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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 68

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Zusatz zu dem ersten und zweiten Artikel
Steuern auf den Kapitalwert von Land, Häusern und beweglichem Eigentum

Solange Eigentum im Besitze derselben Person bleibt, bezweckten dauernde Steuern darauf niemals, den Kapitalwert zu vermindern oder einen Teil des Kapitals zu nehmen, sondern nur einen Teil des daraus herrührenden Einkommens. Wenn aber Eigentum den Besitzer wechselt, wenn es von Verstorbenen auf Lebende, oder von Lebenden auf Lebende übergeht, sind oft Steuern darauf gelegt worden, die unvermeidlich einen Teil seines Kapitalwertes nehmen.

Der Übergang von Eigentum aller Art vom Verstorbenen auf den Lebenden und der Übergang unbeweglichen Eigentums, von Land und Häusern, von dem Lebenden auf den Lebenden sind ihrer Natur nach öffentliche und notorische Akte, die nicht lange verborgen bleiben können. Solche Akte können also unmittelbar besteuert werden. Der Übergang von Kapital oder beweglichem Eigentum vom Lebenden auf den Lebenden mittelst Darlehen ist oft eine geheime Abmachung und kann es stets sein, lässt sich also auch nicht leicht direkt besteuern. Indirekt ist es auf zweierlei Art besteuert worden: erstens dadurch, dass die Schuldverschreibung einer Stempelgebühr unterworfen wurde, ohne die sie keine Rechtskraft besaß; zweitens durch das Erfordernis, sie, gleichfalls bei Strafe der Ungültigkeit, in ein öffentliches oder geheimes Register eintragen zu lassen und für diese Registrierung eine bestimmte Gebühr zu entrichten. Stempel- und Registergebühren wurden auch oft bei Eigentumsübertragungen von Verstorbenen auf Lebende und bei Vermögensübertragungen unbeweglichen Eigentums von Lebenden auf Lebende gefordert, Übergänge, die leicht hätten direkt besteuert werden können.

Die durch Augustus bei den alten Römern eingeführte Vicesima hereditarum, der zwanzigste Pfennig (5%) von Erbschaften, war eine Steuer auf den Eigentumsübergang vom Verstorbenen auf den Lebenden. Nach Dio Cassius (lib. 55), der von ihr am bestimmtesten redet, wurde sie von allen Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall gezahlt, außer von den nächsten Verwandten oder Armen.

Eine ähnliche Steuer ist die holländische Erbschaftssteuer. Erbschaften von Seitenverwandten werden je nach dem Verwandtschaftsgrade zu 5 bis zu 30% des Erbschaftsbetrages besteuert. Testamentarische Schenkungen oder Legate an Seitenverwandte unterliegen denselben Abgaben; solche zwischen Ehegatten dem fünfzigsten Pfennig; Erbschaften der Aszendenten nur dem zwanzigsten. Die Erbfolge in gerader Linie, die der Deszendenten, zahlt gar keine Steuer. Der Tod eines Vaters ist für noch unversorgte Kinder selten mit einer Vermehrung, oft aber mit einer Verminderung ihres Einkommens verbunden, infolge Verlustes seines Gewerbes, seines Amtes oder einer etwaigen Leibrente, in deren Besitz er war. Eine Steuer, die ihren Verlust noch dadurch erschwerte, dass sie ihnen einen Teil der Erbschaft entzöge, würde grausam und tyrannisch sein. Anders kann es zuweilen bei den Kindern sein, die in der römischen Rechtssprache emanzipiert heißen, d. h. die ihren Anteil schon erhalten haben, selbst Familie besitzen und von eigenen Fonds leben. Was von der väterlichen Erbschaft an solche Kinder kommt, ist ein tatsächlicher Zusatz zu ihrem Vermögen, und kann also wohl ohne andere Schädigung, als die, welche mit allen solchen Abgaben verknüpft ist, einer Steuer unterworfen werden.

Die Gefälle des Feudalrechts waren Steuern auf den Übergang von Land von Verstorbenen auf Lebende, und zwischen Lebenden. In alten Zeiten bildeten sie überall einen der bedeutendsten Zweige der Staatseinnahmen.

Der Erbe eines unmittelbaren Kronvasallen zahlte bei Empfang des Lehns eine gewisse Abgabe, in der Regel eine Jahresrente. War der Erbe minderjährig, so fielen während der Minderjährigkeit, die sämtlichen Renten des Gutes an den Lehnsherrn, der nur verpflichtet war, für den Unterhalt des Minderjährigen zu sorgen und, wenn eine Witwe vorhanden war, das Wittum, auszuzahlen. Wurde das Mündel großjährig, so hatte der Lehnsherr auf eine weitere Abgabe Anspruch, die ebenfalls gewöhnlich die Rente eines Jahres betrug. Eine lange Minderjährigkeit, die gegenwärtig so oft große Güter schuldenfrei macht und den früheren Glanz der Familie wiederherstellt, konnte damals eine solche Wirkung nicht haben. Nicht die Entlastung, sondern die Vernachlässigung des Guts war die gewöhnliche Folge einer langen Minderjährigkeit.

Nach dem Feudalgesetz konnte der Vasall ohne Zustimmung des Lehnsherrn nicht verkaufen, welcher letztere für diese Zustimmung in der Regel eine Summe Geldes forderte. Anfangs willkürlich, wurde sie später in vielen Ländern auf einen gewissen Teil des Kaufpreises festgesetzt. In einigen Ländern, in denen die meisten übrigen Lehensgewohnheiten abgekommen sind, ist diese Steuer noch bestehen geblieben lind macht einen sehr bedeutenden Teil der Staatseinnahmen aus. Im Kanton Bern beträgt sie den sechsten Teil des Preises bei adeligen und den zehnten Teil bei anderen Gütern. Im Kanton Luzern herrscht die Steuer nicht allgemein, sondern nur in gewissen Distrikten; wenn aber jemand sein Gut verkauft, um den Kanton zu verlassen, zahlt er 10% des Kaufpreises. Ähnliche Steuern gibt es in vielen anderen Ländern; sie machen bald einen größeren, bald einen geringeren Teil der Staatseinnahmen aus.

Verkäufe können auch direkt durch Stempel oder Registergebühren besteuert werden, entweder dem Werte des Objektes entsprechend oder unabhängig davon.

In Großbritannien sind die Stempelsteuern höher oder niedriger nicht sowohl nach dem Werte des übertragenen Eigentums – ein Stempel von 18 d. oder einer halben Krone genügt für Verschreibungen über die größte Geldsumme —als nach der Art des Dokuments. Die teuersten Stempelbogen sind von £ 6 und werden hauptsächlich bei Schenkungen der Krone und bei gewissen Prozessen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes verwendet. Für Registrierung von Urkunden oder Instrumenten werden in Großbritannien nur Schreibgebühren bezahlt, die kaum mehr als eine mäßige Entschädigung für die Mühewaltung betragen. Die Krone bezieht keine Einnahmen davon.

In Holland gibt es sowohl Stempelsteuern als Eintragsgebühren, die sich zuweilen aber nicht immer nach dem Wert des übertragenen Eigentums richten. Alle Testamente müssen auf Stempelpapier geschrieben werden, dessen Preis sich nach dem testierten Besitz richtet, so dass es Stempelbogen von drei Pence oder drei Stüver bis zu 300 Gulden, etwa £ 27 10 sh., gibt. Wird ein niedrigerer Stempel benutzt, als der vorgeschriebene, so wird die Erbschaft eingezogen. Außer den Wechseln und einigen anderen Handelspapieren sind alle Urkunden, Verschreibungen und Verträge einer Stempelgebühr unterworfen, die jedoch nicht im Verhältnis mit dem Werte des Gegenstandes steigt. Verkäufe von Grundbesitz und Häusern sowie Hypotheken müssen registriert werden und zahlen an den Staat 2 ½% der Kaufsumme oder des Hypothekenbetrags. Diese Gebühr erstreckt sich auch auf den Verkauf der Schiffe mit oder ohne Verdeck von mehr als zwei Tonnen Last. Subhastationen unterliegen gleichfalls der Abgabe von 2 ½%.

In Frankreich gibt es Stempelsteuern und Registergebühren. Die ersteren werden als ein Zweig der Akzise angesehen, und in den Provinzen, wo sie üblich sind, von den Akzisebeamten erhoben. Die Registergebühren gehören zum Einkommen der Krone und werden von anderen Beamten erhoben.

Die Besteuerung durch Stempel- und Registergebühren ist eine sehr moderne Erfindung, aber im Laufe eines Jahrhunderts sind die Stempelsteuern in Europa fast allgemein, und die Registergebühren sehr gebräuchlich geworden. Nichts lernen die Regierungen geschwinder voneinander, als die Kunst, den Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Erbschaftssteuern fallen endlich und unmittelbar auf den Erben. Steuern auf den Verkauf von Grundbesitz fallen lediglich auf den Verkäufer. Der Verkäufer ist fast stets zum Verkauf genötigt, und muss daher den Preis nehmen, den er erhalten kann. Der Käufer ist kaum je gezwungen zu kaufen, und wird daher nur einen Preis geben, der ihm passt. Er berechnet, was ihn das Land mit der Steuer kosten wird. Je mehr er Steuer zahlen muss, desto weniger wird er für den Kauf geben wollen.

Solche Steuern fallen daher fast stets auf Leute in bedrängter Lage und werden dadurch oft höchst grausam und drückend. Steuern auf den Verkauf neugebauter Häuser, bei denen das Gebäude ohne den Grund und Boden verkauft wird, fallen in der Regel auf den Käufer, weil der Erbauer seinen Gewinn haben muss, oder sein Geschäft einstellen müsste. Wenn er also die Steuer vorschießt, so muss der Käufer sie ihm gewöhnlich wieder bezahlen. Steuern auf den Verkauf alter Häuser fallen dagegen aus demselben Grunde, wie die auf den Verkauf von Grundbesitz, gewöhnlich auf den Verkäufer, der durch Verhältnisse oder durch Not zum Verkauf gezwungen ist. Die Zahl der jährlich zum Verkauf ausgebotenen neuerbauten Häuser richtet sich mehr oder weniger nach der Nachfrage. Ohne eine Nachfrage, die dem Erbauer außer dem Kostenersatz noch einen Gewinn verspricht, wird er keine Häuser mehr bauen. Die Zahl der zum Verkauf kommenden alten Häuser hängt dagegen von Zufällen ab, die größtenteils mit der Nachfrage in keiner Verbindung stehen. Zwei oder drei große Bankrotte in einer Handelsstadt werden viele Häuser zum Verkauf bringen, die zu jedem Preise verkauft werden müssen. Steuern auf den Verkauf von Grundrenten (von Häusern) fallen lediglich auf den Verkäufer und zwar aus demselben Grunde, wie die Steuern auf den Verkauf von Land. Stempel und Registergebühren auf Schuldverschreibungen und Darlehen fallen lediglich auf den Borger, und werden tatsächlich auch immer von ihm gezahlt. Stempelsteuern für Prozesse fallen auf die Prozessierenden, und vermindern für beide Teile den Wert des streitigen Gegenstandes. Je mehr es kostet, einen Besitz zu erlangen, desto geringer muss der Nettowert nach der Erwerbung sein.

Alle Steuern auf Eigentumsübertragungen bewirken, sofern sie den Kapitalwert dieses Eigentums vermindern, eine Schwächung der zum Unterhalt produktiver Arbeit bestimmten Fonds und sind alle mehr oder weniger unwirtschaftliche Steuern, die die Staatseinnahmen, die fast nur unproduktive Arbeiter unterhalten, auf Kosten des Volkskapitals erhöhen, das nur produktive Arbeiter unterhält.

Solche Steuern sind, selbst wenn sie sich dem Werte des übertragenen Eigentums anpassen, dennoch ungleich, da die Übertragung bei Gütern von gleichem Wert nicht gleich häufig ist. Passen sie sich diesem Werte nicht an, wie es mit den meisten Stempel- und Registergebühren der Fall ist, so wird die Ungleichheit noch größer. Dagegen sind sie nicht willkürlich, sondern in allen Fällen vollkommen klar und bestimmt, oder können es wenigstens sein. Obwohl sie zuweilen eine Person treffen, die nicht sehr zahlungsfähig ist, so ist doch der Zahlungstermin in den meisten Fällen hinreichend bequem. Wenn die Zahlung fällig wird, hat der Pflichtige meist das Geld. Die Erhebung dieser Abgaben ist mit sehr geringen Kosten verbunden, und sie unterwerfen die Steuerpflichtigen im Allgemeinen keinem andern Nachteil, als dem stets unvermeidlichen, die Steuer eben zahlen zu müssen.

In Frankreich hört man über die Stempelsteuer wenig Klagen, wohl aber über die Registergebühren, die sogenannte Contrôle. Sie geben, wie man behauptet, Anlass zu vielen Erpressungen seitens der Beamten der Generalpächter, welche die Steuer erheben, die sehr willkürlich und nicht genau bestimmt ist. In den meisten Pamphleten gegen das gegenwärtige französische Finanzsystem machen die Missbräuche der Kontrolle einen Hauptangriffspunkt aus. Unbestimmtheit scheint jedoch nicht im Wesen dieser Steuern begründet zu sein. Wenn die landläufigen Klagen begründet sind, so entsteht der Missbrauch nicht sowohl aus dem Wesen der Steuer, als aus der ungenauen Fassung des Wortlauts der Edikte oder Gesetze, welche sie anordnen.

Die Eintragung der Hypotheken, sowie überhaupt aller Hechte auf unbewegliches Eigentum, ist für das Publikum sehr vorteilhaft, da sowohl die Gläubiger wie die Käufer dadurch gesichert werden. Die Registrierung der meisten anderen Urkunden ist für die einzelnen oft unbequem und selbst gefährlich, ohne dem Publikum Vorteil zu verschaffen. Register, die anerkanntermaßen geheim bleiben müssen, sollten sicherlich nicht existieren. Der Kredit der Privaten sollte niemals von so zweifelhaften Umständen abhängig gemacht werden, wie es die Rechtschaffenheit und Treue niederer Finanzbeamten ist. Wo aber die Registrierungsgebühren eine Quelle der Staatsfinanzen geworden sind, haben sich die bezüglichen Ämter meist ohne Ende vermehrt, sowohl für Dokumente, die registriert werden sollten, wie für die, die es nicht sollten. In Frankreich gibt es verschiedene Sorten geheimer Register, ein Missbrauch, der zwar keine notwendige, aber eine sehr natürliche Folge solcher Steuern ist.

Stempelgebühren wie die englischen auf Spielkarten und Würfel, auf Zeitungen und Zeitschriften usw. sind eigentlich Verbrauchssteuern; ihre schließliche Bezahlung fällt auf die Personen, die solche Waren brauchen oder verzehren. Auch die Stempelgebühren für die Erlaubnisscheine für den Bier-, Wein- und Branntwein-Ausschank fallen, obgleich sie der Absicht nach vielleicht die Gewinne der Schankwirte treffen sollten, schließlich doch gleichfalls auf die Abnehmer jener Getränke. Diese Steuern tragen zwar denselben Namen und werden von denselben Beamten und in gleicher Art erhoben, wie die Stempelsteuern auf die Eigentumsübertragungen, sind aber von ganz verschiedener Natur und fallen auf ganz andere Fonds.

Dritter Artikel
Steuern auf den Arbeitslohn

Der Lohn der unteren Klassen der Arbeiter wird, wie ich im ersten Buche zu zeigen suchte, überall durch zwei Umstände bestimmt: durch die Nachfrage nach Arbeit und durch den gewöhnlichen oder Durchschnittspreis der Lebensmittel. Je nachdem die Nachfrage nach Arbeit zunimmt, sich gleich bleibt oder abnimmt, d. h. eine zunehmende, sich gleich bleibende oder abnehmende Bevölkerung fordert, bestimmt sie den Unterhalt des Arbeiters und lässt ihn reichlich, mäßig oder kärglich ausfallen. Der gewöhnliche oder Durchschnittspreis der Lebensmittel bestimmt die Menge Geldes, die dem Arbeiter gezahlt werden muss, um ihn in den Stand zu setzen, diesen reichlichen, mäßigen oder kärglichen Unterhalt zu kaufen. Solange mithin die Nachfrage nach Arbeit, und der Preis der Lebensmittel unverändert bleiben, kann eine direkte Steuer auf den Arbeitslohn keine andere Wirkung haben, als diesen etwas höher als die Steuer zu steigern. Nehmen wir z. B. an, die Nachfrage nach Arbeit und der Preis der Lebensmittel sei an einem bestimmten Platze derartig, dass dadurch der gewöhnliche Wochenlohn auf 10 sh. bestimmt wird, und es werde nun auf diesen Lohn eine Steuer von einem Fünftel, 4 sh. auf das £ gelegt. Bliebe die Nachfrage nach Arbeit und der Preis der Lebensmittel unverändert, so würde es immerhin nötig sein, dass der Arbeiter an diesem Orte so viel Unterhaltsmittel erwerbe, wie mit 10 sh. wöchentlich gekauft werden können, d. h. dass er nach Abzug der Steuer 10 sh. wöchentlich übrig behalte. Zu diesem Behufe muss der Preis der Arbeit bald steigen, und zwar nicht bloß auf 12 sh., sondern auf 12 ½ sh.; d. h. damit er eine Steuer von einem Fünftel bezahlen kann, muss sein Lohn nicht bloß um ein Fünftel, sondern um ein Viertel, und so in allen Fällen nicht bloß im Verhältnis der Steuer, sondern in einem höheren steigen. Beträgt die Steuer z. B. ein Zehntel, so muss der Arbeitslohn nicht bloß um ein Zehntel, sondern um ein Achtel steigen.

Eine direkte Steuer auf den Arbeitslohn kann daher, wenn der Arbeiter sie auch vielleicht aus eigner Tasche zahlt, doch nicht eigentlich als von ihm vorgelegt betrachtet werden, wenigstens nicht, wenn die Nachfrage nach Arbeit und der Durchschnittspreis der Lebensmittel dieselben bleiben, wie zuvor. In allen solchen Fällen wird nicht nur die Steuer, sondern etwas mehr als die Steuer, tatsächlich von dem vorgeschossen, der ihn beschäftigt, und ihre schließliche Zahlung fällt je nach den Umständen auf verschiedene Personen. Die durch eine solche Steuer veranlasste Steigerung des Lohns der Fabrikarbeiter wird von dem Fabrikanten vorgeschossen, der sowohl berechtigt wie genötigt wäre, sie mit einem Gewinn auf den Preis seiner Waren zu schlagen. Die schließliche Bezahlung dieser Lohnsteigerung, sowie des Zuschlagsgewinnes des Fabrikanten, fällt also auf den Konsumenten. Die durch eine solche Steuer veranlasste Steigerung des Lohns für ländliche Arbeit wird von dem Landwirt vorgeschossen, der, um dieselbe Zahl von Arbeitern zu unterhalten wie früher, ein größeres Kapital verwenden muss. Um dieses größere Kapital nebst dem üblichen Kapitalgewinn zurückzuerhalten, muss er einen größeren Teil, bzw. den Preis eines größeren Teils der Bodenprodukte für sich behalten, und folglich dem Gutsherrn weniger Rente zahlen. Die Lohnsteigerung, sowie der Zuschlagsgewinn des Pächters, wird also in diesem Falle schließlich vom Gutsherrn zu bestreiten sein. In allen Fällen muss eine direkte Steuer auf den Arbeitslohn mit der Zeit eine größere Schmälerung der Bodenrente und eine größere Preiserhöhung der Industrieartikel bewirken, als aus der richtigen, einen gleichen Ertrag bringenden Besteuerung teils der Grundrente und teils von Verbrauchsgegenständen hervorgegangen sein würde.

Wenn direkte Steuern auf den Arbeitslohn nicht immer ein verhältnismäßiges Steigen dieses Lohnes bewirkt haben, so geschah es, weil sie in der Regel ein bedeutendes Sinken der Nachfrage nach Arbeitskräften veranlassten. Verfall der Gewerbtätigkeit, Abnahme der Arbeitsgelegenheit für den Armen, Verminderung des Jahresertrags von Boden und Arbeit waren in der Regel die Folge solcher Steuern. Infolge dessen muss jedoch der Preis der Arbeit stets höher sein, als er sonst unter den jeweiligen Verhältnissen der Nachfrage sein würde; und dieser höhere Preis, sowie der Gewinn derer, die ihn vorschießen, muss schließlich stets von den Grundbesitzern und Konsumenten gezahlt werden.

Eine Steuer auf den Lohn ländlicher Arbeit erhöht den Preis der Rohprodukte des Bodens nicht im Verhältnis zur Steuer, aus demselben Grunde, aus dem auch eine Steuer auf den Pächtergewinn jenen Preis nicht in diesem Verhältnis erhöht.

So töricht und verderblich solche Steuern auch sind, so bestehen sie doch in vielen Ländern. In Frankreich ist der Teil der Taille, der auf die Arbeit der Arbeiter und Tagelöhner auf den Dörfern gelegt ist, ganz eigentlich eine Steuer dieser Art. Ihr Lohn wird nach dem gewöhnlichen Satze des Bezirks, in dem sie wohnen, berechnet, und, um sie nicht zu schwer zu belasten, wird ihr Jahreseinkommen auf nur zweihundert Arbeitstage im Jahr angenommen. Die Steuer der Einzelnen schwankt von Jahr zu Jahr je nach den Umständen, über die der Steuererheber oder der Beamte, den der Intendant ihm beigesellt, zu befinden hat. In Böhmen wird nach dem Finanzsystem vom Jahre 1745 die Arbeit der Handwerker sehr hoch besteuert. Sie werden in vier Klassen geteilt. Die höchste Klasse zahlt 100 Gulden jährlich; die zweite Klasse 70, die dritte 50, und die vierte, welche die Dorfhandwerker und die niedrigste Klasse der städtischen Handwerker umfasst, 25 Gulden.

Die Bezahlung der künstlerischen und gelehrten Berufe steht, wie ich im ersten Buche zu zeigen suchte, mit den Löhnen der niederen Gewerbe in einem gewissen Verhältnisse. Eine Steuer darauf könnte mithin keine andere Wirkung haben, als sie um etwas mehr, als im Verhältnis der Steuer, zu steigern. Geschähe es nicht, so würden die Künste und gelehrten Berufe, als nicht mehr auf dem Niveau der übrigen Gewerbe, so vielfach aufgegeben werden, dass sie bald auf dies Niveau zurückkehren dürften.

Die Gehälter der Ämter werden nicht wie die Erträgnisse der Geschäfte durch die freie Konkurrenz bestimmt, und stehen daher nicht immer im richtigen Verhältnis zu dem, was der Charakter der Beschäftigung erfordert. Sie sind vielleicht in den meisten Ländern höher als erforderlich; denn die Personen, welche an der Spitze der Regierung stehen, sind in der Regel geneigt, sowohl sich selbst als auch ihre Untergebenen etwas reichlich zu bezahlen. Diese Gehälter können daher in den meisten Fällen recht gut eine Steuer ertragen. Überdies sind die Personen, welche öffentliche Ämter, zumal die einträglicheren, einnehmen, in allen Ländern beneidet; und eine Steuer auf ihre Gehälter ist stets, selbst wenn sie etwas höher wäre als auf andere Einkommensarten, eine sehr populäre Steuer. In England z. B., wo die Landtaxe alle anderen Einkommensarten zu 4 sh. per £ treffen sollte, war es sehr populär, auf die Gehälter über £ 100 eine tatsächliche Steuer von 5 ½ sh. per £ zu legen; wovon nur die Apanagen der Prinzen, die Gehälter der Offiziere der Armee und Flotte, und einige andere, dem Neide weniger anstößige, ausgenommen waren. Andere direkte Steuern auf den Arbeitslohn gibt es in England nicht.


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