Kitabı oku: «Praxiswissen für Kommunalpolitiker», sayfa 6

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Europarat

Der Europarat ist keine EU-Institution, sondern eine 1949 gegründete intergouvernementale Organisation mit Sitz in Straßburg. Er besteht aus dem Ministerkomitee, der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas. Ziel ist der Schutz der Menschenrechte, die Förderung der kulturellen Vielfalt und die Bekämpfung sozialer Probleme und Fremdenfeindlichkeit.

Exekutive

Der im 18. Jahrhundert im französischen geprägte Begriff der pouvoir executif meint die Ebene und damit Staatsgewalt die sich mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gesetzen befasst. Das sind Regierung und Verwaltung.

Fachaufsicht

Die staatliche Aufsicht kann bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises über die Rechtskontrolle hinaus auch fachliche Weisungen erteilen.

Fachkompetenz

Fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Bewältigung der gestellten Anforderungen erforderlich sind.

Festlegungssatzung

Geregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. In der Festlegungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Bebaute Bereiche sind Bebauungszusammenhänge, denen die Ortsteileigenschaft – noch – fehlt. Die Festlegungssatzung ersetzt diese Ortsteileigenschaft. Aus der vormaligen Splittersiedlung im Außenbereich wird ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB. Ein Hinausgreifen in den Außenbereich aus dem Bebauungszusammenhang hinaus ist aber mit der Festlegungssatzung nicht möglich. Dazu bedürfte es einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Finanzausgleich

Der Begriff Finanzausgleich ist ein Oberbegriff. Er umfasst den bundesstaatlichen Finanzausgleich (Bund/Länder), den Länderfinanzausgleich und den kommunalen Finanzausgleich. Der kommunale Finanzausgleich mit 9,97 Mrd. € in 2019 in Bayern (BW: 10 Mrd. €, NRW: 12 Mrd. €) hat das Ziel durch Zuweisungen des Landes die Finanzkraft der Kommunen zu stärken und gleichzeitig vorhandene Steuerkraftunterschiede der Kommunen auszugleichen. Dieser Ausgleich erfolgt in erster Linie über die Schlüsselzuweisungen, Umlagen und die Investitionsförderung.

Finanzhoheit

Die Finanzhoheit der Kommunen ist wichtiger Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts. Sie gibt den Kommunen im Rahmen der Gesetze die Befugnis, die notwendigen Mittel zu beschaffen und über deren Verwendung zu entscheiden. Gemeinden erheben in Ausübung ihrer Finanzhoheit Gebühren, Beiträge und Steuern. Sie stellen den Haushalt auf und bewirtschaften ihr Vermögen.

Finanzzuweisungen

Pauschaler Ausgleich der Kosten, die den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises entstehen. Kreisangehörige Gemeinden und Landkreise erhalten in Bayern einen Kopfbetrag von je 18,42 €, kreisfreie Städte 36,84 €. Den Landkreisen wird daneben noch das volle Aufkommen der vom Landratsamt festgesetzten Kosten überlassen. Gemeinden erhalten noch das Aufkommen der von ihnen erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen. Hinzu kommen Pauschalzuweisungen für verschiedene Aufgaben.

Fiskalvertrag

Die Bundesrepublik Deutschland wie auch die EU-Länder verpflichten sich durch den Fiskalvertrag zur Einführung strikter nationaler Schuldenregeln. Damit wird sichergestellt, dass die gesamtstaatliche Haushaltslage ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist. Der Vertrag sieht vor, dass ab 2014 ein gesamtstaatliches strukturelles Defizit von 0,5 % (bisher 3 %) des nominalen BIP (2018: 3,39 Bill. €) nicht übersteigt, solange die Schuldenquote nicht deutlich unter 60 % liegt. Deutschland kommt seit 2014 ohne Neuverschuldung aus und die Gesamtverschuldung liegt Ende 2019 bei 59 %. Ab 2020 sind auch die Länder und Kommunen an den Fiskalvertrag gebunden!

Flächenmanagement

Geht über ein reines Leerstandsmanagement hinaus und ergänzt es um eine strategische Komponente. Auf Basis einer Standortkonzeption zum weiteren Betriebs- und Branchenmix werden über den Aufbau einer Datenbank Maßnahmen für sinnvolle Übergangs- bzw. Zwischennutzungen sowie im optimalen Fall eine erfolgreiche Vermarktung in die Wege geleitet. Der Aufbau und die Pflege von Kontakten zu Immobilieneigentümern, kommunalen Interessengruppen, möglichen Investoren und Expansionsabteilungen bilden einen Schwerpunkt in diesem Aufgabenfeld.

Flächennutzungsplan

Geregelt in §§ 1 Abs. 2, 5 ff. BauGB. Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan in der Gemeinde. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Als Gemeindeinternum wirkt er nicht baurechtssetzend nach außen. Wenn die Gemeinde Bebauungspläne aufstellt, muss sie diese allerdings aus dem Flächennutzungsplan entwickeln.

Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung

Geregelt in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie in § 4a BauGB. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Verfahrensschritt bei der Bauleitplanung. Nach dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss ist der Entwurf eines Bauleitplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Fehler bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bauleitplans.

Förmliches Rechtsmittel

a)

Widerspruch gegen einen hoheitlichen Verwaltungsakt.

b)

Klage zu den zuständigen Gerichten.

Formloser Rechtsbehelf

Dienstaufsichtsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde sowie Beschwerde. Sie ist form- und fristlos an den jeweiligen Vorgesetzten oder an die zuständige Fachaufsichtsbehörde zu richten.

Fraktionszwang

Wie für die Abgeordneten der Bundes- und Landesparlamente gibt es für kommunale Mandatsträger keinen förmlichen Fraktionszwang. Auch für sie gilt das sog. freie Mandat, das sie von Weisungen unabhängig macht. Im kommunalpolitischen Alltag ergeben sich allerdings ständig Situationen, die Rücksichtnahmen und indirekte „Zwänge“ begründen. Dadurch, dass sich eine Kommunalvertretung entsprechend dem Wahlergebnis strukturieren muss, entstehen mit den Fraktionen Organisationseinheiten, die verständlicherweise für ihr „Innenleben“ Regeln benötigen und aufstellen. Meist und größtenteils sind solche Regeln nicht in Geschäftsordnungen gefasst, was aber nicht bedeutet, dass sie wirkungslos oder zu vernachlässigen wären. Da sowohl von den Mitgliedern als auch von den Wählern als konstituierendes Merkmal einer Fraktion Gemeinsamkeit erwartet wird, entstehen für den einzelnen Mandatsträger vor allem beim Abstimmungsverhalten häufig faktische Zwänge. Verstöße gegen die damit erforderliche Fraktionsdisziplin können wegen ihres informellen Charakters grundsätzlich auch nur mit informellen Sanktionen „geahndet“ werden; nur im Ausnahmefall ist ein Fraktionsausschluss möglich.

Freistellungsverfahren

Geregelt in Art. 58 BayBO. Das Freistellungsverfahren lässt es zu, dass Vorhaben bis zur Grenze des Sonderbaus ohne Baugenehmigung entstehen dürfen, wenn

 sie im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen,

 sie den Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans nicht widersprechen – also ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind – und auch die örtlichen Bauvorschriften einhalten,

 die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist,

 es sich – vereinfacht ausgedrückt – nicht um Vorhaben handelt, die der Seveso III-Richtlinie (Gefahr schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) unterliegen, und

 die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Die Gemeinde kann allerdings durch örtliche Bauvorschrift festsetzen, dass das Freistellungsverfahren nicht auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben angewendet wird.

Freiwillige Aufgaben

Nicht nur die Art der Durchführung, sondern bereits die Entscheidung über das Ob der Erledigung steht im Ermessen der Kommune.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Geregelt in § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist der erste Teil der zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen. Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine bestimmte Form sieht das Gesetz dafür nicht vor. Der Öffentlichkeit ist aber in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB, des beschleunigten Verfahrens nach § 13a oder § 13b BauGB kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.

Gebietskörperschaft

Gebietskörperschaft ist die mitgliedschaftlich organisierte juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle auf ihrem Gebiet lebenden Menschen als Angehörige erfasst. Als juristische Person ist die Gebietskörperschaft rechtsfähig, parteifähig und prozessfähig. Gemeinden, Landkreise und Bezirke können daher als solche Eigentum erwerben, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.

Gebühren

Sie werden erhoben für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühren) oder für eine Dienstleistung der Verwaltung (Verwaltungsgebühren). Der Gebühr steht immer eine Gegenleistung gegenüber, die der Gebührenpflichtige tatsächlich in Anspruch nimmt. Voraussetzung für die Erhebung von Gebühren ist der Erlass einer Gebührensatzung.

Gebundene/offene Ganztagesbetreuung

Seit etwa 2010 werden bundesweit die Betreuungsformen an Schulen ausgebaut. Um dem politischen Ziel einer bestmöglichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie einerseits gerecht zu werden, andererseits aber auch Kostengesichtspunkte nicht zu vernachlässigen entstand ein duales Betreuungssystem für Schülerinnen und Schüler.

Bei der gebundenen Ganztagesbetreuung handelt es sich um ein schulisches Angebot, bei dem der Unterricht rhythmisiert bis 15.30 Uhr (oder später) über den ganzen Tag verteilt überwiegend durch staatliches Lehrpersonal stattfindet.

Bei der offenen Ganztagesbetreuung handelt es sich per definitionem um ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe für dessen Organisation, Durchführung und personelle Absicherung der jeweilige Träger der Jugendhilfe bzw der Schulaufwandsträger zuständig ist. Das sind für die Grund- und Mittelschulen die Kommune. Die offene Betreuungsform bietet mehr Flexibilität und längere Betreuungszeiten.

In vielen Fällen findet man beide Betreuungsformen, oft auch in zeitlicher Kombination.

Gemeinde

Organisatorischer Oberbegriff i. S. d. Bayer. Gemeindeordnung, der Bayer. Verfassung und des Grundgesetzes in Abgrenzung zu Landkreisen und Bezirken. Funktional kann unterschieden werden zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden. Zu den kreisangehörigen Gemeinden gehören die Großen Kreisstädte; sie sind zumeist ehemalige kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform zu kreisangehörigen Städten wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.

Gemeindebürger/Gemeindeeinwohner

Es gibt zwei Arten von Gemeindeangehörigen: Gemeindeeinwohner und Gemeindebürger (vgl. Art. 15 BayGO). Gemeindeeinwohner ist jede Person, die in einer Gemeinde wohnt. Alter und Staatsangehörigkeit sind dabei bedeutungslos. Die Wohndauer spielt nur insofern eine Rolle, als es sich nicht nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln darf wie bei einem Touristen oder einem auswärtigen Krankenhauspatienten. Die Wohnung ist dabei nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes. Demgegenüber ist der Begriff des Gemeindebürgers „anspruchsvoller“: Er ist an das Wahlrecht gekoppelt. Ein Gemeindebürger muss also Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde aufhalten und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (Art. 1 GLKrWG).

Gemeingebrauch

Dieser Begriff grenzt im Straßen- und Wegerecht das allgemeine, kollektiv bestehende Nutzungsrecht an öffentlichen Straßen von der sogenannten Sondernutzung, also einer besonderen, einzelfallbezogenen Nutzung ab. Vgl. Teil 4 1.6.1.

Generalunternehmer

Der Generalunternehmer ist alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Er übernimmt Aufträge für mehrere Gewerke, ohne diese alle selbst auszuführen; stattdessen bedient er sich hierfür aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber eines oder mehrerer Subunternehmer oder Nachunternehmer. Der Generalunternehmer trägt für die Gesamtleistung die Verantwortung.

Geodaten

Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte und Sachverhalte, die durch eine Position im Raum direkt (z. B. durch Koordinaten) oder indirekt (z. B. durch Beziehungen) referenzierbar sind.

Geschäftsordnung

Jede Gemeinde erlässt für die Handhabung von Sitzungen, die Formalien der Einladung, die Zuständigkeitsregelungen, Fristen etc. eine eigene Satzung, die Teil des sogenannten Gemeindeverfassungsrechtes ist.

Geschäftsverteilungsplan

Das ist das ausformulierte Organigramm einer Gemeindeverwaltung. Im GVP finden sich die Sachgebiete, deren Aufgaben, die zuständigen Mitarbeiter und Vertretungsregelungen.

Geschossflächenzahl (GFZ)

Geregelt in § 20 Abs. 2 BauNVO. Die Geschossflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist dabei nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln, es sei denn der Bebauungsplan bestimmt, dass Aufenthaltsräume in anderen als Vollgeschossen mitgerechnet werden. Setzt der Bebauungsplan beispielsweise eine GFZ von 0,8 fest, können auf einem 1.000 m² großen Baugrundstück 800 m² Geschossfläche entstehen.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ab. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Dieser Rechtssatz umfasst auch des sogenannten Vorbehaltes des Gesetzes und den Vorrangs des Gesetzes.

Vorbehalt des Gesetzes meint das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die tägliche Arbeit heißt das: „Nie ohne ein Gesetz“.

Vorrang des Gesetzes meint Verwaltungshandeln findet nicht im rechtsfreien Raum statt: Für die tägliche Arbeit „Nie gegen ein Gesetz“.

Gewaltenteilung

Gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Staatsgewalt dreigeteilt und wird durch die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die drei Staatsgewalten sollen sich gegenseitig hemmen und mäßigen. Sie sind an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht gebunden.

Gewerbegebiet

Geregelt in § 8 BauNVO. Das Gewerbegebiet (GE) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Die Finanzämter ermitteln die Besteuerungsgrundlagen und erlassen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Steuer fest. Bei mehreren Betriebsstätten wird der Steuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden zerlegt. Aufkommen 2018 in Bayern: 10.566 Mio. € wovon die Gewerbesteuerumlage von 1.980 Mio. € an Bund und Land abzuführen ist. Das Gewerbesteueraufkommen netto 2018 beträgt somit: 8.586 Mio. € in Bayern.

Große Kreisstadt

Kreisangehörige Gemeinde, der jedoch bestimmte Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde durch Rechtsverordnung übertragen sind. Große Kreisstädte sind frühere kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform ihre Kreisfreiheit verloren haben bzw. als kreisangehörige Gemeinde zu Großen Kreisstädten erhoben wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.

Grunderwerbsteuer/Grunderwerbsteuerverbund

Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer und besteuert den Grundstücksverkehr. Der Steuersatz beträgt 3,5 %. Die Kommunen sind an diese Landessteuer mit 8/21 (38 %) beteiligt. Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte erhalten den Kommunalanteil in voller Höhe. Kreisangehörige Gemeinden erhalten 3/7 und Landkreise 4/7 des Kommunalanteils. Maßgebend ist jeweils das örtliche Aufkommen. Der Kommunalanteil beträgt in Bayern 2019 voraussichtlich 738 Mio. €.

Grundflächenzahl (GRZ)

Geregelt in § 19 Abs. 1 BauNVO. Die Grundflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche eines Baugrundstücks überbaut werden dürfen. So dürfen bauliche Anlagen beispielsweise bei einer GRZ von 0,3 bei einem Baugrundstück mit 1.000 m² 300 m² überdecken.

Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert den in der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A (Aufkommen 2018: 86,4 Mio. €) für die übrigen Grundstücke die Grundsteuer B (Aufkommen 2018: 1.782,2 Mio. €). Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Das Finanzamt errechnet den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest. Ab 2025 soll ein neues Erhebungsverfahren angewandt werden, das Ende 2019 durch den Gesetzgeber festgelegt wurde.

Hauptamt/Ehrenamt

Wichtige Regelungen finden sich in Art. 19, 20a, 31 und 34 BayGO. Die Gemeindeordnung verpflichtet Gemeindebürger sogar zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ob ein Bürgermeister hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist richtet sich nach der Größe der Gemeinde und danach, was der Gemeinderat entscheidet. Ab 10.000 Einwohnern gibt es die Möglichkeit hauptamtliche, sogenannte berufsmäßige Stadt- oder Gemeinderäte einzusetzen, die allerdings kein Stimmrecht haben.

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