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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 57

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Das Richteramt ist an sich so ehrenvoll, dass man es gern annimmt, wenn es auch nur mit sehr geringem Gehalt verbunden ist. Das geringere Amt eines Friedensrichters, obwohl nicht mühelos und meist ohne jeden Ertrag ist gleichwohl das Ziel des Ehrgeizes für die meisten unserer Landedelleute. Die Gehälter der sämtlichen Richter, hoch und niedrig, nebst allen Kosten der Gerichtsverwaltung und Vollstreckung bilden selbst, wo sie nicht besonders sparsam eingerichtet sind, in allen zivilisierten Ländern nur einen sehr geringen Teil der Staatsausgaben.

Die gesamten Kosten der Rechtspflege könnten auch leicht durch die Sporteln gedeckt werden, und man könnte so, ohne die Rechtspflege einer Gefahr der Bestechung auszusetzen, das Budget von diesem, wenn auch nur kleinen Posten entlasten. Solange eine so mächtige Person, wie der Fürst, an den Sporteln einen Anteil erhält und nicht unbedeutende Einkünfte daraus zieht, ist es allerdings schwer, diese wirksam festzusetzen; aber es ist sehr leicht, sobald der Richter die Hauptperson ist, die den Nutzen davon zieht. Den Richter kann das Gesetz sehr leicht zwingen, die Taxe einzuhalten; den Fürsten viel schwerer. Wo die Sporteln genau geregelt und festgesetzt sind, wo sie alle mit einem Male in einem gewissen Stadium des Prozesses an einen Kassenbeamten gezahlt und von diesem erst nach Entscheidung des Prozesses nach bestimmten Verhältnissen unter die Richter verteilt werden, da scheint die Gefahr einer Korruption nicht größer zu sein, als wenn die Sporteln ganz abgeschafft sind. Die Sporteln können ohne bedeutende Verteuerung der Prozesskosten so festgesetzt werden, dass sie alle Kosten der Rechtspflege decken. Werden sie erst nach Entscheidung des Prozesses den Richtern ausgezahlt, so kann dies den Fleiß des Gerichtshofes anspornen. Bei Gerichten, die viele Mitglieder zählen, können die Sporteln, wenn der Anteil daran nach der Anzahl der Stunden und Tage, die jeder Richter im Gerichtshof selbst oder bei einer Kommission mit Prüfung des Prozesses beschäftigt war, geregelt wird, den Fleiß jedes einzelnen Richters anfeuern. Staatsdienste werden niemals besser verrichtet, als wenn ihre Belohnung nach ihrer Leistung und dem darauf verwendeten Eifer entsprechend erfolgt. Bei den französischen Parlamenten machen die Sporteln den bei weitem größten Teil der Emolumente der Richter aus. Nach allen Abzügen beträgt das Nettogehalt, das die Krone einem Rat oder Richter des Parlaments von Toulouse, an Rang und Würde der zweite Gerichtshof im Königreiche, zahlt, nicht mehr als 150 Livres oder £ 6 11 sh. jährlich. Vor etwa sieben Jahren war diese Summe dort der gewöhnliche Jahreslohn eines gemeinen Soldaten. Die Verteilung der Sporteln richtet sich nach dem Fleiße der Richter. Ein fleißiger Richter gewinnt durch sein Amt ein mäßiges, aber bequemes Auskommen; ein fauler bekommt nicht mehr als sein Gehalt. Diese Parlamente sind vielleicht in mancher Beziehung nicht eben die passendsten Gerichtshöfe, aber der Bestechung sind sie nie angeklagt, ja nicht einmal verdächtigt worden.

Die Sporteln scheinen auch in England ursprünglich die Gerichtshöfe hauptsächlich unterhalten zu haben. Jeder Gerichtshof suchte so viele Geschäfte an sich zu ziehen als er konnte, und nahm deshalb viele Rechtssachen für sich in Anspruch, die eigentlich nicht unter seine Gerichtsbarkeit gehörten. Der Gerichtshof der King’s Bench, der nur für Kriminalsachen bestimmt war, erkannte auch in Zivilprozessen, wenn der Kläger vorgab, dass der Beklagte durch Rechtsverweigerung sich eines Vergehens schuldig gemacht habe. Das Schatzkammergericht, das nur zur Erhebung und Eintreibung der Staatseinkünfte eingesetzt war, erkannte auch über alle anderen Schuldsachen, wenn der Kläger vorgab, dass er den Fiskus nicht bezahlen könne, weil der Beklagte ihn nicht bezahle. Infolge solcher Fiktionen wurde es vielfach lediglich von den Parteien abhängig, vor welchem Gerichtshofe sie ihre Sache verhandelt wissen wollten, und jeder Gerichtshof suchte durch größere Schnelligkeit und Unparteilichkeit so viele Prozesse wie möglich an sich zu ziehen. Die dermalige bewundernswerte Verfassung der englischen Gerichtshöfe rührt vielleicht großenteils von dem Wetteifer her, der früher zwischen ihren bez. Richtern herrschte, da jeder Richter bei seinem Gericht die schnellste und wirksamste Rechtshilfe, die das Gesetz gegen Unrecht aller Art gewährt, zu leisten suchte. Ursprünglich erkannten die gewöhnlichen Gerichtshöfe bei Kontraktbruch nur auf Entschädigung. Das Kanzleigericht, als ein Gewissensgericht, erkannte zuerst auf Erfüllung des Kontrakts. Bestand der Kontraktbruch nur in der Nichtbezahlung von Geld, so konnte nur auf Zahlung erkannt werden und in solchen Fällen war mithin die Rechtshilfe, welche die gewöhnlichen Gerichtshöfe gewährten, ausreichend. Nicht so in anderen Fällen. Wenn der Pächter seinen Gutsherrn wegen widerrechtlicher Exmission verklagte, so war die Geldentschädigung keineswegs ein Gegenwert für den Besitz. Solche Rechtssachen kamen daher eine Zeitlang sämtlich vor das Kanzleigericht, zu nicht geringem Schaden der gewöhnlichen Gerichtshöfe. Um sie wieder an sich zu ziehen, sollen die Gerichtshöfe die erkünstelte und erdichtete Besitzaustreibungsklage erfunden haben, das wirksamste Mittel gegen eine ungerechte Exmission oder Enteignung.

Stempelgebühren auf gerichtliche Akte, die vom bezüglichen Gericht selbst erhoben und zur Besoldung der Richter und seiner anderen Beamten verwendet werden, können gleichfalls hinreichende Einkünfte liefern, um die Kosten der Rechtspflege ohne Belastung des Staatsbudgets zu bestreiten. Allerdings können in diesem Falle die Richter in Versuchung geraten, die Verhandlungen unnötig zu vervielfältigen, um den Ertrag der Stempelgebühren möglichst zu erhöhen. Im modernen Europa ist es Gebrauch geworden, die Bezahlung der Anwälte und Sekretäre nach der Anzahl der Seiten, die sie schreiben mussten, zu bestimmen; doch forderte der Gerichtshof, dass auf die Seite so und so viel Zeilen und auf die Zeile so und so viel Wörter kommen mussten. Um dennoch mehr zu verdienen, machte man unnütz viele Worte, zur Verderbnis der Rechtssprache aller Gerichtshöfe Europas. Eine ähnliche Verlockung würde vielleicht die gleiche Korruption beim Gerichtsverfahren selbst bewirken.

Ob aber die Rechtsverwaltung so eingerichtet ist, dass sie die Kosten selbst deckt, oder ob die Richter durch feste Gehälter aus anderen Fonds bezahlt werden, so scheint es doch nicht notwendig, dass die Exekutivgewalt diese Fonds zu verwalten oder die Gehälter auszuzahlen hat. Diese Fonds können aus der Rente von Gütern herrühren, deren Verwaltung den Gerichtshöfen überlassen werden mag, oder auch aus den Zinsen einer Geldsumme, deren Verleihung gleichfalls dem Gerichtshofe, der seinen Unterhalt davon zu beziehen hat, zu überlassen wäre. Ein Teil (obschon nur ein kleiner) des Gehalts der Richter an dem Court of Session in Schottland wird aus den Zinsen einer Summe Geldes bestritten. Die unvermeidliche Veränderlichkeit eines solchen Fonds macht ihn jedoch zur Einnahmequelle für eine dauernde Einrichtung ungeeignet.

Die Trennung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt scheint ursprünglich aus der in Folge des zunehmenden Ausbaues des Staats eintretenden Zunahme der Staatsgeschäfte entstanden zu sein. Die Rechtspflege wurde eine so mühsame und verwickelte Aufgabe, dass sie die ungeteilte Aufmerksamkeit der damit betrauten Personen erheischte. Der Träger der Exekutivgewalt hatte keine Muße, selbst Prozesse zu entscheiden, und ernannte deshalb Stellvertreter, die sie an seiner Statt zu entscheiden hatten. Mit dem Fortschreiten der Größe Roms hatte der Konsul zu viel mit den politischen Angelegenheiten zu tun, um die Rechtspflege besorgen zu können; es wurde daher ein Prätor zu seiner Vertretung bestellt. Im Fortgange der auf den Trümmern des römischen Reichs errichteten europäischen Monarchien betrachteten die Fürsten und der hohe Adel die Rechtspflege allmählich als ein zu mühsames und unadliges Amt, um es in eigner Person zu verwalten. Sie entledigten sich daher des Amts durch Bestellung eines Amtmanns oder Richters.

Solange die richterliche Gewalt mit der vollziehenden vereinigt ist, ist es kaum möglich, dass die Gerechtigkeit nicht oft der sogenannten Politik aufgeopfert werden sollte. Die Personen, denen die Wahrung der großen Staatsinteressen obliegt, können selbst ohne schlimme Absichten es bisweilen für notwendig halten, diesen Interessen die Rechte eines Privatmanns zu opfern. Aber auf der unparteiischen Rechtspflege beruht die Freiheit jedes einzelnen und das Gefühl seiner Sicherheit. Um jedermann das Gefühl vollkommener Rechtssicherheit zu verschaffen, ist es nicht nur nötig, dass die richterliche Gewalt von der vollziehenden getrennt wird, sondern auch, dass sie möglichst unabhängig von ihr ist. Der Richter sollte nicht nach der Laune der Exekutive seines Amtes entsetzt werden können, und die regelmäßige Auszahlung seines Gehalts sollte nicht von ihrem guten Willen, ja nicht einmal von ihren sparsamen Neigungen abhängen.

Dritte Abteilung
Ausgaben für öffentliche Werke und Anstalten

Die dritte und letzte Pflicht des Fürsten oder Staates besteht darin, diejenigen öffentlichen Anstalten und Unternehmungen zu gründen und zu erhalten, die, so vorteilhaft sie für ein ganzes Volk sein mögen, doch niemals einem einzelnen oder einer kleinen Anzahl von Personen die Kosten ersetzen, und deren Gründung und Erhaltung mithin von keinem einzelnen oder keiner kleineren Anzahl einzelner erwartet werden darf. Die Erfüllung dieser Pflicht erfordert ebenfalls in den verschiedenen Perioden der Gesellschaft sehr verschiedene Grade von Ausgaben.

Nach den öffentlichen Anstalten und Werken, die zur Landesverteidigung und zur Rechtspflege erforderlich sind, und von denen wir bereits gesprochen haben, bleiben besonders noch die Verkehrs- und Unterrichtsanstalten übrig. Die letzteren zerfallen in Anstalten für den Jugendunterricht und in solche für die Bildung aller Altersklassen. Die Erwägung der Methode, wie die Kosten dieser verschiedenen öffentlichen Anstalten und Werke am besten zu bestreiten sind, wird diesen dritten Teil unseres Kapitels in drei Artikel zerlegen.


Erster Artikel
Öffentliche Werke und Anstalten zur Erleichterung des Verkehrs
Erstens solche, die zur Erleichterung des Verkehrs im Allgemeinen erforderlich sind

Dass der Bau und die Erhaltung der öffentlichen Werke, die den Verkehr eines Landes erleichtern, wie gute Straßen, Brücken, schiffbare Kanäle, Häfen usw. in verschiedenen Perioden der Gesellschaft einen sehr verschiedenen Grad von Ausgaben erfordern, bedarf keines Beweises. Die Kosten des Baues und der Erhaltung der Landstraßen müssen offenbar zugleich mit der jährlichen Produktion des Landes, oder mit der Menge und dem Gewichte der Güter, die auf diesen Straßen befördert werden, steigen. Die Stärke einer Brücke muss sich nach der Anzahl und dem Gewicht der Fuhrwerke richten, welche sie voraussichtlich betreten. Die Tiefe und der Wassergehalt eines schiffbaren Kanals muss sich nach der Menge und dem Tonnengehalt der Fahrzeuge richten, die voraussichtlich darauf fahren werden; und die Ausdehnung eines Hafens hängt von der Zahl der Schiffe ab, die darin Schutz suchen.

Es scheint nicht erforderlich, dass die Kosten dieser öffentlichen Werke aus dem Staatseinkommen, wie es gemeinhin genannt wird, dessen Erhebung und Verwendung in den meisten Ländern der Exekutivgewalt obliegt, bestritten werden. Sie können meist so eingerichtet worden, dass sie eine besondere zur Deckung der Kosten hinreichende Einnahme liefern, ohne das Staatseinkommen zu belasten.

So können Landstraßen, Brücken, schiffbare Kanäle meist durch einen kleinen Zoll auf die Frachten sowohl erbaut als auch erhalten werden, und Häfen durch mäßige Hafenzölle auf den Tonnengehalt der ein- oder ausladenden Schiffe. Die Münzprägung, eine andere Anstalt zur Erleichterung des Verkehrs, deckt in vielen Ländern nicht bloß die Kosten, sondern wirft auch ein kleines Einkommen für den Staat, den Schlagschatz, ab. Ebenso die Postverwaltung, eine andere Anstalt, zu demselben Zwecke, die fast in allen Ländern sehr bedeutende Einnahmen für den Staat liefert.

Wenn die Wagen, die über eine Landstraße oder eine Brücke gehen, und die Fahrzeuge, die einen schiffbaren Kanal benutzen, nach Verhältnis ihres Gewichts oder Tonnengehalts Zoll entrichten, so tragen sie zur Unterhaltung dieser öffentlichen Werke genau in dem Maße bei, wie sie sie abnutzen. Ein gerechteres Mittel, solche Werke zu unterhalten, lässt sich kaum denken. Auch wird diese Steuer oder Zoll von dem Frachtführer oder Schiffer zwar vorgeschossen, aber doch vom Verbraucher bezahlt, der sie stets im Preise der Waren zu tragen hat. Da aber die Frachtkosten durch solche öffentlichen Werke sehr vermindert werden, so kommen die Güter trotz des Zolls doch wohlfeiler an den Verbraucher, als es sonst der Fall wäre; denn ihr Preis wird durch den Zoll nicht um so viel erhöht, als er durch die billigere Fracht ermäßigt wird. Derjenige, der schließlich diese Steuer bezahlt, gewinnt daher durch ihre Verwendung mehr, als er durch ihre Entrichtung verliert. Seine Zahlung richtet sich genau nach seinem Gewinn, denn er braucht in der Tat nur einen Teil dieses Gewinns abzugeben, um den andern zu erhalten. Eine gerechtere Methode, Steuern zu erheben, scheint kaum denkbar.

Wenn Luxusfuhrwerke, Wagen, Postkutschen, und dergleichen einen im Verhältnis zu ihrem Gewicht etwas höheren Zoll zu entrichten haben, als Gebrauchsfuhrwerke, wie Karren, Lastwagen usw., so lässt man den sorglosen und eitlen Reichen in unmerklicher Weise etwas zur Erleichterung des Armen beitragen, indem dadurch der Transport schwerer Güter nach allen Teilen des Landes wohlfeiler wird.

Werden auf diese Weise Landstraßen, Brücken, Kanäle usw. durch den Verkehr, der durch sie befördert wird, erbaut und unterhalten, so können sie nur da gemacht werden, wo dieser Verkehr sie erfordert und wo es daher angemessen ist, sie zu machen. Auch ihre Kosten, ihre Größe und Pracht müssen der Leistungsfähigkeit des Verkehrs entsprechen; sie müssen daher da gemacht werden, wo es am Platze ist. Durch ein ödes Land mit geringem oder gar keinem Verkehr kann nicht bloß darum eine prächtige Chaussee hergestellt werden, weil sie etwa zu dem Landsitze des Intendanten der Provinz oder eines andern großen Herrn führt, dem der Intendant damit einen Gefallen tun möchte. Eine große Brücke kann nicht an einem Orte gebaut werden, wo niemand darüber geht, etwa bloß um die Aussicht aus den Fenstern eines naheliegenden Schlosses zu verschönern, – Dinge, die zuweilen in Ländern vorkommen, wo derartige Werke aus allen anderen Einnahmen gebaut werden, nur nicht aus denen, die sie selbst abzuwerfen vermögen.

In manchen Ländern Europas ist der Zoll oder das Schleusengeld auf einem Kanal das Eigentum von Privatpersonen, deren Interesse sie nötigt, den Kanal zu erhalten. Denn wenn er nicht in leidlicher Ordnung ist, so hört die Schifffahrt, und mit ihr der Gewinn aus den Zöllen auf. Werden diese Zölle von Beamten erhoben, die selbst kein Interesse daran haben, so würden sie auf die Unterhaltung der Werke möglicherweise weniger Sorgfalt verwenden. Der Kanal von Languedoc kostete den König von Frankreich und die Provinz mehr als 13 Millionen Livres, was die Mark Silber auf 28 Livres gerechnet, dem entsprechenden Wert der französischen Münze am Ende des letzten Jahrhunderts ungefähr £ 900,000 ausmacht. Als dieses große Werk beendet war, wurde als der beste Weg, es stets in gutem baulichem Zustande zu erhalten, der erkannt, dem Ingenieur Riquet, seinem Erbauer, mit den Zöllen ein Geschenk zu machen. Diese Zölle machen gegenwärtig einen sehr bedeutenden Besitz mehrerer Zweige der Familie dieses Edelmannes aus, die daher ein großes Interesse haben, das Werk stets in gutem baulichem Zustande zu unterhalten. Bei einer Verwaltung durch Beamte, die kein derartiges Interesse hätten, würden die Einnahmen vielleicht auf Kosten des Wichtigsten für Verschönerungen und unnütze Ausgaben verwendet worden sein.

Die Zölle zur Unterhaltung einer Chaussee können Privatpersonen nicht mit Vertrauen überlassen werden. Vernachlässigte Chausseen werden nicht ganz unfahrbar wie ein Kanal. Die Eigentümer von Chausseegeldern können daher die Ausbesserung der Straße vernachlässigen und doch so ziemlich dieselben Zölle erheben. Es ist deshalb ratsam, die zur Erhaltung solcher Bauten bestimmten Zölle unter Verwaltung von Beamten zu stellen.

In Großbritannien hat man sich oft mit vollem Recht über die Missbräuche beklagt, welche die Beamten in der Verwaltung dieser Zölle begangen haben. An manchen Schlagbäumen, hieß es, beträgt das erhobene Geld mehr als das doppelte dessen, was zur vollständigen Ausführung der Arbeiten nötig ist, die oft höchst fahrlässig und manchmal gar nicht ausgeführt werden. Die Methode, die Ausbesserung der Chausseen durch die Zölle zu bestreiten, bestellt übrigens noch nicht lange und man darf sich daher nicht wundern, wenn sie noch nicht den Grad von Ausbildung erlangt hat, dessen sie fähig scheint. Wenn ungebildete und ungeeignete Leute zu Wegekommissarien ernannt werden, und noch keine ordentlichen Kontrollmaßregeln und Anordnungen bestehen, um die Zölle auf den Punkt zu ermäßigen, wo sie gerade nur die Kosten decken, muss die Neuheit der Einrichtung solche Mängel entschuldigen, für die die Weisheit des Parlaments gewiss allmählich Abhilfe schaffen wird.

Die Chausseegelder in Großbritannien sollen die Erhaltungskosten so weit übersteigen, dass die Ersparnisse, die sich bei richtiger Wirtschaft machen ließen, selbst von einigen Ministern als eine sehr ergiebige Finanzquelle betrachtet werden. Wenn die Negierung, meinte man, die Verwaltung der Chausseegelder selbst übernähme und sie den Soldaten übertrüge, die dies für eine kleine Zulage zu ihrem Solde tun würden, so könnte sie die Chausseen viel billiger in Stand erhalten, als Verwalter, die keine anderen Arbeiter beschäftigen können, als solche, die nur von ihrem Arbeitslohn leben. So könnte man eine sehr große Einnahme, vielleicht eine halbe Million46, erhalten, ohne dem Volk eine neue Last aufzubürden, und Chausseen könnten in derselben Weise wie die Post zu den allgemeinen Staatsausgaben beitragen.

Dass sich auf diese Weise bedeutende Einnahmen erzielen ließen, bezweifle ich nicht, obgleich vielleicht nicht annähernd so viel, als die Urheber des Projekts annehmen; allein der Plan selbst scheint mir manchen sehr erheblichen Einwürfen zu unterliegen.

Erstens, wenn die Chausseegelder jemals eine Finanzquelle für den Staat werden sollten, so würde man sie sicherlich je nach Bedarf erhöhen. Bei der britischen Politik würden sie daher wahrscheinlich sehr schnell erhöht werden. Die Leichtigkeit, große Einnahmen aus ihnen zu ziehen, würde vermutlich die Verwaltung veranlassen, sehr oft auf diese Hilfsquelle zurückzugreifen. Wenn es zweifelhaft ist, ob sich bei den gegenwärtigen Chausseegeldern eine halbe Million ersparen ließe, so ist doch kaum zu bezweifeln, dass sieh eine Million ersparen ließe, wenn sie verdoppelt, und vielleicht zwei Millionen, wenn sie verdreifacht würden47. Und diese großen Einnahmen ließen sich erzielen, ohne dass es eines einzigen neuen Beamten bedürfte. Allein wenn man die Chausseegelder in dieser Weise fortwährend erhöhte, so würden sie bald, anstatt wie jetzt den Binnenhandel des Landes zu erleichtern, ein sehr großes Hindernis für ihn werden. Die Transportkosten für alle schweren Waren innerhalb des Landes würden derart steigen und der Markt für diese Waren mithin bald so eng werden, dass ihre Produktion gelähmt und die wichtigsten Zweige der heimischen Industrie zugrunde gerichtet würden.

Zweitens, eine Steuer auf Fuhrwerke nach Verhältnis ihrer Last ist zwar gerecht, wenn sie nur zur Erhaltung der Straßen dient, aber sehr unbillig, wenn sie zu anderen Zwecken oder zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse verwendet wird. Im ersteren Falle kann man annehmen, dass jedes Fuhrwerk genau so viel bezahlt, wie es die Straße abnutzt; im anderen Falle bezahlt es mehr. Da aber die Chausseegelder den Preis der Waren im Verhältnis ihrer Schwere, nicht ihres Werts erhöhen, so werden sie vorzugsweise von den Konsumenten grober und schwerer, nicht von denen kostbarer und leichter Waren getragen. Welches Staatsbedürfnis daher auch durch diese Steuer gedeckt werden soll, immer würde es hauptsächlich auf Kosten der Armen und nicht der Reichen gedeckt werden; auf Kosten derer, die es am wenigsten, nicht derer, die es am besten ertragen können.

Drittens, wenn die Regierung die Unterhaltung der Landstraßen einmal vernachlässigen sollte, so würde es noch schwerer sein, als jetzt, die angemessene Verwendung der Chausseegelder zu erzwingen. Es würden vom Volke hohe Steuern erhoben, ohne dass sie zu dem Zwecke verwendet würden, zu dem sie immer und allein verwendet werden sollten. Wenn jetzt der niedrige Bildungsgrad und die Armut der Chausseeverwalter es manchmal erschwert, Schadenersatz von ihnen zu erzwingen, so würde es dann ihr Reichtum und ihre Macht noch zehnmal mehr erschweren.

In Frankreich stehen die Chausseen unter unmittelbarer Verwaltung der Exekutive. Sie werden teils durch Dienste, wie sie die Landleute fast in ganz Europa beim Wegebau leisten müssen, teils durch angemessene Geldbewilligungen aus den allgemeinen Staatseinnahmen erhalten.

Nach dem früheren Recht Frankreichs, wie der meisten anderen europäischen Länder, arbeiteten die Landleute unter Leitung einer Orts- oder Provinzialbehörde, die von der Regierung nicht direkt abhängig war. Nach der heutigen Praxis dagegen stoben sowohl die Fronden wie die Geldverwendungen für den Straßenbau unter der Verwaltung des Intendanten, eines Beamten, der von der Regierung ernannt und abgesetzt wird, von ihr Befehle empfängt und in beständiger Verbindung mit ihr steht. Mit zunehmendem Despotismus saugt die Macht der Exekutive allmählich alle anderen Gewalten im Staate auf und reißt die Verfügung über alle zu öffentlichen Zwecken bestimmten Einnahmen an sich. Doch sind in Frankreich die großen Poststraßen, welche die Verbindung zwischen den hauptsächlichsten Städten des Reiches herstellen, im Allgemeinen in gutem Stande, und in manchen Provinzen sogar besser, als die meisten durch Wegzölle erhaltenen Chausseen Englands. Die sogenannten Vizinalstraßen aber, d. h. die meisten Straßen im Lande, werden gänzlich vernachlässigt und sind an vielen Stellen für schweres Fuhrwerk schlechterdings unfahrbar. An manchen Stellen ist es sogar gefährlich, zu Pferde zu reisen, und das einzig sichere Transportmittel sind die Maulesel. Der stolze Minister eines prunkenden Hofes stellt oft gern einen Prachtbau her, wie z. B. eine Chaussee, die vom vornehmsten Adel gesehen wird, dessen Lob nicht nur seiner Eitelkeit schmeichelt, sondern auch seine Interessen bei Hofe befördert. Aber eine Menge kleiner Bauten auszuführen, an denen nichts ins Auge fällt und die Bewunderung der Reisenden erregt, kurz, die sich nur durch ihren großen Nutzen empfehlen, ist ein Geschäft, das einem so hohen Beamten in jeder Beziehung zu gering und ärmlich erscheint, um seine Aufmerksamkeit zu verdienen. Unter einer derartigen Regierung werden daher solche Bauten fast immer gänzlich vernachlässigt.

In China und einigen anderen asiatischen Reichen liegt der Exekutive sowohl die Instandhaltung der Landstraßen wie die der schiffbaren Kanäle ob. In den Aufträgen, die der Gouverneur einer Provinz erhält, sollen ihm diese Gegenstände fortwährend besonders empfohlen werden, und das Urteil des Hofes über seine Amtsführung richtet sich großenteils nach der Aufmerksamkeit, die er diesem Teile seiner Befehle geschenkt hat. Daher soll es mit diesem Zweige der öffentlichen Polizei in allen jenen Ländern sehr gut bestellt sein, besonders aber in China, wo die Landstraßen und noch mehr die schiffbaren Kanäle alles übertreffen sollen, was man in Europa von derartigem kennt; doch rühren die Nachrichten darüber in der Regel von unkundigen und alles anstaunenden Reisenden, oft auch von einfältigen und lügenhaften Missionären her. Rührten sie von kundigeren Augen und zuverlässigen Zeugen her, so würden die Berichte vielleicht nicht so blendend sein. Die Schilderung, die Bernier von einigen derartigen Werken in Hindostan gibt, bleibt weit hinter der von anderen mehr zur Bewunderung geneigten Reisenden gemachten zurück. Auch mag es in jenen Ländern wohl ebenso sein wie in Frankreich, wo die großen Chausseen, die am Hofe und in der Hauptstadt leicht Gegenstand der Unterhaltung sein können, mit großer Sorgfalt behandelt, die anderen aber sämtlich vernachlässigt werden. Überdies rührt in China, Hindostan und anderen asiatischen Reichen das Einkommen des Landesherrn fast ganz aus Grundsteuern oder Grundrenten her, die mit dem Steigen oder Fallen der jährlichen Bodenproduktion gleichfalls steigen oder fallen, und sein Hauptinteresse, sein Einkommen, ist mithin aufs Engste mit der Bodenkultur, der Größe des Ertrags und dem Werte der Produkte verknüpft. Um aber die Produktion nach Umfang und Wert möglichst zu steigern, muss man den Produkten einen möglichst ausgedehnten Marktverschaffen, und folglich zwischen den verschiedenen Landesteilen die freieste, leichteste und wohlfeilste Verbindung herstellen, was nur durch gute Straßen und Kanäle geschehen kann. In Europa dagegen zieht kein Fürst sein Einkommen vorzugsweise aus einer Grundsteuer oder Grundrente. Zwar hängt schließlich in allen großen Reichen Europas das Staatseinkommen großenteils von der Bodenproduktion ab; aber diese Abhängigkeit ist weder so unmittelbar, noch so augenfällig. In Europa fühlt sich daher der Landesherr nicht so direkt aufgefordert, die Bodenproduktion zu steigern oder den Produkten durch Unterhaltung guter Straßen und Kanäle den ausgebreitetsten Markt zu verschaffen. Wenn es daher auch wahr sein sollte, dass in einigen Teilen Asiens dieser Zweig der öffentlichen Polizei von der Exekutive sehr gut verwaltet wird, so ist es doch unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht im geringsten wahrscheinlich, dass er auch in Europa von der Exekutive erträglich werde verwaltet werden.

Selbst die öffentlichen Werke, die kein Einkommen liefern, um sich selbst zu unterhalten, und deren Nutzen sich wesentlich auf einen einzelnen Ort oder Bezirk beschränkt, werden immer besser, aus Lokal- oder Provinzial-Einnahmen unter Verwaltung von örtlichen oder Provinzialbehörden, als aus Staatsmitteln unterhalten, deren Verwaltung der Exekutive zusteht. Wenn die Straßen von London auf Kosten des Staats erleuchtet und gepflastert würden, würden sie wohl dann ebenso gut oder ebenso wohlfeil erleuchtet und gepflastert werden, als jetzt? Außerdem würden dann die Kosten, anstatt durch eine Lokalsteuer von den Einwohnern der Straßen, Kirchspiele, oder Distrikte in London aufgebracht zu werden, aus Staatsmitteln bestritten, und müssten folglich durch eine Steuer von allen Einwohnern des Deichs, die meistenteils von der Erleuchtung und Pflasterung der Londoner Straßen gar keinen Nutzen haben, aufgebracht werden.

Die gelegentlichen Missbräuche der lokalen oder Provinzialverwaltungen, so groß sie auch sein mögen, sind doch fast immer höchst unbedeutend im Vergleich mit denen der Verwaltung eines großen Deichs, und auch weit leichter abzustellen. Unter der Verwaltung der Friedensrichter in Großbritannien werden zwar die sechs Tage Arbeit, die das Landvolk zur Ausbesserung der Landstraßen leisten muss, nicht immer sehr einsichtig verwendet, aber es fallen doch auch selten Grausamkeiten oder Härten dabei vor. In Frankreich, unter der Verwaltung der Intendanten, ist die Verwendung nicht immer einsichtiger, aber die Handhabung oft höchst grausam und hart. Diese Frondienste sind eines der Hauptwerkzeuge der Tyrannei, womit jene Beamten eine Gemeinde, die so unglücklich war, ihr Missfallen zu erregen, züchtigen.

Zweitens: Öffentliche Werke und Anstalten zur Erleichterung besonderer Verkehrszweige

Der Zweck der bisher erwähnten öffentlichen Werke und Anstalten ist der, den Verkehr überhaupt zu erleichtern. Um gewisse besondere Zweige zu erleichtern, sind auch besondere Anstalten erforderlich, die wieder eigene Ausgaben erfordern.

Der Handel mit unzivilisierten Völkern erheischt besondere Schutzmaßregeln. Ein Warenhaus oder Kontor würde die Waren der Kaufleute, die nach der Westküste Afrikas Handel treiben, nicht ausreichend sichern. Um sie gegen die Eingebornen zu verteidigen, muss ihr Niederlagsort mehr oder weniger befestigt sein. Selbst unter dem milden und sanften Volke Indiens sollen Vorsichtsmaßregeln nötig gewesen sein; die englische und die französische ostindische Kompagnie legten unter dem Vorwande, Personen und Eigentum gegen Gewalt zu schützen, die ersten Forts in diesem Lande an. Bei anderen Völkern, deren kräftige Regierung den Fremden den Besitz fester Plätze innerhalb ihres Gebiets nicht gestattet, kann es nötig sein, einen Gesandten oder Konsul zu halten, um die Streitigkeiten unter seinen Landsleuten nach ihrem Recht zu entscheiden, oder Zwiste mit den Eingebornen vermöge seines öffentlichen Charakters wirksamer zu schlichten und ihnen kräftigeren Schutz zu gewähren, als von einem Privatmann zu erwarten wäre. Die Handelsinteressen haben es oft nötig gemacht, Gesandte in Ländern zu halten, wo weder die Rücksichten auf Krieg oder Bündnis einen solchen erfordert hätten. Der Handel der türkischen Kompagnie veranlasste die Anstellung eines beständigen Gesandten in Konstantinopel. Die ersten englischen Gesandtschaften nach Russland hatten ihren Grund lediglich in Handelsinteressen. Durch die beständigen Verwicklungen, welche diese Interessen unter den Bürgern der verschiedenen europäischen Staaten herbeiführten, ist wahrscheinlich die Sitte aufgekommen, auch in Friedenszeiten in allen benachbarten Staaten Gesandte zu halten. Diese früher unbekannte Sitte datiert erst vom Ende des fünfzehnten Jahrhunderts oder vom Anfänge des sechzehnten, d. h. von der Zeit, als der Handel die meisten europäischen Völker zu umfassen begann und diese ihren Interessen Aufmerksamkeit zu widmen anfingen.

46.Seit dem Erscheinen der beiden ersten Ausgaben dieses Buches habe ich guten Grund zu glauben, dass alle Chausseegelder Großbritanniens noch nicht eine halbe Million £ reine Einnahmen liefern, eine Summe, die unter der Verwaltung der Regierung nicht hinreichen würde, fünf der Hauptstraßen des Königreichs in Stand zu erhalten.
47.Ich habe jetzt guten Grund zu glauben, dass alle diese auf Mutmaßungen beruhenden Summen viel zu hoch gegriffen sind.

Türler ve etiketler

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Litres'teki yayın tarihi:
10 aralık 2019
Hacim:
1400 s. 85 illüstrasyon
Telif hakkı:
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