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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 43

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Die durchschnittliche britische Ausfuhr aller Getreidearten übersteigt nach demselben Schriftsteller nicht 1/31 der Jahresproduktion. Für die Beförderung des Ackerbaus durch Beschaffung eines Marktes für das heimische Produkt steht mithin die Wichtigkeit des Binnenhandels zu der des Ausfuhrhandels im Verhältnis von 30:1.

Ich habe kein großes Vertrauen zu politischen Rechenkünsten und bin nicht gewillt, die Genauigkeit dieser Schätzung zu verbürgen. Ich erwähne sie nur, um zu beweisen, von wie geringer Bedeutung nach der Ansicht der urteilsfähigsten und erfahrensten Leute der Außenhandel in Korn dem Binnenhandel gegenüber ist. Die große Billigkeit des Getreides in den der Einführung der Prämie unmittelbar vorhergehenden Jahren kann vielleicht mit Grund bis zu einem gewissen Grade der Wirksamkeit des Statuts Karls II. zugeschrieben werden, welches etwa 25 Jahre vorher erlassen wurde und daher vollkommen Zeit gehabt hatte, seine Wirkung zu üben.

Wenige Worte werden alles, was ich hinsichtlich der anderen drei Zweige des Getreidehandels zu sagen habe, hinreichend erläutern.

II. Das Geschäft desjenigen, der Getreide einführt, trägt offenbar zur unmittelbaren Versorgung des inländischen Marktes bei und muss insofern der großen Masse des Volks unmittelbaren Nutzen schaffen. Es ermäßigt allerdings den durchschnittlichen Geldpreis des Getreides, aber nicht seinen Sachwert, d. h. die Menge Arbeit, die damit unterhalten werden kann. Wäre die Einfuhr zu allen Zeiten frei, so würden unsere Pächter und Landedelleute wahrscheinlich, ein Jahr ins andere gerechnet, aus ihrem Getreide weniger Geld lösen als jetzt, wo die Einfuhr die meiste Zeit hindurch so gut wie verboten ist; aber das eingenommene Geld würde mehr Wert haben, zum Ankauf von mehr Waren aller Art dienen, und mehr Arbeit in Bewegung setzen. Ihr wirkliches Vermögen, ihr wirkliches Einkommen würde also dasselbe bleiben, wie jetzt, wenn es auch durch eine kleinere Silbermenge ausgedrückt würde, und sie wären weder außer Stande noch ohne Antrieb, ebenso viel Getreide zu bauen, wie jetzt. Im Gegenteil, da das Steigen im Sachwerte des Silbers infolge des verringerten Geldpreises für Getreide auch den Geldpreis aller anderen Waren etwas verringert, so erlangt der Gewerbfleiß des betreffenden Landes Vorteile auf allen ausländischen Märkten, und der Gewerbfleiß wird mithin befördert und gesteigert. Der Umfang des heimischen Getreidemarktes muss aber mit dem allgemeinen Gewerbfleiß des Landes, d. h. mit der Zahl derjenigen in Verhältnis stehen, die anderes hervorbringen und also etwas Anderes oder, was dasselbe ist, den Wert von etwas anderem besitzen, wofür sie Getreide eintauschen können. Nun ist in jedem Lande der heimische Markt nicht nur der nächste und bequemste, sondern auch der größte und wichtigste Getreidemarkt. Daher erweitert das infolge des verminderten Geldpreises von Getreide eintretende Steigen des Silberwerts den größten und wichtigsten Getreidemarkt, und befördert somit den Getreidebau, statt ihn zu entmutigen.

Durch Akte Karls II. 22, cap. 13, wurde die Einfuhr des Weizens, wenn der Preis auf dem inländischen Markte 53 sh. 4 d. für den Quarter nicht überstieg, mit einem Zoll von 16 sh. und wenn der Preis £ 4 nicht überstieg, mit einem Zoll von 8 sh. für den Quarter belegt. Der erstere Preis ist seit länger als einem Jahrhundert nur in Zeiten sehr großen Mangels, der letztere aber, soviel ich weiß, niemals eingetreten. Dennoch war der Weizen, bis er über den letzteren Preis stieg, durch dieses Statut einem sehr hohen Zoll, und bis er über den ersteren stieg, einem Zoll unterworfen, der einem Verbot gleichkam. Die Einfuhr der übrigen Getreidearten war ebenfalls durch Zölle eingeschränkt, die nach Verhältnis des Wertes fast gleich hoch waren.


Spätere Gesetze erhöhten diese Zölle noch mehr.

Die Not, die die strenge Ausführung dieser Gesetze in teuren Jahren über das Volk gebracht haben würde, wäre wahrscheinlich sehr groß gewesen: allein sie wurden unter solchen Umständen gewöhnlich aufgehoben, und die Einfuhr fremden Getreides für eine beschränkte Zeit erlaubt. Die Notwendigkeit solcher Auskunftsmittel beweist hinlänglich die Unzweckmäßigkeit dieser ganzen Gesetzgebung.

Die Einfuhrbeschränkungen bestanden zwar schon vor der Ausfuhrprämie, sind aber von demselben Geiste und denselben Grundsätzen eingegeben, aus denen später die Prämie hervorging. So schädlich an sich diese und manche andere Einfuhrbeschränkungen sind, so wurden sie doch in der Folge, nach Einführung der Prämie, notwendig. Hätte fremdes Getreide zollfrei oder gegen einen kleinen Zoll eingeführt werden können, wenn der Weizen unter 48 sh. oder nicht viel darüberstand, so konnte es auch mittelst der Prämie wieder ausgeführt werden, woraus dem Staatseinkommen ein großer Schaden erwachsen und die ganze Einrichtung, die den Zweck hatte, den Markt für das inländische Erzeugnis, nicht aber für das ausländische zu erweitern, ihrem Zweck entfremdet worden wäre.

III. Das Geschäft dessen, der Getreide ausführt, trägt zur reichlichen Versorgung des heimischen Marktes unmittelbar nichts bei, wohl aber mittelbar. Woher auch in der Regel diese Versorgung erfolgt, ob aus dem heimischen Produkt oder aus der Einfuhr, so kann diese doch, wenn nicht in der Regel mehr Getreide gebaut oder eingeführt als verzehrt wird, niemals sehr reichlich sein. Kann aber der Überschuss nicht ausgeführt werden, so werden die Produzenten es sich angelegen sein lassen, niemals mehr zu bauen, und die Importeure, niemals mehr einzuführen, als der Verbrauch des heimischen Marktes erfordert, Dieser Markt wird höchst selten überfüllt, wohl aber in der Regel mangelhaft versorgt sein, da die Leute, die ihn zu versorgen haben, in der Regel fürchten müssen, dass ihnen ihre Ware liegen bleiben könne. Das Verbot der Ausfuhr schränkt den Anbau des Landes auf den Bedarf seiner Einwohner ein; die Freiheit der Ausfuhr gestattet der Kultur eine Ausdehnung, die auf Versorgung fremder Völker Bedacht nimmt.

Nach der Akte Karls II. 12, cap. 4, war die Getreideausfuhr erlaubt, so oft der Preis des Weizens nicht höher als 40 sh. und der der übrigen Bodenerzeugnisse nach Verhältnis war. Durch die Akte 15 desselben Fürsten wurde diese Freiheit bis zu dem Preise von 48 sh. für den Quarter Weizen, und durch die Akte 22 bis zu allen höheren Preisen ausgedehnt. Allerdings musste bei der Ausfuhr ein Pfundgeld an den König entrichtet werden; allein das Getreide war in dem Zolltarif so niedrig angeschlagen, dass dieser Pfundzoll beim Weizen nur 1 sh., beim Hafer 4 d. und bei allen übrigen Bodenerzeugnissen 6 d. für den Quarter betrug. Durch die Akte 1 Wilhelms und Marias, dieselbe, die die Prämie einführte, wurde dieser geringe Zoll, wenn der Quarter Weizen nicht mehr als 48 sh. kostete, dem Wesen nach, und durch die Akte 11 und 12 Wilhelms II. cap. 24, bei allen höheren Preisen ausdrücklich abgeschafft.

Auf diese Weise wurde das Geschäft des ausführenden Händlers nicht nur durch eine Prämie begünstigt, sondern auch weit freier gestaltet, als das des inländischen Kornhändlers. Kraft des letzten jener Statute durfte Getreide zu jedem Preise zur Ausfuhr aufgekauft werden, zum inländischen Verkauf hingegen nur dann, wenn der Preis des Quarters nicht über 48 sh. betrug. Und doch kann, wie oben gezeigt wurde, das Interesse des inländischen Getreidehändlers niemals dem Interesse der großen Masse des Volkes widerstreiten, wogegen das des einführenden dies nicht allein kann, sondern es zuweilen wirklich tut. Wenn in seinem Lande Teuerung besteht, in einem Nachbarlande aber Hungersnot, so liegt es in seinem Interesse, dem letzteren so viel Getreide zuzuführen, dass die Übelstände der Teuerung dadurch bedeutend gesteigert würden. Die reichliche Versorgung des heimischen Marktes war nicht der unmittelbare Zweck jener Statute, sondern man beabsichtigte, unter dem Vorwände, den Ackerbau zu fördern, den Geldpreis des Getreides möglichst zu steigern, und dadurch möglichst eine beständige Teuerung auf dem heimischen Markte zu veranlassen. Durch Erschwerung der Einfuhr beschränkte man die Versorgung dieses Marktes sogar in teuren Zeiten auf das heimische Erzeugnis und verhinderte durch Begünstigung der Ausfuhr selbst bei so hohem Preis wie 48 sh., dass auch bei ziemlicher Teuerung die ganze Ernte im Lande blieb. Die auf eine bestimmte Zeit gegebenen Gesetze, die die Getreideausfuhr auf bestimmte Zeit verboten und die Einfuhrzölle außer Kraft setzten, – Hilfsmittel, zu denen Großbritannien schon so häufig hat seine Zuflucht nehmen müssen, – beweisen hinlänglich die Unzweckmäßigkeit des ganzen Systems. Wäre das System gut gewesen, so hätte man sich nicht so oft genötigt gesehen, es zu verlassen.

Wenn alle Völker das liberale System der freien Aus- und Einfuhr befolgten, so würden die verschiedenen Staaten eines Erdteils den verschiedenen Provinzen eines großen Deichs gleichen. Wie unter den verschiedenen Provinzen eines großen Reichs die Freiheit des Binnenhandels Vernunft- und erfahrungsgemäß nicht nur das beste Gegenmittel gegen eine Teuerung, sondern auch das wirksamste Vorbeugungsmittel gegen eine Hungersnot ist, so würde auch die Freiheit des Ein- und Ausfuhrhandels unter den verschiedenen Staaten eines Weltteils es sein. Je größer der Weltteil, je leichter der Verkehr unter seinen einzelnen Teilen, desto weniger würde ein einzelner Teil jenen Landplagen unterworfen sein, weil dem Mangel des einen Landes wahrscheinlich durch die Fülle eines andern abgeholfen werden könnte.

Allein nur sehr wenige Länder haben dies liberale System seinem ganzen Umfange nach angenommen. Die Freiheit des Getreidehandels ist fast überall mehr oder weniger und in manchen Ländern durch so alberne Maßregeln beschränkt, dass oft das unvermeidliche Missgeschick einer Teuerung in die schreckliche Landplage einer Hungersnot verwandelt wird. Der Getreidebedarf solcher Länder kann oft so groß und dringend werden, dass ein kleiner benachbarter Staat, in welchem gleichzeitig eine mäßige Teuerung herrscht, es nicht wagen könnte, sie zu versorgen, ohne sich selbst dem gleichen furchtbaren Übel auszusetzen. Die elende Wirtschaftspolitik des einen Landes kann es also für das andere bis zu einem gewissen Grade gefährlich und unklug machen, eine bessere Wirtschaftspolitik einzuführen. Indessen würde die unbeschränkte Ausfuhrfreiheit in großen Staaten weit weniger gefährlich sein, weil ihre Produktion viel größer ist und die Versorgung nicht leicht durch die Ausfuhr erheblich geschmälert werden könnte. In einem Schweizerkanton oder einem der kleinen italienischen Staaten mag es zuweilen unerlässlich sein, die Getreideausfuhr zu beschränken; in so großen Ländern aber, wie Frankreich oder England, schwerlich jemals. Den Landwirt hindern, seine Ware jederzeit auf den besten Markt zu schicken, heißt offenbar die gewöhnlichen Vorschriften der Gerechtigkeit einer Vorstellung vom öffentlichen Wohl, einer Art Staatsraison aufopfern; ein Akt gesetzgeberischer Gewalt, der nur in den dringendsten Fällen geübt werden sollte, und nur dann verzeihlich ist. Der Preis, bei dem die Getreideausfuhr verboten wird, sollte, wenn sie doch einmal verboten werden soll, wenigstens stets sehr hoch sein.

Die Korngesetze lassen sich mit den Gesetzen über religiöse Angelegenheiten vergleichen. Die Menschen fühlen sich bei allem, was sich auf ihre Erhaltung in diesem oder auf ihre Seligkeit in einem zukünftigen Leben bezieht, so sehr interessiert, dass die Regierung ihren Vorurteilen nachgeben und, um die öffentliche Ruhe zu erhalten, dasjenige System einführen muss, das sie gutheißen. Vielleicht gerade deshalb finden wir so selten ein vernünftiges System hinsichtlich dieser beiden Angelegenheiten von grundlegender Wichtigkeit.

IV. Das Geschäft des Zwischenhändlers, der fremdes Getreide einführt, um es wieder auszuführen, trägt zur reichlichen Versorgung des heimischen Marktes bei. Es ist zwar nicht geradezu der Zweck seines Handels, sein Getreide im Lande zu verkaufen; aber er wird sich dazu im Allgemeinen gern verstehen und wird es hier sogar für einen viel niedrigeren Preis verkaufen, als er auf einem auswärtigen Markte erwarten könnte, da er auf diese Weise die Kosten des Ein- und Ausladens, der Fracht und Versicherung erspart. Die Einwohner des Landes, das durch den Zwischenhandel das Magazin und Vorratshaus für andere Länder wird, können nur selten selbst in Mangel geraten. Wenn daher auch der Zwischenhandel dazu beiträgt, den durchschnittlichen Geldpreis des Getreides auf dem heimischen Markte zu ermäßigen, so wird er doch seinen Sachwert nicht verringern, sondern nur den Sachwert des Silbers etwas steigern.

Der Zwischenhandel war in Großbritannien im gewöhnlichen Fall durch die hohen Einfuhrzölle auf Getreide, für die meistenteils keine Rückzölle gegeben werden, tatsächlich verhindert; in den außerordentlichen Fällen aber, wenn eine schlechte Ernte es nötig machte, die Zölle außer Geltung zu setzen, war die Ausfuhr verboten. Durch dieses System war mithin der Zwischenhandel in allen Fällen tatsächlich ausgeschlossen.

Die mit der Ausfuhrprämie zusammenhängende Gesetzgebung scheint daher die Lobsprüche, die man ihr erteilt hat, keineswegs zu verdienen. Die Kultur und der Wohlstand Großbritanniens, die man diesen Gesetzen so oft zugeschrieben hat, lassen sich leicht aus anderen Ursachen erklären. Die Sicherheit für jedermann, die Früchte seiner Arbeit zu genießen, ist allein hinreichend, diesen und zwanzig anderen törichten Handelsregelungen zum Trotz ein Land blühend zu machen; und diese Sicherheit wurde durch die Revolution fast zu derselben Zeit, als die Prämie eingeführt wurde, hergestellt. Das natürliche Bestreben jedes Menschen, seine Lage zu verbessern, ist, wenn es sich frei und sicher geltend machen darf, ein so mächtiger Antrieb, dass es ganz allein und ohne Beistand nicht nur das Volk zu Wohlstand und Blüte führen, sondern auch hundert schmähliche Hindernisse, mit denen die Torheit menschlicher Gesetze sie nur allzu oft zu hemmen suchte, überwinden kann, obwohl der Erfolg solcher Hindernisse stets mehr oder weniger die Freiheit beschränkt oder die Sicherheit vermindert. In Großbritannien ist der Gewerbfleiß vollkommen sicher, und obgleich weit davon entfernt, vollkommen frei zu sein, doch ebenso frei oder noch freier als in irgendeinem Lande Europas.

Obschon die Periode der grüßten Blüte und Fortschritte Großbritanniens erst nach jener mit der Prämie zusammenhängenden Gesetzgebung eintrat, dürfen wir sie deswegen doch nicht diesen Gesetzen zuschreiben. Jene Periode ist auch später gekommen als die Nationalschuld, und doch ist diese ganz gewiss nicht die Ursache jener.

Obgleich das mit der Prämie zusammenhängende System von Gesetzen genau dieselbe Neigung hat, wie die Wirtschaftspolitik Spaniens und Portugals, nämlich den Wert der edlen Metalle zu ermäßigen, so ist doch Großbritannien ohne Zweifel eines der reichsten Länder Europas, während Spanien und Portugal vielleicht zu den ärmsten gehören. Diese Verschiedenheit der Lage erklärt sich leicht aus zwei Ursachen. Erstens müssen in Spanien der Ausfuhrzoll auf Gold und Silber, in Portugal das Ausfuhrverbot und die Kosten der in beiden so armen Ländern, die jährlich über £ 6,000,000 einführen, zur Überwachung dieser Gesetze erforderlichen Polizei nicht nur unmittelbarer, sondern auch gewaltsamer auf die Entwertung jener Metalle wirken, als die Korngesetze in Großbritannien. Zweitens aber hat die schlechte Politik dieser Länder kein Gegengewicht an der allgemeinen Freiheit und Sicherheit des Volks. Der Gewerbfleiß ist dort weder frei noch sicher, und die bürgerliche und kirchliche Verfassung Spaniens und Portugals ist der Art, dass sie allein schon hinreichen würde, ihre jetzige Armut zu verewigen, selbst wenn ihre Handelsverordnungen so weise wären, wie sie zum größten Teil albern und töricht sind.

Die Akte 13 des jetzigen Königs, c. 43, hat bezüglich der Korngesetze ein neues System eingeführt, das in manchen Beziehungen besser, aber in einem oder zwei Punkten nicht so gut ist wie das frühere.

Durch dieses Statut werden die hohen Zölle auf das zum heimischen Verbrauch eingeführte Getreide, sobald der Preis von Mittelweizen auf 48 sh. für den Quarter, von Mittel-Roggen, Erbsen oder Bohnen auf 32 sh., von Gerste auf 24 sh. und von Hafer auf 16 sh. gestiegen ist, aufgehoben und stattdessen ein kleiner Zoll von nur 6 d. auf den Quarter Weizen, und das übrige Getreide nach Verhältnis, gelegt. Bei allen diesen Getreidearten, besonders aber beim Weizen, ist so der innere Markt der ausländischen Zufuhr zu weit geringeren Preisen geöffnet als früher.

Nach demselben Statut hört die frühere Prämie von 5 sh. für Weizenausfuhr auf, sobald der Preis auf 44 sh. für den Quarter steigt, während sie vorher erst bei 48 sh. aufhörte; die Prämie von 2 ½ sh. für Ausfuhr der Gerste bei 22 sh. statt erst bei 24 sh., die Prämie von 2 ½ sh. für Ausfuhr von Hafergrütze bei 14 sh. statt früher erst bei 15 sh. Die Prämie auf Roggen ist von 3 ½ sh. auf 3 sh. herabgesetzt worden, und hört auf, sobald der Preis auf 28 sh. steigt, anstatt wie früher erst bei 32 sh. Wenn Prämien so unzweckmäßig sind, wie ich es zu beweisen suchte, so ist es immer umso besser, je früher sie aufhören und je niedriger sie sind.

Dasselbe Statut gestattet auch bei den niedrigsten Preisen die zollfreie Einfuhr des Getreides behufs Wiederausfuhr, vorausgesetzt, dass es in der Zwischenzeit in einem Lagerhause, das unter gemeinsamen Verschlüsse des Fiskus und des Importeurs steht, gelagert wird. Diese Freiheit erstreckt sich allerdings nur auf fünfundzwanzig Häfen Großbritanniens; allein diese sind die wichtigsten, und in den meisten übrigen dürften sich schwerlich zu diesem Zwecke geeignete Lagerhäuser finden.

Insofern ist dies Gesetz offenbar eine Verbesserung des früheren Systems. Allein durch dasselbe Gesetz wird eine Prämie von 2 sh. auf den Quarter auf die Ausfuhr von Hafer bewilligt, wenn der Preis 14 sh. nicht übersteigt. Früher wurde auf die Ausfuhr dieser Getreideart ebenso wenig, wie auf die der Erbsen oder Bohnen eine Prämie gegeben. Ferner wird durch dasselbe Gesetz die Ausfuhr des Weizens verboten, wenn der Preis auf 48 sh., der Gerste, wenn er auf 22 sh., und des Hafers, wenn er auf 14 sh. steigt. Diese Preise scheinen sämtlich viel zu niedrig, und überdies scheint es unangemessen zu sein, die Ausfuhr bei den nämlichen Preisen zu verbieten, bei denen die zur gewaltsamen Hebung der Ausfuhr gegebene Prämie aufhört. Entweder sollte man die Prämie schon bei einem viel niedrigeren Preise auf hören lassen, oder die Ausfuhr erst bei einem weit höheren erlauben. Insofern scheint also dies Gesetz schlechter zu sein als das frühere System. Trotz aller seiner Mängel können wir aber doch vielleicht von ihm sagen, was man von den Gesetzen Solons sagte, dass, wenn es auch nicht an sich das beste, es doch das beste ist, das die Interessen, Vorurteile und Gesinnungen der Zeit zulassen. Es kann vielleicht für die Zukunft einem besseren Gesetz den Weg bahnen.


Sechstes Kapitel
Über Handelsverträge

Wenn ein Volk sich durch einen Vertrag verbindlich macht, entweder aus einem fremden Lande die Einfuhr gewisser Waren zu erlauben, die es aus allen andern verbietet, oder die Waren des einen Landes von Zöllen zu befreien, denen es die Waren anderer Länder unterwirft, so muss das Land, oder müssen wenigstens die Kaufleute und Fabrikanten des Landes, dessen Handel so bevorzugt wird, aus dem Vertrage notwendig großen Vorteil ziehen. Diese Kaufleute und Fabrikanten genießen in dem Lande, welches sie so begünstigt, eine Art Monopol. Das Land wird für ihre Waren ein ausgedehnterer und vorteilhafterer Markt: ausgedehnter, weil es bei der Ausschließung oder höheren Belastung der Waren anderer Völker mehr von den ihrigen entnimmt; vorteilhafter, weil die Kaufleute des bevorzugten Landes, da sie eine Art Monopol genießen, ihre Waren oft zu einem besseren Preise verkaufen werden, als wenn sie dem freien Wettbewerb mit allen anderen Völkern ausgesetzt wären.

Wie vorteilhaft aber auch solche Handelsverträge für die Kaufleute und Fabrikanten des bevorzugten Landes sein können, für die des begünstigenden Landes sind sie notwendiger Weise nachteilig. Durch sie wird einem fremden Volke ein Monopol gegen sie zugestanden, und sie müssen oft die fremden Waren, die sie brauchen, teurer kaufen, als wenn der Wettbewerb anderer Nationen frei gegeben wäre. Der Teil der eignen Erzeugnisse, womit ein solches Volk fremde Waren einkauft, muss folglich wohlfeiler verkauft werden, weil, wenn zwei Dinge gegeneinander ausgetauscht werden, die Wohlfeilheit des einen eine notwendige Folge, oder vielmehr dasselbe Ding ist wie der teure Preis des andern. Daher wird offenbar der Tauschwert seines Jahresertrags durch jeden solchen Handelsvertrag vermindert. Doch kann diese Verminderung kaum zu einem wirklichen Verluste werden, sondern ist nur eine Verringerung des Gewinns, der sonst zu erzielen gewesen wäre. Wenn auch das Volk seine Waren wohlfeiler verkauft, als es sonst geschehen würde, so wird es sie doch nicht leicht unter den Herstellungskosten oder, wie im Fall der Prämien, für einen Preis verkaufen, der das auf die Herstellung der Ware verwendete Kapital nebst dem gewöhnlichen Kapitalgewinn nicht zurückerstattet. Geschähe es, so könnte der Handel nicht lange dauern. Selbst das begünstigende Land kann daher noch bei dem Handel gewinnen, obwohl weniger, als bei freier Konkurrenz.

Manche Handelsverträge sind jedoch aus ganz anderen Gründen für vorteilhaft gehalten worden; und zuweilen haben Handelsstaaten gewissen Waren eines fremden Volkes ein Monopol gegen sich zugestanden, weil sie im Gesamtverkehr jährlich mehr zu verkaufen als zu kaufen, und sich jährlich eine Bilanz in Gold und Silber zuzuwenden hofften. Nach diesem Grundsatz ist der 1703 durch Herrn Methuen abgeschlossene Handelsvertrag zwischen England und Portugal so viel gepriesen worden. Folgendes ist die wörtliche Übersetzung dieses nur aus drei Artikeln bestehenden Vertrages:

Art. I. S. M. der König von Portugal verspricht in seinem und seiner Nachfolger Namen, in alle Zukunft die Einfuhr der wollenen Tücher und anderen Wollwaren der Briten auf dem Fuße zu gestatten, wie es vor dem Verbot üblich war; jedoch unter der Bedingung:

Art. II. Dass nämlich S. k. M. von Großbritannien in seinem eignen und seiner Nachfolger Namen verbunden sein soll, in alle Zukunft die Einfuhr der portugiesischen Weine nach Großbritannien zu gestatten, so dass zu keiner Zeit, ob zwischen den Deichen Britannien und Frankreich Friede oder Krieg ist, von diesen Weinen unter dem Namen eines Zolles oder einer Abgabe oder unter irgendwelchem Titel, unmittelbar oder mittelbar, die Weine mögen in Pipen oder Oxhoften oder anderen Gefäßen nach Großbritannien gebracht werden, irgendetwas weiter gefordert werden darf, als für eine gleiche Menge oder Maß französischen Weines gefordert wird, mit Abzug oder Erlass eines Drittels der Zölle oder Abgaben. Wenn aber jemals der vorerwähnte Abzug oder Erlass der Zollgebühren auf irgendeine Weise geschmälert oder verletzt werden sollte, so soll S. M. der König von Portugal berechtigt und befugt sein, wiederum die Einfuhr der wollenen Tücher und anderen britischen Wollwaren zu verbieten.

Art. III. Die Herren Bevollmächtigten versprechen und nehmen es auf sich, dass ihre oben genannten Herren diesen Vertrag genehmigen, und dass die Ratifikationen binnen zwei Monaten ausgewechselt werden.

Durch diesen Vertrag macht sich die Krone von Portugal anheischig, die englischen Wollwaren auf demselben Fuße zuzulassen, wie vor dem Verbote, d. h. die Zölle, welche vor diesem Zeitpunkte entrichtet wurden, nicht zu erhöhen. Aber sie macht sich nicht anheischig, sie unter besseren Bedingungen zuzulassen, als die Wollenwaren anderer Nationen, z. B. Frankreichs und Hollands. Die Krone von Großbritannien hingegen macht sich anheischig, die portugiesischen Weine gegen Zahlung von nur Zweidrittel des Zolles zuzulassen, der für französische gezahlt wird, die mit ihnen am meisten konkurrieren. Insoweit ist also dieser Vertrag offenbar für Portugal vorteilhaft und für Großbritannien nachteilig.

Dennoch hat man ihn als ein Meisterstück der englischen Handelspolitik gepriesen. Portugal erhält jährlich aus Brasilien eine größere Menge Gold, als es in seinem inneren Verkehr in Gestalt von Münzen oder Geschirr gebrauchen kann. Der Überschuss ist zu wertvoll, als dass man ihn müßig liegen und im Kasten verschlossen halten möchte; da er aber im Lande selbst keinen vorteilhaften Markt findet, so muss er trotz aller Verbote außer Landes geschickt und gegen etwas, wofür im Lande ein vorteilhafter Markt besteht, vertauscht werden, ein großer Teil davon kommt jährlich nach England, entweder für englische oder solche Waren anderer europäischer Völker, die ihre Zahlungen durch England erhalten. Nach Berichten des Herrn Baretti billigt das wöchentliche Paketboot aus Lissabon durchschnittlich in der Woche mehr- als £ 60,000 Gold nach England. Die Summe ist wahrscheinlich übertrieben; sie würde im Jahre mehr als £ 2,600,000 betragen, was mehr ist, als Brasilien liefern soll.

Vor einigen Jahren waren unsere Kaufleute mit der Krone Portugal unzufrieden. Gewisse Privilegien, die ihnen nicht vertragsmäßig, sondern aus freiem Willen der Krone, obwohl wahrscheinlich auf Ansuchen und gegen weit größere Begünstigungen an Verteidigung und Schutz seitens der britischen Krone, verliehen worden waren, wurden geschmälert und widerrufen. Die Leute, die sonst am eifrigsten waren, das portugiesische Geschäft zu loben, waren deshalb damals eher geneigt, es als minder vorteilhaft darzustellen, als man es für gewöhnlich hielt. Der bei weitem größte Teil, fast die gesamte jährliche Goldeinfuhr sei, behaupteten sie nun, nicht für Rechnung Großbritanniens, sondern anderer europäischer Völker, da die jährlich in Großbritannien eingeführten portugiesischen Früchte und Weine beinahe den ganzen Wert der dorthin geschickten britischen Waren deckten.

Nehmen wir aber auch an, das Ganze gehe für Rechnung Großbritanniens, und es belaufe sich auf eine weit größere Summe, als Herr Baretti meint, so würde dieser Handel deshalb doch noch nicht vorteilhafter sein, als ein anderer, bei dem wir für denselben Exportbetrag einen gleichen Wert an verbrauchbaren Waren erhielten.

Nur ein sehr kleiner Teil dieser Einfuhr dürfte als Jahreszuwachs zu dem Geschirr oder den Münzen des Reichs Verwendung finden. Gas Übrige muss außer Landes geschickt und gegen allerlei Verbrauchswaren ausgetauscht werden. Wenn aber diese Verbrauchswaren unmittelbar gegen Erzeugnisse englischer Industrie eingetauscht würden, so wäre dies für England vorteilhafter, als erst mit diesen Erzeugnissen portugiesisches Gold, und dann mit diesem Golde jene Verbrauchswaren zu kaufen. Ein direkter auswärtiger Handel ist immer vorteilhafter als einer auf Umwegen, und um fremde Waren von gleichem Werte auf den heimischen Markt zu bringen, bedarf es bei dem einen weit geringerer Kapitalien als beim anderen. Wenn ein kleinerer Teil englischen Fleißes verwendet wird, um Waren für den portugiesischen Markt, und ein größerer, um Waren für andere Märkte hervorzubringen, wo in England begehrte Verbrauchs waren zu haben sind, so ist letzteres für England vorteilhafter. Es würde dann eines weit geringeren Kapitals bedürfen, um sowohl das ihm nötige Gold, als auch die Verbrauchswaren anzuschaffen. Es würde mithin Kapital erspart werden, das man zu anderen Zwecken verwenden und mit dem man eine neue Menge Gewerbfleiß erwecken und einen größeren Jahresertrag erzielen könnte.

Wäre Großbritannien auch vom Handel mit Portugal gänzlich ausgeschlossen, so würde es ihm doch keineswegs schwerfallen, sich alles Gold zu verschaffen, dessen es jährlich zu Gerät, zu Münzen oder zum auswärtigen Handel bedarf. Gold ist wie jede andere Ware stets an einem oder dem anderen Orte für seinen Preis zu erhalten, wenn man diesen Preis nur zahlen kann. Überdies würde der jährliche Überschuss an Gold in Portugal doch außer Landes gehen und, falls ihn Großbritannien nicht aufnähme, von einem anderen Volke ausgeführt werden, das ihn gern für seinen Preis wiederverkaufen würde, gerade wie es Großbritannien gegenwärtig macht. Wenn wir Gold von Portugal kaufen, so kaufen wir es allerdings aus erster Hand, während, wenn wir es von einer anderen Nation mit Ausnahme Spaniens kauften, wir es aus zweiter Hand kaufen und etwas teurer bezahlen müssten; allein der Unterschied wäre gewiss zu unbedeutend, als dass er die Aufmerksamkeit des Staats verdienen sollte.

Fast all’ unser Gold, sagt man, kommt aus Portugal. Mit anderen Völkern ist die Handelsbilanz gegen uns oder doch nicht sehr für uns. Allein wir sollten bedenken, dass, je mehr Gold wir aus. einem Lande einführen, wir notwendig umso weniger aus allen anderen einführen können. Die wirksame Nachfrage nach Gold, wie nach allen anderen Waren ist in jedem Lande auf eine gewisse Menge beschränkt. Werden neun Zehntel dieser Menge aus dem einen Lande eingeführt, so bleibt nur noch ein Zehntel aus allen übrigen einzuführen.

Je mehr Gold aus diesem oder jenem Lande jährlich über den Bedarf an Geschirr und Münzen eingeführt wird, desto mehr muss nach anderen Ländern wieder ausgeführt werden, und je mehr jener höchst unbedeutende Gegenstand der neueren Politik, die Handelsbilanz, mit diesem oder jenem Lande zu unseren Gunsten steht, umso mehr muss sie mit vielen anderen Ländern gegen uns stehen.

Dennoch war es diese törichte Ansicht, England könne nicht ohne den portugiesischen Handel bestehen, was Frankreich und Spanien am Ende des letzten Krieges ohne alle Beleidigung oder Herausforderung veranlasste, vom Könige von Portugal zu verlangen, dass er allen britischen Schiffen seine Häfen verschließe und zur Sicherung dieses Verlangens französische oder spanische Garnisonen in sie aufnehme. Hätte sich der König diesen schimpflichen Bedingungen unterworfen, die ihm sein Schwager, der König von Spanien, stellte, so wäre dadurch Britannien eines weit größeren Übels ledig geworden, als der Verlust des portugiesischen Handels ist, der Last nämlich, einen höchst schwachen Bundesgenossen zu unterstützen, der zu seiner Verteidigung so wenig Mittel in Händen hatte, dass die ganze Macht Englands, wenn sie auch allein zu diesem Zweck aufgeboten worden wäre, ihn vielleicht nicht in einem zweiten Feldzug hätte verteidigen können. Der Verlust des portugiesischen Handels würde ohne Zweifel die darin engagierten Kaufleute, die vielleicht ein oder zwei Jahre lang keine gleich vorteilhaften Kapitalanlagen hätten ausfindig machen können, in Verlegenheit gebracht haben, allein darin würde auch wahrscheinlich der ganze Nachteil bestanden haben, den England von diesem merkwürdigen Stück Handelspolitik zu leiden gehabt hätte.

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Litres'teki yayın tarihi:
10 aralık 2019
Hacim:
1400 s. 85 illüstrasyon
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