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II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
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Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.
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Dabei finden sich in den §§ 1-61 RVG sowohl grundlegende Regelungen zur Vergütung als auch Bestimmungen zu Sonderproblemen. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG richtet sich die Vergütungshöhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. In diesem Vergütungsverzeichnis finden sich die Gebührentatbestände, die sämtliche Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts abdecken sollen und für die jeweilige Tätigkeit eine bestimmte Gebühr vorsehen. Bei der Anfertigung einer Rechnung nach den gesetzlichen Gebühren oder eines Kostenfestsetzungsantrages blickt der Strafverteidiger somit zuerst in das Vergütungsverzeichnis. Je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit kann er bestimmte Gebührentatbestände abrechnen.
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Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren; das heißt, das Vergütungsverzeichnis nennt eine Mindest- und eine Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens hat der Verteidiger die angemessene Gebührenhöhe nach den Maßstäben des § 14 RVG auszuwählen. Anders verhält es sich beim notwendigen Verteidiger: Hier nennt das Vergütungsverzeichnis konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht von den Umständen des Falles abhängig sind.
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Im Regelfall lässt sich bereits auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Verteidigers abrechnen. In komplizierteren Konstellationen bieten die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, die Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen und Abschnitten des Vergütungsverzeichnisses[1]sowie die Normen des RVG weitere Hinweise.
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Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln dieses Buches, wobei zunächst die verschiedenen Gebührentatbestände vorgestellt, anschließend die Gebührenberechnungen für den Wahl- sowie den Pflichtverteidiger erklärt und ferner die Gebühren im Bußgeldverfahren erläutert werden. Endlich wird auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen eingegangen werden.
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Im Rahmen dieser Einführung soll anhand der vorstehenden Beispiele zunächst ein grundlegender Überblick über die verschiedenen typischen Fallgestaltungen bei der Vergütung des Strafverteidigers gegeben werden.
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › III. Bearbeitung der Beispielsfälle
III. Bearbeitung der Beispielsfälle
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Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände finden sich in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (Strafsachen). Dabei trägt Abschnitt 1 dieses Teils den Titel „Gebühren des Verteidigers“. Zur Abrechnung der in Fall 1 genannten Konstellation sind die Unterabschnitte 1-3 heranzuziehen. Unterabschnitt 1 enthält allgemeine Gebühren. So entsteht dem Rechsanwalt in Fall 1 eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Weiterhin entsteht für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zwingend (vgl. Nr. 4100 Anm. 1 VV: „neben“) eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV (Unterabschnitt 2). Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren sind dem Unterabschnitt 3 zu entnehmen. Neben die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV tritt schließlich die Terminsgebühr für den vom Verteidiger wahrgenommenen Hauptverhandlungstag beim Amtsgericht gem. Nr. 4108 VV. Für weitere Hauptverhandlungstage entsteht jeweils eine neue Terminsgebühr. Für seine Tätigkeit in Fall 1 kann der Rechtsanwalt somit vier verschiedene Gebühren abrechnen. Dazu kommen noch die Auslagen (Teil 7).
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Jeder dieser Gebührentatbestände enthält eine Mindest- und eine Höchstgebühr. So beträgt der Gebührenrahmen der Grundgebühr 40,00 € bis 360 €. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen gem. § 14 RVG, also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Als Richtwert kann dabei die Mittelgebühr, in diesem Fall mithin 200 €, herangezogen werden.
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In Fall 2 ist die Haftsituation des Mandanten zu berücksichtigen. Nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV entsteht die Gebühr mit Zuschlag, sofern sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Der erhöhte Aufwand für den Rechtsanwalt soll dadurch entsprechend abgegolten werden. Anstatt der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nunmehr die Gebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4101 VV. Ebenso verhält es sich bei den weiteren Gebühren (Nrn. 4105, 4107, 4109 VV anstelle von Nrn. 4104, 4106, 4108 VV). Die Gebühr mit Zuschlag weist jeweils eine erhöhte Höchstgebühr aus, was Auswirkung auf die im Einzelfall gem. § 14 RVG konkret zu bestimmende Gebührenhöhe hat. Darüber hinaus entsteht in Fall 2 noch die Terminsgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin, natürlich ebenfalls mit Zuschlag, Nrn. 4103 Ziff. 3, 4104 VV.
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Unterabschnitt 3 enthält die Gebührentatbestände für das Rechtsmittelverfahren. So entstehen in Fall 3 neben den bereits genannten Gebühren zusätzlich die Verfahrens- und Terminsgebühren im Berufungsverfahren, Nrn. 4124, 4126 VV sowie zumindest die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren gem. Nr. 4130 VV. In Fall 4 hingegen erhält der Verteidiger mangels Tätigwerden natürlich keine Gebühren für die vorgegangenen Instanzen. Neben die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV tritt indes die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, da er sich zur Verteidigung im Revisionsverfahren erstmalig in den Rechtsfall einarbeiten musste. In Anbetracht der dortigen Gebührenrahmen wird besonders deutlich, dass eine kostendeckende Verteidigungstätigkeit im Revisionsverfahren nach gesetzlichen Gebühren selbst unter Heranziehung der Höchstgebühr nicht möglich ist.
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Die Gebühren im gerichtlichen Verfahren richten sich anhand der Ordnung des zuständigen Gerichts. So wird ein Verfahren vor dem Amtsgericht niedriger vergütet als ein Verfahren vor dem Schwurgericht. Für die Tätigkeit im Schwurgerichtsverfahren, Fall 5, ist die Verfahrensgebühr der Nr. 4118 VV (bei Inhaftierung Nr. 4119 VV) und die Terminsgebühr der Nr. 4120 VV (bei Inhaftierung Nr. 4121 VV) zu entnehmen.
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In Fall 6 entsteht zunächst nach den voranstehenden Grundsätzen die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV sowie die Gebühr im vorbereitenden Verfahren gem. Nr. 4104 VV. Da es aufgrund der Einstellung jedoch nicht zum gerichtlichen Verfahren kam, entstehen keine Gebühren aus dem Unterabschnitt 3. Dennoch soll der Verteidiger für seine Tätigkeit, die die Hauptverhandlung entbehrlich machte, vergütet werden. Einschlägig ist hier die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV. Wird das Verfahren erst nach Anklageerhebung eingestellt, so entsteht die Gebühr neben der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren. Wird das Verfahren hingegen erst in einer Hauptverhandlung eingestellt, so ist die Tätigkeit des Verteidigers durch die entsprechende Terminsgebühr abgegolten, ohne dass noch die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV anfiele.
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Die gesetzliche Vergütung des notwendigen Verteidigers erfolgt grundsätzlich anhand derselben Gebührentatbestände wie beim Wahlverteidiger. Allerdings weist das Vergütungsverzeichnis für den beigeordneten oder den bestellten Verteidiger Festgebühren auf, so dass die Gebührenhöhe nicht vom Einzelfall abhängig ist. Dass der Verteidiger in Fall 7 erst in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger bestellt wurde, spielt keine Rolle, da eine Erstreckung der Bestellung auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts stattfindet, § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Der notwendige Verteidiger erhält folglich eine Grundgebühr, die Verfahrensgebühren im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren und eine Terminsgebühr. Darüber hinaus bekommt er – anders als der Wahlverteidiger – noch eine zusätzliche Gebühr, da die Hauptverhandlung länger als fünf Stunden dauerte, Nr. 4110 VV.
In den weiteren Unterabschnitten und Abschnitten des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses werden weitere Tätigkeiten des Verteidigers aufgeführt, denen bestimmte Gebührenrahmen zugeordnet werden. Beispielhaft sei auf den Abschnitt 2 über die Gebühren in der Strafvollstreckung hingewiesen. So erhält der Rechtsanwalt in Fall 8 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Ziff. 3 VV sowie im Falle eines wahrgenommenen Termins eine Terminsgebühr gem. Nr. 4202 VV. Die Grundgebühr der Nr. 4100 VV fällt hingegen nicht an, da sie in Abschnitt 1 geregelt und in Abschnitt 2 nicht aufgeführt ist.
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Die Vergütung des Verteidigers in Bußgeldsachen ist in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigens geregelt. Die Gebührentatbestände sind jedoch weitgehend vergleichbar. In Fall 9 entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine Verfahrensgebühr, deren Höhe von der jeweiligen Geldbuße abhängig ist (Nrn. 5101 ff. VV) und für die Tätigkeit vor dem Amtsgericht eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr, die wiederum von der Geldbuße abhängt (Nrn. 5107 ff. VV). Ferner wird die Tätigkeit im Verfahren über die Rechtsbeschwerde durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV abgegolten. Und schließlich entsteht nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV.
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Zusätzlich zu den Gebühren können sowohl der Wahl- als auch der notwendige Verteidiger ihre Auslagen geltend machen. Neben den Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nrn. 7001 f. VV gilt dies für die Herstellung bestimmter Dokumente, insbesondere für die Anfertigung einer Kopie oder eines Ausdrucks der Ermittlungsakte, Nr. 7000 Ziff. 1a VV. Im Falle der Wahrnehmung eines auswärtigen Termins als Geschäftsreise, wie in Fall 10, kann der Verteidiger weiterhin seine Fahrtkosten geltend machen, Nrn. 7003 f. VV. Darüber hinaus erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld, das der Höhe nach von der Dauer der Geschäftsreise abhängig ist, Nr. 7005 VV. Endlich wird auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer erhoben, Nr. 7008 VV.
Anmerkungen
[1]
Sie stellen keine eigenständigen Gebührentatbestände dar, sondern dienen der Erläuterung der nachfolgenden Gebührentatbestände: OLG Saarbrücken Beschl. v. 26.8.2009 – 9 W 263/09.
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › B. Gebührentatbestände in Strafsachen
B. Gebührentatbestände in Strafsachen
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › B. Gebührentatbestände in Strafsachen › I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1. Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV
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Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
---|---|---|---|---|
Ohne Haftzuschlag | 40,00 € | 360,00 € | 200,00 € | 160,00 € |
Mit Haftzuschlag | 40,00 € | 450,00 € | 245,00 € | 192,00 € |
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Anders als in den übrigen Abschnitten kennt das RVG für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und Teil 5 VV) eine Grundgebühr. Sie entsteht nach Nr. 4100 Anm. 1 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, und zwar grundsätzlich immer neben der Verfahrensgebühr (Nr. 4100 Anm. 1 VV).[1] Voraussetzung ist dabei zunächst die Mandatsübernahme durch Vertragsschluss oder gerichtliche Beiordnung.[2] Ansonsten kommt lediglich eine Beratungsgebühr i.S.d. § 34 RVG in Betracht.[3]
a) Anwendungsbereich
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Die Grundgebühr soll den Arbeitsaufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Sie erfasst einerseits den Aufwand im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme, bspw. das erste Gespräch mit dem Mandanten,[4] und andererseits die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen,[5] also vor allem die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Ferner ist an die Kontaktaufnahme zu Familienangehörigen oder Sachstandsanfragen bei den zuständigen Behörden zu denken. Soweit die Abgrenzung der Grund- zur Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts entsteht, in Rechtsprechung und Literatur umstritten war, ist nunmehr durch die Formulierung „neben der Verfahrensgebühr“ in Nr. 4100 Anm. 1 VV klargestellt, dass Grund- und Verfahrensgebühr zeitgleich entstehen. Das heißt, die Verfahrensgebühr stellt die Ausgangsgebühr dar und die Grundgebühr hat den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert.[6] In der Praxis spielt das allerdings nur bei Wahlmandaten, die bereits in einer frühen Vorbereitungsphase wieder beendet werden, eine Rolle. Das Problem wird sich für den gewählten Verteidiger also erwartungsgemäß in die konkrete Gebührenfindung i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG verlagern. Denn dieselbe Tätigkeit wird nicht zweimalig voll Berücksichtigung finden können.
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Der Begriff des Rechtsfalles aus Nr. 4100 Abs. 1 VV ist gesetzlich nicht definiert. Zur Begriffsbestimmung wird in Rechtsprechung und Literatur auf den jeweiligen strafrechtlichen Tatvorwurf und seine verfahrensmäßige Behandlung durch die Ermittlungsbehörden abgestellt.[7] Selbständige Ermittlungsverfahren führen demnach zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV. Dabei nimmt allein die Absicht der Staatsanwaltschaft später die Verbindung mehrerer Verfahren herbeizuführen, den einzelnen Verfahren gebührenrechtlich nicht die Qualität als eigenständiger Rechtfall: „Wenn die Staatsanwaltschaft Nummern schindet, kann das teuer werden.“[8] Selbständige Ermittlungsverfahren führen sogar dann zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen, wenn sie in einem Aktenband geführt werden.[9] Konsequenz ist, dass jeweils eine Grundgebühr entsteht.
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Nach Nr. 4100 Anm. 1 VV entsteht die Grundgebühr nur einmalig, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt. Für die Tätigkeit in mehreren Instanzen kann sie nicht wiederholt abgerechnet werden. In welchem Verfahrensabschnitt die Mandatsübernahme indes erfolgt, spielt nur für die Gebührenhöhe eine Rolle. Die Einschränkung „nur einmal“ gilt gleichwohl personenbezogen, so dass jeder Verteidiger in einem Rechtsfall bei Mandatsübernahme die Grundgebühr geltend machen kann.
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Eine Ausnahme stellt neben dem Wiederaufnahmeverfahren, in dem die Grundgebühr nach Vorbem. 4.1.4 VV ausdrücklich ausgeschlossen ist, das Strafvollstreckungsverfahren dar. Hier entsteht die Grundgebühr nicht, da sich diese lediglich auf Teil 4 Abschnitt 1 VV bezieht, die Strafvollstreckung aber in Abschnitt 2 geregelt ist.[10] Dasselbe gilt für die Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.
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Nach Nr. 4100 Anm. 2 VV ist eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr Nr. 5100 VV (Grundgebühr in Bußgeldsachen) anzurechnen. Entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht die Grundgebühr jedoch erneut, wenn ein erledigtes Strafverfahren nach Ablauf von zwei Jahren wieder aufgenommen wird.
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[11]
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Die Grundgebühr fällt gem. Nr. 4101 VV mit Zuschlag an, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Zweck des Zuschlags ist es, dem Rechtsanwalt den erhöhten Aufwand bei der Kontaktaufnahme und –haltung zum Mandanten sowie seinem sozialen Umfeld, psychologischer Betreuung, der Beachtung besonderer Rechtsbehelfe pp. zu entgelten. Dabei genügt es, wenn sich der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt, für den die Grundgebühr entsteht, unfrei ist; auch wenn er vorläufig festgenommen wird, das Erstgespräch in den Räumen der Polizei stattfindet und er alsdann unmittelbar ohne Haftbefehlsantrag wieder entlassen wird.[12] Warum sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Dauer der Unfreiheit. Gleichfalls ist unbeachtlich, ob der Mandant in demjenigen Verfahren inhaftiert ist, in dem er konkret vom Rechtsanwalt vertreten wird. Auf das tatsächliche Entstehen von Erschwernissen oder Mehraufwendungen kommt es nicht an.[13] Es mag sich mithin um eine vorläufige Festnahme, Untersuchungs- oder Strafhaft, Haft gem. § 230 Abs. 2 StPO, Sicherungsverwahrung oder Unterbringung handeln. Streitig ist hingegen, ob der Haftzuschlag bei Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung bzw. einem externen Pflegeheim,[14] Übergangswohnheim,[15] dem offenen Vollzug,[16] einer Jugendhilfeeinrichtung[17] oder stationäre Therapie zur Drogenentwöhnung nach § 35 BtMG[18] anfällt. Argumente dafür sind, dass die Bewegungsfreiheit des Verurteilten ebenfalls eingeschränkt ist und der Kontakt respektive die Kommunikation tatsächlich erschwert sind.
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[19]
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Die Höhe der Wahlverteidigergebühr bemisst sich nach § 14 RVG. Dabei ist die Höhe unabhängig von der Ordnung des später zuständigen Gerichts. Keineswegs sind Strafverfahren vor dem Amtsgericht grundsätzlich dem unteren Gebührenrahmen zuzuordnen.[20] Vielmehr sind bei der Grundgebühr besonders der Umfang des ersten Mandantengesprächs, der Umfang der Akten bei der ersten Akteneinsicht[21] sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Maßstab heranzuziehen.
2. Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung, Nrn. 4102, 4103 VV
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Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
---|---|---|---|---|
Ohne Haftzuschlag | 40,00 € | 300,00 € | 170,00 € | 136,00 € |
Mit Haftzuschlag | 40,00 € | 375,00 € | 207,50 € | 166,00 € |
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Die Terminsgebühr nach Nrn. 4102 f. VV wurde vom Gesetzgeber eingeführt mit dem Ziel, die anwaltliche Tätigkeit in bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, also vor allem im Ermittlungsverfahren, besser zu honorieren und so den Verteidiger zu einer Teilnahme zu motivieren. Hiervon versprach sich der Gesetzgeber verfahrensabkürzende Auswirkungen.[22]