Kitabı oku: «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden», sayfa 10
7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
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Auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern und auf einem Tankstellengelände obliegen dem Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflichten.
Für Ein- und Ausfahrende gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei beschränkter Übersicht auf „Zufahrtswegen“ ist Schrittgeschwindigkeit und jederzeitige Bremsbereitschaft geboten.[76]
Zum Einfahren auf die Straße s. Rn. 142, zum Abbiegen s. Rn. 210.
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Auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt der Grundsatz rechts vor links (§ 8 Abs. 1 StVO) lediglich für gleichartige Fahrbahnen mit eindeutigem Straßencharakter. Die Fahrspuren müssen deutlich durch bauliche Maßnahmen (z.B. unterschiedliche Oberflächengestaltung, Farblinien, Ketten o.Ä.) gekennzeichnet sein. Wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge, kann sich daraus ein Subordinationsverhältnis der Wege zueinander ergeben. Handelt es sich bei dem Zufahrtsweg um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO zur Anwendung kommen.[77] Bei unzureichender Kennzeichnung gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 StVO.[78]
Parkplätze und Parkhäuser dienen dem ruhenden Verkehr. Daher muss auch der Benutzer einer gekennzeichneten Fahrspur so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann und Ein- und Ausparkende nicht gefährdet. Er kann nicht darauf vertrauen, dass sein „Vorrecht“ beachtet wird.[79]
Der Anscheinsbeweis spricht auch auf einem Parkplatzgelände gegen den Rückwärtsfahrer.[80] Die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO erlangen zumindest über § 1 StVO mittelbare Bedeutung.[81] Beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes gilt dies nur zulasten des Fahrers, der auch zum Zeitpunkt der Kollision noch rückwärts fuhr. Wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision auch der andere Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass das andere Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, spricht der Anschein nicht gegen den möglicherweise zum Stillstand gekommenen Fahrer. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, muss der Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des (zuvor) Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.[82]
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Auf einem Werksgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr dient, unterliegt der Verkehr in erster Linie den vom Eigentümer getroffenen Regelungen.[83] Es gilt § 1 Abs. 2 StVO.
Der Fahrer muss sich vor dem Anfahren davon überzeugen, ob sich vor oder neben dem Kfz Personen aufhalten.[84]
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Auf einem Tankstellengelände befinden sich i.d.R. keine besonders gekennzeichneten Fahrspuren. Daher findet § 8 StVO keine Anwendung. Bei unklarer Verkehrssituation greift jedoch der Grundsatz „rechts vor links“ ein.[85]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 8. Vorbeifahren
8. Vorbeifahren
a) an Gehwegen
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Der Sicherheitsabstand zum Gehweg bzw. zum Fahrbahnrand sollte i.d.R. etwa 1 m betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr eher noch mehr.[86] Einen an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger trifft kein Mitverschulden, wenn er von einem Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw getroffen wird.[87]
Linienbusse müssen bei Anfahrt zur Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[88]
b) an parkenden Fahrzeugen
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In einem geschlossenen Wohngebiet muss der Fahrer seine Geschwindigkeit herabsetzen, wenn er wegen „Unübersichtlichkeit“ den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Der Begriff der Unübersichtlichkeit bezieht sich auf die Fahrbahn, sodass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich ist, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Im Stadtverkehr stellen parkende Fahrzeuge im Allgemeinen keine Unübersichtlichkeit dar. Ein Fahrer muss sich nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn betreten. Anders ist es, wenn durch Gefahrenzeichen (Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist.[89]
Wird eine Fußgängerin beim Einsteigen in ihren teils auf einem Gehweg geparkten PKW von einem vorbeifahrenden Fahrzeug verletzt, führt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO – unerlaubtes Parken auf dem Gehweg – nicht zu einer Mithaftung der Fußgängerin. Denn diese Vorschrift dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs und nicht dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen.[90]
159
Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei einen die Straße überquerenden, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckten Fußgänger verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.[91]
160
Vorbeifahren an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249 ff.
c) an Kfz und Hindernissen (§ 6 StVO)
161
Der Fahrer hat hinter einem abgestellten Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis anzuhalten, wenn sich in der Gegenrichtung ein Kfz nähert, sodass eine ungefährdete Begegnung in der Engstelle erkennbar in Frage gestellt ist. Er hat den Entgegenkommenden durchfahren zu lassen. Schuldhaft verkehrswidrig handelt, wer beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug grundlos die Gegenfahrbahn benutzt und dem Gegenverkehr die Durchfahrt sperrt.[92] Beim Ausscheren hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzuzeigen.[93] Auf Rn. 171 wird verwiesen.
Der Gegenverkehr hat Vorrang, wenn zu Beginn des Vorbeifahrens mit einem Omnibus an einem rechts haltenden Müllwagen der Gegenverkehr wegen einer unübersichtlichen Kurve noch nicht erkennbar ist.[94] Wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch zwei sich begegnende Kraftfahrzeuge genügend Raum verbleibt, richten sich die Verhaltensvorschriften nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.[95]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 9. Überholen (§ 5 StVO)
9. Überholen (§ 5 StVO)
a) Grundsätze
162
„Überholen“ liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem in Bewegung befindlichen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. Hat ein Kfz seine Bewegung nur aufgrund der Verkehrslage unterbrochen, so steht es einem in Bewegung befindlichen gleich.[96] Die für das Überholen geltenden Grundsätze sind für das Vorbeifahren an einem auf der rechten Fahrseite stehenden Fahrzeug sinngemäß anzuwenden.[97] Der Überholvorgang beginnt mit dem Einsetzen der zum Überholen notwendigen Geschwindigkeit[98] und endet, wenn der Überholende an dem überholten Fahrzeug vorbeigefahren ist. Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[99]
Grundsätzlich ist links zu überholen (zu den Ausnahmen vgl. Rn. 167 ff.).
b) Überholverbot
163
Ein Überholverbot bezweckt den Schutz (s. Rn. 85) des Gegenverkehrs und der vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeuge. Überholen bei Überholverbot ist grob fahrlässig; eine erhöhte Betriebsgefahr des überholten Kfz tritt dann u.U. zurück.[100] Derjenige, der verkehrswidrig überholt, kann sich auf ein verkehrswidriges Überholen des Entgegenkommenden berufen.[101]
Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt; § 5 Abs. 3a StVO. Vor Bahnübergängen ist seit dem 1.4.2013 das Überholen generell verboten (§ 19 Abs. 1 StVO; s. Rn. 359).
164
Bei einer ununterbrochenen Mittellinie oder einer Sperrfläche (Zeichen 298) darf sich ein Fahrer darauf verlassen, dass er nicht überholt wird, wenn dies nur durch Überfahren der Mittellinie oder Sperrfläche möglich ist.[102]
165
Ist ein Überholen ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich, so muss es unterbleiben; eine Geschwindigkeitsbegrenzung kann sich zugunsten des Gegenverkehrs als Überholverbot auswirken.[103]
166
Ein generelles Überholverbot an Kreuzungen besteht nicht. Jedoch ist z.B. das Überholen auf einer Vorfahrtstraße an einer nicht einsehbaren Kreuzung während des Berufsverkehrs unzulässig.[104]
c) Überholen von Abbiegenden
167
Bei fehlenden markierten Fahrspuren darf ein Fahrzeug nur links überholt werden. Wer jedoch seine Absicht nach links abzubiegen ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 S. 1 StVO). Sollte das Rechtsüberholen nicht möglich sein, so muss vom Überholen abgesehen werden.[105] Biegt z.B. ein an einer Einmündung haltender Lkw nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit einem rechts überholenden Pkw, so haftet der Pkw-Fahrer zu 2/3.[106]
Bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger/Wendenden mit einem Überholer spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegers mit der Folge dessen voller Haftung.[107] Für eine Haftungsverteilung zu Gunsten des Linksabbiegers muss er die Beachtung der erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO nachweisen – Anzeige, Einordnen und Rückschau, wodurch für den Überholer eine unklare Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO entstanden sein kann. Dazu gehört insbes. eine rechtzeitige Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO, so dass der Folgeverkehr sich auf das Abbiegen einstellen kann. Maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. Eine „unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Dies ist anzunehmen, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren ohne Gefahrenbremsung möglich war.[108] Dagegen liegt keine unklare Verkehrslage vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug lediglich verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte, der Fahrtrichtungsanzeiger aber nicht gesetzt war.[109] Das Überholen einer Kolonne kann bei einer Kollision mit einem Linksabbieger die Betriebsgefahr erhöhen[110] und den Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden entfallen lassen.[111]
Beruht ein Zusammenstoß zwischen einem links abbiegenden PKW und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers – Verbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage zu überholen – kann die Haftungsabwägung nach § 17 StVG dazu führen, dass die Betriebsgefahr des links abbiegenden Fahrzeugs vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers zurücktritt.[112]
d) Markierte Fahrstreifen
168
Nach § 7 Abs. 3 StVO dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften Pkw und Lkw bis 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrspuren auch ohne Verkehrsdichte den Fahrstreifen frei wählen und rechts schneller als links fahren. Fahrstreifen dürfen jedoch gem. § 7 Abs. 5 StVO nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[113] Bei einer Kollision im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten.[114] Fällt einer von zwei Fahrstreifen ohne Vorhandensein von Fahrstreifenmarkierung weg, so steht nach dem Reißverschlusssystem dem Fahrer, der sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen befindet, Vorrang zu; erkennt er, dass sein Vorrang missachtet wird, muss er die Geschwindigkeit vermindern.[115] Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt Vorrang vor demjenigen, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert. [116]
169
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf nach § 7 Abs. 2 StVO rechts schneller als links oder auf dem Mittelstreifen gefahren werden, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Eine Fahrzeugschlange liegt vor, wenn die einzelnen Kfz so nahe hintereinander fahren, dass der Abstand zwischen ihnen den gebotenen Sicherheitsabstand nicht wesentlich übersteigt. Dabei kommt es weniger auf die absolute Länge des Abstandes an als vielmehr darauf, dass bei natürlicher Betrachtung ein echter „Kolonnenverkehr“ vorliegt, also mehrere Fahrzeugreihen über eine längere Zeit nebeneinander fahren.[117] Dies gilt auch für BAB.
e) Überholen bei Gegenverkehr
170
Mit dem Überholen darf nur begonnen werden, wenn sicher ist, dass es gefahrlos durchgeführt werden kann. Der Überholende hat bereits in hinreichendem Abstand von dem vorausfahrenden Kfz zu prüfen, ob er ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung des Gegenverkehrs überholen kann.[118] Den Überholenden trifft die alleinige Haftung auch dann, wenn der Entgegenkommende gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.[119] Ebenso, wenn ein Fahrer wegen Überholens eines Entgegenkommenden sein Kfz stark abbremsen muss und ins Rutschen gerät und mit dem fast wieder eingescherten Unfallgegner zusammenstößt.[120] Bei überhöhter Geschwindigkeit des Entgegenkommenden ist dessen Mithaftung anzunehmen.[121] Bei unklarer Verkehrslage (z.B. bei Straßenkrümmung) ist Überholen unzulässig.[122] Mit einem unbeleuchteten entgegenkommenden Kfz braucht der Überholer nicht zu rechnen.[123]
f) Sorgfalt des Überholenden
171
Vor dem Ausscheren nach links muss der Fahrer sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er keinen von rückwärts nahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdet.[124] Er darf nicht so knapp vor einem nach hinten kommenden schnelleren Kfz auf die Überholfahrbahn wechseln, dass dessen Fahrer sein Fahrverhalten nicht mehr darauf einstellen kann.[125]
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig durch Fahrtrichtungsanzeiger (§ 5 Abs. 4a StVO) anzukündigen.
Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang ist bei unklarer Verkehrslage[126] oder angesichts einer ununterbrochenen Leitlinie abzubrechen.[127] Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Blinkzeichen angekündigt werden.
172
Der Abstand beim Überholen muss so groß sein, dass der Überholte nicht gefährdet wird. Auch bei erheblicher Geschwindigkeit dürfte ein Abstand von 1 bis 1,5 m grundsätzlich als ausreichend anzusehen sein.[128] Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Überholenden, wenn dieser ohne ersichtlichen Grund mit dem zu überholenden Kfz kollidiert.[129]
173
Wenn mehrere hintereinander fahrende Kfz überholen, so darf als Erstes dasjenige überholen, das sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss.[130] Nicht stets ist dem Vorausfahrenden der Vortritt zum Überholen eines langsam fahrenden Fahrzeuges zu überlassen.[131] Das Vorrecht hat das Fahrzeug, das zuerst erkennbar und ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt.[132] Hat ein Nachfolger ca. 3 Sekunden früher den Überholvorgang eingeleitet, so muss der Vordermann vom Überholen Abstand nehmen. Tut er es nicht, kann er vom „Nachfolgenden“ 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen.[133]
Der Überholende muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sich noch rechtzeitig auf eine Richtungsänderung des zu Überholenden einstellen kann oder dass er vor einem unvorsichtig durch eine Lücke in der Kolonne „Hindurchfahrenden“ anhalten kann.[134]
Wer bereits nach einem leichtsinnig Überholenden auch überholt, kann dem Entgegenkommenden keine Mithaftung entgegenhalten.[135]
174
Wer an einer „stehenden Autoschlange“ vorbeifährt, muss als Vorfahrtsberechtigter auf den Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[136]
g) Sorgfalt des Überholten
175
Der Überholte muss als langsam Fahrender rechts fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Während des Überholvorgangs muss er die Straße sorgfältig beobachten, um plötzlich auftauchenden Hindernissen gerecht werden zu können. Er darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen[137] und muss sie u.U. an geeigneter Stelle ermäßigen; notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Kfz das Überholen möglich ist (§ 5 Abs. 6 S. 2 StVO). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den äußeren rechten Rand seiner Fahrbahn einzuhalten, um vorschriftswidrige Manöver zu ermöglichen.[138] Kommt der Überholende von der Fahrbahn ab, spricht der Anscheinsbeweis keineswegs für ein Fehlverhalten des Überholten.[139] Ein leichtes Fehlverhalten des Überholten kann bei grob fahrlässigem Verhalten des Überholers unberücksichtigt bleiben.[140]
176
Der Überholende braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass er durch den Überholten während des Überholvorgangs gefährdet wird, wenn er sein Überholvorhaben rechtzeitig angekündigt hat und einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält.[141] Das gilt auch, wenn der Überholte plötzlich stark nach links abweicht.[142]
Kommt der Überholte von der Straße ab, kann ihn eine Mithaftung von 30 % treffen.[143]
h) Zweitüberholung
177
Schwere Unfälle ereignen sich insbesondere bei der Zweitüberholung im Schnellverkehr. Diese liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein anderes überholt, das seinerseits ebenfalls ein Kfz überholt. Das Zweitüberholen ist grundsätzlich nicht verboten, jedoch ist der Zweitüberholende zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet.[144]
Zweitüberholung liegt nicht vor, wenn zwei entgegenkommende Kfz gleichzeitig ein vor ihnen befindliches Kfz überholen. Dieser Überholvorgang ist dann statthaft, wenn die Breite der Straße das Nebeneinanderfahren von vier Fahrzeugen erlaubt.[145]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
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Beim Begegnungsverkehr ist das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO strikt zu beachten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwei Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn aus entgegenkommenden Richtungen aufeinander zukommen. Beide müssen, wenn erforderlich, die äußerste rechte Seite einhalten, notfalls auch einen gefahrlos befahrbaren Randstreifen benutzen.[146] Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr reicht zum Nachweis der Kausalität für die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, mit dem keine Berührung stattgefunden hat, allein der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht aus. Es muss immer eine Lenkreaktion als adäquater Verursachungsbeitrag bewiesen sein.[147] Eine Begegnung darf in beiderseits zügiger Fahrt nur dann durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von 1 m besteht.[148] Ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m aufgrund enger Straße nicht möglich, so muss dies durch Geschwindigkeitsverminderung ausgeglichen, notfalls angehalten werden. Gegebenenfalls muss einer der Fahrer bis zur nächsten Ausweichstelle zurücksetzen.[149]
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Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße ist sowohl möglichst die Gegenfahrbahn freizuhalten, als auch auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber nach Fahrzeugbreite u.U. schwierig ist. Bei der Abwägung kommt einer erheblichen unnötigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn größeres Gewicht zu als einem Fahren nur auf Sicht statt auf halbe Sicht.[150]
Gerät ein Fahrer ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt dort mit einem entgegenkommenden Kfz zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers. Sind weitere Umstände als der Fahrbahnwechsel bekannt, müssen diese berücksichtigt werden.[151] Dies insbesondere dann, wenn seine Fahrbahnhälfte durch parkende Kfz stark verengt ist.[152]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 11. Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)