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III. Entstehung des Umwandlungsgesetzes

1. Historische Entwicklung

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Erste gesetzliche Regelungen von Umw wurden im ausgehenden 19. Jahrhundert geschaffen. Im ADHGB von 1861 finden sich erstmals Vorschriften zur Verschmelzung von AG. Das ADHGB 1884 enthielt Bestimmungen über den Formwechsel einer KGaA in eine AG. Im GmbHG von 1892 wurde die Umw einer AG in eine GmbH gesetzlich ermöglicht (§§ 80, 81 GmbHG).

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Das AktG 1937 sah zum einen die Verschmelzung von KapGes vor, zum anderen wurde die Umw von KapGes in KapGes anderer Rechtsform – unter Aufhebung der §§ 80 und 81 GmbHG 1892 – geregelt. Die Umwandlungsregelungen beschränkten sich bis dahin auf KapGes (sieht man von dem Gesetz über die Umw von KapGes von 1934 ab, aufgrund dessen bis zum 31.12.1936 KapGes in PersGes umgewandelt werden konnten).

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Umwandlungsmöglichkeiten unter Einbeziehung von PersGes finden sich erstmals im UmwG 1956. Dort wurde die (übertragende) Umw einer KapGes in eine PersGes geregelt. Durch das UmwG 1969 wurde sodann die Umw von PersGes in KapGes zum ersten Mal umfassend kodifiziert. Die GmbH-Novelle von 1980 sah in den §§ 56a ff GmbHG die Umw eines Einzelkaufmannes in eine GmbH vor.

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Wesentliche umwandlungsrechtliche Regelungen wurden iÜ in das AktG aufgenommen, nämlich die §§ 339 ff AktG für die Verschmelzung und die §§ 362 ff AktG für die formwechselnde Umw von KapGes in andere KapGes. Das KapErhG enthielt seit 1980 Bestimmungen für die Verschmelzung zweier GmbH, die in ihrer Systematik den aktienrechtlichen Regelungen entsprachen. Die Verschmelzung von Genossenschaften war in den §§ 93a ff GenG geregelt.

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Die Spaltung von Unternehmen wurde für Einzelfälle erstmals im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (GBl DDR I 1990 Nr 42, 642) und im Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v 5.4.1991 (BGBl I 1991, 854) gesetzlich geregelt.

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Insgesamt waren die umwandlungsrechtlichen Regelungen somit einzelfallbezogen und lückenbehaftet. Zahlreiche denkbare Umwandlungsfälle waren nicht geregelt und konnten deshalb mangels Analogiefähigkeit der kodifizierten Fälle nicht durchgeführt werden (PersGes konnten zB nicht miteinander verschmolzen werden, Genossenschaften nur untereinander, eine Regelung der Spaltung gab es bis 1990 überhaupt nicht).

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Neben seiner einzelfallbezogenen und auf verschiedene Gesetze verteilten Kodifizierung war das UmwR ursprünglich von der rechtssystematischen Unterscheidung zwischen PersGes und KapGes geprägt. Da die PersGes als Gesamthandsgemeinschaft und die KapGes als juristische Person rechtsdogmatisch eine andere Struktur aufweisen, wurde für das UmwR bei dem Wechsel der Rechtsform nicht einheitlich von einer Identität des Rechtsträgers ausgegangen. Diese wurde vielmehr nur bei dem Wechsel der Rechtsform von einer KapGes in eine andere KapGes angenommen. Der Wechsel der Rechtsform von der PersGes in die KapGes und umgekehrt wurde als sog übertragende Umw angesehen.

2. Europarechtliche Vorgaben und Auswirkungen auf die Auslegung umwandlungsrechtlicher Vorschriften

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Das UmwG beruht ausschließlich auf der Entsch des deutschen Gesetzgebers, eine umfassende Kodifizierung des UmwR vorzunehmen. Eine Verpflichtung zum Erlass des UmwG aufgrund europarechtlicher Vorschriften bestand nicht. Die Verschmelzungsrichtlinie (Dritte Richtlinie) war bereits 1982 umgesetzt worden. Die Spaltungsrichtlinie (Sechste Richtlinie) war nur zu beachten, falls der nationale Gesetzgeber Regelungen zur Spaltung treffen wollte. Einen europarechtlichen Zwang zur Regelung der Spaltung gab es also nicht. Die ergänzend zu berücksichtigende gesellschaftsrechtliche RL war ebenfalls bereits in nationales Recht umgesetzt.

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Nachdem sich der nationale Gesetzgeber für eine umfassende Kodifizierung im UmwG entschieden hatte, wurden die europarechtlichen Vorgaben der genannten RL in das UmwG eingearbeitet. Hierbei regelt die Verschmelzungsrichtlinie die Verschmelzung von AG. Die Spaltungsrichtlinie regelt die Aufspaltung einer AG, und zwar zur Neugründung und zur Aufnahme. Beteiligte Rechtsträger können lediglich AG sein. Von der Kapitalrichtlinie wird für den Fall des Formwechsels in eine AG die Anwendung der aktienrechtlichen Gründungsvorschriften verlangt. Die europarechtlichen Vorgaben betreffen also nur wenige vom UmwG erfasste Umwandlungsfälle. Lediglich insoweit setzt das UmwG die europarechtlichen Vorgaben um, was bei der Auslegung der umwandlungsgesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen ist. IÜ werden die Vorgaben der RL vom nationalen Gesetzgeber – ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestand – auch auf die anderen Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG ausgedehnt. Eine solche über das Ziel der RL hinausgehende Umsetzung ist zulässig.

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Aufgrund der Umsetzung der RL iRd UmwG sind die Richtlinienvorschriften bei der Auslegung des UmwG zu berücksichtigen. Dabei betreffen die RL aufgrund ihres eingeschränkten Regelungsbereichs unmittelbar nur einen geringen Teil der umwandlungsrechtlichen Bestimmungen. Wegen der Gesetzestechnik des UmwG, nämlich grdl Regelungen für alle Umwandlungsvorgänge in einem allg Teil zusammenzufassen, auf den dann in den bes Teilen jeweils verwiesen wird, und außerdem die einzelnen Umwandlungsvorgänge für die jeweiligen Umwandlungsfälle und Rechtsformen weitgehend parallel zu regeln, haben die Richtlinienvorschriften jedoch Auswirkungen auf weite Teile des UmwR. Dies ist iRd Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen (vgl zur richtlinienkonformen Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften bei Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 26 ff; Mayer in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 106 ff).

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Soweit die einzelne Bestimmung des UmwG danach unmittelbar auf der RL beruht, muss sie richtlinienkonform ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln ist, ob die Norm des UmwG der entspr Richtlinienbestimmung entspricht. Lässt sich der Inhalt der Richtliniennorm nicht eindeutig bestimmen, ist die Auslegungsfrage im Rahmen von Gerichtsverfahren vorab dem EuGH zur Entsch vorzulegen. IÜ ist die Norm des UmwG mit der Richtlinienvorschrift in Einklang zu bringen. Würde die Bestimmung des UmwG der RL widersprechen, wäre unmittelbar die Regelung der RL im nationalen Recht anzuwenden. Soweit das UmwG strengere Anforderungen als die RL stellen sollte, ist zunächst zu prüfen, ob eine solche strengere Regelung zulässig ist oder der RL widerspricht. Lässt die RL keine höheren Anforderungen zu, würde die nationale Vorschrift der Richtlinienanforderung widersprechen und wäre insoweit unwirksam.

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Die unmittelbare Auslegung greift nur, soweit das UmwG die RL unmittelbar umsetzt. Aufgrund der eingangs geschilderten Gesetzgebungstechnik bei Abfassung des UmwG (vgl dazu auch unten Rn 48 ff) haben die RL jedoch darüber hinaus Ausstrahlungswirkung auf weite Teile des UmwG. Es fragt sich, ob auch insoweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser umwandlungsrechtlichen Normen erfolgen soll oder ob sich die Auslegung hier ausschließlich am nationalen Recht orientiert.

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Aufgrund der Gesetzestechnik gelten die unmittelbar auf den RL beruhenden umwandlungsrechtlichen Vorschriften auch für die entspr anderen Umwandlungsfälle. Deshalb sind auch diese richtlinienkonform auszulegen. Dies beruht zwar nicht auf einer europarechtlichen Pflicht. Wäre eine ausschließlich auf nationalem Recht beruhende Auslegung gewollt, hätte dies der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen.

3. Gesetzgebungsverfahren

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Das Gesetzgebungsverfahren zum UmwG beruht auf einer Anregung des Rechtsausschusses des Bundestags aus dem Jahr 1980, der anlässlich der GmbH-Novelle 1980 anregte, Verschmelzung und Umw umfassend in einem Gesetz zu regeln. Aufgrund dieser Anregung erstellte das Bundesjustizministerium den „Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts“ v 3.8.1988, der bereits die Grundstruktur des heutigen UmwG enthielt (Beilage Nr 214a BAnz Nr 214 v 15.11.1988). Wegen der Wiedervereinigung verzögerten sich die Arbeiten am UmwG. Allerdings wurden unter Berücksichtigung der im Diskussionsentwurf enthaltenen Regelungen Bestimmungen über die Spaltung sowohl in das Landwirtschaftsanpassungsgesetz als auch in das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen aufgenommen (vgl Rn 23).

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Am 14.4.1992 wurde der „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts“ vorgelegt (Beilage Nr 112a BAnz Nr 112 v 20.6.1992), der – wie bereits der Diskussionsentwurf – in der Lit breit diskutiert wurde. Hierbei lag bes Gewicht auf arbeitsrechtlichen Belangen, insbes in Bezug auf die Unternehmensmitbestimmung.

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Das Gesetzgebungsverfahren als solches fand im Jahr 1994 statt. Es wurde eingeleitet durch die im Januar 1994 erfolgte Vorlage des RegE (BR-Drucks 75/94). In dem RegE wurden insbes die arbeitsrechtlichen Vorschriften des RefE ergänzt (zB Einf des § 5 Abs 1 Nr 9 und der entspr Regelungen für Spaltung und Formwechsel, in denen die voraussichtlichen Folgen der Umw für die Arbeitnehmer und ihre Vertreter dargestellt werden müssen). Am 16.6.1994 wurde der Gesetzentwurf im BTag verabschiedet. Nachdem der BR jedoch seine Zustimmung verweigert hatte, konnte erst im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss zu den str arbeits- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen erzielt werden (so wurde zB die Mitbestimmungsbeibehaltung nach § 325 aufgenommen, das Übergangsmandat des Betriebsrats nach § 321 wurde auf sechs Monate und die kündigungsrechtliche Stellung nach § 321 Abs 1 auf zwei Jahre verlängert), dem der BTag am 6.9.1994 und der BR am 23.9.1994 zustimmten. Das UmwG wurde am 28.10.1994 im BGBl verkündet und trat zum 1.1.1995 in Kraft (vgl im Einzelnen zum Gesetzgebungsverfahren bei Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Einf UmwG A Rn 9; Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 8 ff; Mayer in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 1 ff).

4. Gesetzesänderungen nach 1995

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Wesentliche Änderungen erfuhr das UmwG durch das Gesetz zur Änderung des UmwG, des PartGG und anderer Gesetze v 27.7.1998 (BGBl I 1998, 1878), durch das insbes die PartGes als umwandlungsfähiger Rechtsträger in das UmwG aufgenommen wurde. Das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz v 12.6.2003 (BGBl I 2003, 838) regelt einheitlich das Spruchverfahren. Die einzelgesetzlichen Regelungen, die im AktG, im UmwG und im FGG enthalten waren, sind entfallen. An entspr Stelle ist im UmwG nunmehr auf das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz verwiesen.

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Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UmwG v 19.4.2007 (BGBl I 2007, 542) wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU ermöglicht (§§ 122a–122l). Die Bestimmungen setzen den gesellschaftsrechtlichen Teil der RL 2005/56/EG v 26.10.2005 (Verschmelzungsrichtlinie) sowie die SEVIC-Entsch des EuGH v 13.12.2005 (DB 2005, 2804) um. Die Regelungen der §§ 122a ff erfassen nur grenzüberschreitende Verschmelzungen, nicht jedoch Spaltungen, Formwechsel oder Vermögensübertragungen. Zudem ist der Anwendungsbereich auf KapGes beschränkt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des UmwG sieht – neben verschiedenen anderen Änderungen – weiter eine wesentliche Erleichterung für die Verschmelzung und Spaltung vor. Ein übernehmender Rechtsträger in der Rechtsform der KapGes darf nunmehr von einer Anteilsgewährung absehen, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers hierauf durch notariell beurkundete Erklärung verzichten (§§ 54 Abs 1 S 3 und 68 Abs 1 S 3).

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Durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) wurde das FGG durch das FamFG ersetzt und das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend reformiert. Das UmwG ist vom FGG-Reformgesetz insoweit betroffen als mit den geänderten Vorschriften über Rechtsmittel im FamFG auch Änderungen der Rechtsmittel im UmwG einhergehen; angesprochen sind die §§ 10 und 26 UmwG.

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Das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG vom 11.7.2011 (BGBl I 2011, 1338) brachte insbesondere Neuerungen bei der Konzernverschmelzung, die nach § 125 S 1 auch für die Spaltung gelten.

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Nach dem neu in das UmwG aufgenommenen § 62 Abs 4 ist bei Verschmelzung einer 100 %igen Tochter-Kapitalgesellschaft auf ihre Mutter-AG ein Verschmelzungsbeschluss bei der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Wird ein Verlangen nach § 62 Abs 2 bei der Mutter-AG nicht gestellt, kann eine derartige Konzernverschmelzung ohne die Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen vorgenommen werden

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Neu geschaffen wurde der sog umwandlungsrechtliche Squeeze out (§ 62 Abs 5). Nach § 62 Abs 5 S 1 kann bei Verschmelzung einer AG auf eine andere AG die Hauptversammlung der übertragenden AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der übernehmenden AG mindestens 90 % des Grundkapitals gehören. Beim aktienrechtlichen Squeeze out liegt die Schwelle bei 95 %; der Schwellenwert ist beim umwandlungsrechtlichen Squeeze out somit nicht unerheblich abgesenkt.

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Weitere wesentliche Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG sind die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei Verschmelzung oder Spaltung für eine beteiligte AG, die Entbehrlichkeit einer Zwischenbilanz bei Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts gem § 37w WpHG, die Möglichkeit der Identität von Umwandlungs- und Sacheinlage- bzw Gründungsprüfer (§§ 69 Abs 1 S 4, 75 Abs 1 S 2) sowie die Unterrichtungspflicht des Vorstands einer an einer Verschmelzung beteiligten AG über wesentliche Änderungen des Vermögens der AG (§ 64 Abs 1 S 2).

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Weitere Änderungen des UmwG erfolgten durch das Euroeinführungsgesetz (BGBl I 1998, 559), das StückaktienG (BGBl I 1998, 590), das NaStraG (BGBl I 2001, 123), das SMG (BGBl I 2002, 42), das BetrVerfRefG (BGBl I 2001, 1852), das EHUG (BGBl I 2006, 2553), das MoMiG (BGBl I 2008, 2026) und das ARUG (BGBl I 2009, 2479).

IV. Systematischer Überblick über das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungsverfahren

1. Gesetzesaufbau

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Das UmwG definiert den Begriff der Umw nicht ausdrücklich. Es verwendet „Umw“ jedoch als Oberbegriff für die im UmwG geregelten Umwandlungsarten, nämlich die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel (§ 1 Abs 1, vgl § 1 Rn 2). Sodann werden die einzelnen und in § 1 aufgeführten Umwandlungsarten abgehandelt, und zwar in der in § 1 Abs 1 genannten Reihenfolge. Dabei sind bei den einzelnen Umwandlungsarten die Regelungen aufgeteilt in „allgemeine Vorschriften“ und „besondere Vorschriften“. Die allg Vorschriften beinhalten die sozusagen vor die Klammer gezogenen rechtsformunabhängigen Bestimmungen. Im bes Teil erfolgen, aufgeteilt nach Rechtsformen, die rechtsformspezifischen Sonderregelungen.

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Die umwandlungsfähigen Rechtsträger sind im UmwG definiert. Nahezu alle deutschen Rechtsformen werden vom UmwG erfasst. Allerdings stehen nicht jeder Rechtsform sämtliche Umwandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Verschiedene Rechtsformen sind nur für ganz spezielle Umwandlungsmöglichkeiten zugelassen. Praktisch alle Umwandlungsmöglichkeiten bestehen für AG, KGaA, GmbH und PersHandelsGes.

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Die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG sind im UmwG abschließend geregelt. Obgleich Umwandlungsmöglichkeiten auch außerhalb des UmwG bestehen, kommt eine analoge oder ausdehnende Anwendung der Normen des UmwG insoweit nicht in Betracht; ihr Wirkungsgrad ist auf die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG begrenzt.

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Das Gesetz unterscheidet zwischen Umw mit Vermögensübertragung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) und Umw ohne Vermögensübertragung (Formwechsel). Der Vermögensübergang bei den Umw mit Vermögensübertragung erfolgt stets im Wege der (ggf partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.

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Sämtliche Umwandlungsarten sind nach vorstehend genanntem Aufbau – allg Vorschriften und bes Vorschriften – geregelt. Für die Umw mit Vermögensübertragung ist hierbei zu berücksichtigen, dass ausführliche Regelungen bei den Bestimmungen über die Verschmelzung getroffen sind. Auf diese Regelungen wird, soweit zutreffend, bei der Spaltung und der Vermögensübertragung verwiesen. Sowohl in ihrem allg als auch in ihrem bes Teil gehen Spaltung und Vermögensübertragung nur auf die mit der jeweiligen Umwandlungsart verbundenen Besonderheiten ein.

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Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik hat bei einem Vorgang, an dem Rechtsträger verschiedener Rechtsformen beteiligt sind, zur Folge, dass neben dem allg Teil jeweils die bes Vorschriften für die Rechtsform jedes beteiligten Rechtsträgers heranzuziehen sind. Bei einer Spaltung kommt hinzu, dass aufgrund der Verweisungstechnik und der ausführlichen Behandlung der Verschmelzung als Grundform der Umw neben den Spaltungsvorschriften auch die allg und bes Vorschriften über die Verschmelzung heranzuziehen sind.

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Beim Formwechsel findet keine Vermögensübertragung statt. Der Formwechsel kann deshalb mit den anderen Umwandlungsarten nicht verglichen werden. Im Aufbau sind die Regelungen über den Formwechsel jedoch mit denjenigen der übrigen Umwandlungsarten vergleichbar, da sie ebenfalls in einen allg und einen bes, die einzelnen Rechtsformen behandelnden Teil untergliedert sind. Verweise beim Formwechsel auf die anderen Umwandlungsarten fehlen jedoch.

2. Umwandlungsverfahren

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Der Verfahrensablauf einer Umw ist bei allen Umwandlungsarten, also bei Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel, vom Grundsatz her gleich (zum Verfahren bei Verschmelzung und Formwechsel vgl zB Streck/Mack/Schwedhelm GmbHR 1995, 161 ff).

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Das Umwandlungsverfahren gliedert sich in drei Phasen, nämlich in eine Vorbereitungsphase, eine Beschlussphase und eine Vollzugsphase (zu näheren Einzelheiten und ggf zusätzlichen nicht vom UmwG geforderten Schritten vgl Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 51 ff; zu Vorwirkungen von Verschmelzungen Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431 ff). Die Durchführung einer Umw kann, je nach Kreis und Bereitschaft der beteiligten Anteilsinhaber, zeitlich gestrafft werden. Insbes können bei Verzicht der Anteilseigner auf Informationsrechte und Prüfungen die Vorbereitungsphase und die Beschlussphase weitgehend zusammengefasst werden.

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Die Vorbereitungsphase umfasst folgende Maßnahmen:


Erstellung des Entwurfs für den Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übernahmevertrag bzw für den Spaltungsplan oder den Übertragungsvertrag. Die Vertragsentwürfe bilden die Grundlage für das weitere Vorgehen. Beim Formwechsel sind entsprechende Vertragsentwürfe nicht zu erstellen. Grundlage des Formwechsels ist vielmehr (lediglich) der Umwandlungsbeschluss (§ 194). Er ist zwar erst Gegenstand der Beschlussfassung der Anteilsinhaber. Dennoch ist für den Regelfall davon auszugehen, dass iRd Vorbereitungsphase bereits der Entwurf für den Umwandlungsbeschluss als Grundlage für das weitere Vorgehen beim Formwechsel erstellt wird.
Information der Anteilsinhaber, die durch entspr Berichte erfolgt. Die Berichte sind insbes dann entbehrlich, wenn alle Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger hierauf verzichten.
Prüfung der Umw durch einen Umwandlungsprüfer. Die Grundnormen für die Prüfung sind die §§ 9–12, 125, 176, 177. Prüfungen haben nach der Intention des Gesetzgebers bei Beteiligung von AG, KGaA sowie wirtschaftlichen Vereinen stets stattzufinden, bei Beteiligung von GmbHs auf Verlangen eines Gesellschafters, bei PersHandelsGes im Falle einer Mehrheitsentscheidung über die Umw auf Verlangen eines Gesellschafters sowie bei eingetragenen Vereinen auf Verlangen von 10 % der Mitglieder. Die Prüfung ist generell entbehrlich, wenn die Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger hierauf verzichten (ausgenommen die Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften, § 81).
Information der Betriebsräte über die Umwandlungsmaßnahme. Die Information der Betriebsräte der beteiligten Rechtsträger ist durch das UmwG neu eingeführt. Die maßgebenden Umwandlungsverträge – bzw beim Formwechsel der Umwandlungsbeschluss – sind den zuständigen Betriebsräten im Entwurf oder in vollzogener Form mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung der Anteilseigner zuzuleiten.

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Die Beschlussphase umfasst die Zustimmungsbeschlüsse der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger. Die Beschl sind jeweils notariell zu beurkunden. Die Beschl bedürfen bei allen Umwandlungsarten für die Rechtsform der AG und der GmbH jeweils einer Drei-Viertel-Mehrheit. Bei PersGes ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Mehrheitsentscheidungen (Drei-Viertel-Mehrheit aller Stimmen) können gesellschaftsvertraglich zugelassen werden. Bei Verschmelzungen kommen ggf Beschl über die Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger, bei Spaltungen ebenfalls Beschl über Kapitalerhöhungen und bei Abspaltungen – je nach Umfang des abzuspaltenden Vermögens – Kapitalherabsetzungsbeschlüsse hinzu.

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Die Vollzugsphase umfasst Anmeldung und Eintragung der jeweiligen Umw im Handelsregister. Die Eintragung im Handelsregister bewirkt die Wirksamkeit der jeweiligen Umw. Die Vollzugswirkungen treten bei Verschmelzung und Spaltung jeweils mit Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers, beim Formwechsel mit Eintragung im Handelsregister des formwechselnden Rechtsträgers ein (falls zwei Registerarten betroffen sind, ist die Eintragung im Register, das für die neue Rechtsform zuständig ist, maßgebend).