Kitabı oku: «Ius Publicum Europaeum», sayfa 39

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Darüber hinaus fordert die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre stets eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Schriftform für den gültigen Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages.[147] Das gesetzliche Erfordernis geht auf die allgemeine Annahme eines Totalvorbehalts des Gesetzes zurück, die im vorliegenden Fall aber mit dem Gesetz selbst im Widerspruch steht. Insbesondere bestimmt Art. 79 Haushaltsordnungsgesetz[148], dass Verträge, die Verpflichtungen zu Lasten des Staates auferlegen, nicht abgeschlossen werden können, wenn sie nicht von generellen oder speziellen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder nicht der Erfüllung seiner Zwecke (scil. des Staates) dienen. Auch Art. 80 G. 2362/1995 unterstellt die Verträge der öffentlichen Hand nicht generell der Schriftform, sondern nur wenn ihr Gegengstandswert über eine gewisse Geldsumme (2.500 €) hinausgeht oder wenn sie Dauerverpflichtungen des Staates erzeugen. Dabei können Vertragsangebot und Vertragsannahme in getrennten Urkunden abgegeben werden, während die Vertragserfüllung – wohl in Kenntnis des Formmangels – die aus der Verletzung der Schriftform resultierende Nichtigkeit des Vertrages heilt.[149] Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht seinerseits vor, dass der verwaltungsrechtliche Vertrag dem Schriftformerfordernis unterliegt und, wenn der Vertrag nach einem Ausschreibungsverfahren oder durch direkte Vergabe abgeschlossen wird, durch die Zustellung des Zuschlags oder des entsprechenden Akts der Vergabe an den Betroffenen zustande kommt, außer wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt.[150] Nicht zuletzt aus diesen Gründen weist der verwaltungsrechtliche Vertrag in Griechenland einen sehr begrenzten Anwendungsbereich auf und hat noch nicht die ihm gebührende Stellung unter den administrativen Handlungsformen eingenommen.[151]

c) Anpassungsstrategien und Dissonanzen mit Blick auf den europäischen Rechtsraum

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Das griechische Verwaltungsrecht entspricht weitgehend den rechtsstaatlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des in Art. 41 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) verbürgten Rechts auf eine gute Verwaltung, obwohl diese erst seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (1.12.2009) rechtsverbindlich geworden ist.[152] Das in diesem Artikel niedergelegte fundamentale europäische Grundrecht auf eine unparteiische, gerechte und rechtzeitige Behandlung der Angelegenheiten jeder Person (Abs. 1), das exemplarisch die Rechte auf vorherige Anhörung, Akteneinsicht und Begründung der sie betreffenden Verwaltungsentscheidungen umfasst (Abs. 2), wird in Griechenland entweder durch die Verfassung selbst oder durch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, die auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (G. 2690/1999) ihren Niederschlag gefunden haben, gewährleistet. Insoweit kann hier auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinaus ist noch auf die Verpflichtung der Verwaltung hinzuweisen, schnell und schriftlich auf Petitionen zu antworten (Art. 10 Abs. 1 Verf.) und Anträge auf Erteilung von Auskünften und Dokumenten, insbesondere Zeugnissen, Bescheinigungen und Unterlagen, innerhalb einer Frist von grundsätzlich 60 Tagen zu beantworten. Im Fall des Ablaufes dieser Frist oder einer rechtswidrigen Verweigerung ist dem Antragsteller eine spezielle Entschädigung in Geld zu gewähren (Art. 10 Abs. 3 Verf.).[153]

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Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Staatshaftung verweist überdies Art. 41 Abs. 3 GRCh auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Staatshaftung für hoheitliches Unrecht ist nach griechischem Recht unmittelbar, primär und objektiv. Sie besteht grundsätzlich nur bei Verursachung eines rechtswidrigen Schadens.[154] Nach der in Art. 105 und 106 Einführungsgesetz zum griechischen Zivilgesetzbuch enthaltenen Regelung haftet der Staat für jede rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seiner Organe bei der Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Gewalt, außer wenn die verletzte Rechtsvorschrift (hauptsächlich) dem öffentlichen Interesse dient. Im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung genügt also schon die (objektive) Rechtswidrigkeit; auf die (subjektive) Schuld des als Organ Handelnden kommt es nicht an. Eine persönliche Beamtenhaftung besteht nur gegenüber dem Staat und nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, das einen positiven Schaden verursacht hat. Das gilt auch für die Haftung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für Handlungen oder Unterlassungen der in ihrem Dienst stehenden Organe.[155] Demgegenüber gewährleistet das griechische Recht nicht das in Art. 41 Abs. 4 GRCh garantierte Recht jeder Person, sich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union an die Behörden zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 76 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Griechenland › III. Verwaltungsrechtliche Institute in der Demokratieperspektive

III. Verwaltungsrechtliche Institute in der Demokratieperspektive
1. Parlamentarische Einbindung

a) Parlamentarisches Gesetz

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Die einleitend geschilderte, nach der Gründung des modernen griechischen Staates (1830) erfolgte Übernahme von traditionellen europäischen Instituten ohne ihre entwicklungsgeschichtlichen und landesspezifischen Eigentümlichkeiten drückt sich am stärksten im vorherrschenden Verständnis des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus. Er ist Ausdruck des umfassenden Rechtsstaatsprinzips (αρχή του κράτους δικαίου), das auch in Griechenland seit mehr als einem Jahrhundert einhellig anerkannt ist und nunmehr nach der Revision von 2001 ausdrücklich in der Verfassung (Art. 25 Abs. 1 Verf.) ex abundanti cautela proklamiert wird.[156] Dabei stützte sich der liberale Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts auf den fundamentalen Grundsatz, dass die Freiheit des Individuums prinzipiell unbeschränkt ist, während die Befugnisse des Staates prinzipiell beschränkt sind. Als Staat verstand diese Theorie vor allem die vollziehende Gewalt unter der Leitung des Königs. Das Parlament als Volksvertretung wurde nicht als ein Staatsorgan, sondern vielmehr als ein Vertretungsorgan des Volkes gegenüber dem Staat verstanden. Prinzipiell beschränkt war also die vollziehende Gewalt.[157] Dieses Verständnis brachte auch der berühmte Art. 78 der belgischen Verfassung von 1831 zum Ausdruck, der bezeichnenderweise in Griechenland nicht schon in der ersten (1844), sondern erstmals in der zweiten Verfassung (1864) nach der Gründung des Königreichs Griechenlands eingeführt wurde und in allen nachfolgenden griechischen Verfassungen unverändert aufrechterhalten blieb. So bestimmt Art. 50 der geltenden Verfassung von 1975 noch immer, dass „der Präsident der Republik nur die Zuständigkeiten hat, die ihm die Verfassung und die ihr gemäßen Gesetze ausdrücklich verleihen“.[158] Dieser Artikel bezieht sich zwar aus historischen Gründen allein auf den Präsidenten der Republik (in früheren Verfassungen auf den König), meint aber wohl allgemein die Exekutive (vgl. auch Art. 83 Verf.) – nicht dagegen die gesetzgebende Gewalt.[159] Das Parlament als Volksvertretung konnte nicht beschränkt sein, weil die Freiheit der Individuen, die es vertritt, prinzipiell unbeschränkt ist. Da alle Gewalt – nach einer anderen Verfassungsbestimmung, die ursprünglich ebenfalls aus der belgischen Verfassung von 1831 stammte – vom Volke ausgeht (Art. 1 Abs. 3 Verf.), ist die Volksvertretung (scil. das Parlament) auch das Organ, das die Zuständigkeiten der Staatsorgane, d.h. der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, im Rahmen der Verfassung festlegt.

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Das hier interessierende Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive wurde im liberalen Rechtsstaat und wird heute noch durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gekennzeichnet, die auch die Verfassungsmäßigkeit umfasst. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Spitzenposition der Verfassung in der Normenhierarchie, aber auch aus der grundsätzlichen Verfassungstreuepflicht der Beamten.[160] Mit der doppelten Ausnahme des nunmehr verfassungsrechtlich geregelten Notrechts[161] und einer weiten Auslegung des öffentlichen oder allgemeinen Interesses[162] hat die Rechtsprechung des Staatsrates von Anfang an die grundlegende Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont und ist sogar zu der strengen Auffassung gelangt, dass ein Akt der Verwaltung, der keine (spezielle) Stütze im Gesetz finde, nicht rechtmäßig sei.[163] Dieser wohl auch von der herrschenden Meinung im Schrifttum befürwortete absolute oder totale Vorbehalt des Gesetzes, der selbst bei der privatrechtlichen Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung Geltung beansprucht,[164] bringt freilich ein viel zu enges und undifferenziertes Verständnis des Gesetzmäßigkeitsprinzips (αρχή της νομιμότητας) zum Ausdruck, das völlig überholt und unangemessen ist und mit der demokratisch gebotenen parlamentarischen Steuerung der Verwaltung nichts mehr zu tun hat.[165]

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Denn die Rechtsauffassung, dass es einerseits dem Bürger absolut verwehrt ist, Verpflichtungen gegenüber dem Staat zu übernehmen, und andererseits der öffentlichen Verwaltung, Rechtsakte und/oder Realhandlungen vorzunehmen, wenn diese nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen sind, ist ebenso wenig stichhaltig wie die Vorstellung, dass das Gesetz die Rechtsform und den Inhalt jeder Entscheidung der Verwaltung von vornherein genau festlegen kann, welche sie zur Erfüllung seiner Zwecke (scil. des Gesetzes) im konkreten Fall treffen muss. Eine solche Auffassung widerspricht nicht nur dem Sinn der persönlichen Freiheit und den Möglichkeiten ihrer Ausübung, sondern hindert vielmehr die vollziehende Gewalt, die heute über keine geringere demokratische Legitimation im Verhältnis zu den anderen Staatsgewalten verfügt, ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen und die Zuständigkeiten effektiv wahrzunehmen, die ihr das Gesetz jeweils anvertraut.[166] Die Annahme eines Totalvorbehalts wird gleichwohl schon dadurch relativiert, dass man mit „Gesetz“ nicht nur das formelle parlamentarische Gesetz, sondern auch die Verfassung, das Unionsrecht, Rechtsverordnungen, Satzungen und überhaupt jedes materielle Gesetz meint, selbst wenn es um die Einschränkung von Grundrechten geht.[167] Nur für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen wird nach der Verfassung (Art. 43 Abs. 2 und 4 Verf.) stets eine formell-gesetzliche Ermächtigung verlangt.

b) Steuerung durch Haushalt

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Im Finanzwesen hat das Parlament die Entscheidungsbefugnis. Steuern dürfen nur durch ein formelles Gesetz eingeführt oder erhoben werden, das über das vorangehende Rechnungsjahr hinaus nicht zurückwirken darf. Ein solches Gesetz hat auch den Steuergegenstand, den Steuersatz und die Steuerbefreiungen bzw. -ausnahmen zu bestimmen. Ausnahmsweise genügt eine Rechtsverordnung aufgrund einer Ermächtigung durch ein Rahmengesetz[168] im Zoll- und Währungswesen sowie „im Rahmen der internationalen Beziehungen des Landes mit wirtschaftlichen Organisationen“ (Art. 78 Verf.). Eines Gesetzes bedarf auch die Einsetzung in den Haushalt oder die Gewährung von Gehältern, Ruhegehältern, Zuwendungen und Vergütungen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 4 Verf.). Das Parlament stellt jedes Jahr den Haushaltsplan auf und kann nach der Verfassungsrevision von 2008[169] auch Änderungen zu einzelnen Beträgen des Haushaltsplanentwurfs vorschlagen, soweit sie keine Auswirkungen auf die Gesamtheit der Ausgaben und der Einnahmen des Staates zur Folge haben. Das Parlament überwacht außerdem nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung die Ausführung des Haushaltsplans, prüft und sanktioniert die Haushaltsrechnung und die allgemeine Bilanz des Staates und genehmigt die Pläne zur Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Art. 79 Verf.).

c) Weitere parlamentarische Einflussmöglichkeiten

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Der parlamentarischen Steuerung der Verwaltung dient darüber hinaus die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die zum Wesensmerkmal jeder parlamentarischen Demokratie – wie Griechenland[170] – gehört und eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments und insbesondere der Opposition darstellt. Da das Parlament keine unmittelbare Kontrollgewalt über das Verwaltungspersonal hat, richtet sich die parlamentarische Kontrolle ausschließlich an die Regierung als Kollegium oder individuell an den Ministerpräsidenten oder auch an einzelne Minister oder Vizeminister. Denn nur die Regierung und ihre Mitglieder sind vom Vertrauen des Parlaments abhängig und ihm gegenüber politisch verantwortlich.[171] Die politische oder parlamentarische Verantwortung der Minister umfasst – angesichts ihrer hierarchischen Kontrollmöglichkeiten – auch das Verhalten der Organe und Beamten ihrer Ministerien sowie – im Rahmen der Verwaltungsaufsicht – der Selbstverwaltungseinheiten, selbst wenn sie in Formen des Privatrechts organisiert und tätig sind. Die unabhängigen Behörden unterliegen jedoch nicht der Kontrolle durch die zuständigen Minister, sondern nur durch das Parlament. Die Mitglieder der von der Verfassung vorgesehenen unabhängigen Behörden werden zudem für eine bestimmte Amtszeit durch Beschluss der sogenannten „Konferenz der Parlamentspräsidenten“ (Διάσκεψη των Προέδρων της Βουλής) ausgewählt, der möglichst einstimmig oder jedenfalls mit einer Mehrheit von vier Fünfteln ihrer Mitglieder nach Maßgabe der Gesetze und der Geschäftsordnung des Parlaments zu fassen ist.[172]

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Die parlamentarische Kontrolle wird vom Parlament im Plenum mindestens zweimal wöchentlich nach Maßgabe der Geschäftsordnung ausgeübt; die Geschäftsordnung des Parlaments kann auch vorsehen, dass die parlamentarische Kontrolle sowohl von der Parlamentsabteilung ausgeübt wird, die sich während der Unterbrechungen der Arbeiten des Parlaments konstituiert und tätig wird, als auch von den ständigen parlamentarischen Ausschüssen, die sich während der Sitzungsperiode konstituieren und tätig werden.[173] Eine Kontrolle durch Parlamentsbeauftragte ist nicht vorgesehen. Die Mittel der parlamentarischen Kontrolle sind – mit gestufter Intensität – hauptsächlich das Zitierrecht,[174] die Petitionen,[175] die Fragen,[176] die aktuellen Fragen,[177] die Beratungen in den ständigen Ausschüssen und im Plenum auf Initiative von Abgeordneten,[178] die Anträge zur Vorlage von Dokumenten,[179] die Anfragen,[180] die aktuellen Anfragen,[181] die Beratungen vor der Tagesordnung,[182] die Untersuchungsausschüsse[183] und nicht zuletzt die Vertrauens- oder Misstrauensanträge gegenüber der Regierung.[184] Im Fall der unabhängigen Behörden wird die parlamentarische Kontrolle von einem parlamentarischen Ausschuss ausgeübt, der über ihre jährlichen Berichte berät und die Schlussfolgerungen seiner Beratungen, einschließlich der Minderheitsmeinung, dem Präsidenten des Parlaments vorlegt; dieser leitet sie dem zuständigen Minister und der betreffenden unabhängigen Behörde zu.[185] Ein parlamentarischer Ausschuss äußert ferner dem zuständigen Minister nach vorheriger Anhörung schriftlich seine Meinung über die Geeignetheit der Personen, die für die Stellen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführers oder des Generaldirektors von bestimmten öffentlichen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Banken und Sozialversicherungsträgern vorgeschlagen werden.[186] Die detaillierte Behandlung der verschiedenen Mittel und Verfahren der parlamentarischen Kontrolle obliegt im Übrigen dem Verfassungsrecht.

2. Weitere Instrumente

a) Transparenz, Informationszugang, eventuell synonym: Öffentlichkeit

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Das bereits erläuterte Recht auf Akteneinsicht wurde zunächst durch Art. 16 G. 1599/1986 in enger Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip eingeführt, um die Transparenz der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen und die Beziehungen zwischen Staat und Bürger zu verbessern. Aus diesem Grunde wurde die Pflicht des Staates allgemein anerkannt, Zugang zu öffentlichen Informationen zu gewähren. Das Recht auf Akteneinsicht wurde daher nach dem Wortlaut des Gesetzes „jedem Bürger“, also verfahrensunabhängig, gewährt und umfasste alle schriftlichen Dokumente, die von den Verwaltungsorganen des öffentlichen Sektors unabhängig von ihrer öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationsform ausgestellt werden.[187] Trotzdem hat die Rechtsprechung des Staatsrates auf diese fortschrittliche gesetzliche Regelung sehr misstrauisch und zurückhaltend reagiert und das Akteneinsichtsrecht auf Personen beschränkt, die ein „angemessenes“ oder „gerechtfertigtes Interesse“ haben, von bestimmten Verwaltungsdokumenten Kenntnis zu nehmen.[188] Dieser restriktiven Rechtsprechung ist im Grunde auch Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz gefolgt, der das Recht auf Akteneinsicht „jedem Interessierten“ gewährt – ohne dabei die Regelung des Art. 16 G. 1599/1986 wohl ganz abzuschaffen. Gleichwohl erstreckt dieser Artikel (Art. 5 G. 2690/1999) das Akteneinsichtsrecht auch auf private Dokumente, die sich bei den Verwaltungsbehörden des Staates, der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts befinden. Der Antragsteller muss jedoch ein „besonderes Interesse“ haben, von solchen Privatdokumenten Kenntnis zu nehmen, die mit einer ihn betreffenden Angelegenheit zu tun haben, die vor diesen Behörden anhängig oder von ihnen erledigt worden ist. Auf der anderen Seite wird die Zurückweisung des Antrags u.a. nur dann gestattet, wenn die Akteneinsicht die Ermittlungen von richterlichen, polizeilichen, militärischen oder sonstigen Verwaltungsbehörden zur Aufklärung einer Straftat oder eines Verwaltungsvergehens „wesentlich“ erschweren kann.[189]

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Neben der Aktenöffentlichkeit proklamiert Art. 6 G. 1943/1991 generell die Öffentlichkeit des Verwaltungshandelns und verpflichtet die zuständigen Behörden und Organe des öffentlichen Sektors, Daten über ihre Handlungen in Bezug auf bestimmte Bereiche der Leistungsverwaltung zu veröffentlichen, wie z.B. Baugenehmigungen, Umlegungen, Schwarzbauten, punktuelle Standortbestimmungen, Baudarlehen, Renten, Telefon- und Kabelverbindungen, Strom- und Wasserversorgung, Beihilfen, Zuschüsse, Darlehen und Genehmigungen für Landwirte und landwirtschaftliche Produkte und Unternehmen, Beschaffungsvorgänge usw. (Abs. 1). Diese Verwaltungsöffentlichkeit dient der Transparenz des Verwaltungshandelns und besteht in der Veröffentlichung von „Daten und Handlungen und insbesondere denjenigen, die sich auf den Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrags im Zusammenhang mit der Zeit der Erledigung der Anträge der Bürger und der Information der Interessierten beziehen“. Die Art und Weise, die Form, der Zeitpunkt und die sonstigen Einzelheiten der Veröffentlichung werden durch bereichsspezifische gemeinsame Erlasse des Innenministers und des jeweils zuständigen Ministers bestimmt (Abs. 2). Darüber hinaus wird neuerdings durch das G. 3861/2010 allgemein die Pflicht statuiert, Gesetze, Präsidialverordnungen, normative Verwaltungsakte und andere (nicht nur „vollstreckbare“) Akte von Regierungs-, Verwaltungs- und Selbstverwaltungsorganen im Internet zu veröffentlichen. Diese Art der Veröffentlichung ersetzt nicht die geltenden Bekanntgabe- und Veröffentlichungsregeln für den Erlass von Verwaltungsakten und ihre fristgemäße Anfechtung. Allerdings dürfen nicht veröffentlichungsbedürftige Akte nicht vor ihrer Veröffentlichung im Internet von der Verwaltung angewandt werden.

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Besondere Bedeutung kommt außerdem dem Recht auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt unter dem Einfluss der gleichnamigen Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7.6.1990[190] zu, die – z.T. auch im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Århus-Konvention[191] – durch die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates[192] abgelöst wurde. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte jeweils durch entsprechende gemeinsame Ministerialerlasse,[193] die sich darauf beschränken, ihren Text nahezu wörtlich ins griechische Recht zu übertragen, ohne das übrige materielle Recht direkt abzuändern oder sonst anzupassen. Das Recht auf freien Zugang zu umweltbezogenen Informationen steht somit jedermann und ohne Nachweis eines „angemessenen“, „gerechtfertigten“ oder „besonderen Interesses“ zu und wird als ein zusätzliches Mittel objektiver Kontrolle der Verwaltungstätigkeit in diesem Bereich instrumentalisiert.[194] Im Fall der Verweigerung oder einer nicht fristgemäßen Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang kann nun der Antragsteller, erstens, Schadensersatz vor dem Spezialausschuss des Art. 5 Abs. 13 G. 1943/1991[195] beanspruchen, zweitens, Schadensersatzklage wegen Staatshaftung vor dem zuständigen Gericht erheben und, drittens, Widerspruch vor dem oben genannten Spezialausschuss zur Modifikation oder Nachprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde einlegen. Der Spezialausschuss entscheidet über den Widerspruch innerhalb von 45 Tagen und gibt seine Entscheidung dem Antragsteller sowie dem zuständigen Amt für Internationale und Europäische Angelegenheiten des Umweltministeriums bekannt, damit die Berichte über die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie verfasst werden können. Gegen die Entscheidung des Spezialausschusses über den Widerspruch (oder die stillschweigende Zurückweisung des Widerspruchs im Fall des Ablaufes der 45tägigen Frist) kann der Betroffene Beschwerde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erster Instanz einlegen.[196]

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