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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 56

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Viele Ursachen trafen zusammen, die Mannszucht der römischen Heere aufzulösen. Ihre äußerste Strenge war vielleicht eine dieser Ursachen. In den Zeiten ihrer Größe, als kein Feind sieh ihnen mehr entgegenzuwerfen vermochte, wurde ihre schwere Rüstung als eine unnütze Last abgelegt, und ihre anstrengenden Übungen als eine unnötige Beschwerde vernachlässigt. Überdies wurden unter den römischen Kaisern die stehenden Heere Roms, besonders diejenigen, welche die germanischen und pannonischen Grenzen bewachten, ihren Herren gefährlich, an deren Stelle sie oft ihre Generale auf den Thron setzten. Um sie weniger furchtbar zu machen, zogen Diocletian oder nach anderen Constantin sie zuerst von der Grenze zurück, wo sie früher stets in großen Verbänden, gewöhnlich von zwei oder drei Legionen, gestanden hatten, und zerstreuten sie in kleineren Truppenkörpern über die verschiedenen Provinzialstädte, aus denen sie nur wieder entfernt wurden, wenn ein feindlicher Angriff zurückzuweisen war. Kleine Abteilungen von Soldaten, die in Handels- und Industriestädten einquartiert waren und selten diese Quartiere verließen, wurden aber allmählich selbst Handelsleute, Handwerker und Arbeiter. Der bürgerliche Charakter erhielt über den militärischen die Oberhand, und die stehenden Heere Roms arteten nach und nach zu einer verderbten, vernachlässigten und undisziplinierten Miliz aus, unfähig, den Angriffen der germanischen und skythischen Milizen, welche bald nachher in das westliche Reich eindrangen, zu widerstehen. Nur dadurch, dass sie die Milizen der einen gegen diejenigen der anderen dieser Völkerschaften aufboten, vermochten sich die Kaiser noch eine Zeit lang zu halten. Der Fall des römischen Reichs ist die dritte große Umwälzung in den Angelegenheiten der Menschheit, von der uns die alte Geschichte einen klaren und umständlichen Bericht hinterlassen hat. Sie kam durch die unwiderstehliche Überlegenheit zu Stande, die die Miliz eines barbarischen Volkes über die eines zivilisierten, die Miliz eines Nomadenvolkes über die eines Volkes von Bauern und Handwerkern hat. Die von Milizen erfochtenen Siege sind gewöhnlich nicht über stehende Heere, sondern über andere Milizen erfochten worden, die ihnen an Übung und Disziplin nachstanden. So die Siege, die die griechische Miliz über die persische davontrug, und in späterer Zeit die Siege der Schweizer Miliz über die österreichische und burgundische.

Die Kriegsmacht der Germanen und Skythen, die sich auf den Trümmern des abendländischen Reiches niederließen, blieb in den neuen Sitzen eine Zeitlang in derselben Verfassung, wie sie in ihrem Vaterlande gewesen war. Sie war eine Miliz von Hirten und Bauern, die unter Anführung derselben Häuptlinge in den Krieg zog, denen sie auch im Frieden zu gehorchen gewohnt waren. Sie war daher leidlich geübt und diszipliniert. Mit dem Fortschritte der Künste und Gewerbe nahm jedoch das Ansehen der Häuptlinge allmählich ab, und die große Masse des Volkes hatte nicht mehr so viel Zeit zu militärischen Übungen übrig. Disziplin und Kriegsübung der Lehnsmiliz geriet nach und nach in Verfall, und es wurden allmählich stehende Heere statt ihrer eingeführt. Sobald aber ein zivilisiertes Volk diese Maßregel ergriffen hatte, mussten die Nachbarn notgedrungen seinem Beispiele folgen. Sie fanden bald, dass ihre Sicherheit hiervon abhing, und dass ihre Miliz durchaus unfähig sei, dem Angriff eines solchen Heeres zu widerstehen.

Die Soldaten eines stehenden Heeres haben häufig, selbst wenn sie niemals einen Feind gesehen hatten, allen Mut alter Truppen besessen und zeigten sich sogleich bei Beginn des Feldzugs den abgehärtetsten und erfahrensten Veteranen gewachsen. Als 1756 die russische Armee nach Polen marschierte, war die Tapferkeit der russischen Soldaten derjenigen der preußischen, die damals für die abgehärtetsten und erfahrensten Veteranen in Europa galten, durchaus ebenbürtig. Und doch hatte das russische Reich einen fast zwanzigjährigen tiefen Frieden genossen, und konnte damals nur wenige Soldaten haben, die einen Feind gesehen hatten. Als 1735 der spanische Krieg ausbrach, hatte England seit etwa achtundzwanzig Jahren Friede gehabt; aber weit entfernt, dass die Tapferkeit seiner Soldaten durch den langen Frieden gelitten hätte, war sie vielmehr nie hervorragender als bei dem Angriff auf Karthagena, der ersten unglücklichen Unternehmung dieses unglücklichen Kriegs. In einem langen Frieden können zuweilen die Generale die Kunst der Heerführung verlernen, aber nicht die Soldaten eines wohlgeordneten stehenden Heeres ihre Tapferkeit.

Wenn ein zivilisiertes Volk auf die Wehrkraft einer Miliz angewiesen ist, so ist es stets der Gefahr ausgesetzt, von jedem barbarischen Volke der Nachbarschaft unterjocht zu werden. Die häufigen Eroberungszüge der Tataren durch alle zivilisierten Länder Asiens beweisen zur Genüge die natürliche Überlegenheit der Miliz eines barbarischen Volkes über die eines zivilisierten. Ein wohlgeordnetes stehendes Heer ist jeder Miliz überlegen, und wie ein stehendes Heer von einem zivilisierten Volk am besten unterhalten werden kann, so kann auch ein solches Volk nur durch ein stehendes Heer gegen die Angriffe armer barbarischer Nachbarn geschützt werden. Nur mittelst eines stehenden Heeres kann daher die Zivilisation eines Landes auf die Dauer erhalten oder auch nur auf längere Zeit behauptet werden.

Wie ein stehendes Heer das einzige Mittel ist, ein zivilisiertes Land zu schützen, so ist es auch das einzige Mittel, ein rohes Land schnell und leidlich zu zivilisieren. Ein stehendes Heer hält mit unwiderstehlicher Gewalt das Landesgesetz auch in den entlegensten Provinzen aufrecht, und macht eine regelmäßige Regierung in Ländern möglich, die sonst keiner fähig wären. Wer die Fortschritte, die Peter der Große im russischen Reich eingeführt hat, mit Aufmerksamkeit betrachtet, wird finden, dass sie sich fast ausschließlich in die Herstellung eines wohlgeordneten stehenden Heeres auflösen. Es ist das Werkzeug, welches alle seine anderen Maßnahmen ausführt und aufrechterhält. Den Grad von Ordnung und innerem Frieden, den dieses Reich seit jener Zeit genossen hat, hat es lediglich dem Einflusse dieses Heeres zu danken.

Männer von republikanischen Grundsätzen haben ein stehendes Heer stets mit Argwohn betrachtet, weil es der Freiheit gefährlich sei. Und gewiss ist es das, wo das Interesse des Oberbefehlshabers und der obersten Offiziere nicht eng an die Erhaltung der Staatsverfassung geknüpft ist. Das stehende Heer Cäsars richtete die römische Republik zugrunde. Das stehende Heer Cromwells jagte das lange Parlament auseinander. Aber wo der Fürst selbst der Oberbefehlshaber ist, und der hohe und niedere Adel die Offiziersstellen bekleidet, wo die Heeresmacht unter den Befehl derer gestellt ist, die an der Aufrechterhaltung der bürgerlichen Regierung das größte Interesse haben, weil sie selbst den größten Anteil an dieser Regierung haben, da kann ein stehendes Heer niemals der Freiheit gefährlich sein. Im Gegenteil kann es ihr manchmal Dienste leisten. Die Sicherheit, die es dem Fürsten verleiht, macht jenen lästigen Argwohn unnötig, der in manchen neueren Republiken über die geringsten Handlungen jedes Bürgers wacht und immer bereit ist, seine Ruhe zu stören. Wo die Sicherheit der Obrigkeit, wiewohl von den besten Bürgern gestützt, doch durch jede Unzufriedenheit der Massen gefährdet ist, wo ein kleiner Tumult in wenigen Stunden eine Revolution zuwege bringen kann: da muss das ganze Ansehen der Regierung angewandt werden, jedes Murren und jede Klage zu unterdrücken und zu bestrafen. Einem Fürsten hingegen, der sich nicht allein durch die natürliche Aristokratie des Landes, sondern auch durch ein wohlorganisiertes stehendes Heer gesichert weiß, können auch die rohesten, grundlosesten und frechsten Forderungen nur wenig Unruhe machen. Er kann sie getrost vergeben oder verachten, und das Bewusstsein seiner Überlegenheit macht ihn von Haus aus dazu geneigt. Der Grad von Freiheit, der an Frechheit grenzt, kann nur in Ländern gestattet werden, wo das Staatsoberhaupt durch ein wohlorganisiertes stehendes Heer gesichert ist. Nur in solchen Ländern macht es die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich, dass der Landesherr mit einer willkürlichen Gewalt betraut wird, um selbst die unverschämtesten Kundgebungen einer zügellosen Freiheit niederhalten zu können.

Die erste Pflicht des Landesherrn, die Pflicht, den Staat gegen Gewalttat und Ungerechtigkeit anderer Staaten zu schützen, wird nach und nach immer kostspieliger, je mehr das Volk an Zivilisation gewinnt. Die Heeresmacht des Staates, die ursprünglich dem Oberhaupt weder im Frieden noch im Kriege Kosten verursacht, muss im Fortschritt der Kultur zuerst im Kriege, später aber auch im Frieden unterhalten werden.

Die große Veränderung, welche die Erfindung der Feuerwaffen in der Kriegskunst herbeiführte, hat die Kosten der Einübung der Soldaten, ihrer Erziehung zur Mannszucht in Friedenszeiten, sowie ihrer Verwendung im Kriege noch weiterhin erhöht. Ihre Waffen und Munition sind teurer geworden. Eine Flinte ist eine teurere Maschine als ein Wurfspieß oder als Bogen und Pfeile; eine Kanone oder ein Mörser ist teurer als ein Mauerbrecher oder Katapult. Das bei einer modernen Revue verschossene Pulver ist unwiederbringlich verloren, und verursacht sehr bedeutende Kosten. Die Wurfspieße und Pfeile, die bei einer alten Musterung geworfen und geschossen wurden, ließen sich leicht wieder auflesen und hatten überdies nur geringen Wert. Die Kanonen und Mörser sind nicht nur weit teurere, sondern auch weit schwerere Maschinen als der Mauerbrecher oder Katapult, und erfordern nicht nur für ihre Herstellung, sondern auch für ihre Fortschaffung im Kriege weit größere Kosten. Bei der großen Überlegenheit der neueren Artillerie über die der alten ist es auch weit schwieriger und folglich kostspieliger geworden, eine Stadt so zu befestigen, dass sie dem Angriff dieser Artillerie auch nur einige Wochen widerstehen kann. Es vereinigen sich also in neueren Zeiten verschiedene Ursachen, um die Verteidigung des Staates kostspieliger zu machen. Die unvermeidlichen Wirkungen des natürlichen Fortschritts der Kultur wurden durch eine große Umwälzung in der Kriegskunst, zu der ein bloßer Zufall, die Erfindung des Schießpulvers, Veranlassung gegeben hat, noch bedeutend erhöht.

Im modernen Kriege verleihen die großen Kosten der Feuerwaffen der Nation, welche diese Kosten am besten bestreiten kann, einen offenbaren Vorteil, also einem reichen und zivilisierten Volke Vorteile, vor einem armen und unzivilisierten. In früheren Zeiten fanden es die reichen und zivilisierten Völker schwer, sich gegen die armen und unzivilisierten zu verteidigen: in neueren Zeiten ist es umgekehrt. Die Erfindung der Feuerwaffen, eine Erfindung, die auf den ersten Blick so verderblich zu sein scheint, kommt sicherlich der Dauer und Ausbreitung der Zivilisation zustatten.

Zweite Abteilung
Kosten der Rechtspflege

Die zweite Pflicht des Staatsoberhauptes, die Pflicht, jedes Glied des Volkes möglichst gegen die Ungerechtigkeit und Unterdrückung jedes anderen Volksgliedes zu schützen, oder die Pflicht, eine strenge Rechtspflege aufrechtzuerhalten, erfordert ebenfalls in den verschiedenen Perioden der Gesellschaft sehr verschiedene Kosten.

Da es unter Jägervölkern kaum Eigentum gibt oder wenigstens keines, das den Wert zwei oder dreitägiger Arbeit übersteigt, so gibt es bei ihnen auch kaum eine Obrigkeit oder regelmäßige Rechtspflege. Leute ohne Eigentum können einander nur an ihrer Person oder ihrer Ehre kränken. Wenn aber jemand einen andern tötet, verwundet, schlägt oder verleumdet, so leidet zwar der, dem die Unbill widerfährt, aber der andere, der sie ihm antut, hat keinen Gewinn davon. Anders verhält es sich mit den Verletzungen des Eigentums. Da ist der Gewinn des Schädigers oft dem Verlust des Geschädigten gleich. Neid, Bosheit oder Rachsucht sind die einzigen Leidenschaften, die jemanden bewegen können, einen andern an seiner Person oder Ehre zu kränken. Die meisten Menschen stehen aber nur selten unter dem Einfluss dieser Leidenschaften, und selbst die schlechtesten nur gelegentlich; und da ihre Befriedigung, wie angenehm sie auch vielleicht für gewisse Charaktere sein mag, doch mit keinem wirklichen oder dauernden Vorteil verknüpft ist, so lassen sich die meisten gewöhnlich durch Erwägungen der Klugheit davon zurückhalten. Die Menschen können in leidlicher Sicherheit bei einander leben, wenn auch keine Obrigkeit da ist, um sie vor der Ungerechtigkeit jener Leidenschaften zu schützen. Aber Habsucht und Ehrgeiz bei den Reichen, Hass der Arbeit und Bequemlichkeits- und Genusssucht bei den Armen sind die Leidenschaften, welche zu Angriffen auf das Eigentum reizen, Leidenschaften, die weit bleibender in ihrer Wirkung und weit ausgebreiteter in ihrem Einflusse sind. Wo es große Besitztümer gibt, da gibt es auch große Ungleichheit. Für einen sehr reichen Mann muss es wenigstens fünfhundert Arme geben, und der Überfluss der wenigen setzt die Dürftigkeit der vielen voraus. Der Überfluss des Reichen erregt den Unwillen des Armen, der oft durch Mangel oder durch Neid dazu gereizt wird, sich an dem Besitz des Reichen zu vergreifen. Nur unter dem Schutze der Obrigkeit kann der Besitzer eines bedeutenden Vermögens, das durch die Arbeit vieler Jahre oder vielleicht vieler Generationen erworben wurde, auch nur eine einzige Nacht in Sicherheit schlafen. Er ist allezeit von unbekannten Feinden umringt, die er niemals herausforderte, die er aber gleichwohl niemals versöhnen kann, und vor deren Ungerechtigkeit er nur durch den mächtigen stets erhobenen Arm der Obrigkeit geschützt werden kann. Der Erwerb wertvoller und ausgedehnter Besitztümer erfordert also notwendig die Einsetzung einer Regierung. Wo es gar kein Eigentum oder wenigstens kein solches gibt, das den Wert einer zwei- oder dreitägigen Arbeit übersteigt, ist eine Regierung nicht so notwendig.

Regierung setzt eine gewisse Unterordnung voraus. Wie aber die Notwendigkeit einer Regierung stufenweise mit dem Erwerbe wertvoller Besitztümer wächst, so entwickeln sich auch die Hauptursachen, die naturgemäß eine Unterordnung herbeiführen, nach und nach mit der Entwicklung dieser wertvollen Besitztümer.

Die Ursachen oder Umstände, die naturgemäß eine Unterordnung herbeiführen, oder die naturgemäß und vor jeder bürgerlichen Einrichtung einigen Leuten eine Überlegenheit über den größten Teil ihrer Mitbrüder verleihen, scheinen folgende vier zu sein.

Die erste ist die Überlegenheit persönlicher Eigenschaften, der Stärke, Schönheit und Behändigkeit des Körpers; der Weisheit und Tugend, der Klugheit, Gerechtigkeit, Tapferkeit und Mäßigung. Die körperlichen Eigenschaften können ohne die Unterstützung der geistigen in allen Perioden nur wenig Macht verleihen. Der ist schon ein sehr starker Mann, der durch bloße Körperkraft zwei Schwächere zwingen kann, ihm zu gehorchen. Die geistigen Eigenschaften allein können sehr große Macht verleihen; allein sie sind unsichtbar, stets streitig und in der Regel bestritten. Kein Volk, ob barbarisch oder zivilisiert, hat es jemals zweckmäßig gefunden, Rangvorschriften nach diesen unsichtbaren Eigenschaften zu regeln, sondern man hielt sich an augenfälligere und greifbarere Dinge.

Die zweite jener Ursachen ist das höhere Alter. Ein Greis, dessen Alter nicht gerade schon Altersschwäche voraussetzen lässt, wird überall mehr geehrt, als ein junger Mann von gleichem Rang und Talent. Bei Jägervölkern, wie den eingeborenen Stämmen Nordamerikas, ist das Alter die einzige Grundlage des Ranges und Ansehens. Vater heißt ihnen ein Höherer, Bruder ein Gleicher und Sohn ein Untergebener. Ebenso bestimmt bei den reichsten und zivilisiertesten Völkern das Alter den Rang unter den sonst Gleichen. Unter Brüdern und unter Schwestern geht stets der älteste vor, und bei Erbschaften wird alles, was nicht geteilt werden kann, sondern einer Person ganz Zufällen muss, wie z. B. ein Ehrentitel, in den meisten Fällen dem Ältesten überlassen. Das Alter ist eine augenfällige, handgreifliche und unbestreitbare Eigenschaft.

Die dritte jener Ursachen ist das größere Vermögen. Die Macht der Reichen jedoch, wie groß sie auch auf jeder Stufe der gesellschaftlichen Entwicklung sein mag, ist wohl am größten auf der niedrigsten, die eine bedeutende Vermögensungleichheit zulässt. Ein Tatarenhäuptling, dessen wachsender Besitz an Herden hinreicht, tausend Menschen zu ernähren, kann diesen Besitz kaum anders anwenden, als tausend Menschen zu ernähren. Auf dieser Stufe gibt es keine Industrieerzeugnisse, keinen Tand und Schmuck, gegen die er den seinen Bedarf übersteigenden Teil seiner Produkte vertauschen könnte. Die tausend Menschen, die er ernährt, und die nur von ihm ihren Unterhalt erhalten können, müssen im Kriege seinen Befehlen und im Frieden seinem Dichterspruch gehorchen. Er ist unvermeidlich ihr Anführer und ihr Dichter, und seine Häuptlingsschaft ist die notwendige Wirkung seines größeren Vermögens. In einem reichen und zivilisierten Volke kann jemand ein weit größeres Vermögen besitzen und doch nicht über ein Dutzend Leute verfügen. Obgleich die Erzeugnisse seines Hutes vielleicht hinreichen, mehr als tausend Menschen zu ernähren und es unter Umständen auch tun, so ist, da diese Leute alles bezahlen, was sie von ihm nehmen, und er seinerseits kaum jemandem etwas gibt, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten, doch kaum jemand da, der sich als vollständig von ihm abhängig ansieht, und seine Macht erstreckt sich nur auf weniges Gesinde. Doch ist die Macht des Reichtums auch in einem reichen und zivilisierten Volke immerhin noch sehr groß. Dass sie viel größer ist, als die des Alters oder persönlicher Eigenschaften, war die beständige Klage jeder sozialen Entwicklungsstufe, die eine bedeutende Vermögensungleichheit zuließ. Die erste Stufe, die der Jägervölker, lässt keine solche Ungleichheit zu. Allgemeine Armut stellt allgemeine Gleichheit her, und. höheres Alter oder persönliche Vorzüge sind die einzigen, wiewohl schwachen Stützen der Macht und Unterordnung. Daher gibt es auf dieser Stufe auch nur wenig oder gar keine Macht und Unterordnung. Die zweite Stufe, die der Hirtenvölker, lässt sehr große Vermögensungleichheit zu, und in keiner anderen Periode gibt Vermögen eine so große Macht. In keiner ist daher auch Macht und Unterordnung fester gegründet. Die Macht eines arabischen Scheikh ist groß, die eines Tatarkhans aber unbeschränkt.

Die vierte jener Ursachen ist die höhere Geburt. Sie setzt eine frühere Überlegenheit des Vermögens in der Familie dessen voraus, der sie beansprucht. Alle Familien sind gleich alt, und die Vorfahren des Fürsten können zwar besser bekannt, aber nicht zahlreicher als die des Bettlers sein. Das Alter einer Familie bedeutet überall das Alter des Reichtums oder der Größe, die sich auf Reichtum zu gründen pflegt oder von ihm begleitet ist. Der Emporkömmling ist überall weniger angesehen als der Angehörige eines alten Geschlechts. Der Hass gegen Usurpatoren und die Liebe zu einer alten Fürstenfamilie sind in hohem Maße auf die Verachtung, welche die Menschen naturgemäß gegen die ersteren, und die Verehrung, welche sie gegen die letztere hegen, gegründet. Wie ein Offizier sich ohne Widerstreben der Macht eines Oberen unterwirft, unter dessen Kommando er immer gestanden hat, aber nicht ertragen kann, dass sein Untergebener über ihn gesetzt wird, so unterwerfen sich auch die Menschen leicht einer Familie, der sie und ihre Vorfahren stets unterworfen waren, entbrennen aber vor Unwillen, wenn eine andere Familie, der sie nie eine solche Macht zuerkannten, sich die Herrschaft über sie anmaßt.

Der Unterschied der Geburt kann, da er erst eine Folge der Vermögensungleichheit ist, bei einem Jägervolke, wo alle Menschen an Vermögen gleich und folglich auch an Geburt fast gleich sind, nicht stattfinden. Der Sohn eines weisen und tapferen Mannes kann zwar auch unter ihnen etwas mehr geehrt sein, als ein Mann von gleichem Verdienste, der das Missgeschick hat, der Sohn eines Toren oder Feiglings zu sein; allein der Unterschied wird nicht sehr groß sein, und es gab, glaube ich, in der ganzen Welt nie eine große Familie, deren Ruhm sich lediglich auf angestammte Weisheit und Tugend gründete.

Bei Hirtenvölkern kann nicht nur der Unterschied der Geburt sich geltend machen, sondern macht sich stets geltend. Solchen Völkern ist jeder Luxus fremd, und selbst bei der leichtsinnigsten Verschwendung können bei ihnen keine großen Reichtümer vergeudet worden. Nirgends gibt es daher so viele wegen ihrer Abkunft von großen und berühmten Ahnherren geachtete und geehrte Familien, weil nirgends sonst der Reichtum so lange in denselben Familien bleibt.

Geburt und Vermögen sind offenbar die beiden Umstände, welche die Rangverhältnisse der Menschen am meisten beeinflussen. Sie sind die beiden Hauptquellen persönlicher Auszeichnung und deshalb die Hauptursachen, welche Macht und Unterordnung unter den Menschen begründen. Bei Hirtenvölkern wirken diese beiden Ursachen mit ihrer vollen Stärke. Der große Hirt oder Herdenbesitzer, der wegen seines Reichtums und der großen Zahl von ihm Abhängiger geachtet und wegen seiner edlen Geburt und des unvordenklichen Alters seiner berühmten Familie geehrt ist, hat eine natürliche Macht über die niederen Hirten oder Herdenbesitzer seines Stammes. Er kann über die vereinigten Kräfte einer größeren Anzahl von Leuten gebieten, als irgendeiner; seine Heeresmacht ist größer als die jedes anderen; in Kriegszeiten sind begreiflicherweise alle geneigter, sich unter seine Fahne, als unter die eines andern zu stellen, und so verschafft ihm seine Geburt und sein Vermögen von selbst eine Art Exekutivgewalt. Durch seine Herrschaft über eine größere Anzahl von Leuten ist er auch am meisten in der Lage, jeden, der einen andern geschädigt hat, zu Schadenersatz anzuhalten. Er ist mithin derjenige, bei dem auf die natürlichste Weise alle, die zu schwach sind, sich selbst zu verteidigen, Schutz suchen. Bei ihm beklagen sie sich über vermeintlich erlittene Unbilden und seinem Ausspruche unterwirft sich selbst der Angeklagte eher, als dem eines andern. Geburt und Vermögen verschaffen ihm auf diese Weise von selbst eine Art richterlicher Gewalt.

Auf der Stufe der Hirtenvölker, der zweiten der gesellschaftlichen Entwicklung, fängt also die Vermögensungleichheit an und führt unter diesen Menschen einen Grad von Macht und Unterordnung ein, an den bis dahin nicht zu denken war. Es wird dadurch in gewissem Grade die Regierung hergestellt, die für die Erhaltung von Macht und Unterordnung unerlässlich ist, und zwar, wie es scheint, ganz von selbst und ohne den Gedanken an diese Unerlässlichkeit, der später allerdings sehr viel dazu beiträgt, jene Macht und Unterordnung zu erhalten und zu befestigen. Die Reichen besonders sind dabei sehr interessiert, eine Ordnung der Dinge zu erhalten, die ihnen allein den Besitz ihrer Vorteile sichern kann. Leute von geringerem Vermögen vereinigen sich, das Eigentum der Reicheren zu schützen, damit die letzteren sie wieder im Besitz des ihrigen schützen. All die kleineren Herdenbesitzer fühlen, dass die Sicherheit ihrer eignen Horden von der des großen Besitzers, die Erhaltung ihrer geringeren Macht von seiner größeren, und seine Macht, ihre Untergebenen in Unterordnung zu erhalten, von ihrer eignen Unterordnung abhängt. Sie bilden eine Art Kleinadel, der sein Interesse dabei findet, das Eigentum und die Macht seines kleinen Fürsten zu stützen, damit er ihr Eigentum und ihre Macht zu schützen imstande sei. Soweit die Obrigkeit zur Sicherung des Eigentums eingeführt wurde, ist sie in der Tat zum Schutze des Reichen gegen den Armen, des Besitzers gegen den Nichtbesitzer eingeführt worden.

Doch war die richterliche Gewalt eines solchen Fürsten nicht etwa eine Sache, die mit Kosten verknüpft war, sondern vielleicht lange Zeit eine Quelle von Einkünften für ihn. Wer bei ihm Recht suchte, war stets bereit, dafür zu zahlen, und jedes Gesuch war von einem Geschenk begleitet. Nachdem das Ansehen des Fürsten völlig befestigt war, mussten die schuldig Befundenen außer dem Schadenersatz an die Gegenpartei auch dem Fürsten eine Geldbuße zahlen. Sie hatten Unruhe erregt, Störung verursacht und den Landfrieden gebrochen, und für diese Vergehungen galt eine Buße für verwirkt. Bei den tatarischen Regierungen Asiens und den Regierungen Europas, die nach dem Umsturz des römischen Reichs von den germanischen und skythischen Völkerschaften eingeführt waren, war die Rechtspflege sowohl für den Fürsten als auch für alle die kleineren Herren, welche unter ihm über einen Stamm oder Bezirk die Gerichtsbarkeit ausübten, eine bedeutende Einnahmequelle. Ursprünglich pflegten sowohl der Fürst, wie die kleineren Herren in eigner Person zu Gericht zu sitzen; später fanden sie es durchgängig bequem, Richter zu ernennen, welche ihnen über die Einnahmen Rechnung abzulegen hatten. Aus den Instruktionen45, die zur Zeit Heinrichs II. den Wanderrichtern erteilt wurden, geht hervor, dass diese eine Art herumreisender Beamten waren, die in den verschiedenen Landesteilen gewisse königliche Einkünfte zu erheben hatten. Zu jener Zeit brachte die Rechtspflege dem Landesherrn nicht nur Einnahmen, sondern diese zu gewinnen, scheint auch einer der Hauptvorteile gewesen zu sein, die er durch die Rechtspflege zu erlangen beabsichtigte.

Diese Methode, die Rechtspflege den fiskalischen Zwecken dienstbar zu machen, musste manche große Missbräuche mit sich führen. Wer mit einem großen Geschenk in der Hand Recht suchte, mochte vielleicht etwas mehr als sein Recht erhalten, während, wer mit einem kleinen Geschenk erschien, leicht etwas weniger erhielt. Auch konnte der Rechtsspruch oft verzögert werden, damit sich die Geschenke wiederholten. Ferner konnte die Geldbuße, die der schuldig Befundene zahlen musste, oft ein Grund sein, ihn schuldig zu finden, wenn er es auch nicht war. Dass solche Missbräuche nichts Seltenes waren, bezeugt die frühere Geschichte aller europäischen Länder.

Solange der Fürst in Person Recht sprach, musste es, wie viele Missbräuche auch unterlaufen mochten, doch kaum möglich sein, Abhilfe zu erlangen, weil kaum jemand mächtig genug war, um ihn zur Verantwortung zu ziehen. Übte er es dagegen durch einen Amtmann aus, so war zuweilen Abhilfe möglich. Beging der Amtmann bloß zu seinem eigenen Vorteil eine Ungerechtigkeit, so konnte der Fürst nicht immer verweigern, ihn zu bestrafen oder zu nötigen, das Unrecht wiedergutzumachen. Hatte er dagegen zum Vorteil des Fürsten, seines Brotherrn und Gönners, ein ungerechtes Urteil gesprochen, so war eine Abhilfe wohl meist ebenso unmöglich, als wenn der Fürst es selbst gesprochen hätte. Daher lag in allen unzivilisierten Staaten und speziell in den auf den Trümmern des römischen Reiches errichteten, die Rechtspflege lange außerordentlich im argen, weit entfernt von ausgleichender Gerechtigkeit und Unparteilichkeit selbst unter den besten Monarchen, und geradezu schmählich unter den schlechtesten.

Unter Hirtenvölkern, wo der Fürst nur der größte Herdenbesitzer seines Stammes ist, wird er ebenso wie seine Vasallen oder Untertanen durch die Vermehrung seiner Herden erhalten. Unter den Ackerbauvölkern, die eben erst aus dem Nomadenleben herausgetreten sind und nicht weit über dieser Stufe stehen, wie die griechischen Stämme um die Zeit des trojanischen Krieges und unsere germanischen und skythischen Vorfahren zur Zeit ihrer ersten Niederlassung auf den Trümmern des weströmischen Reichs, ist der Fürst gleicherweise nur der größte Grundherr des Landes, und wird wie jeder andre Grundherr, von den Einkünften aus seinem Grundbesitz oder, wie es im neueren Europa heißt, aus seinen Domänen erhalten. Seine Untertanen tragen für gewöhnlich nichts zu seinem Unterhalte bei, außer wenn sie seiner Macht bedürfen, um sie vor der Unterdrückung durch einen Mituntertanen zu schützen. Die Geschenke, welche sie ihm in solchen Fällen machen, bilden die gesamten regelmäßigen Einkünfte und Emolumente, die er, von außergewöhnlichen Fällen abgesehen, von seinem Herrscheramte hat. Wenn Agamemnon bei Homer dem Achilles für seine Freundschaft die Oberherrschaft über sieben griechische Städte anbietet, so erwähnt er als einzigen Vorteil, den er davon ziehen werde, die Geschenke, durch die ihn das Volk ehren werde. So lange solche Geschenke die Emolumente des Richteramtes oder die Gerichtssporteln die gesamten regelmäßigen Einkünfte des Fürsten bilden, konnte man nicht füglich erwarten oder selbst nur schicklicherweise Vorschlägen, dass er sie ganz aufgeben solle. Verlangt konnte werden, und wurde auch verlangt, dass er sie regle und ein für alle Mal festsetze. Aber auch nachdem sie geregelt und festgesetzt waren, war es doch höchst schwierig, um nicht zu sagen unmöglich, einen allmächtigen Mann zu hindern, die Verordnungen zu übertreten. Während der Dauer dieses Standes der Dinge ließ daher die aus der Willkürlichkeit und Unsicherheit dieser Geschenke sich von selbst ergebende Verderbtheit der Rechtspflege keine wirksame Abhilfe zu.

Als aber aus verschiedenen Gründen, besonders wegen der beständig höher werdenden Kosten der Landesverteidigung, der Privatbesitz des Fürsten total unzulänglich wurde, die Staatsausgaben zu bestreiten, und als es nötig geworden war, das Volk durch Steuern verschiedener Art dazu heranzuziehen, scheint sehr allgemein bestimmt worden zu sein, dass weder der Fürst noch seine Amtmänner, die Richter, unter irgendeinem Vorwande Geschenke für die Rechtspflege annehmen dürften. Man nahm an, dass sich diese Geschenke leichter ganz abschaffen als wirksam regeln und festsetzen ließen. Man setzte den Richtern feste Gehälter aus, die man als Ersatz für die entgangenen Emolumente für angemessen erachtete, ebenso wie die Steuern den Fürsten mehr als entschädigten. Nun wurde die Rechtspflege als eine unentgeltliche bezeichnet.

In Wahrheit war die Rechtspflege in keinem Lande jemals umsonst. Wenigstens die Anwälte müssen immer von den Parteien bezahlt werden, denn anderenfalls würden sie ihre Pflicht noch schlechter erfüllen, als sie es ohnehin tun. Die an die Anwälte jährlich entrichteten Gebühren stellen sich bei allen Gerichtshöfen weit höher als die Gehälter der Richter. Der Umstand, dass diese Gehälter von der Krone bezahlt werden, kann nirgends die erforderlichen Prozesskosten erheblich vermindern. Es geschah aber auch nicht sowohl in der Absicht, diese Kosten zu vermindern, als die Bestechung zu verhüten, dass den Richtern untersagt wurde, Geschenke oder Sporteln von den Parteien anzunehmen.

45.Sie finden sich in Tyrrells History of England.

Türler ve etiketler

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Litres'teki yayın tarihi:
10 aralık 2019
Hacim:
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