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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 42
Abschweifung über den Kornhandel und die Korngesetze
Ich kann dies Kapitel über die Ausfuhrprämien nicht schließen, ohne zu bemerken, dass die Lobsprüche, die man dem die Prämie auf die Getreideausfuhr einführenden Gesetze und dem damit verbundenen System von Anordnungen erteilt hat, durchaus unverdient sind.
Eine genaue Untersuchung des Wesens des Getreidehandels und der hauptsächlichsten darauf bezüglichen britischen Gesetze wird die Wahrheit dieser Behauptung dartun. Die Wichtigkeit dieses Gegenstandes muss die Länge der Abschweifung rechtfertigen.
Das Geschäft des Getreidehändlers besteht aus vier verschiedenen Zweigen, die, wenn sie auch zuweilen von ein und derselben Person betrieben werden, doch ihrer Natur nach vier ganz verschiedene und gesonderte Geschäfte sind, nämlich erstens das Geschäft des inländischen Händlers, zweitens des Importeurs zum einheimischen Verbrauch, drittens des Exporteurs zum auswärtigen Verbrauch, viertens des Zwischenhändlers, der Getreide einführt, um es wieder auszuführen.
I. Das Interesse des inländischen Händlers und das des Volkes im Ganzen sind, so entgegengesetzt beide auch auf den ersten Anblick scheinen mögen, doch selbst in Jahren des größten Mangels genau dieselben. Im Interesse des Händlers liegt es, den Preis seines Getreides so hoch zu steigern, wie der tatsächliche Mangel an Getreide es erfordert; aber es kann niemals in seinem Interesse liegen, ihn höher zu steigern. Durch einen höheren Preis schreckt er vom Verbrauch ab, und nötigt jedermann, namentlich die niederen Volksklassen, zu sparsamer Haushaltung. Wird durch zu hohe Preise der Verbrauch so sehr eingeschränkt, dass die Vorräte größer werden, als der Verbrauch, und noch einige Zeit Vorhalten, nachdem schon die nächste Ernte eingebracht wird, so läuft er Gefahr, nicht nur einen großen Teil seines Getreides durch natürliche Ursachen zu verlieren, sondern auch das Übrige zu einem niedrigeren Preise, als er einige Monate früher dafür hätte bekommen können, losschlagen zu müssen. Wird hingegen durch zu niedrige Preise der Verbrauch so wenig eingeschränkt, dass die Vorräte des Jahres den Verbrauch nicht decken, so verliert er nicht nur einen Teil des Gewinns, den er sonst hätte machen können, sondern setzt auch das Volk der Gefahr aus, vor Ende des Jahres, statt der bloßen Beschwerden einer Teuerung, geradezu die Schrecken einer Hungersnot zu erfahren. Es liegt im Interesse des Volks, dass sein täglicher, wöchentlicher und monatlicher Verbrauch mit dem Vorrat des Jahres in möglichst genauem Verhältnis stehe, und das Interesse des inländischen Händlers ist das nämliche. Versorgt er das Volk in diesem Verhältnis, soweit er es zu beurteilen vermag, so kann er hoffen, all’ sein Getreide zu dem höchsten Preise und mit dem höchsten Gewinn zu verkaufen; und seine Kenntnis vom Ausfall der Ernte und von seinem täglichen, wöchentlichen und monatlichen Absatz lässt ihn mit mehr oder weniger Genauigkeit beurteilen, wie weit das Volk wirklich versorgt ist. Ohne das Interesse des Volkes im Auge zu haben, wird er durch seinen eigenen Vorteil getrieben, das Volk selbst in Zeiten des Mangels ähnlich zu behandeln, wie ein vorsichtiger Schiffskapitän zuweilen seine Matrosen behandeln muss. Sieht dieser voraus, dass die Lebensmittel wahrscheinlich nicht ausreichen werden, so setzt er seine Leute auf schmale Kost. Selbst wenn er dies zuweilen aus allzu großer Vorsicht ohne wirkliche Not tut, sind doch die Beschwerden, welche die Mannschaft dadurch erleidet, höchst unbedeutend gegen die Gefahr und das Unheil, welchen sie bei einem minder ängstlichen Verfahren ausgesetzt wären; und wenn der inländische Händler aus Habsucht den Preis des Getreides öfters etwas höher steigert, als die Unzulänglichkeit der Ernte es erfordert, so sind doch alle Beschwerden, die das Volk durch sein Verfahren erleiden kann, die es aber vor einer Hungersnot am Ende des Jahres sichern, nur unbedeutend gegen die Leiden, denen es durch ein anfänglich zu sorgloses Geschäft an seinem Anfang ausgesetzt wäre. Der Getreidehändler selbst leidet wahrscheinlich am meisten durch jene Habsucht, und zwar nicht bloß wegen des Unwillens, den er allgemein gegen sich erregt, sondern besonders dadurch, dass ihm, wenn er auch den Folgen dieses Unwillens entgeht, eine große Menge Getreide liegen bleibt, die er, falls die nächste Ernte reichlich ausfällt, zu einem weit niedrigeren Preise losschlagen muss, als er früher dafür hätte erhalten können.
Wäre es freilich möglich, dass eine große Gesellschaft von Kaufleuten die ganze Ernte eines ausgedehnten Landes in ihren Besitz brächte, so könnte es vielleicht in ihrem Interesse liegen, damit ebenso zu verfahren, wie die Holländer mit den molukkischen Gewürzen verfahren sollen, nämlich einen beträchtlichen Teil davon zu vernichten oder wegzuwerfen, um das Übrigbleibende in hohem Preise zu erhalten. Allein es ist selbst durch gewaltsame Gesetze kaum möglich, bei dem Getreide ein so ausgedehntes Monopol einzuführen, und wenn das Gesetz den Handel frei lässt, so ist unter allen Waren das Getreide gerade am wenigsten geeignet, durch die Kraft weniger großer Kapitalien aufgekauft und monopolisiert zu werden. Nicht nur ist sein Wert viel zu groß, als dass die Kapitalien einiger Privatleute hinreichten, es anzukaufen, aber selbst wenn sie groß genug dazu wären, so macht die Art und Weise seiner Produktion einen solchen Aufkauf ganz unausführbar. Da Getreide in jedem zivilisierten Lande diejenige Ware ist, deren jährlicher Verbrauch der größte, so wird auch auf seine jährliche Hervorbringung mehr Fleiß verwendet, als auf die Hervorbringung irgendeiner anderen Ware. Auch verteilt es sich nach der Ernte unter eine größere Anzahl von Besitzern, als jede andere Ware, und diese Besitzer können niemals wie eine Anzahl unabhängiger Fabrikanten auf einem Flecke zusammengebracht werden, sondern sind über das ganze Land zerstreut. Diese ersten Besitzer versorgen entweder unmittelbar die Verbraucher in ihrer Nachbarschaft oder inländische Händler, die diese Verbraucher versorgen. Mithin sind die inländischen Getreidehändler einschließlich der Landwirte und Bäcker notwendig zahlreicher, als die Verkäufer irgendeiner anderen Ware, und ihr zerstreuter Aufenthalt macht es zugleich ganz unmöglich, dass sie sich in eine allgemeine Verbindung einlassen. Wenn daher in einem Jahre des Mangels einer oder der andere unter ihnen weit mehr Getreide liegen hat, als er zu dem laufenden Preise vor Ende des Jahres abzusetzen hoffen kann, so wird er niemals daran denken, diesen Preis zu seinem eigenen Schaden und bloß zum Vorteil seiner Rivalen und Konkurrenten zu halten, sondern wird ihn lieber sofort herabsetzen, um nur sein Getreide noch vor der neuen Ernte los zu werden. Dieselben Beweggründe, dieselben Interessen, die so das Verfahren des einen Getreidehändlers leiten, müssen auch das aller übrigen bestimmen, und sie sämtlich nötigen, ihr Getreide zu dem Preise zu verkaufen, der nach ihrem Ermessen dem Mangel oder Überflüsse des Jahres entspricht.
Wer die Geschichte der Teuerungen und Hungersnöte, die im Laufe des gegenwärtigen oder der beiden vorigen Jahrhunderte den oder jenen Teil von Europa heimgesucht haben, und von denen einigen wir ziemlich genaue Nachrichten besitzen, mit Aufmerksamkeit prüft, der wird, glaube ich. finden, dass niemals eine Teuerung durch eine Verabredung unter den inländischen Getreidehändlern, sondern lediglich durch wirklichen Mangel entstand, und dass dieser zwar oft in einzelnen Gegenden durch Verheerungen eines Krieges, in den meisten Fällen aber durch schlechten Ernteausfall veranlasst wurde; und dass eine Hungersnot niemals aus anderen Ursachen entsprungen ist, als durch verfehlte Mittel einer Regierung, dem Übelstande einer Teuerung abzuhelfen.
In einem ausgedehnten Getreidelande, unter dessen einzelnen Teilen ein freier Handel und Verkehr stattfindet, kann selbst der durch die ungünstigsten Ernten veranlasste Mangel niemals so groß sein, dass er eine Hungersnot hervorbrächte, und auch der kümmerlichste Ernteausfall, wenn man damit nur sparsam und haushälterisch umgeht, wird ein Jahr lang ebenso viel Leute erhalten, als mit einer mittelguten Ernte in reichlicherem Maße ernährt zu werden pflegen. Das ungünstigste Wetter für die Ernte ist die übermäßige Dürre oder Nässe. Da aber Getreide sowohl auf Höhen wie in Niederungen, auf zur Nässe, wie zur Dürre geneigten Feldern wächst, so ist die Dürre oder die Nässe, die dem einen Teile des Landes schadet, einem anderen günstig, und wenn die Ernte in nassen wie in trockenen Jahren viel geringer ausfällt, als gewöhnlich in einem gemäßigten Jahre, so wird doch in beiden der Verlust, den die eine Gegend des Landes erleidet, einigermaßen durch den Gewinn ausgeglichen, der einer anderen zufällt. In Reisländern freilich, wo die Frucht nicht nur einen sehr feuchten Boden erfordert, sondern während des Wachsens eine Zeitlang unter Wasser stehen muss, sind die Wirkungen einer Dürre allerdings weit schrecklicher. Allein auch in solchen Ländern ist die Dürre wohl selten so allgemein, um notwendig eine Hungersnot zu veranlassen, wenn die Regierung freien Handel gestattet. Die Dürre, welche vor einigen Jahren in Bengalen herrschte, würde wahrscheinlich eine sehr große Teuerung bewirkt haben; aber einige falsche Maßregeln, einige unverständige Einschränkungen des Reishandels seitens der Beamten der ostindischen Kompagnie trugen vielleicht dazu bei, diese Teuerung in eine Hungersnot zu verwandeln.
Verordnet die Regierung, um dem Übelstande einer Teuerung abzuhelfen, dass alle Getreidehändler ihr Korn zu einem von ihr bestimmten und als mäßig angenommenen Preise verkaufen sollen, so bewirkt sie damit nur, dass sie es entweder gar nicht zu Verkauf bringen, was zuweilen noch beim Beginn des Erntejahres eine Hungersnot veranlassen kann, oder dass, wenn sie es auf den Markt bringen, das Volk in den Stand gesetzt und dadurch ermuntert wird, den Vorrat so schnell zu konsumieren, dass dadurch notwendig vor dem Ende des Erntejahres eine Hungersnot entstehen muss. Wie die unbegrenzte, unbeschränkte Freiheit des Getreidehandels das einzige wirksame Vorbeugungsmittel gegen das Elend einer Hungersnot ist, so ist sie auch das beste Mittel, um das Übel einer Teuerung zu lindern: denn das Übel eines faktischen Mangels kann nicht geheilt, sondern nur gelindert werden. Kein Handel verdient mehr den vollen Schutz des Gesetzes, und keiner bedarf seiner mehr, weil kein anderer Handel dem Volkshasse in solchem Grade ausgesetzt ist.
In Jahren des Mangels schreiben die niederen Volksklassen ihre Not der Habsucht des Getreidehändlers zu, der dadurch der Gegenstand ihres Hasses und Unwillens wird. Statt bei solchen Gelegenheiten Gewinn machen zu können, gerät er daher vielmehr in Gefahr, gänzlich zu Grunde gerichtet zu werden und seine Magazine vom Volke geplündert und zerstört Zusehen. Und doch kann der Getreidehändler nur in Jahren des Mangels, wo die Preise hoch stehen, seinen Hauptgewinn zu machen hoffen. Er hat gewöhnlich mit einigen Landwirten Kontrakt, wonach ihm diese eine gewisse Reihe von Jahren eine gewisse Menge Getreide zu einem bestimmten Preise liefern müssen. Dieser vereinbarte Preis richtet sich in der Regel nach dem, was als mäßig und billig gilt, d. h. nach dem gewöhnlichen Durchschnittspreise, der vor den letzten Teuerungsjahren in der Regel etwa 28 sh. per Quarter Weizen betrug und bei anderen Getreidesorten im Verhältnis dazu stand. Folglich kauft der Getreidehändler in Jahren des Mangels einen großen Teil seines Getreides zu dem gewöhnlichen Preise ein, und verkauft ihn dann zu einem weit höheren. Dass jedoch dieser außerordentliche Gewinn nur gerade hinreichend ist, sein Gewerbe mit anderen Gewerben auf gleichen Fuß zu setzen, und die mancherlei Verluste wieder auszugleichen, die er zu anderen Zeiten teils durch das leichte Verderben seiner Ware, und teils durch das häufige und unvorhergesehene Schwanken ihres Preises zu erleiden hatte, scheint schon aus dem einzigen Umstande klar hervorzugehen, dass bei diesem Handel große Reichtümer nicht häufiger als bei jedem anderen erworben werden. Der Volkshass jedoch, der dies Geschäft in Jahren des Mangels, in denen es doch allein sehr einträglich sein kann, verfolgt, macht angesehene und reiche Leute abgeneigt, sich damit zu befassen. So bleibt es einer niederen Klasse von Händlern überlassen; und Müller, Bäcker, Mehlhändler und Mehlagenten, so wie eine Anzahl kleiner Höker sind beinahe die einzigen Mittelspersonen, die auf dem heimischen Markte zwischen Erzeugern und Verbrauchern stehen.
Die frühere europäische Wirtschaftspolitik scheint diesen Volkshass gegen ein für das Gemeinwohl so heilsames Geschäft, anstatt ihn zu hindern, vielmehr gebilligt und befördert zu haben.
Durch einen Erlass Eduards VIII. (5. 6. cap. II) wurde verordnet, dass jeder, der Getreide zum Zwecke des Wiederverkaufs ankaufe, als ein widerrechtlicher Aufkäufer angesehen, und das erste Mal mit zweimonatlichem Gefängnis und dem Verluste des Werts des Getreides das zweite Mal mit sechsmonatlichen Gefängnis und dem Verlust des doppelten Werts, das dritte Mal aber mit dem Pranger und Gefängnis nach Ermessen des Königs bestraft werden und alle seine Habe verwirkt haben solle. Die frühere Wirtschaftspolitik der meisten anderen europäischen Länder war nicht besser als die Englands.
Unsere Vorfahren scheinen geglaubt zu haben, dass die Leute ihr Getreide vom Landwirt billiger kaufen würden, als vom Händler, der, wie sie fürchteten, über den Preis hinaus, den er dem Landwirt bezahlte, einen unmäßigen Gewinn für sich selbst fordern werde. Sie suchten deshalb sein Geschäft gänzlich zu vernichten und womöglich alle Mittelsmänner zwischen Erzeuger und Verbraucher zu beseitigen. Dies war der Sinn der vielen Beschränkungen, welche sie dem Handel derjenigen auflegten, die sie Aufkäufer nannten, ein Handel, der nur auf erlangte Konzession und nach geführtem Nachweis der Solidität ausgeübt werden durfte und dessen Konzession durch das Statut Eduards VI. dem Ermessen dreier Friedensrichter anheimgegeben war. Aber selbst diese Beschränkung hielt man später für ungenügend und durch ein Statut Elisabeths wurde das Recht der Konzessionserteilung den vierteljährlichen Gerichtssitzungen vorbehalten.
Die frühere Politik Europas suchte in dieser Weise die Landwirtschaft, das Hauptgeschäft des platten Landes, nach ganz anderen Grundsätzen, als denen, die sie bezüglich der Industrie, des Hauptgeschäfts der Städte, einführte, zu regeln. Indem man dem Landwirt keine anderen Kunden ließ, als die Verbraucher oder ihre unmittelbaren Beauftragten, die Höker und Fuhrleute, suchte man ihn zu zwingen, das Geschäft nicht allein eines Landwirts, sondern auch das eines Getreidehändlers zu treiben. Dem Industriellen hingegen verbot man vielfach, kaufmännische Geschäfte zu treiben, d. h. seine eignen Erzeugnisse im Einzelnen zu verkaufen. Durch die eine Anordnung glaubte man das allgemeine Interesse des Landes zu fördern und das Korn billig zu machen, ohne wohl recht zu wissen, wie dies geschehen werde; durch die andere meinte man das Geschäft einer besonderen Menschenklasse, nämlich der Krämer, zu befördern, welche, wie man glaubte, durch den Fabrikanten um so viel unterboten werden würden, dass ihr Geschäft zugrunde gehen würde, wenn man ihm den Kleinhandel verstatten wollte.
Indessen, wenn auch dem Industriellen verstattet worden wäre, einen Laden zu halten, und seine Waren im Einzelnen zu verkaufen, so hätte er den gewöhnlichen Kaufmann doch nicht unterbieten können. Das Kapital, das er in seinem Laden anlegte, musste er seiner Fabrik entziehen. Um sein Geschäft auf demselben Fuß wie andere Leute zu betreiben, musste er einerseits den Gewinn eines Fabrikanten und anderseits den eines Kaufmanns erzielen. Nimmt man z. B. an, dass in der Stadt, wo er lebt, 10% der gewöhnliche Gewinn, sowohl in der Fabrikation, wie im Kleinhandel sei, so muss er in diesem Fall auf jedes Stück seiner Waren, die er im Laden verkauft, einen Gewinn von 20% schlagen. Brachte er sie aus seiner Fabrik in den Laden, so musste er sie zu dem Preise anschlagen, wofür er sie an einen Händler, der sie von einem Großhändler bezog, verkaufen konnte. Berechnete er sie niedriger, so verlor er einen Teil des Gewinns aus seinem industriellen Kapital. Verkaufte er sie in seinem Laden, so verlor er, wenn er nicht denselben Preis gewann, wozu ein Kaufmann sie verkauft haben würde, einen Teil des Gewinns aus seinem im Handel angelegten Kapital. Es könnte zwar scheinen, als machte er auf dasselbe Stück Ware einen doppelten Gewinn; allein da diese Ware nacheinander einen Teil zweier verschiedener Kapitalien ausmacht, so machte er auf das darin angelegte Gesamtkapital nur den einfachen Gewinn, und wenn er weniger als seinen Gewinn erzielte, so verlor er, d. h. sein Gesamtkapital war nicht so vorteilhaft angelegt, wie das meiste Kapital seiner Nachbarn.
Was man dem Fabrikanten verbot, dazu verpflichtete man gewissermaßen den Landwirt: sein Kapital zwischen zwei verschiedene Geschäfte zu teilen; einen Teil davon in Kornböden und Scheunen zu stecken, und die gelegentliche Nachfrage des Marktes zu befriedigen, und den andern zur Bodenkultur zu verwenden. Wie er jedoch den letzteren Teil nicht für weniger als den üblichen Gewinn des landwirtschaftlichen Kapitals anlegen durfte, so konnte er auch den ersteren nicht für weniger als den üblichen Gewinn des Handelskapitals anlegen. Gleichviel ob das Kapital, das tatsächlich zur Betreibung des Getreidehandels diente, der Person gehörte, die ein Landwirt hieß, oder der Person, die ein Großhändler hieß, war in beiden Fällen ein gleicher Gewinn erforderlich, um seinen Besitzer für die bezügliche Anlage schadlos zu halten, sein Geschäft auf das Niveau anderer Geschäfte zu stellen und ihn zu verhindern, an der möglichst schleunigen Vertauschung des Geschäfts mit einem andern ein Interesse zu haben. Der Landwirt, der auf diese Art genötigt war, das Geschäft eines Getreidehändlers zu treiben, konnte sein Getreide nicht billiger verkaufen, als jeder andere Getreidehändler es unter Voraussetzung freier Konkurrenz hätte tun müssen.
Der Geschäftsmann, der sein Gesamtkapital in einem einzigen Geschäftszweig anlegen kann, hat denselben Vorteil, wie der Arbeiter, der seine ganze Arbeit auf eine einzige Verrichtung verwendet. Wie der letztere eine Fertigkeit erwirbt, die ihm mit seinen zwei Händen eine größere Arbeitsleistung ermöglicht, so erwirbt der erstere eine so leichte und bequeme Methode der Geschäftsführung, dass er mit demselben Kapital ein weit größeres Geschäft treiben kann. Wie der eine sein Produkt in der Regel viel billiger ablassen kann, so kann der andere in der Regel seine Ware etwas billiger lassen, als wenn sein Vermögen und seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Gegenstände zerstreut wären. Die meisten Fabrikanten könnten ihr Erzeugnis nicht so billig im Detail verkaufen, wie ein umsichtiger und tätiger Kaufmann, dessen Hauptgeschäft darin besteht, die Ware bei dem Großhändler zu kaufen, um sie im Detail wieder zu verkaufen Koch weniger könnten die meisten Landwirte ihr Getreide so billig im Kleinen verkaufen, um die Bewohner einer vielleicht vier oder fünf Meilen entfernten Stadt zu versorgen, wie ein umsichtiger und tätiger Getreidehändler, dessen einziges Geschäft darin besteht, Getreide im Großen zu kaufen, es in einem Magazin aufzubewahren und im Kleinen wieder zu verkaufen.
Die Verordnung, die dem Fabrikanten verbot, das Geschäft eines Kaufmanns zu treiben, suchte diese Teilung der Kapitalanlage schneller zu erzwingen, als sie sonst erfolgt sein würde. Die Verordnung, die den Landwirt nötigte, das Geschäft eines Getreidehändlers zu treiben, suchte diese Teilung aufzuschieben. Beide Verordnungen waren ersichtlich Verletzungen der natürlichen Freiheit und mithin ungerecht. Jedes Volk hat das Interesse, dass Dinge dieser Art niemals erzwungen oder gehemmt werden. Der Mann, der seine Arbeit oder sein Kapital auf mehrere Arten verwendet, als seine Lage nötig macht, kann niemals seinen Nachbar unterbieten, noch schädigen, er kann sich nur selbst schädigen und tut es in der Regel. Ein Allerweltskünstler wird niemals reich (Jack of all trades will never be rich), sagt das Sprichwort. Das Gesetz aber sollte es einem jeden überlassen, sein eigenes Interesse selbst wahrzunehmen, da er in seiner besonderen Lago in der Regel besser beurteilen kann, als der Gesetzgeber, was ihm frommt. Das Gesetz, das den Landwirt nötigte, das Geschäft eines Getreidehändlers zu treiben, war indessen das bei weitem gefährlichere von beiden.
Es verhinderte nicht allein die für jedes Volk so vorteilhafte Teilung der Kapitalanlagen, sondern hemmte auch die Bodenkultur. Indem der Landwirt genötigt wurde, zwei Geschäfte statt eines zu treiben, zwang es ihn, sein Kapital in zwei Teile zu teilen, von denen nur einer zur Kultur verwendet werden konnte. Hätte er die Freiheit gehabt, seine ganze Ernte sofort nach Einbringung an einen Kornhändler zu verkaufen, so hätte sein Gesamtkapital sofort auf den Grund und Boden und zum Ankauf von mehr Vieh, zur Dingung von mehr Arbeitern und zu Meliorationen verwendet werden können. Durch die Nötigung, sein Korn im Kleinen zu verkaufen, war er gezwungen, einen großen Teil seines Kapitals in Scheunen und Magazinen fest liegen zu lassen, und er konnte daher die Kultur nicht mit demselben Kapital wie sonst betreiben. Dies Gesetz hemmte daher notwendig die Bodenkultur und musste das Getreide, anstatt es billiger zu machen, seltener und daher teurer machen, als es sonst gewesen wäre.
Nach dem Geschäft des Landwirts ist das des Getreidehändlers in Wahrheit dasjenige, welches, wenn gehörig geschützt und ermutigt, das meiste zur Getreideproduktion beitragen würde. Es würde das Geschäft des Landwirts ebenso unterstützen, wie das Geschäft des Großhändlers das des Fabrikanten unterstützt.
Der Grossist ermöglicht dem Fabrikanten dadurch, dass er ihm einen willigen Markt darbietet, dass er ihm seine Waren sofort nach Fertigstellung abnimmt und zuweilen ihm sogar Vorschüsse darauf macht, sein ganzes Kapital, und manchmal mehr als dies, beständig in seinem Gewerbe zu erhalten und mithin eine größere Menge Waren zu fabrizieren, als wenn er sich mit dem Verkauf an die unmittelbaren Verbraucher oder auch nur an die Kleinhändler abgeben müsste. Da das Kapital des Großhändlers in der Regel auch hinreicht, um das vieler Fabrikanten zu ersetzen, so wird durch diesen Verkehr zwischen ihm und ihnen das Interesse des großen Kapitalisten angeregt, die Besitzer zahlreicher kleiner Kapitalien zu unterstützen und ihnen in dem Verlust und den Missgeschicken beizustehen, die sich sonst für sie verderblich erweisen könnten.
Ein ähnlicher Verkehr zwischen den Landwirten und Getreidehändlern würde für die Landwirte von gleich wohltätigem Erfolg sein. Sie würden ihre ganzen Kapitalien, und sogar noch mehr, beständig zur Bodenkultur verwenden können. Bei Unfällen, denen kein Geschäft mehr ausgesetzt ist, als das ihrige, würden sie in ihrem gewöhnlichen Kunden, dem reichen Getreidehändler, jemand finden, der sowohl ein Interesse wie die Mittel hätte, ihnen zu helfen; und sie würden nicht, wie jetzt, gänzlich von der Nachsicht des Grundherrn oder der Gnade seines Agenten abhängig sein. Wäre es möglich, was es vielleicht nicht ist, diesen Verkehr allgemein und plötzlich herzustellen: wäre es möglich, mit einem Mal das gesamte landwirtschaftliche Kapital des Reiches auf seinen eigentlichen Zweck, die Bodenkultur, zu richten und es jeder andern Anlage, der es jetzt gewidmet sein mag, zu entziehen; und wäre es möglich, mit einem Mal ein anderes fast gleich großes Kapital zu beschäftigen, um eintretenden Falls die Arbeiten jenes großen Kapitals zu unterstützen, so kann man sich kaum vorstellen, wie ausgedehnt und plötzlich die Fortschritte eintreten würden, die dieser Umschwung allein auf der gesamten Fläche des Landes hervorbringen würde.
Das Statut Eduards VI. suchte mithin durch möglichste Beseitigung aller Mittelsmänner zwischen Erzeuger und Verbraucher ein Geschäft zu vernichten, dessen freie Betreibung nicht allein das beste Mittel gegen die Nachteile einer Teuerung, sondern auch das beste Vorbeugungsmittel gegen ein solches Unglück ist, da nach dem Geschäft des Landwirts kein Geschäft so viel zur Getreideproduktion beiträgt, als das des Getreidehändlers. Die Strenge dieses Gesetzes wurde nachgehends durch verschiedene andere Statuten gemildert, die nach und nach den Aufkauf von Getreide erlaubten, wenn der Preis des Weizens 20, 24, 32 und 40 sh. für den Quarter nicht überstieg. Endlich wurde durch ein Statut Karls II. (15 c. 7) der Aufkauf beziehungsweise Kauf von Getreide behufs Wiederverkauf gestattet, solange der Preis des Weizens nicht 48 sh. für den Quarter überstieg und der Preis der anderen Getreidearten im Verhältnis war, und für alle Personen erlaubt erklärt, die nicht Vorkäufer wären, d. h. es nicht auf demselben Markt innerhalb dreier Monate wieder verkauften. Durch dieses Statut ist dem Binnenhandel in Getreide alle Freiheit zugestanden, deren dies Geschäft sich bisher erfreut hat. Das Statut aus dem zwölften Regierungsjahre des jetzt regierenden Königs, das fast alle früheren Gesetze gegen die Aufkäufer und Vorkäufer aufhebt, hebt die Beschränkungen dieses besonderen Statuts nicht auf, die also noch heute in Geltung sind.
Indessen bekräftigt das Statut gewissermaßen zwei, recht alberne Volksvorurteile.
Erstlich setzt es voraus, dass, wenn der Preis des Weizens bis auf 48 sh. gestiegen ist und der Preis der anderen Getreidearten im Verhältnis, der Aufkauf von Getreide dem Volke zum Schaden gereichen könne. Aber aus dem, was darüber bereits gesagt worden ist, geht klar genug hervor, dass Getreide von den inländischen Händlern zu keinem Preise so aufgekauft werden kann, um das Volk zu schädigen, und überdies sind 48 sh. für den Quarter zwar als ein sehr hoher Preis anzusehen, in Jahren des Mangels aber doch ein Preis, der unmittelbar nach der Ernte, wenn von der neuen Ernte kaum irgendetwas verkauft sein und selbst die Unwissenheit nicht annehmen kann, dass ein Teil davon zum Schaden des Volks aufgekauft sein möge, oft eingetreten ist.
Zweitens setzt es voraus, dass es einen gewissen Preis gibt, zu welchem Getreide den Vorkauf anlocke, d. h. zum Kauf behufs baldmöglichsten Wiederverkaufs auf demselben Markte zum Schaden des Volkes anreize. Allein wenn immer ein Händler Getreide aufkauft, um es bald darnach auf demselben Markte wieder zu verkaufen, so muss er der Meinung sein, dass der Markt während des ganzen Erntejahres nicht wieder so reichlich versorgt sein werde, wie in diesem Augenblick, und dass mithin der Preis bald steigen müsse. Wenn er sich darin irrt und der Preis nicht steigt, verliert er nicht allein den ganzen Gewinn von dem so angelegten Kapital, sondern auch einen Teil des Kapitals selbst in den Kosten und Verlusten, die die Aufbewahrung des Getreides notwendig nach sich zieht. Er schädigt sich mithin viel nachdrücklicher selbst, als er sogar die Leute schädigen kann, die er hindert, sich an dem bestimmten Markttage zu versorgen; denn sie können später, an einem anderen Markttage, sich genau so billig versorgen. War seine Spekulation richtig, so schädigt er die Masse des Volks nicht, sondern erweist ihr sogar einen sehr wichtigen Dienst. Indem er ihr die Nachteile einer Teuerung etwas früher fühlbar macht, als sonst geschehen würde, verhütet er, dass man sie später so drückend fühlt, wie es sicher der Fall sein würde, wenn der billige Preis zu schnellerer Verzehrung ermutigt hätte, als dem tatsächlichen Mangel an Getreide entsprach. Ist der Mangel ein tatsächlicher, so kann es für das Volk nichts Besseres geben, als wenn sich seine Nachteile möglichst über alle Monate, Wochen und Tage des Jahres gleichmäßig verteilen. Das Interesse des Getreidehändlers veranlasst ihn, so sorgfältig als möglich hierauf bedacht zu sein, und da keine andere Person dasselbe Interesse, dieselbe Kenntnis oder dasselbe Geschick hat, es mit der Sorgfalt zu tun, wie er, so sollte diese höchst wichtige Handelstätigkeit ihm gänzlich überlassen werden, oder mit anderen Worten: der Getreidehandel sollte, wenigstens soweit es sich um die Versorgung des Marktes handelt, vollkommen freigegeben werden.
Die volkstümliche Furcht vor dem Aufkauf und Vorkauf kann mit der Furcht und dem Verdacht der Zauberei verglichen werden. Die Unglücklichen, welche man dieses Verbrechens anklagte, waren nicht unschuldiger an den ihnen zur Last gelegten Unglücksfällen, als diejenigen, welche man des Aufkaufs und Vorkaufs anklagte. Das Gesetz, welches allen Verfolgungen wegen Zauberei ein Ende setzte und jedem die Macht benahm, seiner Bosheit gegen Nachbarn in Beschuldigungen dieser Art Luft zu machen, scheint tatsächlich diesen Befürchtungen und Verdächtigungen dadurch ein Ende gesetzt zu haben, dass es den Hauptgrund beseitigte, der ihnen zur Nahrung und Stütze diente. Das Gesetz, welches die gänzliche Freiheit des inneren Getreidehandels wiederherstellte, würde sich wahrscheinlich ebenso wirksam erweisen, um der volkstümlichen Furcht vor Aufkauf und Vorkauf ein Ende zu setzen.
Das erwähnte Statut Karls II. hat mit allen seinen Mängeln vielleicht mehr dazu beigetragen, den heimischen Markt reichlich zu versorgen und den Ackerbau zu befördern, als irgendein anderes englisches Gesetz. Aus diesem Gesetz hat der Binnenhandel in Getreide all’ die Freiheit und den Schutz entnommen, deren er sich bisher erfreut, und sowohl die Versorgung des heimischen Marktes wie die Interessen des Ackerbaus werden durch den Binnenhandel weit wirksamer begünstigt, als durch den Einfuhr- oder Ausfuhrhandel.
Das Verhältnis der in Großbritannien eingeführten Durchschnittsmengen aller Getreidearten zu dem des Verbrauchs überschreitet, nach den Berechnungen des Verfassers der Abhandlungen über den Kornhandel, nicht das Verhältnis von 1:570. Für die Versorgung des heimischen Marktes steht mithin die Bedeutung des Binnenhandels im Verhältnis zur Einfuhr wie 570:1.
