015, 153, 160.
[34]
Vgl Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 388 f.
[35]
OECD BEPS Action 2, 31 f (Rn 36 ff).
[36]
Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 389.
[37]
Tz 26.12 MK-E zu Art 1; Wolff/Eimermann IStR 2006, 837 f.
[38]
Siehe dazu Tz 26.11 MK-E zu Art 1; Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 109a.
[39]
Im Ergebnis ablehnend: Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 109a.
[40]
Tz 26.11 MK-E zu Art 1.
[41]
Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 110.
[42]
Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 111.
[43]
Tz 26.9 MK-E zu Art 1.
[44]
Vgl zum DBA-USA Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 112; Wolff/Eimermann IStR 2006, 837 f.
[45]
Tz 26.13 MK-E zu Art 1.
[46]
Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 11 f; Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 387; Wolff/Eimermann IStR 2006, 837 f.
[47]
Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 113.
[48]
Schönfeld IStR 2007, 274, 276.
[49]
Bahns Keuthen IStR 2010, 750, 752 f; Loukota SWI 2015, 102, 107; Schönfeld IStR 2007, 274, 276.
[50]
Tz 26.14 MK-E zu Art 1.
[51]
Vgl zum Diskussionsstand Bahns/Keuthen IStR 2010, 750, 754; Wassermeyer Art 10 DBA-USA Rn 59 f; Schönfeld/Ditz Art 10 OECD-MA Rn 73 f; Vogel/Lehner Art 10 OECD-MA Rn 73.
[52]
Schönfeld/Ditz Art 10 OECD-MA Rn 96; Vogel/Lehner Art 10 OECD-MA Rn 74.
[53]
Endres/Jacob/Gohr/Klein Art 1 DBA USA Rn 76; Schönfeld/Ditz Art 10 OECD-MA Rn 98.
[54]
Endres/Jacob/Gohr/Klein Art 10 DBA USA Rn 69.
[55]
In Anlehnung an Lang SWI 2015, 153 f. Vgl auch Schnitger/Oskamp IStR 2014, 385, 387; Wolff/Eimermann IStR 2006, 837 f.
[56]
OECD BEPS Action 6, 9.
[57]
OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 41.
[58]
OECD BEPS Action 6, 16 (Rn 14).
[59]
OECD BEPS Action 6, 44 (Rn 64).
[60]
Vgl OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 154 sowie Tz 26.16 MK-E zu Art 1.
[61]
In Anlehnung an Schönfeld IStR 2007, 274, 278; Wassermeyer Art 1 DBA-USA Rn 128.
[62]
BStBl I 2014, 1258, Tz 4.1.4.1.
[63]
Vgl oben Rn 6.
[64]
OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 43 f.
[65]
OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 45.
[66]
OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 46.
[67]
Vgl hierzu allgemein Benz/Böhmer ISR 2017, 27 f; Haase IWB 2017, 16, 21.
[68]
OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention, Rn 48.
[69]
Vgl etwa Art 1 Abs 7 DBA-USA, Art 1 Abs 2 des revidierten DBA-Australien v 12.11.2015 sowie Abschnitt I (Abs 2) des Protokolls zum DBA Niederlande v 12.4.2012.
Multilateral Convention › Teil II Hybride Gestaltungen › Artikel 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit
Artikel 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit
(1) Ist aufgrund eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens eine andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, durch Verständigung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung hat diese Person nur in dem Umfang und der Weise, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden, Anspruch auf die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vorgesehenen Steuervergünstigungen oder -befreiungen.
(2) Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, in denen vorgeschrieben ist, wie zu bestimmen ist, ob eine andere als eine natürliche Person in Fällen, in denen sie anderenfalls als in mehr als einem Vertragsstaat ansässig gelten würde, als in einem der Vertragsstaaten ansässig gilt. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die sich ausdrücklich mit der Ansässigkeit von Gesellschaften, die Teil einer zweifach eingetragenen Unternehmensstruktur sind, befassen.
(3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten,
a) | dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt; |
b) | dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, in denen Fälle, in denen eine andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist, bereits dadurch geregelt sind, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich um eine Verständigung auf einen einzigen Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat zu bemühen; |
c) | dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, in denen Fälle, in denen eine andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist, bereits dadurch geregelt sind, dass Abkommensvergünstigungen versagt werden, ohne dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich um eine Verständigung auf einen einzigen Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat zu bemühen; |
d) | dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, in denen Fälle, in denen eine andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist, bereits dadurch geregelt sind, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich um eine Verständigung auf einen einzigen Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat zu bemühen, und welche die Behandlung dieser Person im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens festlegen für den Fall, dass eine derartige Verständigung nicht erzielt werden kann; |
e) | Absatz 1 Satz 2 für die Zwecke ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Ohne eine solche Verständigung hat diese Person keinen Anspruch auf die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vorgesehenen Steuererleichterungen oder -befreiungen.“; |
f) | dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit Vertragsparteien dieses Übereinkommens gilt, die den Vorbehalt nach Buchstabe e angebracht haben. |
(4) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Verwahrer, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstaben b bis d unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese Bestimmung durch Absatz 1 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.
OCED Base Erosion and Profit Shifting Project, 2015 Final Reports, Executive Summaries, 2015; OECD Developing a Multilateral Instrument to Modify Bilateral Tax Treaties, Action 15: 2015 Final Report – BEPS Action 15, 2015; OECD Draft Contents of the 2017 Update to the OECD Model Tax Convention, 2017; OECD Explanatory Statement to the Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, 2016; OECD Musterkommentar, Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, 2014; OECD Neutralising the Effects of Hybrid Mismatch Arrangements, Action 2: 2015 Final Report – BEPS Action 2, 2015; OECD Preventing the Granting of Treaty Benefits in Inappropriate Circumstances, Action 6: 2015 Final Report – BEPS Action 6, 2015; OECD Signatories and Parties to the Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, 2017; Vorschlag zur Änderung der RL (EU) 2016/1164 bzgl hybrider Gestaltungen mit Drittländern, COM(2016) 687 final v 25.10.2016.