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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 40

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Viertes Kapitel
Über Rückzölle

Kaufleute und Fabrikanten begnügen sich nicht mit dem Monopol des heimischen Marktes, sondern verlangen auch den ausgedehntesten Absatz im Auslande für ihre Waren. Ihr Land kann fremden Nationen kein Gesetz vorschreiben und kann daher selten ihnen dort ein Monopol verschaffen. Sie sind deshalb in der Regel genötigt, sich mit Petitionen um gewisse Begünstigungen der Ausfuhr zu begnügen. Von diesen Begünstigungen scheinen die sogenannten Rückzölle die billigsten zu sein. Dem Kaufmann bei der Ausfuhr die ganze Summe oder einen Teil der Verbrauchssteuern oder Binnenzölle, die auf heimische Erzeugnisse gelegt sind, zurückzuerstatten, kann niemals die Ausfuhr einer größeren Menge von Waren zur Folge haben als ausgeführt worden wären, wenn keine Steuer darauf bestände. Solche Begünstigungen haben nicht die Tendenz, in eine bestimmte Anlage einen größeren Teil des Landeskapitals zu lenken als was von selbst hineingeflossen wäre, sondern kann nur den Zoll hindern, einen Teil dieses Teils nach anderen Anlagen hinzutreiben. Sie können nicht zur Zerstörung des Gleichgewichts führen, das sich unter allen verschiedenen Beschäftigungen des Volkes naturgemäß herstellt, sondern nur verhindern, dass es durch den Zoll umgestoßen werde. Sie können die natürliche Teilung und Verteilung der Arbeit im Volk, die aufrecht zu erhalten in den meisten Fällen vorteilhaft ist, nicht zerstören, sondern nur aufrecht erhalten.

Ein Gleiches kann von den Rückzöllen auf die Wiederausfuhr eingeführter fremder Waren gesagt werden, Rückzölle, die in Großbritannien in der Regel beinahe den Einfuhrzoll erreichen. Nach der zweiten der Bestimmungen, die der Parlamentsakte, die die jetzige sogenannte alte Subsidie auflegte, beigefügt sind, hatte jeder Kaufmann, ob Engländer oder Fremder, den Anspruch, die Hälfte des Einfuhrzolles bei der Ausfuhr zurückerstattet zu erhalten; der englische Kaufmann unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb neun Monaten erfolge. Wein, Korinthen und verarbeitete Seide waren die einzigen Artikel, die nicht unter diese Bestimmung fielen, sondern andere und noch höhere Begünstigungen genossen. Die durch jene Parlamentsakte aufgelegten Zölle waren damals die einzigen Einfuhrzölle. Der Termin, innerhalb dessen diese und alle anderen Rückzölle reklamiert werden konnten, wurde späterhin (Stat. 7 Geo. I. ch. 21. sect. 10) auf drei Jahre verlängert.

Die Zölle, welche seit der alten Subsidie aufgelegt worden sind, werden bei der Ausfuhr meist vollständig zurückerstattet. Diese allgemeine Bestimmung unterliegt jedoch vielfachen Ausnahmen und das Kapitel von den Rückzöllen ist ein viel komplizierteres geworden als es bei der ersten Einrichtung gewesen war.

Bei der Ausfuhr gewisser ausländischer Waren, von denen man voraussetzte, dass die Einfuhr weit über den inländischen Bedarf hinausgehe, wurde der volle Zoll zurückerstattet, ohne dass auch nur die Hälfte der alten Subsidie einbehalten wurde. Vor der Empörung unserer nordamerikanischen Kolonien hatten wir das Tabakmonopol in Maryland und Virginien. Wir importierten ungefähr 96000 Oxhoft und der heimische Verbrauch soll 14000 Oxhoft nicht überstiegen haben. Zur Beförderung des großen Exports, der erforderlich war, um uns von dem übrigen zu befreien, wurden die vollen Zölle zurückerstattet, falls die Ausfuhr innerhalb dreier Jahre erfolgte.

Noch jetzt haben wir, obwohl nicht vollständig, so doch nahezu, das Zuckermonopol unserer westindischen Inseln. Deshalb werden, wenn der Zucker innerhalb eines Jahres ausgeführt wird, alle Einfuhrzölle zurückerstattet, und wenn er innerhalb dreier Jahre ausgeführt wird, der volle Zoll bis auf die Hälfte der alten Subsidie, die noch auf die Ausfuhr der meisten Waren einbehalten wird. Obwohl die Einfuhr von Zucker den inländischen Bedarf erheblich übersteigt, so ist der Überschuss doch im Verhältnis zu dem beim Tabak üblichen unbedeutend.

Einige die Eifersucht unserer Fabrikanten besonders erregende Objekte sind einzuführen verboten. Nur für den Export können sie gegen gewisse Zölle eingeführt und in Niederlagen untergebracht worden. Auf diese werden aber beim Export keine Zölle rückvergütet. Unsere Fabrikanten, scheint es. sehen es ungern, dass auch nur diese beschränkte Einfuhr gestattet ist, und fürchten, ein Teil dieser Waren möchte aus den Niederlagen gestohlen werden und in Wettbewerb mit ihren eigenen treten. Die Waren, die unter dieser Beschränkung eingeführt werden dürfen, sind Seidenzeuge, französische Cambries und Linons, gefärbte und bedruckte Baumwollenzeuge usw.

Wir wollen nicht einmal die Frachtführer französischer Waren sein und uns lieber einen Gewinn entgehen lassen als durch unsere Vermittlung denen, die wir als unsre Feinde ansehen, einen Gewinn zufließen lassen. Auf die Ausfuhr aller französischen Waren wird nicht nur die Hälfte der alten Subsidie, sondern auch ein Viertel der anderen Hälfte einbehalten.

Nach der vierten der der alten Subsidie beigegebenen Bestimmungen belief sich der Rückzoll auf die Ausfuhr aller Weine auf weit mehr als die Hälfte des Zolls, der zur Zeit auf ihre Einfuhr gelegt war; und es scheint damals der Zweck der Gesetzgebung gewesen zu sein, den Zwischenhandel in Wein etwas mehr zu begünstigen. Auch verschiedene andere Abgaben, die entweder damals oder später als die alte Subsidie eingeführt wurden: der sogenannte Zuschlagszoll, die neue Subsidie, die Eindrittel- und Zweidrittel-Subsidie, der Impost von 1692, der Weinstempel, wurden bei der Ausfuhr zurückgegeben. Da indessen alle diese Abgaben, mit Ausnahme des Zuschlagszolls und des Imposts von 1692 bei der Einfuhr in barem Gelde bezahlt wurden, so ging bei einer so großen Summe so viel an Zinsen verloren, dass man vernünftigerweise auf keinen vorteilhaften Zwischenhandel in diesen Artikeln rechnen konnte. Es wurde also nur ein Teil des sogenannten Weinimposts, und von den £ 25 Zoll auf eine Schiffstonne französischen Wein, oder von den in den Jahren 1745, 1763 und 1778 eingeführten Auflagen gar nichts bei der Ausfuhr zurückgegeben. Die zwei Imposte zu 5%, um die 1779 und 1781 alle früheren Zölle erhöht wurden, werden bei allen übrigen ausgeführten Waren, mithin auch beim Wein zurückgegeben. Die neueste Abgabe, welche namentlich auf den Wein gelegt ist, die vom Jahre 1780, wird voll zurückbezahlt, – eine Vergünstigung die wohl niemals die Ausfuhr von nur einer einzigen Tonne Wein veranlassen wird, solange man so viele andere schwere Abgaben einbehält. Diese Bestimmungen galten für alle Plätze, wohin die Ausfuhr erlaubt ist, außer nach den britischen Kolonien in Amerika.

Die siebente Akte vom fünfzehnten Regierungsjahre Karls II. unter dem Titel: »Akte zur Begünstigung des Handels«, hatte Großbritannien das Monopol erteilt, die Kolonien mit allen Produkten und Fabrikaten Europas zu versorgen und folglich auch mit Weinen. In einem Lande mit so ausgedehnter Küste, wie unsere nordamerikanischen und westindischen Kolonien, wo unsere Gewalt stets so schwach und den Einwohnern gestattet war, gewisse Waren in eigenen Schiffen nach allen Teilen Europas und später wenigstens nach allen Teilen Europas südlich vom Cap Finisterre zu schaffen, ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass dieses Monopol jemals volle Wirkung erlangen konnte, und sie fanden wahrscheinlich jederzeit Mittel, aus den Ländern, nach denen sie Waren bringen durften, Ladung zurückzunehmen. Doch scheint es ihnen Schwierigkeiten gemacht zu haben, Weine aus den Erzeugungsländern einzuführen; und von Großbritannien, wo sie mit vielen schweren Zöllen belastet waren, von denen ein erheblicher Teil bei der Ausfuhr nicht rückvergütet wurde, konnten sie sie nicht wohl einführen. Madeirawein, der keine europäische Ware ist, konnte direkt nach Amerika und den westindischen Inseln importiert werden, da der Handel mit der Insel Madeira in allen nicht ausdrücklich verbotenen Waren frei war. Dieser Umstand hatte wahrscheinlich jene allgemeine Vorliebe für Madeirawein veranlasst, die unsere Offiziere beim Beginn des Krieges 1755 in allen unseren Kolonien vorfanden und die sie nach dem Mutterlande zurückbrachten, wo jener Wein zuvor nie viel begehrt gewesen war. Am Schlüsse dieses Krieges 1763 wurde (durch die fünfzehnte Akte Sekt. 12 vom 4. Jahre Georgs III.) die Rückvergütung aller Zölle bis auf über 10 sh. bei der Ausfuhr von Weinen nach den Kolonien, mit alleiniger Ausnahme der französischen Weine, deren Vertrieb und Verbrauch der Nationalhass auf keine Weise begünstigen wollte, nachgegeben. Die Periode von der Erteilung dieser Begünstigung bis zur Empörung unserer nordamerikanischen Kolonien war wohl zu kurz, um in den Gewohnheiten dieser Länder eine erhebliche Veränderung zu veranlassen.

Dieselbe Akte, welche hinsichtlich des Rückzolls von Wein, mit Ausschluss des französischen, die Kolonien vor anderen Ländern so sehr begünstigte, begünstigte sie umso weniger hinsichtlich der Rückzölle auf die meisten anderen Waren. Auf die Ausfuhr der meisten Waren nach anderen Ländern wurde die Hälfte der alten Subsidie zurückvergütet. Aber dieses Gesetz verordnete, dass auf die Ausfuhr aller europäischen oder ostindischen Produkte oder Fabrikate, mit Ausnahme der Weine, weißen Kalikos und Musselins, kein Zoll zurückvergütet weiden solle.

Die Rückzölle wurden ursprünglich vielleicht behufs Förderung des Zwischenhandels bewilligt, der, da die Schiffsfracht von den Ausländern häufig in Geld bezahlt wird als ein Mittel betrachtet wurde, Gold und Silber ins Land zu bringen. Wenn nun auch der Zwischenhandel sicherlich keiner besonderen Beförderung bedarf und der Beweggrund der Einrichtung vielleicht töricht genug war, so scheint die Einrichtung selbst doch billig zu sein. Solche Rückzölle können keinen größeren Teil des Landeskapitals in dieses Gewerbe drängen als von selbst hineingegangen wäre, wenn es keine Einfuhrzölle gegeben hätte. Sie verhindern nur, dass das Geschäft durch diese Zölle gänzlich ausgeschlossen wird. Der Zwischenhandel sollte aber, obwohl er keine Bevorzugung verdient, nicht ausgeschlossen, sondern gleich allen anderen Gewerben frei sein. Er ist eine notwendige Hilfsquelle für diejenigen Kapitalien, die weder in der Landwirtschaft noch in der Industrie des Landes, noch in seinem Binnenhandel, oder in seinem auswärtigen Handel zum einheimischen Verbrauch Beschäftigung finden können.

Die Zolleinnahmen leiden nicht, sondern gewinnen durch solche Rückzölle durch den Teil des Zolls, der einbehalten wird. Würden die vollen Zölle einbehalten, so könnten die fremden Waren, auf die sie bezahlt wurden, selten ausgeführt und folglich auch wegen Mangel an Absatz nicht eingeführt werden. Die Zölle, von denen ein Teil einbehalten wird, würden mithin überhaupt nicht bezahlt worden sein.

Diese Gründe scheinen die Rückzölle hinreichend zu rechtfertigen und würden sie rechtfertigen, wenn auch die vollen Zölle, sei es auf die Produkte der heimischen Industrie oder auf fremde Waren, bei der Ausfuhr stets rückvergütet würden. Die Akziseeinnahmen würden allerdings in diesem Falle ein wenig leiden und die Zolleinnahmen sehr viel mehr; aber die natürliche Bilanz des Gewerbfleißes, die natürliche Teilung und Verteilung der Arbeit, welche durch solche Zölle stets mehr oder weniger gestört ist, würden durch eine derartige Maßnahme in etwas wiederhergestellt werden.

Diese Gründe rechtfertigen indessen die Rückzölle nur auf den Warenexport nach den völlig unabhängigen Ländern, nicht nach denen, wo unsere Kaufleute und Fabrikanten ein Monopol haben. Ein Rückzoll z. B. auf die Ausfuhr europäischer Waren nach unseren amerikanischen Kolonien wird nicht immer eine größere Ausfuhr veranlassen als ohne ihn eingetreten wäre. In Folge des Monopols, das unsere Kaufleute und Fabrikanten dort gemessen, könnte oft vielleicht dieselbe Menge dorthin gesendet werden, wenn auch die vollen Zölle einbehalten würden. Der Rückzoll kann daher oft für die Akzise- und Zolleinnahmen ein reiner Verlust sein, ohne den Handel zu berühren, oder irgendwie auszudehnen. Wieweit solche Rückzölle als ein Förderungsmittel für den Gewerbfleiß unserer Kolonien zu rechtfertigen sind, oder wieweit es für das Mutterland vorteilhaft ist, die Kolonien von den Steuern zu befreien, die von allen übrigen Untertanen bezahlt werden, wird sich nachher ergeben, wenn ich auf das Kapitel der Kolonien zu reden komme.

Rückzölle sind indessen, wie stets festzuhalten ist, nur in den Fällen nützlich, in denen die Waren zum Export, von denen man sie erhebt, wirklich nach dem Auslande ausgeführt, und nicht heimlich in unser eigenes Land zurückgebracht werden. Dass manche Rückzölle, namentlich die auf Tabak, oft auf diese Art missbraucht worden sind und zu vielen, die Einnahmen ebenso wie den ehrlichen Geschäftsmann schädigenden, Unterschleifen Veranlassungen gegeben haben, ist wohlbekannt.

Viertes Buch

Fünftes Kapitel
Über Ausfuhrprämien

Ausfuhrprämien sind in Großbritannien oft verlangt und manchmal für die Erzeugnisse bestimmter heimischer Gewerbzweige bewilligt worden. Vermittelst ihrer, behauptet man, werden unsere Kaufleute und Fabrikanten in den Stand gesetzt, ihre Waren so billig oder billiger zu verkaufen, als ihre Nebenbuhler auf den auswärtigen Märkten. Auf diese Weise, sagt man, wird eine größere Menge exportiert und folglich die Handelsbilanz mehr zu Gunsten des eigenen Landes gewendet. Wir können unseren Geschäftsleuten kein Monopol auf dem fremden Markte geben, wie wir es auf dem heimischen getan haben; wir können die Ausländer nicht zum Kauf ihrer Waren zwingen, wie wir es mit unseren Landsleuten getan haben. Das beste Auskunftsmittel, meinte man, sei also, sie dafür zu bezahlen, wenn sie kaufen. Auf diese Art will das Merkantilsystem das ganze Land bereichern und mittelst der Handelsbilanz alle unsere Taschen füllen.

Doch gibt man zu, dass Prämien nur für die Geschäftszweige bewilligt werden sollten, welche ohne sie nicht betrieben werden könnten. Jeder Geschäftszweig aber, in dem der Kaufmann seine Waren für einen Preis verkaufen kann, der ihm das Gesamtanlagekapital nebst dem gewöhnlichen Gewinn ersetzt, kann ohne Prämien betrieben werden und kann also keine Begünstigung verlangen. Nur die Geschäfte fordern Prämien, in denen der Kaufmann genötigt ist, seine Waren für einen Preis zu verkaufen, der ihm sein Kapital nebst dem gewöhnlichen Gewinn nicht ersetzt, oder in denen er genötigt ist, sie unter den wirklichen Herstellungskosten zu verkaufen. Die Prämie wird bewilligt, um diesen Verlust gutzumachen und ihn zu ermutigen ein Geschäft fortzusetzen oder vielleicht zu beginnen, dessen mutmaßliche Kosten größer sind, als das Erträgnis, das einen Teil des Anlagekapitals aufisst und Eigenschaften hat, die, wenn alle anderen Geschäftszweige ihm glichen, bald kein Kapital mehr im Lande lassen würde.

Die Geschäfte, die mittelst Prämien betrieben werden, sind die einzigen, welche zwischen zwei Völkern längere Zeit hindurch auf solche Art betrieben werden können, dass das eine von ihnen stets und regelmäßig einen Verlust erleidet oder seine Waren unter ihren Herstellungskosten verkauft. Wenn die Prämie dem Kaufmann den sonst zu erleidenden Verlust nicht ersetzte, so würde sein Interesse ihn bald nötigen, sein Kapital auf andere Weise anzulegen, d. h. ein Geschäft ausfindig zu machen, in dem der Preis der Waren ihm das Anlagekapital nebst dem gewöhnlichen Gewinn ersetzt. Der Erfolg der Prämien kann, wie derjenige aller anderen Hilfsmittel des Merkantilsystems, nur der sein, die Geschäfte eines Landes in einen viel unvorteilhafteren Kanal zu drängen, als der, in den sie von selbst einströmen würden.

Der geist- und kenntnisreiche Verfasser der Tracts upon the corn trade hat sehr klar bewiesen, dass, seit auf die Getreideausfuhr zuerst Prämien bewilligt worden sind, der Wert des ausgeführten Getreides nach ganz mäßigem, den des eingeführten nach sehr hohem Anschlag um eine viel größere Summe überstiegen hat, als die gesamten während dieses Zeitraums gezahlten Prämien betragen haben. Dies, meint er gemäß den Grundsätzen des Merkantilsystems, sei ein klarer Beweis, dass der gewaltsam betriebene Kornhandel wohltätig für die Nation sei; der Wert der Ausfuhr überschritt den der Einfuhr um eine viel größere Summe, als die gesamten außergewöhnlichen Kosten, die das Publikum zu tragen hatte, um die Ausfuhr zu ermöglichen. Er bedenkt nicht, dass diese außerordentlichen Kosten, d. h. die Prämie, der kleinste Teil der Kosten sind, welche die Getreideausfuhr dem Publikum tatsächlich verursacht. Das von den Landwirten zur Getreideerzeugung verwendete Kapital muss ebenfalls in Rechnung gezogen werden. Ersetzt nicht der Preis des auf ausländischen Märkten verkauften Getreides nicht allein die Prämie, sondern auch dieses Kapital nebst dem Kapitalgewinn, so verliert das Volk die Differenz, oder das Nationalvermögen ist um so viel vermindert. Der wahre Grund jedoch, weswegen man eine Prämie glaubte bewilligen zu müssen, lag in der Voraussetzung, dass der Preis dies nicht zu tun vermöge.

Der durchschnittliche Preis des Getreides, hat man gesagt, ist seit der Einführung der Prämie bedeutend gefallen. Dass der durchschnittliche Getreidepreis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts zu sinken begann und damit auch während der ersten 64 Jahre dieses Jahrhunderts fortfuhr, habe ich bereits zu zeigen gesucht. Allein dieses Ergebnis muss, seine Tatsächlichkeit vorausgesetzt, trotz der Prämie eingetreten und kann nicht eine Folge von ihr sein. Es ist in Frankreich so gut wie in England eingetreten, obwohl in Frankreich nicht allein keine Prämie bestand, sondern bis 1764 die Getreideausfuhr durchaus verboten war. Dieser allmählich sinkende Mittelpreis des Getreides ist mithin wahrscheinlich weder der einen noch der anderen Maßnahme zu verdanken, sondern jenem allmählichen unmerklichen Steigen des Silberwerts, das ich in seinem auf dem europäischen Markt während dieses Jahrhunderts stattgefundenen Auftreten im ersten Buche nachzuweisen gesucht habe. Es scheint vollkommen unmöglich, dass die Prämie jemals zur Ermäßigung des Getreidepreises beitragen könne.

In Jahren reicher Ernten hält, wie bereits bemerkt worden ist, die Prämie durch ihre Wirkung auf eine außerordentliche Ausfuhr den Preis des Getreides auf dem heimischen Markte notwendig über dem Niveau, auf das es naturgemäß fallen würde. Diese Wirkung war der eingestandene Zweck der Maßregel. In Jahren schlechter Ernten muss, obwohl dann die Zahlung der Prämie oft eingestellt wird, gleichwohl die große Ausfuhr, die sie in Jahren reicher Ernten veranlasst, häufig mehr oder weniger verhindern, dass die Fülle eines Jahres den Mangel eines anderen deckt. Sowohl in Jahren reicher, wie in Jahren spärlicher Ernten strebt daher die Prämie notwendig dahin, den Goldpreis des Getreides etwas höher zu steigern, als er sonst auf dem inneren Markte sein würde.

Dass bei dem dermaligen Zustande des Ackerbaus die Prämie notwendig diese Neigung haben muss, wird, denke ich, von keinem vernünftigen Manne bestritten worden. Allein viele Leute haben geglaubt, dass sie den Ackerbau befördern werde, und zwar auf zweierlei Weise, erstlich durch Öffnung eines ausgedehnteren fremden Marktes für das Getreide des Landwirts, wodurch, wie man meint, die Nachfrage und mithin auch die Erzeugung dieser Ware gesteigert wird; und zweitens dadurch, dass sie ihm einen besseren Preis verschafft, als er bei dem dermaligen Zustand des Ackerbaus sonst erwarten könnte, was, wie man behauptet, gleichfalls den Ackerbau fördere. Diese doppelte Begünstigung müsse, glaubt man, in einer langen Reihe von Jahren eine solche Zunahme der Erzeugung veranlassen, dass der Preis auf dem heimischen Markte weit mehr sinkt, als die Prämie ihn bei dem Stand, den der Ackerbau am Ende dieses Zeitraums einnehmen wird, steigern kann.

Ich antworte, dass, wie sehr auch der Markt durch die Prämie ausgedehnt werden möge, es doch in jedem Jahre durchaus nur auf Kosten der heimischen Märkte geschieht, da jeder Scheffel Getreide, der infolge der Prämie ausgeführt wird, und der ohne die Prämie nicht ausgeführt werden würde, auf dem heimischen Markte geblieben wäre, um den Verbrauch zu vermehren und den Preis zu ermäßigen. Die Kornprämie, wie jede andere Prämie, legt, wie man beachten muss, dem Volk zwei verschiedene Steuern auf; erstlich die Steuer, die es aufbringen muss, um die Prämie zu zahlen, und zweitens die Steuer, die aus dem erhöhten Preis der Ware auf dem heimischen Markte entspringt und die, da für Korn das gesamte Volk Käufer ist, bei dieser Ware vom gesamten Volke bezahlt werden muss. Bei dieser besonderen Ware ist mithin die zweite Steuer bei weitem die höchste der beiden Besteuerungen. Nehmen wir an, ein Jahr ins andere gerechnet, die Prämie von 5 sh. auf die Ausfuhr eines Quarter Weizens steigere seinen Preis auf dem heimischen Markte nur um 6 d. für den Scheffel oder 4 sh. für den Quarter, so würde selbst bei dieser sehr mäßigen Annahme die ganze Masse des Volks über die die Prämie zahlende Steuer hinaus noch weitere 4 sh. auf jeden vom Volke selbst verzehrten Quarter zahlen. Nach dem sehr gut unterrichteten Verfasser der Tracts upon the corn trade verhält sich aber das ausgeführte Getreide zu dem im Lande verbrauchten nur wie 1 zu 31. Für je 4 sh., die man zur Zahlung der ersten Steuer beiträgt, muss man also £ 6 4 sh. zur Zahlung der zweiten beitragen. Eine so ungemein schwere Steuer auf das erste Lebensbedürfnis muss entweder die Nahrungsmenge der Arbeiter herabsetzen, oder eine der Erhöhung des Geldpreises entsprechende Steigerung ihrer Geldlöhne veranlassen. Sofern sie auf die erstere Weise wirkt, muss sie die Fähigkeit der Arbeiter herabsetzen, Kinder aufzuziehen und zu unterrichten, und mithin den Bevölkerungszuwachs des Landes hemmen. Soweit sie auf die andere Weise wirkt, muss sie die Fähigkeit der Arbeitgeber verringern, eine so große Anzahl zu beschäftigen, wie sie es sonst könnten, und mithin den Gewerbfleiß des Landes einschränken. Die durch die Prämien veranlasste außerordentliche Getreideausfuhr vermindert daher in jedem Jahr nicht allein den heimischen Markt genau in dem Umfang, wie sie den auswärtigen Markt und den auswärtigen Verbrauch ausdehnt, sondern indem sie den Zuwachs der Bevölkerung und der Industrie des Landes hemmt, treibt sie schließlich dahin, die allmähliche Ausdehnung des heimischen Marktes zu verkümmern und sonach mit der Zeit den gesamten Markt und Verbrauch von Getreide eher zu vermindern als zu vermehren.

Die Erhöhung des Geldpreises jedoch, meint man, müsse dadurch, dass der Getreidebau für den Landwirt gewinnreicher werde, notwendig die Produktion begünstigen.

Ich antworte, dass dies der Fall sein könnte, wenn die Wirkung der Prämie die wäre, den Sachpreis des Korns zu steigern oder den Landwirt zu befähigen, mit einer gleichen Menge davon eine größere Zahl von Arbeitern in derselben, ob reichlichen, mäßigen oder dürftigen Weise zu erhalten, in der andere Arbeiter der Gegend unterhalten werden. Aber es ist klar, dass weder die Prämie noch sonst eine menschliche Einrichtung einen solchen Erfolg haben kann. Nicht der Sachwert, sondern nur der Nominalpreis des Korns kann durch die Prämie erheblich geändert worden. Und obwohl die Steuer, welche diese Maßnahme dem gesamten Volk auferlegt, für die Steuerzahler sehr drückend sein dürfte, ist sie für die Empfänger doch von sehr geringem Nutzen.

Die tatsächliche Wirkung der Prämie ist nicht sowohl, den Sachwert des Getreides zu steigern, als den Sachwert des Silbers zu erniedrigen; d. h. eine gleiche Menge davon für eine geringere Menge nicht allein Korns, sondern aller anderen heimischen Waren austauschen zu können; denn der Geldpreis des Getreides bestimmt den Preis aller anderen heimischen Waren.

Er regelt den Geldpreis der Arbeit, der stets ein solcher sein muss, dass der Arbeiter imstande ist, eine für seinen eigenen wie für den Unterhalt seiner Familie hinreichende Menge Getreides zu kaufen, nach Maßgabe des reichlichen, mäßigen oder dürftigen Unterhalts, der je nach der voranschreitenden, stillstehenden oder sinkenden Lage des Volks geboten ist.

Er regelt den Geldpreis aller anderen Rohprodukte des Bodens, der in jeder Kulturperiode zu dem des Getreides in einem bestimmten Verhältnisse stehen muss, wenn auch dies Verhältnis in verschiedenen Zeiträumen ein ungleiches ist. Er regelt z. B. den Geldpreis von Gras und Heu, Fleisch und Pferdefutter, folglich der Landfracht oder des Hauptverkehrsmittels im Binnenlande.

Durch Regelung des Geldpreises aller anderen Rohprodukte des Bodens regelt er den der Rohstoffe fast aller Fabrikate. Durch Regelung des Geldpreises der Arbeit regelt er den des Handwerks und der Fabrikation und durch Regelung beider den der gesamten Industrie. Der Geldpreis der Arbeit und aller Erzeugnisse des Bodens oder der Arbeit muss im Verhältnis zum Geldpreise des Getreides steigen oder fallen.

Obwohl mithin infolge der Prämie der Pächter imstande ist, sein Getreide für 4 sh. den Scheffel anstatt für 3 ½ zu verkaufen und seinem Grundherrn eine verhältnismäßig höhere Geldrente zu zahlen, so werden doch, wenn infolge dieser Steigerung des Getreidepreises 4 sh. nicht mehr heimische Waren aller anderen Art kaufen, als ehedem 3 ½ sh., weder die Verhältnisse des Pächters noch die des Grundherrn dadurch verbessert. Der Pächter wird nicht imstande sein, auf mehr Kulturverbesserungen zu denken, der Grundherr nicht, besser zu leben. Beim Ankauf ausländischer Waren mag ihnen die Erhöhung des Getreidepreises einigen Nutzen verschaffen; beim Ankauf heimischer Waren kann er ihnen keinen Nutzen bringen. Und fast die gesamten Ausgaben des Pächters und die meisten des Grundherrn bestehen in Ausgaben für heimische Waren.

Die Silberentwertung, die aus der Ergiebigkeit der Minen hervorgeht und die in der ganzen Handelswelt gleichmäßig oder ziemlich gleichmäßig wirkt, ist für jedes einzelne Land eine Sache von geringer Bedeutung. Das dadurch herbeigeführte Steigen aller Geldpreise kann diejenigen, die sie empfangen, nicht reicher, aber auch nicht ärmer machen. Bin Silberservice wird tatsächlich billiger, jedes andere Ding aber behält genau seinen früheren Sachwert.

Die Silberentwertung hingegen, die die Wirkung entweder besonderer Umstände oder der politischen Maßnahmen eines einzelnen Landes ist und nur in diesem Lande platzgreift, ist eine Sache von sehr großer Bedeutung und muss, weit entfernt, irgendjemanden wirklich reicher zu machen, vielmehr jedermann ärmer machen. Das Steigen im Geldpreise aller Waren, das in diesem besonderen Fall dem Lande allein eigentümlich ist, muss mehr oder weniger alle Arten des darin betriebenen Gewerbfleißes schädigen und auswärtige Nationen in den Stand setzen, fast alle Arten von Waren um eine geringere Silbermenge zu liefern, als es die Arbeiter des betreffenden Landes zu tun vermögen, und diese daher nicht allein auf dem auswärtigen, sondern sogar auf dem heimischen Markte zu unterbieten.

Spanien und Portugal sind als Besitzer der Minen in der Lage, die Verteiler des Goldes und Silbers an alle anderen europäischen Länder zu sein. Diese Metalle müssen daher naturgemäß in Spanien und Portugal etwas billiger sein, als in allen anderen Ländern Europas; doch kann der Unterschied sieh nicht höher belaufen, als auf die Fracht- und Versicherungskosten; und die Frachtkosten sind wegen des großen Wertes und geringen Umfangs dieser Metalle nicht von Belang, und die Versicherungskosten sind dieselben, wie bei allen anderen Waren von gleichem Wert. Spanien und Portugal könnten daher durch ihre besondere Lage nur sehr wenig leiden, wenn sie nicht ihre Nachteile durch politische Maßnahmen erschwerten.

Spanien belastete durch Besteuerung und Portugal durch Verbot der Gold- und Silberausfuhr diese Ausfuhr mit den Kosten des Schmuggels, und der Wert dieser Metalle in anderen Ländern wurde um diese gesamten Kosten erhöht. Wenn man einen Fluss abdämmt, so muss, sobald das Bett voll ist, ebenso viel Wasser über den Damm fließen, als wenn der Fluss nicht eingedämmt worden wäre. Das Verbot der Ausfuhr kann keine größere Menge Gold und Silber in Spanien und Portugal zurückhalten, als die das Jahresprodukt ihres Bodens und ihrer Arbeit ihnen in Münze, Geschirr, Vergoldungen und anderen Zierraten von Gold und Silber zu verwenden gestatten wird. Haben sie diese Menge gewonnen, so ist das Bett gefüllt, und was später hineinfließt, muss überströmen. Die jährliche Ausfuhr von Gold und Silber aus Spanien und Portugal kommt daher nach allen Schätzungen, trotz jener Hemmungen, der gesamten Jahreseinfuhr nahezu gleich. Da jedoch das Wasser hinter dem Damm stets tiefer sein muss, als vor ihm, so muss die Menge Gold und Silber, die diese Hemmungen in Spanien und Portugal zurückhalten, im Verhältnis zum Jahresertrag ihres Bodens und ihrer Arbeit größer sein, als in anderen Ländern. Je höher und stärker der Hamm, desto größer muss der Unterschied in der Tiefe des Wassers vor und hinter ihm sein. Je höher die Steuer, je höher die Strafen auf die Übertretung des Verbots, je wachsamer und eifriger die Polizei, die die Ausführung des Gesetzes beaufsichtigt, desto größer muss der Unterschied zwischen dem Verhältnis des Goldes und Silbers zum Jahresertrag von Boden und Arbeit in Spanien und Portugal und dem in anderen Ländern sein. In der Tat soll dieses Missverhältnis sehr groß sein und man soll oft eine Verschwendung von Silbergeräten in Häusern finden, in denen sonst nichts anzutreffen ist, was sich in anderen Ländern gewöhnlich mit dieser Art von Reichtumsentfaltung verbindet. Hie Billigkeit des Goldes und Silbers, oder was dasselbe ist, die Teuerung aller Waren, die das notwendige Ergebnis dieses Überflusses an edlen Metallen ist, schädigt sowohl die Landwirtschaft, wie die Industrie Spaniens und Portugals, und befähigt fremde Länder, sie mit vielen Sorten von Rohprodukten und mit fast allen Sorten von Fabrikaten um eine geringere Menge von Gold und Silber zu versorgen, als wofür sie selbst sie im Lande erzeugen oder verfertigen könnten. Die Steuer und das Verbot wirken auf zwei verschiedene Arten. Sie ermäßigen nicht allein den Wert der edlen Metalle in Spanien und Portugal sehr erheblich, sondern, indem sie eine gewisse Menge dieser Metalle, die sonst nach anderen Ländern geströmt sein würde, zurückhalten, müssen sie deren Wert in den anderen Ländern etwas über dem Niveau erhalten, das er sonst erreichen würde, und dadurch diesen Ländern in ihrem Handel mit Spanien und Portugal einen doppelten Vorteil verleihen. Man öffne die Schleusen und sogleich wird oberhalb des Damms weniger und unterhalb mehr Wasser stehen, und bald wird an beiden Orten das Gleichgewicht hergestellt sein. Man beseitige die Steuer und das Verbot, und die Menge des Goldes und Silbers wird sich in Spanien und Portugal bedeutend vermindern, in anderen Ländern dagegen sich etwas vermehren und der Wert dieser Metalle, sein Verhältnis zum Jahresertrag des Bodens und der Arbeit wird bald in allen Ländern ins Gleichgewicht kommen. Der Verlust, den Spanien und Portugal durch diese Ausfuhr ihres Goldes und Silbers erleiden könnten, wäre nur ein nomineller und eingebildeter. Der nominelle Wert ihrer Waren und des Jahresprodukts ihres Bodens und ihrer Arbeit würde sinken und durch eine geringere Menge Silber als ehedem ausgedrückt oder dargestellt werden. Aber sein wahrer Wert würde der gleiche sein wie ehedem und hinreichen, die nämliche Menge von Arbeit zu unterhalten, zu beherrschen und zu verwenden. Da der nominelle Wert ihrer Waren sinken würde, so würde der Sachwert des ihnen verbleibenden Goldes und Silbers steigen, und eine kleinere Menge dieser Metalle würde dieselben Zwecke des Verkehrs und des Umlaufs erfüllen, welche eine größere Menge verrichtet hatte. Das Gold und Silber, das nach dem Auslande ginge, würde nicht umsonst dahin gehen, sondern einen gleichen Betrag an Waren dieser oder jener Art zurückbringen. Diese Waren würden auch nicht lediglich Luxusartikel sein, die nur von müßigen im Ersatz für ihre Verzehrung nichts erzeugenden Leuten verbraucht werden, denn der Sachwert und das Einkommen müßiger Leute würden durch diese außergewöhnliche Ausfuhr von Gold und Silber nicht vermehrt. Diese Waren würden aller Wahrscheinlichkeit nach meistenteils in Rohstoffen, Werkzeugen und Lebensmitteln behufs Beschäftigung und Unterhalt fleißiger Leute bestehen, die den vollen Wert ihres Verbrauchs mit Gewinn wiedererzeugen. Ein Teil des toten Volkskapitals würde so in lebendiges Kapital umgewandelt werden und eine größere Menge Fleiß in Bewegung setzen, als vorher beschäftigt wurde. Der Jahresertrag von ihrem Boden und ihrer Arbeit würde sofort ein wenig zunehmen und in einigen Jahren wahrscheinlich sehr bedeutend zugenommen haben; und ihr Gewerbfleiß wäre so von einer der drückendsten Lasten befreit, denen er jetzt erliegt.

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Litres'teki yayın tarihi:
10 aralık 2019
Hacim:
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