Kitabı oku: «Praxiswissen für Kommunalpolitiker», sayfa 8
Kreisumlage
Die Landkreise haben keine eigenen Steuerquellen. Sie legen gemäß Art. 18 BayFAG ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um. Die Kreisumlagesätze schwanken in Bayern 2018 zwischen 37 und 55 %. Der Kreisumlagesatz wird vom Kreistag festgesetzt. Berechnungsbasis ist die Steuerkraft und 80 % der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres der kreisangehörigen Gemeinden. 44 % der Einnahmen der Landkreise aus der Kreisumlage werden im Landesdurchschnitt für die Zahlung der Bezirksumlage aufgewendet.
Kreisverwaltungsbehörde
Vorsicht, der Begriff führt leicht in die Irre! Wenn das Landratsamt als untere Staatsbehörde und nicht als reine Verwaltungsbehörde des Landkreises auftritt, zum Beispiel als Baugenehmigungsbehörde, als Veterinärbehörde oder Ausländerbehörde, handelt sie als Kreisverwaltungsbehörde.
Kulturarbeit und Kulturförderung
Freiwillige Aufgabe für das kulturelle Wohl der Einwohner.
Kumulieren
Kumulieren nennt man die Möglichkeit des Wählers, einem zur Wahl stehenden Listenkandidaten mehr als eine Stimme zu geben. Die Möglichkeit des Kumulierens bei Kommunalwahlen (Gemeinde und Landkreis) ist unterschiedlich geregelt. In Bayern lässt Art. 34 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) das Kumulieren zu.
Landrat
Kommunaler Wahlbeamter des Landkreises, jedoch mit Doppelfunktion als Leiter des Landratsamts als Staatsbehörde (insoweit den Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden unterworfen) und des Landratsamts als Kreisbehörde (insoweit nur staatliche Rechts- und ggf. Fachaufsicht, Vollzug der Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse, Kontrolle durch den Kreistag).
Landratsamt
Doppelbehörde als Verwaltungsbehörde des Landkreises (Kreisbehörde) und als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde).
Soweit das Landratsamt als Staatsbehörde handelt (Erledigung von staatlichen Aufgaben), sind der Kreistag und seine Ausschüsse nicht zuständig.
Legaldefinition
Eine Begriffsbestimmung durch das Gesetz selbst nennt man Legaldefinition.
Art. 1 GO beinhaltet z. B. die Legaldefinition des Begriffs „Gemeinde“.
Legislative
Die gesetzgebende Gewalt (Landtag, Bundestag).
Leistungszulagen
Nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV in Verbindung mit § 42 BBesG können Beamte für besondere dienstliche Leistungen Prämien erhalten. Für Angestellte im öffentlichen Dienst regelt das § 18 IV TVöD. In der Regel erfolgt die Zulage aufgrund einer Leistungsbewertung oder Beurteilung und dient der Motivation oder Honorierung einer überdurchschnittlichen Leistung des Beschäftigten. Bei Angestellten hat einmal jährlich eine entsprechende Evaluation stattzufinden. Vgl. Teil 4 3.3.2.
Leitbild
Ein Leitbild bildet das Zielsystem für alle an der Entwicklung beteiligten Interessengruppen. Deshalb werden im kommunalen Leitbild idealerweise alle Entwicklungsbereiche einbezogen, in denen Leistungen erbracht und Maßnahmen vollzogen werden (z. B. Handel, Verkehr, Stadtgestaltung, Soziales, Kultur, Umwelt). Das Leitbild ist – verabschiedet vom Stadt- oder Gemeinderat – eine wichtige Richtungslinie für die zukünftige örtliche Entwicklung. Es ist ein nach innen gerichtetes Produkt, das den Akteuren des Stadtmarketings Orientierung liefert.
Lückenfüllungssatzung
Geregelt in § 35 Abs. 6 BauGB. Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Dadurch, dass diese wichtigen öffentlichen Belange gleichsam ausgeblendet werden, schafft die Außenbereichssatzung die grundsätzliche Möglichkeit, Splittersiedlungen im Außenbereich nach innen zu verdichten.
Management auf Zeit
Kann vorübergehend zur Förderung aller Aktivitäten für einen bestimmten Bereich und in einem festgelegten Zeitraum (Monate, Jahre) eingerichtet werden. Die Verantwortlichen im „Management auf Zeit“ übernehmen dabei vor Ort die Schnittstellenfunktion zwischen privater und öffentlicher Hand und koordinieren die Zusammenarbeit.
Typisches Beispiel ist das Innenstadt- oder Quartiersmanagement, das die dortige Attraktivitätssteigerung verfolgt. Das Management auf Zeit steuert als Motivator und Ideengeber die Zusammenarbeit und setzt in einem dialogorientierten Prozess gemeinsame Ziele und Maßnahmen um bzw. entwickelt diese neu.
Mandatsträger
Mandatsträger nennt man die gewählten Mitglieder der jeweiligen Kommunalparlamente, also die Mitglieder des Stadtrates, Gemeinderates, Kreistages bzw. Bezirkstages. Vgl. Teil 3 2.1.
Marke/Markenbildung
Der allgemeine Standortwettbewerb und die zunehmende Professionalisierung kommunaler Handlungen erfordern klare Abgrenzungen. Dies kann durch die Aufstellung einer Marke, als Ergebnis eines Markenbildungsprozesses vor Ort gelingen. In diesem Prozess werden Differenzierungs- und Alleinstellungsmerkmale herausgearbeitet und mit passenden, umsetzungsorientierten Maßnahmen aus den Bereichen Kommunikation und Werbung, aber auch Stadtmarketing- und sogar Stadtentwicklung unterlegt. Die Marke hilft dabei als wichtige Leitplanke zur Ausrichtung jeglichen außenwirksamen Handelns.
In diesem Zusammenhang werden auch häufig die Begriffe Profilierung, Positionierung, Branding und/oder Dachmarke verwendet.
Maß der baulichen Nutzung
Geregelt in § 16 ff. BauNVO. Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen, der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der baulichen Anlagen. Ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung regelt, muss mindestens Festsetzungen über die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche sowie regelmäßig über die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen enthalten.
Medienbruchfreiheit
Durchgängig elektronische Kommunikation. Ist bei der Verarbeitung der Information ein Übergang auf ein anderes Medium (z. B. Papier) erforderlich, liegt hierin ein Medienbruch.
Mehrheitswahl
Die Mehrheitswahl ist eine Persönlichkeitswahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der sog. relativen Mehrheitswahl gilt die jeweils höchste Stimmenzahl bzw. gelten die höchsten Stimmenzahlen. Bei der sog. absoluten Mehrheitswahl muss der Kandidat die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erreichen.
Metadaten
Metadaten bzw. Metainformationen sind strukturierte Daten, die Informationen über andere Informationsressourcen enthalten („Daten über Daten“).
Methodenkompetenz
Fähigkeit, Arbeitstechniken zur Lösung, Kontrolle und Durchführung von Problemen zu erkennen und anzuwenden.
Mischgebiet
Geregelt in § 6 BauNVO. Das Mischgebiet (MI) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch hier muss die Durchmischung von Wohnen und Gewerbe wirklich gewollt sein. Die Festsetzung eines MI als Puffer zwischen einem Gewerbegebiet und einem Wohngebiet ist regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Etikettenschwindels problematisch und führt nicht selten zu erheblichen Schwierigkeiten in der Umsetzung.
Multi-Channeling
Auch Cross- oder Omni-Channeling genannt. Bezieht sich darauf, dass im Einzelhandel mittlerweile die Kombination aus klassischer Offline-Werbung mit Online-Marketing als Voraussetzung gilt, um Kunden zu erreichen und Produkte sowohl im Laden als auch im Netz erfolgreich zu verkaufen.
Nachtragshaushalt
Wenn die Abweichungen vom Haushalt ein solches Gewicht annehmen, dass sie das ursprüngliche Haushaltsbild entscheidend verändern, dann ist nach Art. 68 GO ein Nachtragshaushalt aufzustellen.
Neues Steuerungsmodell
Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) hat im Jahre 1993 unter dem Oberbegriff „Neues Steuerungsmodell“ eine Reihe von Maßnahmen der Verwaltungsreform zusammengefasst und miteinander verknüpft. In einem „Bauplan“ der Verwaltung setzt die KGSt u. a. auf klare Verantwortungsabgrenzung zwischen Politik und Verwaltung, Führung durch Absprachen und Vereinbarungen, Delegation, zentrale Steuerung mit Controlling und Berichtswesen sowie Wettbewerb zwischen Kommunen oder Einrichtungen innerhalb einer Kommune. Später wurde das Modell zum Kommunalen Steuerungsmodell weiterentwickelt.
Normsetzendes Handeln
Der Erlass und die Vorbereitung eines Gesetzes durch das zuständige Legislativorgan wir normsetzendes Handeln genannt.
Öffentliche Ausschreibung
Die Öffentliche Ausschreibung ist eine Verfahrensart im Vergabewesen. Sie fordert in einem förmlichen Verfahren einen unbeschränkten Kreis von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.
Öffentliche Belange
Geregelt in § 35 Abs. 3 BauGB. Die öffentlichen Belange sind entscheidend bei der Beurteilung von Außenbereichsvorhaben. Privilegierten Vorhaben dürfen die öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, sonstige Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Wichtige öffentliche Belange sind insoweit beispielsweise die Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie die Befürchtung der Entstehung, der Verfestigung oder der Erweiterung einer Splittersiedlung. Die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend, spricht aber die in der Praxis wichtigsten Belange an.
Öffentlichkeitsarbeit
Um Verständnis und Anerkennung für die eigenen Anliegen und Interessen zu fördern, den Bekanntheitsgrad zu steigern, ein eigenständiges Erscheinungsbild zu schaffen und eine Vertrauensbasis gegenüber der Öffentlichkeit aufzubauen, werden durchgeplante Kommunikationsmaßnahmen an die Öffentlichkeit gebracht. Beispiele: Pressekonferenzen und -mitteilungen, website, Info-Blog (siehe auch Kommunikation extern). Wichtig dabei: vorausschauend agieren und heikle Themen antizipieren, um diese rechtzeitig auffangen zu können.
Örtliche Aufgaben
Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die über das Gemeindegebiet nicht hinausgehen.
Örtliche Bauvorschriften
Geregelt in Art. 81 BayBO. In dieser Vorschrift findet sich eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen, auf Grund derer die Gemeinde örtliches Satzungsrecht schaffen kann.
Wichtige Beispiele sind Gestaltungssatzungen oder Stellplatzsatzungen. Gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO und § 9 Abs. 4 BauGB können die örtlichen Bauvorschriften auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein.
Ortsrandbebauungsplan
Geregelt in § 13b BauGB. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (siehe dort) ist entsprechend anwendbar für Bebauungspläne, die im Anschluss an eine bestehende Bebauung aufgestellt werden sollen. Voraussetzung dafür ist, dass durch diesen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden soll. Außerdem darf die in dem Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche nicht mehr als 10.000 m² betragen. Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2019; bis zu diesem Zeitpunkt muss der Aufstellungsbeschluss gefasst sein, bis zum 31.12.2019 muss dann der Satzungsbeschluss vorliegen.
Online-Initiativen/Online-Plattformen (lokale)
Lokale Initiativen (z. B. Werbegemeinschaft, City-Management, Wirtschaftsförderung, sonstige Händler- oder Gastrozusammenschlüsse etc.) entwickeln verstärkt kollektive Online-Aktivitäten zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der einzelnen Unternehmen. Im Resultat werden häufig alle Angebote über eine gemeinsame Online-Plattformen mit lokalem oder regionalem Fokus gebündelt dargestellt. Informationen zu den teilnehmenden Unternehmen, aktuelle Angebote, aber auch Tipps für städtische Veranstaltungen sind der Standard dieser Websites. Die Online-Sichtbarkeit der Unternehmen steht dabei im Fokus. Stärker ausdifferenzierte Plattformen bieten auch Shopfunktionen an. Die weitere Marktentwicklung ist aufgrund der rasanten digitalen Entwicklung schwer abschätzbar.
Onlinezugangsgesetz OZG
Das OZG wurde 2017 verabschiedet. Es legt den Behörden von Bund, Ländern und Kommunen auf, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch online anzubieten und hierfür entsprechende Portale und Zugangsmöglichkeiten zu schaffen.
Opportunitätsprinzip
Ein wichtiger Begriff der Ermessensausübung. Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit kann die Verwaltung selbst entscheiden, ob ein hoheitliches Handeln im konkreten Fall nötig ist. Verhängt der Polizist eine Geldbuße oder belässt er es bei einer mündlichen Verwarnung.
Outsourcing
Beim Outsourcing bedient sich die Kommune bei der Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter. Dabei handelt es sich im Regelfall um Leistungen, die nicht zum Kernbereich der jeweiligen Aufgabe gehören, sondern lediglich die eigentliche Aufgabenerfüllung unterstützen sollen (z. B. Reinigung des Rathauses, Wäscherei in einem Krankenhaus, EDV-Betreuung).
Im Gegensatz zur materiellen Privatisierung kommunaler Aufgaben bleibt die Kommune Aufgabenträger.
Panaschieren
Panaschieren nennt man die Möglichkeit des Wählers, die zu vergebenden Stimmen auf mehr als einen Wahlvorschlag zu verteilen.
Partizipation/Bürgerbeteiligung
Bürgerbeteiligung ist ein wesentlicher Bestandteil erfolgreicher Planungsprozesse. Sei es durch Gesetze, Richtlinien der Förderprogramme, dem wachsenden Erfordernis privaten Engagements, aufgrund mangelnder finanzieller Spielräume der Kommunen oder durch die steigende Erwartungshaltung unserer Gesellschaft nach direkter Demokratie. Sie ist aber auch einer der größten Kostentreiber in Planungsprozessen und kann unerfüllbare Erwartungshaltungen wecken. Eine an die Fragestellung und die lokalen Beteiligungsbedingungen angepasste Methodenauswahl ist unerlässlich, um effiziente und erfolgreiche Resultate zu erzielen.
Zu unterscheiden ist die formelle (z. B. in der Bauleitplanung) und informelle (z. B. im Stadtmarketing) Bürgerbeteiligung.
Personalhoheit
Personalhoheit ist das von der Selbstverwaltung umfasste Recht, eigenes Personal zu beschäftigen und Personalausstattung sowie -struktur zu formen.
Personalplanung
Das ist der laufende und strategische Prozess, den Personalbestand anzupassen und zu strukturieren. Zur Personalplanung gehört im weiteren Sinn auch die Organisationsplanung, denn neue Aufgaben erfordern in der Regel anders strukturierten oder neuen Personaleinsatz. Personalplanung ist eine strategische Planung, für die der jeweilige Leiter einer Behörde zuständig ist.
Persönliche Kompetenz
Darunter versteht man die eigenen personenbezogenen Fähigkeiten, Interessen und Eigenschaften.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Petition
Ist das Recht für jedermann sich mit Beschwerden an Behörden, Dienststellen oder die Volksvertretung (Landtag, Bundestag, Gemeinderat) zu wenden. Die Petition ist ein formloser, verfassungsrechtlich verankerter Rechtsbehelf, vgl. Art. 115 BV, Art. 17 GG.
Pflichtaufgaben
Ihre Erledigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie haben Vorrang vor den freiwilligen Aufgaben.
Planreife
Geregelt in § 33 BauGB. Bereits während des Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan können unter bestimmten Voraussetzungen auf seiner Grundlage bereits Baugenehmigungen erteilt werden, insbesondere wenn der Entwurf planreif ist. Dabei unterscheidet man die formelle Planreife (= die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist durchgeführt und die Behörden sind nach § 4 BauGB beteiligt worden) und die materielle Planreife (= es ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplanentwurf in seiner jetzigen Gestalt beibehalten werden wird).
Plebiszit
Das Plebiszit ist eine Abstimmung, bei der die stimmberechtigten Bürger selbst eine Entscheidung über Sachfragen herbeiführen (Volksabstimmung). Im Staatsrecht ist das Plebiszit ein Merkmal der unmittelbaren (direkten) Demokratie. Das Plebiszit steht im Gegensatz zur Repräsentation.
Pluralismus
Pluralismus ist ein Strukturprinzip der Gesellschaft, wonach eine Vielzahl von einzelnen sozialen Gruppen gleichberechtigt nebeneinander innerhalb einer verfassten (staatlichen) Gemeinschaft existieren und wirken.
Popularklage
Jeder kann unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes rügen und damit einer gerichtlichen Überprüfung zuführen. Vgl. Art. 98 IV BV.
Portalverbund
Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.
Postfach-Dienst
Dienst des Freistaats Bayern für die sichere Kommunikation der Behörden mit dem Bürger. Der Freistaat Bayern stellt den Kommunen diesen Postfach-Dienst dauerhaft betriebskostenfrei zur Verfügung. Dienst wird z. T. auch als „Postkorb“ bezeichnet.
Privatisierung
Privatisierung ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an einen privaten Rechtsträger. Von unechter Privatisierung spricht man, wenn der neue, privatrechtlich organisierte Aufgabenträger (z. B. eine städtische Wohnungsbaugesellschaft) zu 100 % im Eigentum der Kommune steht, von echter Privatisierung, wenn ein tatsächlich personenverschiedener privater Akteur auftritt.
Privatrechtliches Handeln
Man unterscheidet zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. Bei privatrechtlichen Handlungsformen stehen sich in der Regel natürliche oder juristische Personen des Privatrechts gegenüber. Typische Form des privatrechtlichen Handelns ist der Abschuss oder die Auflösung eines Vertrages. Es ist wichtig zu wissen, ob ein privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Akt vorliegt, denn davon hängt der Rechtsweg ab, also die Frage, ob ein Verwaltungsgericht oder ein Zivilgericht zuständig ist.
Privilegierte Vorhaben
Geregelt in § 35 Abs. 1 BauGB. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zu den privilegierten Vorhaben gehören beispielsweise Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Auch Windenergieanlagen werden in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannt. Allerdings hat Bayern von einer Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und in Art. 82 BayBO geregelt, dass entsprechende Anlagen nur dann privilegiert sind, wenn sie zu Wohnbebauung einen Mindestabstand des 10fachen ihrer Höhe einhalten (10 H-Regelung).
In § 35 Abs. 4 BauGB werden darüber hinaus Vorhaben genannt, bei denen bestimmte – in der Praxis jedoch häufig tangierte – Belange bei der Beurteilung ausgespart bleiben. Dies nähert diese Vorhaben an die privilegierten Vorhaben an; häufig spricht man deshalb von „teilprivilegierten Vorhaben“. Die Vorhaben des § 35 Abs. 4 BauGB knüpfen an eine bestehende oder zumindest vorhanden gewesene Bausubstanz an. Erfasst werden unter sehr genau geregelten Voraussetzungen z. B. Umnutzungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, Ersatzbauten sowie Erweiterungen von vorhandenen Wohngebäuden oder Gewerbebetrieben.