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Globale Staatengemeinschaftsräume (Michael Rafii)
I. Begriff
II. Völkerrechtliche Einordnung
III. Einzelne Staatengemeinschaftsräume
1.Antarktis
2.Weltraum
3.Tiefseeboden
Lit.:
O. Dörffer, Der rechtliche Rahmen für die wirtschaftliche Nutzung der Bodenschätze des Mondes und anderer Himmelskörper, 1998; G. Jaenicke, Joint Ventures for Deep Seabed Mining Operations, ZaöRV 55 (1995), 329; J. Kämmerer, Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts, 1994; R. Wolfrum, Die Internationalisierung staatsfreier Räume, 1984.
I. Begriff
Als globale Staatengemeinschaftsräume (bzw. Internationale Gemeinschaftsräume oder Global Commons) werden solche Gebiete bezeichnet, die souveränitätsfrei sind, also keinem → Staat „gehören“. Sie stellen aber keinen rechtlosen Raum dar, sondern unterliegen speziellen völkerrechtlichen Regimen. Das klassische Beispiel für einen Staatengemeinschaftsraum ist die → Hohe See. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts sind die Antarktis durch den Antarktis-Vertrag (AV), der Weltraum durch den Weltraumvertrag (WRV) und der Tiefseeboden durch das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) hinzugekommen. Diese Verträge enthalten den Kern der inhaltlichen Vorgaben und werden jeweils durch weitere Übereinkommen ergänzt.
Die Rechtsregime weisen einige typische Gemeinsamkeiten auf. Sie enthalten für alle Staaten ein Aneignungsverbot sowie Vorgaben zur militärischen, technologischen und wirtschaftlichen Nutzung der Gebiete. Als Grundprinzip stehen die Staatengemeinschaftsräume allen Staaten zu friedlichen Zwecken gleichermaßen offen, während eine militärische Verwendung untersagt ist. Die genaue Ausgestaltung der Nutzungsrechte variiert allerdings zwischen den einzelnen Regimen. In neueren Abkommen finden in diesem Zusammenhang insbesondere die Belange von Entwicklungsländern stärker Berücksichtigung, die technologisch noch nicht zur Nutzung der Gebiete in der Lage sind. Eine institutionelle Verfestigung in Form der Gründung einer eigenständigen → Internationalen Organisation mit der Aufgabe der Überwachung und Koordinierung der staatlichen Handlungen in dem Gebiet sieht schließlich nur das Tiefseebodenregime vor.
II. Völkerrechtliche Einordnung
Globale Staatengemeinschaftsräume bilden eine Anomalie in dem System der völkerrechtlichen Raumordnung. Das Völkerrecht orientiert sich in der Regel an dem Territorialitätsprinzip. Es ordnet also einen Raum einem bestimmten Staat entweder ausschließlich (insb. das → Staatsgebiet) oder lediglich zur Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte (z. B. der Festlandsockel) zu und knüpft an die Beherrschung dieses Raumes die Mehrzahl der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass ein Staat sein Staatsgebiet und damit u. a. die Bewohner des Staatsgebietes kontrollieren und die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen sicherstellen kann. Das Völkerrecht sieht somit die Staaten als Garanten für Ordnung und Frieden an.
Nichtstaatsgebiete bilden in diesem System demgegenüber einen Fremdkörper. Dennoch sind sie im Völkerrecht seit längerer Zeit bekannt. Soweit ihre Aneignung durch einzelne Staaten ausgeschlossen ist, können solche Räume hinsichtlich der Eigentümerstellung entweder niemandem gehören (sog. Konzept der res nullius) oder sämtlichen Staaten gemeinsam, wodurch sich der Charakter von Gemeinschaftsräumen ergibt (sog. res communis omnium). Eine Weiterentwicklung des klassischen res communis-Prinzips ist das Konzept des common heritage of mankind bei dem zusätzlich die Vorstellung einer gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung des Gebietes besteht, also insbesondere Umweltschutzelemente einbezogen werden.
III. Einzelne Staatengemeinschaftsräume
1. Antarktis
Die Antarktis umfasst gem. Art. VI des AV das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite einschließlich aller Eisbänke. Die Bildung eines eigenen Rechtsregimes für die Antarktis ist auf die seit Beginn des 20. Jahrhunderts erhobenen Gebietsansprüche von sieben Staaten (Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen; sog. claimants) zurückzuführen, die sich zum Teil überschnitten und aufgrund der unbestimmten Rechtslage nicht eindeutig geklärt werden konnten. Im sog. „Internationalen Geophysikalischen Jahr“ 1957/1958 gelang es, eine wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den genannten Staaten zu organisieren, an der sich auch Belgien, Japan, die Südafrikanische Republik, die Sowjetunion sowie die USA beteiligten. In dessen Folge einigten sich die Teilnehmerstaaten am 1.12.1957 auf den Abschluss des AV. Am 1.3.2012 ist mit Pakistan der 50. Staat dem AV beigetreten.
In dem AV wurde allerdings die Frage der Gebietsansprüche nicht abschließend geregelt, sondern in Art. IV lediglich der Status Quo von 1957 festgeschrieben. Während danach die claimants ihre Souveränitätsansprüche ausdrücklich aufrechthalten (Art. 4 Abs. 1), wird zugleich für die Geltungsdauer des Vertrages eine Begründung neuer Souveränitätsrechte ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 2). Damit hat der AV keine Entscheidung hinsichtlich der Frage erbracht, ob die Antarktis aneignungsfähig ist oder einen nicht aneignungsfähigen Staatengemeinschaftsraum bildet. Insofern bildet das Antarktisregime gegenüber den anderen Staatengemeinschaftsräumen eine Ausnahme, da eine Aneignungsfähigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern das Problem lediglich „auf Eis“ gelegt wurde.
Die vorrangige Zielsetzung des AV liegt darin, einheitliche Regelungen für die Nutzung der Antarktis aufzustellen. Art. I des AV untersagt die Durchführung militärischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Antarktis, des Weiteren sind Kernversuche oder die Lagerung radioaktiver Abfälle verboten (Art. V Abs. 1). Die Antarktis soll ausschließlich zu friedlichen Zwecken offen stehen, insbesondere der freien wissenschaftlichen Forschung (Art. II). Gerade die besondere Betonung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet (Art. II, III) begründet trotz der offen gebliebenen Bestimmung der Aneignungsfähigkeit den Charakter der Antarktis als Staatengemeinschaftsraum.
Ein in jüngerer Zeit an Bedeutung gewinnender Punkt, der im Antarktisvertrag nicht geregelt worden ist, betrifft die Zulässigkeit der Rohstoffgewinnung. Ab den 80er Jahren begannen die Vertragsstaaten des AV Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, Regelungen über die kommerzielle Verwendung der Ressourcen der Antarktis aufzustellen. Diese Initiative geriet in Konflikt mit einer breiten Strömung in den → Vereinten Nationen, welche die Bodenschätze der Antarktis als „Gemeinsames Erbe der Menschheit“ deklarieren wollten. Nach jahrelangen ergebnislosen Verhandlungen wurde im Jahr 1991 eine Einigung über das Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag erzielt (sog. Madrider Umweltprotokoll), das gem. Art. 4 einen Zusatz und keine Änderung oder Ergänzung zum Antarktis-Vertrag darstellt. In dem Protokoll wurden u. a. verschiedene Umweltschutzgrundsätze verankert (Art. 3), der Bergbau verboten (Art. 7) sowie die Durchführung von Konsultativtagungen zwischen den Vertragsstaaten mit dem Ziel vereinbart, über weitere Maßnahmen zu beraten (Art. 10). Bei den Konsultativtagungen sind gem. Art. 1 lit. c, d; Art. 10 des Protokolls i. V. m. Art. IX Abs. 2 AV allerdings nur die Staaten stimmberechtigt, die erhebliche wissenschaftliche Forschungsarbeiten in der Antarktis durchführen.
Im Gegensatz zur Antarktis kennt die Arktis kein entsprechendes völkerrechtliches Regime. Die Nutzungsrechte an der Arktis stehen den Anrainerstaaten zu, die verschiedene, sich teils widersprechende Gebietsansprüche nach den allgemeinen Regeln des Seevölkerrechts gestellt haben (insb. über den Festlandsockel). Wegen der Unklarheiten bei der Abgrenzung der Festlandsockel und der angeblich vorhandenen Bodenschätze ist es zwischen den Anrainerstaaten in den letzten Jahren zu diplomatischen Konflikten über die Aufteilung gekommen.
2. Weltraum
Obwohl sich mehrere → völkerrechtliche Verträge mit der Regelung des Weltraums befassen, enthält keine dieser Vereinbarungen eine verbindliche Definition des Weltraums. Das gilt auch für den Weltraumvertrag (WRV) vom 27.1.1967, in dem die wichtigsten Grundsätze über den Rechtsstatus des Weltraums und seiner Nutzungsarten festgelegt sind (→ Weltraumrecht). Dennoch besteht zumindest insoweit Einigkeit, dass der Weltraum jenseits des Luftraums in einer Höhe von 80 – 120 km über der Erdoberfläche beginnt und den irdischen sowie interplanetaren Raum des Universums einschließlich des Mondes und der anderen Himmelskörper umfasst.
Hinsichtlich der Rechtsnatur des Weltraums wurden vor dem Abschluss des WRV verschiedene Theorien vertreten. Eine Auffassung nahm in Anknüpfung an die Regelung hinsichtlich der Hoheitsgewalt über den Luftraum eine volle → Souveränität der Staaten über den sich an den Luftraum anschließenden Teil des Weltraums an. Nach einer anderen Theorie sollten der Weltraum und die Himmelskörper einer staatlichen Okkupation zugänglich sein. Der WRV ist dagegen einem anderen Ansatz gefolgt und enthält in Art. II ein ausdrückliches Aneignungsverbot. Danach unterliegt der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, „keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel“. Das Verbot des Gebietserwerbs erstreckt sich entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auch auf → Internationale Organisationen sowie Privatpersonen. Davon zu unterscheiden ist die Hoheitsgewalt, die über in den Weltraum verbrachte Gegenstände ausgeübt wird. Gem. Art. VIII WRV behält der Startstaat i. S. d. Art. I lit. c des Weltraumhaftungsübereinkommens die Kontrolle und Hoheitsgewalt über die Gegenstände. Für Schäden, die ein solcher Gegenstand einem anderen Staat oder einem seiner Staatsangehörigen zufügt, haftet der Startstaat gem. Art. VI und VII WRV sowie nach dem Weltraumhaftungsübereinkommen.
Die Erforschung und Nutzung des Weltraums ist im Grundsatz nach Art. I WRV frei. Die Forschungsfreiheit schützt sämtliche Forschungsaktivitäten umfassend und bezieht sich nicht nur auf die Erforschung des Weltraums, sondern auch auf die Forschung im Weltraum. Bei der Nutzungsfreiheit ist vor allem der Einsatz von Satelliten zur Wetterbeobachtung, Fernerkundung oder Nachrichtenübermittlung von Bedeutung. Die Erforschung und Nutzung des Weltraums soll des Weiteren nach der Gemeinwohlklausel des Art. I Abs. 1 WRV zum Vorteil und im Interesse aller Staaten ohne jedwede Diskriminierung erfolgen sowie als Sache der gesamten Menschheit verstanden werden. Welche genauen Verpflichtungen sich aus der Gemeinwohlklausel ergeben, ist zwischen den Staaten umstritten. Insbesondere haben sich die Raumfahrt betreibenden Nationen bis heute geweigert, die Ergebnisse ihrer Forschungsaktivitäten sowie ihrer kommerziellen Erträge mit den Staaten zu teilen, die nicht selbst zur Raumfahrt in der Lage sind. Zumindest ist eine allein an nationalen Interessen ausgerichtete Nutzung des Weltraums ausgeschlossen; ausdrücklich vorgesehen ist daneben eine Pflicht zur Kooperation und Hilfeleistung (Art. V und IX – XII). Die Nutzungsfreiheit gilt grundsätzlich nur für friedliche Zwecke, Art. IV des WRV untersagt eine Nutzung des Mondes und der anderen Himmelskörper für militärische Absichten. Die Demilitarisierung ist allerdings nicht umfassend, da militärische Nutzungen, die weder himmelskörpergestützt erfolgen müssen noch gegen einen der Tatbestände des Art. IV Abs. 1 verstoßen, wie z. B. Fernerkundungen durch Satelliten zu militärischen Zwecken, nicht untersagt werden.
Eine gemeinsame internationale Verwaltung des Weltraums wurde nur für einzelne Bereiche realisiert. In Bezug auf die Telekommunikation erfolgt z. B. die Zuteilung der begrenzten Satellitenpositionen im geostationären Orbit, der sich direkt über dem Äquator befindet, so dass dort stationierte Satelliten ihre Neigung zur Erde nicht ändern, durch die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU), Art. 1 Abs. 2 lit. a ITU-Verfassung. Die ITU zählt zu den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen. Ein weiteres Beispiel bildet die International Mobile Satellite Organization (IMSO), die u. a. die Aufsicht über die im Rahmen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erbrachten Satellitenkommunikationsdienste ausübt.
3. Tiefseeboden
Im Seerechtsübereinkommen wird der Tiefseeboden in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Begriff „Gebiet“ (engl.: area) bezeichnet und umschrieben als der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse. Von dem Rechtsregime nicht erfasst sind somit die äußeren Grenzen des Festlandsockels sowie die Gewässer und der Luftraum über dem Gebiet (Art. 134 Abs. 4, 135 SRÜ).
Die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Tiefseebodens sind vorrangig in den Art. 133 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) enthalten. Das Seerechtsübereinkommen wurde von der 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (UNCLOS III) ausgearbeitet, die ab dem 3.12.1973 in insgesamt zwölf mehrwöchigen Sitzungsperioden tagte und am 10.12.1982 mit der Unterzeichnung des Seerechtsübereinkommens endete. Auch nach der Unterzeichnung traf das Übereinkommen zunächst auf langanhaltenden Widerstand der Industriestaaten, die es als zu planwirtschaftlich kritisierten und daher eine Ratifikation ablehnten. Erst nach der Annahme des Durchführungsübereinkommens zu Teil XI des SRÜ von 1994 (DFÜ), in dem viele Regelungen des SRÜ abgeändert wurden (vgl. Art. 2 Abs. 1 DFÜ), entschied sich eine ausreichend große Anzahl an Staaten zur Ratifikation, so dass das Übereinkommen am 16.11.1994 in Kraft treten konnte. Mittlerweile sind 165 Staaten Parteien des Abkommens (Stand 1.2.2013).
Art. 136 SRÜ erklärt den Tiefseeboden und seine Ressourcen zum „Gemeinsamen Erbe der Menschheit“. An diesem Grundgedanken haben sich sämtliche Tätigkeiten in Bezug auf das Gebiet zu orientieren. Kein Staat darf einen Teil des Tiefseebodens oder seiner Ressourcen beanspruchen bzw. sich aneignen (Art. 137 Abs. 1 SRÜ). Das Verhalten der Staaten muss im Interesse der Erhaltung von Frieden und Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit stehen (Art. 138 SRÜ) und soll dem Nutzen der gesamten Menschheit dienen (Art. 140 SRÜ).
Die Nutzung des Tiefseebodens steht allen Staaten ohne Diskriminierung zu friedlichen Zwecken offen (Art. 141 SRÜ). Für die wissenschaftliche Erforschung (Art. 143 f. SRÜ) sowie die Erschließung und kommerzielle Verwendung der Bodenschätze (Art. 150 ff. SRÜ) des Tiefseebodens enthält das SRÜ spezielle Vorgaben. Dabei ist das SRÜ im Verhältnis zum AV und zum WRV deutlich stärker an den Interessen der Entwicklungsländer orientiert. Einzelne Staaten können danach zwar Ressourcen abbauen, aber nur wenn sie zuvor eine entsprechende Lizenz von der Internationalen Meeresbodenbehörde (International Seabed Authority, ISA) erworben haben, Art. 137 Abs. 2 und 150 ff. SRÜ. Im Hinblick auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung sieht das SRÜ in Art. 144 i.V.m. Art. 5 der Anlage III zum SRÜ sogar eine zwangsweise Weitergabe an die Entwicklungsländer vor. Diese Anordnung traf auf anhaltenden Widerstand der Industriestaaten, die auf die hohen Investitionskosten verwiesen. In dem DFÜ wurde daher in Abschnitt 5 Abs. 1 die Regelung abgeschwächt, ein Technologietransfer wird nur noch „zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen auf dem freien Markt“ ermöglicht.
Mit der Gründung der ISA mit Sitz in Kingston (Jamaika) gem. Art. 156 ff. SRÜ hat das Tiefseebodenregime im Verhältnis zu den anderen Staatengemeinschaftsräumen in besonders weitreichendem Maße eine institutionalisierte internationale Verwaltung etabliert. Die ISA koordiniert und überwacht die staatlichen Aktivitäten im Gebiet, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets (Art. 157 Abs. 1 SRÜ). Sie erteilt u. a. die Lizenzen zur Erforschung und Förderung der mineralischen Bodenschätze, Art. 137 Abs. 2 SRÜ und soll gem. Art. 140 Abs. 2 SRÜ für eine gerechte Verteilung der Gewinne sorgen. An der ISA sind alle Vertragsstaaten des SRÜ als Behördenmitglieder beteiligt. Als besonderes Organ der ISA ist das „Unternehmen“ hervorzuheben, das selbst Meeresbergbau in Form der Beförderung, der Verarbeitung und des Absatzes der gewonnenen Mineralien betreiben soll, Art. 170 Abs. 1 SRÜ. Daneben bzw. gemeinsam mit dem „Unternehmen“ auch einzelne Staaten bzw. von ihnen ermächtigte Unternehmen Ansprüche auf die Gewährung von Abbaurechten stellen können, besteht somit ein sog. Parallelsystem.
H Inhaltsverzeichnis
Heiliger Stuhl
Hohe See
Humanitäre Intervention
Humanitäres Völkerrecht für den internationalen bewaffneten Konflikt – Grundsätze, Kampfführungs- und Schutzregeln des ius in bello
Humanitäres Völkerrecht für den internationalen bewaffneten Konflikt – Zweck, Begriff, Geltungsbereich und Verbindlichkeit des ius in bello
Humanitäres Völkerrecht für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
H › Heiliger Stuhl (Christian Raap)
Heiliger Stuhl (Christian Raap)
I. Allgemeines
II. Geschichte
III. Gegenwart
IV. Rechtliche Einordnung
1.Heiliger Stuhl
2.Vatikanstaat
3.Verhältnis Heiliger Stuhl/Vatikanstaat
Lit.:
W.-D. Barz, Habemus legem fundamentalem! Das neue vatikanische Grundgesetz. Einführung und Text, JöR n. F. 52 (2004), 505; F. Germelmann, Heiliger Stuhl und Vatikanstaat in der internationalen Gemeinschaft, AVR 47 (2009), 147; R.R. Haule, Der Heilige Stuhl/Vatikanstaat im Völkerrecht, 2006; H.F. Köck, Die völkerrechtliche Stellung des Heiligen Stuhls, dargestellt an seinen Beziehungen zu Staaten und Internationalen Organisationen, 1975; H. de Wall/S. Muckel, Kirchenrecht, 3. Aufl. 2012, § 18.
I. Allgemeines
Der Heilige Stuhl (Sancta Sedes; auch Apostolischer Stuhl genannt) ist ein im Papst personalisiertes → Völkerrechtssubjekt. Das Kirchenrecht versteht unter dem Heiligen Stuhl nicht nur den Papst selbst, sondern auch die Einrichtungen der Römischen Kurie, durch die der Papst die Geschäfte der Gesamtkirche besorgt. Der Papst ist zugleich Staatsoberhaupt des Vatikanstaats (Staat der Vatikanstadt; Stato della Città del Vaticano); als → Staat ist dieser ebenfalls Völkerrechtssubjekt. Die römisch-katholische Weltkirche (rund 1,2 Mrd. Angehörige) mit dem Papst als Oberhaupt genießt demgegenüber keine Völkerrechtssubjektivität.
II. Geschichte
Ein komplexes Geflecht von Beziehungen zwischen Papst, Kaiser, Lehnsherren und Lehnsleuten prägte das europäische Mittelalter. Schon im Frühmittelalter hatte der Papst zusätzlich zu seiner geistlichen Funktion als Oberhaupt der Christenheit die Stellung eines Territorialfürsten. Durch Schenkungen römischer Familien entstand im 6. Jahrhundert das sog. Patrimonium Petri, ein gewaltiger Grundbesitz, der sich über Italien und Sizilien erstreckte. Mit der sog. Pippinischen Schenkung kamen im 8. Jahrhundert Gebiete unter die Herrschaft des Papstes, die der Frankenkönig Pippin (714 – 768) den Langobarden abgenommen hatte. Im Verlauf der Jahrhunderte vermehrte sich der territoriale Herrschaftsbereich des Papstes in Italien (sog. Kirchenstaat) beträchtlich. Die geistliche Funktion beschränkte sich seit dem sog. Großen Schisma des Hochmittelalters zwischen der orthodoxen Kirche und der römisch-katholischen Kirche (1054) auf die abendländische Christenheit, seit der Reformation im 16. Jahrhundert auf die römisch-katholische Kirche
Der Papst war auch in der Neuzeit Rechtssubjekt der in den Herrschern personalisierten internationalen Beziehungen zwischen den Herrschaftsverbänden. Infolge der Einigung Italiens im 19. Jahrhundert schwand die territoriale Basis des Papstes. Das Königreich Italien verleibte sich 1870 schließlich die letzten Reste des sog. Kirchenstaats ein. Der Papst nahm aber ohne territoriale Basis weiterhin am völkerrechtlichen Verkehr teil. Mit den sog. Lateranverträgen vom 11.2.1929 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien wurde ein Gebiet um den Petersdom aus Italien herausgelöst und als Vatikanstaat dem Papst unterstellt; beim Vatikanstaat handelt es sich um ein neugeschaffenes Völkerrechtssubjekt. Einige außerhalb der Grenzen des Vatikanstaats gelegene Gebäude (z. B. Lateranbasilika, Castel Gandolfo) genießen seither diplomatische Immunität.
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