Kitabı oku: «Kartell Compliance», sayfa 36
2. Das Vorprüfverfahren (Phase I)
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Mit Eingang der vollständigen Anmeldung beginnt das sog. Vorprüfverfahren, in dem das Bundeskartellamt innerhalb eines Monats untersuchen muss, ob eine vertiefte Prüfung des Vorhabens im Hauptprüfverfahren erforderlich ist. Hält das Bundeskartellamt den Zusammenschluss für unbedenklich, so teilt es dies den Unternehmen durch ein nichtförmliches Schreiben ohne Begründung mit. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.[124] Bestehen allerdings Bedenken gegen den Zusammenschluss, leitet das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren ein und teilt dies den betroffenen Unternehmen durch Verwaltungsmitteilung mit (sog. „Monatsbrief“). Die Mitteilung, die keiner Begründung bedarf und nicht anfechtbar ist, kann allerdings auch schon vor Ablauf der Monatsfrist erfolgen. Ergeht innerhalb der Monatsfrist überhaupt keine Entscheidung, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Eine Freigabe mit Bedingungen oder Auflagen sowie eine Untersagung sind im Vorprüfverfahren nicht möglich. Das Bundeskartellamt verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse und kann nicht nur von den beteiligten sondern auch von dritten Unternehmen umfangreiche Auskünfte über deren wirtschaftliche Verhältnisse verlangen (§ 59 Abs. 1 GWB). In der Praxis ist zu beobachten, dass das Bundeskartellamt von den Anmeldern zunehmend häufiger die Vorlage interner Unternehmensunterlagen, insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsvorlagen zu der Transaktion oder auch Marktstudien verlangt.
3. Das Hauptprüfverfahren (Phase II)
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Im Hauptprüfverfahren muss das Bundeskartellamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anmeldung durch Verfügung über den Zusammenschluss entscheiden (§ 40 Abs. 2 GWB). Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen dem Bundeskartellamt erstmals in einer Zusage Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen unterbreitet (§ 40 Abs. 2 GWB). Haben die beteiligten Unternehmen ein Auskunftsverlangen nach § 59 GWB nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet, wird die Frist solange gehemmt, bis die Auskunft auf erneute Anforderung vollständig erteilt worden ist. Die Frist kann zudem in bestimmten Fällen verlängert werden, insbesondere wenn die anmeldenden Unternehmen dem zugestimmt haben, was häufig in schwierigen Fällen erforderlich ist. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB vor, d.h. ist eine erhebliche Wettbewerbsbehinderung zu befürchten, muss das Bundeskartellamt den Zusammenschluss untersagen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung bei der die Behörde kein Ermessen hat.
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Eine Untersagung kann durch eine Freigabe mit Bedingungen und Auflagen vermieden werden. Diese müssen darauf gerichtet sein, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einzelnen Märkten zu beseitigen. Das frühere Verbot sog. Verhaltenszusagen wurde mit der 8. GWB-Novelle 2013 gelockert. Nunmehr kann das Bundeskartellamt neben strukturellen Zusagen (z.B. Entflechtungs- und Veräußerungszusagen) auch Verhaltenszusagen akzeptieren, wenn diese ebenso geeignet und wirksam sind wie Veräußerungszusagen, um das identifizierte Wettbewerbsproblem zu beseitigen.[125] Allerdings ist das Bundeskartellamt nur dann zur Annahme von Verhaltenszusagen verpflichtet, wenn es die Umsetzung der Zusagen auch effektiv kontrollieren kann, was bei einer laufenden Verhaltenskontrolle nicht der Fall ist. Das Bundeskartellamt kann allerdings nicht von sich aus Bedingungen und Auflagen anordnen, sondern diese müssen von den Beteiligten vorgeschlagen werden.
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Eine Freigabe im Hauptprüfverfahren kann entweder durch förmliche Verfügung erfolgen oder infolge der sog. Freigabefiktion, wenn das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb der Vier-Monatsfrist keine Entscheidung zugestellt hat (§ 40 Abs. 2 S. 1 GWB). Alle Entscheidungen im Hauptprüfverfahren sind zu begründen und werden im Volltext (ohne Geschäftsgeheimnisse) auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht. Haben die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nach der Freigabe vollzogen, so müssen sie dies dem Bundeskartellamt unverzüglich anzeigen (§ 39 Abs. 6 GWB).
4. Beteiligung Dritter/Beiladung
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Auf Antrag kann das Bundeskartellamt dritte Unternehmen, deren Interessen durch den Zusammenschluss erheblich berührt werden, also insbesondere Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten, zum Verfahren beiladen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Beigeladene haben als Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, können zum Verfahren Stellung nehmen und müssen vor Erlass einer Entscheidung gehört werden.
5. Ministererlaubnis
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Nach § 42 Abs. 1 GWB kann der Bundesminister für Wirtschaft und Energie einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss aus gesamtwirtschaftlichen Gründen auf Antrag der beteiligten Unternehmen erlauben. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung bzw. nach Rechtskraft einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung gestellt werden. Die Prüfung des Antrages soll dann innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein (§ 42 Abs. 4 GWB). Entscheidet der Minister nicht innerhalb des Soll-Zeitraumes von vier Monaten nach Antragstellung, hat er dies gegenüber dem Bundestag zu begründen. Ist nach sechs Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt dies als Ablehnung. Die Frist kann auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden
Der Minister kann die Erlaubnis erteilen, wenn entweder die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Er hat dabei, was dem Bundeskartellamt nicht möglich ist, auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Auslandsmärkten zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 42 Abs. 2 GWB).[126] Gegen die Entscheidung des Ministers können die Unternehmen Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen. Drittbeschwerden gegen eine erteilte Ministererlaubnis sind dagegen nur eingeschränkt möglich. Beschwerdebefugt ist nur noch derjenige, der geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 63 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Betroffenheit allein wirtschaftlicher Interessen, die für eine Beiladung ausreicht, genügt also nicht mehr. Anträge auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind selten. Bislang wurden erst 23 Anträge gestellt, von denen nur 10 erfolgreich beschieden wurden.
6. Vollzugsverbot
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Ein fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluss darf auch nach seiner Anmeldung erst dann vollzogen werden, wenn er vom Bundeskartellamt freigegeben wurde oder er aufgrund Fristablaufs als freigegeben gilt (§ 41 Abs. 1 S. 1 GWB). Wird eine Freigabe unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, endet das Vollzugsverbot erst mit Eintritt der Bedingung. Das Vollzugsverbot richtet sich gegen alle Maßnahmen, die den Zusammenschluss vollenden und damit vor allem gegen die (dinglichen) Erfüllungsgeschäfte. Unzulässig sind damit u.a. die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten aber auch tatsächliche Handlungen die diese vorwegnehmen, wie etwa die Neubesetzung der Geschäftsführung oder des Vorstandes des Zielunternehmens, die Bindung bestimmter geschäftspolitischer Maßnahmen an die Zustimmung des Erwerbers, ein gemeinsamer Marktauftritt oder der Einsatz von Ressourcen des Erwerbers für das Zielunternehmen. Der Abschluss von Kaufverträgen über Anteile oder Vermögensgegenstände sowie der Abschluss von Gesellschaftsverträgen sind als den Zusammenschluss bloß vorbereitende Maßnahmen zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH soll allerdings nicht nur jede (teilweise) Verwirklichung eines Zusammenschlusses einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot begründen. Unzulässig sind auch Maßnahmen, durch die der Erwerber bereits Befugnisse erhält, die er nach dem beabsichtigten Zusammenschluss nur kraft seiner Position als Inhaber der Geschäftsanteile und Gesellschafterrechte ausüben könnte, sowie Maßnahmen, die die mit dem Zusammenschluss erstrebte Integration der beteiligten Unternehmen teilweise vorwegnehmen.[127] Danach verstößt beispielsweise die Begründung einer Einkaufskooperation mit dem Zielunternehmen oder die Übernahme des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs für dieses gegen das deutsche Vollzugsverbot, das damit deutlich weiter ist, als das der FKVO.
In der Praxis empfiehlt es sich einen möglichen Verstoß gegen das Vollzugsverbot dadurch zu vermeiden, dass die Parteien das schuldrechtliche Kausalgeschäft zwar unbedingt abschließen, die dinglichen Übertragungsakte (Abtretung, Übereignung) aber unter die aufschiebende Bedingung der Freigabe des Zusammenschlusses durch das Bundekartellamt bzw. den Ablauf der Entscheidungsfristen stellen.
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Gegen das Vollzugsverbot verstoßende Rechtsgeschäfte sind gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB bis zur Entscheidung des Bundeskartellamtes schwebend unwirksam. Bislang war umstritten, ob eine rückwirkende Heilung der Unwirksamkeit auch dann möglich ist, wenn die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss erst nach seinem Vollzug beim Bundeskartellamt angezeigt haben, etwa weil sie die Anmeldepflicht übersehen haben.[128] Nunmehr wird in § 41 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB klargestellt, dass die einem nachträglich angezeigten Zusammenschluss zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte auch dann wirksam werden, wenn das Bundeskartellamt das darauf hin eingeleitete Entflechtungsverfahren eingestellt hat. Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR und über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden kann (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Das Bundeskartellamt macht von dieser Sanktionsmöglichkeit in seiner neueren Praxis auch zunehmend Gebrauch.[129] Nach § 41 Abs. 2 GWB kann das Bundeskartellamt auf Antrag eine Befreiung vom Vollzugsverbot erteilen, um Schaden von den beteiligten Unternehmen oder Dritten abzuwenden.
7. Rechtsschutz
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Die Untersagung eines Zusammenschlusses sowie Auflagen und Bedingungen zu einer Freigabe können von den beteiligten Unternehmen mit der Beschwerde angefochten werden, über die das OLG Düsseldorf entscheidet (§ 63 Abs. 1 S. 1 GWB). Die Beschwerde hat allerdings keine aufschiebende Wirkung und die vorläufige Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.[130] Das Vollzugsverbot bleibt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Kraft. Hat die Beschwerde Erfolg, so muss das Bundeskartellamt ein neues Hauptprüfungsverfahren durchführen. Beigeladene können die Freigabe eines Zusammenschlusses im Hauptprüfungsverfahren anfechten, wobei sich jedoch die gerichtliche Überprüfung auf die Märkte beschränkt, auf denen die Beigeladenen nachteilig betroffen sind.[131] Unternehmen, die trotz Beiladungsantrag vom Bundeskartellamt aus Ermessenserwägungen nicht beigeladen wurden, steht ebenfalls ein Beschwerderecht zu.[132] Eine formlose Freigabe durch Verwaltungsmitteilung im Vorprüfverfahren oder durch Freigabefiktion kann dagegen mangels Verwaltungsaktqualität nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf findet die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, sofern diese vom OLG zugelassen wird. Im Falle der Versagung oder Erteilung eines Ministererlaubnis gelten dieselben Regelungen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. für eine Darstellung der Fusionskontrollregime der Mitgliedstaaten der Europäischen Union MK-KartR/Hahn Fusionskontrolle EWR.
[2]
ABlEG 2004 Nr. L 24/1.
[3]
Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen („Mitteilung Zuständigkeitsfragen“).
[4]
EuGH 19.1.1994 – C-364/92 – Eurocontrol, Rn. 18 m.w.N.
[5]
Kommission 2.6.1998 – IV/M. 931 – Neste/Ivo, Rn. 9; Immenga/Mestmäcker/Körber Art. 3 FKVO Rn. 12.
[6]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 10.
[7]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 10.
[8]
Wiedemann § 15 Rn. 32.
[9]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 24.
[10]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 60; Kommission 1.9.1994 – IV/M. 493 – Tractebel/Distrigaz II, Rn. 18.
[11]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 20; Kommission 27.3.1996 – IV/M. 697 – Lockhead Martin Corp./Loral Corp., Rn 6 ff. (dort aber Kontrolle verneint).
[12]
Vgl. etwa Kommission 17.6.2010 – COMP/M.5802 – RWE Energy/Mitgas, Rn. 5 ff.; Kommission 9.9.2004 – COMP/M. 3448 – Electricidade de Portugal/Hidroeléctrica del Cantábrico, Rn. 4.
[13]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 83; Langen/Bunte/Baron Art. 3 FKVO Rn. 58.
[14]
Kommission 7.3.1994 – IV/M. 397 – Ford/Hertz.
[15]
Vgl. FK-KartR/Schröer Art. 3 FKVO Rn. 54; Montag/Dohms WuW 1993, 5, 13.
[16]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 57.
[17]
Vgl. die Nachweise bei Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Bruhn Art. 3 FKVO Rn. 30.
[18]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 54.
[19]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 62.
[20]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 65.
[21]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 67; vgl. etwa Kommission 9.7.2002 – COMP/M. 2744 – RWE Gas/Lattice International/JV, Rn. 5 ff.
[22]
Kommission 11.12.1998 – IV/JV. 13 – Wintershall/EnBW/MVV/WV/Deo, Rn. 9–17.
[23]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 74 ff.; Kommission 20.1.1999 – IV/M. 1402 – Gaz de France/BEWAG/GASAG, Rn. 6 ff.
[24]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 76 ff.; Kommission 2.12.1993 – IV/M. 382 – Philips/Grundig: starke gemeinsame Interessen bejaht; Kommission 22.12.1998 – IV/JV. 12 – Ericsson/Nokia/Psion/Motorola, Rn. 12 ff.: starke gemeinsame Interessen verneint.
[25]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 91 ff.; Kommission 30.11.1999 – COMP/JV. 28 – Sydkraft/HEW/Hansa Energy Trading, Rn. 9.
[26]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 94; Kommission 18.4.2002 – COMP/M. 2712 – Electrabel/Totalfinaelf/Photovoltech, Rn. 8.
[27]
Vgl. Langen/Bunte/Löffler Art. 3 FKVO Rn. 114.
[28]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 129-156.
[29]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 132.
[30]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 134.
[31]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 136.
[32]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 143.
[33]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 139.
[34]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 140.
[35]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 147.
[36]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 143; Kommission 10.1.2002 – COMP/M. 2659 – Fortum/Birka Energi, Rn. 7.
[37]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 157 ff.
[38]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 165 ff.; Langen/Bunte/Baron Art. 5 FKVO Rn. 18.
[39]
Vgl. EuG 24.3.1994 – Rs. T-3/97 – Air France/Kommission (I), Slg. 1994 II, 121, Rn. 99 sowie auch Gemeinschaftskommentar/Schütz Art. 5 FKVO Rn. 9.
[40]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 172; Kommission 19.12.1991 – IV/M. 139 – VIAG/EB Brühl.
[41]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 173.
[42]
Kommission 30.7.1997 – IV/M. 877 – Boeing/McDonnell Douglas, Rn. 8–10.
[43]
Vgl. EuG 25.3.1999 – T-102/96 – Gencor/Kommission, Rn. 90 ff.
[44]
Kommission 30.6.1993 – IV/M. 346 – JCSAT/SAJAC.
[45]
Kommission 14.2.1997 – IV/M. 878 – RTL 7.
[46]
Kommission 3.7.2001 – COMP/M. 2220 – General Electric/Honeywell; Kommission, 24.4.1996 – IV/M. 619 – Gencor/Lonrho.
[47]
Dieser materielle Test wird auch in Anlehnung an den englischen Gesetzeswortlaut als SIEC-Test („Significant Impediment of Effective Competition“) bezeichnet.
[48]
Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, ABlEU 2004 Nr. C 31/5, Rn. 1 ff. („Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse“).
[49]
EuG 19.5.1994 – T-2/93 – Air France/Kommission (II), Rn. 323; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 10.
[50]
Kommission, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes i.S.d. Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ABlEG 1997 Nr. C 372/5 („Bekanntmachung zum relevanten Markt“).
[51]
Bekanntmachung zum relevanten Markt, Rn. 7.
[52]
Vgl. Bekanntmachung zum relevanten Markt, Rn. 36.
[53]
Bekanntmachung zum relevanten Markt, Rn. 17.
[54]
Bekanntmachung zum relevanten Markt, Rn. 20-23.
[55]
EuGH 14.2.1978 – 27/76 – United Brands, Slg. 1978, 207 Rn. 10/11; Bekanntmachung zum relevanten Markt, Rn. 8.
[56]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 22 ff.
[57]
EuGH 14.2.1978 – Rs. 27/76 – United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, 286; EuGH 13.2.1979 – Rs. 85/76 – Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, 520.
[58]
EuG 25.3.1999 – Rs. T-102/96, Gencor/Kommission Rn. 205; Kommissionsmitteilung Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 17.
[59]
Kommission 23.10.1998 – IV/M. 1298 – Kodak/Imation, Rn. 37 ff.
[60]
Kommission 28.2.2003 – COMP/M. 3096 – TotalFinaElf/Mobil Gas Ltd., Rn. 13 ff.
[61]
Kommission 22.9.1999 – IV/M. 1524 – Airtours/First Choice, Rn. 139.
[62]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 19 ff.
[63]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 64–67.
[64]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 71.
[65]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 41.
[66]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 76 ff.
[67]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 90; Kommission 11.7.2001 – COMP/M. 2314 – BASF/Eurodiol/Pantochim, Rn. 142 ff.
[68]
Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 90.
[69]
Die Kommission hat allerdings erklärt, dass sie die Prüfung von Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen ohne gemeinschaftsweite Bedeutung weitestgehend den Mitgliedstaaten überlassen will, die insoweit in der Anwendung ihrer nationalen Fusionskontrollsysteme nicht gehindert sind, Art. 21 Abs. 2 FKVO (Erklärung der Kommission zum Ratsprotokoll betr. die VO Nr. 1310/97, Punkt 4).
[70]
Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABlEU 2005 Nr. C 56/24 („Bekanntmachung Nebenabreden“).
[71]
Bekanntmachung Nebenabreden, Rn. 18 ff.
[72]
Bekanntmachung Nebenabreden, Rn. 32 ff.
[73]
Vgl. DG Competition Best Practices on the Conduct of EC Merger Control Proceedings, Rn. 10 ff.
[74]
VO. Nr. 1269/2013, ABlEU 2013 Nr. L 336/1.
[75]
Vgl. Kommission 30.1.2002 – COMP/M. 2283 – Schneider/Legrand.
[76]
EuGH 31.5.2018 – Rs. C-633/16 – Ernst & Young, Rn. 49.
[77]
Vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABlEU 2005, Nr. C 56/24 Rn. 14.
[78]
Kommission 24.4.2018 – M.7993 – Altice, Rn. 440 ff.
[79]
Im Fall „Altice“ (Kommission, 24.4.2018 – M.7993 – Altice) betrug das Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot 124,5 Mio. EUR
[80]
EuG 24.3.1994 – Rs. T-3/93 – AirFrance/Kommission, Rn. 43 ff.
[81]
EuG 2.4.1993 – Rs. T-12/93 – CCE Vittel u.a./Kommission, Rn. 22 ff.; EuG 27.11.1997 – Rs. T-290/94 – Kaysersberg/Kommission.
[82]
Vgl. etwa Kommission 17.4.2002 – COMP/M. 2738 – GEES/Unison; Kommission 26.6.1997 – IV/M. 890 – Blokker/Toys „R“ Us (II).
[83]
Vgl. MK-KartR/Bach § 37 Rn. 3.
[84]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2783 – Warenzeichenerwerb; BKartA WuW/E DE-V 527 – Marzipanrohmasse.
[85]
Vgl. BGH WuW/E BGH 1570, 1573 – Kettenstichnähmaschiene; BGH WuW/E BGH 1377 – Zementmahlanlage I.
[86]
KG WuW/E OLG 3591, 3594 – Coop Schleswig-Holstein/Deutscher Supermarkt; BGH WuW/E BGH 1763, 1771 – Bituminöses Mischgut; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1504, 1506.
[87]
Sowohl das BKartA als auch die Rechtsprechung orientieren sich daher an der Auslegung des Kontrollbegriffs durch die Gemeinschaftsorgane, so dass auf die entsprechende Kommentierung der FKVO verwiesen werden kann, vgl. oben Rn. 37 ff.
[88]
Vgl. Immenga/Mestmäcker/Mestmäcker/Veelken § 37 GWB Rn. 43.
[89]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2013, 2015 – VEW/Gelsenwasser.
[90]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2882, 2885 – Zurechnungsklausel.
[91]
Vgl. BGH WuW/E DE-R 24 – Stromversorgung Aggertal.
[92]
BGH WuW/E BGH 2276, 2283 – Süddeutscher Verlag/Donau-Kurier.
[93]
BGH WuW/E DE-R 607, 611, 607 – Minderheitsbeteiligung im Zeitschriftenhandel.
[94]
OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1581, 1583 – Bonner Zeitungsdruckerei.
[95]
BKartA WuW/E DE-V 968 – Bonner Zeitungsdruckerei.
[96]
BGH WuW/E DE-R 607 – Minderheitsbeteiligung im Zeitschriftenhandel.
[97]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2276, 2283 – Süddeutscher Verlag/Donau-Kurier.
[98]
Vgl. Immenga/Mestmäcker/Mestmäcker/Veelken § 35 GWB Rn. 28 m.w.N.
[99]
Auslegungshinweise zum Verständnis des Begriffs der Gegenleistung, zur Wertermittlung sowie zum Umfang der Inlandstätigkeit hat das BKartA in einem Leitfaden veröffentlicht (Stand Juli 2018), der auf der Homepage des BKartA abrufbar ist.
[100]
Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/9852, 28.
[101]
Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/9852, 28.
[102]
Das BKartA hat seine Anwendungspraxis hierzu in einem „Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle“ (Stand: 29.3.2012) zusammengefasst, der auf der Internetseite der Behörde verfügbar ist.
[103]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2150, 2153 – Edelstahlbestecke; BGH WuW/E DE-R 1355, 1358 – Melitta.
[104]
Vgl. BGH WuW/E DE-R 1301, 1302 – Sanacorp; BKartA WuW/E DE-V 81 – Deutsche Babcock/Steinmüller.
[105]
Vgl. BKartA WuW/E 2441 – Tengelmann/Gottlieb.
[106]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2771, 2773 – Kaufhof/Saturn.
[107]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2150 – Edelstahlbestecke; BKartA WuW/E BKartA 2894 – Herlitz/Landre.
[108]
Vgl. BGH WuW/E BGH 1755 – Klöckner/Becorit.
[109]
Vgl. Langen/Bunte/Ruppelt § 19 GWB Rn. 55 f.
[110]
Vgl. BGH DE-R 3067, 3069 – Springer/Pro7; BGH WuW/E DE-R 2905 – Phonak.
[111]
Vgl. BGH WuW/E BGH 1749, 1754 – Klöckner/Becorit; KG WuW/E OLG 2539, 2541 – Braun/Almo.
[112]
Vgl. BKartA WuW/E DE-V 109 – Dow Chemical/Shell (Vermutung widerlegt); BKartA WuW/E BKartA 1943 – Morris/Rothmamns (Vermutung nicht widerlegt).
[113]
Vgl. BGH WuW/E BGH 1685, 1691 – Springer/Elbe Wochenblatt.
[114]
Vgl. BKartA WuW/E DE-V 493, 498 – Dentsply/Degusa Dental.
[115]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2150 – Edelstahlbestecke; BKartA WuW/E BKartA 2114, 2117 – Coop-Schleswig-Holstein/Deutscher Supermarkt.
[116]
Vgl. OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1958 -Rhönklinikum/Landkreis Rhön-Grabfeld; BKartA WuW/E DE-V 777, 784 – Ajimoto/Orsan.
[117]
Vgl. Langen/Bunte/Ruppelt § 36 GWB Rn. 49.
[118]
Vgl. Bechtold § 1 GWB Rn. 76; Immenga/Mestmäcker/Zimmer § 1 GWB Rn. 315 ff.
[119]
Vgl. BGH WuW/E BGH 2169 – OAM-Mischwerke; BGH WuW/E DE-R 115 – Carpartner.
[120]
Vgl. BGH WuW/E DE-R 716 – Ost-Fleisch; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1625, 1630 – Rethmann/GfA.
[121]
Vgl. KG WuW/E OLG 5459 – Vorratsanmeldung.
[122]
BKartA Mitteilung zur Behandlung nachträglich angemeldeter Zusammenschlüsse.
[123]
Vgl. eingehend hierzu Schulte/Ewen S. 96 ff.
[124]
Vgl. BGH WuW/E DE-R 1571, 1572 – Ampere.
[125]
Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/9852, 30.
[126]
Vgl. etwa BMWi WuW/E DE-V 643 – E.ON/Ruhrgas.
[127]
BGH 14.11.2017 – KVR 57/16, Edeka/Kaiser’s-Tengelmann.
[128]
Vgl hierzu Hahn WuW 2007, 1084.
[129]
Vgl. BKartA Pressemitteilung v. 10.5.2011 (206 000 EUR Bußgeld); Pressemitteilung v. 28.1.2011 (414 000 EUR Bußgeld); Pressemitteilung v. 15.12.2008 (4,5 Mio. EUR).
[130]
Vgl. OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2069 – Phonak/ReSound.
[131]
Vgl. BGH WuW/E DE-R 1163, 1165 – HABET/Lekkerland.
[132]
Vgl. BGH WuW/E DE-R 1857, 1858 – pepcom.