Kitabı oku: «Verteidigervergütung», sayfa 11
a) Anwendungsbereich
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Um andererseits einen Missbrauch durch Herbeiführung solcher Termine aus reinem Gebühreninteresse zu verhindern,[23] ist der Anwendungsbereich ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass die Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht. Darüber hinaus gelten mehrere Termine an einem Tag nur als ein Termin. Die systematische Stellung („Allgemeine Gebühren“) stellt klar, dass die Gebühr nicht allein für das vorbereitende Verfahren gilt, sondern auch für die weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitte.[24] So kann die Gebühr im Laufe des Verfahrens durchaus mehrfach entstehen. Die Bündelung von drei Terminen zu einer Terminsgebühr bezieht sich auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt, so dass bspw. jeweils eine Terminsgebühr für die mündliche Haftprüfung im Vorverfahren und für eine weitere Haftprüfung im Hauptverfahren entsteht. Ab dem vierten, siebten, etc. Termin entsteht auch innerhalb eines Verfahrensabschnitts eine neue Gebühr.
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Ferner ist zu beachten, dass sich die Einschränkung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht. Natürlich entsteht jeweils eine Terminsgebühr, wenn in zwei verschiedenen Verfahren gegen denselben Mandanten jeweils ein Termin i.S.d. Nr. 4102 VV stattfindet. Dem Wortlaut der Norm kann nicht entnommen werden, dass nur Termine derselben Nummer nach Nr. 4102 VV gebündelt werden. Vielmehr unterscheidet der Gesetzestext bei der Beschränkung nicht zwischen den einzelnen Alternativen.[25] Andererseits spricht der Gesetzeszweck, die Teilnahme des Verteidigers am Termin zu fördern, für eine weite Auslegung hinsichtlich der Fallgestaltung, dass sich ein Termin über mehrere Tage hinzieht. Die zeitliche Zäsur führt dazu, dass jeder Tag als ein eigener Termin anzusehen ist, wobei wiederum zu beachten ist, dass erst der vierte Tag zum Entstehen einer neuen Gebühr führt.
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Abgegolten wird durch die Terminsgebühr neben der bloßen Anwesenheit im Termin die Vorbereitung dieses konkreten Termins, etwa das daraufhin erfolgende partielle Aktenstudium, Vorbereitung auf eine Zeugeneinvernahme pp.
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Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser indes aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Termin komplett entfällt, etwa wegen des Fehlens des Mandanten oder eines Richters, oder er nur ohne den Rechtsanwalt stattfindet, weil er entpflichtet wurde. Ein die Terminsgebühr auslösender „geplatzter Termin“ ist ebenfalls gegeben, wenn der Termin aufgehoben oder verlegt wurde, der Rechtsanwalt aber dennoch anreiste, da ihn die Terminsnachricht aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erreichte.[26] Auch in diesem Fall ist nämlich der Zweck der Vorschrift, Honorierung des dem Verteidiger entstandenen nutzlosen Zeitaufwands, erfüllt.[27]
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Eine Terminsgebühr entsteht jedoch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist,[28] Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV. Das ist immer dann der Fall, wenn er die Anreise noch gar nicht antrat. Andererseits wird die Gebühr ausgelöst, wenn er zwar noch nicht den Verhandlungsort erreichte, ein Umkehren allerdings nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, um die Arbeitszeit anderweitig zu nutzen. Nur diese Auslegung befindet sich im Einklang mit dem Normzweck, den ohne Verschulden des Verteidigers ihm entstehenden nutzlosen Zeitaufwand zu vergüten.[29] Abzustellen ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Reist der Verteidiger indes zu drei hintereinander stattfindenden Terminen an, und erfährt erst im Laufe des ersten Verhandlungstages, dass der mittlere aufgehoben wird, soll dieser Termin nicht vergütet werden.[30] Bei der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG handele es sich um eine Ausnahmeregelung. Bei längerer Anfahrt und am frühen Morgen beginnender Hauptverhandlung ist der Rechtsanwalt selbstverständlich berechtigt, am Vortag anzureisen.[31]
aa) Richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Nr. 4102 Ziff. 1 VV
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Der Verteidiger erhält eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen seines Mandanten oder eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung gleichgültig, ob er aktiv auf den Verlauf einwirkte oder nicht. Die Gebühr kann im vorbereitenden (§ 168a StPO) oder im gerichtlichen Verfahren (Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter, § 223 StPO)[32] entstehen, unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Benachrichtigung gem. § 168c Abs. 5 StPO erfolgte. Durch die Teilnahme an einem die Hauptverhandlung nur vorbereitenden Gespräch mit dem Gericht (mit dem Ziel einer Verständigung oder einer Besprechung des Umfangs der Beweisaufnahme) wird die Gebühr hingegen nicht ausgelöst.[33] Die Gebühr entsteht auch für die Teilnahme am Anhörungstermin nach § 57 JGG (Bewährungsaussetzung).[34]
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Selbst die Teilnahme an einer richterlichen (nicht polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen) Augenscheinseinnahme nach § 86 StPO oder einer Leichenschau nach § 87 StPO führen zu einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV, sofern sie außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden.
bb) Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
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Der Verteidiger erhält weiterhin eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 2 VV für die Teilnahme an Vernehmungen durch Strafverfolgungsbehörden; das heißt, durch die Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden oder im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörden nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO, wobei wiederum kein aktives Eingreifen erforderlich ist. Unerheblich ist ferner der Zeitpunkt der Vernehmung. Eine informatorische Anhörung genügt jedoch ebenso wenig wie der bloße Anruf bei Polizei oder Staatsanwaltschaft.[35] Ob dem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht etwa aus § 163a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 168c Abs. 1 StPO zusteht oder ihm die Teilnahme an der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten – nach h.M. mangels rechtlicher Verpflichtung – ausdrücklich gestattet wird, kann keinen Unterschied ergeben, da es Sinn und Zweck der Nr. 4102 VV entspricht, den Verteidiger zur Teilnahme am Termin zu ermuntern.
cc) Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Nr. 4102 Ziff. 3 VV
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Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV entsteht für die Teilnahme an einem Termin, in dem über Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder einstweiliger Unterbringung (§ 126a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Der Termin muss außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden; der Verschonungsantrag im Schlussplädoyer genügt nicht. Zu welchem Zeitpunkt der Termin stattfindet, ist hingegen unerheblich; er kann sogar nach der Hauptverhandlung[36] oder in einer Unterbrechung der Hauptverhandlung[37] liegen. Es muss auch nicht zum Erlass eines Haftbefehls gekommen sein. Ausreichend ist die Verhandlung über den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft.[38] Dabei kann es ebenfalls keinen Unterschied ergeben, ob der Beschuldigte schweigt oder sich erklärt.[39]
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Voraussetzung der Terminsgebührs nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV ist ein Verhandeln. Hierdurch sollen die bloßen, meist sehr kurzen Haftbefehlsverkündungstermine von einer eigenständigen Honorierung ausgenommen werden.[40] Aufgrund dieses Gesetzeszwecks ist der Begriff indes weit auszulegen und jegliches sachbezogene Handeln des Verteidigers als Verhandeln anzusehen, sofern es sich eben nicht nur in der bloße Anwesenheit erschöpft. Dazu gehören alle Erklärungen und Anträge, die dazu geeignet sind, die Fortdauer der Haft abzuwenden, unabhängig davon, ob sie sich mit dem dringenden Tatverdacht, den Haftgründen oder nur der Außervollzugsetzung des Haftbefehls befassen, ferner Diskussionen zu den Bedingungen der Untersuchungshaft.[41] Selbst ein Antrag auf Akteneinsicht kann genügen.[42] Bei der Verkündung eines Hauptverhandlungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO genügt ein Vortrag zum Grund des unentschuldigten Fernbliebens.[43] Jedenfalls entsteht die Gebühr, wenn es zu widerstreitenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung kommt.[44] Die Gebühr entfällt selbst durch Rücknahme des Haftprüfungsantrags im Verlauf des Termins nicht. Schließlich spielt es keine Rolle, wann verhandelt wurde. Auch Erörterungen vor dem Aufruf zur Sache[45] oder im Anschluss an den Termin lösen die Gebühr aus, da sie einen zu vergütenden besonderen Zeitaufwand bedeuten.
Hinweis:
Nachdem teilweise der bloße Rat zum Schweigen,[46] das Beantragen von Akteneinsicht[47] sowie die Bestellung zum notwendigen Verteidiger[48] nicht als Verhandeln bewertet werden, sollte der Verteidiger im Termin (allein aus eigenem Gebühreninteresse) sonst etwas veranlassen.
dd) Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Nr. 4102 Ziff. 4 VV
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Verhandlungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs führen ebenfalls, und zwar unabhängig von Initiator und Zeitpunkt, zu einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV: Weder die Art der Verhandlung noch deren Ergebnis sind entscheidend. Es bedarf auch keiner Mitwirkung von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Vielmehr kann sich der Verteidiger mit dem Anwalt des Geschädigten in der Kanzlei treffen. Nach der Gesetzesbegründung genügt jedoch nicht eine bloße telefonische, kurze Verhandlung.[49] Vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten (z.B. Videokonferenz), ist diese Ansicht heute möglicherweise nicht mehr aufrecht zu erhalten.
ee) Sühnetermin nach § 380 StPO, Nr. 4102 Ziff. 5 VV
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Die Terminsgebühr gem. Nr. 4102 Ziff. 5 VV entsteht für die Teilnahme – hier ist kein Verhandeln erforderlich – an einem Sühnetermin nach § 380 StPO. Sie beschränkt sich auf die förmlichen im Rahmen des Privatklageverfahrens anberaumten Vergleichsverhandlungen bei den von den Landesjustizverwaltungen eingerichteten Behörden. Kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so entsteht darüber hinaus eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und ggf. nach Nr. 4147 VV.
ff) Analoge Anwendung?
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Eine analoge Anwendung auf andere Termine scheidet – nach h.M. – aufgrund des enumerativen Charakters der Aufzählung aus.[50] Die Teilnahme an Durchsuchungen, Ortsterminen, der Exploration des Beschuldigten durch einen Sachverständigen,[51] die Teilnahme an sachverständigen Crash-Versuchen,[52] die Hauptverhandlung vorbereitenden Gespräche (§§ 202a, 212 StPO)[53] pp. wird nicht vergütet. Die Teilnahme wirkt sich für den Wahlverteidiger aber erhöhend bei der konkreten Bemessung der Verfahrensgebühr i.R.d. § 14 RVG aus bzw. kann dem notwendigen Verteidiger eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) begründen.
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[54]
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Mit Haftzuschlag entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV immer dann, wenn sich der Mandant zum Zeitpunkt des Termins nicht auf freiem Fuß befindet. Für die Gewährung des Haftzuschlages kommt es nicht darauf an, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert. Im Falle der Bündelung mehrerer Termine zu einer Gebühr genügt es, wenn der Betroffene während eines der Termine nicht auf freiem Fuß befindlich war, um die Gebühr mit Zuschlag auszulösen.[55]
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[56]
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Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind die Grundsätze des § 14 RVG heranzuziehen: Für Nr. 4102 VV ist neben der Schwierigkeit der Sache besonders an die Dauer des Termins zu denken. Zu einer Erhöhung führt der Umstand, dass mehrere Termine stattfanden, die gebührentechnisch zusammengefasst wurden. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Teilnahme an nur einem durchschnittlichen Termin eine weit unterhalb der Mitte liegende Gebühr auslösen würde.[57]Neben dem Termin selbst sind schließlich die konkrete Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen.
3. Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nrn. 4104, 4105 VV
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Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
---|---|---|---|---|
Ohne Haftzuschlag | 40,00 € | 290,00 € | 165,00 € | 132,00 € |
Mit Haftzuschlag | 40,00 € | 362,50 € | 201,25 € | 161,00 € |
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Ist der Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren tätig, so entsteht neben der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV und ggf. der Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren gem. Nr. 4104 VV. Kommt es anschließend nicht zu einem gerichtlichen Verfahren ist ferner an die zusätzliche Gebühr für die Verfahrenseinstellung nach Nr. 4141 VV zu denken.
a) Anwendungsbereich
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Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger wie jede strafrechtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Vorbem. 4 Abs. 2 VV. Damit wird die gesamte Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt abgegolten, soweit die Tätigkeit nicht einer anderen Gebühr unterfällt (bspw. die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung gem. Nr. 4102 Ziff. 1 VV). Dazu zählen bspw. die Kommunikation mit dem Mandanten und den Behörden einschließlich des Schriftverkehrs, ergänzende Akteneinsicht, eigene Ermittlungen des Anwalts, Tätigkeiten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, Verhandlungen oder Schriftsätze zur Erreichung einer Verfahrenseinstellung oder bezüglich des Erlass eines Strafbefehls, allgemeine Vorbereitungen von Haftprüfungs- oder Vernehmungsterminen oder der Hauptverhandlung sowie Gespräche zur Erörterung und Verständigung.[58] Auch ein Beschwerdeverfahren (gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Durchsuchungsmaßnahme, Untersuchungshaft pp.) wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
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Das vorbereitende Verfahren beginnt mit der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung, und zwar unabhängig davon, ob dies durch die Polizei, die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft geschieht,[59] also immer dann, wenn eine Maßnahme durch die Behörde oder einen einzelnen Beamten erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen, selbst wenn der Beschuldigte noch unbekannt ist.[60] Dabei entsteht die Verfahrensgebühr mit der Beauftragung des Verteidigers und nicht erst nach Ablauf der Einarbeitung in den Fall.
Zwischen Grund- und Verfahrensgebühr besteht kein Spezialitätsverhältnis; jede Gebühr hat ihren eigenen Anwendungsbereich.[61] Zumal es nunmehr, nachdem die Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr und die Grundgebühr als Zusatzgebühr ausgestaltet wurde,[62] sogar nicht mehr notwendig ist, dass der Verteidiger überhaupt eine Tätigkeit entfaltet, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht, sondern sie entsteht mit der ersten Tätigkeit neben der Verfahrensgebühr.[63]
Wurde anfangs nur wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, beginnt das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV erst mit der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft (§ 41 OWiG). Wird sowohl wegen einer Ordnungswidrigkeit als auch wegen einer Straftat ermittelt, entsteht die Gebühr, da nach § 42 OWiG die Staatsanwaltschaft für beide Ermittlungen zuständig ist. Ist zunächst unklar, worauf die Ermittlungen abzielen, ist im Zweifel davon auszugehen, es werde gleichfalls wegen einer Straftat ermittelt.
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Gemäß Nr. 4104 VV endet das vorbereitende Verfahren mit der Einstellung oder dem Übergang ins gerichtliche Verfahren, also dem Eingang der Anklageschrift, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder – im beschleunigten Verfahren – mit dem mündlichen Vortrag der Anklage. Alle weiteren anwaltlichen Tätigkeiten nach diesem Zeitpunkt werden von der gerichtlichen Verfahrens- bzw. Terminsgebühr erfasst.
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Neben der Überleitung in das gerichtliche Verfahren führt die Verfahrenseinstellung zur Beendigung des vorbereitenden Verfahrens. Kommt es allerdings zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen, etwa in Folge neuer Beweise nach einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO oder wegen der Nichterfüllung einer Auflage nach § 153a StPO, kann durch denselben Verteidiger keine neue Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV geltend gemacht werden, es sei denn, zwischen der Einstellung und der Wiederaufnahme liegen mehr als zwei Kalenderjahre: § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bestimmt, dass in diesem Fall eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit entsteht.
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Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 4104 VV gehören die Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl wie bereits die diesbezügliche anwaltliche Beratung zum gerichtlichen Verfahren, wodurch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV anfällt.[64]
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[65]
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Befindet sich der Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt während des vorbereitenden Verfahrens nicht auf freiem Fuß, wird die Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4105 VV ausgelöst.
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[66]
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Die Höhe der Wahlverteidigergebühr bemisst sich nach § 14 RVG. Dabei ist die Höhe unabhängig von der Ordnung des später zuständigen Gerichts. Zu berücksichtigen sind die üblichen Kriterien.
4. Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4106, 4107 VV (Amtsgericht), 4112, 4113 VV (Strafkammer), 4118, 4119 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
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Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
---|---|---|---|---|
Amtsgericht ohne Haft | 40,00 € | 290,00 € | 165,00 € | 132,00 € |
Amtsgericht mit Haft | 40,00 € | 362,50 € | 201,25 € | 161,00 € |
Strafkammer ohne Haft | 50,00 € | 320,00 € | 185,00 € | 148,00 € |
Strafkammer mit Haft | 50,00 € | 400,00 € | 225,00 € | 180,00 € |
OLG etc. ohne Haft | 100,00 € | 690,00 € | 395,00 € | 316,00 € |
OLG etc. mit Haft | 100,00 € | 862,50 € | 481,25 € | 385,00 € |
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Als Gebühren für die Tätigkeit im erstinstanzlichen Hauptverfahren kommen, soweit nicht eigene Gebührentatbestände betroffen sind (z.B. Nr. 4102 Ziff. 3 VV für den Fall einer mündlichen Haftprüfung außerhalb der Hauptverhandlung), eine Verfahrensgebühr sowie für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr in Betracht. Differenziert wird nach der Ordnung des zuständigen Gerichts, so dass bspw. die Höhe des Gebührenrahmens im Falle eines Verfahrens vor der allgemeinen Strafkammer höher ist, als bei einem Verfahren vor dem Strafrichter, andererseits aber niedriger als bei einem Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer.