Kitabı oku: «Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern», sayfa 4

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Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › A. Einführung in das Konzernrecht › II. Bedeutung und Gefahren der Konzernierung

II. Bedeutung und Gefahren der Konzernierung

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Die im Wesentlichen bis heute anhaltende Etablierung von Konzernverbindungen darf dabei jedoch nicht als Versäumnis verstanden werden. Anders als im Falle der Bildung von Kartellen wird die Entstehung von Konzernverbindungen heute vornehmlich als nicht negativ erachtet.[1] Im Gegenteil gewährleisten Konzerne auch aktuell zu ganz wesentlichen Anteilen die Nachhaltigkeit der deutschen Wirtschaftskraft. Die Einbindung von etwa drei Viertel aller deutschen Aktiengesellschaften in Konzerne zeigt die herausragende Bedeutung, die Unternehmensgruppen in der heutigen Wirtschaft nach wie vor oder vielmehr gerade heute in einer weitgehend globalisierten Welt einnehmen.[2]

1. Ursachen für Konzernbildung und Unternehmenskonzentration

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Die Gründe für den Erfolg der Konzernerscheinung und damit die Ursachen für die Eingehung derartiger Unternehmensverbindungen sind vielschichtig und bis heute umstritten.[3] Nach wie vor wird dem Steuerrecht eine große Bedeutung beigemessen, gleichwohl das durch die Anerkennung der Organschaft ursprünglich gegebene Privileg des Entfalls der Umsatzsteuer auf konzerninterne Umsätze heute aufgrund des allgemein geltenden Vorsteuerabzugs obsolet ist.[4] Auch das Schachtelprivileg hat seine ursprünglich erhebliche Anreizwirkung für die Bildung von Konzernverbindungen eingebüßt. Danach kamen Konzerngesellschaften in den Genuss, keiner doppelten Gewinnbesteuerung zu unterliegen. Die Körperschaftssteuer wurde innerhalb bestehender Konzernverbindungen nur einmal bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft erhoben. Erforderlich war jedoch eine Beteiligung in Höhe von 25 %. Unternehmen waren damit von dem Interesse getrieben, diesen Schwellenwert zu erreichen. Mit Inkrafttreten des Körperschaftssteuerreformgesetzes am 1.1.1977[5] entfiel diese Anreizwirkung jedoch, nachdem fortan unabhängig von einer Mindestbeteiligung eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen wurde.[6]

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Dennoch sorgen Privilegien wie die nach wie vor bestehende Möglichkeit des Gewinn- und Verlustausgleiches für die steuerrechtliche Attraktivität von Unternehmensverbindungen.[7] Aber auch abseits des Steuerrechts gibt es zahlreiche Gründe für die Eingehung von Unternehmensverbindungen. So verlangt etwa die ständig fortschreitende Internationalisierung und Globalisierung die Erschließung neuer Märkte und Räume, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen nachhaltig zu erhalten.[8] Das Betreten solch neuer Märkte durch den Erwerb von Anteilen dort bereits ansässiger Marktteilnehmer ist dabei häufig genutztes Mittel.[9] Denn im Vergleich zur vollständigen Verschmelzung von Unternehmen kann die bloße Eingehung einer Unternehmensverbindung durch Anteilserwerb gewichtige Vorteile mit sich bringen.[10] Zu denken ist dabei an erster Stelle an den im Vergleich zum Kompletterwerb geringeren Kapitalaufwand.[11] Darüber hinaus können der Erhalt von Firmen- und Markennamen in fremden Märkten Vorteile mit sich bringen.[12] Gleiches gilt für den Erhalt der rechtlichen Selbstständigkeit der Unternehmen.[13] So können vor allem die geschäftlichen Risiken grundsätzlich auf unterschiedliche Legaleinheiten verteilt bleiben, sofern abseits der Sonderfälle für das Vorliegen einer Durchgriffshaftung zwischen den beteiligten Unternehmen keine Solidarhaftung besteht.[14] Die Möglichkeit der klaren Kosten- und Erfolgszuordnung innerhalb des Unternehmensverbundes fördert die Transparenz.[15] Zudem werden auch Vorteile bei der Trennung der strategischen Konzernleitung von der operativen Leitung des Tagesgeschäfts innerhalb der Tochterunternehmen angeführt.[16] Soll die Verbindung etwa wegen Misserfolgs rückgängig gemacht werden, bietet schließlich eine Unternehmensbeteiligung eine im Vergleich zur Verschmelzung deutlich vereinfachte Loslösungsmöglichkeit.[17]

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Für den anhaltenden Erfolg von Unternehmensverbindungen sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht zudem Mengendegressionseffekte zu erwähnen, die mit der Bündelung unternehmerischer Kapazitäten einhergehen.[18] Danach kann eine Unternehmensverbindung die Produktionskosten jedes beteiligten Unternehmens im Hinblick auf die durchschnittlichen Stückkosten senken, indem sich die fixen Produktionskosten auf eine größere Gesamtstückzahl verteilen.[19] Weitere Möglichkeiten der Kosteneinsparung können daneben aus einer gemeinsamen Warenbeschaffung resultieren. Bedeutsam sind schließlich die Möglichkeiten des sogenannten Cash-Poolings, das Konzernunternehmen erlaubt, die Liquidität zu bündeln und damit konzernintern Überschüsse und Unterdeckungen auszugleichen.[20] Nachdem die Rechtsprechung lange Zeit zunehmend strengere Anforderungen an die Zulässigkeit entsprechender Liquiditätsbündelung stellte,[21] entschied sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[22] durch ausdrückliche Billigung in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG zur Förderung der Cash-Poolings.[23]

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Maßgeblich für die aufgezeigte Entwicklung sind damit im Ergebnis wettbewerbliche Vorteile.[24] Eng verknüpft ist die Erscheinung der Konzernbindung insofern mit der Unternehmenskonzentration. Darunter verstanden werden der „Zusammenschluss bisher selbstständiger Unternehmen zur Entstehung immer größerer Unternehmen“ und die damit gleichzeitig einhergehende „Verringerung der Zahl selbstständiger Unternehmen auf einem bestimmten Markt oder in der gesamten Volkswirtschaft“.[25] Eine zunehmende Unternehmenskonzentration ist in sämtlichen Industrienationen zu beobachten und soll sich zudem ständig beschleunigen.[26] Gleichwohl die Schnittmengen beider Begriffe deutlich sind und die Konzernierung oftmals als Teil der Unternehmenskonzentration bezeichnet wird, besteht keine Deckungsgleichheit. So kann etwa die Eingliederung eines anderen Unternehmens in das eigene Unternehmen zur Bildung eines Konzerns und dabei gleichzeitig zur Unternehmenskonzentration führen. Ein Konzern kann aber auch entstehen, wenn ein Unternehmen einen eigenen Unternehmensteil rechtlich ausgliedert, mit diesem aber verbunden bleibt. Auch dann entsteht durch die Verbindung rechtlich selbstständiger Unternehmen ein Konzern, eine Konzentration im dargelegten Sinn geht damit aber nicht einher.

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Neben steuerrechtlichen und primär wettbewerbsorientierten Gesichtspunkten können schließlich rein organisationsrechtliche Gründe Anlass zur Schaffung von mehr oder weniger weit verzweigten Konzernstrukturen sein. Gleichwohl auf empirische Daten insofern kaum zurückgegriffen werden kann, soll die Verteilung der wirtschaftlichen Betätigung auf verschiedene, selbstständige Legaleinheiten oftmals auch der Vermeidung oder aber wenigstens der Begrenzung der Haftung der Konzernspitze dienen.[27] Auch wenn – wie zu zeigen sein wird – durchaus auch über die Grenzen selbstständiger Konzerngesellschaften hinaus herrschende Gesellschaften in verschiedenen Teilbereichen, wie etwa dem europäischen Wettbewerbsrecht, in den Sanktionsadressatenkreis einbezogen werden können, so kann die Aufteilung in rechtlich unabhängige Gesellschaften jedenfalls Barrieren errichten, die wenigstens dann nicht einfach zu überspringen sind, wenn Sanktionsnormen dem Grunde nach auf die Situation eines Einzelunternehmens ausgerichtet sind.[28]

2. Gefahren der Konzernierung

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Dass Unternehmenskonzentration und Konzernierung überhaupt einer Regulierung bedürfen, ist Ergebnis der Gefahren, die unmittelbare Folge dieser Erscheinungen sind. Wenn dies auch für sämtliche Rechtsformen gilt, so treten diese Gefahren insbesondere bei Aktiengesellschaften zu Tage.[29] Die Aktiengesellschaft wurde durch den Gesetzgeber konzipiert als Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl weitestgehend einflussloser Aktionäre auf der einen Seite, sowie einem Vorstand, der unter eigener Verantwortung und zu erheblichen Teilen ohne Einbindung der Gesellschafter – etwa über den Aufsichtsrat – das Unternehmen leitet, auf der anderen Seite.[30] Ein breit angelegter Schutz der Gesellschafter und Gläubiger des Unternehmens vor Handlungen einzelner Aktionäre war damit in den Augen des Gesetzgebers nicht erforderlich.[31] Zudem geht das Gesellschaftsrecht aus vom Gleichlauf der Interessen aller Gesellschafter, der Gläubiger sowie der Verwaltung, die insgesamt auf das Wohl des Unternehmens abzielen.[32] Gefahren entstehen deshalb, wenn ein einzelner Aktionär eine beherrschende Stellung erreicht und in der Folge etwa für Kapitalabführungen oder der Vermeidung von Wettbewerb innerhalb des Unternehmensverbundes sorgen kann.[33] Um die Gesellschaft und damit vor allem deren Gläubiger und Minderheitsgesellschafter vor derartig schädigenden Handlungen zu schützen, war mit zunehmender Verflechtung von Unternehmen die Schaffung eines ausgewogenen Konzernrechts unausweichlich.[34] Geschützt vor der Einbindung in einen Konzern wird schließlich nicht nur das abhängige Unternehmen, sondern auch das zukünftig herrschende Unternehmen.[35] Risiken ergeben sich für die Gesellschafter der Obergesellschaft hier insbesondere aus der fehlenden Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft und dem fehlenden, unmittelbaren Zugriff auf deren Vermögen, was etwa dann relevant werden kann, wenn die Obergesellschaft Vermögen auf die Tochtergesellschaft überträgt und somit der Zugriff durch die Gesellschafter erschwert wird.[36]

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Nicht geschützt wird hingegen der Wettbewerb. Das Konzernrecht regelt nicht die Zulässigkeit von Verbindungen, sondern setzt diese voraus; wettbewerbsbeeinträchtigende Verflechtungen zu vermeiden ist vielmehr Aufgabe des Kartellrechts.[37]

Anmerkungen

[1]

Vgl. nur Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 8.

[2]

Vgl. zur Verbreitung bereits oben 2. Fn. zu Rn. 4.

[3]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 19.

[4]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 40 f.

[5]

Körperschaftssteuerreformgesetz vom 31.8.1976, BGBl. I S. 2597 ff.

[6]

Vgl. zum Ganzen Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 31 f.

[7]

Vgl. dazu Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 34 ff.

[8]

Vgl. zum Ganzen Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924.

[9]

Darüber hinaus kann dadurch das Überschreiten gesetzlicher Marktzutrittsbarrieren erleichtert werden, vgl. insofern Görling Konzernhaftung, S. 29.

[10]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924.

[11]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 9.

[12]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924; Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 8; Drygala/Staake/Szalai Kapitalgesellschaftsrecht, § 29 Rn. 6.

[13]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 9.

[14]

Zu den anerkannten Fallgruppen der Durchgriffshaftung siehe unten Rn. 107 ff.

[15]

Drygala/Staake/Szalai Kapitalgesellschaftsrecht, § 29 Rn. 6.

[16]

Drygala/Staake/Szalai Kapitalgesellschaftsrecht, § 29 Rn. 6.

[17]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924.

[18]

Vgl. zu den wertsteigernden Synergieeffekten auch Görling Konzernhaftung, S. 36 f.; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 10; Altmeppen in: MK-AktG, Einleitung zum dritten Buch vor § 291 AktG Rn. 21.

[19]

Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 10.

[20]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924; vgl. dazu auch Theisen Der Konzern, S. 454.

[21]

Kritisch zum Cash-Pooling etwa BGHZ 149, 10 (16 ff.). Zu den hohen Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsanforderungen in Cash-Pool-Systemen zudem BGHZ 157, 72 (75 ff.); 166, 8 (15 ff.).

[22]

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, BGBl. I S. 2026 ff.

[23]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 924.

[24]

Vgl. zu den ökonomischen Vorteilen der Konzernierung ausführlich Görling Konzernhaftung, S. 28 ff.

[25]

Definition nach Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 19 m.w.N. Zur Begriffsbestimmung siehe auch Lenel Ursachen der Konzentration, S. 4 ff.

[26]

So Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 19.

[27]

Vgl. insofern die empirischen Erkenntnisse bei Wiesenack/Klein in: Eisele/Koch/Theile, S. 19 f.; vgl. auch van Vormizeele WuW 2010, 1008 (1008); Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 1; Drygala/Staake/Szalai Kapitalgesellschaftsrecht, § 29 Rn. 4; Arens Untreue, S. 45; Vogt Verbandsgeldbuße, S. 24, die in der Haftungsabschottung gar ein Hauptmotiv der Konzernbildung sieht.

[28]

Indes einschränkend jedenfalls für die Vermeidung zivilrechtlicher Haftungsrisiken Altmeppen in: MK-AktG, Einleitung zum dritten Buch vor § 291 AktG Rn. 24.

[29]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 23.

[30]

Vgl. zum Ganzen Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 23 ff.

[31]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 23.

[32]

Eschenbruch Konzernhaftung, Rn. 2003.

[33]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 23.

[34]

Vgl. hierzu auch Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 926; Hirschmann in: Hölters, § 15 AktG Rn. 1; zum Ganzen Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 23 ff. In dieser Schutzfunktion erschöpft sich der Zweck des Konzernrechts indes nicht. Neben der Schutzkomponente kommt vielmehr eine Organisationskomponente hinzu. Konzernrecht ist damit auch Organsationsrecht, vgl. Schmidt Gesellschaftsrecht, S. 935.

[35]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 28.

[36]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 927.

[37]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 928; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 13.

Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens

B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens

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Die Regelungen des Konzernrechts finden sich im Wesentlichen in §§ 15 bis 22 AktG sowie §§ 291 bis 328 AktG. Die Bezeichnung Konzernrecht ist dabei unpräzise. Wie einleitend dargestellt, werden unter dem Konzernrecht Regelungen verstanden, die nicht nur den Konzern i.S.d. § 18 AktG betreffen, sondern daneben auch weitere im Aktiengesetz geregelte Unternehmensverbindungen.[1] So nennt § 15 AktG neben dem Konzern i.S.d. § 18 AktG Unternehmen im Mehrheitsbesitz gem. § 16 Abs. 1 AktG, Unternehmen im Abhängigkeitsverhältnis gem. § 17 Abs. 1 AktG, wechselseitig beteiligte Unternehmen gem. § 19 AktG sowie Vertragsteile eines Unternehmensvertrages i.S. der §§ 291, 292 AktG. Gleichwohl sich die Regelungen im Aktiengesetz wiederfinden, gelten §§ 15 bis 18 AktG nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern grundsätzlich für Unternehmungen sämtlicher Rechtsformen, inklusiver solcher des ausländischen Rechts.[2] § 19 AktG beschränkt seinen Anwendungsbereich hingegen auf Kapitalgesellschaften.[3] Die §§ 20 bis 22 AktG regeln schließlich besondere Mitteilungspflichten bei Bestehen einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals an einer Aktiengesellschaft oder durch eine Aktiengesellschaft und entfalten für andere Gesellschaftsformen als Bezugsobjekt damit keine unmittelbare Relevanz.[4]

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Auch die §§ 291 bis 328 AktG entfalten unmittelbare Geltung allein für Aktiengesellschaften, sie werden insofern vereinzelt als besonderer Teil des Aktienkonzernrechts bezeichnet.[5] Für die Anwendbarkeit des Aktienkonzernrechts maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Rechtsform des abhängigen Unternehmens.[6] Die Regelungen der §§ 291 bis 328 AktG finden damit auch Anwendung auf Unternehmensverbindungen, in denen die Obergesellschaft etwa als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestaltet ist, sofern die abhängige Gesellschaft eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist.[7]

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Mit Ausnahme des Bilanzrechts[8] finden sich darüber hinausgehend keine umfassenden Regelungen zum Konzernrecht. Insbesondere abseits der Rechtsform der Aktiengesellschaft ist es damit Aufgabe von Rechtsprechung und Literatur, die bestehenden Regelungslücken zu schließen.[9]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu bereits oben Rn. 15.

[2]

BGHZ 115, 187 (189 f.); BAGE 110, 100 (115); 112, 166 (173); Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 15 AktG Rn. 1; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 2; Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 18; Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 929.

[3]

Vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 AktG.

[4]

Eine Ausnahme stellt insofern die KGaA dar, die insofern wie eine AG behandelt wird und damit ebenfalls in den Anwendungsbereich der §§ 20 ff. AktG fällt, vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Einleitung, Rn. 3; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 20 AktG, Rn. 2.

[5]

Vgl. dazu Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 20 ff.

[6]

Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 1.

[7]

Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 2 Rn. 1.

[8]

Vgl. hier die Regelungen der §§ 290 bis 315 HGB.

[9]

Saenger Gesellschaftsrecht, Rn. 929; Kuhlmann/Ahnis Konzern- und Umwandlungsrecht, Rn. 20.

Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens › I. Allgemeine Regelungen

I. Allgemeine Regelungen

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Allen genannten Unternehmensverbindungen i.S.d. § 15 AktG ist das Vorliegen der Unternehmereigenschaft als Grundvoraussetzung gemein. Bei einem Aktienkonzern etwa muss damit neben der beherrschten Aktiengesellschaft auch der herrschende Aktionär Unternehmen sein. Diese Unterscheidung zwischen Unternehmensaktionären und anderen (Privat-)Aktionären resultiert aus der bereits dargelegten Risikolage. Von einem Aktionär, dessen wirtschaftliche Tätigkeit sich auf ein einziges Unternehmen beschränkt, wird erwartet, dass er im Regelfall das Interesse dieses Unternehmens als sein eigenes betrachtet oder jedenfalls keine ihm zuwiderlaufenden Sonderinteressen verfolgt.[1] Bei einem Unternehmensaktionär ist die Verfolgung unterschiedlicher Interessen jedoch häufig nicht auszuschließen oder gar unvermeidlich. Denn neben dem Interesse der beherrschten Gesellschaft verlangt auch das eigene Interesse des Unternehmensaktionärs Beachtung. Die möglicherweise widerstreitenden Interessen verlangen insofern nach ausdifferenzierten Regelungen.[2] Der BGH sieht in der Folge eine Unternehmereigenschaft als gegeben, wenn bei einem Gesellschafter eine wirtschaftliche Interessenbindung außerhalb der Gesellschaft hinzukommt, „die stark genug ist, um die ernste Besorgnis zu begründen, der Aktionär könnte um ihretwillen seinen Einfluß zum Nachteil der Gesellschaft geltend machen.“[3] Das Vorliegen einer bestimmten Rechtsform ist dabei nicht erforderlich.[4] In Betracht kommen neben Kapital- und Personengesellschaften vielmehr auch Vereine und Stiftungen.[5] Vor allem kann auch eine natürliche Person Unternehmen in diesem Sinne sein, sofern diese auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgt.[6] Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks, der vorrangig dem Schutz des beherrschten Unternehmens gilt, bezieht sich diese Begriffsdefinition ausgehend von der Gefahr des außerhalb der Gesellschaft stehenden Interesses dabei lediglich auf die Bestimmung des herrschenden Unternehmens.[7] Hinsichtlich der beherrschten Gesellschaft ist indes von einer anderen Begriffsdefinition auszugehen;[8] hier soll jedwede rechtlich verselbstständigte Organisationsform in Betracht kommen und damit vermieden werden, dass der Anwendungsbereich der insofern schützenden Normen zu eng ist.[9] Die Bestimmung des Unternehmensbegriffes im Rahmen der § 15 ff. AktG folgt damit der Prämisse, die Konzerngefahr weitestgehend einzudämmen.[10]

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