Kitabı oku: «Praxiswissen für Kommunalpolitiker», sayfa 9
Projektfonds
Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Förderung von öffentlich-privaten Vorhaben innerhalb des Projektgebietes. Der Fonds finanziert sich zu mindestens 50 % von privater Seite. Der öffentliche Anteil wird durch staatliche Mittel bereitgestellt.
Die Mittel eines Jahresbudgets können für Investitionen sowie investionsvorbereitende und investionsbegleitende Maßnahmen verwendet werden. Nichtinvestive Projekte können Mittel erhalten, die nicht aus der Städtebauförderung stammen. Anträge können von Einzelpersonen, Unternehmen, Verbänden, Vereinen etc. gestellt werden. Über die Bewilligung entscheidet eine örtliche Lenkungsgruppe.
Public-Private-Partnership
Öffentliche-Private-Partnerschaften (= Public-Private-Partnerships kurz PPP) sind Partnerschaften der öffentlichen Hand mit der Wirtschaft und/oder privaten Akteuren. Sie bezeichnen das Zusammenwirken von Staat und der privaten Wirtschaft bei Vorhaben, die einen entwicklungspolitischen Nutzen erbringen und gleichzeitig im Interesse der beteiligten Privatunternehmen liegen. Grundvoraussetzung ist ein beiderseitiges Interesse an dem Erfolg des Projektes (Beispiel: Bau Elbphilharmonie).
Qualifizierter Bebauungsplan
Geregelt in § 30 Abs. 1 BauGB. Er enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksflächen und über die örtliche Verkehrsflächen. Er setzt abschließendes Baurecht. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat oder Rat) ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament der Gesetzgeber der EU. Der Rat setzt sich aus den Vertretern jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene zusammen. Je nach behandeltem Thema kommen die Minister unterschiedlicher Ressorts zusammen.
Ratsbegehren
Das Ratsbegehren ist der Beschluss des Gemeinderates oder des Kreistages, eine bestimmte Frage im Wege eines Bürgerentscheides entscheiden zu lassen (Art. 18a Abs. 2 GO; Art. 12a Abs. 2 LKrO). Der Gemeinderat bzw. Kreistag verzichtet damit darauf, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Raumordnung
Geregelt in § 3 Nr. 2 ROG und § 1 Abs. 4 BauGB. Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Regionalplänen oder im Landesentwicklungsprogramm. Ziele der Raumordnung können daher nicht abgewogen werden; zu beachten ist jedoch, dass auch Ziele häufig noch Konkretisierungsspielräume enthalten, die die Bauleitplanung nutzen darf. Nicht Ziele der Raumordnung in diesem Sinne – und daher nur Abwägungsmaterial – sind die Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG oder landesplanerische Beurteilungen aufgrund eines Raumordnungsverfahrens.
Rechtsaufsicht
Staatliche Aufsicht kontrolliert bei der Erfüllung der Aufgaben im eigenen Wirkungskreis nur die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns.
Rechtsmittel
Rechtsmittel nennt man die Maßnahme, mit der man sich gegen eine Entscheidung oder einen Rechtsakt zur Wehr setzt oder ihn überprüfen lässt. Widerspruch, Klage und Berufung sind förmliche Rechtsmittel. Aufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde sind formlose Rechtsmittel, die weder an eine Frist noch an eine Form gebunden sind.
Rechtsordnung
Die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen Regelungen, die unsere Gesellschaft prägen und die allgemeine Gültigkeit besitzen, bilden die Rechtsordnung.
Rechtsstaat
Ein Staat, der von seiner Verfasstheit die Bindung an Recht und Gesetz vorgibt und die Einhaltung dieser Ordnung auch überwacht. Wesentliches Kennzeichen eines Rechtsstaates ist eine strikte Gewaltenteilung, Presse- und Meinungsfreiheit sowie Gleichberechtigung und Unabhängigkeit der Justiz.
Regiebetrieb
Regiebetriebe sind organisatorisch und rechtlich unselbstständige Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Kommunalverwaltung. Ein Regiebetrieb kann den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unterworfen werden, wenn er als Sondervermögen geführt wird (sog. optimierter Regiebetrieb).
Reines Wohngebiet
Geregelt in § 3 BauNVO. Das reine Wohngebiet (WR) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets sollte sich die Gemeinde bewusst sein, dass außer Wohngebäuden fast keine anderen Nutzungsarten zulässig sind – ein recht unflexibles Instrument also.
Reklamationsrecht
Das Reklamationsrecht ist ein Recht einer Minderheit, die Entscheidung eines beschließenden Ausschusses überprüfen zu lassen. Es steht dem ersten Bürgermeister oder seinem Stellvertreter im Ausschuss, einem Drittel der Ausschussmitglieder oder einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zu. Sie können innerhalb von einer Woche nach dem Tag der Beschlussfassung beantragen, die betreffende Angelegenheit im Plenum erneut zur Abstimmung zu stellen. Entscheidungen beschließender Ausschüsse werden deshalb erst nach Ablauf einer Woche rechtswirksam. Mit dem Antrag auf Nachprüfung wird ein Ausschussbeschluss gegenstandslos.
Rekommunalisierung
Mit Rekommunalisierung ist insbesondere das Zurückholen von Aufgaben oder auch Sachgebieten gemeint, die durch die kommunale Verwaltung einem Privatisierungsvorgang zugeführt wurde. Beispiel: Unter anderem der Verkauf von Elektrizitätswerken in den 60er-Jahren an die großen Energieversorger. Viele Gemeinden versuchen jetzt aktuell die Netze wieder von den Energieversorgern zurückzuerwerben. Dies ist ein höchst komplexer Vorgang, der mit vielen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist und deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Vgl. Teil 7 7.3.
Remonstration
Darunter versteht man Einwendungen, die ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen Anweisungen eines Vorgesetzten erhebt.
Repräsentationsprinzip
Die Repräsentation ist die verfassungsrechtliche Verkörperung eines politischen Gemeinwesens durch ein Organ. In der Demokratie ist dieses Organ die gewählte Volksvertretung, die gemeinschaftlich stellvertretend für alle Bürger, allerdings ohne bindenden Auftrag, handelt. Die Repräsentation in ihrer reinen Form schließt ein Plebiszit aus.
Repräsentatives Mandat
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein repräsentativer, demokratischer Rechtsstaat. Die gewählten Mandatsträger vertreten die Bevölkerung.
Richtlinie
Die Richtlinie ist neben der Verordnung das wichtigste Handlungsinstrument der EU. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Jedoch wird den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel bei der Umsetzung überlassen. Daher enthält sie regelmäßig nur allgemeine Zielvorgaben, die durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in geeigneter Form in einer bestimmten Frist in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.
Satzung
Satzungen sind gesetztes Recht – oft durch ein Exekutivorgan. Satzungen können nur erlassen werden, wenn eine höherrangige Norm, also eine Rechtsverordnung oder ein Gesetz das jeweilige Organ hierzu ermächtigt. Satzungen brauchen also eine Rechtsgrundlage, vgl. Art. 23, 24 BayGO.
Schlüsselqualifikationen
Darunter versteht man die Flexibilität, sich schnell und effizient auf unterschiedliche Situationen einzustellen und sie zu bewältigen.
Schriftformersatz
Verfahren, mit denen Unterschriftserfordernisse elektronisch ersetzt werden können.
Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen sind das Kernstück des kommunalen Finanzausgleichs. 2019 stehen dafür 3.903 Mio. € zur Verfügung, von denen die Landkreise 36 % und die Gemeinden 64 % erhalten. Der Unterschied der fiktiven Ausgabenbelastung und Steuerkraft (bei Gemeinden) oder Umlagekraft (bei Landkreisen) bestimmt die Höhe der Schlüsselzuweisungen. Die Ausgabenbelastung wird nach der Einwohnerzahl und Sonderbelastungen fiktiv berechnet. Der Ausgleichssatz für fehlende Steuerkraft beträgt bei Gemeinden 55 % und für fehlende Umlagekraft bei Landkreisen 50 %. Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten zusätzlich Sonderschlüsselzuweisungen.
Schulaufwand
Der finanzielle Aufwand für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ausstattung einer Schule wird als Schulaufwand bezeichnet. Das ist der sächliche Aufwand. Getragen wird er von den zuständigen Aufwandsträgern. Bei Grund- und Mittelschulen sind das die Gemeinden. Bei Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden.
Schulen
Bei öffentlichen Schulen ist zu unterscheiden zwischen staatlichen Schulen (Dienstherr des Lehrpersonals ist der Staat) und kommunalen Schulen (Dienstherr des Personals ist eine Kommune oder ein Zweckverband). Öffentliche Volksschulen können nur staatlich sein. Vom Personalaufwand ist zu unterscheiden der von der zuständigen Kommune zu tragende Schulaufwand, bestehend aus dem Sachaufwand und dem Aufwand für das Hauspersonal.
Schulen für Land- und Dorfentwicklung
Die Schulen der Land- und Dorfentwicklung sind Bildungseinrichtungen für die Entwicklung der ländlichen Räume Bayerns. Im Mittelpunkt der Angebote stehen insbesondere die unterschiedlichen Möglichkeiten bürgerschaftlicher Beteiligung.
Schulen für Dorfentwicklung gibt es u. a. in Plankstetten und in Thierhaupten.
Schülerbeförderung
In Bayern haben die Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart. Die Organisation obliegt den Kommunen, die rd. 60 % der anfallenden Kosten vom Staat ersetzt bekommen. Träger sind je nach Schultyp und nach Einzugsbereich die Gemeinden (bzw. Schulverbände), Landkreise und Bezirke, ggf. auch Zweckverbände. 2019 stehen hierfür Mittel im Finanzausgleich in Höhe von 320 Mio. € zur Verfügung.
Schulverband
Mehrere Gemeinden können sich im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu Schulverbänden zusammenschließen. In diesem Fall ist der Schulverband (ein besonderer Zweckverband) der Schulaufwandsträger. Entscheidungen werden in der Verbandsversammlung getroffen. Der Schulverband ist eigener öffentlicher Rechtssträger und auch Eigentümer des sächlichen Vermögens.
Schulverbandsumlage
Der Schulverband hat einen eigenen Haushalt auszuarbeiten. Die Aufwände im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt werden durch Zuschüsse, ggf. Darlehen und die Verbandsumlagen gedeckt. In der Regel werden die Verbandsumlagen nach dem Verhältnis der Schüler der Verbandsmitgliedsgemeinden ermittelt.
Segregation
Segregation bezeichnet den Prozess und Zustand der räumlichen Trennung und Abgrenzung sozialer Gruppen gegeneinander. Sie beruht auf gemeinsamen Merkmalen der abgegrenzten Gruppe (z. B. Sprache, Religion, soziale Schicht), mit denen sie sich von der übrigen Bevölkerung unterscheidet. Das Resultat einer starken Segregation ist die Ausbildung charakteristischer Stadtviertel, deren typische Eigenschaften als „Image“ allgemein bekannt sind (z. B. Berlin Kreuzberg).
Selbstverwaltungsrecht
Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet grundsätzlich die Erfüllung aller öffentlichen örtlichen Aufgaben zu (Vermutung der gemeindlichen Allzuständigkeit – Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG).
Die Landkreise und Bezirke haben ein institutionell garantiertes Selbstverwaltungsrecht, dessen Umfang sich jedoch nach Maßgabe der Gesetze bestimmt.
Senat
Senat ist die Bezeichnung für einen beschließenden Ausschuss. Der Begriff taucht erstmals im alten Rom auf, wo der Senat (Ältestenrat) der Verwaltung bindende Weisungen gab.
Sicherheitsbehörde
Die Gemeinde ist u.a. nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – auch Sicherheitsbehörde, hat aber explizit keine Polizeibefugnisse. Die Personenfeststellung, Verhaftung obliegt u.a. ausschließlich dem Gewaltmonopol des Staates und damit der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden.
Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
Das Restzahlverfahren nach Hare/Niemeyer ist eine Rechenoperation, mit der ab den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 in den Gemeinden und Landkreisen aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird (Art. 35 Abs. 2 GLKrWG). Das Verfahren stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Schritte:
1.
Es sind 15 Mandate zu vergeben.
2.
Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt. Abgegebene Stimmen insgesamt 200000:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
110000 | 56000 | 22000 | 12000 |
3.
Die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze (15) wird mit der Gesamtzahl der Stimmen multipliziert, die ein Wahlvorschlag jeweils erhalten hat:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
1650000 | 840000 | 330000 | 180000 |
4.
Das Produkt wird durch die Gesamtzahl (200000) aller abgegebenen Stimmen dividiert:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
8,25 | 4,2 | 1,65 | 0,9 |
5.
Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst die sich aus den jeweils ganzen Zahlen ergebende Anzahl von Sitzen:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
8 | 4 | 1 | 0 |
6.
Die noch zu vergebenden Sitze (2) werden unter denjenigen Wahlvorschlägen aufgeteilt, welche die höchsten Zahlenbruchteile aufweisen; es sind dies die Wahlvorschläge D und C
7.
Damit ergibt sich folgende Sitzverteilung:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
8 | 4 | 2 | 1 |
Sitzverteilung nach d'Hondt
Das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt ist eine Rechenoperation, mit der aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird. Das Verfahren stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Schritte:
1.
Es sind 15 Mandate zu vergeben.
2.
Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt:
Wahlvorschlag A | Wahlvorschlag B | Wahlvorschlag C | Wahlvorschlag D |
110000 | 56000 | 22000 | 12000 |
3.
Die Gesamtstimmenzahlen werden jeweils zunächst durch 1, dann durch 2, weiter durch 3 usw. geteilt:
Wahlvorschlag A | Wahlvorschlag B | Wahlvorschlag C | Wahlvorschlag D | ||||
110 000 : 1 = | 110 000 | 56 000 : 1 = | 56 000 | 22 000 : 1 = | 22 000 | 12 000 : 1 = | 12 000 |
: 2 = | 55 000 | : 2 = | 28 000 | : 2 = | 11 000 | : 2 = | 6 000 |
: 3 = | 36 667 | : 3 = | 14 000 | : 3 = | 7 333 | ||
: 4 = | 27 500 | : 4 = | 11 200 | ||||
: 5 = | 22 000 | ||||||
: 6 = | 18 333 | ||||||
: 7 = | 15 714 | ||||||
: 8 = | 13 750 | ||||||
: 9 = | 12 222 |
4.
Die Ergebnisse der Teilungen werden nach ihrer Größe mit Ordnungszahlen bis 15 (Anzahl der zu vergebenden Mandate) versehen:
Wahlvorschlag A | Wahlvorschlag B | Wahlvorschlag C | Wahlvorschlag D | ||||
110 000 | 1. | 56 000 | 2. | 22 000 | 7. | 12 000 | 15. |
55 000 | 3. | 28 000 | 5. | 11 000 | 6 000 | ||
36 667 | 4. | 18 667 | 9. | 7 333 | |||
27 500 | 6. | 14 000 | 12. | ||||
22 000 | 8. | 11 200 | |||||
18 333 | 10. | ||||||
15 714 | 11. | ||||||
13 750 | 13. | ||||||
12 222 | 14. |
5.
Die Anzahl der jeweils zugeteilten Ordnungszahlen ergibt die Anzahl der Mandate, die auf einen Wahlvorschlag entfallen:
Wahlvorschlag A | Wahlvorschlag B | Wahlvorschlag C | Wahlvorschlag D |
9 | 4 | 1 | 1 |
6.
Innerhalb eines Wahlvorschlags fallen die Mandate an diejenigen Bewerber, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7.
Bei gleichen Teilungsergebnissen wird das Mandat dem Bewerber zugeteilt, der mehr Stimmen erreicht hat.
Auch wenn das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt tendenziell die großen Gruppierungen begünstigt und die kleinen benachteiligt, galt es bisher als geeignet, das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählerguppen wiederzugeben.