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III.Geschichte der Tierschutzgesetzgebung – Übersicht –


1810–1750 v. Chr. Babylon „Codex Hammurabi“: Strafvorschrift mit dem Verbot, die Arbeitskraft von ausgeliehenen Tieren zu überfordern
Römisches Reich Tiere sind als Gegenstände des Rechtsverkehrs den Sachen gleichgestellt. Damit erfolgt die Einbeziehung der Tiere in die Rechtsordnung. Den Tieren kam als Sache die gleiche Rechtsstellung zu wie damals Frauen, Kinder und Sklaven.
1822 England „Martin's Act“: Rechtliche Verankerung der seit 1770 bestehenden Rechtsprechung. Jede mutwillige und grausame Tiermißhandlung von Nutztieren ist strafbar.
1838–1869 Deutschland Einzelne Strafvorschriften gegen Tierquälerei
1871 Reichsstrafgesetzbuch: Vereinheitlichung der Strafvorschriften. Öffentliche oder Ärgernis erregende Tierquälerei wird unter Strafe gestellt gemessen am Sittlichkeitsgefühl der Menschen
1933 Strafgesetzbuch: Jedes rohe Misshandeln oder absichtliche Quälen von Tieren wird unter Strafe gestellt.
24. November 1933 Erste verwaltungsrechtliche Tierschutzvorschrift Reichstierschutzgesetz
24. Juli 1972 Erstes Tierschutzgesetz der Bundesrepublik
12./18. August 1986 Novellierung des Tierschutzgesetzes – Berücksichtigung industrielle Tierhaltung, Ohrkupierverbot)
25. Mai 1998 Novellierung des Tierschutzgesetzes – Sachkundeerfordernis, Zulassung Kastration gegen unkontrollierte Fortpflanzung
4. Juli 2013 Umsetzung der EU-Richtlinien zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke gehaltenen Tiere, Qualzuchtverbot,

BDer Tierschutz in der Gesetzgebung

I.Tierschutz im GG

Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen. Der Art. 20a GG, indem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurde um „und die Tiere“ ergänzt:

Artikel 20a GG der Bundesrepublik Deutschland lautet:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Art. 20a GG enthält kein Grundrecht, sondern ist lediglich die Formulierung eines Staatsziels. Es ist daher nicht denkbar, aus dieser Norm bestimmte Leistungsansprüche abzuleiten, insbesondere bei möglichen Konflikten mit Grundrechten wie der Freiheit der Künste, der Forschung und der Lehre. Ein Verbandsklagerecht zu diesem Staatsziel wie z.B: beim Natur- und Umweltschutz gibt es auf Bundesebene bisher nicht. Die Staatszielbestimmung muss vom Gesetzgeber, der Justiz und der Verwaltung jedoch als Richtlinie berücksichtigt werden.

Auch in mehreren Bundesländern sowie in Berlin und Bremen hat der Tierschutz bereits Eingang in die Landesverfassungen gefunden, dies hat allerdings mehr symbolischen Wert, da der Tierschutz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt und der Bund in Form des Tierschutzgesetzes von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat.

Einige Bundesländer, z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Verbandsklage in Tierschutzangelegenheiten eingeführt. Im einzelnen zugelassene Verbände, z. B. der Dt. Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz und der BUND können gegen tierschutzrelevante Verstöße vorgehen. Damit besteht trotz der Einzelfallentscheidung eine gewisse Präzedenzwirkung. Beispielsweise klagt die Albert-Schweitzer-Stiftung gegen die Zustände einer konkreten Putenhaltung. Eine Entscheidung steht noch aus. Große praktische Relevanz scheint dieses Verfahren nicht zu erlangen.

Wenn sich Menschen im Namen der Tiere für diese engagieren möchten, sind sie auf ihre allgemeinen Grundrechte wie die Meinungs und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und ihr Petitionsrecht (Art. 17 GG) zu verweisen, um ihre Haltung zum Tierschutz in der politischen Meinungsbildung dieses Landes zum Ausdruck zu bringen.

Insbesondere bei der Durchführung von Tierversuchen und der Tötung von Tieren, aber auch beim Einsatz von Tieren in der Lehre und in der Kunst kann es zu Kollisionen mit Grundrechten wie der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kommen. Auf diese Problematik wird in den jeweiligen Kapiteln nochmals gesondert eingegangen.

II.Tierschutz im BGB

Der Tierschutz ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gesondert geregelt.

Spezielle Regelungen für Tiere enthielten lediglich die §§ 481–492 für den Viehkauf. Diese wurden jedoch im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 abgeschafft. Seitdem gilt das allgemeine Zivilrecht.

Erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) wurden weitergehende Vorschriften eingeführt oder abgeändert, um einen effektiveren Schutz des Tieres auch in diesem Rechtsbereich zu ermöglichen.

Im Folgenden sollen diese Regelungen erläutert werden:

1.Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB)
§ 90 aBGB (Tiere)

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache im Sinne des § 90 BGB als schlechthin körperlicher Gegenstand gleichgestellt werden darf. Das Tier wird als Lebewesen anerkannt und soll besser als eine Sache geschützt werden. Dem Tier soll in besonderem Maße Schutz und Fürsorge gewährt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Beseitigung der formalen Gleichstellung des Tieres mit einer Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch die im Tierschutz verankerte Anschauung zum Ausdruck bringen, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Da der Gesetzgeber nur eine Negativabgrenzung – das Tier ist keine Sache – vorgenommen hat, bleibt weiterhin offen, welche Art von Rechtssubjekten Tiere sind. Da aber die für körperliche Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar bleiben, ist eine Verbesserung der Stellung des Tieres im Zivilrecht fraglich. Teilweise wird die Einführung dieser Norm als reine Begriffskosmetik verstanden, da nach überwiegender Auffassung auch davor das Tier nicht konsequent als lebloser körperlicher Gegenstand behandelt wurde. Da aber neben der Einführung dieses Paragraphen auch Änderungen im Vollstreckungsrecht durch Einführung der §§ 811c, 765a Abs. 1 S. 3 ZPO und im BGB durch Einfügung der §§ 251 Abs. 2 Satz 2 und 903 Satz 2 BGB vorgenommen wurden, wird man wohl nicht von einer reinen Deklaration sprechen können. Vielmehr wurde der Sonderstellung des Tieres unter den körperlichen Gegenständen nun auch gesetzestechnisch Rechnung getragen; dies insbesondere im Bereich des Pfändungsrechts sowie der Sachbeschädigungen.

2.Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)
§ 903BGB (Inhalt des Eigentums)

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache (trotz § 90a BGB auch der eines Tieres) mit ihr nach Belieben verfahren. Er darf andere von jeder Auswirkung auf die Sache ausschließen. Er hat ein umfassendes Herrschaftsrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Regelung wurde jedoch relativiert, so dass er nun bei der Ausübung der Eigentümerbefugnisse die besonderen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten hat. Der Eigentümer eines Tieres kann sich demnach bei der Vornahme einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Handlung nicht auf sein Eigentumsrecht und eine damit verbundene „Handlungsfreiheit“ berufen.

3.Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)
§ 833BGB (Haftung des Tierhalters)

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Diese Vorschrift regelt die Haftung des Tierhalters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Person, die durch das Verhalten eines Tieres einen Schaden erlitten hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Diese strenge Tierhalterhaftung beruht auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

Schadenersatzpflichtig ist der Tierhalter. Nach Auffassung des BGH ist Tierhalter, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.1

So wurde die Tierhaltereigenschaft (und somit eine Haftung für den entstandenen Schaden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) bejaht bei einem Viehhändler, einem Imker, einem Tierschutzverein, einem Reitverein und bei einer Stadt, die ein dem Publikum zugängliches eingezäuntes Wildgehege unterhält. Auch mehrere Personen oder juristische Personen können Tierhalter sein.

Kein Tierhalter ist dagegen der Tierhüter, der Viehverkaufskommissionär und der Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung vorgeführt wird. Bei Tieren, die zugelaufen sind, ist Halter, wer die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt (also nicht, wer das Tier nur findet und es an den Eigentümer zurückgeben möchte).

Ein Tier muss eine Rechtsgutsverletzung verursacht haben. In Betracht kommt die Tötung eines Menschen, die Gesundheits- oder Körperverletzung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung (Beispiele: Bisse eines Hundes, Treten eines Pferdes, Zerstörungen durch eine ausgebrochene Viehherde). Nicht darunter fällt aber z. B. das Stolpern und das daraus sich ergebende Stürzen über einen schlafenden Hund.

Die Schadensverursachung muss durch ein Tier erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt nach dem BGH vor, wenn durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens die hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter der Schaden verwirklicht wurde, z. B. durch Scheuen, Ausschlagen und Beißen eines Tieres.2 Bei einer erheblichen Provokation eines Tieres seitens des Geschädigten scheidet eine Schadensersatzpflicht allerdings aus, da er den Schaden durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt und damit verursacht hat. Ein Eigenverschulden wurde bejaht bei Verletzungen, die bei dem Versuch entstanden, in sich verbissene Hunde zu trennen. Ein Schadensersatzpflicht wegen eigenem Verschulden wurde auch abgelehnt bei zu großer Annäherung an einen Bienenstand oder Pferd in erkennbar problematischen Situationen.

Wurde der Schaden durch ein sog. Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB verursacht, besteht die Möglichkeit einer Entlastung des Tierhalters.

Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Darunter fallen somit zahme Tiere, die vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten werden, wie z. B. Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Geflügel.3 Nicht darunter fallen Tiere, die zu Versuchszwecken gehalten werden, Bienen (auf Grund der ungenügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers) sowie das zu Liebhaberzwecken gehaltene Tier.

Eine Schadensersatzpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Halter des Nutztiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Darunter versteht man, dass der Tierhalter mit dem möglichen Eintritt des Schadens gerechnet hat, aber entgegen seiner Sorgfalt darauf vertraute, dass der Schaden nicht eintreten werde4 oder der Handelnde den möglichen Eintritt des Schadens bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können. Wäre der Schaden auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus.

Diese fahrlässige Handlungsweise kommt vor allem bei der Auswahl der Tiere und der Auswahl des Personals in Betracht.

Beispiele :

 Nichtanketten eines Wachhundes auf einem offenem Grundstück.

 unkontrolliertes Entlaufen von Rindern bei bloßem Öffnen der Stalltür

 Umherlaufen lassen eines ausgebrochenen Pferdes auf öffentlichen Straßen.

§ 834BGB (Haftung des Tieraufsehers)

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zugefügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Gem. § 834 BGB besteht auch eine Haftung des Tieraufsehers. Tieraufseher ist, wem die Aufsichtsführung über ein Tier übertragen wurde, ohne eine Haltereigenschaft zu begründen. Dies beinhaltet wiederum die Übertragung der selbstständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier. Tieraufseher sind z. B. der Hirte, der Transportbegleiter, der Viehkommissionär. Nicht darunter fallen Bedienstete, die nur auf Anweisung handeln, z. B. der angestellte Reitlehrer. Im übrigen müssen die Voraussetzungen des § 833 BGB vorliegen.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht der §§ 833 und 834 bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich soll der Schadensersatz die entstandenen Nachteile ausgleichen. Der Sachschaden ist grundsätzlich in Naturalrestitution zu ersetzen, ist dies nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Wiederbeschaffungswert zu leisten. Bei menschlichen Körperverletzungen sind die Kosten der Heilbehandlung und Schmerzensgeld zu zahlen. Wurde ein anderes Tier verletzt, sind die angefallenen Tierarztkosten zu ersetzen. Nach der bisherigen Regelung hatte der Schadensersatzleistende nur bis zur Höhe des Marktwertes des Tieres, Schadensersatz zu leisten. Probleme bereitete dies bei Heim- bzw. Liebhabertieren, die keinen Marktwert haben, zu denen aber eine tiefe emotionale Verbindung besteht. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt seit 1990 nunmehr, dass Heilbehandlungskosten eines Tieres auch dann noch verhältnismäßig und damit erstattungsfähig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Nutztiere. So wurden für ein Tier ohne Marktwert (z. B. einem Mischlingshund, Hauskatze) Behandlungskosten von ca. € 1.500,– als durchaus verhältnismäßig beurteilt. Bei der Bewertung zu berücksichtigen ist die Intensität der gefühlsmäßigen Bindung zwischen dem Tierhalter und dem Tier.

Schadensersatz gemäß § 823 BGB (Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung)

§ 823(Schadensersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB wird Schadensersatz gewährt, wenn ein in dieser Norm genanntes Rechtsgut- auch das Eigentumsrecht an einem Tier- widerrechtlich verletzt wurde. Beispielhaft zu nennen ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Vergiftung von Tieren mit tödlichem Ausgang5 oder im Falle der Kontaminierung durch pharmakologische Stoffe mit der Folge der zeitweisen Unverkäuflichkeit.6

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Rahmen des Tierschutzes ist nicht denkbar, da das Tierschutzgesetz kein Schutzgesetz im Sinn dieser Norm ist. Als Schutzgesetze anerkannt sind die BienenschutzVO, das Futtermittelgesetz und das Tierseuchengesetz.

4.Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)

§ 960 BGB ist eine Regelung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an wilden Tieren.

Welche Tierarten genau unter darunter fallen, ist umstritten. Zusammenfassend wird man sagen können, dass Wildtiere im Sinne dieser Norm solche sind, die einer Wildtierart angehören, d. h. die nach der Verkehrsanschauung als wild im Sinne von wildlebend, herrenlos angesehen wird.

Das Gesetz behandelt Wildtiere als herrenlos, d. h. niemand hat ein Eigentumsrecht an ihnen.

Die §§ 961–964 BGB regeln die juristische Behandlung von Bienenschwärmen. Eine Sonderregelung war notwendig, da die Beherrschung von Bienen aus natürlichen Gründen weit unvollkommener ist als bei anderen Tieren. Bei Auszug eines Bienenschwarmes wird dieser herrenlos, wenn keine Verfolgung unverzüglich aufgenommen wird oder eine Verfolgung aufgegeben wird.

III.Tierschutz in der ZPO

In der Zivilprozessordnung wird die Stellung des Tieres nur im Bereich der Zwangsvollstreckung gesondert geregelt. Die Zwangsvollstreckung ist die mit den Machtmitteln des Staates erzwungene Befriedigung eines Anspruchs als Ergebnis eines erfolgreich geführten Zivilprozesses.7 Für den prozessualen Ablauf des der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Zivilprozesses ergeben sich keine Besonderheiten, auch wenn der Streitgegenstand ein Tier betrifft.

1.Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)

Folgende Tiere sind auf Grund dieser Norm der Pfändung nicht unterworfen und dienen der Erhaltung eines Existenzminimums für den Schuldner:

Ziffer 3 :

Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder …. . .. . .. . .. . .. . .

der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; . . .

Ziffer 4:

bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh, . . . soweit sie zur Sicherung des Unterhalts . . . oder zur Fortführung der Wirtschaft . . . erforderlich sind.

Wenn der Eigentümer eines Tieres dem Zahlungsanspruch eines Gläubigers ausgesetzt ist, kann im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners, also auch auf seine Tiere, zurückgegriffen werden. Die Vorschrift gewährleistet einen gesetzlichen Pfändungsschutz und begrenzt die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf die Tiere, die in der Norm aufgeführt werden. Darüber hinaus vorhandene Tiere können jedoch ohne weiteres zum Zwecke der Verwertung gepfändet werden.

Der Pfändungsschutz nach Ziff. 3 gilt auch für Personen, die nicht Landwirte sind. Die Praxis versteht unter dem Begriff der Erforderlichkeit einen geringen Grad der Unentbehrlichkeit der Tiere.8 Die Bewertung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht etwa nach den Bedürfnissen des Schuldners. Landwirte gem. Ziff. 4 sind Personen, die zur Zeit der Vollstreckung eine Landwirtschaft betreiben. Eine Landwirtschaft ist jede erwerbsmäßige Bearbeitung eigenen oder fremden Bodens.9 Eine Tätigkeit im Nebenerwerb ist ausreichend.

Kleintiere sind zum Beispiel Kaninchen und Geflügel.

Nicht unter Ziffer 4 fallen die Bienen- und Hundezucht, sowie die Legehennen- und Mastviehintensivhaltung sowie Pferdezucht, wenn das Futter nicht selbst angebaut wird. Diese beruhen nicht auf der Nutzung von Grund und Boden.

Eine Anwendbarkeit von Ziffer 4 wurde gerichtlich bejaht bei einer Fischzucht.

Eine gegen diese Regelung verstoßende Pfändung ist zunächst voll wirksam. Der Schuldner, der sich auf die Unpfändbarkeit beruft, muss gegen die Pfändung Rechtsmittel einlegen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann über die Unzulässigkeit der Maßnahme.