Kitabı oku: «Jugendgerichtsgesetz», sayfa 13
3. Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 2
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Anordnungen nach Satz 2 werden in dem das Verfahren abschließenden Beschluss (§ 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2) oder, etwa wenn die Staatsanwaltschaft nicht nach § 47 Abs. 2 S. 1 zustimmt, in dem freisprechenden Urteil (s. Rn. 33 f.) getroffen (Dallinger/Lackner § 3 Rn. 46; a.A. Bohnert NStZ 1988, 255), das nach den Voraussetzungen des § 267 StPO und den hierzu von der Rechtsprechung für die Fälle des Freispruchs aufgestellten Grundsätzen (BGH Urt. v. 15.5.1990 – 4 StR 208/90; BGH NJW 1980, 2423) abzufassen ist. Die Tatsache, dass es sich bei den Maßnahmen nach S. 2 nicht um spezifisch strafrechtliche Rechtsfolgen handelt, hindert nicht deren Anordnung in dem Urteil; denn der Jugendrichter wird auf Grund der formalen Kompetenzzuweisung in Satz 2 nicht zum Familienrichter. Seine Entscheidungen bleiben solche im Rahmen eines Strafverfahrens, hier des Jugendgerichtsverfahrens mit der Besonderheit des § 3 S. 2 (a.A. Bohnert a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur auf den im Urteil getroffenen Feststellungen beruhen können (vgl. auch Rn. 33 f.).
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Dementsprechend richtet sich die Anfechtung dieser Entscheidung – wie auch der Folgeentscheidungen (s. Rn. 37) – nach den Vorschriften der StPO (Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15; Ostendorf § 3 Rn. 17; Roestel UJ 16 [1964], 11 ff., 25). Statthaft sind somit im Falle eines Beschlusses die Beschwerde, § 2 JGG, §§ 304 ff., 310 StPO; § 41 Abs. 2 JGG, § 73 Abs. 1 GVG, im Falle eines Urteils Berufung und Revision, § 2 JGG, §§ 312 ff., 333 ff. StPO; § 55 Abs. 2 JGG). § 47 Abs. 2 S. 3 steht der Anfechtung des Beschlusses, soweit nicht die Einstellung als solche sondern die angeordneten Maßnahmen angegriffen werden, nicht entgegen (s. § 47 Rn. 19). Bei der Anfechtung eines Urteils gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 nicht, weil die Maßnahmen des Satzes 2 darin nicht aufgeführt sind (s. § 55 Rn. 54; Ostendorf § 55 Rn. 27; Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15), wohl aber die Beschränkung nach § 55 Abs. 2.
IV. Sonstiges
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Nach § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war. War die verurteilte Person bei Begehung der Tat 14 bis einschließlich 17 Jahren alt, ist zu prüfen, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 114). Gegebenenfalls ist die Vollstreckung abzulehnen. Gemäß § 90c Abs. 1 Nr. 1 IRG gilt Entsprechendes für die Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in Deutschland).
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Für den Eintrag von Anordnungen nach Satz 2, eines Freispruchs wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ins Erziehungsregister gelten § 60 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 BZRG). § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG gilt nicht, weil der Jugendrichter nicht als Familiengericht entscheidet (s. Rn. 38). Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Eintragung jugendrichterlicher Entscheidungen auf der Grundlage familienrechtlicher Vorschriften des BGB nach Satz 2 besteht nicht; eine analoge Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG in diesen Fällen ist aufgrund seiner belastenden Wirkung ausgeschlossen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
Kommentierung
I.Allgemeines1
II.Einstufung der Delikte2
III.Verjährung3 – 5
1.Verfolgungsverjährung3
2.Vollstreckungsverjährung4, 5
I. Allgemeines
1
§ 4 gilt für rechtswidrige Taten (§ 2; § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Jugendlicher und Heranwachsender, auch wenn sie vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten verhandelt werden, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §§ 105, 112. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).
II. Einstufung der Delikte
2
Maßgeblich für die Einstufung dieser Taten als Verbrechen oder Vergehen sind die Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts; es gilt § 12 StGB. Dies hat vor allem Auswirkungen auf diejenigen Vorschriften, die Rechtsfolgen an die Qualifikation einer Tat nach § 12 StGB knüpfen, so für die Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23, 30, 31 StGB), das Höchstmaß der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 S. 2), den Widerruf der Beseitigung des Strafmakels (§ 101), das Absehen von der Verfolgung (§§ 45, 47 i.V.m. § 153 StPO), die notwendige Verteidigung (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
III. Verjährung
1. Verfolgungsverjährung
3
Gemäß § 4 richtet sich auch die Verfolgungsverjährung nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, somit nach § 78 bis § 78c StGB. Dementsprechend bestimmt sich die Unterbrechung der Verjährung ausschließlich nach § 78c StGB. Darüber hinausgehende Verfahrenshandlungen nach dem JGG, insbesondere Verfahrenshandlungen nach den §§ 45, 47, haben keine unterbrechende Wirkung (h.M. s. etwa Eisenberg Rn. 4 [seit 9. Auflage] m.w.N.; nunmehr auch Brunner/Dölling § 4 Rn. 1). Eine Ausweitung der in § 78c StGB abschließend geregelten Unterbrechungshandlungen im Wege der Analogie nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist unzulässig, weil es sich dabei um den Täter belastende Vorschriften handelt und der Jugendliche insoweit nicht schlechter gestellt werden darf als der Erwachsene. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (St 28, 381, 382; 26, 80 ff., 83/84; 16, 196; 12, 337/338; 11, 335, 337) sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. § 78c StGB enthält einen Katalog von bestimmten Prozesshandlungen, denen allein eine Unterbrechungswirkung beikommt (BGH a.a.O.). Verfahrenshandlungen nach §§ 45, 47 sowie die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 S. 2 haben danach nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sie die Voraussetzungen des § 78c Nr. 1–12 StGB – im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen des § 78c Nr. 3 StGB – erfüllen. Insoweit kann auf die Kommentarliteratur des allgemeinen Strafrechts zu § 78c StGB verwiesen werden.
2. Vollstreckungsverjährung
4
Keine Regelung, auch nicht in § 4, enthält das JGG für die Vollstreckungsverjährung. Lediglich § 87 Abs. 4 enthält ein absolutes Verbot der Vollstreckung von Jugendarrest, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 kann der Vollstreckungsleiter weiterhin nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft von der Vollstreckung des Arrests absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist. Entsprechende Regelungen für die anderen Zuchtmittel, sowie für die Erziehungsmaßregeln und die Vollstreckung der Jugendstrafe existieren nicht, mit der Folge, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 7) gemäß § 2 die Vorschriften der §§ 79 bis 79b StGB über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden sind (Brunner/Dölling § 4 Rn. 3; Eisenberg § 4 Rn. 5 ff. mit Bedenken bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen). Die dort geregelte lange Dauer der Verjährungszeit – in Fällen des § 105 Abs. 3 bis zu 20 Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB) – ist vor allem wegen des im Jugendstrafrecht vorherrschenden erzieherisch-spezialpräventiven Zwecks der Strafe und damit des Prinzips der tatnahen Ahndung problematisch, muss aber bei der Jugendstrafe aus Rechtsgründen hingenommen werden (allg. M.). Abweichungen können nur im Wege der Gnadenentscheidung vorgenommen werden.
5
Für die Erziehungsmaßregeln und die übrigen Zuchtmittel gelten § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 sowie die §§ 79–79b StGB nicht. Letztere beziehen sich nur auf Strafen oder Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (§ 79 Abs. 1 StGB). Eine absolute Verjährungsgrenze, etwa der Ablauf des 21. Lebensjahres für Weisungen (Ostendorf § 4 Rn. 5) oder entsprechend § 87 Abs. 4 der Ablauf von 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung für die übrigen Zuchtmittel (Ostendorf § 4 Rn. 5), kann insoweit auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung gefunden werden (so aber Ostendorf § 4 Rn. 5), da eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke nicht besteht. Vielmehr sind § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 S. 1 anzuwenden. Danach kann der Richter den Täter von den Erziehungsmaßregeln bzw. den Zuchtmitteln befreien, wenn – etwa wegen Zeitablaufs – erzieherische Maßnahmen nicht mehr geboten sind. Damit bleibt auch die dem Jugendstrafrecht eigene individualisierende Gestaltung der erzieherischen Maßnahmen erhalten.
§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 5
1.Anwendungsbereich1
2.Rechtsfolgen2, 3
3.Straftat4
4.Erziehungsgedanke5
II.Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)6, 7
1.Zweck6
2.Unrechtsgehalt der Tat7
III.Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)8 – 14
1.Zweck8
2.Erziehungsgedanke9, 10
3.Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld11 – 13
4.Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel14
IV.Systematik der Absätze 1 und 215 – 18
1.Allgemeines15
2.Abwägung16 – 18
V.Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)19, 20
1.Entbehrlichkeit der Ahndung19
2.Selbstständigkeit der Maßnahmen20
VI.Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung21 – 23
1.Aufhebung des Urteils21
2.Rechtsmittelbeschränkung22
3.Verschlechterungsverbot23
VII.Sonstiges24 – 28
1.Urteilstenor und Urteilsgründe24
2.Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht25
3.Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)26, 27
4.Spezialgesetze28
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
1
§ 5 gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten, § 105 Abs. 1, §§ 104, 112. Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind. Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem Allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zur Verhängung von Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagte s. Rn. 10.
2. Rechtsfolgen
2
Als Rechtsfolgen nennt § 5 die Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12), die Zuchtmittel (§§ 13–16) und die Jugendstrafe (§§ 17 ff.) und unterscheidet dabei zwischen reinen Erziehungsmaßnahmen (Abs. 1, s. § 9 Rn. 3, § 10 Rn. 5) und Ahndungsmitteln (Abs. 2). Trotz nachhaltiger Bestrebungen, die Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln aufzugeben (BT-Drucks. 11/4892), hat der Gesetzgeber auch mit dem 1. JGGÄndG die bisherige Unterscheidung beibehalten (BT-Drucks. 11/7421).
3
§ 5 enthält ein in sich geschlossenes eigenständiges System von Rechtsfolgen. Wegen des unterschiedlichen Schwerpunktes in der Zielsetzung der Sanktionen sind die Rechtsfolgen des JGG gegenüber denen des Erwachsenenstrafrechts ein aliud. Sie können daher im Einzelfall auch strenger ausfallen. Die Jugendstrafe kann in besonders zu begründenden Fällen auch das Höchstmaß der allgemeinen Strafrahmen übersteigen (BGH StV 1982, 27 f.; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 3; siehe aber Rn. 11). § 5 (i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2) ist gewissermaßen das Kernstück des JGG als reines Rechtsfolgenstrafrecht im Rahmen des allgemeinen Strafrechts (eingehend zur dogmatischen Struktur der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten s. etwa Lenz Die Rechtsfolgensystematik im JGG, 2007). Es bezieht sich folglich nicht darauf, ob der Täter Unrecht begangen hat, was nach allgemeinem Strafrecht zu entscheiden ist, sondern darauf, welche Rechtsfolgen dieses Unrecht haben soll. Aus diesen Gründen hat auch die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das 1. JGGÄndG von der Fraktion der GRÜNEN beantragte Erweiterung des § 4 dahin, dass die Tat eines Jugendlichen dann gar nicht erst strafbar sein sollte, wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder wenn ein Tatfolgenausgleich stattgefunden hat, zu Recht keinen Eingang in das Gesetz gefunden (BT-Drucks. 11/7421, S. 21).
3. Straftat
4
Anknüpfungspunkt aller Rechtsfolgen ist damit die Straftat des Jugendlichen/Heranwachsenden. Dies unterscheidet das Jugendstrafrecht von dem öffentlichen Jugendhilferecht. Nur bei dem Nachweis einer Straftat, also nicht schon bei einer allgemeinen Gefährdung oder Verwahrlosung des Jugendlichen, ist eine Sanktionierung nach dem JGG statthaft. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt stellt auch klar, dass die Erziehung nach dem JGG nicht die charakterliche Heranbildung des Täters im Allgemeinen oder um ihrer selbst willen bezweckt, sondern ausschließlich darauf abzielt, den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten (§ 9 Rn. 4, § 10 Rn. 5, 23; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; Nothacker S. 377). Darüber hinaus gehende Befugnisse hat der Strafrichter von Rechts wegen nicht. Die Straftat limitiert damit das Strafziel (s. § 10 Rn. 23, 24; Ostendorf § 5 Rn. 3). Zu Erziehungsgedanke und Systematik des JGG vgl. auch Rössner in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 344 ff.
4. Erziehungsgedanke
5
Allen Rechtsfolgen gemeinsam ist, gemäß dem das gesamte JGG beherrschenden spezialpräventiven Erziehungsgedanken, dass sie der Erziehung des Täters dienen mit dem Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhüten (allg.M.; s.i.E. Rn. 9 ff.); beachtlich kritisch zum Erziehungsgedanken: Kusch Plädoyer für die Abschaffung des Jugendstrafrechts, NStZ 2006, 65 ff.; kritisch auch Streng Jugendstrafrecht, Rn. 15 ff., 18 ff.; zur Diskussion dieses Themas s. auch Kreuzer NJW 2002, 2345, 2346 ff.). Dieses spezialpräventive Ziel, wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 durch G. v. 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2894) ausdrücklich klargestellt. Andere erzieherische Gesichtspunkte sind nicht von Belang. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet werden, sind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld (s. Rn. 11) vor allem erzieherische Gründe maßgebend (BGH MDR 1976, 769 [Holtz]; NStZ 1983, 448 [Böhm]; Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Dieser Erziehungsgedanke steht auch bei den Rechtsfolgen gegen Heranwachsende im Vordergrund (BGH NStZ 1988, 491 [Böhm] = StV 1988, 307; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 526/91; NStZ 1992, 276 = NJW 1992, 2167). Völlig unerheblich und auch unzulässig sind dagegen Erwägungen der Generalprävention (ständige Rspr. des BGH StV 1982, 335 f.; StV 1990, 505; BGHSt 15, 224 f.; MDR 1982, 339; MDR 1981, 454; StV 1981, 183; NStZ 1982, 414; 1986, 446 [jeweils bei Böhm]; BGHR JGG § 18, jeweils m.w.N.). Zur kumulativen Anordnung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe s. Erl. zu § 8.
II. Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)
1. Zweck
6
Erziehungsmaßregeln (Einzelheiten s. Erl. zu §§ 9 bis 12) können aus Anlass der Straftat angeordnet werden. Ob sie angeordnet werden, stellt der Gesetzgeber somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, das dabei die unter § 9 Rn. 3–8 im Einzelnen genannten Kriterien zu beachten hat. Der Richter ist nicht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Er hat dies vielmehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterlassen, wenn ein Zuchtmittel zur Erziehung genügt (s. unten Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Erziehungsmaßregeln aus der Sicht des Gerichts nur erzieherische Zwecke verfolgen dürfen. Gesichtspunkte der Sühne und Vergeltung dürfen bei der Frage, ob und welche Erziehungsmaßregeln angeordnet werden, keine Rolle spielen (s. § 9 Rn. 3).
2. Unrechtsgehalt der Tat
7
Die Erziehungsmaßregeln des § 5 Abs. 1 stehen wie jede staatliche Maßnahme unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und haben wie jede strafrechtliche Rechtsfolge insofern auch einen Bezug zum Unrechtsgehalt der Tat (s. § 9 Rn. 4; § 10 Rn. 22–24). Sie sind aber nicht dafür bestimmt, das Unrecht der Tat auszugleichen; sie werden nur aus Anlass der Tat angeordnet. Die Tat und deren Unrechtsgehalt spielen danach insoweit eine Rolle, als sie die Erziehungs- oder Charaktermängel des Täters offenbaren, deren Beseitigung die Maßregeln nach § 5 Abs. 1 dienen sollen, sind also lediglich der Maßstab dafür, ob überhaupt Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (s. § 10 Rn. 24). Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht dazu führen, dass in die Erwägungen repressive Überlegungen einfließen. Entscheidend für die Ermessensabwägung nach Abs. 1 ist somit das durch die Anlasstat sichtbar gewordene Erziehungsdefizit im Hinblick auf weitere Verfehlungen derselben oder ähnlicher Art (Dallinger/Lackner § 5 Rn. 12). Nur dies darf durch die Erziehungsmaßregeln ausgeglichen werden. Ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat so beschaffen, dass er eigener Berücksichtigung bedarf, so sind alternativ oder kumulativ (§ 8) Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der Anlasstat ist auch kein Maßstab für Art und Umfang der Erziehungsmaßregeln. Hierfür ist allein die Beschaffenheit des durch die Tat zutage getretenen Erziehungsdefizits entscheidend, also das Ausmaß der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters (s. § 9 Rn. 6 und 7).
III. Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)
1. Zweck
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Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus (s. Rn. 15–17), so hat der Richter Zuchtmittel oder Jugendstrafe anzuordnen (Abs. 2). Diese Ahndungsmittel berücksichtigen neben dem Erziehungsgedanken (s. Rn. 5) ebenso die Sanktionszwecke der Sühne und der Vergeltung (ständige Rspr. des BGH NStZ 1996, 232 f.; StV 1981; 26 f.; MDR 1978, 280 [Holtz]; NStZ 1983, 448; NStZ 1984, 445; 1987, 442 [jeweils bei Böhm]); MDR 1982; 339 f.; NStZ 1982, 414 [Böhm]; BGHSt 15, 224/225; s. im Einzelnen die Erl. zu § 18), wie auch – allerdings nachrangig (s. Rn. 14) – den Schutz der Allgemeinheit. Diese dem Erziehungsgedanken hinzutretenden Strafzwecke können jedenfalls die Verhängung einer über fünf Jahre hinausgehenden Jugendstrafe begründen (dazu § 18 Rn. 6; BGH NStZ 1996, 232f; NStZ-RR 1996, 317 f.; BGH MDR 1996, 881 f. [Holtz]; Dölling NStZ 1998, 39 f.). Die Jugendstrafe soll dem Jugendlichen das von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15, 225). Zuchtmittel und Jugendstrafe enthalten – untereinander abgestuft – sowohl Elemente der Erziehung (§ 18 Abs. 2), als auch der Strafe, nämlich den sühnenden und vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; BGHSt 18, 207).