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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 69

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Vierter Artikel
Steuern, welche alle Arten des Einkommens ohne Unterschied treffen sollen

Die Steuern, welche auf alle Einkommensarten ohne Unterschied fallen sollen, sind Kopfsteuern und Steuern auf Verbrauchsgegenstände. Sie müssen ohne Unterschied von jedem beliebigen Einkommen der Steuerpflichtigen bezahlt werden, von der Rente ihres Landes, dem Gewinn ihres Kapitals, oder vom Lohn ihrer Arbeit.

Kopfsteuern

Wenn man versucht, Kopfsteuern dem Vermögen oder Einkommen der Steuerpflichtigen anzupassen, so werden sie durchaus willkürlich. Der Vermögensstand eines Mannes ändert sich von Tag zu Tag, und kann ohne Nachforschungen, die unerträglicher wären als jede Steuer, und wenigstens einmal jährlich erneuert werden müssten, nur erraten werden. Die Einschätzung hängt mithin meistenteils von dem guten oder dem üblen Willen der Einschätzenden ab und muss daher durchaus willkürlich und unbestimmt sein.

Werden Kopfsteuern nicht nach dem mutmaßlichen Vermögen, sondern nach dem Range der Steuerpflichtigen bemessen, so werden sie völlig ungleich, da die Vermögensgrade in denselben Rangstufen oft ungleich sind.

Versucht man sonach, solche Steuern gleichmäßig zu gestalten, so werden sie willkürlich und unbestimmt; und ungleichmäßig, wenn man versucht, sie festzulegen und der Willkür zu entheben. Die Steuer sei leicht oder schwer, Unbestimmtheit ist immer ein großes Übel. Bei einer leichten Steuer lässt man sich einen ziemlichen Grad von Ungleichheit gefallen, bei einer schweren ist sie ganz unerträglich.

Bei den verschiedenen Kopfsteuern, die in England unter der Regierung Wilhelms III. üblich waren, wurden die Steuerpflichtigen meist nach ihrem Range eingeschätzt als Herzoge, Marquis, Earls, Viscounts, Barone, Esquires, Gentlemen, älteste und jüngste Söhne von Peers usw. Alle Ladenhalter und Geschäftsleute, die auf ein Einkommen von mehr als £ 300 geschätzt waren, d. h. die Wohlhabenderen, waren gleichmäßig eingeschätzt, wie groß auch der Unterschied ihres Vermögens sein mochte. Ihr Rang wurde mehr beachtet als ihr Vermögen. Manche, die zur ersten Kopfsteuer nach ihrem mutmaßlichen Vermögen eingeschätzt waren, wurden später nach ihrem Range besteuert. Die Anwälte verschiedenen Grades, die bei der ersten Kopfsteuer zu 3 sh. per £ ihres mutmaßlichen Einkommens angesetzt waren, wurden in der Folge als Gentlemen besteuert. Bei der Auflegung einer Steuer, die nicht sehr schwer war, fand man erhebliche Ungleichheiten weniger unerträglich, als irgendwelche Unbestimmtheit.

Bei der in Frankreich seit Anfang dieses Jahrhunderts ununterbrochen erhobenen Kopfsteuer sind die höchsten Stände des Volkes nach ihrem Range mit einem unveränderlichen Tarif angesetzt, die niederen Stände nach ihrem mutmaßlichen Vermögen, das jährlich eingeschätzt wird. Die Mitglieder des obersten Gerichtshofs, die Richter und übrigen Beamten der höheren Gerichtshöfe, die Offiziere der Armee usw. sind in der ersteren Weise besteuert; die unteren Klassen des Volkes in den Provinzen nach der zweiten. In Frankreich unterwerfen sich die Großen gern einer erheblichen Ungleichheit der Besteuerung, die für sie nicht sehr schwer ist, würden aber die willkürliche Einschätzung durch einen Intendanten nicht ertragen. Die unteren Stände müssen in diesem Lande geduldig die Behandlung leiden, die ihre Oberen ihnen angedeihen lassen.

In England brachten die verschiedenen Kopfsteuern niemals die erwartete Summe ein. In Frankreich entspricht sie stets den Erwartungen. Die milde Regierung Englands begnügte sich mit dem, was die Steuer eben eintrug, und trieb sie weder von denen ein, die sie nicht bezahlen konnten, noch von denen, die sie nicht bezahlen wollten – und deren gab es viele – und die bei der nachsichtigen Vollziehung des Gesetzes nicht dazu gezwungen wurden. Die strengere Regierung Frankreichs besteuert jede Provinz mit einer bestimmten Summe, welche der Intendant nehmen muss, wo er sie findet. Beschwert sich eine Provinz über zu hohe Einschätzung, so kann sie im nächsten Jahre einen der Überlastung des vorhergehenden Jahres entsprechenden Nachlass erhalten, aber einstweilen muss sie zahlen. Um die seiner Provinz auferlegte Summe sicher zu erhalten, ist der Intendant berechtigt, sie mit einer höheren Summe zu veranlagen, damit die Zahlungsunfähigkeit einiger sich durch die höhere Belastung der Übrigen ausgleiche, und bis 1765 war die Feststellung dieses Überschusses gänzlich seinem Ermessen überlassen. Dann nahm das Ministerium diese Befugnis an sich. Die Kopfsteuer in den Provinzen ist, wie der Verfasser der Mémoires etc. bemerkt, soweit sie den Adel und die kraft ihrer Privilegien von der Taille Befreiten betrifft, sehr gering. Am höchsten belastet sie die der Taille Unterworfenen, die zu der Kopfsteuer nach demselben Verhältnis herangezogen sind, wie zur Taille.

Soweit Kopfsteuern von den unteren Volksklassen erhoben werden, sind sie direkte Steuern auf den Arbeitslohn und von allen Nachteilen solcher Steuern begleitet.

Die Erhebung der Kopfsteuern verursacht nur geringe Kosten, und wo sie mit Strenge beigetrieben werden, gewähren sie dem Staate sehr sichere Einnahmen. Daher sind sie in Ländern, wo Freiheit, Wohlstand und Sicherheit der niederen Volksklassen wenig geachtet werden, sehr gebräuchlich. Im Allgemeinen jedoch ist es nur ein sehr kleiner Teil der Staatseinnahmen, der in einem großen Lande je aus solchen Steuern gezogen wurde, und die grüßte Summe, die sie jemals eingebracht haben, hätte stets auf eine andere, für das Volk zuträglichere Art gewonnen werden können.

Verbrauchssteuern

Die Unmöglichkeit, die Leute durch Kopfsteuern nach Verhältnis ihres Einkommens zu besteuern, scheint zu der Erfindung der Verbrauchssteuern Veranlassung gegeben zu haben. Da der Staat nicht weiß, wie das Einkommen seiner Untertanen direkt und im richtigen Verhältnis zu besteuern ist, sucht er es indirekt durch Besteuerung ihrer Ausgaben zu treffen, die mutmaßlich meist ihrem Einkommen entsprechen worden. Dies geschieht durch Besteuerung der Verbrauchsgegenstände, die entweder Lebensbedürfnisse oder Luxusartikel sind.

Unter Lebensbedürfnissen verstehe ich nicht bloß Waren, die zum Lebensunterhalt unentbehrlich sind, sondern auch alle die, ohne welche nach Landessitte anständige Leute, selbst des niedrigsten Standes, nicht bestehen können. Ein leinenes Hemd z. B. ist streng genommen kein unentbehrliches Lebensbedürfnis. Die Griechen und Römer lebten, denke ich, recht behaglich, obwohl sie kein Leinenzeug besaßen. Aber heutzutage würde fast in allen europäischen Ländern ein anständiger Tagelöhner sich schämen, öffentlich ohne ein leinenes Hemd zu erscheinen, dessen Mangel jenen schimpflichen Grad von Armut bezeichnet, zu dem, wie man annimmt, niemand ohne den schlechtesten Lebenswandel herabsinken kann. Ebenso hat die Gewohnheit in England lederne Schuhe zu einem dringenden Lebensbedürfnis gemacht. Die ärmste anständige Person, Mann oder Frau, würde sich schämen, öffentlich ohne sie zu erscheinen. In Schottland sind sie nach Landessitte ein Lebensbedürfnis der Männer selbst des niedrigsten Standes, nicht aber der Weiber niederen Standes, die barfuß gehen können, ohne Anstoß zu erregen. In Frankreich sind sie weder für Männer noch für Frauen notwendig; die niederste Klasse beider Geschlechter geht ohne Bedenken bald in Holzschuhen, bald barfuß. Unter Lebensbedürfnissen verstehe ich also nicht bloß die Dinge, welche die Natur, sondern auch die, welche die hergebrachten Regeln des Anstandes für die niedersten Volksklassen unentbehrlich gemacht haben. Alle übrigen Dinge nenne ich Luxusgegenstände, ohne durch diese Benennung den geringsten Tadel auf ihren mäßigen Verbrauch werfen zu wollen. Z. B. Bier und Ale in Großbritannien, und Wein selbst in den Weinländern, nenne ich Luxusgegenstände. Ein Mann jeden Ranges kann sich des Genusses dieser Getränke gänzlich enthalten, ohne sich einem Tadel auszusetzen. Die Natur macht sie zum Lebensunterhalt nicht notwendig, und die Sitte es nicht unanständig, ohne sie zu leben.

Da der Arbeitslohn überall teils durch die Nachfrage nach Arbeitskräften, teils durch den Durchschnittspreis der Lebensbedürfnisse bestimmt wird, so muss jede Erhöhung dieses Durchschnittspreises notwendig auch den Lohn erhöhen, so dass der Arbeiter dennoch imstande bleibt, die Menge Lebensbedürfnisse zu kaufen, die der Stand der wachsenden, stationären oder sinkenden Nachfrage für ihn nötig macht. (Siehe Buch I, Kap. 8.) Eine Steuer auf diese Artikel erhöht notwendig ihren Preis noch etwas mehr, als um den Betrag der Steuer, weil der Verkäufer, der die Steuer vorlegt, sie mit einem Gewinne wiedererhalten muss. Eine solche Steuer muss also eine dieser Preiserhöhung entsprechende Erhöhung des Arbeitslohnes veranlassen.

So wirkt also eine Steuer auf die dringenden Bedürfnisse des Lebens ganz in derselben Weise, wie eine direkte Steuer auf den Arbeitslohn. Wenn sie der Arbeiter auch aus eigner Tasche bezahlt, so kann er doch nicht eigentlich, wenigstens nicht für die Dauer als sie vorlegend gelten. Sie muss ihm im Laufe der Zeit stets vom Arbeitgeber in dem erhöhten Lohne vorgeschossen werden. Der Arbeitgeber wird, wenn er ein Fabrikant ist, den erhöhten Arbeitslohn nebst einem Gewinn auf den Preis seiner Waren schlagen, so dass die schließliche Bezahlung der Steuer sowie des Aufschlags auf den Konsumenten fällt. Ist der Arbeitgeber ein Landwirt, so fällt die schließliche Bezahlung der Steuer nebst dem gleichen Aufschlage auf die Rente des Grundbesitzers.

Anders ist es mit Steuern auf das, was ich Luxusgegenstände nenne, selbst auf die der Armen. Die Preiserhöhung der besteuerten Waren wird hier nicht notwendig ein Steigen des Arbeitslohns veranlassen. Eine Steuer auf den Tabak z. B., obwohl er eine Luxusware des Armen wie des Reichen ist, wird den Lohn nicht steigern. Obgleich in England die Steuer dreimal, und in Frankreich fünfzehnmal so viel beträgt, als sein ursprünglicher Preis, so scheinen diese hohe Abgaben auf den Arbeitslohn doch gar keinen Einfluss zu haben. Dasselbe lässt sich von den Steuern auf Tee und Zucker sagen, die in England und Holland Verbrauchsgegenstände der niedersten Volksklassen geworden sind, und auf Schokolade, die in Spanien ein solcher Gegenstand geworden sein soll. Die verschiedenen Steuern, welche in Großbritannien im Laufe dieses Jahrhunderts auf spirituose Getränke gelegt wurden, haben keinen ersichtlichen Einfluss auf den Arbeitslohn geübt. Die durch eine Zuschlagssteuer von 3 sh. auf das Fass veranlasste Preissteigerung des Porters hat den Lohn gewöhnlicher Arbeit in London nicht erhöht. Dieser betrug; vor der Steuer 18—20 d. täglich, und beträgt heute noch ebenso viel.

Der hohe Preis solcher Waren vermindert nicht notwendig die Fähigkeit der unteren Volksklassen, eine Familie zu erhalten. Auf den haushälterischen und fleißigen Armen wirken Steuern auf solche Waren wie Luxusgesetze, und machen ihn geneigt, den Gebrauch von Überflüssigkeiten, die er sich nicht mehr leicht verschaffen kann, einzuschränken oder ganz aufzugeben. Seine Fähigkeit, eine Familie zu erhalten, wird durch diese erzwungene Sparsamkeit, oft nicht nur nicht vermindert, sondern erhöht. Haushälterische und fleißige Arme haben im Allgemeinen die zahlreichsten Familien, und befriedigen hauptsächlich den Bedarf an nützlicher Arbeit. Alle Armen sind freilich nicht haushälterisch und fleißig, und die Liederlichen und Unordentlichen versagen sich den Genuss solcher Dinge auch nach der Preiserhöhung nicht, ungeachtet der Not, in die sie ihre Familien dadurch stürzen. Solche unordentlichen Leute ernähren jedoch selten zahlreiche Familien, da ihre Kinder gewöhnlich durch Verwahrlosung, schlechte Behandlung, ungesunde Nahrung oder Mangel zugrunde gehen. Wenn sie in Folge kräftiger Körperbeschaffenheit die Not überwinden, der sie durch den schlechten Lebenswandel ihrer Eltern ausgesetzt sind, so untergräbt doch in der Regel das schlechte Beispiel ihre Sittlichkeit, sodass sie, anstatt nützliche Glieder der Gesellschaft, durch ihre Laster und Missetaten ein öffentlicher Schaden werden. Wenn somit der höhere Preis des Luxusbedarfs der Armen auch die Not unordentlicher Familien etwas vergrößert und ihre Fähigkeit Kinder aufzuziehen, vermindert, so wird er doch wahrscheinlich die nützliche Bevölkerung des Landes nicht sehr vermindern.

Jede Steigerung des Durchschnittspreises der Lebensbedürfnisse, die nicht durch eine verhältnismäßige Steigerung des Arbeitslohnes ausgeglichen wird, muss notwendig die Fähigkeit der Armen, zahlreiche Familien zu ernähren und dadurch dem Bedarf an Arbeitskräften abzuhelfen, mehr oder weniger vermindern, mag die Nachfrage wachsen, stillstehen, oder sinken, d. h. eine wachsende, stillstehende, oder sinkende Volkszahl erheischen.

Steuern auf Luxusartikel verteuern keine anderen als die besteuerten Waren selbst. Steuern auf Lebensbedürfnisse verteuern durch die Steigerung des Arbeitslohns alle Industrieerzeugnisse, und vermindern dadurch ihren Absatz und Verbrauch. Steuern auf Luxusartikel werden schließlich von den Verbrauchern der besteuerten Waren bezahlt, ohne Ersatz. Sie fallen ohne Unterschied auf jede Einkommensart, den Arbeitslohn, Kapitalgewinn und die Bodenrente. Steuern auf Lebensbedürfnisse werden, insofern sie den Arbeiter treffen, zuletzt teils von den Grundbesitzern in der geschmälerten Rente von ihren Ländereien, teils von reichen Konsumenten, wie Grundbesitzern oder anderen, im erhöhten Preis der Industrieerzeugnisse bezahlt, und stets mit einem beträchtlichen Aufschläge. Der erhöhte Preis solcher Industrieerzeugnisse, die tatsächliche Lebensbedürfnisse und für den Verbrauch der Armen bestimmt sind, grober Wollenzeuge z.B., muss dem Armen durch eine fernere Erhöhung seines Lohnes ersetzt werden. Wenn daher die mittleren und höheren Stände ihr Interesse verständen, sollten sie sich stets allen Steuern auf Lebensbedürfnisse, sowie allen direkten Steuern auf den Arbeitslohn widersetzen. Die schließliche Bezahlung der einen wie der anderen Steuer fällt lediglich auf sie, und stets mit einem beträchtlichen Aufschlag. Sie fallen am schwersten auf die Grundbesitzer, die stets in doppelter Eigenschaft zahlen, als Grundbesitzer durch die Schmälerung ihrer Rente, und als reiche Konsumenten durch die Vermehrung ihrer Ausgaben. Die Bemerkung Sir Matthias Deckers, dass gewisse Steuern sich im Preise gewisser Waren zuweilen vier- oder fünfmal wiederholen und häufen, ist in Betreff der Steuern auf Lebensbedürfnisse vollkommen richtig. Im Preise des Leders z. B. hast du nicht bloß die Steuer auf das Leder deiner eignen Schuhe, sondern auch einen Teil der Steuer auf die Schuhe des Schuhmachers und Gerbers zu zahlen. Du musst auch die Steuer auf das Salz, die Seife und die Lichter bezahlen, die diese Arbeiter verbrauchen, während sie in deinem Dienste arbeiten, und die Steuer auf das Leder, das der Salzsieder, der Seifensieder und der Lichterzieher verbrauchen, während sie in ihrem Dienst arbeiten.

In Großbritannien sind die hauptsächlichsten Steuern auf Lebensbedürfnisse die auf die eben erwähnten vier Waren, Salz, Leder, Seife und Lichter.

Salz ist ein sehr alter und sehr allgemeiner Gegenstand der Besteuerung. Es wurde schon unter den Römern besteuert und unterliegt heute, glaube ich, in allen europäischen Ländern einer Steuer. Die von dem einzelnen jährlich verbrauchte Mango Salz ist so klein, und kann so allmählich gekauft werden, dass, wie man gedacht zu haben scheint, niemand selbst eine ziemlich hohe Steuer darauf sonderlich empfinden kann. In England ist der Bushel mit 3 sh. 4 d. besteuert, also etwa zum dreifachen Preise. In anderen Ländern ist die Steuer noch höher. Leder ist ein tatsächliches Lebensbedürfnis. Der Gebrauch der Leinwand macht auch die Seife dazu. In Ländern, wo die Winterabende lang sind, gehören Lichter zu den notwendigen Geschäftsutensilien. Leder und Seife sind in Großbritannien mit 1 ½ d. per Pfund besteuert, Lichter mit 1 d.; Steuern, die auf den Preis des Leders 8—10%, auf den der Seife 20—25% und auf den der Lichter 14—15% betragen, und zwar niedriger als die Salzsteuer, aber doch noch hoch genug sind. Da alle diese Artikel wirkliche Lebensbedürfnisse sind, so vermehren so hohe Steuern die Ausgaben des haushälterischen und fleißigen Armen, und müssen deshalb den Lohn seiner Arbeit mehr oder weniger steigern.

In einem Lande, wo die Winter so kalt sind wie in Großbritannien, ist Brennmaterial während dieser Jahreszeit im vollsten Sinne des Wortes ein Lebensbedürfnis, nicht bloß zur Zubereitung der Speisen, sondern auch für eine behagliche Existenz vieler Arbeiterklassen, die im Hause arbeiten; und Kohlen sind die billigsten Brennmaterialien. Der Preis des Brennmaterials hat einen solchen Einfluss auf den der Arbeit, dass in ganz Großbritannien die Industrie sich hauptsächlich auf die Kohlenbezirke beschränkt, da andere Landesteile wegen des höheren Preises dieses Artikels nicht so billig zu arbeiten vermögen. Überdies ist die Kohle für manche Industrien, wie für die Glas-, Eisen-, und sonstige Metallindustrie ein unentbehrliches Material. Wenn in einem Falle Prämien gerecht sein könnten, so könnten sie auf den Transport von Kohlen aus den Teilen des Landes, wo sie im Überfluss vorhanden sind, nach denen, wo sie mangeln, zu billigen sein. Die Gesetzgebung indessen hat anstatt einer Prämie eine Steuer von 3 sh. 3 d. auf die Tonne auf dem Seeweg beförderter Kohlen gelegt, was bei den meisten Sorten mehr als 60% des Preises an der Zeche ausmacht. Zu Lande oder in der Binnenschifffahrt befördert, bezahlen die Kohlen keine Abgabe. Wo sie naturgemäß wohlfeil sind, werden sie steuerfrei verbraucht, wo sie naturgemäß teuer sind, belastet man sie mit einer hohen Steuer.

Solche Steuern verteuern zwar den Lebensunterhalt und mithin den Arbeitslohn, verschaffen aber der Regierung bedeutende Einnahmen, die sie auf andere Weise nicht so leicht finden würde. Man mag daher guten Grund haben sie beizubehalten. Die Prämie auf die Ausfuhr von Getreide bringt, soweit sie beim gegenwärtigen Stande des Ackerbaus diesen notwendigen Artikel verteuert, all’ die gleichen schlimmen Wirkungen hervor, und verursacht der Regierung, anstatt ihr Einnahmen zu verschaffen, oft eine sehr bedeutende Ausgabe. Die hohen Einfuhrzölle auf Getreide, die in Jahren einer Mittelernte einem förmlichen Einfuhrverbot gleichkommen, und das absolute Verbot der Einfuhr lebenden Viehes oder gesalzenen Fleisches, das jetzt nur wegen der Teuerung Irland und den britischen Kolonien gegenüber zeitweise aufgehoben ist, haben alle die schlechten Wirkungen der Steuern auf Lebensbedürfnisse und bringen dem Staat keine Einnahme. Zur Aufhebung solcher Maßregeln scheint nur nötig zu sein, das Publikum von der Nichtsnutzigkeit des Systems, infolge dessen sie getroffen wurden, zu überzeugen.

In vielen anderen Ländern sind die Steuern auf die Lebensbedürfnisse noch höher als in Großbritannien. In vielen Ländern wird vom Mehl in der Mühle und vom Brot beim Bäcker eine Steuer erhoben. In Holland soll, der Geldpreis des Brotes in den Städten durch solche Steuern verdoppelt sein. Auf dem Lande zahlt man anstatt ihrer per Kopf einen gewissen Betrag, der sich nach der Sorte Brotes richtet, die dort verzehrt wird. Wer Weizenbrot konsumiert, zahlt 3 Gulden 15 Stüver.

Diese, sowie einige andere ähnliche Steuern sollen durch Verteuerung der Arbeit die meisten holländischen Industrien zugrunde gerichtet haben.57 Ähnliche Steuern, obwohl nicht ganz so hoch, bestehen im Mailändischen, im Genuesischen, im Herzogtum Modena, in den Herzogtümern Parma, Piacenza und Guastalla und im Kirchenstaate. Ein bekannter französischer Schriftsteller58 schlug vor, durch Setzung dieser verderblichsten aller Steuern an Stelle der meisten anderen, die Finanzen seines Landes zu reformieren. Es gibt nichts so Albernes, sagt Cicero, was nicht einmal von einem Philosophen behauptet worden wäre.

Steuern auf Fleisch sind noch häufiger als die auf Brot. Es kann allerdings zweifelhaft erscheinen, ob Fleisch irgendwo zu den unentbehrlichen Lebensbedürfnissen gehört. Getreide und andere Pflanzenarten können, wie die Erfahrung lehrt, mit Hilfe von Milch, Käse und Butter (oder, wo Butter nicht zu haben ist, Öl) ohne Fleisch die reichlichste, gesundeste, nahrhafteste und stärkendste Speise abgeben. Nirgends fordert der Anstand, dass ein Mensch Fleisch esse, wie er an den meisten Orten fordert, dass er ein leinenes Hemd oder ein Paar lederne Schuhe trage.

Verbrauchsgegenstände, ob Lebensbedürfnisse oder Luxusartikel, können auf zweierlei Art besteuert werden. Entweder kann der Konsument für den Gebrauch gewisser Güter eine jährliche Summe zahlen, oder die Güter können, während sie sich noch in den Händen des Verkäufers befinden und ehe sie an den Konsumenten gelangen, besteuert werden. Die Dinge, die man lange gebrauchen kann, bevor sie verbraucht sind, werden am besten in ersterer Art besteuert; diejenigen, deren Verbrauch ein sofortiger oder doch ein rascher ist, in der anderen. Die Steuern auf Kutschen und Silbergerät sind Beispiele der ersteren Besteuerungsart; die meisten übrigen Akzise- und Zollabgaben sind Beispiele der letzteren.

Eine Kutsche kann, wenn man sie schont, zehn bis zwölf Jahre vorhalten. Sie könnte ein für alle Mal besteuert werden, bevor sie den Wagen Fabrikanten verlässt; aber für den Käufer ist es sicherlich bequemer, für das Recht, eine Kutsche zu halten, £ 4 jährlich, als auf einmal £ 40 – 48 zu zahlen, d. h. die Summe, die ihn wahrscheinlich die Steuer in der Zeit kosten wird, während der er die Kutsche benutzt. Ein Silberservice kann länger als ein Jahrhundert vorhalten. Für den Verbraucher ist es sicherlich leichter, jährlich 5 sh. für je hundert Unzen Silbergerät, etwa 1% vom Wert, zu entrichten, als diese lange Annuität durch Zahlung des 25—30fachen Betrags abzulösen, wodurch der Preis wenigstens um 25—30% erhöht werden würde. Die verschiedenen Haussteuern werden sicherlich bequemer durch mäßige Jahreszahlungen, als durch eine hohe Steuer von gleichem Betrage auf den Bau oder Verkauf des Hauses entrichtet.

Es war der bekannte Vorschlag Sir Matthias Deckers, alle Gegenstände, auch die, deren Verbrauch ein sofortiger oder doch sehr rascher ist, auf diese Weise zu besteuern, so dass der Verkäufer nichts vorschießt, sondern der Konsument für die Erlaubnis, gewisse Güter zu verbrauchen, eine bestimmte jährliche Summe zahlt. Der Zweck dieses Planes war, die verschiedenen Zweige des auswärtigen Handels, besonders den Zwischenhandel, durch Beseitigung aller Ein- und Ausfuhrzölle zu fördern und den Kaufmann in den Stand zu setzen, sein Kapital und seinen Kredit gänzlich auf den Ankauf und Transport der Waren zu verwenden, ohne einen Teil davon für Zölle Vorleben zu müssen. Der Plan, Waren eines sofortigen oder raschen Verbrauchs auf diese Weise zu besteuern, unterliegt jedoch folgenden vier wichtigen Einwänden. Erstens würde die Steuer ungleich oder dem Aufwand und Konsum der Steuerpflichtigen nicht so entsprechend sein, wie bei der gewöhnlichen Besteuerungsart. Die von den Verkäufern vorgeschossenen Steuern auf Ale, Wein und spirituose Getränke werden zuletzt von den verschiedenen Konsumenten genau im Verhältnis ihres Verbrauchs gezahlt. Wenn dagegen die Steuer durch Lösung einer Lizenz, die Getränke zu trinken, zu bezahlen wäre, so würde der Nüchterne im Verhältnis viel höher besteuert werden als der Trunkenbold. Eine Familie, die große Gastfreiheit übt, würde viel geringer besteuert sein, als eine, die weniger Gäste bei sich sähe. Zweitens würde diese Besteuerungsart der Lösung einer Lizenz für den Verbrauch gewisser Waren auf ein Jahr, Halbjahr oder Vierteljahr, einen der Hauptvorteile der Steuern auf Waren schnellen Verbrauchs, die stückweise Bezahlung, sehr beeinträchtigen. In dem jetzigen Preise von 3 ½ d. für ein Maß Porter mögen die verschiedenen Steuern auf Malz, Hopfen und Bier nebst dem Gewinn, den der Brauer für ihren Vorschuss darauf schlägt, etwa 1 ½ d. betragen. Wenn ein Arbeiter diese 1 ½ d. bequem erübrigen kann, so kauft er sich ein Maß Porter. Kann er es nicht, so begnügt er sich mit einer Pinte (der Hälfte eines Maßes), und da ein Pfennig erspart ein Pfennig gewonnen ist, so gewinnt er durch seine Müßigkeit einen Heller. Er zahlt die Steuer stückweise, wie und wann er sie zahlen kann, und jeder Zahlungsakt ist vollkommen freiwillig und er kann ihn vermeiden, wenn er will. Drittens würden solche Steuern weniger als Aufwandgesetze wirken. Sobald die Lizenz einmal gekauft wäre, würde die Steuer, ob der Käufer viel oder wenig tränke, dieselbe bleiben. Viertens würde die einmalige in jährlichen, halb- und vierteljährlichen Terminen zu leistende Zahlung dergleichen Steuer, die jetzt meistens nach und nach ganz bequem bezahlt wird, den Arbeiter oft in große Verlegenheit setzen. Diese Besteuerungsart könnte mithin offenbar ohne den lästigsten Druck niemals eine dem jetzigen Ertrage annähernd gleiche Einnahme bringen. Dennoch sind in manchen Ländern Waren eines sofortigen oder sehr schnellen Verbrauchs in dieser Art besteuert. In Holland zahlt jeder so und so viel für eine Lizenz zum Teetrinken. Die Steuer auf Brot, die auf den Dörfern in derselben Weise erhoben wird, habe ich bereits erwähnt.

Die Akziseabgaben sind hauptsächlich auf Waren heimischer Produktion und heimischen Verbrauches und zwar nur auf einige Gegenstände von allgemeinstem Gebrauche gelegt. Eine Unsicherheit hinsichtlich der Waren, die diesen Abgaben unterliegen, oder hinsichtlich der Abgabe, der eine Warensorte unterliegt, kann niemals platzgreifen. Sie fallen fast lediglich auf die von mir als Luxusgegenstände bezeichneten Artikel, stets ausgenommen die vier obenerwähnten Abgaben auf Salz, Seife, Leder, Lichter, und vielleicht die auf grünes Flaschenglas.

Die Zollabgaben sind weit älter als die Akziseabgaben. Den (englischen) Namen Customs (Herkommen) scheinen sie erhalten zu haben, weil sie herkömmliche (customary) Zahlungen bezeichneten, die seit undenklicher Zeit in Brauch waren. Ursprünglich scheinen sie als Steuern auf die Gewinne der Kaufleute betrachtet worden zu sein. Während der barbarischen Zeiten der Feudalanarchie wurden die Kaufleute gleich allen übrigen Einwohnern der Städte für wenig besser als freigelassene Leibeigene angesehen, deren Personen verachtet und deren Gewinne beneidet waren. Der Adel, mit dessen Zustimmung die Gewinne seiner eignen Lehnsleute einer Schätzung unterworfen wurden, war es gern zufrieden, dass der Staat auch eine Klasse von Leuten besteuerte, an deren Schutz er noch weit weniger interessiert war. In jenen Zeiten der Unwissenheit begriff man nicht, dass die Gewinne der Kaufleute kein Gegenstand sind, der sich direkt besteuern lässt, d. h. dass die schließliche Bezahlung aller solcher Steuern mit einem erheblichen Aufschlag auf die Verbraucher fallen muss.

Die Gewinne fremder Kaufleute wurden mit noch ungünstigerem Auge betrachtet, als die der englischen. Es war daher natürlich, dass man die der ersteren noch höher besteuerte, als die der anderen. Die Unterscheidung zwischen den Abgaben fremder und englischer Kaufleute, die anfänglich aus Unwissenheit getroffen war, wurde aus Monopolsucht fortgesetzt, um unseren Kaufleuten sowohl auf den heimischen wie auf den ausländischen Märkten einen Vorteil zu verschaffen.

Mit dieser Unterscheidung wurden die alten Zölle gleichmäßig auf alle Sorten von Waren, Lebensbedürfnisse wie Luxusgegenstände, Importe wie Exporte gelegt. Warum, scheint man gedacht zu haben, sollten die Verkäufer einer Warensorte günstiger behandelt werden als die einer anderen, oder warum der Exporteur günstiger als der Importeur?

Die alten Zölle zerfielen in drei Abteilungen. Der erste und vielleicht älteste aller Zölle war der auf Wolle und Leder. Er scheint hauptsächlich oder lediglich ein Ausfuhrzoll gewesen zu sein. Als die Wollenmanufaktur in England aufkam, wurde, um den Staat für den Verlust des Zolls auf Wolle durch die Ausfuhr von Wollenzeugen schadlos zu halten, ein gleicher Zoll auf die letzteren gelegt. Die anderen beiden Abteilungen waren erstens ein Zoll auf Wein, der auf die Tonne berechnet wurde und daher Tonnengold hieß, und zweitens ein Zoll auf alle anderen Waren, der nach dem mutmaßlichen Werte in Pfund Sterling berechnet wurde und deshalb Pfundgeld hieß. In dem 17. Regierungsjahr Eduards III. wurden alle aus- und eingeführten Waren, mit Ausnahme von Wolle, rohen Häuten, Leder und Wein, die besonderen Zöllen unterworfen waren, mit 6 d. per £ verzollt. Im vierzehnten Regierungsjahre Richards II. wurde dieser Zoll auf 1 sh. per £ erhöht, drei Jahre später aber wieder auf 6 d. heruntergesetzt, dann im zweiten Regierungsjahre Heinrichs IV. auf 8 d., und in seinem vierten Regierungsjahr auf 1 sh. erhöht, um bis ins neunte Regierungsjahr Wilhelms III. unverändert zu bleiben. Die Tonnen- und Pfundgelder wurden dem Könige gewöhnlich durch ein und dieselbe Parlamentsakte bewilligt, und hießen die Subsidie der Tonnen- und Pfundgelder. Da die Subsidie der Pfundgelder so lange 1 sh. per £ oder 5% betragen hatte, so bekam das Wort Subsidie in der Zollsprache überhaupt die Bedeutung eines allgemeinen Zolles von 5%. Diese Subsidie, welche jetzt die alte Subsidie heißt, wird noch immer nach dem im zwölften Regierungsjahre Karls II. eingeführten Wertansatz (book of rates) erhoben. Die Methode, durch ein book of rates den Wert der diesem Zolle unterworfenen Waren festzustellen, soll noch vor Jakob I. eingeführt sein. Die neue, in dem 9. und 10. Regierungsjahre Wilhelms III. aufgelegte Subsidie bestand in einem Zuschlag von 5% auf die meisten Waren. Die Eindrittel- und die Zweidrittel-Subsidie machten zusammen weitere 5% aus. Die Subsidie von 1747 kam als vierte Subsidie von 5% zu den meisten Waren hinzu und die von 1759 wurde als fünfte auf einzelne Waren gelegt. Außer diesen fünf Subsidien wurde gelegentlich noch eine große Menge anderer Zölle auf einzelne Waren gelegt, bald um die Staatsbedürfnisse zu befriedigen, bald um, nach den Grundsätzen des Merkantilsystems, den Handel des Landes zu regeln.

57.Mémoires concernant les droits etc. p. 210, 211.
58.Le Réformateur (Par Cliquot de Blervache.) Amst. 1756

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10 aralık 2019
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