Kitabı oku: «Jugendgerichtsgesetz», sayfa 12

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6. Zur Zeit der Tat

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 muss zur Zeit der Tat vorgelegen haben, nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Da in der Praxis häufig ein erheblicher Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung liegt, ist eine etwaige Nachreife zu bedenken (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7). Aus diesen Gründen ist auch möglichst frühzeitig mit den erforderlichen Nachforschungen bezüglich der Reife zu beginnen (§ 43). Der Jugendgerichtshilfe kommt dabei eine entscheidende Aufgabe zu (§ 43 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 3). Zu dem Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen s. § 43; zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe s. § 38.

7. Positive Feststellung; Zweifel

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist positiv festzustellen. Bleiben nach durchgeführter Hauptverhandlung unlösbare Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zur Zeit der Tat, so ist von ihrem Fehlen auszugehen (BGH ZJJ 2005, 205; allg.M.). Das sich aus § 3 Satz 1 JGG ergebende Erfordernis, die entwicklungsbedingte Handlungsreife in Bezug auf die konkrete Rechtsgutsverletzung positiv feststellen zu müssen, stellt an den Tatrichter zwar besondere Erkenntnis- und Begründungsanforderungen (vgl. Bohnert NStZ 1988, 249; Streng DVJJ-Journal 1997, 379, 380), doch folgt aus ihm nicht, dass eine entsprechende Annahme nur noch dann getroffen werden kann, wenn keine reifebedingten Einschränkungen vorliegen. Auch eine aufgrund von Reifedefiziten eingeschränkte Handlungsreife begründet die Annahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG, wenn der Jugendliche „reif genug“ ist (BGH 4 StR 271/12 Rn. 9 = NStZ 2013, 286) unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Satz 1 JGG). Soll das Verfahren wegen Fehlens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Freispruch beendet werden, so ist, abgesehen von den allgemein revisionsrechtlichen Grundsätzen (s. dazu KK-Kuckein § 267 Rn. 41 f.) schon mit Rücksicht auf S. 2 dennoch der Sachverhalt im Urteil festzustellen.

8. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht

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Der Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB) ist unabhängig von der Altersreife i.S.v. § 3 (allg.M.). Sie ist unbeachtlich, wenn der Täter, gleichviel aus welchen Gründen, einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; es gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. BGHSt 18, 235 ff.; zur Unterscheidung von natürlichem Vorsatz und Schuldfähigkeit allgemein etwa Bruns JZ 1964, 473 ff.). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird erst dann relevant, wenn die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht kommt (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB), denn erst dann entsteht die Frage, ob der Jugendliche für den Irrtum über den Tatumstand verantwortlich zu machen ist.

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Die Regelung des Verbotsirrtums in § 17 StGB betrifft ebenso wie § 3 S. 1 die strafrechtliche Bedeutung der Unrechtseinsicht als Schuldelement. Der reifebedingte Verbotsirrtum des § 3 ist kein aliud, sondern ein Unterfall des in § 17 allgemein geregelten Verbotsirrtums (a.A. Streng DVJJ-J 1997, 379 ff., 381 m.Nw.; ders. Jugendstrafrecht, Rn. 49). Daher sind beide Vorschriften anwendbar und selbstständig voneinander zu prüfen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 vorliegt; wird sie verneint, so erübrigt sich die Feststellung anderer Ursachen mangelnder Unrechtseinsicht im konkreten Fall. Wird sie bejaht, so ist damit ein auf anderen Gründen beruhender Verbotsirrtum (z.B. unrichtige Rechtsauskunft) nicht ausgeschlossen. Mit der Bejahung der Altersreife wird jedoch in der Regel ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zu verneinen sein. Der auf anderen Ursachen beruhende Verbotsirrtum dagegen ist allerdings – wie auch sonst – nur dann eigens zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.

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Die Milderungsvorschrift des § 17 S. 2 StGB ist im Jugendstrafrecht wegen der eigenständigen Rechtsfolgeregelungen praktisch ohne Bedeutung. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kommt jedoch dann zur Entfaltung, wenn Zuchtmittel oder Jugendstrafe als Rechtsfolgen in Betracht gezogen werden, weil hier das Maß der Schuld für die Ahndungszwecke der Sühne und Vergeltung von Bedeutung ist (§ 5 Rn. 11).

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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, dass bei Jugendlichen grundsätzlich weniger hohe Anforderungen an die für die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erforderliche Gewissensanspannung zu stellen sein sollen, als bei Erwachsenen (Dallinger/Lackner § 3 Rn. 36; Ostendorf JZ 1986, 665). Eine derartige Regel findet weder in dem dem JGG zu Grunde liegenden Erziehungsgedanken, noch in den zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s. Rn. 3, 4, 8, 9) eine Grundlage. Mit der Anwendung eines derartigen allgemeinen Maßstabes würde der Gedanke der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgegeben (BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53; s. Rn. 9). Voraussetzung ist in jedem Einzelfall wie überall die besonders sorgfältige, strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände, soweit sie Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen (BGH a.a.O.), gleichviel, ob dieser seine Ursachen in dem geistigen und sittlichen Entwicklungsstand des Jugendlichen oder in anderen Umständen hat.

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§ 3 S. 1 und die §§ 20, 21 StGB unterscheiden sich von ihren Voraussetzungen her derart, dass sie in allen Fällen selbstständig voneinander geprüft werden müssen (BayObLGSt 1958, 263; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187; allg.M.; zum Verhältnis von § 3 zu §§ 20, 21 StGB s. auch Gabber ZJJ 2007, 167 ff.). Während der auf den biologischen und soziologischen Reifungsprozess zugeschnittene Satz 1 nur entwicklungsbedingte Reifemängel im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses mit möglicher Nachreifung erfasst, betreffen die §§ 20, 21 StGB von dieser Entwicklung grundsätzlich unabhängige Störungen der Bewusstseinstätigkeit pathologischer Art im Sinne einer strukturellen, bleibenden oder nur mangelhaft ausgleichbaren Unreife (Bauer/Remschmidt, Handbuch S. 470 ff, 471; Schilling NStZ 1997, 261 ff., 264 f.; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 27; Eisenberg § 3 Rn. 33; Peters Handbuch 1967, S. 279). Überschneidungen sind denkbar, etwa in Fällen einer pathologischen Entwicklungsstörung (Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (z.B. erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit durch suchtartigen Konsum von Horrorfilmen bei gleichzeitigem Erziehungsversagen der Eltern, BGH NJW 1997, 1165 ff.). Liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vor, so gilt Folgendes:

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Die Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist grundsätzlich mit der Bejahung der Reife des Jugendlichen gemäß Satz 1 vereinbar (BGH Beschl. v. 13.6.1985 – 1 StR 247/85 = NStZ 1985, 447 [Böhm]; BGHSt 5, 366, 367; vgl. auch BGH NJW 1997, 1165 ff. mit krit. Anm. Eisenberg NJW 1997, 1136 ff.). Zwar kommt in diesen Fällen eine Strafrahmenmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 S. 3). Die gem. § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit kann sich aber dennoch bei der Zumessung der Jugendstrafe mildernd auswirken (BGHSt 5, 366, 367; BGH Beschl. v. 29.10.1981 – 1 StR 676/81; BGH StV 1982, 473; BGH Beschl. v. 13.6.1985 – 1 StR 247/85 = NStZ 1985, 447 [Böhm]; Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 21 Rn. 27), und zwar auch dann mit vollem Gewicht, wenn sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur unterstellt ist (BGH Beschl. v. 13.6.1985 – 1 StR 247/85 = NStZ 1985, 447 [Böhm]; BGH StV 1984, 69; StV 1984, 464). Sie muss bei der Strafzumessung beachtet werden, und die Urteilsausführungen müssen erkennen lassen, ob oder ggf. weshalb nicht eine Strafmilderung aus diesem Grunde vorgenommen wurde (BGH StV 1982, 473). Da im Jugendstrafrecht die Anwendung des § 49 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet, muss die Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH StV 1989, 545). Wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit verneint, so ist § 21 StGB für die Frage der Unterbringung zu prüfen (§ 7; § 63 StGB; dazu Rn. 28).

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Liegen die Voraussetzung des § 20 StGB vor, so wird daneben die Frage der Entwicklungsreife bedeutungslos (BGHSt 26, 67 ff., 70; Brunner JR 1976, 116 f.; Peters Handbuch 1967, S. 279 ff.; a.A. Streng Jugendstrafrecht, Rn. 60; differenzierend Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 44: beruht die Unreife auf einer Entwicklungsstörung, die zwar pathologische Ursachen hat, aber mit zunehmendem Alter einen Ausgleich erwarten lässt, so ist die Schuldfähigkeit sowohl nach § 20 StGB, als auch nach § 3 ausgeschlossen).

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Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 20, 21, 63 StGB ist auch dann zu entscheiden, wenn seine strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. Satz 1 ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass der Jugendliche untergebracht werden muss, wenn die Voraussetzungen der §§ 62, 63 StGB vorliegen (BGHSt 26, 67 = JR 1976, 16; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; ThürOLG Beschl. v. 29.1.2007, 1 Ws 16/07; absolut h.M., s. § 7 Rn. 4; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 34; Streng DVJJ-J 1997, 379 ff., 380; a.A. Eisenberg Rn. 34 ff., 39; differenzierend Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Remschmidt/Rössner JGG 2. Aufl., Rn. 34, wonach je nach konkret vorliegendem Erfordernis Maßnahmen nach Satz 2 oder nach § 63 StGB anzuwenden sind; ähnlich auch OLG Karlsruhe NStZ 2000, 485, das eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Landesrecht im Wege einer Anordnung nach S. 2 für zulässig hält; ebenso Dehne-Niemann NStZ 2018, 374). Dies gilt auch dann, wenn beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und krankhafter Störungen, die einerseits die Nichtverantwortlichkeit nach § 3, andererseits eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründen und somit die Möglichkeit für Maßnahmen in beide Richtung besteht (BGHSt 26, 68; a.A. insoweit Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 44; Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 185; Ostendorf § 3 Rn. 4; siehe aber unten Rn. 29). Die Unterbringung gem. § 63 StGB, die, wie der Regelung in §§ 5, 7 zu entnehmen ist, zu den grundsätzlich auch gegen Jugendliche statthaften Maßregeln gehört, ist im Falle der Verneinung der Verantwortlichkeit wegen fehlender Reife des Jugendlichen nicht ausgeschlossen. Der Vorschrift des § 3 ist ein solcher Ausschluss nicht zu entnehmen (BGHSt 26, 68; a.A. Eisenberg § 3 Rn. 39 und NJW 1986, 2408 ff., der einen dogmatischen Vorrang von § 3 mit dessen Satz 2 begründet, somit bei fehlender Verantwortlichkeit gem. Satz 1 jede strafrechtliche Reaktion ausschließt und nur Maßnahmen nach Satz 2 für zulässig hält). § 3 hat es nämlich ausschließlich mit entwicklungsbedingten Störungen zu tun und gibt dem Jugendrichter in diesem Rahmen die Befugnis, dieselben Maßnahmen wie der Familienrichter anzuordnen (Satz 2). Über ihr Verhältnis zu den §§ 20, 21 StGB und über die Frage, ob nach Feststellung einer Entwicklungsunreife Raum für Maßregeln bleibt, die das allgemeine Strafrecht mit der Regelung des § 63 StGB an den Zustand krankhafter Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit knüpft, gibt die Bestimmung keine Auskunft (BGHSt 26, 68/69). Der Ausschluss der Unterbringung bei fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach Satz 1 lässt sich in den Fällen des § 21 StGB auch nicht damit begründen, dass diese Vorschrift in erster Linie in ihrer Bedeutung für die Straffrage zu sehen ist (a.A. Ostendorf § 3 Rn. 4). Für die Frage der Unterbringung ist vielmehr entscheidend, dass krankheitsbedingt geminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 63 StGB dem krankheitsbedingten Ausschluss der Schuldfähigkeit, bei dem eine Bestrafung immer auszuscheiden hat, sachlich uneingeschränkt gleichgestellt wird (BGHSt 26, 69/70). Für das Jugendstrafrecht kommt hinzu, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, daneben die Frage der Entwicklungsreife gänzlich bedeutungslos wird. Ihr dann entgegen der Gleichordnung in § 63 StGB in völliger Umkehrung dieses Verhältnisses in ihrer Bedeutung das Übergewicht zu geben, wenn ein Zustand i.S.d. § 21 StGB vorliegt, wäre nicht nur logisch verfehlt, sondern auch sachwidrig, weil nicht nur dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist (BGHSt 26, 70).

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Liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor, so ist danach auch eine Wahlmöglichkeit zwischen Erziehungsmaßnahmen nach Satz 2 und der Unterbringung nach § 63 StGB ausgeschlossen, gleichviel, ob es sich um eine irreparable seelische Störung handelt oder um eine solche, die zwar pathologisch bedingt ist, aber mit zunehmendem Alter einen Ausgleich erwarten lässt (a.A. Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 185; Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 44; Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Remschmidt/Rössner, Rn. 34). Sind nämlich die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt, so hat das Gericht die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 26, 67, 68, s. hierzu § 5 Rn. 15, § 7 Rn. 4). Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird auch nicht durch einen zusätzlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgehoben (a.A. Ostendorf § 3 Rn. 20), denn diesem Grundsatz ist bereits mit §§ 62, 63 StGB Rechnung getragen. Ist danach die Unterbringung nicht geboten, so kommen Maßnahmen nach Satz 2 in Betracht (Rn. 35).

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Verbleiben nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel, ob das Fehlen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (nur) entwicklungsbedingt ist oder (zugleich) auf vom Reifeprozess unabhängigen Beeinträchtigungen i.S.d. §§ 20, 21 StGB beruht, so ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur § 3 anzuwenden (allg. M., s. etwa Dallinger/Lackner § 3 Rn. 33; Brunner/Dölling § 3 Rn. 14; Eisenberg § 3 Rn. 40 m.w.N.), weil dies im Hinblick auf § 63 StGB die für den Betroffenen günstigere Lösung ist.

9. Verfahren

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Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird bei Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es am ausreichenden Tatverdacht fehlt; der Staatsanwalt benachrichtigt von Amts wegen den Familienrichter. Eine Sachbehandlung nach § 45 kommt nicht in Betracht, denn diese Vorschrift setzt das Vorliegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit voraus. Die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder strafrechtlicher Verantwortlichkeit wird im Erziehungsregister eingetragen, § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Die Gegenmeinung (Ostendorf § 3 Rn. 21) übersieht, dass mit der „Einstellung“ des Verfahrens in § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG nur diejenige nach § 170 Abs. 2 StPO gemeint sein kann, da für die Sachbehandlung nach §§ 45, 47 mit § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG eine eigene Eintragungsgrundlage besteht. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. eingehend § 97 Rn. 8 ff.

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Im Zwischenverfahren ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abzulehnen, weil ein hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) nicht besteht. Eine Einstellung gem. § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 kommt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Betracht (ebenso jetzt auch Eisenberg § 47 Rn. 5; Ostendorf § 3 Rn. 16; Brunner/Dölling Rn. 10). § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 verwendet – im Unterschied zu dessen Nr. 3 – den verfahrensrechtlichen Begriff des „Angeklagten“, der gem. §§ 157, 203 StPO voraussetzt, dass das Hauptverfahren eröffnet ist. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Redaktionsversehen; das 1. JGGÄndG hat bei der Neufassung des § 47 die Formulierung der Nr. 3 a.F. („Angeklagter“, jetzt Nr. 4) ausdrücklich beibehalten, andererseits aber den Begriff des „Angeklagten“ in Nr. 1 a.F. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 157 StPO durch den Begriff des „Jugendlichen“ (Nr. 3 n.F.; s. § 47 Rn. 14) ersetzt (BT-Drucks. 11/5829, S. 26). RiJGG Nr. 2, 2. Hs. zu § 3 muss daher entsprechend eingeschränkt verstanden werden.

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Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens kann der Richter sowohl außerhalb, als auch in der Hauptverhandlung das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Ergeht ein Urteil, so ist er freizusprechen. Verfahrensbeendigende Entscheidungen gem. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO kommen nicht in Betracht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit keine Prozessvoraussetzung, sondern Merkmal der Schuld ist (Rn. 2).

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Bei Freispruch durch Urteil sind die die objektive Strafbarkeit begründenden Tatumstände gleichwohl in den Urteilsgründen festzustellen (allg. M.). Dies ist nicht nur aus erzieherischen Gründen geboten, sondern auch, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf die zur Aburteilung stehenden Taten geprüft wird (Rn. 5–7); diese können dem Angeklagten schon im Hinblick auf den Registereintrag gem. § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG nicht einfach unterstellt werden. Zudem hat der Angeklagte zumindest bei einem auf eine Hauptverhandlung ergehenden Urteil das Recht auf Feststellung, ob der in der Anklage erhobene Vorwurf wenigstens objektiv zu Recht besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Maßnahmen nach Satz 2 in Betracht gezogen werden.

III. Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)

1. Allgemeines

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Ist der Jugendliche mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich, so kann der Jugendrichter – nicht auch der Jugendstaatsanwalt – zu dessen Erziehung dieselben Maßnahmen anordnen, wie das Familiengericht. Satz 2 erweitert damit die Kompetenz des Jugendrichters in formaler Hinsicht für die Fälle, in denen eine strafrechtliche Rechtsfolgeentscheidung nach dem JGG wegen des Fehlens einer Schuldvoraussetzung ausgeschlossen ist und dient damit der erzieherisch erwünschten Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens. Ob der Jugendrichter von dieser Kompetenz Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das unter erzieherischen Gesichtspunkten auszuüben ist. Der Richter prüft, ob die festgestellte (s. Rn. 34) Anlasstat erzieherische Maßnahmen erforderlich macht und ob es nach Sachlage zweckmäßig ist, die (weiteren) Entscheidungen über erzieherische Maßnahmen auf eine andere Person zu verlagern. Selbst zu entscheiden wird sich insbesondere dann anbieten, wenn bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt ist und unverzüglich erzieherische Maßnahmen auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen zur Tat und zur Person des Täters erforderlich erscheinen.

2. Zulässigkeit von Maßnahmen

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Die nach Satz 2 zulässigen erzieherischen Maßnahmen sind gem. § 34 Abs. 3 die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch die dort genannten bürgerlich-rechtlichen Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 BGB) und die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, 1915 BGB). Danach kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 40 SGB VIII in Betracht kommen (ebenso Eisenberg Rn. 42 m.Nw.; Brunner/Dölling Rn. 23). Inhaltlich folgt die Anordnungskompetenz des Jugendrichters aus § 34 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1666 Abs. 1 BGB. Die danach zulässigen Maßnahmen schließen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII auch die Hilfsmaßnahmen nach den § 27 ff. SGB VIII ein. Dies gilt, wie die Verweisung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 zeigt, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, also wenn die Gefährdung des Kindeswohls auf das Versagen der Eltern oder Dritter zurückzuführen und somit eine Konstellation gegeben ist, die das Einschreiten des Familiengerichts nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ohnehin erforderlich machen würde (s. etwa BayObLG FamRZ 1995, 948; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 950 ff.). Andernfalls würden die Rechtsfolgen des § 12 verhängt, ohne dass die dafür erforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben wäre (§ 12 Rn. 5). Die Beteiligung des Jugendamts folgt zwingend aus § 38.

37

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahmen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften des BGB (absolut h.M. vgl. etwa Eisenberg § 3 Rn. 42; Bohnert NStZ 1988, 255). Der insoweit auch im bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (BGH FamRZ 1979, 225 f. m.w.N.; vgl. auch § 1666a BGB). Strafzumessungserwägungen dürfen, da eine strafrechtliche Rechtsfolgenentscheidung mangels Schuld (§ 3 S. 1) ausgeschlossen ist, bei der Anordnung der Erziehungsmaßnahmen nach Satz 2 nicht angestellt werden. Ebenso sind Maßnahmen nach den §§ 9–12 unzulässig, so dass auch § 11 keine Anwendung findet. Wird eine nachträgliche Änderung der Maßnahmen erforderlich, so bleibt auch für sie der Jugendrichter zuständig (so nunmehr auch Eisenberg Rn. 58; a.A. noch Brunner/Dölling Rn. 24; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 43, jeweils ohne Begründung), solange sich auch die geänderten Anordnungen im Rahmen seiner nach Satz 2 eröffneten Kompetenz (Rn. 35) bewegen. Dies ergibt sich mangels anderslautender Vorschriften schon aus der Sachnähe des ursprünglich entscheidenden Richters. Zudem ergibt sich der Konzentrationswille des Gesetzgebers auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 und 3, von dem nur aus besonderen Gründen abgewichen werden soll. Die Änderung selbst und die damit getroffenen Maßnahmen richten sich, wie auch schon die ursprüngliche Anordnung, nach den hierfür geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

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