Kitabı oku: «Praxiswissen für Kommunalpolitiker», sayfa 7

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Haushalt

Das Recht den Haushalt aufzustellen, ist ein wichtiger Teil der kommunalen Finanzhoheit und damit Teil des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Mit dem Erlass der Haushaltssatzung (Rechtsnormteil) erhält der Haushaltsplan (Zahlenteil) seine Rechtsverbindlichkeit. Der Haushalt kann nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten kommunalen Buchführung – Doppik – aufgestellt werden (Art. 61 Abs. 4 GO). Die Haushaltsgrundsätze sind in Art. 61 ff. GO enthalten.

Hebesatz

Hebesätze gibt es für die Grund- und Gewerbesteuer. Die Hebesätze werden durch Satzung (Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung) vom Gemeinderat im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde festgesetzt. Über die Hebesätze bestimmen die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer.

Hoheitliches Handeln

Wenn der Staat oder Hoheitsträger einseitig gegenüber Dritten handeln werden sie hoheitlich tätig. Eine hoheitliche Tätigkeit ist der Erlass eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder Satzung. Aber auch der Gebührenbescheid, die Baugenehmigung sind hoheitliche Rechtsakte. Man nennt diese einseitigen hoheitlichen Rechtsakte auch Verwaltungsakt. Daneben gibt es aber auch vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Der öffentlich-rechtliche Erschließungs- und Folgekostenvertrag ist dafür ein Beispiel.

Home-Office

Im Rahmen der Digitalisierung, aber auch bei der Rekrutierung von Personal nimmt das Home-Office eine immer größere Bedeutung ein. Gemeint ist damit ein voll funktionstüchtiger Arbeitsplatz, der es dem Mitarbeiter ermöglicht von zu Hause aus uneingeschränkt seiner Arbeit nachzugehen. Home-Office-Plätze einzurichten ist vor allem mit Blick auf Datensicherheit und Datenschutz eine besondere Herausforderung, aber auch eine Chance, Berufsfelder attraktiv zu machen. Vgl. Teil 4 3.3.3.

Hundesteuer

Die Hundesteuer kann aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) von den Gemeinden als Jahressteuer erhoben werden. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2018 in Bayern 30,9 Mio. €. Mustersatzung des Innenministeriums liegt vor. Steuersatz pro Hund ab ca. 50 €, für „Kampfhunde“ Jahressteuer bis zu 600 €. Forstbedienstete, Berufsjäger und Züchter und ggf. Landwirte erhalten Ermäßigung.

Hybride Akte

Akte, die sowohl elektronische Bestandteile als auch solche in Papierform enthält. Gerade bei hybrider Aktenführung ist eine Festlegung wichtig, ob die elektronische Akte oder die Papierakte die „führende Akte“ ist.

Identifikation

Die Wiedererkennung, das Gleichsetzen, Übereinstimmen mit einer Sache oder einem Individuum. Inhalte, Sachverhalte bzw. Ansichten von Institutionen oder Personen werden übernommen (Wir-Gefühl, „unsere Gemeinde“). Je höher die Identifikation desto höher ist auch die Bereitschaft zum Engagement vor Ort.

ILE – Integrierte Ländliche Entwicklung

Die integrierte ländliche Entwicklung beabsichtigt eine gezielte und umfassende Entwicklung bestimmter Handlungsfelder, die für das sozialökonomische Zusammenleben in einem Raum bedeutend sind. Grundlage der integrierten ländlichen Entwicklung ist in der Regel ein sogenanntes Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept, abgekürzt ILEK, in dem die Bereiche Leben, Arbeiten, Erholung und Natur einer besonderen Betrachtung und Untersuchung zugeführt werden. Das Konzept basiert in der Regel auf einer Stärke-/Schwäche-Analyse und beabsichtigt ein konsequentes Aufspüren besonderer Handlungsfelder, die insbesondere im Bereich der kommunalen Zusammenarbeit forciert angegangen werden sollen. In der Regel werden sowohl die Entwicklung derartiger Konzepte aber auch die Umsetzung von dort vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen durch den Freistaat Bayern gefördert. Zuständig in Bayern für die Entwicklung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten sind die Ämter für ländliche Entwicklung.

Image (Fremd-/Eigen-)

Wahrnehmung und/oder Gesamteindruck von Städten und Regionen. Drückt aus, welche Eigenschaften und Werte Außenstehende und Bewohner mit diesem Ort verbinden (gemütlich, dynamisch, rückständig oder auch: Frankfurt am Main = Bankenstadt) und dann dem Ort und ggf. auch den Menschen als Gemeinsamkeit zuschreiben. Fremd- und Eigenimage können sich stark voneinander unterscheiden.

Das Fremd-/Eigen-Image wird im Rahmen einer Grundlagenanalyse zur Erstellung eines Standortprofils analysiert.

Imperatives Mandat

Das imperative Mandat ist ein an den Willen und das Interesse der jeweiligen Wähler gebundener Auftrag des gewählten Repräsentanten. Dieser entscheidet in der Beschlusskörperschaft, in die er gewählt wurde, entsprechend der Interessenlage seiner Wählerschaft. Das imperative Mandat steht im Gegensatz zum freien Mandat, bei dem der Repräsentant nur seinem Gewissen unterworfen ist.

Industriegebiet

Geregelt in § 9 BauNVO. Das Industriegebiet (GI) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

Informationssicherheitskonzept

Konzept mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinn von Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung und Art. 32 Bayerisches Datenschutzgesetz, um die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

Informationssicherheitsbeauftragter

Informationssicherheitsbeauftragte haben in der Regel die Aufgabe, auf die Sicherheit der informationstechnischen Systeme in der Behörde hinzuwirken.

Inkompatibilität

Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.

Innenbereich

Geregelt in § 34 BauGB. Der Innenbereich ist einer der drei planungsrechtlichen Bereiche (Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, Außenbereich, Innenbereich).

Als Innenbereich bezeichnet man die Flächen, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen. Ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn die tatsächliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Von einem Ortsteil spricht man, wenn es sich um einen Bebauungskomplex handelt, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Mit anderen Worten: Innenbereich = Bebauungszusammenhang + Ortsteil (Gewicht + organische Siedlungsstruktur).

Innenbereichssatzungen („Ortsabrundungssatzungen“)

Geregelt in § 34 Abs. 4 BauGB. Es gibt drei Formen der Innenbereichssatzungen, nämlich die Klarstellungssatzung, die Festlegungssatzung und die Einbeziehungssatzung. Die Satzungen können auch miteinander verbunden werden und müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. In ihnen können auch einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans getroffen werden. Sie werden im vereinfachten Verfahren des § 13 BauGB aufgestellt.

Innovationszyklus

Innovationen sind Neuerungen, insbesondere im technologischen Bereich (z. B. neue Produkte, Herstellungsverfahren). Immer kürzere Produktzyklen, die rasante digitale Entwicklung und ein zunehmend globalisierter Wettbewerb kennzeichnen die Situation in vielen Bereichen der unternehmerischen Wirtschaft. Wer konkurrenzfähig bleiben will, muss seine Produkte oder Dienstleistungen durch innovative Strukturen über das gesamte Unternehmen hinweg ständig den neuen Gegebenheiten anpassen (Innovationszyklus).

Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)

Ein ISEK wird üblicherweise für 15–20 Jahre aufgestellt. Aufbauend auf bereits bestehenden Konzepten und Planungen werden alle wesentlichen planungsrelevanten Themen im Gesamtzusammenhang betrachtet. Bei der Erstellung arbeiten alle städtischen Institutionen, Fachplanungen, Unternehmer und die Bürgerschaft im Rahmen von verschiedenen Beteiligungsformaten zusammen. Das Ergebnis ist ein informelles Strategiepapier mit den künftigen Zielen, Handlungsfeldern und Maßnahmen, das als zentrale Leitlinie für städtebauliche Projekte und Planungen herangezogen werden sollte.

Interkommunale Zusammenarbeit

Geschieht zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von Kommunen der gleichen Ebene oder auch unterschiedlicher Ebenen, insbesondere in den Rechtsformen der Arbeitsgemeinschaft, der Zweckvereinbarung oder des Zweckverbands. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören Regelungen im Bereich der Raumplanung und der technischen Infrastruktur, aber auch bei Umweltschutz, Kultur und Gesundheitswesen wird häufig kooperiert. Geregelt in den Gesetzen der Länder (GKG – Gesetze über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit).

Investitionspauschale

Die Gemeinden und Landkreise erhalten zur Finanzierung kleinerer Investitionsmaßnahmen eine Investitionspauschale, die nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraft berechnet wird. Gemeinden mit einem zu erwartenden Bevölkerungsrückgang erhalten einen Demografiezuschlag. Die Investitionspauschale wird auf einen Mindestbetrag aufgestockt. Die Mindestinvestitionspauschale beträgt ab 2015 je nach Umlagekraft zwischen 60.500 € und 159.500 € je Gemeinde. Gemeinden, deren Umlagekraft mehr als das Doppelte des Landesdurchschnitts beträgt, erhalten keine Investitionspauschale.

ISIS12

Vorgehensmodell zur Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems in 12 Schritten. ISIS12 kann auch als Grundlage für ein eventuell später gewünschtes Aufstocken zu BSI-Grundschutz oder ISO/IEC 2700X genutzt werden.

ISO/IEC 27001

Internationale Norm, die die Anforderungen für die Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems unter Berücksichtigung des Kontextes einer Organisation spezifiziert.

IT-Grundschutz

Der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelte IT-Grundschutz ermöglicht es, durch ein systematisches Vorgehen notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen. Die BSI-Standards liefern hierzu bewährte Vorgehensweisen, das IT-Grundschutz-Kompendium konkrete Anforderungen.

IT in der Kommunalverwaltung

Informationstechnologien der Kommunalverwaltung; dies bedeutet, dass die modernen Kommunikations- und Datenverarbeitungsmedien auch innerhalb der Kommunalverwaltung Einzug halten.

IT-Planungsrat

Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik, beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, steuert ihm zugewiesene E-Government-Projekte und übernimmt bestimmte Aufgaben für das Verbindungsnetz.

IT-Sicherheit

Sicherheit in der Informationstechnik, umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die insbesondere die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen.

Judikative

Die Umsetzung von Recht in Form der Überprüfung rechtskonformen Verhaltens ist die Aufgabe der unabhängigen Rechtsprechung mit den unterschiedlichen Zweigen der Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung ist eine der drei Staatsgewalten.

Jugendhilfe

Förderung der Jugend in der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Hilfe für junge Volljährige. Öffentliche Jugendhilfe erfolgt subsidiär nach der freien Jugendhilfe von anerkannten Trägern.

Kameralistik

Die Kameralistik arbeitet mit dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik). Die Kameralistik ordnet die Einnahmen (Steuern, Zuweisungen) und Ausgaben (Personal, Umlagen, Mieten) im Verwaltungshaushalt. Im Vermögenshaushalt erscheinen alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben (Erwerb/Veräußerung von Anlagevermögen, Rücklagenzuführungen und -entnahmen, Kreditaufnahmen und -tilgungen.

Kämmerer

Der Kämmerer ist der Leiter der kommunalen Finanzabteilung.

Kernbereiche der Selbstverwaltung

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Selbstverwaltungsrecht Art. 28 II GG der Kommunen nicht ausgehöhlt werden darf. Dazu gehört zum Beispiel im Rahmen der Bildungslandschaft ein ausreichendes Mitwirkungsrecht der kommunalen Aufgabenträger bei den entsprechenden Planungsprozessen. Vgl. BVerfG v. 19.11.21014.

Kerngebiet

Geregelt in § 7 BauNVO. Das Kerngebiet (MK) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie den zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Es handelt sich bei Kerngebieten ganz regelmäßig um innerstädtische Gebiete größerer Orte.

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Seit Einführung des BayKiBiG erhalten die Kommunen vom Staat eine finanzielle, kindbezogene Unterstützungsförderung, die an qualitative Voraussetzungen gebunden ist. Es muss unter anderem ein bestimmter Mindestbetreuungsschlüssel erfüllt sein. Das bedeutet für eine bestimmte Anzahl von Kindern muss eine bestimmte Anzahl von qualifiziertem Betreuungspersonal vorgehalten werden.

Klarstellungssatzung

Geregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Mit der Klarstellungssatzung kann die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Die Satzung hat – für sich allein genommen – aber nur deklaratorische Wirkung. Sie stellt lediglich dar, welche Flächen zum Innenbereich und welche zum Außenbereich gehören, und kann daher für Außenbereichsflächen kein Baurecht schaffen.

Kleinsiedlungsgebiet

Geregelt in § 2 BauNVO. Das Kleinsiedlungsgebiet (WS) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich von Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen. Die Kleinsiedlungsgebiete haben in der Praxis kaum Bedeutung.

Kollegialorgan

Ein Kollegialorgan ist ein Gremium, das aus gleichberechtigten Mitgliedern besteht und seine Wirkung z. B. bei Entscheidungen nur insgesamt als Kollegium entfalten kann. Kollegialorgane sind der Gemeinderat, der Stadtrat, der Kreistag und der Bezirkstag.

Kommunales Behördennetz

Unter einem Kommunalen Behördennetz (KomBN) wird ein gemeinsames elektronisches Netzwerk zwischen dem Landratsamt und den Gemeinden im Landkreis mit (mindestens) zentralem Übergang zum Bayerischen Behördennetz verstanden.

Kommunale Selbstverwaltung

Selbstverwaltung ist das Recht, die eigenen Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung selbst und eigenverantwortlich zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltung meint das verfassungsmäßige Recht der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und Bezirke), ihre Angelegenheiten entsprechend zu organisieren und zu erledigen (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 11 BV). Zum Wesensinhalt des Selbstverwaltungsrechts gehören u. a. die eigenverantwortliche Rechtssetzung, die Verwaltungshoheit, die Finanz- und Personalhoheit, die Organisationshoheit sowie die Planungshoheit.

Kommunaler Hochbau

Der Freistaat Bayern gewährt den Kommunen Zuwendungen gem. Art. 10 BayFAG zum Bau von Schulen, schulischen Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen, Rettungswachen und kommunale Theater, um sicherzustellen, dass in allen Regionen in etwa die gleiche Infrastruktur vor allem im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten angeboten werden kann. Dafür stehen 2019 550 Mio. € und ab 2020 600 Mio. € zur Verfügung. Gefördert wird nach sog. Kostenrichtwerten.

Kommunales Haushaltsrecht

Art. 61 ff. GO regelt im Grundsatz das kommunale Haushaltsrecht. Gemeinden sind verpflichtet, ihren Haushalt zu planen und Einnahmen und Ausgaben klar und transparent offenzulegen. Die Haushaltswirtschaft ist dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen.

Kommunales Kollegialorgan

Darunter versteht man die aus Mandatsträgern zusammengesetzten Handlungseinheiten wie Gemeinderat, Ausschüsse, Kreistag, Bezirkstag etc.

Kommunalunternehmen

Kommunalunternehmen sind organisatorisch und rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, denen von der Kommune einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Das Kommunalunternehmen wird durch eigene Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) verwaltet.

Kommunen

Alle Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, d. h. kreisangehörige Gemeinden (einschl. Große Kreisstädte), kreisfreie Gemeinden (Städte), Landkreise und Bezirke.

Konnexitätsprinzip

Darunter versteht man die Verpflichtung des Staates, für den Fall, dass er Aufgaben auf die kommunale Ebene überträgt, für die Deckung der Kosten zu sorgen (vgl. Art. 83 Abs. 3, Abs. 7 BV).

Konsultation

Konsultation nennt man die gesetzlich verordnete Beteiligung. Zum Beispiel sind die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des staatliche. Finanzausgleichs, oder bei konnexitäts- relevanten Vorgängen zu beteiligen, Art 83 VII BV.

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Es gibt verschiedene Möglichkeiten abstrakte, das heißt von natürlichen Personen unabhängige Rechtsträgerschaft zu begründen. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Bayer. Gemeindetag hat diese Rechtspersönlichkeit und damit auch beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft.

Kraftfahrzeugsteuer/Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer und besteuert das Halten von PKW, LKW und Motorrädern. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 % seiner Einnahmen aus dieser Steuer im Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund ab 2020 zur Verfügung. Der Kommunalanteil beträgt 2020 beispielsweise 1.084 Mio. €. Diese Mittel werden für den kommunalen Straßenbau, den Bau von Abwasseranlagen, für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Sozialhilfeausgleich zugunsten der Bezirke verwendet.

Krankenhausumlage/Krankenhausförderung

Das Land fördert auf Antrag Krankenhausinvestitionen. Die hierfür eingesetzten Mittel (2020 z. B. 643 Mio. €) bringen Land und Bund je zur Hälfte auf. Der Anteil der Kommunen wird über die Krankenhausumlage aufgebracht. Die Krankenhausumlage wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten erbracht und bemisst sich nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraft.

Kreisangehörige Gemeinden

Kreisangehörige Gemeinden gehören einem Landkreis an. Zur Abgrenzung siehe Kreisfreie Gemeinden.

Kreisfreie Gemeinden/Kreisfreie Städte

Kreisfreie Gemeinden/kreisfreie Städte gehören keinem Landkreis an. Die Verwaltungsspitze ist ein Oberbürgermeister. Der Aufgabenumfang ist umfangreicher als der einer kreisangehörigen (Art. 9 Abs. 1 GO); personelle Ausstattung und Kommunalaufsicht sind anders geregelt (Art. 110, 115 GO).

In ihrem Gebiet erledigen sie sowohl die gemeindlichen Aufgaben als auch die Aufgaben, die sonst dem Landratsamt als Staatsbehörde und als Kreisbehörde obliegen.

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