Kitabı oku: «Prekäre Eheschließungen»
Arno Haldemann
Prekäre Eheschließungen
Eigensinnige Heiratsbegehren und Bevölkerungspolitik in Bern, 1742–1848
UVK Verlag · München
Einbandmotiv: Joseph Reinhart, Hans Mast und die fünfzehnjährige Liesabett Zbinden in Guggisberg, aus dem ersten Trachtenzyklus 1791. © Bernisches Historisches Museum, Bern. Foto Stefan Rebsamen
Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet die-se Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im In-ternet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Inauguraldissertation an der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern zur Erlangung der Doktorwürde vorgelegt von Arno Haldemann aus Bowil (Bern).
Von der Philosophisch-historischen Fakultät auf Antrag von Prof. Dr. Joachim Eibach und Prof. Dr. Margareth Lanzinger angenommen.
Bern, den 18. Oktober 2019
Die Dekanin: Prof. Dr. Elena Mango
ORCID: 0000-0003-2655-379X
Departement Geschichte, Universität Basel, Hirschgässlein 21, CH-4051 Basel
DOI: https://doi.org/10.24053/9783739881737
© 2021 · Arno Haldemann
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Zum Autor: Arno Haldemann ist Postdoc-Assistent für die Geschichte der Frühen Neuzeit am Departement Geschichte der Universität Basel. Dort forscht und lehrt er vor allem zur materiellen Dimension religiöser Praktiken in der Frühen Neuzeit. Er hat an den Universitäten Bern, Basel und an der École Pratique des Hautes Études (EPHE) in Paris Allgemeine Geschichte (Major) und Interreligiöse Studien (Minor) studiert. Seine Doktorarbeit hat er am Historischen Institut der Universität Bern abgeschlossen.
ISBN 978-3-7398-3173-2 (Print)
ISBN 978-3-7398-0571-9 (ePub)
Inhalt
Dank
A Einleitung1 Relevanz: Die Gegenwart der Eheschließung2 Perspektive: Eheschließung als historischer Aushandlungsprozess3 Gegenstand: ‚Von den Rändern‘ der Gesellschaft in die Mitte der Staatsbildung3.1 Theorie: Eigensinn, Strategie und Taktik3.2 Begriffliches: Prekär3.3 Quellen: Rekursmanuale, Petitionen und Konsistorialmanuale3.4 Erkenntnisinteresse: Verhandelter Wandel4 Aufbau und Gliederung
B Das ausgehende Ancien Régime (1742–1798)Reformatorische VorgeschichteDisziplinarische Konsequenzen des reformatorischen EheverständnissesZwischen religiösem Anspruch und sozialer OrdnungGesteigerte soziale Distinktion durch repressive Ehepolitik1 Normen und Debatten: Ehegesetze und bevölkerungspolitische Diskussionen1.1 Die revidierte Ehegerichtssatzung von 1743: ‚Heyl und Wolfahrt‘ unter ‚abgeänderte[r] lebens-manier der menschen‘1.2 Entvölkerungsdebatte, Volkszählung und Populationismus: Berner Biopolitik1.3 Die politische Sprengkraft des Populationismus bei Jean-Louis Muret1.4 Von der Angst vor der Entvölkerung zur Angst vor der Überbevölkerung1.5 Die letzte total revidierte Ehegesetzordnung unter dem Ancien Régime (1787)2 Taktiken: Prekäre Heiratsbegehren vor dem Berner Oberchorgericht, 1742–17982.1 Soziale Vielfalt heiratswilliger AkteurInnen2.2 Opponierende Parteien: Väter und Verwandte2.3 Ressourcen, Taktiken und Einwände3 Strategien: Die praktische Normierung prekärer Eheschließungen im ausgehenden Ancien Régime3.1 Mehrstimmigkeit und der Ermessenspielraum der Gnade3.2 Quantitative Tendenzen3.3 Widerstreitende Urteilslogiken
C Die Helvetik (1798–1803)EreignisseHistoriographische BeurteilungEheschließung und Sexualität1 Normen und Debatten: Säkularisierung und Demokratisierung der Ehe1.1 Helvetische Verfassung1.2 Volkszählung1.3 Zwischenzeitliche Aufhebung der Ehegerichte1.4 Petitionsrecht2 Taktiken: Petitionen in punkto prekäre Heiratsbegehren2.1 Heiratswillige PetentInnen2.2 Alte Gründe der Prekarität und neue Taktiken der Aufklärung3 Strategien: Der Umgang der helvetischen Regierung mit den Ehebittschriften
D Die nachhelvetische Zeit bis zur Bundesstaatsgründung (1803–1848)Das Ende der Helvetik (1802/03)Die Mediationsakte und Bern (1803–1813/15)Die Restauration in Bern (1813/15–1830)Berns Regeneration (1830–1848)1 Normen und Debatten: Status quo ante?1.1 Die Restitution der alten Ehegerichtsordnung1.3 Der Versuch der Armutsbekämpfung durch Ehepolitik1.4 Neue Gesetze ohne Folgen? Zivilgesetzbuch (1824/26) und Verfassungsrevision (1830/31)2 Taktiken: Prekäre Heiratsbegehren vor dem Berner Oberehegericht und dem Amtsgericht, 1803–18482.1 Anhaltend vielfältig und exogam, zunehmend mittellos und kriminell2.2 Opponierende Parteien: Gemeinden und Korporationen statt Väter und Verwandte2.3 Verengte rechtliche Handlungsspielräume und Abnahme der Taktiken3 Strategien: Die ehepolitische Urteilspraxis der Richter im Umgang mit prekären Eheschließungen im nachhelvetischen Zeitraum3.1 Gerichtsorganisation: Vom Oberehegericht zum Amtsgericht3.2 Zunehmende Einstimmigkeit und einheitliche Gerichtslogik
E Resultate 1 Kontinuitäten 2 Wandel
F Quellen- und Literaturverzeichnis1 Ungedruckte Quellen1.1 Staatsarchiv Bern1.2 Schweizerisches Bundesarchiv1.3 Archives cantonales vaudoises2 Gedruckte Quellen2.1 Verwaltungsquellen2.2 Schriften3 Forschungsliteratur4 Online-Ressourcen
Dank
Dieses Buch ist das Ergebnis einer ungeheuren Gelegenheit, die mir in Form meiner Promotion zu Teil geworden ist. Finanziert wurde diese Gelegenheit vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und anschließend von der Dr. Joséphine de Karmann-Stiftung. Die materielle Existenzsicherung ist ein sehr wesentlicher Bestandteil unabhängiger Forschung – insbesondere in den Geisteswissenschaften. Dazu kommt die Infrastruktur – Archive, Bibliotheken und Universitäten, deren Qualität stets von den Menschen abhängig ist, die sie ausmachen. Den Mitarbeiter*innen des Staatsarchivs Bern und des Bundesarchivs in Bern gilt mein Dank für die Hilfe beim Zurechtfinden in den Archivstrukturen und den entsprechenden Findmitteln und das geduldige Bereitstellen der Akten. Ohne sie wäre ich anfänglich wortwörtlich verloren gewesen. Der Belegschaft der Universitätsbibliothek Bern, insbesondere den Kolleginnen und Kollegen aus der Basisbibliothek Unitobler (BTO), gilt mein Dank für die Unterstützung bei unzähligen Ausleihen und Buchbestellungen. Die Universität Bern ist nicht nur ein ausgezeichneter Studienort gewesen, sondern hat sich auch als Arbeitgeber bewährt.
Das angesprochene Privileg wurde selbstverständlich nicht nur institutionell abgestützt, sondern vor allem von vielen unterschiedlichen Menschen in meinem akademischen und privaten Umfeld ermöglicht. Sie haben mir vier enorm bereichernde und intensive Jahre beschert. Ich durfte erfahren, dass ‚fröhliche Wissenschaft‘ stets das Ergebnis von Kooperation, Austausch, gegenseitiger Stimulation, der Unterstützung und der Kritik von Menschen aus unterschiedlichen Lebensbereichen ist. Somit ist sie stets ein kollektives Ereignis, bei dem sich im besten Fall ‚öffentliche‘ und ‚private‘ Sphären in fruchtbarer und freudvoller Weise zu überlagern beginnen.
Die Chance zu dieser Erfahrung hat mir Joachim Eibach eröffnet. Er hat mir während meines Studiums das Vertrauen entgegengebracht und mich als Hilfsassistent eingestellt. Nach dem Studium bot er mir die Gelegenheit im SNF-Sinergia Projekt ‚Doing House and Family. Material Culture, Social Space, and Knowledge in Transition (1700–1850)‘ einzusteigen. Für die Förderung, die großen konzeptionellen Freiheiten, die nötigen inhaltlichen Leitplanken und vor allem das enorme persönliche Engagement gilt ihm mein herzlicher Dank. In Zusammenarbeit mit Sandro Guzzi-Heeb, Claudia Opitz und Jon Mathieu hat er eine Forschungsumgebung geschaffen, die sowohl wissenschaftlich äußerst inspirierend gewesen ist als auch kollegial hervorragend funktioniert hat. Dafür gebührt ihnen allen mein bester Dank. Sandro Guzzi-Heeb möchte ich außerdem für die zahlreichen Gespräche und inhaltlichen sowie konzeptionellen Anregungen zu meiner Arbeit danken. Claudia Opitz gilt mein Dank, auch weil sie mir in der Abschlussphase der Dissertation mit der Anschlussstelle an ihrem Lehrstuhl in Basel den Vorgeschmack auf die akademische Zukunft gewährt hat.
Meinen beiden engsten Mitarbeitern Eric Häusler und Maurice Cottier danke ich für ihre Freundschaft. Sie sind maßgeblich am Gelingen dieser Arbeit beteiligt. Ohne die vielen Waldläufe, die unzähligen Manöverkritiken, die gemeinsamen Essen, heiteren Abende und bereichernden Konferenzbesuche hätte alles nicht nur wesentlich weniger Spaß gemacht, sondern wäre gar nicht erst gelungen. Den weiteren Peers im Projekt – Anne Schillig, Dunja Bulinsky, Elise Vörkel, Lucas Rappo und Sophie Ruppel – danke ich für die intensive und kollegiale gegenseitige Auseinandersetzung in Kolloquien und Workshops, an Konferenzen und im Privaten. Heinz Nauer bin ich nicht nur für seine exzellente Arbeit als Projektkoordinator zu besonderem Dank verpflichtet, sondern auch für seine wissenschaftlichen Anregungen. Aline Johner hat mich mit Perspektiven in Berührung gebracht, die meine Optik auf das Leben verändern sollten. Merci!
Uta Preimesser vom UVK Verlag bin ich dankbar für ihre sorgfältige und wertschätzende Betreuung im Prozess der Veröffentlichung dieses Buches. Die Publikation wurde vom SNF großzügig gefördert.
Jürgen Häusler danke ich für seine Gründlichkeit und Ausdauer mit meinem Manuskript. Ohne ihn wären die Sätze in meinem Text noch länger und viel kryptischer.
Andreas Kessler möchte ich für seine seit meinem Gymnasialunterricht bei ihm anhaltende Freundschaft danken, die ihn bis heute veranlasst, meine Manuskripte Korrektur zu lesen.
Vor Nicolai Loboda verneige ich mich – was ich nur Dank seinen physiotherapeutischen Interventionen überhaupt wieder kann. Er hat mir in den letzten Wochen und Monaten der Promotion nicht nur wortwörtlich den Rücken freigehalten, sondern auch für mein Seelenheil gesorgt.
Zu guter Letzt bin ich meiner Familie zu grenzenlosem Dank verpflichtet, insbesondere meiner Partnerin, die mir vor allem in der Abschlussphase mit viel Wärme, Geduld und Betreuungsarbeit unserer Kinder die Möglichkeit zu Nachtarbeit und Ausnahmezustand gewährt hat. Meinen beiden Kindern Ida und Martha danke ich für die vielen Lacher, die sie mir immer wieder bescheren und dadurch die Welt unablässig in die richtigen Verhältnisse rücken.
A Einleitung
1 Relevanz: Die Gegenwart der Eheschließung
Die gesellschaftliche Frage, was eine Ehe ist und damit verbunden, wem sie offenstehen soll, ist zumindest in der Schweiz in vollem Gange. Die noch nicht ausgestandene und zuweilen polemisch geführte Debatte um die Öffnung beziehungsweise heteronormative Festschreibung der Ehe offenbart die Notwendigkeit einer anhaltenden historisch-kritischen Auseinandersetzung mit dem Thema der Eheschließung. Es ist wichtig, auf die Kontinuität historisch gewachsener Machtstrukturen einer ohnehin fragwürdigen staatlichen Beziehungsinstitution hinzuweisen, wenn 2016 eine knappe Minderheit von 49,2% der Schweizer Bevölkerung – aus vermeintlich steuerrechtlichen Gründen – die Fixierung der Diskriminierung der Sexualität und die Normierung der Lebensweise unzähliger Paare für die Zukunft in der Verfassung hinzunehmen bereit gewesen ist.1
Auf die Fragwürdigkeit solcher Anliegen hat die politische Philosophin Clare Chambers in ihrem ausgezeichneten Buch Against Marriage, An Egalitarian Defence of the Marriage-Free State unlängst aufmerksam gemacht.2 Sie kritisiert die staatlichen Eingriffe in die Gestaltung interpersoneller Beziehungen grundsätzlich. In der Folge entstünde ein Heiratsregime, das bestimmte Rechte und Pflichten lediglich aufgrund des ehelichen Status vergibt. Dies ignoriere die Tatsache, dass alle Formen der Beziehungspraxis per se Vulnerabilität generieren, die unabhängig vom staatlich sanktionierten Ja-Wort Rechtssicherheiten erfordern.
Auf den Privilegcharakter der Ehe und die damit verbundenen Machtstrukturen in der Gegenwart hat auch die Sozialwissenschaftlerin Melinda Cooper aufmerksam gemacht. In ihrem Buch Family Values, Between Neoliberalism and the New Social Conservativism hat sie auf die unheilige Allianz zwischen (amerikanischem) Sozialkonservativismus und Neoliberalismus in Bezug auf die Ehe hingewiesen. Diese Verbindung entstand ihr zufolge ab den 1960er Jahren allmählich aus Abgrenzung gegen die Befreiungsbewegungen („liberation movement“). Ziel dieser Bewegung war es, den vor allem finanziellen Schutz vor verschiedenen Risiken und die Vorsorge von der geschlechterspezifischen Arbeitsteilung sowie die Aspekte der Sozialversicherung von sexuellen Normierungen zu befreien.3 Dagegen hätten in der jüngeren Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika die meisten Wohlfahrtsreformen der neoliberal-sozialkonservativen Allianz vor allem auf die Förderung von Ehen („marriage promotion“) und Bildung verantwortungsvoller Familienstrukturen („responsible family formation“) fokussiert.4 Darin erkennt die Autorin keinen Zufall: Auf der einen Seite sehen Sozialkonservative die Familie permanent durch gesellschaftlichen Zerfall – identifiziert zum Beispiel mit zunehmender Promiskuität – bedroht und wittern darin den Niedergang der traditionellen Gesellschaftsordnung, die es durch Heiratsförderung zu bewahren gilt. Auf der anderen Seite erachten Vertreter des Neoliberalismus die Familie als eine valable und kostengünstige Alternative zum Wohlfahrtsstaat, die es zu stärken gilt. Denn durch diese private Alternative als erstes wirtschaftliches Auffangnetz („primary source of economic security“) können in neoliberaler Auffassung Sozialkosten für den Staat und somit den Steuerzahler reduziert werden. Sie werden zum einen zumindest teilweise an die Familie zurückdelegiert.5 Als Beispiel könnte man hier die Sorgearbeit um Pflegebedürftige nennen, die in der Familie geleistet wird und daher nicht von der öffentlichen Hand bezahlt werden muss. Zum anderen soll die Entstehung von bestimmten Sozialkosten, zum Beispiel durch ungeschützten Geschlechtsverkehr, durch die Förderung der Eheschließung vermieden werden. So waren es gerade neoliberale Vordenker, die in Zusammenhang mit der HIV-Problematik der 1980er und 1990er Jahre, gleichgeschlechtliche Ehen befördern wollten.6 In diesem Lager der Allianz dienen also staatliche Maßnahmen, die gewöhnlich von liberaler Seite als Eingriffe in die individuelle Freiheit verurteilt werden, der Förderung spezifischer familiärer, geschlechtlicher und sexueller Normen, die den Staat und somit die Steuerzahlenden von Sozialausgaben befreien beziehungsweise entlasten sollen. Diese politische Entwicklung der Familie kann selbstverständlich nicht losgelöst von Formen der geschlechtlichen und sexuellen Normierung und somit von herrschenden Machtstrukturen in diesen und anderen Bereichen betrachtet werden.7
Vor diesem Hintergrund lässt die – aus politischen Motiven durchaus verständliche – Forderung nach der Ehe für alle aufhorchen. Denn sie wirft die Frage auf, ob mit der Erfüllung dieser Forderung tatsächlich universelles Recht durchgesetzt würde oder aber „the real issue: the persistence of disparities of power within marriage“ verschleiert würde und andere Beziehungsformen von sozialen und vorsorgerischen Sicherheiten ausgeschlossen würden.8 Der französische Intellektuelle Michel Foucault, der sich zeitlebens mit der Geschichtlichkeit von Machtbeziehungen auseinandersetzte, gab 1981 in einem Gespräch, das unter dem vielsagenden Titel Der gesellschaftliche Triumph der sexuellen Lust aufgezeichnet wurde, so auch zu bedenken:
„[W]enn die Menschen die Ehe kopieren müssen, damit ihre persönliche Beziehung anerkannt wird, ist das nur ein kleiner Fortschritt. Die Institutionen haben unsere Beziehungswelt beträchtlich verarmen lassen. Die Gesellschaft und die Institutionen, die deren Gerüst bilden, haben das Spektrum möglicher Beziehungen eingeschränkt, weil eine an Beziehungen reiche Welt sich nur schwer verwalten ließe. Gegen diese Verarmung des Beziehungsgeflechts müssen wir uns wehren. […] Statt darauf zu pochen, dass der Einzelne natürliche Grundrechte besitzt, sollten wir neue rechtliche Beziehungen erfinden und herstellen, die es gestatten, dass alle erdenklichen Beziehungen bestehen können und nicht von den die Beziehungswelt verarmenden Institutionen behindert oder blockiert werden.“9
Die Diskussion in der politischen Öffentlichkeit der Schweiz und die erwähnte historische Dekonstruktion werfen bei Historiker*innen die Fragen auf, was eine Ehe im jeweils global eingebetteten zeitgenössischen Verständnis und lokalen Kontext konstituiert und wie sie von Gesellschaft und Regierung verwaltetet wird, nach welchen Prinzipien sie also die Gesellschaft ordnet. Das heißt, wie und zwischen wem wird wo eine legitime, also anerkannte, Ehe geschlossen? Wer wird zur Ehe aufgrund welcher Kriterien zugelassen und wer wird von ihr abgehalten und somit von Privilegien ausgeschlossen? An der Klärung dieser Fragen werden zentrale Machtbeziehungen und Ordnungsmechanismen, die in einer konkreten Gesellschaft wirken, sicht- und damit hinterfragbar. An diesem kritischen Prozess – und an einer Vervielfältigung der möglichen Beziehungsformen und deren gesellschaftlicher Akzeptanz – möchte sich die vorliegende Publikation beteiligen.
2 Perspektive: Eheschließung als historischer Aushandlungsprozess
Aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive stand bei der Verhandlung der zuvor erwähnten Fragen für die daran beteiligten Menschen, Gemeinschaften und Institutionen lange Zeit nicht weniger auf dem Spiel als die Herstellung und Verwaltung des einzigen legalen beziehungsweise ‚reinen‘ und privilegierten Ausgangspunkts für Paarbeziehungen, Sexualität und Fortpflanzung, Familie, Haushalt und Verwandtschaftsnetzwerke. Mit dem bevorzugten Stand der Ehe verband sich somit ein beachtlicher Teil der sozialen Ordnung. Diese Umstände kamen erst in den letzten beiden Jahrhunderten allmählich in Bewegung – und dies geschah nicht plötzlich, sondern erst allmählich, wobei die Ursachen dafür in der Geschichtswissenschaft nach wie vor umstritten sind.1 Mit dem Zentralereignis der Eheschließung waren so weitreichende Folgen verbunden, dass deren existenzielle Tragweite im Zusammenleben der historischen Subjekte kaum unterschätzt werden kann.2 Dies galt zumindest seit der Reformation in protestantischen Gebieten, weil es hier keine alternativen, zölibatären Lebenswege in geistlichen Diensten mehr gab.3 Die Heirat stellte in einer agrarischen Gesellschaft, die von Ressourcenknappheit und stark eingeschränkten Nahrungsspielräumen bestimmt war, den Schlüssel zu ökonomischen Vorteilen und rechtlicher Besserstellung schlechthin dar. Über die Ehe wurde Besitz zwischen Familien bewegt und zusammengeführt. Der Geburtsstand der Kinder, der weitreichende Folgen für ihre soziale Stellung und Erbfähigkeit hatte, war vom matrimonialen Status der Eltern abhängig.4 Die Eheschließung ermöglichte haushaltsökonomische Partnerschaft und stiftete dadurch immaterielle Solidarität, wirtschaftliche Sicherheit und Vorsorge in Zeiten von Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie im Alter.5 Erst durch sie wurden spezifische Gefühle zulässig und möglich, die außerhalb der Ehe nicht für legitim erachtet wurden oder nicht zu realisieren waren. In ihr wurde die Sexualität für ‚rein‘ erachtet, während diese außerhalb des Ehebetts stigmatisiert und illegal war.6 Die Ehe war somit ein entscheidender Bezugspunkt frühneuzeitlicher Ehrvorstellungen. Die Eheschließung stellte für die längste Dauer der Neuzeit „eine ‚totale Tatsache‘“ im Leben historischer AkteurInnen dar, deren Realisation für die historischen Subjekte mit „Überlebenswille“ zu tun hatte, weil sie teilweise ihre grundlegendsten „Überlebensmöglichkeiten“ determinierte.7 Eine Eheschließung formte die Zukunftsaussichten von Individuen und Gemeinschaften umfassend und historisch stets in geschlechtsspezifischer Weise.8 Das beurteilen nicht nur Historiker*innen der Gegenwart so. Das sahen auch die zeitgenössischen Subjekte ähnlich, wenn sie beispielsweise formulierten, dass die Eheschließung „der wichtigste [Schritt]“ im Leben junger Menschen war.9 Folglich „begehrten“ die meisten Menschen den ehelichen Status und versuchten nachhaltig, sich diesen anzueignen.10
Die mit dem Begehren verbundenen Aneignungsversuche fanden nie in einem rechtsfreien Raum statt.11 Sie ereigneten sich in mächtigen zeitlichen Strukturen von lokalen Ehegesetzen und bevölkerungspolitischen Debatten, religiösen Vorstellungen und familiärer Verwandtschaftspolitik. Eheschließungen waren nicht nur begehrt, sondern auch „normiert, kontrolliert und umkämpft“, was offensichtlich auch heute noch so ist.12 Historisch betrachtet, waren sie Gegenstand von umfassenden kollektiven Ordnungsanstrengungen und obrigkeitlichen Normierungen, die im Zuge der Reformation aufgrund der Bekämpfung von klandestinen Ehen gegen den elterlichen Willen auch in katholischen Gebieten eine Intensivierung erfuhren.13 Und so gab es zahlreiche moralisch und ökonomisch begründete und gesetzlich kodifizierte Bestimmungen, die den Zugang zur Eheschließung und legitimen Sexualität begrenzten. Diese Normen strukturierten auch das Zustandekommen der Ehe, also die Form von Eheschließungen.14 Die Ehegesetze nahmen Einfluss auf die Eheführung und Geschlechterordnung und unterwarfen sie der Kontrolle der Ehegerichte. Daneben bestanden moralische, gewohnheitsrechtliche Vorstellungen lokaler Gemeinschaften und Familien, die aus dem „sozialen Nahraum“ laufend vergegenwärtigt und zum Teil in disziplinarischer Weise eingefordert wurden.15 Nicht zuletzt hatten auch die Moraltheologen der Kirche ihre Ideen von der gottgefälligen Ehe und ihrer Herstellung.16 Alle diese Faktoren formierten den multinormativen historischen Kontext der Eheschließung.17
Dennoch konstituierten Eheschließungen, vielseitigen und komplexen gemeinschaftlichen Interessen sowie Begehrlichkeiten zum Trotz, nie nur, aber letztlich immer auch Face-to-Face-Beziehungen. Darin entsprachen sie oft nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder standen im Widerspruch zu gewohnheitsrechtlichen Idealen in lokalen Gemeinschaften. Sie konnten in Konflikt mit der Verwandtschaftspolitik der Familie geraten. Zum Teil befanden sie sich in Spannungen mit zeitgenössischen Moralvorstellungen oder stellten eine Bedrohung für gemeinschaftliche Ressourcen dar.18 Gleichzeitig konnte die Auffassung einer moralischen Ökonomie von ländlichen Gemeinschaften mit den bevölkerungspolitischen Absichten der städtischen Obrigkeit kollidieren.19 Eheschließungen waren somit „auf konstitutive Weise uneindeutig“.20 Sie oszillierten stets zwischen individuellen Bedürfnissen und Interessen unterschiedlicher Kollektive. Die Ambivalenz und Konfliktträchtigkeit, die ihnen inhärent war, begründete ihre außerordentliche gesamtgesellschaftliche „Politizität“.21 Aufgrund der weitreichenden sozialen Implikationen der Eheschließung wurde ihr Wesen kontinuierlich und zwischen ganz unterschiedlichen AkteurInnen, Gemeinschaften und Institutionen ausgehandelt.22 Das hing gerade mit dem Umstand zusammen, dass die einzelne Eheschließung in ihrem Vollzug vielfach nicht mit den gemeinschaftlichen Normvorstellungen und Ehegesetzen zur Deckung kam.23 Die vielfältige Praxis der Eheschließung erschöpfte sich nämlich keinesfalls in der Erfüllung der Normen.24 Und so existierten nicht nur zu jeder Zeit spezifische Ehevorstellungen, die entlang bestimmter „politisch-historische[r] Phasen und Konjunkturen“ verliefen.25 Daneben herrschten bereits in der jeweiligen Zeit zwischen den an der Herstellung von Ehe beteiligten AkteurInnen und Institutionen sehr unterschiedliche ideelle und praktische Assoziationen mit der Eheschließung in Bezug auf ihren Sinn und ihre Funktion. Die unterschiedlichen praktischen Interpretationen und Ausgestaltungen der Eheschließungen standen dabei oftmals in Konkurrenz zueinander. Die am praktischen Aushandlungsprozess der Ordnung beteiligten AkteurInnen konnten mit einer Eheschließung sehr unterschiedliche Interessen und Absichten verbinden. Verlobte, Nachbarn, Verwandte und die Obrigkeit mussten deshalb in der Praxis gemeinsam elaborieren, was in Bezug auf die Konstitution der Ehe ihren gesellschaftlichen „common ground“ bilden sollte.26 Während die heiratswilligen AkteurInnen eine grundlegende Verbesserung ihrer Lebenssituation anstrebten oder Heiratsunwillige im Fall einer Eheklage eine Verschlechterung derselben abzuwehren gedachten, versuchten Gemeinden und Korporationen den Zugang zu kollektiven Ressourcen und deren Belastung durch Unterstützungsbedürftige und Fremde zu begrenzen. Familien betrieben mit der gezielten Verheiratung ihrer Angehörigen Verwandtschaftspolitik. Dieser musste der individuelle Wille eines einzelnen Mitglieds untergeordnet werden.27 Die Familien sicherten damit ihren Besitz ab und erweiterten oder erschlossen neue Netzwerke, die ihnen Zugang zu Ressourcen in Aussicht stellten.28 Die Obrigkeit versuchte mithilfe von Ehegerichten und über Ehebewilligungen sowie -verbote spätestens ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht nur aus moralisch-religiösen, sondern vor allem auch aus bevölkerungspolitischen Gründen das Reproduktionsverhalten der Untertanen zu steuern.29 Dies erzeugte Konflikte zwischen Individuen, kommunalen Gemeinschaften und der territorialen Obrigkeit, die der Schlichtung und Mediation bedurften.
3 Gegenstand: ‚Von den Rändern‘ der Gesellschaft in die Mitte der Staatsbildung
Die vorliegende Arbeit widmet sich den beschriebenen vermittlungsbedürftigen Konflikten, die in Zeiten des Umbruchs in besonders intensiver Weise geführt wurden. In Transformationsphasen wurden die Ordnungsprinzipien einer Gesellschaft zeitlich konzentriert herausgefordert, weil herkömmliche Normen häufiger und stärker strapaziert und in Frage gestellt wurden.1 So waren Zeiten tiefgreifender Wandlungsprozesse immer auch „Zeiten intensiver Beschäftigung mit der Ehe“, da sie im Zentrum sozialer und geschlechterspezifischer Ordnung stand.2
Mit einem von der Geschichtswissenschaft als solche Transformationsphase klassifizierten Zeitabschnitt, der sogenannten ‚Sattelzeit‘, beschäftigt sich die vorliegende Studie.3 Sie widmet sich der Erforschung der Eheschließung im Gebiet der ehemals mächtigen und wohlhabenden reformierten Stadtrepublik Bern zwischen ausgehendem Ancien Régime und Bundessstaatsgründung (1848).4 Dabei verfolgt sie das Ziel in einem lokalen Kontext im Rahmen der historischen Ehe- und Familienforschung mit einem praxeologischen Ansatz zu einer differenzierten Einschätzung der Genese der modernen Familie zu gelangen und etablierte Meinungen dazu kritisch zu hinterfragen.5
Die reformierte Stadtrepublik – nota bene „die grösste nördlich der Alpen“ im Ancien Régime,6 deren Territorium bis zu ihrem Untergang ca. ein Drittel der Fläche der Eidgenossenschaft ausmachte7 – bietet sich am Übergang vom Ancien Régime zum 19. Jahrhundert innerhalb der Eidgenossenschaft als besonders vielversprechender und relevanter Untersuchungsraum an, nicht zuletzt weil dem Gebiet von der Geschichtswissenschaft immer wieder ein ambivalentes Verhältnis zur Moderne nachgesagt wird. Es scheint unklar und eine Frage der historiographischen Perspektive zu sein, wann und in welcher Weise diese in Bern eigentlich einsetzte.8 Im späten Ancien Régime waren die Verhältnisse in der gesamten Alten Eidgenossenschaft, zu deren 13 Mitgliedstaaten Bern seit 1353 durch multi- und bilaterale Bündnisverträge gehörte,9 von einem spannungsreichen Nebeneinander einerseits verfassungspolitischer Stagnation und andererseits sozialer und wirtschaftlicher Dynamik geprägt. Soziale Ungleichheiten akzentuierten sich in Stadt und Land und auch zwischen diesen Kulturräumen. An den meisten Orten wuchsen Bevölkerung und Wirtschaft. Ressourcenknappheit nahm zu und mit ihr Verteilungs- und Nutzungskonflikte. Das Konsumverhalten der Menschen veränderte sich, Wissen und Ideen wurden von neu entstehenden Bildungsinstitutionen und durch zunehmende Öffentlichkeit multipliziert. Dennoch spielten sich diese dynamisierenden Prozesse in ständisch-korporativen und feudalen Strukturen ab.10 Innerhalb dieser Entwicklung stellte Bern eher die Regel als die Ausnahme dar. So sei gerade Bern im 18. Jahrhundert in der Eidgenossenschaft zum „Inbegriff des aristokratischen Ancien Régime“ geworden,11 das sowohl Elemente sozioökonomischer Dynamik wie politischer Stagnation integrierte.
Das sehr große und vor allem agrarisch geprägte Territorium, das bis 1798 die Untertanengebiete Aargau und Waadt miteinschloss, erstreckte sich im 18. Jahrhundert vom Jura im Norden über das Mittelland bis in die Alpen im Süden. Folglich war die große kulturelle und wirtschaftliche Diversität ein konstitutives Merkmal des ehemals mächtigen Kantons.12 Das Territorium von Bern beheimatete gegen Mitte des 18. Jahrhunderts über die zwanzigfache Bevölkerung (300‘000) der verhältnismäßig kleinen Stadt (weniger als 15‘000 Einwohner), von wo aus im 18. Jahrhundert ein selbstbewusstes und sich zunehmend verengendes städtisches Patriziat über ungefähr einen Drittel aller BewohnerInnen der damaligen Eidgenossenschaft regierte. So gilt Bern im 18. Jahrhundert nicht nur aufgrund seiner ausgeprägten innereidgenössisch militärischen Stärke neben Zürich als „Primus inter Pares“ innerhalb des Corpus Helveticum, sondern auch wegen seiner Ausdehnung und Bevölkerungsgröße.13 Die soziale Ungleichheit war auf dem Gebiet des Stadtstaats im Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert stark ausgeprägt und erfuhr in Regionen ausbleibender Protoindustrialisierung sogar eine Akzentuierung. In der Landwirtschaft hing das ökonomische Wohlergehen von der Größe des Hofs ab. Während Großbauern durchaus wohlhabend sein konnten, waren Kleinbauern und landlose Tauner für ihr Auskommen auf Nebeneinkünfte aus gewerblichen Arbeiten angewiesen, die eng mit der Landwirtschaft verzahnt waren.14 Die Nebenerwerbe wurden vor allem in der Textilindustrie erzielt. Diese produzierte primär Leinwand – sowohl für den heimischen Markt als auch für den Export vor allem nach Frankreich, wo aus Flachs in Heimarbeit Garn gesponnen wurde.15
Bis zur Abdankung von Schultheiß, Rät und Burger im Zuge der Invasion französischer Truppen im Rahmen der Helvetischen Revolution bestimmte im 18. Jahrhundert eine seit dem Abschluss des Burgerrechts 1651 immer schmaler werdende Machtelite die politischen Geschicke von Bern. Während der Große Rat ursprünglich die Versammlung aller Burger von Bern darstellte, wurde dieser im Verlauf der Frühen Neuzeit zu einem vollzählig 299 Ratsherren umfassenden Repräsentationsorgan der Bürgerschaft, der nur noch ergänzt wurde, wenn die Zahl der Räte unter 200 fiel. Das war seit 1683 noch ungefähr alle zehn Jahre der Fall.16 In Zahlen ausgedrückt bedeutete das, dass weniger als 27% der Bevölkerung der Stadt Bern oder 1 % der gesamten Bevölkerung des Territoriums über die Menschen in Stadt und Kanton regierte. Dabei verengte sich der Kreis der regimentsfähigen Familien immer rapider, während gleichzeitig immer weniger dieser regierungsbefugten Geschlechter tatsächlich Einsitz in der Regierung nahmen. Die Ratssitze wurden durch ein komplexes Mischverfahren von Kooptation und Wahlen besetzt.17 Zwar vermochte sich der Große Rat seine Souveränität gegenüber dem Kleinen Rat in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch zu verbriefen. Dennoch verlagerte sich das Machtgefälle des auf Ausgleich ausgelegten Politsystems zwischen den beiden Räten zu Ungunsten des Großen Rats. An der Spitze der aristokratisch organisierten Stadtrepublik standen die beiden vom Großen aus dem Kleinen Rat auf Lebzeiten gewählten stillstehenden und amtenden Schultheißen, die sich jährlich in ihren jeweiligen Aufgaben abwechselten. Der Kleine Rat setzte sich aus 27 Mitgliedern zusammen, die vom Großen Rat gewählt wurden. Sie bestimmten die Traktanden des Großen Rats und verfügten durch ihre täglichen Zusammenkünfte über einen wesentlichen Informations- und Wissensvorsprung gegenüber der großen Ratskammer.18 Trotz dieser ausgeprägten Machtkonzentration gelang es der Berner Obrigkeit nicht, vereinheitlichte Verwaltungsstrukturen auf der Landschaft zu implementieren. So zeichnete sich das Territorium durch eine Vielzahl unterschiedlicher Herrschaftsverhältnisse und Partikularrechte aus, die bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Bestand hatten. Auch neue Abgaben waren von der Obrigkeit kaum durchzusetzen.
Ausgehend von dieser Skizze der politischen und sozio-ökonomischen Verhältnisse in Bern am Ausgang des 18. Jahrhunderts wird hier einerseits präsupponiert, dass die zwischen ca. 1700 und 1850 veranschlagte Zeit auch für Bern eine Episode ähnlich tiefgreifender Veränderungen war, wie es die ursprünglich begriffsgeschichtliche Konzeption der Sattelzeit in einem größeren räumlichen Kontext plausibel gemacht hat. Ereignis- und verfassungsgeschichtlich steht dies außer Frage: Bern verwandelte sich in diesem Zeitraum von einem reformierten, tendenziell reformabsolutistisch organisierten souveränen Stadtstaat, der unter dem Ancien Régime von einem oligarchischen Patriziat regiert wurde, über die Helvetik (1798–1803), die Mediation (1803–1815), die Restauration (1815–1831) und die Regeneration (1831–1848) in einen demokratisch organisierten Kantonsteil des föderalistischen Schweizerischen Bundesstaats (ab 1848), der weitgehend säkularisiert war – die Eheschließung stellte nota bene eine Ausnahme dar.19
Von einer fundamentalen Veränderung im veranschlagten Zeitraum auszugehen, legt zudem nicht nur die Verfassungsgeschichte, sondern auch die Wirtschafts- und Sozialgeschichte nahe. Sie wähnt das damalige Gebiet von Bern in diesem Zeitraum zumindest in einem „Strom der Modernisierung“, also in zügiger Bewegung.20
Bezüglich der Eheschließungspraxis hat die internationale und schweizerische Verwandtschaftsforschung auf die Zunahme von Heiraten in nahen Verwandtschaftsgraden als Ausdruck fundamentaler struktureller Veränderungen hingewiesen.21 Und Foucault hat mit seinen diskursanalytischen Auseinandersetzungen zur sogenannten ‚Gouvernementalität‘, also zur Regierungslogik, längst auf die Bedeutung der Überschreitung der „biologische[n] Modernitätsschwelle“ im 18. Jahrhundert aufmerksam gemacht.22 Wie noch zu zeigen sein wird, fand die Überwindung dieser Schwelle um die Jahrhundertmitte auch in Bern schrittweise statt und hatte großen Einfluss auf die Konzeption, Verwaltung und Praxis der Eheschließung.
Dennoch soll die begriffsgeschichtliche Qualifizierung der Sattelzeit in ihrem empirischen Gehalt aber nicht überschätzt werden.23 Stattdessen wird untersucht, „was von den […] strukturellen Änderungen dieser Epoche eigentlich wie ‚unten‘ […] ankommt“, beziehungsweise vor allem wie in umgekehrter Richtung das Verhalten von ‚unten‘ strukturelle Veränderungen evoziert.24
So möchte die vorliegende Arbeit zu einer differenzierteren Betrachtung des konstatierten Wandels beitragen. Dazu untersucht sie die Eheschließung im Spannungsverhältnis von Norm und Praxis im spezifischen Kontext der Stadtrepublik Bern. Dieser räumliche Zusammenhang umfasst die Stadt und das Territorium beziehungsweise das Kantonsgebiet, das sowohl Landstädte als auch ländliche Dörfer und Bergregionen einschließt. Dadurch wird weder der urbanen noch der agrarischen Kultur der Vorzug gegeben, sondern sie werden zusammen und in Wechselwirkung betrachtet. Dank diesem Zugang geraten die Eheschließungsversuche von Menschen aus unterschiedlichen Lebenswelten, sozialen Stratifikaten und Berufen ins Blickfeld der Analyse.
3.1 Theorie: Eigensinn, Strategie und Taktik
Um die Transformationen und deren Ursachen im Bereich der Eheschließung am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert einzufangen, empfiehlt es sich, die Geschichte der Eheschließung „von den Rändern“ her zu betrachten.1 Die Ränder befinden sich dort, wo von der Norm abweichendes, also deviantes Verhalten auftritt.2 An dieser Stelle werden die eigensinnigen „Aneignungen“ jener heiratswilligen AkteurInnen sichtbar, die mit ihren konkreten Heiratsbegehren die gesetzlichen und sozialen Normen im lokalen und familiären Umfeld herausforderten.3 Durch ihr taktisches Handeln stellten sie gewollt oder unabsichtlich Konventionen in Frage und provozierten dadurch Reaktionen von OpponentInnen und strategische Urteile der Eherichter.4 Mit dieser Perspektive folgt die Studie Alf Lüdtkes Konzept des Eigen-Sinns, das im weiteren Verlauf der Arbeit mit der Handlungstheorie von Michel de Certeau kombiniert werden wird.5 Diese Handlungstheorie gewinnt ihr Profil dadurch, dass sie insbesondere benachteiligten Menschen Handlungsmöglichkeiten zugesteht, die unablässig versuchen, sich die herrschenden Strukturen anzueignen. Sie ergänzt sich sehr gut mit dem Konzept des deutschen Historikers, der seinerseits „Eigensinn“ in Anlehnung an G. W. F. Hegel als jene stark limitierte Freiheit beschreibt, die dem ‚Knecht‘ in seiner Abhängigkeitssituation bleibt.6 Dabei steht die Figur des Knechts bei Lüdtke stellvertretend für „die Besitzlosen“.7 Das trifft teilweise gut auf die hier untersuchten ehewilligen AkteurInnen zu. Tatsächlich waren sie nicht selten Knechte und die Akteurinnen Mägde in landwirtschaftlichen Anstellungsverhältnissen. In vielen anderen Fällen waren sie besitzlos oder zumindest unvermögend. Der „eigene Sinn“ dieser Benachteiligten und zum Teil Mittellosen wurde wahrnehmbar, weil er sich „gegen alle und alles“ – im konkreten Fall gegen Familie, Gemeinden, Korporationen und Obrigkeit – wenden konnte.8 Der Eigensinn bedeutet in dieser Studie die „Uneinheitlichkeit in der Auffassung von der Grundlage der Ehe und der Einstellung zur Sexualität“ der ehewilligen AkteurInnen mit den OpponentInnen und dem Gericht.9 Mit de Certeau lässt sich dann erklären, auf welche Weise und mit welchem Einsatz die am Aushandlungsprozess der Ehe beteiligten und mit unterschiedlicher Handlungsmacht ausgestatteten AkteurInnen und Gruppen ihre Vorstellungen beziehungsweise ihre Normen durchzusetzen versuchten.
Um die Konflikte an den Rändern in den Blick zu bekommen, werden für das ausgehende Ancien Régime und die Zeit nach der Helvetik bis zur Bundesstaatsgründung Ehevorhaben erforscht, die aus dem sozialen Nahraum mittels sogenannter ‚Eheeinsprachen‘ vor der zuständigen ehegerichtlichen Instanz im Territorium angefochten wurden. Die „streitig gemachte[n] Eheversprechung[en]“10 – ein zeitgenössischer Quellenbegriff –, die vor Gericht gezogen wurden, werden analysiert, weil in ihrer Verhandlung Praktiken auf Normen prallten und dadurch Reaktionen der Richter auslösten. Diese unablässigen Kollisionen führten, so die begründete Vermutung, zu jenen „kleinen Ereignisse[n]“, die in ihrer Kumulation durchaus zu größeren Veränderungen führen konnten und zumindest ihrem Potential nach transformativ waren.11 Durch die gewählte Herangehensweise werden in der vorliegenden Studie somit Ehegesetz, gesellschaftliche Vorstellungen und individuelles Handeln aufeinander bezogen und in ihren Wechselwirkungen begriffen. Die Praxis der Eheschließung kommt dadurch multiperspektivisch von ‚oben‘ (das Gericht), der Mitte (die Opponierenden) und von ‚unten‘ (die Ehewilligen) in den Blick. Weiterführende Erörterungen zu dieser Unterscheidung folgen weiter unten im Text.
Anhand der umstrittenen, konfliktreichen Fälle wird ersichtlich, was vom Gericht und der Gesellschaft als ‚normal‘ erachtet wurde, also was das zeitgenössische Eheverständnis war und wogegen sich Opposition formierte.12 Beim Abschreiten der Ränder und Grenzen des Normalen stößt man in den Quellen auf jene AkteurInnen, die de Certeau als „Helden des Alltags“ qualifiziert hat, und die in seiner metaphorischen Sprache „den Chor der am Rande versammelten“ ausmachen.13 Ihre eigensinnigen Ehebegehren standen den Gesetzen und den gesellschaftlichen Normvorstellungen widerspenstig und fremd gegenüber. Um ihren Eigensinn vor Gericht durchzusetzen, mussten sie frei nach de Certeau listen- und trickreiche Taktiken entwickeln.14 Dort schlugen ihnen die Argumente der einsprechenden Opponierenden entgegen, während die Richter ihre strategischen Urteile über den Ausgang der Verhandlungen fällten.
In der Differenzierung von Strategie und Taktik folgt die Arbeit der Handlungstheorie des französischen Historikers: Die Strategie zielt auf „die Beherrschung der Zeit durch die Gründung eines autonomen Ortes“.15 Sie entwickelt dabei nicht nur laufend die Macht, diesen Ort nach ihren Rationalitäten zu organisieren und zu besitzen. Sie grenzt ihn durch strategische Handlungen auch laufend gegen außen ab. Im konkreten Fall stellte dieser Ort, den es durch die Strategen – die Berner Obrigkeit und die Eherichter – zu beherrschen galt, die Ehe dar. Bei der Erhaltung und Organisation dieses Ortes, das heißt bei der Behauptung der Herrschaftsverhältnisse konnten sie auf mächtige Ehegesetze und bevölkerungspolitische Diskurse zurückgreifen, die ihrerseits von ihnen produziert wurden.
Dagegen definiert de Certeau die Taktik als etwas, das gegenüber der Strategie tendenziell „durch das Fehlen von Macht bestimmt“ ist. 16 Die Taktik kennt „nur den Ort des Anderen“ und „muss mit dem Terrain fertigwerden, das ihr vorgegeben wird, wie es das Gesetz einer fremden Gewalt organisiert“.17
„Gerade weil sie keinen Ort hat, bleibt die Taktik von der Zeit abhängig; sie ist immer darauf aus, ihren Vorteil ‚im Fluge zu erfassen‘. […] Sie muss andauernd mit den Ereignissen spielen, um ‚günstige Gelegenheiten‘ daraus zu machen. Der Schwache muss unaufhörlich aus den Kräften Nutzen ziehen, die ihm fremd sind. Er macht das in günstigen Augenblicken, in denen er heterogene Elemente kombiniert […]; allerdings hat deren intellektuelle Synthese nicht die Form eines Diskurses, sondern sie liegt in der Entscheidung selber, das heißt, im Akt und in der Weise wie die Gelegenheit ‚ergriffen wird‘.“18
Die verfolgte Herangehensweise legt somit den Akzent der Untersuchung darauf, dass sich die Aushandlungsprozesse rund um die Eheschließung stets in wirkungsmächtigen, aber in der Praxis immer auch manipulierbaren und daher zeitlich begrenzten Strukturen abspielten.19 Heiratswillige AkteurInnen mussten sich aufgrund ihrer eigensinnigen Ehebegehren mit gesetzlichen und bevölkerungspolitischen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Sie wurden aufgrund ihrer eigensinnigen Vorstellungen und ihres subversiven Handelns sowohl von AkteurInnen aus dem sozialen Nahraum als auch vom Gericht geradezu zur Konfrontation gedrängt. Um sich das Privileg der Ehe trotz der Einsprachen anzueignen, waren sie gezwungen, das ihnen fremde Gesetz kreativ zu ihren eigenen Gunsten auszulegen – de Certeau hat für diese Handlung das passende Verb „umfrisieren“ verwendet.20 Im gesetzlich normierten Raum suchten die heiratswilligen AkteurInnen taktisch kreativ nach Lücken und Gelegenheiten, um ihre eigensinnigen ehelichen Interessen durchzusetzen, wenn ihre Beziehungskonstellationen nicht den herrschenden Konventionen entsprachen. Dagegen versuchten einsprechende Familien, Verwandte, Gemeinden, Korporationen und selten auch Nebenbuhler ihrerseits die Eheschließungen mit ehehindernden Taktiken zu verunmöglichen.
3.2 Begriffliches: Prekär
OpponentInnen gegen die hier untersuchten eigensinnigen Eheschließungen konnten Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn, Vögte, Gemeinden, ständische Korporationen oder Nebenbuhler der Eheaspiranten sein. Auch das entsprechende Gericht konnte von Amtes wegen auf den Plan treten. Durch die Einsprachen wurden die zwischen Individuen partnerschaftlich-konsensual gegebenen Eheversprechen ‚widerruflich‘. Die eheliche Einsegnung, die formale Vollziehung und Anerkennung der Ehe, stand dann auf dem Spiel und wurde ‚unsicher‘. Somit waren die Ehevorhaben in ihrer misslichen und heiklen Lage permanent gefährdet und drohten zu scheitern. Folgt man im Duden der Bedeutungserklärung und den Herkunftsangaben des Lemmas ‚prekär‘, dann handelt es sich bei den hier untersuchten Eheschließungen um solche, die den Eigenschaften dieses Adjektivs exakt entsprechen. Das deutsche Wörterbuch schreibt zur Bedeutung von prekär: „in einer Weise geartet, die es äußerst schwer macht, die richtigen Maßnahmen, Entscheidungen zu treffen, aus einer schwierigen Lage herauszukommen; schwierig, heikel, misslich“.1
Diese Begriffsdefinition schließt sich einem kulturwissenschaftlichen Konzept an, das „‚Prekarisierung‘ als einen Prozess, der nicht nur Subjekte, sondern auch ‚Unsicherheit‘ als zentrale Sorge des Subjekts produziert“, begreift.2 Es geht maßgeblich auf den französischen Soziologen Pierre Bourdieu zurück. Dieser hat damit zwar eine präzedenzlose Herrschaftsform im 20. Jahrhundert charakterisiert, die mit dem Neoliberalismus einhergeht, aber in den Konsequenzen augenfällige Analogien mit dem frühindustriellen Kapitalismus aufweist.3 Seither haben verschiedene Sozialwissenschaftler*innen sich bemüht, die postulierte Beispiellosigkeit der Herrschaftsform für unsere Gegenwart besonders mit Blick auf moderne Anstellungsverhältnisse zu zementieren.4 In den Augen von Historiker*innen haben sie damit aber wenig Plausibilität für ihre These dazugewonnen, weil ihnen der fundierte historische Vergleich fehlt. Tatsächlich gleichen aber die von ihnen beschriebenen Effekte für das 20. und 21. Jahrhundert jenen Erscheinungen sehr stark, die die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Eheschließung im 18. und 19. Jahrhundert für die hier untersuchten heiratswilligen AkteurInnen hatte.5 Die von Bourdieu beschriebene „objektive Unsicherheit“ löste bei den Menschen in Bezug auf die Eheschließung im 18. und 19. Jahrhundert ebenso „eine allgemeine subjektive Unsicherheit“ aus, die auch jene bedrohte, die von ihr nicht oder zumindest nicht unmittelbar betroffen waren.6 Die vorliegende Arbeit verwendet den Begriff, weil dieser ihren Untersuchungsgegenstand akkurat charakterisiert. Sie möchte damit historisch differenziert zur inhaltlichen Schärfung des Konzepts beitragen.
Folglich werden hier prekäre Eheschließungen in Bern am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert untersucht. Diese wiesen ein spezifisches konfiguratives Element auf: Ihnen ging ein ursprünglich einvernehmliches Eheversprechen der Brautleute voraus. Gegen dieses konsensuale Ehebegehren wurde im Nachhinein von den bereits erwähnten OpponentInnen Einspruch erhoben. Entsprechende Ehehindernisse wurden geltend gemacht, um den Vollzug der Eheschließung durch die Einsegnung des Pfarrers in der Kirche zu verhindern.7 Dazu wurden sogenannte ‚Eheeinsprachen‘ oder ‚Zugrechtsklagen‘ zunächst vor dem Pfarrer oder lokalen Chorgericht geltend gemacht.8 Dies geschah jeweils in Reaktion auf das Eheaufgebot, das in Bern durch die sogenannten ‚Kanzelverkündigungen‘ durch den Gemeindepfarrer geschah. Die Verkündigungen hatten an drei aufeinander folgenden Sonntagsgottesdiensten von der Kanzel in der Kirche der Heimat- und Wohngemeinde der Ehewilligen zu erfolgen. Sie waren in der Chorgerichtssatzung, dem Berner Ehegesetz, kodifiziert und obligatorisch. Allerdings bestand vor der Helvetik (1798–1803) für Angehörige des Patriziats, der hohen Beamtenschaft und des Klerus die Möglichkeit der Dispensation.9 Für alle anderen Personen diente das Rechtsinstitut als offizielle öffentliche Ankündigung einer gewünschten Eheschließung, weshalb durch die untersuchten Einsprachen potentiell weite Teile der bernischen Bevölkerung aus unterschiedlichen Ständen und Schichten ins Spektrum der Untersuchung kommen. Die Verkündigungen ermöglichten kommunale, korporative und verwandtschaftliche Kontrolle und die Zurückweisung ehelicher Ansprüche. Damit sollten klandestine Ehen gegen den Willen und die Interessen der involvierten Familien, Gemeinden und Korporationen sowie Bigamie verhindert werden. Insofern waren prekäre Ehen durchaus „das Produkt eines politischen Willens“.10 Die deponierten Eheeinsprüche sollten dann ex officio vor das territoriale beziehungsweise kantonale Ehegericht gelangen. Die Mehrheit der Fälle, die vor dem Oberehegericht landeten, wurde durch dessen Urteil abgeschlossen. Gerichtsverhandlungen und Rekurse kosteten viel Geld, mussten folglich finanziert werden und waren zeitaufwendig. Die Investition von materiellen und immateriellen Ressourcen setzte eine Aussicht auf potenziellen Erfolg voraus. Zahlreiche KlägerInnen und AntworterInnen fanden sich daher mit dem Urteil des Oberehegerichts ab. Sie arrangierten sich damit, da ein Rekurs trotz großem Ressourcenaufwand wenig erfolgsversprechend erschien. Diese Fälle finden sich im Staatsarchiv Bern (StABE) in den sogenannten ‚Chorgerichtsmanualen‘ wieder.11
Einige sehr aussagekräftige Verhandlungen wurden allerdings von besonders eigensinnigen AkteurInnen vor den Rat gezogen und weitergeführt, weil eine der involvierten Parteien außergewöhnlich hartnäckig war und den Entscheid des Gerichts nicht annehmen wollte.12 Die Gerichtsfälle, die zum Weiterzug vor den Rat geführt hatten, sind Gegenstand der vorliegenden Studie. Sie werden hier herangezogen, weil sie den Eigensinn und die Persistenz der AkteurInnen in besonderem Ausmaß demonstrieren und letztendlich von oberster Regierungsinstanz, dem Rat von Bern, beurteilt werden mussten. Hier forderten ehewillige Akteur-Innen in maximaler Weise Handlungsmacht gegenüber ihrem familiären und kommunalen Umfeld ein und veranlassten das obrigkeitliche Gericht zu strategischen Reaktionen in der praktischen Normierung heraus. Für das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit sind diese politisch aufgeladenen Eheschließungen daher in besonderem Maße aufschlussreich. Dass in der Untersuchung auch Fälle von armen und besitzlosen Personen in den Blick kommen, dafür sorgten zwei Umstände: Einerseits wurde gegen viele Urteile von den OpponentInnen rekurriert, weil sie mit dem Ausgang der Verhandlung nicht zufrieden waren. Andererseits existierte ein „besonderes Armenrecht“, das es unvermögenden Menschen erlaubte, den Fall weiterzuziehen und so ihren Eigensinn trotz fehlender Mittel durchzusetzen.13 Gleichzeitig waren, wie noch zu zeigen sein wird, an gewisse eigensinnige Ehebegehren auch Interessen einer Gemeinde geknüpft. Wenn zum Beispiel eine mittellose Verlobte bereits schwanger war, konnte das durchaus dazu führen, dass die Gemeinde der Frau kurzfristig Mittel in den Aushandlungsprozess investierte, um langfristig kommunale Ressourcen zu sparen.
Insofern beweist die Konstellation der untersuchten und hier als prekär bezeichneten Fälle eine besondere, vorerst aus dem Handeln der AkteurInnen abgeleitete Form des Eigensinns: Erstens entsprachen die aspirierten ehelichen Verbindungen nicht den Interessen, dem ‚Gemeinsinn‘ und den Rechtsvorstellungen von Verwandten, Gemeinden, ständischen Korporationen und Kirchendienern. Auf diese Weise erschienen sie per se eigensinnig, weil sie durch ihren Wunsch im unmittelbaren sozialen Nahraum Widerstand evozierten. Sie wichen von allgemeinen Normvorstellungen ab und waren somit deviant.
Zweitens mussten die Heiratswilligen zum Teil ihren Fall gegen solchen Widerstand im Sinne der „Justiznutzung“ selbstständig vor die zuständige gerichtliche Instanz in Bern ziehen.14 Die oben beschriebenen Eheeinsprachen und Zugrechtsklagen sollten eigentlich auf Amtswegen an das Oberehegericht in Bern gelangen. Denn dieses war zuständig für die Beurteilung dieser Fälle. In der Praxis untersagten aber Gemeinden wiederholt zwar die weiteren Verkündigungen, leiteten aber die Einsprüche nicht an das Oberehegericht weiter. Dadurch konnte es zu keiner weiteren Verhandlung kommen. Die Ehewilligen mussten unter diesen Umständen ihr Recht vor dem Oberehegericht selbstständig einfordern, wollten sie ihr eheliches Vorhaben in die Tat umsetzen. Gemeinden hielten das Pfarrpersonal teilweise auch ohne offiziellen Einspruch an, die obligaten Verkündigungen in der Pfarrei der Braut, des Bräutigams und allenfalls den davon abweichenden Wohnorten der beiden auszusetzen. Dadurch unterbrachen und behinderten sie den ehekonstituierenden Gesamtprozess und vereitelten die abschließende eheliche Einsegnung der Verbindung durch einen Pfarrer auf lokaler Ebene auf unbestimmte Zeit. Das konnte die Justiznutzung seitens der Ehewilligen provozieren, um den individuellen Willen durchzusetzen.
Drittens spricht für eine spezifische und besonders intensive Form des Eigensinns in den hier als prekär klassifizierten Fällen, dass die ehewilligen sowie die gegen den Ehevollzug opponierenden Parteien bei abschlägigem Urteil des Oberehegerichts dazu bereit waren, sogar gegen das Urteil des Oberehegerichts zu rekurrieren. Sie zogen den Fall bis vor die höchste Instanz, den Berner Rat. Das Rekursverfahren war entsprechend ressourcenintensiv. Den Fall aus dem lokalen chorgerichtlichen Kontext nach Bern in den Rat zu ziehen, beanspruchte Zeit, war mit unterschiedlichen physischen und psychischen Strapazen des Reisens verbunden und verzehrte Geld für die Reisekosten der Parteien und deren vorgeladene Zeugen. Die Richter, der Gerichtsschreiber und die Anwälte hatten ebenfalls ihren Preis. Auch die übrigen Verfahrenskosten und die ausgestellten Dokumente mussten bezahlt werden, sofern die Kosten vom Gericht nicht abgeschlagen wurden.15 Hinzukommen konnten je nach Beziehungskonstellation und der sexuellen Vorgeschichte des Paares, das den ehelichen Status anstrebte, Geldstrafen und ehrrührige Bußpraktiken, zum Beispiel bei Ehebrechern und unehelich Schwangeren. Diese konnten sowohl finanzielles als auch symbolisches Kapital kosten. Entsprechende Beschwerlichkeiten und Risiken ging man entweder ein, weil man unbedingt heiraten wollte, aber von der anderen Partei vor Gericht gezwungen wurde. Oder man war so eigensinnig, seinen Heiratswillen gegen ständische Hindernisse selbstständig vor Gericht und durch dessen Sanktionierung zur gemeinschaftlichen Anerkennung zu bringen.
3.3 Quellen: Rekursmanuale, Petitionen und Konsistorialmanuale
Um die devianten und daher prekarisierten Eheaspirationen und ihren Erfolg gegen die OpponentInnen im besagten Zeitraum historisch zu untersuchen, bedient sich die Studie der Urteilsurkunden in den im Staatsarchiv des Kantons Bern eingelagerten Rekursmanualen der zuständigen richterlichen Instanz. Das höchste territoriale Ehegericht der Stadtrepublik wurde bis 1798 in den Quellen meistens als Oberchorgericht bezeichnet. Es amtete als Konsistorium des Stadtbezirks und als Appellationsinstanz für alle unteren Chorgerichte des gesamten Berner Territoriums. Auch die Chorgerichte der Munizipalstädte waren dem obersten Chorgericht unterstellt.1 Die von den Chorgerichten der Munizipalstädte Verurteilten hatten folglich das Recht auf Appellation an das Oberchorgericht in Bern.2 Letzteres tagte in der Regel jeweils am Montag und Donnerstag nach den Predigten im Ostflügel des Berner Stiftsgebäudes, das noch heute existiert und sich neben dem Berner Münster befindet.3 Dort war auch der Chorweibel untergebracht und das Chorgerichtsgefängnis befand sich ebenfalls im selben Gebäude.
In den Instruktionenbüchern zu den Ehegerichtsordnungen wurde die Besetzung des Oberchorgerichts beschrieben.4 Es bestand demzufolge aus den zwei Münsterpfarrern, vier Mitgliedern aus der Mitte des Großen Rats, wovon zwei erfahrene Amtmänner (‚ausbediente‘ Oberamtmänner) sein mussten und zwei, die bisher noch keine Chance erhalten hatten, ein Amt zu bekleiden. Damit war wohl die Absicht verbunden, Ämtererfahrung mit der Einführung in eine Ämterlaufbahn zu paaren. Abgesehen von den Pfarrpersonen durften nur verheiratete Personen in ehegerichtlichen Angelegenheiten urteilen.5 Das Präsidium sollte nach der Revision des Ehegesetzes von 1743 als Co-Präsidium durch zwei „Ehren-Glieder“ des Kleinen Rats geführt werden, wobei sich diese in ihrer Amtstätigkeit im Monatsrhythmus abwechselten und jeweils nur einer der beiden gnädigen Herren anwesend sein musste. Letztendlich bedeutete das, dass gleichzeitig stets acht Personen in das Gericht gewählt waren, von denen sieben aktiv sein konnten: zwei Co-Präsidenten aus dem Kleinen Rat, die sich das Amt teilten, dazu zwei Pfarrer, je zwei erfahrene und zwei unerfahrene Assessoren aus der Mitte des Großen Rats.6 Der Große Rat entschied im April 1774 aufgrund von unpässlichen Vorfällen, das monatlich alternierende Präsidialamt abzuschaffen und durch ein jährliches zu ersetzen. Außerdem sollte das Amt nicht mehr „den Kehr machen“, das heißt im Turnus, sondern durch „die freye Wahl der Balloten“ der Venner vor den Räten und Burger – durch Zufall – mit einem Mitglied des täglichen Rats besetzt werden.7
Um in wichtigen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, sollten neben einem Präsidenten mindestens sechs Mitglieder anwesend sein. Bei voller Besetzung des Oberchorgerichts standen sich weltliche und geistliche Richter in einem Verhältnis von zwei zu eins gegenüber, wobei bei diesem Verhältnis der Präsident aus dem Kleinen Rat, dem in unentschiedenen Fällen der Stichentscheid zukam, nicht mitgerechnet ist. Um offiziell beschlussfähig zu sein, mussten neben dem Präsidenten allerdings lediglich vier Gerichtsbeisitzer präsent sein.8 Wenn kein Präsident im Gericht war, übernahm der älteste der weltlichen Assessoren den Vorsitz.
Die Verteilung von geistlichen und weltlichen Gerichtssitzen und die Stellvertretungsregelung des Präsidenten zeigen, wer in Bern das Sagen hatte: Die Kirchendiener befanden sich deutlich in der Minderheit.9 Die Stellung der Kirche drückte sich auch darin aus, dass nicht nur die weltlichen Assessoren den Eid auf die Kammer zu schwören hatten, sondern auch die kirchlichen Vertreter dazu angehalten wurden.10 Die Regierung schien den Geistlichen im Allgemeinen nicht uneingeschränkt zu trauen. In diesem Zusammenhang verdient eine Instruktion aus dem Jahr 1776 besondere Aufmerksamkeit. In dieser Anweisung wird das Oberchorgericht aufgrund eines konkreten Falls angehalten, sich nicht von Schreiben von Pfarrern, die in ihrem eigenen Namen oder in eigener Sache das Oberchorgericht adressierten, beeinflussen zu lassen.11 Die Ergänzung des Ehegerichts, die durch Kooptation geschah, sollte halbjährlich um zwei Sitze erfolgen. Die Geistlichen konnten sich bestätigen lassen.12 Sofern mehrere Stellen ledig zu werden drohten, sollten die beiden jüngeren Assessoren für eine weitere Amtsperiode in ihrer Funktion als Eherichter verbleiben.13
In den meisten Fällen wurden die Gerichtsurteile lediglich in summarischer Weise im Chorgerichtsmanual protokolliert. Weil es sich allerdings um Urteile handelte, gegen die rekurriert wurde, erfahren wir darin sowohl die Meinung der Befürworter als auch der Gegner der Ehen – vom Schreiber meist in indirekter Rede wiedergegeben, selten mittels Zitaten vom direkten Wortlaut der Meinungsträger durchzogen – und nicht einfach nur den zusammengefassten Urteilsspruch des Gerichts. Außerdem dokumentieren die Urkunden in den meisten Fällen, wie sich die Richter zu den Argumenten der Ehewilligen und ihren Opponent-Innen positionierten. Es ist aus ihnen zu erfahren, ob sich das Gericht einstimmig oder mehrstimmig für oder gegen die Eheschließung entschieden hatte. Das heißt, wenn die Stimmen der Richter in zwei oder drei voneinander abweichende Meinungen zerfielen, wurden alle Urteilslogiken in der Rekursurkunde protokolliert. Erst im abschließenden Urteil, das einem Mehrheitsentscheid entsprach, wurden die unterschiedlichen Meinungen der anwesenden Richter wieder austariert und in einem Spruch vereinigt. Dadurch werden ehepolitische Mehrheits- und Minderheitenpositionen unter den Richtern erkennbar, aus denen sich bevölkerungspolitische Trends innerhalb des Gerichts ableiten lassen. Es sind aber auch die Argumente der Ehewilligen, der OpponentInnen und der richterlichen Lager im Rahmen des Gerichts zugänglich, die es dem Berner Rat beziehungsweise Appellationsgericht und noch später dem Obergericht erleichtern sollten, sein abschließendes, rechtfertigungsloses Urteil zu fällen. Somit ist es möglich, die Fälle im Spannungsfeld zwischen ehewilligen Paaren, einsprechenden OpponentInnen und urteilenden Richtern, und entsprechend zwischen Eigensinn, gemeinschaftlichen Interessen und obrigkeitlicher Ehepolitik, zu betrachten. Auf diese Weise geben die Quellen trotz ihrer spezifischen herrschaftlichen Entstehungskontexte und -logiken im Gericht Aufschluss über kreative Aneignungsversuche von ehebegehrenden Paaren. Sie legen taktische Zurückdrängungsversuche von Opponierenden offen, die auf wirtschaftliche und sittliche Moralvorstellungen rekurrieren. Und sie offenbaren die oftmals uneinigen bevölkerungspolitischen, moralischen und ehegesetzlichen Bewertungen der Eheschließungsvorhaben aus den Reihen der Richter, wie zu zeigen sein wird.
Der Gerichtsschreiber hatte bei seiner Tätigkeit einen offiziellen Stellvertreter. Zusammen mit dem Weibel bildeten sie das Sekretariat des Oberchorgerichts.14 Die in ihren Meinungen differenzierten Urkunden gelangten über den Weibel anschließend versiegelt vor den Kleinen oder Großen Rat und bildeten dort die Entscheidungsgrundlage für das unumstößliche Urteil der höchsten richterlichen Instanz.15 Die Urteile der Räte werden in dieser Arbeit allerdings nicht thematisiert, weil sie weitere Ebenen einführen würden. Doch allein die Möglichkeit des Rekurses illustriert, dass sich das Gericht und die Regierung in ihren Auffassungen nicht einig sein mussten. Die Räte behielten sich insofern ein Rekursrecht vor, mit dem sie Kontrolle über das Oberchorgericht ausübten und politisch korrigierend eingreifen konnten.
Unter dem Schlagwort „Acta und Schriften“ im Register des Instruktionenbuchs erfahren wir interessante Details zur Archivierung und Verfügbarkeit der Akten, die dem Oberchorgericht für ihre Urteile vorlagen. Dem Gericht waren nur die Unterlagen der letzten drei Jahre unmittelbar zugänglich. Die 27 vorherigen Jahrgänge der Akten wurden in einem Archivschrank mit zwei verschiedenen Schlössern aufbewahrt. Chorschreiber und amtierender Präsident verwalteten jeweils einen Schlüssel.16 Der Präsident wurde darüber hinaus angewiesen, jeweils nach einem Jahr im Beisein eines Gerichtsbeisitzers den ältesten Jahrgang zu verbrennen.17 Dieser Umstand erklärt, wieso heute keine weiterführenden Dokumente – Zeugenberichte, Verhörprotokolle, Beweismittel etc. – für die hier behandelten Fälle zugänglich sind.
Aufgrund der Helvetischen Revolution wurde das Oberchorgericht zwischenzeitlich aufgehoben. Danach wurde es 1803 zum Oberehegericht umbenannt, wie es dann bis 1831 hieß. Mit der neuen Verfassung von 1831 wurde es durch die regionalen Amtsgerichte ersetzt. Folglich umfassen die zwölf Manuale des Oberchorgerichts beziehungsweise Oberehegerichts den Zeitraum zwischen 1742 und 1831. Die Rekursmanuale werden lediglich durch das rund fünfjährige republikanische Zwischenspiel der Helvetik unterbrochen. Für die Zeit zwischen 1832 und 1848, also bis zur Bundesstaatsgründung, wird aufgrund der veränderten Gerichtsorganisation, auf die im entsprechenden Abschnitt im Hauptteil eingegangen werden soll, das sogenannte ‚Konsistorialmanual‘ des Amtsgerichts von Bern beigezogen, das bis zu diesem Zeitpunkt acht Bände umfasst.18
Das hier analysierte Quellensample beinhaltet 134 Fälle von Urteilen über im partnerschaftlichen Einvernehmen geschlossene Eheversprechen, die auf die Agenda der zuständigen ehegerichtlichen Instanz kamen, weil Familienmitglieder, Gemeinden, ständische Korporationen oder Nebenbuhler auf lokaler Ebene Einsprachen gegen deren kirchliche Einsegnung erhoben hatten. Für die Samplebildung wurde darauf geachtet, dass pro Jahrzehnt ein Band berücksichtigt und jeweils der Anfangs- und Endpunkt einer verfassungsgeschichtlichen Entwicklung miteinbezogen wurde. Es wurden so für den Zeitraum von 1742 bis zum Ende des Ancien Régimes, mehr oder weniger gleichmäßig verteilt, fünf Bände des Rekursmanuals des Oberchorgerichts ausgewertet.19 Für die etwas weniger als 30 Jahre zwischen 1803 bis 1831 wurden drei Bände des Manuals des Oberehegerichts berücksichtigt.20 Bei den Konsistorialmanualen wurden der erste und letzte Band des hier untersuchten Zeitraums betrachtet.21
Um das obrigkeitlich Quellenmaterial, das wie erwähnt in einem spezifischen Herrschaftskontext produziert wurde, zu kontrastieren und dadurch in seinen Aussagen kritisch zu reflektieren, werden daneben 160 Petitionen aus der Zeit der Helvetischen Republik untersucht, in der sich die politischen Vorzeichen zwischenzeitlich stark verändert hatten.22 Darin baten Ehewillige aus allen Schichten während der fünfjährigen republikanischen Ära unter französischer Besatzung um Eheerlaubnis oder um die Dispensation von den Kanzelverkündigungen. In ihnen adressierten Individuen und Paare nach dem Ende der aristokratischen Herrschaft aus dem gesamten Gebiet des damaligen Bern mit der Unterstützung von Schreibern direkt das sogenannte ‚Vollziehungsdirektorium‘, das exekutive Leitungsgremium der zentralistisch regierten Republik. Dies taten sie gezielt, um mit ihren Eheaspirationen öffentliche Aufmerksamkeit zu verhindern oder mögliche Ehehindernisse im Voraus oder Nachhinein zu umgehen. Dieses Privileg war zuvor nur einer schmalen Schicht gegönnt. Gegen die opponierenden Parteien aus dem kommunalen, korporativen und familiären Umfeld, die die Ehevorhaben zu verhindern versuchten, mussten die Heiratswilligen ihr Recht auf legitime Heirat also vor der entsprechenden gerichtlichen Instanz erstreiten oder die Legitimation musste per Petition, also „durch Bitten erlangt“ werden – ein Attribut, das dem Duden zufolge das Eigenschaftswort ‚prekär‘ ebenfalls umschreibt.23
3.4 Erkenntnisinteresse: Verhandelter Wandel
Unter den ausgeführten Prämissen folgt die Arbeit einem praxeologisch ausgerichteten politikgeschichtlichen Ansatz, dessen gemeinsamen Nenner André Holenstein sinngemäß wie folgt auf den Punkt gebracht hat: Die Artikulation von Interessen, moralischen Konzepten und Bedürfnissen von Gemeinschaften, Korporationen, Interessengruppen und Subjekten von lokalen Gesellschaften steht am Ausgangspunkt des Staatsbildungsprozesses. In dieser Sichtweise erscheint die Genese des modernen Staats, die vorerst eine Ausweitung und Stärkung obrigkeitlicher Institutionen und die Intensivierung bürokratischer Aktivitäten bedeutet, nicht länger als autopoietische Errungenschaft von Regenten, Ministern, Beamten und Generälen. Vielmehr findet die Evolution des modernen Staats und seiner Institutionen im Wechselspiel zwischen ziviler Nachfrage und obrigkeitlichem Angebot, respektive herrschaftlichem Zugriff statt. Beide Seiten treten als Teil desselben Prozesses auf, den sie in positiver Rückkopplung gemeinsam konstituieren. Die Ausdifferenzierung des modernen Staats mit seinen konstitutiven Institutionen erscheint in dieser Perspektive als nicht intendiertes Produkt interaktiver Prozesse. Konkrete Probleme zwischen Menschen und die Notwendigkeit der Vermittlung unter ihnen verlangen und generieren Organe der Konfliktregulierung, Interessensvermittlung und Durchsetzung sozialer Ordnung.1 In der ständigen praktischen Auseinandersetzung mit den handelnden Menschen, die Vermittlung ersuchen, an Normen und kollektiven Vorstellungen rütteln oder Regulierung einfordern, differenzieren sich Institutionen aus. Diese werden wiederum von Menschen besetzt und interpretiert. In dieser Sichtweise bezeichnet der Staat eine Praxis von Menschen.2
Von der Institution Gericht wurde gerade im Feld der Ehe zwecks Konfliktlösung und Regulierung des Zusammenlebens im Verlauf der Frühen Neuzeit besonders intensiv Gebrauch gemacht. Die Intensivierung der Nutzung und die damit verbundene Einladung der Obrigkeit in häusliche und eheliche Konflikte öffnete gleichzeitig den Raum für die Expansion staatlicher Interventionen im Bereich der Familie und der lokalen Gemeinschaft. Den Magistraten ging es in zunehmendem Maße um die Regulierung des Familienlebens, um in der Verbindung von politischer und familiärer Stabilität die Macht des Staates auszubauen.3 Diese These wird von Susanna Burghartz mit Blick auf das frühneuzeitliche Basel erhärtet. Sie erachtet in Anbetracht der dicht miteinander verwobenen Moral- und Geschlechterpolitik die Ehegerichte als ausgesprochen wichtige Organe für den frühneuzeitlichen Staatsbildungsprozess, in dessen Verlauf die Obrigkeiten in immer mehr und neue gesellschaftliche Felder ausgriffen.4
Dabei firmierte die Ehe als die zentrale Ordnungsinstitution des sozialen Zusammenlebens. Sie konstituierte in zunehmendem Maße den entscheidenden „Grundpfeiler der bürgerlichen Gesellschaftsordnung“.5 In dieser Funktion war sie von fundamentaler Bedeutung für die Intensivierung der Beziehung zwischen werdendem Staat und seinen Subjekten. So ist Julie Hardwick zu dem Schluss gekommen, dass gerade die Aushandlungsprozesse rund um Ehe und Familie signifikante Auswirkungen auf den Staatsbildungsprozess hatten.6 Die Grenze zwischen legitimer Reproduktion und illegitimer Sexualität, die die Eheschließung markierte, wurde im Gericht unter Mitwirken unterschiedlichster AkteurInnen gezogen. Diese Demarkationslinie war konstitutiv für das Verhältnis von Staat und Zivilgesellschaft.7 Die Taktiken der ehewilligen AkteurInnen, „die Findigkeit des Schwachen, Nutzen aus dem Starken zu ziehen“, sich also die Ehe anzueignen, führte in Anlehnung an de Certeau in der Konsequenz „zu einer Politisierung der Alltagspraktiken“.8 Denn ihre Heiratsbegehren konnten ebenso auf der Grundlage des ehegesetzlich und gewohnheitsrechtlich normierten Rahmens in Frage gestellt werden. Der eheliche Status war selbst eine zwischen unterschiedlichen AkteurInnen unter Einsatz verschiedener Mittel verhandelbare Ressource.9 Im praktischen Aushandlungsprozess der Eheschließung war die alltagspolitische Deutung des sozialen Zusammenlebens folglich nicht lediglich Attribut, sondern stand stets im Zentrum der Verhandlung. Gerichtsverfahren politisierten konkrete Eheschließungen und als deren Ausgangspunkt ‚Familie‘ sowie ‚Haushalt‘ zu theologischen, bevölkerungspolitischen und obrigkeitlichen Auseinandersetzungen zusätzlich. In den Verhandlungen wurde darüber diskutiert, wie die praktische Umsetzung dieser Konzepte aussehen sollte. Im Rückkehrschluss wurde die betriebene Ehepolitik im Gericht familiarisiert, weil sie von da aus wieder Eingang ins Leben der Eheleute und Familien fand.10
Dass das Feld der Eheschließung in diesem Prozess, der am Ausgang des Ancien Régimes in vollem Gange war, einen Ort besonders konzentrierter Interessensartikulation darstellte, an dem oftmals Vermittlung und Konfliktregulierung erforderlich waren, zeigen auch die hier untersuchten Quellen sehr deutlich. Somit erscheint das Ehegericht nicht nur als gesetzestreue obrigkeitliche Ordnungsinstanz und Instrument der Bevölkerungspolitik.11 Es bildete ebenso das Forum für Frauen und Männer, „ihre eigenen Vorstellungen vom ehelichen Leben zu artikulieren und eigene Rechte einzufordern.“12 Die Ehegerichte boten Menschen aus allen Schichten die Bühne, ihre ehelichen Vorstellungen in einem besonderen Rahmen zu artikulieren und die Eheschließung einzufordern oder zu verteidigen.13 So scheinen diese Gerichte historiographisch betrachtet ein prädestinierter Ort zu sein, an dem in den Worten Bruno Latours „den Akteuren […] die Fähigkeit zurückgegeben werden [kann], ihre eigenen Theorien darüber aufzustellen, woraus das Soziale besteht.“14 Dabei konnten die bestehenden matrimonialen Normen im Gericht taktisch angerufen, eingesetzt, verhandelt und kritisiert werden. AkteurInnen bildeten im Gericht unablässig und zum Teil auch neue „Assoziationen zwischen heterogenen Bestandteilen“.15 Im Hinblick auf materielle Interessen, soziale Erwägungen und emotionale Bedürfnisse steckten Heiratswillige, Haushalts- und Familienmitglieder, Nachbarn und lokale Autoritäten ungemein viel Energie in die quasi zivile Aushandlung ehelicher Verbindungen. Sie mobilisierten dazu alle verfügbaren materiellen und immateriellen Ressourcen und kombinierten sie miteinander. Dabei bestimmten stets die politisch konkrete Situation sowie die zeitlich bedingten Umstände mit, was im Gericht als Ressource eingesetzt werden konnte und als solche gehandelt wurde.16 Durch die taktischen Aneignungspraktiken, die unter diesem massiven Ressourceneinsatz stattfanden, manipulierten die Ehewilligen mit ihren kumulierten ‚mikropolitischen‘ Handlungen die Institution der Ehe laufend.17 Dadurch erfuhr diese bedeutungsvolle Institution im Aushandlungsprozess zwischen den Begehren der Obrigkeit, den Kirchendienern, den Gemeindevertretern, den Korporationen, den Familienangehörigen und den heiratswilligen Subjekten andauernd kleinste Verschiebungen oder auch fundamentale Veränderungen ihrer Form.18 Unter den Verhandlungen im Gericht erodierten Gesetze und es bildeten sich neue Strategien in der Urteilspraxis der Richter, die allmählich neue Normen formierten, mit denen die eigensinnigen Akteur-Innen wieder einen taktischen Umgang finden mussten.19
Damit befinden sich gerade die prekären Eheschließungen unversehens in der Mitte des gesellschaftlichen Wandels und frühneuzeitlichen Staatsbildungsprozesses, dessen Kern eben aus der Organisation gemeinschaftlicher Ressourcen bestand.20 Durch den gewählten hermeneutischen Zugang sind die prekären Eheschließungen zwar an den Rändern der sozialen Ordnung, aber im Mittelpunkt von gesellschaftlichen Transformationen und des Staatsbildungsprozesses.
Die in Betracht gezogenen – letztendlich legitimierten oder verhinderten – Eheschließungen erscheinen in der gewählten Herangehensweise stets als Resultat des praktischen Aushandlungsprozesses innerhalb der Dreiecksbeziehung von eigensinnigen AkteurInnen, opponierenden Parteien aus der Umwelt der Ehewilligen und ehegerichtlichen Instanzen. Gleichwohl normierten die mit den AkteurInnen in zunehmendem Maß interagierenden Gerichte mit ihren Urteilen letztendlich deren Verhalten auf ultimative Weise.21 Dabei mussten die Berner Richter in der praktischen Normierung nicht nur zwischen Eigensinn, gesellschaftlichem Gewohnheitsrecht und kodifiziertem Ehegesetz abwägen. Sie standen, wie noch zu zeigen sein wird, in ihrem Umgang mit dem Gesetz selbst unter dem Einfluss zeitgenössischer bevölkerungspolitischer Debatten, die ab Mitte des 18. Jahrhunderts in Bern in angeregter Weise in einer entstehenden politischen Öffentlichkeit geführt wurden. Das Gericht bildete somit die Kontaktzone zwischen kodifiziertem Recht, aktuellen bevölkerungspolitischen Debatten, gesellschaftlichen Vorstellungen und den konkreten Lebensweisen der AkteurInnen. In genau dieser unter vielfältigem Einfluss stehenden Zone ermittelten die Richter in praxi ihre Urteile, die stets von einem Gerichtsschreiber beurkundet und ausgestellt wurden. Und so möchte die vorliegende Arbeit aufzeigen, dass, je nach bevölkerungspolitischer Konjunktur, das Gericht den Ehewilligen zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich gute Gelegenheiten bot, um die prekären Eheschließungen durchzusetzen. Das Ehegericht fungierte als wesentliche Schnittstelle zwischen gesellschaftlichem und bevölkerungspolitischem Wandel und definierte darin letztlich die Chancen für den Erfolg prekärer Eheschließungen.22 Mit de Certeau kann man deshalb sagen, dass es sich bei der Praxis prekärer Eheschließungen immer „um Kämpfe oder Spiele zwischen dem Starken und dem Schwachen und um ‚Aktionen‘, die dem Schwachen noch möglich sind“, handelte.23 Das Gelingen prekärer Eheschließungen war somit in jeweils spezifischer Art und Weise abhängig von der taktischen Raffinesse der Ehewilligen, dem politischen Geschick der OpponentInnen, von der Geschlossen- oder Offenheit des gesetzlichen und bevölkerungspolitischen Rahmens sowie der Ausrichtung der richterlichen Normierungspraxis, also der Strategie.
4 Aufbau und Gliederung
Aus den bisherigen Ausführungen ist deutlich geworden, dass hier der eheliche Aushandlungsprozess – im zwar nicht gleichschenkligen, aber wechselwirksamen Beziehungsdreieck – zwischen Ehewilligen, OpponentInnen und zuständiger ehegerichtlicher Instanz in Abhängigkeit von der Zeit analysiert werden soll. Ressourcen und Handlungsmacht in dieser Triade waren ungleich verteilt und der Aushandlungsprozess war gerahmt von zeitspezifischen bevölkerungspolitischen Debatten und relativ statischen ehegesetzlichen Bedingungen. Der normative Rahmen konnte die Distanz zwischen den Absichten der Obrigkeit und den Interessen lokaler Gemeinden, die sie jeweils mit der Ehe verbanden, kleiner oder größer werden lassen. Gleichzeitig konnten demographische und ökonomische Entwicklungen Einfluss auf die Bevölkerungspolitik der Richter ausüben und den matrimonialen Eigensinn und die Taktiken der Ehewilligen auf Kosten der Gemeindeinteressen den Richtern näherbringen oder nicht. Allerdings konnte ebenso das taktische Kalkül der Ehewilligen die Eherichter bei günstiger Gelegenheit dazu bewegen, gegen geltendes Gesetz und im Sinne bevölkerungspolitischer Konjunkturen zu entscheiden. Denn Recht und bevölkerungspolitische Debatten mussten nicht zwingend derselben Logik folgen und konnten durchaus in Konkurrenz zueinander stehen, wie noch zu zeigen sein wird. So lässt sich aus den angestellten Überlegungen ein dreifaches Erkenntnisinteresse ableiten, das in der Folge auch die Gliederung dieser Arbeit bestimmen wird.
Auf der ersten Ebene der Gliederung folgt die Arbeit der Zeit. Sie ist in drei chronologische Teile untergliedert. Diese Unterteilung erfolgt entlang des vorerst verfassungs- und politikgeschichtlich gedeuteten Einschnitts der Helvetischen Revolution. Diese Zäsur ließ in Bern das Ancien Régime (Teil B) mit dem Einmarsch französischer Truppen 1798 offiziell enden. Dem kurzen indirekt-demokratischen Intermezzo der Helvetischen Republik zwischen 1798 und 1803 (Teil C) folgte eine nachhelvetische Zeit, die von der Verfassungs- und Politikgeschichte wiederum in drei, mehr oder weniger zusammenhängend gedachte, Abschnitte untergliedert wird: die Mediation (1803–15), die Restauration (1815–30) und die Regeneration (1830–48). In dieser Studie wird der Zeitraum zwischen dem Ende der Helvetik und der Gründung des Schweizerischen Bundesstaats aufgrund der Quellenlage und ehethematisch begründeten Anhaltspunkten als nachhelvetische Einheit (Teil D) behandelt. Bei der chronologischen Gliederung auf erster Ebene wird folglich auf etablierte Epochenbegriffe und -einteilungen in der schweizerischen Geschichtswissenschaft zurückgegriffen. Das wird allerdings nicht getan, weil die zu den Epochen bestehenden (Vor-)Urteile voreilig und unhinterfragt übernommen werden. Vielmehr möchte die Arbeit die allgemeinen historiographischen Charakterisierungen der konstatierten Epochen am konkreten Gegenstand der Eheschließung auf inhaltlicher Ebene überprüfen beziehungsweise konkretisieren und differenzieren. Gleichzeitig macht diese temporale Aufteilung der Arbeit Sinn, weil mit den Ereignissen der Helvetischen Revolution und ihrem Ende auf ehegesetzlicher und gerichtsorganisatorischer Ebene jeweils grundlegende Richtungsänderungen vollzogen wurden. Damit fiel jeweils auch eine veränderte Quellenproduktion zusammen.1
Die kritische Auseinandersetzung mit bestehenden Epochengrenzen wird entlang einer dreifachen thematischen Untergliederung geführt. Auf der ersten Ebene (1 Normen) werden die herrschenden Gesetze und bevölkerungspolitischen Debatten analysiert, die normierend auf die Aushandlungspraxis der Eheschließung wirkten. Dabei wird in metaphorischer Anlehnung an de Certeau der „Ort des Anderen“ abgesteckt,2 der „die Spielräume“ definierte, die „die [bevölkerungspolitischen] Konjunkturen den Verbrauchern [der Ehegesetze] lassen und in denen diese ihre ‚Kunst‘ ausüben können“.3 Hier wird der mehr oder weniger „technokratisch ausgebaute, vollgeschriebene und funktionalisierte Raum“ ausgeleuchtet, in dem sich Ehewillige und OpponentInnen bewegen mussten und in dem sie ihre Taktiken entwickelten und anwendeten.4 Gleichzeitig mussten sich auch die strategisch agierenden Richter zu ihnen in ein spezifisches Verhältnis setzen. Der Begriff der Konjunktur zeigt an, dass die angesprochenen normativen Strukturen Veränderungen unterworfen waren. Das Netz aus Normen konnte mal „engmaschig“ und mal loser sein und dadurch den Ehewilligen im Gericht unterschiedlich viel Raum für ihre taktischen Manöver gewähren.5
Auf der zweiten Ebene der thematischen Untergliederung des Inhalts (2 Taktiken) werden die AkteurInnen prekärer Eheschließungen und ihre OpponentInnen vor Gericht in den Fokus gerückt. Einerseits wird an dieser Stelle untersucht, wer die „Prekarier“ und „Prekarierinnen“ in ehelicher Hinsicht waren,6 und wer gegen ihre Ehebegehren zu welchem Zeitpunkt Einspruch erhob. Dazu werden aufgrund der in den Quellen zugänglichen Informationen soziale Profile von ehewilligen Paaren und einsprechenden Parteien entwickelt. Es werden Beziehungskonstellationen eruiert, die den sozialen Widerstand in besonderem Maße provozierten. Andererseits werden die Motive, Ressourcen und Taktiken der OpponentInnen und der von ihnen prekarisierten Ehewilligen analysiert, die sie in Abhängigkeit der zeitlichen Normen ins Gericht führen konnten. Wie „[gebrauchen] sie einen Bezugsrahmen […], der […] von einer äußeren Macht kommt […]“?7 Wie „verwenden [sie] ein System, das ganz und gar nicht ihr eigenes ist und von anderen konstruiert und verbreitet wurde“?8 Dadurch gelangen sowohl die taktischen ehelichen Assoziationen zwischen heterogenen Elementen – dem Eigensinn und der fremden Ordnung – in den Blick als auch die Taktiken der OpponentInnen, diese Verbindungen zu kappen und die Richter auf ihre Seite zu bewegen.
Auf der thematisch dritten Ebene (3 Strategie) wird das strategische Verhalten der Gerichte zwischen taktierendem Eigensinn und Eheeinsprachen, Gesetz und Bevölkerungspolitik betrachtet. An der Urteilspraxis des Gerichts wird zum einen sichtbar, welcher Erfolg den Taktiken der ehewilligen AkteurInnen beschert war – also wie günstig die temporalen „Gelegenheiten und Umstände“9 für die prekären Ehebegehren jeweils waren. Zum anderen zeigt sich daran, wie gut es dem obrigkeitlichen Gericht gelang, „das ‚Umfeld‘ von dem ‚eigenen Bereich‘, das heißt vom Ort der eigenen Macht und des eigenen Willens, abzugrenzen“.10 Dabei befanden sich die aristokratischen Richter in Bern sowohl in einer Frontstellung gegenüber den eigensinnigen AkteurInnen als auch gegenüber den Gemeinden, Familien und Korporationen. Tendierten sie dazu, den ehelichen Eigensinn zu begünstigen, wurden die patriarchalen Interessen der Hausväter protegiert oder unterstützten sie die ressourcenökonomischen Überlegungen lokaler Gemeinschaften? In der Beantwortung dieser Frage anhand der Urteile wird sichtbar, zu welchem Zeitpunkt die Gerichte welche Allianzen mit welchen AkteurInnen schlossen, um ihre eigene Macht auszubauen oder möglichst umfangreich zu bewahren. Damit offenbart sich die vom Gericht verfolgte Strategie als praktische Normierung, die sich im Spektrum zwischen rigider und gnädiger Anwendung patriarchaler Ehegesetze, populationistischer Überzeugung und Angst vor Überbevölkerung bewegen konnte.
Im Schlusskapitel (Teil E) werden die Ergebnisse aus den verschiedenen Zeiträumen miteinander in Beziehung gesetzt. Durch den Vergleich werden bevölkerungspolitische Konjunkturen im Gebiet des damaligen Berns sichtbar. Sie zeigen, wie der Staatsbildungsprozess im dafür durchaus zentralen Aushandlungsprozess zwischen ehewilligen AkteurInnen, OpponentInnen und Gericht in Abhängigkeit der Zeit verlief und welche Gelegenheiten dieser Prozess den Verlobten bei der Durchsetzung ihrer prekären Eheschließungen eröffnete.
Mit diesem Vorgehen wird beabsichtigt, von einem tendenziell dichotomischen Verständnis der Beziehung zwischen lokalen Ehegerichten – in der Vergangenheit thematisierte die Forschung vor allem deren disziplinarische Funktionsweise – und Subjekten Abstand zu nehmen. Durch die Einführung einer dritten, politisch-administrativen Instanz – dem jeweils übergeordneten Ehegericht – kommen sowohl quasi-staatliche Bevölkerungspolitik, Staatsbildungsprozesse als auch die Handlungsmacht der AkteurInnen in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander in den Blick. Diese Sichtweise soll zu Erkenntnissen über das Verhältnis von Individuen, fortschreitender Staatsbildung, lokalen Gemeinschaften, Korporationen und Familien am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert führen.11
B Das ausgehende Ancien Régime (1742–1798)
Bevor die Arbeit zum konkreten eherechtlichen und bevölkerungspolitischen Rahmen der Eheschließung in Bern im ausgehenden Ancien Régime vordringt, ist es für das allgemeine Verständnis unerlässlich zunächst die für die Kantone und die Schweiz insgesamt gut aufgearbeiteten Entwicklungen des Eheschließungsrechts seit der Reformation und seine sozialgeschichtlichen Folgen aufzugreifen.1
Reformatorische Vorgeschichte
Nachdem es Huldrych Zwingli 1523 gelungen war, die Reformation in Zürich zu installieren, griff diese bald auf weitere Deutschschweizer Kantone über. Schon vorher erreichten durch einen Buchhändler 1518 erste Schriften des Zürcher Reformators Bern.1 Die Reformation benötigte hier allerdings noch rund zehn Jahre, bis sie durch die Berner Disputation von 1528 und die Verabschiedung des Reformationsmandats endgültig etabliert war.2
Diese Entwicklung hatte nicht nur weitreichende theologische und ekklesiologische Folgen. Durch den Anschluss der Berner Obrigkeit an die Reformation übernahmen die Magistrate auch die Hoheit und Kontrolle über sämtliche kirchliche Angelegenheiten, dabei auch die Matrimonialgerichtsbarkeit, was de facto ein reformiertes Staatskirchentum in den Grenzen Berns zur Folge hatte. Die Autorität der Bischöfe von Sion, Lausanne, Basel und Konstanz, deren Diözesen Teile von Berns Herrschaftsgebiet abgedeckt hatten, wurde im Territorium, in dem Bern Alleinherrschaft genoss,3 von Berns Obrigkeit annulliert und übernommen.4 Fortan fielen die Bestimmungen über die Ehegerichtsbarkeit und Sittenzucht den weltlichen Machthabern zu – nota bene selbst alle verheiratete Hausväter aus regimentsfähigen Berner Geschlechtern. Damit wurde ein zentrales Handlungsfeld der Kirche, das starke Auswirkungen auf das Leben von Frauen und Männern hatte, weltlicher Aufsicht unterstellt.5 Das in den Worten Luthers „päpstlich verdammte Gesetz“6 der Römer Kurie – gemeint war damit das kanonische Eherecht – wurde in den reformierten Kantonen der Eidgenossenschaft durch ständisch verfasste Ehegesetze der jeweiligen Magistrate ersetzt. Zürich erließ auf Zwinglis Vorschlag hin bereits am 10. Mai 1525 eine als Provisorium gedachte Ehegerichtsordnung, die in ihren Grundzügen von den anderen reformierten Deutschschweizer Kantonen bald nach der jeweiligen Einführung der Reformation adaptiert wurde. Bern erließ am 17. Mai 1529 die „Artickel und satzung, die ee beträffend“,7 die von da an bis ins 19. Jahrhundert mit einigen Modifikationen dem Anspruch nach ihre Gültigkeit behielten und inhaltlich große Konstanz besaßen.8 Ihre letzte umfassende Revision erfuhr die Berner Ehegesetzordnung am Vorabend der Französischen Revolution im Jahr 1787. Die daraus resultierende Version behielt faktisch bis zum Erlass der Berner Zivilgesetzordnung von 1824 ihre Gültigkeit, die ihrerseits zahlreiche Aspekte aus der reformierten Berner Ehegesetzgebung übernahm und damit nach wie vor markante normative Kontinuitäten aufwies.
Parallel zu den Ehegerichtsordnungen wurden in den reformierten Kantonen auf kommunaler wie kantonaler Ebene Ehegerichte installiert, die je nach Ort und Zeit auch Chorgerichte oder Konsistorien genannt wurden. Von der kulturgeschichtlichen Forschung werden sie primär als Instanz der sittlich-moralischen Disziplinierung der Bevölkerung durch die Obrigkeit interpretiert,9 deren disziplinarischer Erfolg aber vom 16. zum 18. Jahrhundert kontinuierlich abzunehmen schien.10 Sie wurden sowohl mit zum Teil juristisch gebildeten und mit Ämtererfahrung beschiedenen Assessoren als auch theologisch geschultem Personal besetzt. In den Gemeinden auf dem Land waren die wohlhabenden Bauern unter den Chorrichtern übervertreten. Allerdings hat Schmidt aufgezeigt, dass die kommunalen Ehegerichte eine breite Trägerschicht aufwiesen. Die Ambiguität zwischen zivilem und religiösem Charakter der Ehe in der reformierten Theologie bildete sich folglich auch in der dualen Besetzung des Gerichts mit Pfarrern, die in Bern auf lokaler Ebene als Schreiber amteten, und Amtsleuten, die als Richter fungierten, ab.11 Es würde allerdings entschieden zu kurz greifen und den reformatorischen Ausspruch über die Ehe als „ein weltlich Ding“ falsch akzentuieren, wenn man die Entwicklungen deswegen in ein modernisierungstheoretisches, teleologisches Säkularisierungsnarrativ eingliedern würde.12 Obwohl die Chorgerichte keiner geistlichen Oberinstanz mehr unterstanden und in die säkulare Gerichtsorganisation eingegliedert wurden, stellte die Bibel dem Anspruch des reformierten Schriftprinzips (sola scriptura) nach den ausschließlichen Bezugsrahmen der erneuerten Ehegesetzgebung dar. Die reformierte Ehegesetzgebung war von der Vorstellung geprägt, dass sich das verbindliche Recht für die gesellschaftliche Ordnung direkt aus dem göttlich inspirierten biblischen Wort ergießen sollte.13 Das reformatorische Wegfallen des sakramentalen Charakters bedeutete auf theologischer Ebene keinesfalls eine Profanierung der Ehe. „[V]ielmehr wird auch die weltliche Ordnung insgesamt und mit ihr die Ehe geheiligt und zum Gottesdienst berufen“, so Schmidt.14 Dadurch wurde ein Referenzpunkt geschaffen, in dem der theologische mit dem städtischen Reformdiskurs verschränkt wurde. Sowohl die Reformatoren als auch die städtischen Obrigkeiten strebten eine Verbesserung der Moral an – die einen aus Gründen theologischer Abgrenzung gegen das Papsttum, die anderen aus Motiven sittlicher Distinktion von den Unterschichten. Mit der Überlagerung von Reinheits- und Sittlichkeitsdiskurs entstand für die Eheschließung ein grundlegend neuer Rahmen.15 Darin führten die reformatorischen Entwicklungen zu einer hybriden Konstitution der Ehe, die, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, bis ins 19. Jahrhundert stets zwischen ziviler Institution und göttlicher Ordnung oszillierte.
Exemplarisch kommt dieser duale reformierte Charakter des frühneuzeitlichen Eheverständnisses in einer frühen Schrift Heinrich Bullingers zum Ausdruck. In der 1527 gedruckten pastoraltheologischen Publikation formulierte Bullinger, der nach Zwinglis Tod die eidgenössische Reformation konsolidierte,16 dass es keinen göttlicheren und lustbareren Stand als die Ehe gäbe: „Wer hat aber sölichs ingesetzt, wer hats geheyssen? Gott hat die Ee also ingesetzt, […].“ Bullingers Bezugspunkt dafür war mit Genesis 2, Vers 18 selbstverständlich die als Offenbarungsschrift begriffene Bibel. Insofern war die Ehe von Gott installiert, aber nun den irdischen Trieben und dem freien Willen der Menschen ausgesetzt. Die Sexualität im priesterlichen Zölibat, Mönchtum oder der Jungfräulichkeit zu überwinden, lag der reformatorischen Anthropologie zufolge nicht mehr im Bereich des Menschenmöglichen. Die Ehe nicht in Anspruch zu nehmen, also Ehelosigkeit zu leben, war laut Bullinger Sünde „wider die Schöppfung und den Schöppffer selbs“ gewesen.17 Die menschliche Natur war durch Gottes Schöpfung gegeben und von den Menschen anzunehmen. Sie beinhaltete auch eine Sexualität, die sich im Verständnis reformierter Anthropologie nicht sublimieren ließ. Das Zölibat widersprach in den Augen der Reformatoren der Schöpfung selbst und wurde als Kreation des Teufels bekämpft. Sowohl die menschliche Sexualität als auch die Ehe waren somit Teil göttlicher Vorsehung und sollten von den Menschen aufeinander bezogen werden.
Disziplinarische Konsequenzen des reformatorischen Eheverständnisses
In der Konsequenz avancierte die Ehe durch die Reformation zum exklusiven Ort sexueller Reinheit. Sie war von Zwingli und seinen Epigonen in der Eidgenossenschaft als göttliche Arznei gegen menschliche Sündhaftigkeit postuliert worden. Nur sie konnte die Menschen von der Sünde heilen.1 Fortan stellte sie also nicht mehr die inferiore Alternative zum Zölibat dar, sondern war in den reformierten Territorien zum allgemeingültigen Lebensmodell auserkoren worden. Durch das veränderte reformatorische Menschenbild konnten Zölibat und Enthaltsamkeit die Reinheit der sozialen Ordnung keinesfalls mehr garantieren. Das demonstrierten für die Reformatoren die Zustände im katholischen Klerus. Gesellschaftliche und sexuelle Reinheit und damit Ordnung konnten in reformierter Auffassung ausschließlich über die christliche Ehe hergestellt und garantiert werden.2
Mit dieser hybriden reformatorischen Ehekonzeption erfuhr das heterosexuelle eheliche Zusammenleben eine systematische Aufwertung und in der Folge intensive Aufmerksamkeit durch die protestantischen Obrigkeiten. Das Eheleben ihrer Untertanen wurde zum zentralen Ansatzpunkt ihrer Ordnungsanstrengungen. Die gottgefällige Eheführung mutierte unter den reformierten Ehetheologien zur grundlegenden Voraussetzung gesellschaftlicher Ordnung überhaupt.3 Nun oblag den reformierten Herrschaften im Hinblick auf die Ehe die Bewahrung der Reinheit des Gesellschaftskörpers als göttlicher Auftrag. Die Erfüllung ihres christlichen Herrschaftsauftrags erforderte folglich Mittel zur Herstellung und Überwachung sexueller und gesellschaftlicher Ordnung. Die erste Ordnung Gottes musste durchgesetzt und mit Argusaugen überwacht werden. Die Eheschließung und die Bewahrung ihrer Reinheit avancierten zum zentralen Maßstab für die Güte und Gottgefälligkeit christlicher Herrschaft4 und „obrigkeitlicher Moralpolitik“5. Darin war sogar die Kirche fortan der weltlichen Macht subordiniert, respektive Teil des obrigkeitlichen Verwaltungsapparats.6 Wiederholt ist von Historiker*innen ein Reglementierungsschub beobachtet worden, der von der Reformation ausging und neue Normen bezüglich der Trauungsinstitutionen evozierte. Die Gültigkeit der Ehe wurde im Nachgang der Reformation in gesteigertem Maß von obrigkeitlich vorgeschriebenen Formalitäten abhängig. Bedeutung und Verbindlichkeiten von lokalen Bräuchen und Gepflogenheiten traten diesen gegenüber zurück, so die These.7 Es ist von einer Zunahme der Formalisierung und Kodifizierung der Eheordnung die Rede. Die gesteigerte Festschreibung habe in Bezug auf die Kontrolle über die Eheschließung in reformierten Gebieten tendenziell zu einer Machtverschiebung hin zu den Eltern, beziehungsweise vor allem zum Vater, und zu kirchlichen sowie staatlichen Autoritäten geführt. Dagegen habe die Selbstbestimmung der Brautleute wie auch die Macht der erweiterten Verwandtschaft, ständisch-korporativer Verbände und der peer groups der Brautleute abgenommen. Kinder, die ohne elterlichen Konsens heirateten, konnten jetzt leicht enterbt werden, voreheliche Sexualität wurde kriminalisiert und bestraft.8 Für die vorreformatorische Hochzeitsgemeinschaft war nicht die vom Pfarrer gespendete Kasualhandlung ehekonstitutives Moment gewesen. Mit Blick auf populäre Sichtweisen und lokale Traditionen war es oftmals nicht eindeutig, wann eine Eheschließung rechtsgültig vollzogen war, da sie durch eine ganze Reihe verschiedener mehr oder weniger öffentlicher eheeinleitender und -formierender Rituale und Konventionen zwischen Kirche und Straße zustande kam.9 Dieser Umstand hatte immer wieder zu konfliktreichen Verhandlungen über die Gültigkeit von Ehen zwischen den verschiedenen involvierten Interessengruppen und Personen geführt.
Die reformierten Gesetzgeber waren bestrebt, diesem Umstand Abhilfe zu schaffen.10 Mit der dreimaligen Verkündigung der bevorstehenden Heirat am Wohn- und Heimatort von Braut und Bräutigam durch die Pfarrer der entsprechenden Gemeinden von der Kanzel und dem öffentlichen Kirchgang zur Eheeinsegnung wurde seitens der Regierung ein sozialdisziplinierendes Moment verbunden. Die Praxis wurde gleichzeitig formalisiert und reglementiert. Damit strebten die Obrigkeiten eine Uniformierung und Kanalisierung populärer Hochzeitsrituale an. Die Unterstellung einer sexuellen Beziehung und der Ausgangspunkt einer rechtlich anerkannten Ehe wurden dadurch – anders als in der populären Wahrnehmung – eindeutig geschieden.11 Entjungferungen und Brautschwangerschaften konnten fortan zumindest nicht mehr einfach per gesetzlicher Definition als ehekonstituierende Verlobungen interpretiert und ohne Weiteres zu einer vor Gott geschlossenen Ehe erklärt werden. Heimlich geschlossenen Verbindungen, sogenannten ‚klandestinen Winkelehen‘, wurde durch die ehekonstituierende Öffentlichkeit und die damit implizierte Kontrolle der Dorfgemeinschaft so besser vorgebeugt. Verborgen geschlossene Ehebündnisse zwischen zwei Individuen waren rechtlich erheblich leichter aufzulösen oder wurden erst gar nicht mehr anerkannt, da sie formellen Kriterien der Eheschließung nicht genügten. Das Eheversprechen genoss auf reformiertem Terrain keinen sakramentalen Charakter mehr. In vorreformatorischem Verständnis war allein der freiwillige Konsens zwischen zukünftiger Braut und zukünftigem Bräutigam als von Gott gestiftet und daher als unauflösliches Sakrament erachtet worden.12 Seit der Einführung des ersten Ehemandats genügte den Berner Magistraten das im gegenseitigen Einvernehmen gemachte mündliche Eheversprechen zwischen zwei Brautleuten allerdings nicht mehr zur Anerkennung einer gültigen Ehe.13 Als Ereignis war die spezifische Ehe von der weltlichen Herrschaft respektive deren geistlichen quasi-Beamten zu stiften, kontrollieren und sanktionieren. Die Ehe war im spezifischen Einzelfall nicht mehr durch Gott eingesetzt, sondern eine Entsprechung göttlicher Ordnung. Die durch die kirchliche Institution kontrollierte und exekutierte öffentliche Einsegnung der Ehe erhielt dadurch im Verhältnis zur intimeren, informelleren Verlobung eine starke Bedeutungssteigerung.14 Das konsensuale Eheversprechen initiierte die Ehe nach wie vor, doch vollzog es sie nicht abschließend. Gewisse materielle und güterrechtliche Forderungen konnten auch in der reformatorischen Ehekonstitution bereits nach der Verlobung geltend gemacht werden, falls eine Partei beschlossene Abmachungen bezüglich der Eheschließung nicht einhalten sollte. Dazu musste sich die Verlobung aber an öffentlich überprüfbare Kriterien der Gültigkeit halten, die jetzt weltlicher und nicht mehr sakramentaler Natur waren, um den Ausgangspunkt für eine anerkannte Ehe darstellen zu können: Sie musste nun durch Zeugen beglaubigt, schriftlichen Vertrag verbrieft oder Ehepfänder bewiesen sein. Das Ehemündigkeitsalter musste eingehalten werden, der Konsens des gesetzlichen Vormunds musste bei Minderjährigkeit bestehen. Gleichzeitig durfte de jure niemand in eine eheliche Verbindung mit einem unliebsamen Partner gezwungen werden. Weiter durften keine ehemindernden Verwandtschaftsgrade zwischen den Brautleuten vorliegen, wobei dieser Umstand, wenn auch in z. T. abweichenden Verwandtschaftsgraden, auch in der katholischen Ehetheologie vorlag.15 Ehen mussten vor ihrer Einsegnung dreimal von der Kanzel im Wohnort der Braut und des Bräutigams sowie in den jeweiligen Heimatgemeinden verkündet werden. Menschen aus dem sozialen Nahraum konnten auf gesetzlicher Grundlage dagegen opponieren und Ehehindernisse geltend machen.
Mit der Einführung des elterlichen Konsenses wurde die Kontrolle der Eltern über die Eheverbindungen ihrer Kinder institutionalisiert und massiv intensiviert. Die Gültigkeit eines Eheverlöbnisses war rein normativ durch die reformatorischen Entwicklungen zu einer mehr oder weniger öffentlichen gesellschaftlichen Frage der religiösen Legitimität und der Legalität erklärt worden, auch wenn die Obrigkeit in ihrem Anspruch an den Praktiken der Untertanen weiterhin oft scheiterte.16 Die patriarchale Kontrolle über die Eheschließung nahm dadurch nicht dagewesene Ausmaße an.17 Das Bestreben der reformierten Obrigkeit, die, wie gesagt, ausschließlich aus verheirateten, regimentsfähigen Hausvätern bestand, war klar: Definitionsmacht, Kontrolle und Alleinherrschaft über das zu erlangen, was analytisch gesehen die Schnittmenge aus Gewohnheitsrechten, Familienstrategien und individuellen Interessen darstellte.18 Das reformierte Ehegesetz integrierte dabei zwar populäre Vorstellungen und Praktiken der öffentlichen Eheschließung.19 Dahinter steckten aber die patriarchalen Interessen reformierter Obrigkeiten, die sich teilweise mit gemeinschaftlichen Interessen überschnitten; nämlich die Eheschließung aus der schlecht überprüfbaren Intimität und Privatheit des ‚Winkels‘ und damit der Geheimhaltung in den öffentlichen und sozial überwachten Raum der Kirche „unter Anwesenden“ zu ziehen und den wachsamen Augen und kollektiven Interessen der Gemeinschaft auszusetzen.20 Aufgrund der rudimentär ausgebildeten Verwaltungsstruktur war die Berner Obrigkeit in diesem Bereich geradezu auf Denunziationen und Anzeigen sittlichen Fehlverhaltens aus den Reihen der Bevölkerung vor den lokalen Chorgerichten angewiesen. Erst dörfliche Gerüchte und kooperierende Gemeindemitglieder brachten Regelverstöße vor die örtlichen Sittengerichte.21 Je nach Schwere des Delikts sollten diese dann Anzeige beim Oberchorgericht in Bern erstatten.22 Die Anzeigen kamen folglich „aus der Gesellschaft selber“.23 Diese Begebenheit konnte in den Gemeinden durchaus zu einem „System gegenseitiger Aufpasserei, Verdächtigung und Angeberei“ führen, das nicht nur in ehelichen, sondern auch in anderen sittlichen Angelegenheiten „auf den Gemütern lastete, die Gewissen beschwerte und die persönliche Freiheit knechtete und knebelte“.24
Zwischen religiösem Anspruch und sozialer Ordnung
In der Gegenüberstellung von reformierter Ehetheologie und obrigkeitlichem Ehegesetz offenbarte sich bald eine wachsende Diskrepanz zwischen religiösem Anspruch, der die ideale sexuelle Ordnung der Gesellschaft priorisierte, und weltlichen Ordnungsvorstellungen, die pragmatisch auf die soziale Ordnung der Gesellschaft abzielten: Einerseits gab es für den geschlechtsreifen Menschen in der reformierten Anthropologie keine andere Möglichkeit, in Sündlosigkeit zu leben als in der Ehe. Wie oben ausgeführt, gingen die Vertreter des reformierten Menschenbilds von der Unmöglichkeit der sexuellen Enthaltsamkeit aus, sie erachteten das Risiko als zu groß, zu scheitern und sich zu versündigen. Vor- und außereheliche Sexualität sowie gewisse Sexualpraktiken, zusammengefasst unter den zeitgenössischen Begriffen ‚Unzucht‘ und ‚Hurerei‘, verunreinigten den theologisch interpretierten Gesellschaftskörper. Die durch einzelne Glieder beschmutzte Gesellschaft würde Gottes Argwohn auf sich ziehen, so die theologische Vorstellung der Obrigkeit. Daher musste die Unzucht durch Gerichte mittels Kriminalisierung und Sanktionierung eingedämmt werden, um nicht von der kollektiven Strafe Gottes heimgesucht zu werden.1 Sozialmoralisch war das nur mit einer Öffnung der Eheschließung für alle Schichten und Stände zu bewerkstelligen.
Andererseits wurde von Berns Regenten und den lokalen Autoritäten streng darüber gewacht, wer wen zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen legal heiraten durfte. Nur so schien es möglich, die permanent gefährdete soziale und ökonomische Ordnung der Ständegesellschaft in einem kommunalen System knapper Ressourcen aufrechtzuerhalten. Die Eheschließung bildete die zentrale Scharnierstelle für den frühneuzeitlichen Besitztransfer, markierte eine Schlüsselstelle im Erbschaftssystem und determinierte so die „Architektur des Privaten“.2 Außerdem waren zahlreiche politische und private Rechte, die das Ansehen in der Gemeinschaft und im Staat maßgeblich mitbestimmten und das individuelle Selbstverständnis konstituierten, exklusiv an den ehelichen Status geknüpft.3 Das Interesse der Patriarchen war entsprechend groß, ausschließlich Ehen zuzulassen, die Haushalte formierten, deren materielle Basis ausreichte, um sämtliche Mitglieder ernähren und unterhalten zu können. Sogenannte ‚leichtfertige‘ Eheschließungen, die in ‚Bettelehen‘ münden konnten, weil sie den gegründeten Haushalt aufgrund der ökonomischen Situation nicht mit genügend Auskommen versorgen konnten, mussten unbedingt verhindert werden.4 Für die Schweiz und Deutschland konnte diesbezüglich gezeigt werden, dass vom 16. über das 17. bis ins 18. Jahrhundert die Diskrepanz zwischen dem obrigkeitlichen Anliegen der sexuellen Ordnung und dem kommunalen Bedürfnis nach sozialer Ordnung im Bereich der Eheschließung laufend anwuchs. Die Regierung war darauf aus, Normen zu etablieren, die klare Linien zwischen moralischer Reinheit und unmoralischer Unzucht zogen, was vor allem über eine Ordnung der Sexualität erfolgte. Dem liefen jene sexuellen Praktiken zuwider, die sozial tief verwurzelt waren und in der lokalen Gemeinschaft gewohnheitsrechtlich opportun erschienen. Sie folgten lokalen Vorstellungen und sollten prioritär die kommunalen sozioökonomischen Verhältnisse abbilden und stabilisieren, die Geschlechter- und generationelle Ordnung unter sich verändernden zeitlichen Umständen reproduzieren und die Logik einer männlich geprägten Ehrkultur aufrechterhalten, was letztlich die soziale Ordnung priorisierte.5
Bei der Auflösung dieser Widersprüchlichkeit zwischen religiös akzentuierter moralisch-sexueller und ehrgeleiteter sozialer Ordnung wurde in den ersten Jahrzehnten nach der Reformation von den Sittengerichten die Herstellung sexueller Ordnung bevorzugt. Ausdruck davon war, dass AkteurInnen, die ihre Eheanspruchsklagen vor das Ehegericht zogen, schichtübergreifend signifikante Erfolgschancen besaßen. Die Ehegerichte förderten eheliche Verbindungen geradezu, um die angestrebte gesellschaftliche Reinheit herzustellen und zu garantieren. Doch bereits seit den 1560er Jahren bröckelte der Primat sexueller Ordnung, und die Diskrepanz zwischen moralischen Ansprüchen und materiellen Interessen wuchs. Die ständische Gesellschaft, die in ihrer materiellen Ausformung maßgeblich auf der Agrarwirtschaft aufbaute, war geprägt von sozialer Stratifikation und von begrenzten Ressourcen, so dass die durch reformatorische Dynamiken ausgelöste inkludierende Haltung der Ehegerichte bald abnahm. Sie wich einer Praxis, die knappe Ressourcen hütete, indem sie das Recht auf Ehe stark beschränkte und eine zunehmend repressive Moralpolitik verfolgte. So kam es in der Folge durch die gesetzgeberische und richterliche Praxis zu einem relativen Rückgang der Eheschließungen – dies mit einem paradoxen Effekt: Das Ungemach der sittlich-moralischen Verunreinigung, die es durch die christliche Obrigkeit abzuwenden galt, nahm zu und wurde auf diese Weise perpetuiert.6
Historiker*innen sind sich denn auch über die Folgen des aufgezeigten wachsenden Widerspruchs zwischen sexueller und sozialer Ordnung auf normativer und disziplinarischer Ebene einig: Spätestens im Verlauf des 17. Jahrhunderts verschärften sich die Ehegesetze kontinuierlich zu Ungunsten vermögensloser, besitzloser, armer Bevölkerungsschichten. Für die Eheschließung wurden Vermögensnachweise und Einzugsgelder eingeführt und sukzessive erhöht. Gleichzeitig wurden Strafandrohungen und effektive Sanktionen gegen voreheliche Schwangerschaften verschärft. Der moralische Druck auf die unteren Schichten nahm massiv und stetig zu.7 Für Bern hat Schmidt anhand der Berner Gemeinden Vechigen und Stettlen für den Zeitraum von der Mitte des 17. bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts aufgezeigt, dass es zu einer gesetzlichen und gerichtlichen „Verschärfung der Gesamtlage“ für mittellose Eheschließungen kam. Gesetzlich wurde das Ehemündigkeitsalter im Herrschaftsgebiet von Bern kontinuierlich angehoben. Schmidt hat für Bern eine Aufstellung des Mündigkeitsalters seit der Einführung der Reformation bis zur letzten Revision der Ehegerichtsordnung gemacht. Während das Mündigkeitsalter 1529 bei 19 Jahren für Frauen und 20 Jahren für Männer lag, mussten 1743 beide Geschlechter 25 Jahre alt sein; mit der Ordnung von 1787 wurde es um ein Jahr auf 24 reduziert.8 Hurerei- und Ehebruchsdelikte wurden strikt verfolgt und rigide bestraft, Brautschwangerschaften vehement bekämpft und Armenehen mit aller Macht verhindert.9 Der disziplinarische Erfolg der Gesetze blieb allerdings aus: Berns Obrigkeit und den lokalen Chorgerichten gelang es nicht, die voreheliche Sexualität einzudämmen, geschweige denn zu unterbinden. Die relative Delinquenz nahm vom 17. zum 18. Jahrhundert zu. Und so ist Schmidt in Anbetracht dieser Entwicklungen für Bern zur These gelangt, dass die bernische Sittenzucht gescheitert war, wenn es ihr Ziel gewesen war, diesen Trend aufzuhalten.10 Forschungen, die sich über Bern hinaus intensiv mit der Thematik der Illegitimität auseinandergesetzt haben, kommen zu dem quantitativen Befund, dass in Europa im 18. Jahrhundert die Zahl der unehelichen Kinder stetig zunahm und die vorehelichen Konzeptionen drastisch stiegen.11 Für Bern belegt Brigitte Schnegg diesen Befund anhand des Beispiels der Kirchgemeinde Thurnen. Sie kann zeigen, dass die Illegitimenrate von der Mitte des 18. Jahrhunderts von 2% bis zum Ende des Jahrhunderts langsam zunahm und dann im 19. Jahrhundert auf 6% anstieg.12 Für die Berner Kirchgemeinde Langnau kommt Benedikt Bietenhard zu vergleichbaren Ergebnissen.13
Die parallel dazu restriktiver werdende Heirats- und Moralpolitik, die scheinbar „jede Lücke für die Heirat armer Leute schloss“14, weil die Fürsorgeeinrichtungen seit dem 16. Jahrhundert zunehmend an ihre Grenzen stießen,15 erweckt in Bezug auf die obrigkeitliche Bevölkerungs- und Moralpolitik von Bern den Eindruck, die Potentaten wären bei der Verhinderung illegitimer sexueller Verbindungen einer wirkungslosen, naiven und unbelehrbaren Logik gefolgt. Demzufolge hätten sie die sozioökonomischen Entwicklungen nicht registriert und bereits simple Zusammenhänge weder erkannt noch verstanden, während der Konnex zwischen Sexualität und Heirat in der Praxis der AkteurInnen gleichzeitig immer loser wurde.16 Die strengeren Gesetze und die restriktive Ehegerichtspraxis, die Berns Regierung wie andere Obrigkeiten bewusst androhte, wenn sie in der Ehegerichtsordnung von 1667 forderte, „die straffen bey zunemmung der ubertrettungen zu stercken und zu vermehren“17, vermochten die Zahl unehelicher Geburten etc. offensichtlich nicht einzudämmen. Im Gegenteil: Im 18. und 19. Jahrhundert schossen die Ziffern in die Höhe.
Der besagte Eindruck mag insbesondere entstehen, wenn Sozialhistoriker*innen einen unvermittelten Zusammenhang zwischen Gesetz und Reproduktionsverhalten annehmen.18 Diese Annahme geht davon aus, dass der Obrigkeit und den Gemeinden über die Ehebewilligungspraxis ein mehr oder weniger effektives Instrument zur Steuerung des Fortpflanzungsverhaltens der Menschen zur Verfügung gestanden habe. Entsprechend dieser Auffassung waren es primär die auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen angelegten Normen und Sanktionsmaßnahmen, die das Reproduktionsverhalten der Menschen regulierten. Sie folgt damit dem malthusianischen Standpunkt, dass sich jede Gesellschaft Regeln auferlegt, die implizit dazu tendieren, „dass nicht mehr Individuen das Erwachsenenalter erreichen, als ernährt und beschäftigt werden können“.19 In einer Gesellschaft, die die außereheliche Sexualität scheinbar nicht tolerierte, erfolgte die maßgebliche Steuerung der Geburten – neben dem weiblichen Stillverhalten, das die Intervalle zwischen den Geburten bestimmte – über das gesetzlich festgeschriebene Ehefähigkeitsalter.20 In dieser Sichtweise erscheinen die Ehegesetze tendenziell als über die Jahre ineffizient gewordenes bevölkerungspolitisches Instrument der Berner Machteliten, das nicht mehr zu steuern vermochte, was es steuern sollte. Die gesetzlichen Regulative der Eheschließung dienten in dieser Optik primär der Strukturierung der Bevölkerungsgröße und -zusammensetzung, mit dem Ziel, das materielle ‚Gemeinwohl‘ zu sichern, respektive die zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht über die Maßen zu strapazieren.21 Kurzum: Die Eheschließung tritt in dieser Perspektive als jene bevölkerungspolitische Einrichtung auf, die die Größe der Gesellschaft erfolgreich und effizient nach gewissen historischen Vorstellungen zu steuern hatte.22 Das konnte sie allerdings in zunehmendem Maß nicht mehr leisten. Die Regierung scheint mit ihren Ansprüchen gescheitert zu sein.
Gesteigerte soziale Distinktion durch repressive Ehepolitik
Folgen wir der ausgeführten sozialhistorischen Logik, dann hätte Berns Regierung strenggenommen auf der Überzeugung beharrt, dass die Sexualität der Untertanen tatsächlich über eine restriktive und disziplinarische Ehepolitik effektiv gesteuert werden konnte – dies, obwohl alle Zeichen der Zeit, die nota bene durch protostatistische Erhebungen allmählich messbar gemacht wurden, gegen diese direkte Korrelation sprachen. Damit hätte die Regierung sowohl kontraintuitiv als auch entgegen reformierter Anthropologie an der Überzeugung eines evidenten Zusammenhangs zwischen Ehebewilligungen und Sexualverhalten festgehalten. Berns Magistrate hätten sich somit in doppelter Weise geirrt. Denn der Berner Obrigkeit im 18. Jahrhundert misslang angesichts der steigenden unehelichen Geburtenzahlen und der vorehelichen Schwangerschaften sowie der wachsenden Bevölkerung ganz offensichtlich sowohl die sittlich-moralische Veredlung ihrer Standesgenossen und Untertanen als auch die effektive und effiziente Steuerung des Bevölkerungswachstums.1
Angesichts der seinerzeit zur Verfügung stehenden Zahlen zur Illegitimität fällt es schwer, eine solche Naivität der Berner Regierung anzunehmen und davon auszugehen, dass die Räte und Gerichte des Stadtstaates mit strengeren ehepolitischen Auflagen verzweifelt, aber erfolglos versucht hätten, die voreheliche Sexualität, die illegitimen Geburten und die wachsende Zahl besitzloser Bevölkerungsteile in den Griff zu bekommen. Gerade die Reformierten waren, wie oben dargelegt, der Überzeugung, dass die menschliche Sexualität integraler Bestandteil der fehlerlosen göttlichen Schöpfungsordnung war. Deswegen konnte das sexuelle Schicksal der Menschen nicht überwunden werden, sondern lediglich in die richtigen Bahnen gelenkt und in diesen ausgelebt werden. Aus religiösen Gründen also forderten die Reformatoren die Ehe für alle Männer und Frauen und lehnten das Zölibat, die vollständige Enthaltsamkeit, ab. Entsprechend mussten sie davon ausgehen, dass die immer strengeren Zugangskriterien zum einzigen Ort reiner Sexualität weder die sexualmoralischen Probleme von ‚Leichtfertigkeit‘, ‚Unzucht‘ und ‚Hurerei‘ lösen würden, noch dass sie damit die Bevölkerungsvermehrung subalterner Bevölkerungsschichten erfolgreich steuern konnten.
Auch die Aussagen von Oberchorrichtern wecken Zweifel daran, dass es der Berner Obrigkeit im Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert nach wie vor primär um die moralische Reinheit der Gesellschaft und die Beschränkung der Population ging, weil sie den „Verlust der ethisch-religiösen Zentrierung“ ihrer Untertanen nicht wahrhaben wollten.2 Berns weltliche und geistliche Eherichter beklagten immer wieder die Renitenz ihrer Untertanen. Sie zeigten damit in expliziter Weise an, dass es ihnen nicht an Problembewusstsein mangelte. Die Oberchorrichter schrieben in einem Gutachten zur Chorgerichtssatzungsrevision 1759 an Schultheiß und Räte, dass
„der Landmann durch und durch weder treu noch Glauben mehr kennet und […] aller Orten, wo er nur zugelassen wird, mit mundlichen Betheürungen und Versprechungen die Töchteren ehrlicher Elteren zu verführen und die Unschuld zu stürzen […]“
versuche.3 Bestätigt wird diese Vermutung auch von Brigitte Schneggs Studie, die indirekt aufgezeigt hat, dass die ‚Moralisten‘ des 18. und 19. Jahrhunderts den Anstieg illegitimer Geburten durchaus in der Art wahrnahmen, wie es die nachträglich errechneten Raten aufzeigen.4 Die Diskrepanz zwischen dem normativen Anspruch der Gesetze auf eine gereinigte und verchristlichte Gesellschaft und der Ehe- und Sexualpraxis der Menschen war den Zeitgenossen bewusst.5 Zwar wurde die Ursache allzu oft in der „Unsittlichkeit des männlichen, und [der] des weiblichen Geschlechts aus der untersten Classe“ gesehen, die im 18. Jahrhundert angeblich „ihre höchste Höhe erreichet hatte“.6 Es existierten aber auch sehr gesetzes- und obrigkeitskritische Stimmen. So gab 1794 zum Beispiel ein Dekan in der obrigkeitlichen Kommission, die sich explizit mit dem Religionsverfall beschäftigte, zu Protokoll, dass „aus einer solchen Verfassung des Landes […] wenig Sittlichkeit zu hoffen“ wäre:7
„[W]enn die Laster allgemein werden, sich in alle Stände einschleichen, so sind gewiss die Strafgeseze, keine Geseze mehr in ihrer Ausübung, und dann wird die Straflosigkeit, die bloß zum Schein verhängte leichte Bestrafung, die Quelle der Frechheit des Lasters, das immer weiter um sich greifft, und neue, und mehrere Anlässe zu seiner Sättigung sucht, und anstellt.“8
Die zitierten Quellen illustrieren, dass die „Verachtung aller Keuschheitsgesetze“ von den zeitgenössischen Eliten durchaus selbstkritisch problematisiert wurde, „[s]o dass in den letzten Tagen unserer alten Existenz, Bern in dieser Rücksicht nach Verhältniß ihrer Größe die verdorbenste Stadt im deutschen Europa gewesen seyn mag“.9 So jedenfalls brachte es 1798 der Münsterpfarrer David Müslin moralisierend zum Ausdruck.10 Er ließ bezüglich der Ehe- und Sexualmoral kein gutes Haar an der alten Ordnung.
Wenn man diese Feststellungen einem zu allen Zeiten existierenden reformatorisch-disziplinarischen Moralismus der Eliten zuschreiben würde, der blind für die gesellschaftlichen Verhältnisse war, dann würde man das Problembewusstsein der Zeitgenossen unterschätzen. So wie es Historiker*innen im Nachhinein bemerkten, so erkannten auch die mit der Ehegesetzgebung und deren Exekution betrauten Amtsleute unmittelbar, dass die repressiven Ehegesetze eine wachsende Zahl von Menschen in die illegitime Sexualität trieben. Folglich stellt sich die entscheidende Frage, wozu dieser spezifische Moralismus und die repressiven Ehegesetze im 18. und 19. Jahrhundert dienten. Welche Effekte erzeugte die klaffende Differenz zwischen dem strengen Ehegesetz und dem zunehmend promiskuitiven Sexual- und Eheverhalten der Menschen unterhalb der Oberfläche?11 Dabei macht es wenig Sinn, aus dem Wortlaut der historisch gewachsenen Gesetze die Intentionen der Gesetzgeber und das Verhalten der Untertanen abzuleiten.12 Norm und Praxis stehen in einem komplexeren Zusammenhang.13 Gerd Schwerhoff hat in Anlehnung an Karl Härter diesbezüglich bemerkt, dass die verkürzte Annahme ineffektiver frühneuzeitlicher Gesetze von der sozialdisziplinarischen Vorstellung linearer Gesetzeswirkung ausgeht. Damit werden strukturelle Merkmale, die konstitutiv für die frühneuzeitliche Rechtsprechung sind, nicht wahrgenommen und Funktionen des Gesetzes ausgeblendet.14 Folglich war die restriktive Bewilligung von Eheschließungen kein ineffizientes Instrument zur Regulierung der Moral und des Reproduktionsverhaltens ihrer Untertanen, sondern ein Werkzeug, das tatsächlich dazu gereichte, die ständisch determinierte, materielle und rechtliche Distinktion einer sich zunehmend verengenden Aristokratie zu akzentuieren. Dadurch wurden immer größer werdende Teile der Bevölkerung vom eigenen Wohlstand und von der politischen Partizipation rechtlich wie faktisch ausgeschlossen.15 Auf diese Bestrebungen weisen auch andere politische Entwicklungen hin, wie etwa das Adelsdekret von 1783. Dieses erhob die regimentsfähigen Geschlechter durch die Selbstnobilitierung in den Adelsrang und setzte damit in einem ständischen System gleichzeitig alle anderen Burger und Untertanen zusätzlich herab.16 Die Ehepolitik entwickelte sich in Bern also in zunehmendem Maße zu einer Distinktions- und Ausgrenzungspolitik, die ständische Interessen angesichts wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen zu bewahren versuchte. Diese Politik fand ihre Unterfütterung in den im 18. Jahrhundert immer bekannteren und elaborierteren empfängnisverhütenden Sexualpraktiken und den zunehmenden Schwangerschaftsabbrüchen. Sie waren vor allem in der Aristokratie bekannt und verbreitet. Durch sie konnte bei fortwährendem Geschlechtsverkehr Nachwuchs vermieden und daher weiterhin ein standesgemäßes Leben geführt werden. Denn dieses erforderte zur Abgrenzung gegen ‚unten‘ die entsprechenden materiellen Mittel und finanziellen Ausgaben. Kinder musste man sich nämlich leisten können.17
Den herrschenden Berner Geschlechtern war durchaus bewusst, dass das menschliche Fortpflanzungsverhalten – ob aus „Wahl oder Noth“18 – aufgrund ihrer rigiden Ehepolitik eigene Dynamiken entfesselte. Diese korrelierten zwar mit der repressiven Gesetzgebung und Gerichtspraxis, allerdings gerade nicht in der Weise, wie sie einzelne Sozialhistoriker*innen konstatiert haben. Berns Regenten, Richter und Pfarrer waren keineswegs uneinsichtig. Folglich stellt sich die Frage, was die Regenten und Ehegerichte unter der Oberfläche des Moralismus intendierten und steuerten, und was sie kollateral beeinflussten.19 Dabei drängt sich die These auf, dass die patriarchalische Regierung durchaus erfolgreich kontrollierte, was sie kontrollieren wollte: Es war der Zugang zu Privilegien, Rechten, Chancen und Besitz, den sie mit zunehmender Strenge normierte und mit wachsender Aufmerksamkeit bewachte und beschränkte.20 So ist beispielsweise eine Instruktion aus dem Jahr 1756 zu bewerten. Darin untersagten Räte und Burger dem Oberchorgericht, Kopulationsscheine an Burger auszustellen, die unbemittelte auswärtige Frauen zu heiraten wünschten, wenn diese nicht zuvor das festgesetzte Einzugsgeld bei der Burgerkammer bezahlt hatten. Begründet wurde dies damit, der „unbesonnenen Heirath an unbemittelte Weibsperson, und darauf erfolgender Verarmung, sonderlich im Handwerks-Stande“ zuvorzukommen; gleichzeitig schloss man damit konkurrierende Burger von der Heirat und somit von Ämtern aus.21 In dieser Logik war die wachsende Armut der Unterschichten die Kontrastfolie, respektive der Kollateralschaden, des eigenen Reichtums und folglich ein notwendiges Übel für die eigene Selbstinszenierung und -wahrnehmung in einer ständisch organisierten Welt.22
1 Normen und Debatten: Ehegesetze und bevölkerungspolitische Diskussionen
Nachdem die reformatorische Vorgeschichte erörtert wurde, werden an dieser Stelle der Arbeit die Handlungsräume ausgelotet, die das ehepolitische Dispositiv den um prekäre Eheschließungen versammelten AkteurInnen im 18. Jahrhundert ließ.1 Dabei liegt der Schwerpunkt auf der zweiten Hälfte des Centenniums. Um dieses Dispositiv rund um die Eheschließung für Bern zu rekonstruieren, beleuchtet die vorliegende Untersuchung zum einen den relevanten ehegesetzlichen Rahmen für das Handeln der ehewilligen AkteurInnen. Das geschieht anhand von Ehegerichtsordnungen und deren Revisionen. Dabei folgt die Studie Foucaults Unterscheidung von Gesetz und Norm, nach der die Funktion des Gesetzes in der Kodifizierung und somit der schriftlichen Kondensation der Norm liegt.2 Erst die Fixierung der Norm lässt das abweichende Verhalten historischer AkteurInnen am Rande der Gesetze hervortreten.3 In den folgenden Ausführungen werden die kodifizierten Normen der Berner Herrschaft zur ehelichen Konstitution des Zusammenlebens von Mann und Frau – die familiäre Koexistenz war ausschließlich heterosexuell gedacht – zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten des 18. Jahrhunderts (1743 und 1787) miteinander verglichen. Sie werden jeweils als Ausdruck unterschiedlicher Konjunkturen bevölkerungspolitischer Logiken, Ansichten und Meinungen der Berner Regierung interpretiert, die von den Wechselwirkungen zwischen Ehe- und Sexualverhalten der AkteurInnen auf dem Land sowie in der Stadt und der obrigkeitlichen Wahrnehmung sozioökonomischer Verhältnisse im Herrschaftsgebiet Berns abhingen. Da sich die vorliegende Arbeit der Erforschung der Sattelzeit widmet, stellt die revidierte bernische Chorgerichtssatzung von 1743 formal einen idealen Anfangspunkt für diese Studie dar. Zudem fiel das Erscheinen des oberchorgerichtlichen Rekursmanuals beinahe exakt mit der Einsetzung dieser revidierten Ehegerichtsordnung zusammen und stand in direktem Zusammenhang damit. Die vom Gerichtsschreiber verfassten Manuale bilden die materielle Grundlage für die weiteren Untersuchungen zur Akteurspraxis von Heiratswilligen, eheeinsprechenden Personen und Parteien sowie der Gerichtstätigkeit.
Zum anderen wird für den angestrebten Vergleich die bevölkerungspolitische Debatte rund um die Oekonomische Gesellschaft in Bern berücksichtigt. Diese spätaufklärerische Sozietät war „die erste bedeutende kontinentaleurop[äische] […] dieser Art“.4 Sie setzte sich im Rahmen eines umfassenden Ökonomieverständnisses, das auch die Bevölkerungsentwicklung einschloss, mit den relativ unflexiblen ehepolitischen Strukturen auseinander und kritisierte oder stützte diese je nach Zeitpunkt. Die gelehrte Gesellschaft verschrieb sich dabei dem Generieren, Diskutieren, Verbreiten und Umsetzen von nützlichem Wissen, um die Produktion insbesondere in der Agrarwirtschaft zu steigern. Sie setzte sich in ihren sogenannten ‚Preisfragen‘ in politisch brisanter Weise mit dem Verhältnis von Bevölkerungswachstum und Ressourcen auseinander, indem sie wiederholt die Frage aufwarf, wie eine Regierung dieses Verhältnis erfolgreich steuern sollte. Für hochstehende Beiträge zur Beantwortung dieser Fragen wurden Preise ausgeschrieben und die Publikation der Schreiben in Aussicht gestellt. Damit wandte die Sozietät ein zeitgenössisch bekanntes Mittel zur Wissensgenerierung an, das schon zuvor in anderen Gelehrtengesellschaften und Akademien angewandt wurde.5 Mitglieder und Assoziierte setzten sich dezidiert mit der konkreten Frage auseinander, „wie man am besten regiert“, weil sie an „der Rationalisierung der Regierungspraxis bei der Ausübung der politischen Souveränität“ interessiert waren.6 Ihre Abhandlungen bildeten – im Kontrast zu den relativ starren obrigkeitlichen Ehegerichtsordnungen – eine unmittelbare und dynamische diskursive Auseinandersetzung mit der aktuellen Wahrnehmung demographischer Zustände und Entwicklungen ab.
Dabei bezogen einige Autoren in den auf Preisfragen hin eingereichten Schriften spezifisch Stellung zur obrigkeitlichen Ehenormierung als Kontroll- und Steuerungsinstrument bevölkerungspolitischer Bestrebungen. Darin kritisierten sie zum Teil die obrigkeitliche Bevölkerungspolitik mehr oder weniger offenkundig. Hier sollen diejenigen bevölkerungspolitisch einschlägigen Eingaben an die Oekonomische Gesellschaft in die Untersuchung des normativen Handlungsrahmens miteinbezogen werden, die die Eheschließung als Regulativ des Bevölkerungswachstums thematisierten. Sie geben Auskunft über zeitgenössische Wahrnehmungen und Einschätzungen der sozioökonomischen Zustände des Kantons in der entstehenden politischen Öffentlichkeit des 18. Jahrhunderts. Die öffentliche Debatte fand in Auseinandersetzung mit den herrschenden Gesetzen und der Erfahrung der ehegerichtlichen Praxis statt. Sie war über die Ehepraxis der Bevölkerung ebenso informiert wie sie dieselbe theoretisch und schreibend zu beeinflussen versuchte, indem sie auf Reformen in der Gesetzgebung drängte oder kritisch auf neue Mandate und Verordnungen reagierte.
1.1 Die revidierte Ehegerichtssatzung von 1743: ‚Heyl und Wolfahrt‘ unter ‚abgeänderte[r] lebens-manier der menschen‘
Der Anfang des Untersuchungszeitraums dieser Studie fällt, wie erwähnt, mit dem Erlass der revidierten Chorgerichtssatzung 1743 zusammen. Mit der Erneuerung der Satzung beanspruchten Schultheiß, Kleiner und Großer Rat dem Verfall der sittlichen Ordnung entgegenzuwirken und die Gesetze der „abgeänderte[n] lebens-manier der menschen“ anzupassen.1 Die obrigkeitliche Anstrengung der Gesetzesrevision diente offensichtlich dazu, den Bürgern, Untertanen und anderen im Herrschaftsgebiet wohnhaften Menschen gesetzliche Bestimmungen in Erinnerung zu rufen, damit diese nicht in „Vergess gestellt“ wurden.2 Vor allem aber wurden sie erinnert und modifiziert, um kontinuierliche Herrschaft unter veränderten Vorzeichen zu reproduzieren, sodass „Heyl und Wolfahrt“, also Sitte und Ökonomie, im Sinne der herrschenden Staatsräson reproduziert werden konnten.3 Dieser Vorgang kann als „Prozesscharakter der Konstruktion“ analysiert werden:4 Den Potentaten ging es darum, bestehende Machtunterschiede unter transformierten gesellschaftlichen und kulturellen Bedingungen aufrechtzuerhalten. Schließlich sollte die Adjustierung der Gesetze dazu führen, „Zucht und Ehrbarkeit“ unter veränderten soziokulturellen Bedingungen in ihrer Wirkung fortbestehen zu lassen. Berns Machthaber erkannten zweifelsohne die „ohnumgängliche Nothdurfft“ der fortlaufenden Anpassung der Ordnung an die Zeitumstände, wenn sie ihre Herrschaft aufrechterhalten wollten.5
Dass die Ehe- und Sexualpraktiken der AkteurInnen die Gesetze im „Justiz-Alltag ‚abschliffen‘“ und durch die Aneignung veränderten, ist folglich nicht nur aus historischer Distanz zu ersehen.6 Auch Burgern und Räten, in deren Namen die Ordnung erlassen wurde, war offensichtlich wohlbekannt, dass die Wirkung von Gesetzen nachlassen konnte.7 Was Burghartz für die Ordnung der Geschlechter konzeptionell gefasst hat, schien den Berner Machthabern bei der Revision ihrer Ehegesetzordnung als Funktionsmechanismus gegenwärtig gewesen zu sein. Moderate gesetzliche Anpassungen schienen notwendig, um den strukturellen Fortbestand der Machtbeziehungen unter sich wandelnden gesellschaftlichen Umständen aufrechterhalten zu können.8 Um die Herrschaftsverhältnisse erfolgreich tradieren oder gar ausbauen zu können, bedurfte es feingliedriger Anpassungen an die zeitgenössischen Gewohnheiten und das Verhalten der Landesbewohner. Dass dieser Umstand der Herrschaftsschicht bewusst war, dokumentiert wiederum die revidierte Chorgerichtssatzung von 1743. Dort ließ die bernische Obrigkeit verlauten, dass sie
„nicht nur gutfunden, diss-örthige ehemalige Satzungen für die Hand zu nemmen und mit Fleiß zu durchgehen, sondern in eint- und anderem, gestalten Dingen nach, auf gegenwärtige Zeiten und Läuff selbe einzurichten, zu verbessern und in fernerem hiemit anzuordnen […].”9
In der Folge ist es interessant zu untersuchen, mit welcher bevölkerungspolitischen Intention die Berner Regenten die Chorgerichtssatzung von 1743 revidierten, um die abgenutzte Ordnung in ihrer ehemaligen Wirkung wiederherzustellen. Während die Berner Magistrate mit den christlichen Mandaten von 1628 im 17. Jahrhundert und in der Folge kontinuierlich mit weiteren Verordnungen und Gesetzen mittels Normierung der Eheschließung auf Armutsphänomene zu reagieren begannen, erreichten die Gemeinden mit der „lands-vätterliche[n]“10 Ehegesetzordnung von 1743, dass sie unabhängig vom Alter alle Almosenbezüger-Innen und Menschen mit körperlichen Gebrechen mittels Zugrecht von der Ehe und damit von der ‚reinen‘ Sexualität ausschließen konnten. Das Zugrecht war „ein Vetorecht“, das ursprünglich den Eltern oder, im Fall von deren Tod oder Unmündigkeit, nahen Verwandten oder Vögten minderjähriger Kinder zukam, wenn sie Einwände gegen deren Eheaspirationen hatten.11 Dieses Recht wurde nun in bestimmten Fällen auf Gemeinden und Korporationen ausgedehnt: Gemeindeangehörige, die zu heiraten wünschten, konnten jetzt von diesen, sogar über die Volljährigkeit hinaus, daran gehindert werden, wenn sie von ihren Korporationen oder Gemeinden Unterstützungsleistungen bezogen oder in der Vergangenheit erhalten, aber nicht zurückbezahlt hatten.12 Die entsprechenden Neuerungen fanden unter dem Titel „Artickel und Sazungen, die Ehe betreffend“ unter dem dritten Absatz Eingang in das schriftlich verbriefte Ehegesetz von Bern. AlmosenempfängerInnen und Menschen mit leiblichen Gebrechen, denen nicht zugetraut wurde, sich und allfälligen Nachwuchs zu versorgen, konnten fortan über das 25. Lebensjahr hinaus an der Eheschließung gehindert werden.13 Faktisch wurde damit ein Ehehindernis errichtet und im Gesetzestext verankert, das arme Personen und Menschen mit körperlichen Gebrechen komplett von der Reinheitsordnung ausschloss. Die Sexualität dieser Menschen wurde per se diskreditiert, indem sie das Gesetz als ‚leichtsinnig‘ verurteilte.14 Das stellte die bisher schärfste gesetzgeberische Restriktion von Armenehen in der bernischen Ehegesetzgebung dar. Sie reihte sich in jene Entwicklung „intensivierter Kontrolle von Sexualität“ ein, die mit der starken Bevölkerungszunahme und der zunehmenden sozialen Polarisierung einherging, die Joachim Eibach für das 18. Jahrhundert aus kriminalitätshistorischer Perspektive thematisiert hat.15
In Bezug auf die frühneuzeitliche Ehegesetzgebung in Bern von der Reformation bis 1824 kann von einer beachtlichen Beständigkeit gesprochen werden. An den Prinzipien der Ehedefinition, der konstitutiven Merkmale und Anforderungen, der Rolle der Kirche und der Scheidung änderte sich im Verlauf der Frühen Neuzeit relativ wenig. Offensichtlich genügten diese dem Zweck der Herrschaftssicherung nach wie vor. Hingegen fanden im Ehehindernis für besteuerte Armengenössige bevölkerungspolitische Neuerungen Niederschlag, die der Idee aufgeklärter Staatsräson folgten und das biblische Recht auf Ehe für AlmosenempfängerInnen drastisch einschränkten.16 Die Ausdehnung des patriarchalen Zugrechts auf Gemeinden und Korporationen hatte ganz offensichtlich nicht mehr viel mit reformiert-religiösen Vorstellungen vom Menschen zu tun, der sich nicht für die vollständige sexuelle Abstinenz, das Zölibat, eignete. Durch den Ausschluss armer Bevölkerungsgruppen von der Ehe hatte man seitens der Räte und Burger im Geist reformierter Anthropologie sehr sündenbewusst uneheliche Kinder, illegitime sexuelle Beziehungen und Lebensformen in Kauf genommen. Nun wuchs aber die Angst vor dem Verlust ständischer Privilegien, insbesondere in Anbetracht der Vermehrung subalterner Schichten, dermaßen an, dass man sie kurzerhand von der reinen Gesellschaft prinzipiell ausschloss.17 Dadurch wurden diese Schichten eherechtlich prekarisiert und in der Konsequenz sexuell diskriminiert: Diese zahlenmäßig große Gesellschaftsgruppe wurde somit rechtlich verunsichert, materiell noch verletzlicher gemacht und sexuell tendenziell inkriminiert.18 Die Beobachtungen von Eibach in Bezug auf den markanten Anstieg von Sexual- und Eigentumsdelikten im 18. Jahrhundert erhärten diese These.19
Die gesetzliche Normierung entwarf die reine Ordnung in der Folge in zunehmendem Ausmaß als eine immer exklusivere Gesellschaft. Außerdem war mit der Säkularisierung im Zuge der Aufklärung die Furcht vor göttlicher Kollektivstrafe gesunken, was die Bedeutung der gesamtgesellschaftlichen Reinheit aus theo-logischer Perspektive reduziert erscheinen ließ. Gleichzeitig nahm die ökonomistische Furcht vor materieller Armut und dem Zerfall des diesseitigen Wohlstands zu. Im 18. Jahrhundert wurden transzendentale Heilsvorstellungen von einer ökonomistischen Sichtweise abgelöst, die moralisch-sozialpolitisch auf diesseitige Güter fokussierte.20 Der religiöse Wert der moralischen Reinheit war einer utilitaristischen Konnotation der Reinheit gewichen, die Armut und Unreinheit miteinander verschränkte. In dieser Verquickung wurde die Reinheit mit Hygiene in Zusammenhang gebracht, wenn es hieß, dass die außereheliche Sexualität, „die verderblichsten Krankheiten nach sich zieh[e]“.21 Sexuelle und damit moralische Unversehrtheit wurden in Bern Mitte des 18. Jahrhunderts quasi als schriftlich fixiertes Privileg der besitzenden Klasse im gedruckten Ehegesetz manifestiert. Dadurch wurde sie unverhohlen als ein ökonomisches Vorrecht kodifiziert. Der von Daniel Schläppi bezüglich des Armenwesens von Bern konstatierte „Sog der Ökonomisierung“ im Verlauf des 18. Jahrhunderts offenbarte sich ebenso in der Ehegesetzgebung der Berner Obrigkeit: Er zeigte sich auch hier „in effizienterem und sparsamerem Umgang mit den vorhandenen Ressourcen“ und „beeinträchtigte [ebenfalls] das integrative Potential“ des Ehegesetzes.22
1.2 Entvölkerungsdebatte, Volkszählung und Populationismus: Berner Biopolitik
In Widerspruch zum zunehmenden gesetzlichen Ausschluss der besitzlosen Bevölkerungsschichten von der Ehe im Zuge einer allgemeinen Ökonomisierung des 18. Jahrhunderts stieg in derselben Zeit in Europa das Interesse an Fragen der korrekten Bevölkerungspolitik zur Steuerung der Gesellschaftsgröße.1 Die bevölkerungspolitischen Debatten, und als deren Gegenstand die Eheschließung, wurden zu Beginn der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts – im Gegensatz zur oben skizzierten manifesten Gesetzgebung – in der entstehenden Öffentlichkeit vor allem vom sogenannten ‚Populationismus‘ geprägt.2
Dieser forderte in seinen Grundzügen das Gegenteil der Ehegesetzgebung, weil er davon ausging, dass eine florierende (Land-)Wirtschaft von der Verfügbarkeit humaner Ressourcen abhängig sei. Da im 17. und 18. Jahrhundert territoriale Macht und herrschaftlicher Einfluss in starker Abhängigkeit von der Größe der Armee gesehen wurden und dazu Menschen (Soldaten) und Kapital (Steuerzahler) erforderlich waren, ging es darum, das eigene Territorium sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus militärischen Gründen zu bevölkern: Die Wirtschaft, die das Heer finanzierte, brauchte Arbeitskräfte und sollte potente Steuerzahler generieren. Das Militär benötigte möglichst viele Soldaten. „Comme cet axiome est certain que le nombre des peuples fait la richesse des États“, wird Friedrich der Große, der als idealtypischer und mächtiger Verfechter des Populationismus betrachtet werden darf, aus seiner Geschichte des Siebenjährigen Krieges zitiert.3 Dabei war der preußische Herrscher durch Johann Peter Süßmilchs Werk Die göttliche Ordnung in den Veränderungen des menschlichen Geschlechts informiert. Die Schrift des brandenburgischen Pfarrers erschien 1741 und wurde in den 1760er Jahren in überarbeiteter Version neu aufgelegt. Sie ging im Grundsatz davon aus, dass die Bevölkerungsentwicklung einer göttlichen Ordnung folgte. Damit lagen ihr die Prämissen der sogenannten ‚natürlichen Theologie‘ zugrunde, in der Natur das Wirken Gottes zu verorten. Süßmilch übte mit seinem Werk großen Einfluss auf den zeitgenössischen bevölkerungspolitischen Diskurs aus.4
In der populationistischen Auffassung sollte sich die Bevölkerung also vermehren, weil sie das Fundament eines wirtschaftlich florierenden und militärisch schlagkräftigen Staates bildete. Sie stellte das Steuersubstrat des werdenden Staates dar und sollte daher wachsen. Wirtschaftspolitik und Machtpolitik wurden somit in der Bevölkerungspolitik verschränkt.5 Ökonomie und Demographie standen in unzertrennlicher Wechselwirkung zueinander. Diese Wechselwirkung determinierte die Macht und den Wohlstand eines Staates. Sie musste daher erfolgreich gesteuert werden, um die „Glückseligkeit“ in utilitaristischer Weise zu maximieren.6
Für Berns Bevölkerungspolitik im 18. Jahrhundert wurde bereits auf die herrschende Ambivalenz von „pronatalistischen Massnahmen im medizinisch-ökonomischen Bereich und von antinatalistischen Massnahmen im sozialen Bereich“ in den zeitgenössischen bevölkerungspolitischen Handlungslogiken aufmerksam gemacht.7 Bern litt im 18. Jahrhundert, wie auch andere Teile Europas, unter einer länger anhaltenden stagnierenden Bevölkerungsentwicklung.8 Deswegen wurden auf der einen Seite verschiedene ‚gesundheitspoliceyliche‘ Anstrengungen unternommen und Maßnahmen ergriffen, die auch in anderen Territorien Anwendung fanden, um das Wachstum zu fördern: Die Regierungen versuchten, die epidemiebedingte Sterblichkeit zurückzudrängen, indem sie Anleitungen zu Therapien und Hygieneanweisungen verbreiteten. Bern gründete 1778 eine Hebammenschule. Die professionalisierte Ausbildung der Geburtshelferinnen trug dazu bei, die Kindersterblichkeit und die Geburtsrisiken für die Mütter zu reduzieren. Gleichzeitig unternahm die Obrigkeit verschiedene Anstrengungen, der Kontrazeption und der nachgeburtlichen Geburtenkontrolle konsequent vorzubeugen. Den Versorgungsengpässen in Krisensituationen versuchte man durch das Anlegen und Bewirtschaften von Vorräten in zunehmendem Maß Herr zu werden. Gleichzeitig wurde aber auf der anderen Seite „ein rechtliches Instrumentarium gegen die unerwünschte Eheschliessung in den Unterschichten aufgebaut“, das in der Umsetzung auch „zunehmend griffiger ausgestaltet“ wurde.9 Darin konkretisiert sich für Bern exakt jene janusköpfige Entwicklung, die auch Foucault für den ungefähr gleichen Zeitraum in der Veränderung der gouvernementalen Logik im Allgemeinen beobachtet hat.10 Er hat sie als Changieren zwischen „verschiedenen Bedeutungspolen“ politischer Ökonomien charakterisiert.11 Auch Isabel V. Hull hat – für den deutschen Raum – im Übergang von der Stände- zur bürgerlichen Gesellschaft auf den Widerspruch zwischen moralischen Schriften und polizeiwissenschaftlichen Administrationsbemühungen hingewiesen.12
Im Ehegesetz fanden in dieser widersprüchlichen bevölkerungspolitischen Atmosphäre zwischen utilitaristisch geprägtem Populationismus und der Wahrung ständischer Partikularinteressen neue, zunehmend an Besitz gebundene Eheprivilegien Eingang. Dagegen beschäftigten sich die Reformer in der bevölkerungspolitischen Debatte mit der Frage, wie man Berns Agrarwirtschaft modernisieren und die Landschaft zur Beförderung des Handwerks und der Manufakturen stärker bevölkern könnte, um Wohlstand und Glück auszuweiten und stärker zu verbreiten. Einerseits hielt die Berner Obrigkeit im gedruckten Gesetz also an der ständischen Privilegienordnung fest. Andererseits regte die Oekonomische Gesellschaft Diskussionen an, in denen Gelehrte fortschrittsoptimistisch und auf die Zukunft ausgerichtet darüber debattierten, wie eine prosperierende Gesamtwirtschaft zu schaffen sei. Darin zeigt sich, wie für kurze Zeit zwei verschiedene Formen der Gouvernementalität nebeneinander existierten13 – was, wie noch zu zeigen sein wird, in der Gerichtspraxis Widersprüche und Konkurrenz zwischen gegensätzlichen Urteilslogiken produzierte.
In der europäischen gelehrten Öffentlichkeit grassierte seit den 1740er Jahren, entsprechend der populationistischen Diskussion, die spezifische Angst vor dem ökonomisch und militärisch bedrohlichen Szenario der Entvölkerung.14 Der befürchtete Rückgang der Bevölkerung nährte die Angst vor rückläufigen Soldatenzahlen,15 schwindenden Steuereinnahmen und mangelnder agrarischer Produktion zur Versorgung der Bevölkerung. In Bern wurde die Angst vor der Entvölkerung der ländlichen Gegenden anfangs der 1760er Jahre zusätzlich geschürt: Regierungsagenten, die in der Waadt Handwerker rekrutieren wollten, berichteten über die Entvölkerung ganzer Gegenden und untermauerten mit ihren Meldungen die entsprechenden Befürchtungen der Regierung.16 Realhistorisch dürfte diese Furcht vor der Entvölkerung, die auf der Grundlage heutiger Datenreihen haltlos erscheint, vor allem durch die Erfahrung der Epidemie der Roten Ruhr genährt worden sein. Sie hatte im Spätsommer 1750 5% der bernischen Bevölkerung dahingerafft und kam damit in ihren demographischen Auswirkungen einem Pestzug gleich. Betroffen waren davon vor allem Kinder und Jugendliche. Als die betroffenen Jahrgänge in den Arbeitsprozess eintreten sollten, machte sich der Mangel an Arbeitskräften bemerkbar.17 Außerdem schlug sich die demographische Entwicklung zu Zeiten des Siebenjährigen Kriegs im militärisch bedrohlichen Szenario einer sich verschärfenden Abnahme der Rekrutenzahlen in den Mannschaftsrödeln der Berner Herrschaften nieder.18 Aufgrund dieser Erfahrungen lässt sich die zeitgenössische öffentliche Meinung relativ schlüssig erklären, obwohl Bern nach der Epidemie bis 1770 ein nachholendes und danach ein kontinuierliches Bevölkerungswachstum aufwies.19
Die Furcht vor der ‚Depopulation‘, die auch unter Gelehrten kursierte, weckte und beförderte das obrigkeitliche Interesse an der statistischen Erfassung der Bevölkerung. Die gute Herrschaft musste wissen, wie es um ihre Bevölkerung und somit ihre Steuereinnahmen und militärische Stärke stand.20 Deswegen wollten die Berner Magistraten „den Zustand der Ungewissheit in diesem sicherheitspolitisch sensiblen Bereich überwinden, das Phänomen intellektuell unter Kontrolle bringen und damit einer Bewältigung durch Massnahmen zugänglich machen“.21 Folglich wurden in diesem politischen Klima in Bern erste statistische Techniken zur Erhebung demographischer Daten wie Geburtenzahlen, Todesraten und Eheschließungsziffern übernommen, angewendet und entwickelt. Diese Entwicklung trug sich an verschiedenen Orten in Europa zeitgleich zu. Die Datenerhebungen und die damit gewonnenen Zahlen erhielten im hier beschriebenen Zeitraum eine ganz neue Bedeutung. Sie wurden zum Schlüssel der „Realitätserfassung“,22 mutierten zur Grundlage für politische Entscheidungen schlechthin und wurden zum Ausgangspunkt obrigkeitlicher Planungen. Demographische und ökonomische Daten, die sich in Ziffern ausdrückten, wurden zum mächtigen Mittel der Rechtfertigung in der politischen Entscheidungsfindung.23 Sie sollten fortan als rechnerische Grundlage für die gesamte weitere Planung und Umsetzung staatlicher Bevölkerungspolitik figurieren.24 Empirie und Rationalität sollten die grundlegenden Prinzipien sämtlicher politischer Reformen werden. Die erhobenen Daten zur Bevölkerung wurden zu Faktoren der Regulierung und somit Dimensionen der Macht, weshalb sie von den Obrigkeiten meistens für ein sicherheitspolitisches Risiko erachtet und geheim gehalten wurden. Verfolgt wurde das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Staates auf sämtlichen Ebenen zu steigern. So sollten Macht und Souveränität gegen innen und außen befördert werden.25 Bevölkerung und Wirtschaft wurden in ihrer Verbindung als Gegenstand und legitimatorisches Prinzip der Regierung entdeckt.26
In diesem Licht muss auch die Volkszählung der Berner Regierung von 1764 betrachtet werden. Im Sommer dieses Jahres wurden sämtliche Pfarrer Berns von der Almosen-Revisions-Kommission aufgefordert, zwecks Datenerhebung von der Regierung zugestellte Fragebögen auszufüllen.27 Die Fragebögen umfassten unter anderem die Bezifferung der Taufen, der Todesfälle und der Eheschließungen. Aus rein statistischer Sicht hätten die erhobenen Daten die Angst vor einer drohenden Entvölkerung mildern können, da sie keine Anhaltspunkte für eine Entvölkerung lieferten.28 Dennoch ebbte die Furcht vor dem Bevölkerungsschwund keineswegs ab. Sie war größer als das Vertrauen in die Zahlen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Staatsräson publizierte der Rat, der, trotz der gewonnenen Daten, Herrschaftskritik befürchtete, die Resultate der Zählung nicht. Dadurch ließ Berns paternalistische Regierung – aus heutiger Sicht – quasi die Chance aus, die grassierende Befürchtung einer Verkleinerung der Bevölkerung zu entkräften.29
Die Oekonomische Gesellschaft von Bern und die Furcht vor der Entvölkerung
Ganz im reformabsolutistischen Geist stand auch das Programm der Oekonomischen Gesellschaft von Bern. Sie wurde im Jahr 1759 in Reaktion auf eine Missernte und die allgemein missliche Versorgungslage aufgrund des Siebenjährigen Kriegs im umliegenden Europa von Johann Rudolf Tschiffeli gegründet. Es war auch die Oekonomische Gesellschaft, die über ihre zahlreichen personellen Querverbindungen mit den Berner Räten die Volkszählung angeregt hatte und dadurch zu deren Durchführung beitrug.1 Das tat sie auf drei Wegen: erstens mit der Ausschreibung ihrer Preisfragen und den Veröffentlichungen der Preisschriften, die das Thema publik machten. Zweitens trugen Mitglieder der Gesellschaft in ihrer Funktion als Ratsherren die Diskussion mittels Vorstößen in den Großen Rat. Und drittens saßen Exponenten der Sozietät in der Almosen-Revisions-Kommission, also in genau jenem Gremium, das die Volkszählung umsetzte.2
Die Sozietät bildete in den folgenden Jahren das eidgenössische Zentrum des zeitgenössischen bevölkerungspolitischen Interesses: Sie wusste herausragende Denker ihrer Zeit in den eigenen Reihen – z. B. Albrecht von Haller, Niklaus Emmanuel Tscharner und Samuel Engel – und zählte namhafte Männer wie Hans Caspar Hirzel, Isaak Iselin, Carl von Linné, Honoré Gabriel de Riqueti, Comte de Mirabeau und Voltaire zu ihrem korrespondierenden Netzwerk.3 Damit wirkte sie über die Eidgenossenschaft hinaus. Das umfassende Reformprogramm der Sozietät sollte „‚die Lebenssäfte des Landes‘ in Gang setzen und ’dem schmachtenden Körper Nahrung, Gesundheit, Stärke und Wohlstand’ bringen“.4 Anfänglich standen die agrarwirtschaftlichen Reformbestrebungen ganz deutlich im Mittelpunkt der öffentlich ausgeschriebenen Preisfragen und damit im Zentrum des Reforminteresses. So ergänzten sie das merkantilistisch gefärbte Vorgehen des bernischen Kommerzienrats, der mittels Förderung der lokalen Heimindustrien versuchte, eine aktive Handelsbilanz zu erwirken.5 Seit den 1760er Jahren kamen vermehrt auch Zuschriften hinzu, die sich dezidiert bevölkerungspolitischen Fragen stellten, und als sich kameralistische und physiokratische Überlegungen zur Wirtschaft in spezifischer Weise zu überlagern begannen.6 Außerdem wurde in diesen Zuschriften auch die Forderung nach einem neuen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Beziehungsverhältnis zwischen Regierung und Regierten, beziehungsweise zwischen dem sich ausbildenden modernen Staat und der Bevölkerung, laut.7
Praktisch zeitgleich mit der erwähnten Bevölkerungszählung schrieb die Gesellschaft 1764 eine Preisfrage aus. Diese forderte als Antwort einen umfassenden Bericht zum Zustand der Bevölkerung des gesamten Territoriums von Bern oder eines einzelnen Bezirks. In der Vorrede zu den publizierten Abhandlungen und Beobachtungen kam Vinzenz Bernhard Tscharner, der Präsident der Gesellschaft, auf die Entvölkerung zu sprechen. Sie war seinen Aussagen zufolge im ganzen Land beträchtlich, aber an einigen Orten stärker ausgeprägt als an anderen. Bisher wäre der Bevölkerungsrückgang aber zu wenig analysiert und berechnet worden und die Bemühungen zu dessen Verhinderung zu spärlich ausgefallen. Der Staatsräson verpflichtet, gab er in populationistischem Geist zu Protokoll:
„Ohne von diesem ersten grundgeseze aller bürgerlichen gesellschaften zu reden, daß nemlich ihre verfassung abzielen soll, so eine grosse anzahl von menschen, als immer nach den phisischen umständen des landes möglich ist, glüklich zu machen; wenn man das volk auch blosserdingen als das erste werkzeug der macht und stärke eines Staates betrachten will; so darf die erhaltung und vermehrung der einwohner nicht ohne schwächung desselben verabsäumet werden. Wir wünschten, daß das nachdenken über diese materie zu der entdekung sichrer und geschikter mittel, oder starker und dennoch der freyheit unnachtheiliger beweggründe führen möchte, diesem ausreissen so vieler unterthanen der Republik zu steuren, die der betrugliche reiz der fremden kriegsdienste, ein leichtgläubiger ehrgeiz, oder die blinde hofnung sich zu bereichern, täglich dem vaterlande entziehn.“8
Die von Tscharner hergestellten Beziehungen zwischen Bevölkerungsvermehrung, Wirtschaft und Glück sind nicht zu überlesen. Dabei kam der Vermehrung der Bevölkerung eine Vorrangstellung als ‚erstes Werkzeug der Macht und Stärke‘ des Staates zu. Um diese Ressource hatte sich der Staat zu kümmern. Damit wurde ihre – statistisch erfasste – Größe zum Maßstab für die Qualität der Regierungstätigkeit. Die Regierung musste Sorge um ihre Bevölkerung tragen. Dadurch trat sie in ein neues Beziehungsverhältnis zu ihren Untertanen. Diese Beziehung bestand fortan tendenziell nicht mehr darin, den Gehorsam der Untertanen per Disziplinierung und mittels effizienter Vollstreckung von Gesetzen einzufordern, sicherzustellen und im Gegenzug Schutz und Schirm zu gewähren. Vielmehr ging es jetzt darum, die Bevölkerung zu hegen und zu pflegen, sich mit ‚policeylichen‘ Maßnahmen um die Gesundheit und die Fruchtbarkeit des Volkskörpers zu kümmern, sodass dieser gedeihen konnte. Im Gegenzug verlangte der moderne Staat in statu nascendi quasi als Bezahlung Loyalität in Form von patriotischer Liebe und steigenden fiskalischen Einnahmen.9 Es ist hier für Bern die Geburtsstunde jener Politik zu beobachten, deren Technologie in der Regierung der Bevölkerung besteht und von Foucault mit dem Begriff ‚Biopolitik‘ bezeichnet worden ist10.
Mit ihren ausgeschriebenen Preisfragen thematisierte die Sozietät die Bevölkerungspolitik im Berner Kontext folglich explizit und öffentlich. Dadurch ergaben sich gleichzeitig zwei Gelegenheiten für die gelehrten Eliten, die zum Teil durchaus in einem Unterordnungsverhältnis zur aristokratischen Regierung der Stadtrepublik standen: Sie konnten in den Zuschriften ihre Meinungen und Einschätzungen zu vormals und eigentlich nach wie vor geheimen Staatsangelegenheiten öffentlich formulieren. Durch die Publikation dieser Ansichten flossen außerdem neuartige Informationen, insbesondere an gebildete Untertanen, was wiederum bei diesen eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik zuließ.11 Für die vorliegende Studie sind einige Einsendungen auf die Preisfrage besonders interessant, weil sie sich explizit mit der Frage der richtigen obrigkeitlichen Ehepolitik auseinandersetzten. Diese Schriften fokussierten exakt jenen biopolitischen „Kreuzungspunkt von ‚Körper‘ und ‚Bevölkerung‘“, den Foucault „zur zentralen Zielscheibe für eine Macht“ erklärt hat, „deren Organisation […] auf der Verwaltung des Lebens […] beruht“.12 Es sind dies in chronologischer Reihenfolge die Schriften von Benjamin Samuel Carrard (1765), Jean Bertrand (1765), Abraham Pagan (1765), Jean Louis Muret (1766) und Charles-Louis Loys de Cheseaux (1766). Sie offenbaren die Diskrepanz zwischen der bevölkerungspolitischen Debatte, die „eine grosse Bevölkerung als Massstab der Glückseligkeit unter allen Umständen“ propagierte, und dem rigiden Berner Ehegesetz.13 Hier deutet sich bereits an, in welchem gouvernemental induzierten Dilemma sich die Eherichter mit ihren Urteilen über weite Strecken des Untersuchungszeitraums befanden.
Die publizierte Zuschrift, die sich am weitläufigsten mit der Eheschließung als Mittel zur Verhinderung der Entvölkerung der Landschaft auseinandersetzte, war jene aus der Feder des Theologen Benjamin Samuel Carrard. Sie verdient hier besondere Beachtung. Der Waadtländer hatte, sehr wahrscheinlich aufgrund der herrschenden kirchlichen Orthodoxie in Bern, auf eine Laufbahn als Pfarrer verzichtet und gehörte somit potenziell zu einer eher herrschaftskritischen Bildungselite in der Berner Landschaft. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung amtete er als Pfarrhelfer in Orbe, einer Gemeinde in der Waadt.14 Für seine Schrift, die das Accessit für die Publikation erhielt,15 wurde er mit einer silbernen Denkmünze ausgezeichnet.16 Dies bedeutet, dass er mit seinen publizierten, kritischen Überlegungen zumindest im genannten halböffentlichen Raum der gelehrten Elite einige Aufmerksamkeit erregte. In seiner Zusendung an die Oekonomische Gesellschaft reflektierte er den Charakter der Gesetzgebung, die eine Regierung zu erlassen hätte, um Wohlstand und Glück in der Bevölkerung zu steigern, also Fortschritt zu generieren. Die Schrift umfasste zwei Teile, die jene für das damalige Bern typische Mischung aus merkantilistischer und physiokratischer Wirtschaftspolitik widerspiegelten:17 Der erste Teil konzentrierte sich auf die Möglichkeiten der Steigerung der agrarischen Ressourcen im Ackerbau und die gesetzlichen Maßnahmen, die dafür in physiokratischer Gesinnung in die Wege geleitet werden mussten. Voraussetzung für einen florierenden Staat stellte ihm zufolge eine intakte Landwirtschaft dar. Sie erforderte die Umsetzung einer Reihe paternalistischer Reformen, damit die landwirtschaftlichen Erträge bereits vor dem Einsetzen des Bevölkerungswachstums gesteigert werden konnten. Die Fortsetzungsschrift widmete sich der populationistischen Herausforderung, das Bevölkerungswachstum anzukurbeln. Denn dieses bildete für den Autor die Grundlage eines prosperierenden Gewerbes und eines mächtigen Staats.18 Dabei spielte für den Landgeistlichen die Heiratspolitik eine zentrale Rolle: „Eine kluge politic wird also erfordern, die heyrathen zu begünstigen, und ihre fruchtbarkeit aufzumuntern, um soviel mehr, als es zugleich das sicherste mittel ist, die Bevölkerung zu befördern“, lautete sein vorweggenommenes Fazit.19
Zuvorderst unternahm der Theologe den Versuch, in aufklärerischer Manier zu beweisen, wieso die Ehe die populationistisch gesehen ‚nützlichste‘ Institution der Fortpflanzung sei. Als Anhänger der sogenannten ‚natürlichen Theologie‘, gewissermaßen des aufgeklärten Flügels der zeitgenössischen Theologie, verwies er dabei unablässig auf den Sinn und die ‚Nützlichkeit‘ der göttlichen Ordnung. Sie befand sich in seinen Augen in vollkommener Harmonie mit Natur und Vernunft.20 Außerhalb dieser natürlichen Ordnung waren, seiner Auffassung nach, die Frauen wesentlich weniger fruchtbar, wodurch das potentielle Wachstum der Bevölkerung nicht ausgeschöpft werden konnte.21 Die Ehe war seiner Meinung nach auch das probateste Mittel zur Reduktion der Kindersterblichkeit. Nur Kinder aus ehelichen Verhältnissen erfuhren „die ganze sorgfalt eines vaters und einer mutter“ und hatten deshalb bessere Überlebenschancen.22 Die erzieherische Vernachlässigung der Kinder hatte aber nicht nur Konsequenzen für deren Gesundheit und Sterblichkeit, sondern ließ sie in aufklärungspädagogischer Sichtweise auch zu „schlechte[n] glieder[n] der gesellschaft“ werden.23
Dem utilitaristischen Beweis der Nützlichkeit der ehelichen Ordnung folgte ein Plan zu deren Ausweitung auf immer mehr Menschen: Als erstes forderte Carrard ganz grundsätzlich den Abbau von Ehehindernissen. Damit verband er unmissverständliche Forderungen nach Gleichheit.24 Der Zugang zur Ehe sollte quasi demokratisiert werden, um „ihre freyheit auf festen fuß zu setzen“ und damit das Bevölkerungswachstum zu fördern.25 Carrard deutete die Ehe somit explizit als nützliches Freiheitsrecht. Diese Freiheitsforderung war der Gegenentwurf zum ständisch-patriarchalen Ehegesetz in Bern, das die Untertanen in zunehmendem Maß von der Ehe ausschloss. Dabei beabsichtigte Carrard mittels Eheschließungen „den wohlstand in allen classen der einwohner auszubreiten“ und „das glük aller bürger gleich zu verschaffen“.26 Im Zuge dieser Forderung verlangte der Theologe die Reduktion von Abgaben der Untertanen: „[D]urch die fehler der Regierung, durch schwere auflagen, durch einen mangel des schuzes zum vortheil der anschlägigkeit, durch vereinigung aller glüksgüter auf wenige geschlechter, durch vorzüge, die man einem allzuzahlreichen adel gestatet“, müsse die Zahl der Eheschließungen und damit die Fruchtbarkeit sinken.27 Dieser Anspruch auf Demokratisierung der Eheschließung aus der Feder eines Waadtländer Pfarrhelfers in einem Herrschaftsgebiet mit vermeintlich abnehmender Bevölkerung muss folglich als massive aufklärerische Kritik an einer patrizischen Regierung interpretiert werden – so auch wenn er schrieb: „Diese üble politic verstopft die quellen ihres reichthums sehr geschwinde: sie macht, daß die anzahl der Heyrathen abnihmt, daß das volk und mit demselben die summ der abgaben sich vermindert.“28
Auf die Grundsatzforderung nach der Demokratisierung der Eheschließung folgten in Carrards Argumentation sieben weitere Maßnahmen zur „aufmunterung zum Heyrathen und zur fruchtbarkeit“.29 Diese erscheinen aus heutiger Sicht teilweise eher disparat. Sie umfassten so unterschiedliche Anliegen wie die Förderung der Fischzucht zur Steigerung der Ernährungsgesundheit, die Steuerung des mütterlichen Stillverhaltens, die Verhinderung der Abwanderung von Bauern in die Stadt sowie typische zeitgenössische Luxuskritik, die die Verkleinerung des Dienstbotenstandes forderte und eine ‚natürliche‘ Lebensweise propagierte.30 In ihrem Kern mahnten sie aber immer die Sorgfaltspflicht der Obrigkeit gegenüber ihrer Bevölkerung an und fußten im Wesentlichen auf dem Ziel der Bevölkerungsvermehrung. Im Hinblick auf die weiter unten zu untersuchende Ehegerichtspraxis und die ehepolitische Urteilslogik der Richter interessieren insbesondere die Forderung nach der Bekämpfung der Unkeuschheit und die allgemeine Stigmatisierung von Ehelosigkeit und Witwenheiraten. Im Zusammenhang mit der Unkeuschheit kontrastierte Carrard in idealtypisch aufklärerischer Weise die leidenschaftliche mit der vernünftigen Liebe. Den Ursprung der Leidenschaft verortete er in der „sträflichen lust“ und der „anziehende[n] kraft“, die „eine unaufhörliche verschiedenheit“ auslöste.31 Ihr stellte er die „innigste […] verbindung“ gegenüber, die aus einer „gegenseitigen hochschäzung, aus einer gemeinschaftlichen dienstfertigkeit“ und der gemeinsamen Kindererziehung herrührte.32 Um die beständigen und ungleich fruchtbareren Eheverbindungen zu fördern und den außerehelichen Leichtsinn zu bekämpfen, forderte der Theologe die konsequente Durchsetzung strenger Sittengesetze mittels disziplinierender Strafen.33 Die Richter müssten unabhängig vom Stand der devianten Subjekte unparteiisch und konsequent urteilen, weil ansonsten die Gesetze wirkungslos würden.34 Im Rahmen einer „gesunde[n] staatskunst […] unter einer guten Regierung“ propagierte Carrard außerdem die allgemeine Stigmatisierung des ehelosen Standes und die Heiraten von Witwen.35 Dazu forderte er unter anderem explizit die Senkung des gesetzlichen Ehemündigkeitsalters, um „die kinder nicht allzulange der väterlichen gewalt zu unterwerfen, und dieselben vor dem unwillen der väter in sicherheit zu sezen“.36 Die Obrigkeit sollte also das patriarchale Zugrecht eindämmen, um die Ehen ihrer Bevölkerung in jüngerem Alter zu fördern. Denn Eltern würden zusehends aus „hochmuth, eigennuz, oder nur aus eigensinn“ ihre Kinder in deren fruchtbarsten Jahren am Heiraten hindern und „durch übelangewendte widersprüche für immer das heyrathen ekelhaft machen“.37 Daneben sprach er sich für die Bekämpfung von Witwenheiraten aus, weil er sie aufgrund der zum Teil großen Altersdifferenz der Ehepartner oder des hohen Alters beider involvierter Eheleute für unnatürlich und ungesund hielt.38 Deswegen „sollten die geseze mit der natur übereinstimmen, und einen ekel ab dergleichen Ehen einflössen.“39
Carrard war mit seinem detailreichen Vorschlag zur Förderung der Ehe zwecks Bevölkerungsvermehrung zwar sehr konkret und pointiert und hat hier deswegen detaillierte Erwähnung erfahren. Er war aber keineswegs allein. Mit ihm konkurrierte Jean Bertrand, der die Preisfrage gewann. Dieser war ebenfalls ein Waadtländer Theologe und der Bruder des ungleich bekannteren zeitweiligen Sekretärs der Oekonomischen Gesellschaft Elie Bertrand.40 Und auch er war der Meinung, dass „Heyrathen ohne widerspruch die versichertsten und tüchtigsten mittel sind, dem Staate kinder zu verschaffen und zu seinem nutzen zu erziehn“.41 Neben den zwei Theologen, die mit ihren Schriften um den ersten Platz konkurrierten, meldete sich auch noch Abraham Pagan, Sekretär der Zweigstelle Nidau der Oekonomischen Gesellschaft,42 auf dieselbe Preisausschreibung mit einem Beitrag, der allerdings keine Auszeichnung erhielt.43 Er teilte mit den beiden Vorgängern die populationistische Sicht und sprach sich deshalb ebenfalls für die Vermehrung der Eheschließungen aus. Allen erwähnten Autoren waren, neben geringfügigen Nuancen, zentrale Gemeinsamkeiten in ihrer Auffassung zur Bevölkerungspolitik zu eigen: Der größte Reichtum eines Staates war in ihren Augen dessen Bevölkerung. Je größer die Bevölkerung, desto mächtiger der Staat, desto prosperierender die Wirtschaft, desto größer und verbreiteter letztlich das Glück und der Wohlstand. Durch diese Spielart des Utilitarismus wurde aus Untertanen eine Bevölkerung, die ihrerseits zum zentralen Objekt der Regierung avancierte.44 Eine schwindende Bevölkerung wurde zum maßgebenden Indikator verfehlter Herrschaftstätigkeit. Eines der ‚nützlichsten‘, also in utilitaristischem Sinn effektivsten populationistischen Mittel, um die Fruchtbarkeit und Fortpflanzung zu steigern, war eindeutig die Förderung der Eheschließungen. Dadurch wurde die Institution der Ehe unmittelbar mit dem Fortschritt in Verbindung gebracht. Die Ehe, interpretiert als Ausgangspunkt der Familie, wurde zu jenem „Element innerhalb der Bevölkerung“, das Foucault in seinen Analysen zur Gouvernementalität „als grundlegendes Relais zu deren Regierung“ bezeichnet hat. Die Ehe wird in seinen Worten ein „privilegiertes Segment, weil man, wenn man, sobald man bei der Bevölkerung hinsichtlich des Sexualverhaltens, hinsichtlich der Demographie, der Kinderzahl, hinsichtlich der Konsumtion etwas erreichen will, sich an die Familie wenden muss“.45 Die Ehe war natürlich, nützlich und gesund und entsprach in der Logik der natürlichen Theologie zugleich der moralischen göttlichen Ordnung. Diese und die Natur befanden sich folglich in vollkommenem Einklang. Indes avancierte die Eheschließung damit in der Auffassung dieser Populationisten zu einem Naturrecht, das es unter den Auspizien des Fortschritts zu fördern galt. Nach physiokratischem Vorbild sollte die Natur zum Ausgangspunkt sämtlicher Beziehungen werden und deren Steuerung determinieren. Die Regenten hatten das Wesen dieser Natur zu erkennen, um demselben zum Durchbruch zu verhelfen. Der Fortschritt folgte der Natur. Insofern ging „der Ausübung der Gouvernementalität“ in dieser Auffassung „eine bestimmte Natürlichkeit, die der Regierungspraxis selbst eigentümlich [war]“, voraus.46
Eheschließungen konnten durch eine paternalistische Regierung mit verschiedenen wirtschaftlichen und gesetzlichen Mitteln gefördert werden. Am stärksten betont wurde in den Forderungen die Herabsetzung gesetzlicher und finanzieller Zugangskriterien zur Ehe. Gleichzeitig sollten Eheschließungen mittels Vorsorgefonds, Steuern und Verdienstmöglichkeiten für Mittellose subventioniert und mit dem exklusiven Zugang zu Ämtern für die Aristokratie privilegiert werden. Aber auch die Förderung bestimmter Gewerbe und die Bekämpfung des Luxus sollten die Eheschließungen vermehren. Mit diesen Maßnahmen war implizit die Forderung nach der Demokratisierung der Ehe verbunden. Die bevölkerungspolitischen Zuschriften und ihre Autoren standen somit in einem fundamentalen Widerspruch zur ständischen Eheordnung und deren patriarchalen Gesetzen. Die hier vorgestellte propagierte fortschrittsoptimistische und reformorientierte Bevölkerungspolitik verband sich außerdem mit einer spezifischen Kritik am Luxus und der ständischen Ordnung: Das standesgemäße Leben und die damit verbundene ‚Üppigkeit‘ verschlangen demzufolge finanzielle Mittel und humane Ressourcen in Form von Dienstpersonal, die man besser für Eheschließungen einsetzen konnte.
In dieser biopolitischen Logik traten Regierung und Regierte in ein spezifisches Beziehungsverhältnis. Dieses war diskursiv tendenziell von ‚Zärtlichkeit‘, ‚Zuneigung‘ und ‚Liebe‘ geprägt und fand mehr Entsprechung in der elterlichen Liebe zu den Kindern als in der strengen patriarchalen Disziplinierung. Die Sorge um die Bevölkerung zeichnete sich als oberste politische Maxime dieser Populationisten ab. Wie der liebevolle Vater seinen Kindern, sollte sich „das Vaterland“ seiner Bevölkerung zuwenden.47 Wie „eine zärtliche mutter […], die für alle die eine zärtliche sorgfalt trägt, denen sie das leben gegeben hat“, musste sich die Regierung um ihre Bürger kümmern.48 Damit benannte Carrard exakt jene Liebesanalogie, auf die Sandro Guzzi-Heeb hinweist, wenn er anführt, dass die Aufklärung die Liebe zum generellen Beziehungscode erklärt hatte. In der Überlagerung von elterlicher Liebe, Patriotismus und paternalistischer Zuneigung des Souveräns für seine Bevölkerung kam hier eine neue umfassende gouvernementale Logik zum Ausdruck: „Les politiques de reproduction, les interventions poupulationnistes sont conceptualisées en terme d’actes pour le bien-être du peuple.“49
1.3 Die politische Sprengkraft des Populationismus bei Jean-Louis Muret
Im gleichen politischen Klima wie Carrard, Bertrand und Pagan trat ein Jahr später der waadtländische Geistliche Jean-Louis Muret mit einer Zuschrift an die Oekonomische Gesellschaft von Bern auf. Auch seine Abhandlung beschäftigte sich mit dem Zustand der Bevölkerung, allerdings explizit mit derjenigen in der Waadt. Seine Feststellungen und die daraus abgeleiteten Forderungen zur Bevölkerungsvermehrung unterschieden sich höchstens geringfügig vom bisher Präsentierten. In Bezug auf die Eheschließung forderte auch er ihre Begünstigung aus den bereits bekannten ökonomischen, gesundheitlichen und moralischen Gründen.1 Die populationistische Logik dahinter glich der seiner Vorgänger.
Verbal in seiner Kritik nicht expliziter als Carrard, machte auch er die Berner Obrigkeit für den Bevölkerungsrückgang verantwortlich. Die gegenwärtige Entvölkerung erfolgte laut Muret „aus moralischen gründen“.2 Die sittlichen Zustände in Bern spiegelten in seiner Sicht die verfehlte Bevölkerungspolitik der Obrigkeit. Was seine Studie allerdings von den Darstellungen der zuvor präsentierten Populationisten grundlegend unterschied, waren die statistische Datengrundlage und die mathematische Methode, die er anwandte und die nachhaltigen Eindruck hinterließen.3 Sein Vorhaben in Bezug auf die Eheschließung exemplifizierend, formulierte er:
„Was […] den ehestand belanget, wenn solcher gegen den ledigen stande verglichen wird, so begreiffet man leicht, daß der vorzug auf der seite des standes sey, der den absichten des Schöpfers entspricht. Da Mann und Weib zum Ehestande beruffen sind, so ist es voraus zu vermuthen, daß ihnen die erfüllung dieses beruffes nicht schädlich seyn, sondern vielmehr zu ihrer gesundheit und erhaltung des lebens beytragen soll; allein das ist eine würkliche wahrheit, die sich besser durch berechnung, als durch theologische gründe erweisen läßt.“4
Schon seit 1761 arbeitete der Pfarrer Muret als Sekretär des Ablegers der Oekonomischen Gesellschaft in Vevey – dessen Gründer er auch war – an seiner Studie zur Waadtländer Bevölkerungsentwicklung. Dazu erhob er eine Reihe von Daten, die zum Teil bis ins 16. Jahrhundert zurückreichten. Er berief sich in seiner Analyse daneben auf die von der Regierung erhobenen Zahlen der Volkszählung von 1764 sowie auf Taufziffern aus 46 Kirchgemeinden. Diese hatte er sich von Pfarrkollegen liefern lassen. Das erworbene Datenmaterial breitete er auf 270 Seiten aus. Davon waren 130 Seiten Text, die gewissermaßen einen 140 Seiten langen Anhang, bestehend aus Tabellen und Bevölkerungszahlen unterschiedlichster Art, ausführlich und detailreich kommentierten.5 Auf die genannten, staatspolitisch betrachtet vertraulichen, Bevölkerungsdaten hatte er nur in seiner Funktion als Pfarrer Zugriff. Aus seinen Datenreihen zur Waadt, die er für repräsentativ für das gesamte Berner Territorium hielt,6 leitete er induktiv den Befund ab, dass sich die Bevölkerung im Rückgang befinde.7 Damit stellte er seine Herrschaftskritik auf eine Grundlage, die wesentlich mehr Sprengkraft enthielt und folglich ungleich höhere Wellen in der politischen Öffentlichkeit von Bern schlug als die bisher vorgestellten Schriften. Mit seiner umfangreichen Schrift veröffentlichte er sicherheitspolitisch sensibles Datenmaterial und stellte damit die Regierung bloß, die eine strikte Arkanpolitik verfolgte. Das oberste Prinzip dieser Politik war die Geheimhaltung von Regierungsgeheimnissen.8
Die statistisch ausgewiesene Obrigkeitskritik, die durch Murets Studie zum Ausdruck kam, wurde durch die Vorrede der Oekonomischen Gesellschaft noch verschärft. Unter expliziter Bezugnahme auf die Bevölkerungsanalysen des Pfarrers wurde im Vorwort bemerkt, dass eine erfolgreiche Regierung ihre Bevölkerung zu vermehren wissen würde:
„In diesem neuen Jahrgange erscheinet vorerst die längste angekündete Abhandlung von dem Zustande der Bevölkerung unsers Landes. Ein immer wichtiger gegenstand. Denn darauf kommt alle Staatskunst an; die kenntniß von der zahl und geschäftigkeit der Untergebenen ist einem Fürsten unentbehrlich. Sein beruf, seine vorschrift ist, die gröste mögliche zahl von menschen zu beglüken. Die Bevölkerung ist die probe der Regierung. Ist jene blühend, ist sie im anwuchse; so schliessen wir, die verfassung, und welches eine folge davon ist, die verwaltung ist gut.“9
Berns Bevölkerung schien im Rückgang begriffen. Ergo wurde hier unverhohlen formuliert, dass die Potentaten Berns die angesprochene Probe nicht bestanden und ihre Pflicht nicht erfüllt hatten. Der Erfolg einer Regierung wurde im Geist der aufgeklärten Staatsräson von den gelehrten Zeitgenossen an ihrer Bevölkerungspolitik und der Zahl der Untertanen gemessen. Murets Kritik traf die Berner Obrigkeit also im Kern ihres eigenen Herrschaftsverständnisses.10 Die Ausführungen des Geistlichen waren folglich politisch höchst brisant. Ein Untertan aus der Waadt – als Pfarrer zwar zweifellos gebildet und vor Ort eine besondere Zwitterstellung zwischen Obrigkeit und Lokalbevölkerung einnehmend, aber trotz dieses Wissens und seiner Stellung als lokaler Beamter von der politischen Partizipation ausgeschlossen11 – kritisierte mehr oder weniger öffentlich die Bevölkerungspolitik der gnädigen Herren von Bern:
„Obwohl indessen aus der vergleichung der Tauf- und Todtenregister erhellet, daß (wenn jedoch die Auswanderung ausgenommen wird) sogar bey dem gegenwärtigen zustande der sache, ein ziemlich beträchtlicher überschuß, und ein sicheres erholungsmittel vorhanden wäre, das land wieder zu bevölkern, so fehlet doch noch vieles daran, daß das land alle seine vortheile sich zu nuzen mache.“12
In Murets Argumentation erschien die restriktive Ehegesetzgebung, die eine große Zahl der Menschen von der Ehe ausschloss, nicht nur nutzlos, sondern vollkommen verfehlt. Denn sie verhinderte, dass sich die Bevölkerung vermehrte, obwohl genügend Ressourcen dazu vorhanden waren.13 Murets preisgekrönte Schrift brachte das politische Parkett von Bern zum Beben: Eine konservative Mehrheit im Rat stieß sich daran, dass Mitglieder aus den eigenen Reihen in einer privaten Vereinigung – gemeint war die Oekonomische Gesellschaft – einer Kritik Raum boten, die die Wirksamkeit der obrigkeitlichen Bevölkerungspolitik offen in Frage stellte. Albrecht von Haller, der zu dem Zeitpunkt amtierender Präsident der Oekonomischen Gesellschaft war, wurde daraufhin vom amtierenden Schultheißen Johann Anton Tillier vorgeladen. Der Regierungsvorsteher tadelte den Repräsentanten der Sozietät für die öffentliche Einmischung in staatspolitisch sensible Angelegenheiten. Haller thematisierte die Vorladung in einem Schreiben an Samuel Auguste André Tissot: Man fürchte sich in Bern vor privater Kritik an der Regierungspraxis, womit er gleich noch die Ignoranz der in seinen Augen konservativen Regierung der Kritik aussetzte.14
Murets Studie und die ebenfalls kritische Stellungnahme der Oekonomischen Gesellschaft in der Vorrede zum selben Heft der Abhandlungen führten in der Folge dazu, dass der Rat der Sozietät die Beschäftigung mit regierungsrelevanten Themen – was im zeitgenössischen gouvernementalen Verständnis bevölkerungspolitische Gegenstände waren – untersagte. Zusätzlich verbot man den Regierungsmitgliedern der Gesellschaft die Teilnahme an den Versammlungen der Helvetischen Gesellschaft.15 Es wurde befürchtet, dass durch regierungskritische Gesellschaftsglieder Bernische Staatsgeheimnisse nach Schinznach getragen würden und den Miteidgenossen zu militärischen, demographischen und wirtschaftlichen Vorteilen verhelfen könnten. In konservativen Regierungskreisen bestand die latente Angst vor politischem Einfluss aus den aufklärerischen Kreisen der Helvetischen Gesellschaft. Die Ableger der Oekonomischen Gesellschaft in Berns Landschaft wurden mittels Mandat vom 20. September 1766 fortan unter die Aufsicht der betreffenden Landvögte gestellt.16
Nach Muret meldete sich noch Charles-Louis Loys de Cheseaux mit einer populationistischen Zuschrift zum Zustand der Bevölkerung, worin die Förderung der Eheschließung wiederum eine wesentliche Rolle für das Bevölkerungswachstum spielte.17 Die Schrift war in ihrer Tonalität allerdings ausgesprochen zurückhaltend. Trotzdem wurde auch dort in der „Seltenheit der Ehen“ eine maßgebliche Ursache für den Bevölkerungsrückgang gesehen.18 Der gemäßigte Ton dürfte eine direkte Folge der vorausgegangenen Rüge von Seiten der Obrigkeit an die Adresse Murets und der Oekonomischen Gesellschaft gewesen sein. Auch die Oekonomische Gesellschaft war offensichtlich darum bemüht, die Wogen zu glätten, wenn sie im Vorwort zu Loys Schrift die Hoffnung ausdrückte, eine der Regierungsmeinung entgegengesetzte Position publizieren zu dürfen, ohne dass ihr politisches Kalkül zur Last gelegt würde.
1.4 Von der Angst vor der Entvölkerung zur Angst vor der Überbevölkerung
Schon in den 1760er Jahren gab es in der Oekonomischen Gesellschaft allerdings auch Stimmen, die dem propagierten Populationismus gegenüber kritisch eingestellt waren. Sie schlugen eine ganz andere, nämlich patriarchale Ehepolitik vor, die viel stärker „der Tradition des Hausvater-Modells“ folgte1 – so zum Beispiel der Berner Landgeistliche Albrecht Stapfer,2 der für einen prosperierenden Landbau klassisch anmutende patriarchale Maßnahmen propagierte: Die Eltern sollten darauf achten, dass ihre Kinder eher spät heirateten, weil in seinen Augen Verehelichungen in jungen Jahren meistens unglücklich endeten.3 Wer sich dagegen im reifen Alter traute, tat das nicht „aus einem jugendlichen und hizigen triebe“, sondern „[gründet] sich zugleich auf vernunft“, woraus eine „zärtliche und unzertrennliche freundschaft“ in der Ehe resultiere.4 Diese Beziehungsgrundlage ließ auch in der Auffassung des Vikars den Nachwuchs „gesünder und stärker“ werden, weil die Erziehung in diesen kooperativen Ehen besser gewährleistet werden könne. Zudem stellte diese Freundschaft die Basis dar, um „einem hauswesen recht vorzustehen“.5 Die Verantwortung lag nach Stapfers Auffassung bei den Eltern, „dass sie ihren kindern nicht allzuviele freyheit in dieser so wichtigen sache gestatten“.6 Vätern und Müttern oblag es, ihre Kinder von „böser gesellschaft“ in „weinhäuser[n]“ fernzuhalten.7 Denn dort würde sich die ausgelassene Jugend treffen, die Söhne und Töchter verführte. Er warnte in durchaus aufklärerischem Duktus vor den ländlichen Gepflogenheiten der Eheanbahnung, die entweder zu unglücklichen Ehen oder einem zahlreichen unehelichen Nachwuchs führen würden.8 Stapfer forderte deswegen, dass die Eltern besonders die Schamhaftigkeit ihrer Söhne pflegten. Sie sollten diese fördern, indem sie den männlichen Nachwuchs abends im Haus behielten. Dadurch würden die Söhne vom nächtlichen Umherschweifen ab- und somit von den liederlichen Mägden ferngehalten, die in Stapfers Vorstellung nur listig danach trachteten, die Söhne „anzuloken“.9 Aus den elterlich unkontrollierten Verbindungen konnten nur zwei denkbar schlechte Szenarien resultieren. Entweder mussten die Eltern eine Frau in ihrem Haus aufnehmen, die ihnen missfiel, oder der Sohn musste in einer hier ständisch-patriarchal gedachten Ehrgesellschaft „für sein ganzes leben einen schandflek“ tragen, der ihn zeitlebens „an einer guten heyrath hindert[e]“.10 In Stapfers konservativer Abhandlung war es somit nicht vordringlich die Aufgabe des Staates, ehefördernde Maßnahmen zur Bevölkerungsvermehrung zu betreiben. Im Vordergrund stand die Obliegenheit der Eltern, die Eheschließungen ihrer Kinder in patriarchaler Manier zu kontrollieren, restriktiv zu verwalten und in die richtigen Bahnen zu lenken. Dazu sollten Väter und Mütter – nicht die Regierung – Rahmenbedingungen schaffen, damit sich die Kinder bei Tag treffen konnten. Die Eltern der potenziellen Eheleute sollten sich vorgängig kennen. Als einzige ehefördernde Maßnahme schlug der Pfarrhelfer von Oberdiessbach die Aufweichung der örtlichen Endogamie vor. Erhöhte eheliche Mobilität würde dazu führen, dass weiterhin standesgerecht geheiratet werden könnte. Denn aufgrund der streng eingehaltenen lokalen Endogamie war es für reiche Bauern schwierig, dem „sohne ein weib von seinem stande zu finden, weil ihm keine töchtern, als die von seiner gegend bekannt sind, und auf dem lande heyrathen sich die reichen eben so ungerne an ärmere, als in den städten.“11
Stapfers tendenziell konservative Stimme war aber trotz der Auszeichnung mit einem Preis durch die Gesellschaft in den 1760er Jahren in Bern nicht die dominante in bevölkerungspolitischen Fragen. Nachdem in dieser Zeit der bevölkerungspolitische Diskurs von der Angst beherrscht wurde, die Landbevölkerung sei in drastischer Abnahme begriffen, kamen in der Oekonomischen Gesellschaft Berns allerdings bereits gegen Ende der 1770er Jahre breiter abgestützte Zweifel an dieser Annahme auf. Die anhand sozialhistorischer Analysen konstatierte Lücke in Berns Bevölkerung, die ein nachholendes Bevölkerungswachstum nach sich zog, wurde zwischen ca. 1750 und 1770 allmählich geschlossen. Das zeitlich verschobene Wachstum führte dazu, dass um 1770 die Bevölkerung auch in Bern merklich zu wachsen begann. Denn jetzt war das Bevölkerungsdefizit, das die Rote Ruhr 1750 verursacht hatte, ausgeglichen und die Bevölkerung wuchs über den Umfang vor 1750 hinaus. Dadurch offenbarte sich im Kanton Bern dasselbe demographische Phänomen wie in der restlichen Eidgenossenschaft: Die Differenz zwischen Geburten- und Sterberate entwickelte sich zu Gunsten eines anhaltenden Wachstums.12
Das für Bern neuartige Bevölkerungswachstum, das das Trauma der Roten Ruhr, die Furcht vor drohender wirtschaftlicher Stagnation und die Angst vor schwindender militärischer Stärke in der öffentlichen Diskussion in den Hintergrund treten ließ, nahmen die Zeitgenossen etwas verzögert wahr. 1778 überlegte die Oekonomische Gesellschaft in einer ihrer Sitzungen, eine Preisfrage auszuschreiben, deren Inhalt nahelegt, dass das Wachstumsphänomen im Kreis der Sozietät durchaus registriert wurde. Man war sich in den Reihen der Gesellschaft nicht mehr sicher, ob die gegenwärtige Wirtschafts- und Bevölkerungspolitik der Regierung immer noch den aktuellen Bevölkerungszuständen im Territorium entsprach. Damit stand die Frage zur Debatte, ob eine große Bevölkerung wirklich automatisch zu einer prosperierenden Wirtschaft, militärischer Stärke und in der Folge zur maximalen Glückseligkeit im Sinne des Wohlstands eines Volks führte – oder aber eine Bedrohung für die Versorgungslage Berns darstellte. Gefährdete nicht gerade der drohende Versorgungsnotstand, den eine über die agrarischen Ressourcen hinauswachsende Bevölkerung erwarten ließ, die Zufriedenheit der Untertanen und damit die Stabilität der politischen Ordnung und Ruhe? Zwar vertagte die Gesellschaft eine Entscheidung über die Beantwortung dieser Frage.13 Die Debatte in der Sozietät offenbart jedoch, dass die zuvor von Entvölkerungsängsten genährte Stimmung aufgrund der Erfahrungen, die seit den 1770er Jahren mit dem aufholenden Wachstum in Bern gemacht wurden,14 langsam umschlug: Aus versorgungspolitischen Erwägungen begann man, sich zunehmend vor der Überbevölkerung zu fürchten. Inwiefern auch die Hungersnot von 1770/71 eine Rolle für diese Wende im bevölkerungspolitischen Diskurs spielte, darüber lässt sich hier im Zusammenhang mit Bern nur mutmaßen. In Bezug auf die gesamte Schweiz hat Rudolf Braun erwähnt, dass die Versorgungskrise zwischenzeitlich zu einer steigenden Zahl besitzarmer und -loser Menschen geführt hatte und sich deswegen die kritischen Stimmen zumindest mittelfristig mehrten.15 Fest steht, dass Karl Ludwig von Haller in seinem Gutachten zu den Wettschriften „Nahrungssorgen“ thematisierte und als Resultat einer zu stark anwachsenden Unterschicht interpretierte.16 Dieser in Bern in den 1770er Jahren vorerst angedeutete Wandel in der öffentlichen Bevölkerungsdebatte stellte keinesfalls ein lokales oder lediglich eidgenössisches Phänomen dar. Die geschichtswissenschaftliche Literatur zeigt, dass in den bevölkerungspolitischen Ansichten am Ausgang des 18. Jahrhunderts allgemein ein regelrechter „Paradigmenwechsel“ in Gang war.17 Dieser begann sich in Bern allerdings bereits zehn bis fünfzehn Jahre früher abzuzeichnen, als dies generell die Literatur veranschlagt.18
1.5 Die letzte total revidierte Ehegesetzordnung unter dem Ancien Régime (1787)
Die Bevölkerungstheoretiker in Bern nahmen während den 1760er Jahren kontroverse Positionen zur restriktiven Ehegesetzgebung ein. Dagegen stellte die oben erwähnte Auseinandersetzung der Oekonomischen Gesellschaft mit dem Bevölkerungswachstum seit den späten 1770er Jahren eine tendenzielle Annäherung zwischen Bevölkerungstheorie und Eherecht dar. Die Angst vor der Entvölkerung wich im halböffentlichen Kreis der Theoretiker allmählich Befürchtungen vor einer zu stark und zu schnell anwachsenden Bevölkerung. Ihre Versorgung, so die Angst, würde die natürlichen Ressourcen Berns in zunehmendem Maß (über)strapazieren. Physiokratische Überzeugungen gewannen im Lager der Oekonomischen Gesellschaft auf Kosten kameralistischer Ansichten an Boden. Gleichzeitig blieb die ehegesetzliche Lage unverändert und restriktiv. Sie verschärfte sich sogar mit dem letzten umfassenden Revisionsprozess unter dem Ancien Régime und der daraus resultierenden letzten Bernischen Ehegerichtsordnung von 1787. Denn diese Ordnung prononcierte die Exklusivität und damit den ständischen Charakter des ehelichen Status.1 Die Magistraten verfolgten mit dem letzten vollständigen Revisionsprozess – danach wurde die Satzung bis zur Einführung des Zivilgesetzbuchs (1824/26) nur noch partiell abgeändert oder in Teilaspekten aufgehoben – nicht nur die Intention, die Ehegesetze den zeitgenössischen Gesellschaftsverhältnissen anzupassen, sondern sie auch im Sinne ihrer Effektivität „zu verbessern“.2 Was für Schultheiß, Kleinen und Großen Rat dabei ‚verbessern‘ bedeutete, ging unmissverständlich aus der Präambel der Ordnung hervor: Es galt primär „die so schädlichen folgen des lasters der unreinigkeit, die menge der bastarden, und die den gemeinden obliegend (!) lästende erhaltung derselben“ einzudämmen.3 Uneheliche Nachkommen wurden im Geist dieser Ordnung primär als materielle Belastung der kommunalen Ressourcen identifiziert. Im Zentrum der Ordnungsanstrengungen stand aber nicht mehr die Herstellung der gesellschaftlichen Reinheit per se, sondern die effiziente Abwehr der Folgen der moralischen Unreinheit: kostspielige und ressourcenzehrende mittellose Kinder armer Eltern.4 Um den sittlichen Wandel sämtlicher Gesellschaftsglieder zu steigern, sollten entsprechend der tatsächlich sehr reformiert formulierten Vorrede, erstens, „die ehen befördert“ und, zweitens, aber die Eltern dennoch zu „sorgfältigerer aufsicht über ihre kinder“ angehalten werden.5
Die Präambel der fast ein halbes Jahrhundert zuvor revidierten Ehegesetzordnung von 1743 hatte über das Problem der überproportionalen Vermehrung mittelloser Schichten noch geschwiegen. Dagegen wurde der rasante Anstieg mittelloser Bevölkerungsgruppen in der Fassung von 1787 unumwunden thematisiert und in den Mittelpunkt der Revisionsabsichten gestellt. Um das Problem in den Griff zu bekommen, war man seitens des Berner Patriziats bereit, die Autorität der lokalen Chorgerichte und des Oberchorgerichts durch „mehrere Gewalt“ zu stärken.6 Um verheimlichte Schwangerschaften, Abtreibungen und Kindsmorde zu bekämpfen, war man außerdem gewillt, die Strafen für illegitime Schwangerschaften zu mildern. Was es für die Gesetzgeber allerdings hieß, die Eheschließungen zu fördern, erschließt sich nicht auf Anhieb und erscheint danach diffus und paradox. Zwar wurde das Alter der Ehemündigkeit tatsächlich zögerlich um ein Jahr gesenkt – was als ehefördernde Maßnahme interpretiert werden kann. Dadurch endete das Zugrecht des Vaters „oder deren, die an vaters statt sind, als der mutter, großvater, großmutter, vögten oder nächsten verwandten“, mit dem Antritt des 24. Lebensjahrs.7 Doch die Einschränkungen gegen AlmosenempfängerInnen, die 1743 Eingang in die Ordnung fanden, wurden unverändert belassen: In der Stadt genossen die Gesellschaften das Vetorecht gegen Ehen ihrer Unterstützungsbedürftigen, auf dem Land waren es die Honoratioren, die nun nach Erreichen des 24. Lebensjahrs im Namen der Gemeinden gegen Armenehen opponieren durften. Wer Almosen empfing, konnte an der Ehe gehindert werden, bis die Steuern zurückbezahlt waren. Wer während seiner Erziehung Almosen in Anspruch genommen hatte, durfte mindestens bis zum 24. Lebensjahr an der Eheschließung gehindert werden, auch wenn von Gesellschaft oder Gemeinde aktuell keine Unterstützungsleistungen mehr bezogen wurden. Somit ist anzunehmen, dass einerseits das bevölkerungspolitische Interesse der Herrschaft an der Eheschließung wuchs, weil man die Zahl der unehelich Geborenen zu verringern wünschte. Doch andererseits bestand dieses Interesse keinesfalls darin, prekäre Eheschließungen generell zuzulassen. Vielmehr galt es, diese laut der Zentralaussage der Präambel unbedingt zu verhindern. Oberstes Gebot war es, der rasch anwachsenden Schicht armer Menschen und unterstützungsbedürftiger Familien Einhalt zu gebieten.8 Ökonomistische Überzeugungen ließen in immer ausgeprägterer und offenkundigerer Weise religiös akzentuierte Sittlichkeits- und Moralvorstellungen in den Hintergrund treten. Während 1743 die „fortpflanzung wahrer gottesforcht, christlichen lebens, handels und wandels“ noch an oberster Stelle der Chorgerichtssatzung stand,9 „erwarte[te]“ die Berner Obrigkeit 1787 nur noch abschließend und sogar etwas selbstgefällig „zuversichtlich den göttlichen segen“ für ihre unter wirtschaftlichen Vorzeichen revidierten Ehegesetze10. Illegitimität wurde dadurch ein verhältnismäßig kleineres Problem, sobald die materielle Versorgung der Kinder gewährleistet war. Heiraten mit unzureichendem Auskommen hingegen wurde im Zuge der bereits konstatierten allgemeinen Ökonomisierung stärker problematisiert. Und so erstaunt es wenig, dass gerade kirchliche Funktionsträger diese gesetzlichen Entwicklungen kritisierten.
Die verzögerte Ausschreibung der Preisfrage
Die Rhetorik der Ehegerichtsordnung und der Geist der zeitgenössischen bevölkerungspolitischen Diskussion kamen sich immer näher und überlagerten sich 1791. Denn jetzt schrieben die Verantwortlichen der Oekonomischen Gesellschaft explizit eine Preisfrage aus, deren Beantwortung sich mit den Vorzügen und Nachteilen einer Bevölkerungsvermehrung auseinanderzusetzen hatte. Die Bevölkerungszunahme war in der Wahrnehmung der Zeitgenossen mittlerweile eine unbezweifelbare Tatsache geworden, die selbst in den Kreisen der Oekonomischen Gesellschaft nicht mehr positiv bewertet wurde.1 Karl Ludwig Haller stellte als Sekretär der Gesellschaft 1796 in der Neuesten Sammlung von Abhandlungen der Berner Sozietät den in den 1760er Jahren noch gelobten Populationismus durchaus tendenziös in Frage:
„Schon seit einiger Zeit hatte man in verschiedenen Staaten, und auch in dem hiesigen, zu bemerken angefangen, daß die besonders seit König Friedrich II. so sehr in Umlauf gekommene, und fast von allen Regierungen befolgte Maxime, die Bevölkerung ihrer Staaten so sehr immer möglich zu befördern, nicht unbedingt richtig sey, und daß der beständige Anwachs einer nur durch unzureichende oder unsichere Erwerbungsarten sich ernährenden, meistentheils eigenthumslosen Volksmenge, dem Staate in mancherley Rücksichten nachtheilig und beschwerlicher werden könne. Durch diese und andere Betrachtungen ward demnach die ökonomische Gesellschaft veranlasset, im Jahr 1791 mit einem Preis von 20 Dukaten die Beantwortung der Frage auszuschreiben: In wiefern die zunehmende Bevölkerung für den Canton Bern und seine verschiedenen Distrikte vortheilhaft oder nachtheilig sey?“2
Auf die Ausschreibung der Frage gingen zwei Antworten ein, wobei die eine von der Redaktion aber wegen mangelnder Gründlichkeit nicht publiziert wurde. Die andere, bereits 1792 eingereichte und schon damals von der Versammlung preisgekrönte, aber erst vier Jahre später publizierte Antwort, wurde wiederum von einem Pfarrer verfasst.3 Allerdings handelte es sich nun nicht um einen waadtländischen Landgeistlichen, sondern um einen noch in der Ausbildung befindlichen Pfarrvikar, der laut einem Nachruf in der Eidgenossenschaft weit herumgekommen war.4 Gottlieb Siegmund Gruner, der noch im Jahr der Publikation das Amt des scheidenden Sekretärs Karl Ludwig von Haller übernahm und bis 1807 innehaben sollte, bezog eingehend Stellung zur Frage, ob es die Bevölkerung zu vermehren galt oder ob man sie davon abhalten sollte.5
Der traditionelle Geist dieser Schrift wird schnell ersichtlich, wenn man sie vor dem populationistischen Hintergrund der Waadtländer Geistlichen liest, die ihre Einschriften rund ein Vierteljahrhundert früher formuliert hatten. Gruners Publikation war geradezu eine Abrechnung mit dem merkantilistisch geprägten Populationismus. Laut dem Autor entsprach die populationistische Bevölkerungstheorie einer Täuschung, die den unbescheidenen „Launen“ Einzelner entsprang.6 Sie schenkten seiner Meinung nach abstrakten Größen wie Volksmenge, Reichtum, Handel, Manufakturen etc. aus egoistischen wirtschaftlichen Motiven mehr Glauben als der materiellen Realität des Gemeinwesens, die es für Gruner primär zu berücksichtigen galt. Den Merkantilisten warf er deswegen in diskreditierender Weise Spekulation vor, während er sich der empirischen Faktizität rühmte. Nur tyrannische Despoten könnten sich eine uneingeschränkte Vermehrung ihrer Untertanen wünschen, weil ihnen deren Wohl gleichgültig wäre, so Gruner. Eine menschenliebende und landesväterliche Regierung müsse sich wegen der uneingeschränkten Bevölkerungsvermehrung über die Grenzen der natürlichen Ressourcen hinaus hingegen Sorgen machen, weil die Versorgung ihrer geliebten Untertanen auf dem Spiel stünde.7 Damit verriet der Antwortende unverhohlen seine physiokratische Gegenposition: Das wahre Wohl lag für ihn nicht in merkantilistischen Einbildungen, sondern erschöpfte sich in den Grenzen der durch den Menschen zu steigernden Fruchtbarkeit und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, die der Boden hergab. In dieser bevölkerungspolitischen Logik waren also vor allem Landarbeiter nötig, die die natürlichen Ressourcen bewirtschafteten und optimal ausnutzten. Wo die Bauern ihren Beruf gegen vermeintlich lukrativere und scheinbar bequemere Erwerbsarbeit eintauschten, würden sie die durch die Landwirtschaft garantierte Nahrungssicherheit aufgeben.8 In Gruners Schrift lässt sich somit die pessimistische Interpretation des Übergangs von einer ständisch organisierten Gesellschaft hin zu einer Klassengesellschaft finden. Wenn der Bauer „seinen Stand verlässt“, beginnt die dystopische Klassengesellschaft, weil er die Produktionsmittel aus der Hand gibt und zum abhängigen Arbeiter oder Händler wird.9 Daraus resultierte ein System, in dem immer weniger produzierende Bauern eine wachsende Schicht handeltreibender Spekulanten und über ihre Verhältnisse lebender Konsumenten ernähren müssten.
„Wenn dieser Stand mit seinen Sitten der sich mehrenden Volksmenge weichen muß, so wird er von einer Klasse verdrängt, die, was er uns verschafte, in viel geringerem Maße hervorbringt und hingegen in grösserm verzehrt.“10
Gruner erachtete folglich nur ein den organischen Ressourcen entsprechendes Bevölkerungswachstum als für den Staat wünschenswerte Entwicklung. Zudem sollte dieses von den hofbesitzenden Bauern ausgehen.11 Im Zuge seiner bevölkerungspolitischen Überlegungen spielten zur Regulierung der Gesellschaftsgröße deshalb auch ehepolitische Erwägungen eine zentrale Rolle. Dabei unterschied sich der Physiokrat in seiner Argumentation von den kameralistisch inspirierten Populationisten darin nicht, dass die Ehe als einzige legitime Ordnung der Sexualität und Fortpflanzung gelten sollte. Doch die daraus abgeleiteten heiratspolitischen Forderungen waren komplett verschieden. Während die Populationisten mit der Herabsetzung der Volljährigkeit versuchten, junge Männer und Frauen der väterlichen Gewalt zu entwinden, galt es für Gruner im Umkehrschluss, den Zugang zur Eheschließung durch die Stärkung der patriarchalen Kontrolle zu erschweren. Die Ehe sollte restriktiv verwaltet und an Besitz, Arbeit und Vermögen geknüpft werden. Sie sollte bestimmt nicht demokratisiert und breiteren Schichten zugänglich gemacht werden. In Bezug auf die ehepolitischen Folgen kritisierte Gruner ganz besonders die in Bern weitverbreitete Realteilung. Dagegen hob er die Vorzüge der Primogenitur hervor: Wo Väter nicht jedem Sohn, sondern nur dem Erstgeborenen ihren Besitz hinterließen, da wären die Ehen rarer, stabiler und glücklicher, aber auch fruchtbarer.12 Dass in diesem Erbschaftssystem einige Söhne unverheiratet bleiben mussten, war Gruner gerne bereit hinzunehmen. Denn dadurch blieb der Besitz zusammen und band die ledigen Söhne an den elterlichen Hof. Sie mussten in der Theorie des Vikars deshalb nicht in jungem Alter verkostgeldet werden, weil sie auf dem elterlichen Hof gebraucht wurden. Das hatte den positiven Effekt, dass sie ortsansässig und der Aufsicht und Kontrolle der lokalen Gemeinschaft unterstellt blieben. Auf diese Weise konnte „daher jedem Hange zum Leichtsinne, zur Liederlichkeit oder Verschwendung beyzeiten vorgebeugt […] werden“.13 Wo hingegen die Grundgüter durch Realteilung kontinuierlich verkleinert würden, stellten dem Vikar zufolge Heim- und Fabrikarbeit eine verführerische Alternative zum Getreideanbau dar. Das Resultat war in den Augen Gruners Sittenzerfall und die ungebremste „Vermehrung armseliger Haushaltungen und unnützer, unglücklicher Menschen“.14 In seiner Abhandlung war es deswegen auch eine besondere Qualität kommunaler agrarischer Verfassungen, hohe Einzugsgelder für Neuankömmlinge und Einheiratende zu verlangen. Gruner interpretierte es geradezu als einen Akt der landesväterlichen Güte, Eheschließungen von Armen, die bei ihm per se leichtsinnig waren, mit diesem Mittel zu verhindern. Denn der Pfarrvikar stellte Armutsphänomene in einen kausalen Zusammenhang mit sexueller Unreinheit. Das tat er, indem er den Tatbestand des Leichtsinns zum Normalfall des sexuellen Kontakts in den unteren Bevölkerungsschichten erhob. „Der die Armuth gewöhnlich begleitende Leichtsinn“ und „besonderer niedriger Eigennuz“ dieser spezifischen Bevölkerungsschicht gingen für ihn einher. Es war in seinen Augen der sexuelle Leichtsinn der Armen, der sämtliche Solidarität in den Gemeinden lähmte und die gemeinnützigen Institutionen bedrohte.15 Bei Gruner erschienen moralischer Zerfall und sexuelle Promiskuität als logische Konsequenzen von wirtschaftlichem Abstieg und materieller Armut. Hiermit wurde eine direkte Kausalität zwischen Prekarität und Sittenlosigkeit hergestellt.16 Die armen Gesellschaftsschichten stellten damit ein permanentes Sicherheitsrisiko für die Wohlfahrt und die Sitten der Gesellschaft dar.17
Folglich redete der Vikar, nach der populationistischen Konjunktur, mit seiner Zuschrift also wieder einer dezidiert disziplinarischen Ehepolitik das Wort, der es um die Verknappung der Eheschließungen und die Stärkung patriarchaler Macht ging. Dagegen tadelte er den in seinen Augen in der zeitgenössischen Ehepolitik nach wie vor beobachtbaren „zu starken Einfluß“ des populationistisch-merkantilistischen „Bevölkerungsgrundsaz“, der seiner Ansicht nach nichts anderes besagte, als „dass die Vermehrung des Volks, besonders der Armen, ohne Einschränkung zu begünstigen seye“.18
Bezogen auf die Normen und bevölkerungspolitischen Debatten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts lässt sich also abschließend sagen: Während man sich in den 1760er Jahren in den Reihen der Oekonomischen Gesellschaft von Bern vor einer Entvölkerung fürchtete und daher die Lösung staats- und wirtschaftspolitischer Herausforderungen, die unentwirrbar zusammengedacht wurden, in der Peuplierung der Landschaft erspähte, kippte der Diskurs gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Bern allmählich ins Gegenteil. Sowohl die 1787 revidierte Ehegesetzordnung als auch Gruners exemplarische Preisschrift verraten, dass man die Bevölkerungsvermehrung zunehmend als Ursprung allen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und moralischen Übels sah. Beiden Diskurspositionen war bei aller Widersprüchlichkeit allerdings gemein, dass wirtschafts- und staatspolitische Fragen fortan über die Steuerung der Bevölkerung gelöst werden sollten und die Ehepolitik dabei die Rolle eines Scharniers in der Herrschaftspolitik einnahm. Das zentrale politische Handlungsmotiv bildete die Sorge um die Bevölkerung. Die skizzierten Positionen innerhalb dieses biopolitischen Diskurses werden weiter unten in Bezug auf die Urteilssprechung im Oberchorgericht erneut in Betracht gezogen.
2 Taktiken: Prekäre Heiratsbegehren vor dem Berner Oberchorgericht, 1742–1798
Im Anschluss an die Darstellung der durch Gesetze und bevölkerungspolitische Debatten normierten Eheschließung geht es im zweiten Kapitel einerseits um die an den prekarisierten Eheschließungen beteiligten AkteurInnen. Andererseits steht der taktische Umgang der verschiedenen AkteurInnen mit dem historisch spezifischen ehelichen Handlungsrahmen im Zentrum. Dazu werden in den anschließenden Ausführungen die ehewilligen Paare – wie es das Quellenmaterial eben zulässt – bestmöglich identifiziert und die gegen deren Eheschließungen opponierenden Gruppen so genau wie möglich bezeichnet. In einem weiteren Schritt sollen dann die zentralen Argumente der opponierenden Parteien aus den Ehegerichtsakten herausgearbeitet werden, die die hier untersuchten Heiratsbegehren prekarisierten. Darauf bezogen werden die Taktiken der heiratswilligen AkteurInnen eruiert, die diese anwendeten, um ihre eigensinnigen Ehebegehren gegen die prekarisierenden Einsprachen gerichtlich legitimieren zu lassen. Dabei wird sichtbar, auf welche Ressourcen sich Ehewillige und OpponentInnen bezogen und welche Mittel sie einsetzten, um ihre konträren Interessen durchzusetzen.
2.1 Soziale Vielfalt heiratswilliger AkteurInnen
Eine konsequente quantitative soziale Einteilung nach Unter-, Mittel- und Oberschicht, wie sie zum Beispiel Alexandra Lutz für konfligierende Eheleute in der Propstei Münsterdorf in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts vorgenommen hat,1 lässt sich für die AkteurInnen prekärer Eheschließungen aus den summarisch verfassten Protokollen des bernischen Oberchorgerichts nicht herleiten. Zu spärlich und unsystematisch sind die Angaben des Gerichtsschreibers zu Rechtstiteln, Beruf und Besitzstand der einzelnen Protagonisten in den Rekursmanualen zwischen 1742 und 1798. Allerdings dürfte der grundsätzliche Ehewille auch weniger von der sozialen Zugehörigkeit abhängig gewesen sein, als die von Lutz untersuchten vor Gericht angezeigten Scheidungsklagen. Letztere korrelierten stärker mit schichtspezifischen Erwartungen und soziokulturellen Vorstellungen, die im konkreten Eheleben nicht erfüllt wurden. Außerdem betrafen diese Urteile Menschen, die die Gnade der Eheschließung bereits empfangen durften. Unabhängig vom Stand waren mit jeder Eheschließung Statusgewinn, Rechte und Privilegien verbunden, weshalb sie auch aus allen sozialen Schichten begehrt wurde. Auch wenn es für die verschiedenen Stände zum Teil unterschiedliche Vorrechte waren, die aus der Heirat folgten, war der Heiratswunsch wohl weniger von der Wirtschafts- und Lebensform als allgemein von Vorteilen und standesspezifischen Besitzverhältnissen abhängig. Auch wenn die rollenspezifischen Erwartungen gegenüber dem Ehepartner je nach Stand variierten, stellte die Ehe als Institution, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, stände- und auch geschlechterübergreifend eine außerordentlich begehrte Ressource dar.2
In Bezug auf die prekären Eheschließungen scheinen also Schicht oder Stand nicht unbedingt die signifikanten Kriterien für deren Charakterisierung zu sein. Lutz ordnet auffällig viele Ehekonflikte aufgrund von Berufs-, Besitz- und Statusbezeichnungen in den Quellen sozial der Unterschicht zu, die Mittelschicht kommt bezüglich der verursachten Fälle in der Mitte zu liegen und die Oberschicht ist in den gerichtlichen Konflikten in absoluten Zahlen unterrepräsentiert – 63% (151) der 241 Fälle, in denen auf eine Schichtzugehörigkeit der Paare geschlossen werden konnte, resultierten aus der Unterschicht, 21% (51) wurden durch die Mittelschicht verursacht und 16% (39) wurden durch die Oberschicht ausgelöst.3 Diese Zahlen entsprechen großzügig gerechnet den relativen Bevölkerungsanteilen der jeweiligen Schicht in der Frühen Neuzeit. Meine Quellen zeigen ebenfalls, dass die matrimoniale Prekarität AkteurInnen aus allen Schichten und Ständen erreichen und in Bezug auf die Eheschließung zu Subalternen degradieren konnte. Ihnen allen konnte der Zugang zum privilegierten Stand der Ehe potentiell verwehrt werden:4 Im Zeitraum zwischen 1742–1798 wurde im Rahmen der hier untersuchten Samples, die zusammen 61 Fälle prekärer Eheschließungen umfassen, mindestens gegen sechs Eheaspirationen Hindernisse geltend gemacht oder das Zugrecht eingefordert, von denen der ehewillige Mann ein Burger der Stadt Bern war, also der privilegierten städtischen Elite angehörte.5 In einem weiteren Fall war der Bräutigam ein Kleinburger Berns, also einer jener bevorzugten Stadtbürger, denen zwar dieselben Rechte und Privilegien zu Teil wurden wie den Burgern. Vom Regiment und den Ämtern blieben sie hingegen ausgeschlossen.6 Mindestens weitere sieben besaßen das Bürgerrecht von Städten auf der Berner Landschaft,7 das ebenfalls mit erheblichen lokalen Vorrechten verbunden war.
Der geburtsständische Status blieb bei den betroffenen Frauen wesentlich öfter unerwähnt als bei den Männern. Dabei zeigt der Titel Jungfrau, respektive ‚Jungfr‘, nicht unbedingt die Keuschheit der Braut, sondern den Stand der Frau an. Darauf lässt die Verwendung des Titels auch bei schwangeren Frauen schließen. Lediglich zwei Frauen stammten demnach aus der bernischen Burgerschaft,8 eine weitere war Kleinburgerin von Bern.9 Zwei stammten aus Basel,10 eine aus Straßburg;11 sie besaßen das jeweilige Bürgerrecht. Drei weitere Frauen, deren Status sich eruieren lässt, waren Angehörige der jeweiligen lokalen Elite kleinerer Städte auf dem Kantonsgebiet.12
Nicht nur der Stand spielte eine untergeordnete Rolle für die eheliche Unsicherheit. Die Einsprüche und das interponierte Zugrecht konnten den Sohn eines lokalen Chorweibels,13 den Verwandten einer wohlhabenden Tante14 oder den Notarssohn mit Befugnis zum notarius publicus15 ebenso treffen wie den verurteilten Kriminellen, der aufgrund von illegalem Lohstampfen zwei Jahre aus Bern verbannt worden war.16 Gegen Militärs – ob Söldner17 oder Korporal18 –, Dienstboten,19 Müllermeister,20 Schneider,21 Wirte,22 Gerbermeister,23 Kunstmaler,24 Strumpfweber,25 Spezierer (Gemischtwarenhändler) und Handelsmänner26 wurden gleichermaßen Einsprachen und Zugrechtsklagen erhoben. Die wenigen Frauen, von denen wir aus den Quellen Informationen zu ihrem Stand oder Beruf erhalten, wurden vor allem über das Ansehen der Familie oder den Status und den Beruf ihrer Väter objektiviert: Sie stammten von „honnethen“, beziehungsweise „ehrlichen“ Leuten27, oder aber einer berüchtigten Familie ab,28 waren die Tochter eines Ratsherrn29, Pfrundvogts30, Wachtmeisters31 oder Handwerksmeisters.32 Nur drei ehewillige Frauen wurden über ihre persönliche berufliche Tätigkeit identifiziert: eine Magd33, eine Wäscherin34 und eine Dienstbotin. Allerdings war für den Status der Letzteren wohl wichtiger, dass sie „in einem Ehrenhaus in würklichen Diensten stehend; ohne gröste Berschwärde ihrer Herrschaft“ arbeitete.35 An den erwähnten Berufen von Männern fällt außerdem auf, dass vor allem bürgerliche und Handwerksberufe vom Gerichtschreiber erfasst wurden. Zudem wurde der Rechtsstand, außer bei einer Heimatlosen,36 nur dann im Protokoll notiert, wenn er mit städtischen Bürgerrechten zusammenhing. Die Protokolle zu den 25 Fällen, die aufgrund der Bezeichnung des Mannes eine ungefähre schichtspezifische Zuordnung zulassen, verorten die männlichen Akteure vor allem in der Aristokratie und im Handwerk. Diesen Protokollen stehen 36 Rekursurkunden gegenüber, in denen wir zur sozioökonomischen Verortung der heiratswilligen Männer nicht viel mehr als den Herkunftsort erfahren. Die geographische Herkunft lässt aber höchstens eine rurale oder urbane Sozialisation erahnen – und dies ist mit großer Unschärfe behaftet. Sie sagt allerdings nichts über den Wohn-, respektive Aufenthaltsort, die Tätigkeiten und den Stand der Brautleute aus. Agrarische Berufe finden vor 1798 in den Rekursmanualen keine explizite Erwähnung. Sie dürften aber in den 36 Fällen ohne standes- oder schichtspezifische Angaben mitvertreten sein.
Es zeichnet sich hingegen deutlich ab, dass die Mehrheit der AkteurInnen prekärer Eheschließungen eine ländliche Herkunft aufwies. Dieser Umstand vermag nicht zu erstaunen, lebte in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Gebiet des Stadtstaats noch der größte Teil der Bevölkerung auf dem Land und direkt von der Agrarwirtschaft.37 In 46 von 61 Fällen stammten Mann und Frau aus den ruralen Regionen Berns. In zwei Fällen stammte die eine Hälfte des Paars aus Bern und die andere aus einer ländlichen Gemeinde. Von den 13 restlichen Fällen stammten in fünf beide aus der Stadt Bern. In den anderen neun Fällen kam das Paar aus kleineren Stadtorten (Lausanne, Thun, Zofingen, Burgdorf, Murten etc.). Es bleibt außerdem zu erwähnen, dass in den Samples sowohl Fälle aus der Waadt, dem Oberland, dem Jura und dem Mitteland Niederschlag fanden. Aufgrund der Größe der Samples macht es allerdings keinen Sinn, deren Proportionalität zu analysieren. Hier soll deshalb lediglich festgehalten werden, dass alle größeren Gebiete des Kantons Bern in den Samples vertreten sind. Dabei ist immer in Rücksicht auf die beschränkte Zahl der Fälle verhältnismäßig keine Region übermäßig oft oder selten vertreten. Auffällig ist allerdings, dass lediglich 14 der als prekär charakterisierten Eheschließungen, von denen sowohl der Heimatort der Braut als auch des Bräutigams aus der Quelle eruiert werden kann, endogamer Natur waren, also von Frauen und Männern aus derselben Gemeinde oder Stadt begehrt wurden. In 44 Fällen unterschieden sich die Heimatorte der Ehewilligen. In drei Fällen fehlte die Herkunftsangabe der einen Hälfte des Paares. Rund drei Viertel der vor dem Oberchorgericht in Bern hartnäckig begehrten Eheschließungen waren also exogame Beziehungskonfigurationen. Diese Verlobungen bestanden zwischen Ehewilligen aus unterschiedlichen Heimatgemeinden und verursachten, wo vorhanden, nicht nur einen Besitztransfer zwischen Familien, sondern vor allem materielle Umverteilungen zwischen Gemeinden.
Die sozioökonomischen und kulturellen Hintergründe der beteiligten Protagonisten konnten nur für die Minderheit der Fälle ausgeleuchtet werden. Und bereits eine Analyse jener Fälle, die eine Auswertung nach Beruf und/oder Stand erlauben, ergibt, wie weitgefächert das soziale Spektrum prekärer Eheschließungen war. Sowohl das Ehevorhaben des burgerlichen Kunstmalers als auch des einfachen Dienstboten konnte durch den Widerstand aus dem sozialen Nahraum prekarisiert werden. Es lässt sich bezüglich der Charakterisierung der Prekarität von Eheaspirationen auch keine klare Grenze zwischen städtischer und ländlicher Herkunft der Ehewilligen ziehen. Folglich lässt sich die Unsicherheit in Bezug auf den Heiratsanspruch mit sozioökonomischen Parametern wie Stand, Beruf und geographischer Herkunft nicht ausreichend deutlich spezifizieren. Die eheliche Unsicherheit weist in ihren soziale Gruppen übergreifenden Charakter jene „Spuren von Gleichheit“ auf, auf die Eibach im juristischen sowie im Diskurs über die Justiz der Frühen Neuzeit gestoßen ist.38 Prekäre Eheabsichten waren ein Phänomen, das im Ancien Régime unabhängig von Schicht, Stand und Herkunft auftreten konnte. Im Vergleich mit der oben erwähnten Studie von Lutz erscheint es eher erstaunlich, dass vom Gerichtsschreiber in den Rekursurkunden so selten eindeutigere ständische (oder andere sozialstrukturelle) Zuordnungen vorgenommen wurden. Wenn die Rekursurkunde diese trotzdem erwähnte, wurde eher die Zugehörigkeit zur Aristokratie ausgewiesen als die unteren Stände bezeichnet. Schließlich entsprang die Quelle einem aristokratisch besetzten Gericht, das Urteile über Mitglieder einer ständisch organisierten Gesellschaft fällte. In Anbetracht dieses Befundes stellt sich die Frage, welche anderen Faktoren und Zuschreibungen – neben der bereits erwähnten Exogamie – aspirierte Eheschließungen deutlicher als prekäre Ehebegehren hervortreten ließen und den Eigensinn der AkteurInnen erforderlich machten. Solche möglichen anderen Faktoren sollen im folgenden Kapitel ausgeleuchtet werden.
2.2 Opponierende Parteien: Väter und Verwandte
Per Definition ließen die Einsprachen und Zugrechtsklagen Eheschließungen prekär werden. Folglich geht es an dieser Stelle der Arbeit um die Analyse der Eheeinsprechenden, die die betreffenden Eheschließungen zu verhindern versuchten. In den meisten Fällen machte erst die Anzeige und Anfechtung der Legitimität einer ehelichen Verbindung aus dem Umfeld der AkteurInnen den Vollzug der Eheschließung in der Anwesenheitsgesellschaft unsicher. Das Oberchorgericht schritt in den wenigsten Fällen von sich aus ein.1 In den hier analysierten Fällen war das lediglich zwei Mal der Fall, als jeweils ein frisch verwitweter Mann jene Frau heiraten wollte, mit der er zu Lebzeiten der Ehefrau Ehebruch begangen hatte. Zum einen wogen diese Delikte in gesetzesstrenger Lesart schwer, weil sie die Reinheit der Gesellschaft und ergo das kollektive Heil gefährdeten. Zum anderen trat das Oberchorgericht in den beiden besagten Fällen auf den Plan, weil der vorgängige Ehebruch gerichtsnotorisch war und es sich nun um das moralisch gewichtige Vergehen der Hurerei handelte.2
Viele Vorgänge in den Gemeinden entzogen sich allerdings der Kenntnis der Assessoren des Berner Oberchorgerichts, die nicht vor Ort, sondern auf Informationen aus dem lokalen Umfeld angewiesen waren. Das Gericht war also seinerseits auf die Justiznutzung aus der Mitte der Gesellschaft oder die Anzeige der Bernischen Landvögte und Pfarrer in den Gemeinden angewiesen, um schlichtend und strafend in die matrimonialen Konflikte eingreifen zu können. Dadurch gerät das Gericht, ganz im Sinne des maßgeblich von Martin Dinges geprägten Konzepts, als Angebot – und nicht primär als disziplinierende und sanktionierende Institution – in den Blick, das von ‚unten‘ und aus der Mitte der Gesellschaft genutzt werden konnte. Somit konnte es für die AkteurInnen von großem Wert bei der Durchsetzung eigener Interessen sein und wurde zu diesem Zweck angerufen.3 Gerichtliche Formen der Konfliktregulierung wurden von lokalen Gesellschaften während der Frühen Neuzeit aber häufig erst als letzte Option zur Schlichtung von Konflikten in Betracht gezogen.4 Die außergerichtlichen und gewohnheitsrechtlichen Integrationsversuche auf horizontaler Ebene konnten zeitweise sehr heftig ausfallen – so heftig, dass z. B. ein Heiratswilliger im Fall einer prekären Eheschließung „aus forcht vor seiner gemeind und von ihra ihme desstwegen erwekenden verdrieslichkeiten“ von seiner Heimat fernblieb, obwohl er „weder aus dem land bannisiert, noch vergeltstaget, oder von denen schulden getreiben, sonderen im gegentheil ehrliche mittel im land besizet […]“ hatte.5 Insofern waren die vor Gericht gebrachten Fälle der Eheschließung vielfach in äußerstem Maß prekär. Ihnen waren oftmals bereits außergerichtliche Streitigkeiten vorgelagert. Sie hatten zum Teil schon Formen der Konfliktregulierung auf lokaler Ebene durchschritten, die allerdings in Bezug auf die Beilegung der Streitigkeiten in den hier untersuchten Fällen erfolglos geblieben sein mussten.6 Die aufwendigen und kostspieligen Gerichtsverfahren wurden erst angestrebt, wenn informellere Formen der Integration versagt hatten.7 Dann riefen die Menschen aus der Nachbarschaft das überregionale Gericht der Magistraten im entfernten Machtzentrum an.8 Es musste also ein ausdrückliches und angezeigtes Hindernis gegenüber einer Ehe bestehen, damit die Heirat durch das Gericht verhindert oder erlaubt werden konnte.
Diagramm 1:
Opponenten (61) gegen prekäre Eheschließungen, 1742–1798 (Quellen: StABE B III 824; 826; 827; 829; 830)
Während auf der Seite der Heiratsbegehrenden keine eindeutige soziale Zuordnung der AkteurInnen im Einzelnen möglich ist, lässt die Auswertung der Quellensamples für das Ancien Régime die grobe Differenzierung der opponierenden Parteien in zwei hauptsächliche Akteursgruppen zu. Dabei ist festzustellen, dass am Ausgang des 18. Jahrhunderts die Hauptträger der Einsprachen gegen eigensinnige Ehen die Verwandten waren – 36 Zugrechtsklagen und Eheeinsprachen aus dem Sample zum Ancien Régime wurden unter Beteiligung von mehr oder weniger nahen Verwandten der Brautleute erhoben. Das entspricht bei einer Gesamtzahl von 61 prekären Eheschließungen rund 59% der für diesen Zeitraum untersuchten Einsprüche. Von diesen wurde eine Klage gemeinsam von Verwandtschaft und burgerlicher Korporation erhoben, eine weitere resultierte aus einer Allianz zwischen Verwandtschaftsteilen und einer Gemeinde. In 34 Fällen, also in rund 56% aller Fälle, wurde die Klage gegen eine Ehe ausschließlich von Verwandten der Brautleute angestrebt.
Es lässt sich also festhalten, dass sich matrimonialer Eigensinn während der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts vor Gericht primär gegen verwandtschaftlichen Widerstand behaupten musste. Die eigensinnigen Eheaspirationen standen in dieser Phase überwiegend im Widerspruch zu den patriarchalen Interessen der involvierten Familien und wurden durch deren Einsprüche prekarisiert. Dass der Widerstand aus diesem Lager zahlenmäßig überwog, überrascht in Anbetracht der historischen Verwandtschaftsforschung nicht: Heirat stand in der geburtsständisch stratifizierten Gesellschaft am Ausgangspunkt vielfältiger Austausch- und Erbprozesse und somit im Mittelpunkt verwandtschaftlicher Interessen und wertvoller Beziehungsnetzwerke. Durch geschickte Verehelichung und Schaffung von Verwandtschaftsnetzwerken konnte in der nach wie vor agrarisch dominierten Berner Gesellschaft der Familienbesitz zusammengehalten und akkumuliert werden. Durch die ehelichen Verbindungen wurden neue Beziehungen geknüpft, bestehende gepflegt und intensiviert. Sie besaßen für die Verwandtschaft als Ressource in der geburtsständisch gegliederten Gesellschaft der Frühen Neuzeit eine immense Bedeutung, nicht zuletzt, weil sie am Ausgang familialer Ehre standen.9 Verwandtschaft konnte vor allem durch die Technik der Eheverbindung hergestellt und ausgebaut werden.10 Ein vielfältig bestätigter Trend der Multiplikation der Verwandtenehen in katholischen Gebieten im ausgehenden 18. und im 19. Jahrhundert verdeutlicht die Bedeutung der Kategorie Verwandtschaft für diese Periode. David Sabean spricht in diesem Zusammenhang von einer „‚kinship hot‘ society“.11 Ebenso zeigt die hier gemachte Beobachtung für ein reformiertes Territorium die Wichtigkeit des Einflusses der Verwandtschaft auf das Heiratsverhalten ihrer Mitglieder. In dieser Perspektive waren die einzelnen Verwandtschaftsglieder Agenten kollektiver Interessen. Sie hatten der patriarchalen Heiratspolitik dieses hausväterlich organisierten Kollektivs in einer kommunal strukturierten Gesellschaft zu gehorchen, die immer noch vor allem von der Landwirtschaft lebte. Missachteten die Angehörigen diese übergeordneten Interessen, erschienen sie in den Augen der Verwandten eigensinnig und deviant wie im nächsten Kapitel zu zeigen sein wird. Sie drohten die geburtsständischen materiellen sowie immateriellen Existenzgrundlagen auszudünnen oder gar zu vernichten. Die Verwandten leisteten in der Folge Widerstand gegen die angestrebte Eheschließung, auch weil diese immer eine Verletzung der patriarchalen Ehre bedeutete. Die von der Allianz von Familie und lokaler Gemeinschaft oder Gesellschaft erhobenen Einsprachen illustrieren dabei das gemeinsame patriarchale Interesse von Familien und kommunalen Gemeinschaften sowie ursprünglich zünftischen Korporationen, in Bern ‚Gesellschaften‘ genannt.12 Die Verbindungslinie bestand darin, dass unmündige Angehörige ohne die patriarchal gedachte Autorisation des Vaters, der Verwandten, der Gemeinden oder zünftischen Gesellschaften und ihren vögtlichen Vertretern „nicht über den Leib, deme das Guth nothwendig folge“, eigenmächtig „sich der Ehe halb freywillig und nach Belieben […] verpflichten“ sollten.13 Gemeinden, ständische Korporationen und Verwandtschaft waren Gemeinschaften, die ihren gemeinsamen Bezugspunkt in den Hausvätern und deren Herrschaft besaßen. Sie alle waren daher, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, an der Wahrung und Reproduktion der hausväterlichen Vorrechte interessiert. Folglich wurden viele Einsprachen auch von Gemeinden erhoben, denen es ebenso darum ging, „den Haushalt in seinem Bestand zu schützen“.14 Wenn Inken Schmidt-Voges schreibt, dass „[d]as Funktionieren häuslicher Ökonomien […] auf die soziale Umwelt angewiesen“ war, so galt auch der Umkehrschluss: Die Gemeinschaft war in ihrer Funktionsweise ebenso angewiesen auf das ökonomische Gelingen der Summe der Haushalte.15
In Bezug auf das Verhältnis von gemeinschaftlichen zu familiären Einsprachen lassen sich zwei Auffälligkeiten feststellen – eine entlang der Kategorie ‚Geschlecht‘ und eine zweite entlang des zeitlichen Verlaufs: Bezüglich des Geschlechts lässt sich in 58 Fällen eindeutig sagen, aus welchem sozialen Umfeld die jeweiligen Opponierenden kamen, ob aus dem der Frau oder jenem des Mannes. 37 Mal war dabei das soziale Umfeld des Mannes verantwortlich für die Einsprache. Das entspricht 64% der Summe der geschlechtlich einem sozialen Umfeld zuweisbaren Fälle. Dagegen erhoben in 21 Fällen die Angehörigen der Frau Einspruch gegen die begehrte eheliche Verbindung. Das entspricht 36% der Fälle, in denen den Opponierenden eine Bezugsperson zuzuordnen ist. 13 Mal (ca. 22% von 58) erhob die Gemeinde des betroffenen Mannes Einsprache gegen die begehrte Eheverbindung. In den vier Fällen, in denen die burgerlichen Gesellschaften aus Bern ihr vormundschaftliches Zugrecht beanspruchten, waren es auch immer jene der Männer (rund 7%). Demgegenüber versuchten Verwandte in 20 Fällen (ca. 33%), ihre männlichen Angehörigen von der begehrten Ehe abzuhalten. Einmal kam es zu einer Allianz zwischen der Familie und der Korporation des ehewilligen Mannes. Diesen Zahlen stehen lediglich fünf Zugrechtsklagen der Gemeinden (ca. 8% von 58 Fällen) der jeweiligen Frauen entgegen, während 15 Mal (ca. 26%) die Verwandten gegen ihre weiblichen Angehörigen einschritten. Diese Ziffern und ihre Proportionen zueinander zeigen, dass die Gemeinden und Gesellschaften der Männer ein größeres ökonomisches Interesse daran hatten, ihre vermeintlich unvermögenden Angehörigen von der Ehe auszuschließen. Dieser Umstand war den patriarchalen Grundsätzen des male-breadwinner/female-houskeeper-Modells geschuldet, dass die Gemeinde des Mannes für den neu gegründeten Haushalt aufkommen musste, wenn sich dieser nicht selbsttragend aufrechterhalten ließ.16 Heirateten Männer, die sich ohnehin in schlechten wirtschaftlichen Situationen befanden und Mühe bekundeten, sich selbst zu erhalten, stieg in der Logik der Gemeinden die Gefahr, dass sie neben dem Mann zusätzlich eine Ehefrau und allfällige Kinder versorgen mussten. Dagegen waren die Gemeinden wesentlich bereitwilliger in der Vergabe der Eheerlaubnis, wenn es sich um die Hochzeiten ihrer armen und besitzlosen weiblichen Angehörigen handelte. Diese fielen mit der Heirat nämlich dem Mann, beziehungsweise der Heimatgemeinde des Mannes zur Last, wenn das Paar unterstützungsbedürftig war oder es nach der Hochzeit wurde. Bei der Betrachtung der Einsprachen aus dem sozialen Umfeld der ehewilligen Frauen fällt dagegen auf, dass die Verwandten dreimal mehr Einsprachen erhoben (15) als die Gemeinden (5). Dieses Verhältnis zeigt, dass die Frauen von ihren Familien, wenn sie eine solche hatten, als wertvolle familiale Ressource betrachtet wurden. Über sie galt es in der ständischen Ehrgesellschaft lukrative sozioökonomische Netzwerke zu erschließen oder bestehende zu unterhalten und auszubauen.17 Dabei stellte der Körper weiblicher Familienmitglieder eine Projektionsfläche für die Ehre des jeweiligen Haushalts und der Familie dar. Diesen Körper galt es vor illegitimer Penetration und unehrenhaften Verbindungen zu bewahren und zur Mehrung der familiären Ehre einzusetzen. Dagegen erschien die männliche Ehre durch heterosexuelle Aktivitäten im zeitgenössischen Verständnis, wenn überhaupt, viel weniger verletzlich.18 Die erwähnte temporale Auffälligkeit zeigt sich darin, dass es eine deutliche Konzentration der familiären Einsprachen in den Samples zu Beginn des Untersuchungszeitraums gab, während sich die kommunalen und korporativen Oppositionen in den letzten beiden Samples verhältnismäßig häuften. Während die Zugrechtsklagen und angebrachten Ehehindernisse aus den Familien zurückgingen, legten die Gemeinden und Korporationen gegen 1800 häufiger Einsprachen beim Oberchorgericht ein. Aufgrund der Fallzahl ist diese Entwicklung isoliert betrachtet noch gering signifikant. Allerdings ist diese Spur in diachroner Perspektive im Auge zu behalten, wenn es am Ende darum geht, den vor- mit dem nachhelvetischen Zeitraum zu vergleichen.
Diagramm 2:
Die Anzahl von verwandtschaftlichen zu korporativen und kommunalen Einsprachen im zeitlichen Verlauf (Quellen: StABE B III 824; 826; 827; 829; 830)
Aus Sicht eines ehewilligen Mannes gab es vor allem dann einen Grund eine Zugrechtsklage zu statuieren, wenn die männliche Ehre tangiert wurde. Dies geschah dann, wenn es zu einer Konkurrenzsituation kam, weil zwei Eheversprechen von unterschiedlichen Männern an ein und dieselbe Frau existierten. So erklärt sich im Sample die Eheeinsprache von Jakob Heuberger, der 1786 gegen seinen Nebenbuhler Jakob Brak sein Vorzugsrecht auf die bereits verheiratete Barbara Brak, ehemalige Trinkler, geltend machte. Die Verhandlung drehte sich im Kern um eine Eheanspruchsklage. Formal musste allerdings der benachteiligte Mann eine Einsprache formulieren, die den Vorzug des eigenen Eheanspruchs behauptete, weil die Gültigkeit des konkurrierenden Versprechens, außer aufgrund des Zeitpunkts, nicht in Zweifel gezogen werden konnte. Folglich ging es darum, „das ältere bessere und gegründetere Recht“ auf die Eheschließung zu beanspruchen.19 Weil es sich bei dieser Konkurrenz im vorliegenden Quellenkorpus um einen Einzelfall handelt, lässt das vermuten, dass ähnliche Konflikte entweder selten vorkamen oder außerhalb des höchsten Ehegerichts vor dem lokalen Chorgericht oder in der Gemeinschaft geregelt wurden. Ein Indiz für außergerichtliche Konfliktregulierung stellt der Umstand dar, dass sich das bereits verheiratete Ehepaar Brak vor der Verhandlung im Oberchorgericht zur Trauung in den Kanton Basel abgesetzt hatte, weil es sich vor Vergeltungsmaßnahmen aus dem lokalen Umfeld gefürchtet hatte.20
2.3 Ressourcen, Taktiken und Einwände
Es hat sich bisher gezeigt, dass für das Ancien Régime keine eindeutige sozioökonomische Charakterisierung der AkteurInnen prekärer Ehebegehren vorgenommen werden kann. Hingegen konnte festgestellt werden, dass die Eheschließungen ständeübergreifend und vor allem aus den Reihen der Familien in Frage gestellt wurden. Dabei kamen die Einsprachen öfter aus dem Umfeld der ehewilligen Männer als aus jenem der Frauen. Im Anschluss soll aufgezeigt werden, wie die eigensinnigen Ehevorhaben konfiguriert waren, gegen die sich die kommunalen, familiären und korporativen Einsprachen richteten, respektive in welcher Weise die Opponierenden die matrimonialen Aspirationen zu prekarisieren versuchten. Zum anderen sollen Eigensinn, Ressourcen und Taktiken in den Handlungen der ehewilligen Paare lokalisiert werden, um die Ehebegehren durchzusetzen. Dabei hält sich die vorliegende Arbeit bewusst eng an die Sprache der Quelle. Gerade diese offenbart, dass es sich bei den hier angewendeten heuristischen Konzepten nicht um abstrakte Theorien handelt, sondern dass deren Bezugspunkt eindeutig im Denken und Handeln der untersuchten AkteurInnen liegt.
2.3.1 Hartnäckiger Eigensinn
In den Rekursurkunden umgibt den untersuchten ehelichen Eigensinn ein ganzes Wortfeld, das die eigensinnigen „Widerborstigkeiten“ der AkteurInnen synonym umschreibt,1 charakterisiert und dadurch offenlegt. Das Konzept des Eigensinns kann deshalb im Folgenden nicht nur aus dem Handeln der heiratswilligen AkteurInnen abgeleitet, sondern anhand spezifischer Quellenaussagen sprachlich konkretisiert werden. Dadurch gewinnt es zusätzliche heuristische Evidenz. Das semantische Feld, das „die Distanz einzelner nicht nur gegen ‚oben‘, sondern auch gegen Gleiche“ – Nachbarn, Familienmitglieder und Zunftgenossen – bezeichnet,2 wird hier zunächst mit Eigenschaftswörtern und Synonymen aus dem analysierten Quellenmaterial besetzt. Damit soll hervorgehoben werden, dass es sich bei der Zuschreibung von Eigensinn durch die Oberchorrichter nicht nur um „(Be-)Deutung“, sondern um die konkrete „Alltagswirklichkeit“ der Ehebegehrenden handelte.3 Dieses Vorgehen wird im Sinne des Urhebers des Konzepts, Alf Lüdtke, verstanden, der in seinen Untersuchungen zum Arbeiteralltag am Ausgang des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts sowohl auf den expliziten Wortgebrauch als auch die Nutzung verwandter Begrifflichkeiten und Praktiken eingegangen ist. Bei den Wörtern, die sich durch semantische Nähe zum Ursprungsbegriff auszeichnen, handelt es sich nicht um bloße „Text-Metapher[n]“.4 Somit soll im Folgenden aufgezeigt werden, dass sie nicht einem alltagsfremden „poetischen Reiz“ des Wissenschaftlers, der um „Sinngebung“ ringt, entspringen.5 Sie bringen das von Lüdtke beobachtete Sperrige ebenso zum Ausdruck wie jenen Eigensinn, der im 18. Jahrhundert von Schulmeistern und Geistlichen – in der vorliegenden Untersuchung kommen Richter dazu – wörtlich verwendet wurde. Diese hatten damit aus ihrer Sicht die in den subalternen Schichten stattfindenden „Rüpeleien, Grobheiten oder Wunderlichkeiten“ bezeichnet, die ihren Normen und Strategien fremd gegenüberstanden.6
Ein Fall, der sich besonders gut eignet, um den Eigensinn im Aushandlungsprozess der Eheschließung im Ancien Régime begrifflich zu spezifizieren, ist jener der zwei „Liebhaber“ Charles Isaac Oboussier und Françoise Catt von St. Saphorin, die sich gegenseitig die Ehe versprochen und daraufhin ein außereheliches Kind gezeugt hatten.7 In diesem Prozess verwendete das Gericht explizit den Begriff ‚Eigensinn‘. Konkret erhob der Vater Antoine Oboussier, Handelsmann in Lausanne und Angehöriger der lokalen Aristokratie, am 22. März 1764 Einspruch gegen die intendierte Hochzeit seines Sohnes. Als Grund für die Einsprache führte er dessen erwiesene Minderjährigkeit an. Er forderte daher vom Gericht die Anerkennung seines väterlichen Zugrechts. Über die näheren Gründe für das väterliche Unbehagen an dieser Heirat erfährt man aus der Quelle wenig. Auf den ersten Blick wirkt der Fall für eine prekäre Eheschließung nicht ungewöhnlich. Das Urteil über die eigentliche Hochzeitsangelegenheit war aufgrund der relativ kurzen Urteilsbegründung der Rekursurkunde wohl schnell gefunden worden. Die Richter schlugen sich unisono auf die Seite des Vaters. Unter Berufung auf die geltende Chorgerichtssatzung wurde ihm von den Assessoren das eheliche Zugrecht einstimmig zuerkannt.
Interessant erscheint im Hinblick auf die Charakterisierung des Eigensinns jedoch die untypische Diskussion im Gericht, die entfachte, um „die übrigen Folgen dieses entstandenen Rechts-Handels“ zu klären.8 Denn hier waren sich die Richter in der moralischen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht mehr einig. Beide Lager diskutierten den Eigensinn, bewerteten ihn dabei aber moralisch unterschiedlich. Ihre Meinungen divergierten bei den Fragen, welche Partei die Verfahrenskosten tragen und wem das illegitim gezeugte Kind mit welchem Status zugesprochen werden sollte. Die „mehreren Stimmen“ begünstigten die Frau, die sich dieser Meinung nach einvernehmlich „dem Willen ihres Liebhabers überlassen“ hatte.9 Die Absicht des Minderjährigen sei es gewesen, der Frau ohne väterliches Einverständnis die Ehe zu versprechen und sie zu schwängern. Diese Intention hatte er offensichtlich im Vorfeld der Verhandlung erfolgreich in die Tat umgesetzt. Damit hatten der Eheaspirant und seine Braut den Vater des Mannes vor vollendete Tatsachen gestellt. Diese Tatsache sollte im Anschluss als taktisches Druckmittel dienen, um die Braut ungehindert vor den Traualtar führen zu können. Auf diesem tatkräftigen ehelichen Willen beharrte der Minderjährige nicht nur vor seinem Vater, wofür er von diesem in der Konsequenz vor Gericht gezogen wurde, sondern insistierte im Gerichtssaal ebenso unnachgiebig auf seinem Begehren.10 Damit offenbarte der junge Mann seinen gesetzeswidrigen Eigensinn mit Nachdruck und erfuhr dabei sogar positive Anerkennung von der Mehrzahl der Richter. Sie bewerteten „die unerbittlichkeit des Herzens“ des Vaters nämlich als „höchst traurig“, folgten aber in ihrem Urteil bezüglich der Eheschließung dennoch dem emotionslosen patriarchalen Gesetz.11 Dieses untersagte Minderjährigen ausdrücklich die Heirat ohne elterliches Einverständnis.12 So wird die Ambivalenz zwischen dem restriktiven patriarchalen Gesetz und dem zeitgenössischen bevölkerungspolitischen Diskurs greifbar, worin sich ein direktes Verhältnis zwischen Staat und Subjekt anbahnte. Zwar stützte das Gericht in seinem Urteil letztlich die patriarchale Macht des Vaters – beziehungsweise es kapitulierte davor. Gleichzeitig tadelte es aber dessen fehlende Vaterliebe in mitfühlender Weise.
Speziell erscheint, dass das eigentlich illegitim gezeugte Kind trotz fehlender nachfolgender Eheschließung von der Mehrheit der Richter dem Vater als ehelich zuerkannt wurde. Die Minderheit votierte gegen dieses Ausnahmeurteil, gleichwohl bezeugte sie ausdrücklich „ein halsstarriges Eigensin“ der Heiratswilligen. Dem Sohn wurde „der noch fortwärende Ungehorsam“ gegen seinen Vater und das Gesetz vorgeworfen.13 Die Frau wurde der „Verachtung aller Wahrnung“ bezichtigt.14 Sie wäre „zeit[ig] verwahrnet worden, sich dieses Junglings zu müßigen, zumahl sie denselben mit verwandtschaftlicher Einwilligung zu ehelichen, sich niemal einiche Hofnung machen sollen“.15 Dennoch hätte sie sich das Versprechen geben und sich dann schwängern lassen. Der Eigensinn dieses Paares würde nun von der Mehrheit im Gericht belohnt, indem dem Großvater ein „NothErb aufgedrungen“ und seinen „gehorsammen Kindern bevorstehender Erbtheil […] geschmalert werden könne“.16 Die patriarchale Kritik hob die Handlungsmacht des heiratswilligen Sohns ex negativo unmissverständlich hervor. Dem Vater und Teilen des Gerichts wurde durch die eigensinnige Hartnäckigkeit des Paares in Bezug auf den Status des Kindes dessen Handlungslogik aufgezwungen.
Nach der Schilderung der Hauptmerkmale dieses Falls können einige Attribute des zu Tage tretenden Eigensinns festgehalten werden: Das Paar stemmte sich insistent, oder eben ‚halsstarrig‘, gegen herrschendes Eherecht und patriarchale Macht, um die Legitimierung der angestrebten ehelichen Verbindung zu erreichen. Gleichzeitig weckte es damit das Mitgefühl einiger Richter, worin sich ein gewandeltes Beziehungsverhältnis der obrigkeitlichen Richter zu ihren Untertanen andeutete. Mit seinem Handeln wich der junge Mann aus der Waadt nicht nur von obrigkeitlichen Normen ab, sondern bezog auch klar Stellung gegen seinen Vater. Am Eigensinn schieden sich im Gericht die Geister. Dieser Umstand offenbarte sich in der mehrstimmigen Beurteilung des eigensinnigen Verhaltens. Eigensinn konnte vom Gericht folglich ambivalent ausgelegt werden und sowohl Komplizen- als auch Gegnerschaft evozieren. Im konkreten Fall vermochte der verbal explizierte Eigensinn die paternalistischen Sympathien der Mehrheit der Richter zu gewinnen und eine Ressource im Ringen um den Status des Kindes darzustellen.
Gleichzeitig konnte er aber auch die patriarchale Ablehnung hervorrufen und zum Hindernis für die ehelichen Bestrebungen des Paars werden. Betrachtet man den Anteil der mehrstimmigen Gerichtsentscheide im Verhältnis zur Gesamtzahl der Urteile des Samples zum Ancien Régime, so sieht man, dass 39 Urteile nicht einhellig gefällt wurden. Dies entspricht ungefähr 64% aller für das Ancien Régime untersuchten Fälle prekärer Eheschließung (61). Nur 22 Fälle (36%) wurden von den Assessoren ohne interne Widersprüche beschlossen. Beim Überblick über die einstimmig gefällten Urteile fällt zusätzlich auf, dass die geeinte Stimme der Richter – verteilt über die konkreten Fälle – nicht durchgängig für oder gegen die Ehe votierte. 13 Ehevorhaben wurden einstimmig unterbunden und neun Hochzeiten hießen die Eherichter konsensual gut. Der Eigensinn vermochte zum einen Ressourcen zu mobilisieren, die vor dem Gericht zur Überwindung der Prekarisierung durch das soziale Umfeld beitragen konnten. Zum anderen konnte der Eigensinn gerade aber auch Ursache für die abschlägige Beurteilung durch die Richter sein. Damit widersprach der historisch konkrete Eigensinn in seiner Aneignung der Gesetze und der folgenden richterlichen Beurteilung der binären Gesetzeslogik von Gehorsam und Widerstand: Der Bruch mit der Eindeutigkeit dieser Logik ist laut Lüdtke konstitutiv für eigensinnige Handlungen.17 Dieser Eigensinn bleibt fortwährend ungehorsam, missachtet vorausgegangene Warnungen wissentlich, aber er erscheint dennoch – je nach Betrachtungsweise und Erfolg – zuversichtlich oder fatalistisch, wo streng juristisch gesehen keine Hoffnung besteht. Insofern motiviert und befähigt Eigensinn zum hartnäckigen Handeln. Die Entwicklung von Eigensinn fördert den beharrlichen Einsatz für persönliche Ziele und kann dadurch den „Möglichkeitsraum“ erweitern und „Handlungsoptionen“ eröffnen.18 Dieses zum Handeln motivierende und befähigende Moment macht den Eigensinn selbst zur Ressource.19 Dabei erscheint die Hartnäckigkeit als wesentliches Mittel, um Eigensinn erfolgreich durchzusetzen.20 So ist erfolgreicher Eigensinn oft in ausgeprägter Weise hartnäckig.21 Die Gerichtsurkunde im Fall von Charles Isaac Oboussier und Françoise Catt zeugt unmissverständlich vom unbeugsamen Willen der beiden ‚Liebhaber‘, der sich in illegitimer Sexualität Ausdruck verschaffte und in der ehelichen Anerkennung des Kindes zumindest teilweise Geltung erlangte. Daraus muss gefolgert werden, dass das Potenzial der eigensinnigen Hartnäckigkeit stets im konkreten Fall mit den spezifischen Umständen geprüft werden muss, weil es nie im Vornhinein feststeht.22
Der gescheiterte Heiratsversuch des Lausanner Aristokratensohns und der Frau aus St. Saphorin stellt einen Fall dar, an dem exemplarisch aufgezeigt werden kann, was auf der expliziten Begriffsebene unter matrimonialem Eigensinn in einer ständisch-patriarchal verfassten Gesellschaft verstanden werden konnte und mit welchen Attributen dieser in seiner Zeit versehen wurde. Der Eigensinn fand in vergleichbaren Umschreibungen in zahlreichen weiteren prekären Ehefällen Ausdruck. In den Quellen wurden für den Eigensinn analoge Bezeichnungen und Charakterisierungen verwendet. Der folgende Fall zeigt, dass Frauen und Männer als TrägerInnen des Eigensinns agieren konnten und dieser insofern eine geschlechterübergreifende Ressource darstellte. Im Fall von Anna Heller aus Oberlindach, der sich 1744 ereignete, führte ihr beispielloser „freyer Wille“ zum Widerstand gegen ihre Ehe.23 Ihr Eigensinn sorgte für Irritationen und Ambiguität im Gericht und erfuhr aus unterschiedlichen Gründen sowohl Ablehnung als auch Zuspruch von den Assessoren. Die Verhandlung wurde durch die Gerichtssässen des Oberchorgerichts sogar dreistimmig beurteilt. Der weibliche Wille wurde von der Mehrheit abschließend allerdings für „renitent“ befunden und als „unzüchtig“ und undisziplinierbar stigmatisiert. Der Rekursurkunde zufolge handelte die Braut in ihrem Unterfangen in „vorsezlicher weise“: Der autonome Wille der Frau würde „schandlichen Gedanken“ und „unverantwortlichem Vorsaz“ entspringen.24
Worin der renitente Wille von Anna Heller konkret bestand, zeigt sich bei genauerer Betrachtung der Umstände dieser prekären Eheschließung: Eine Frau, die in einer Vaterschaftsklage vom geständigen Mann die in der Vorstellung der Zeit sozial, ökonomisch und politisch grundsätzlich wert- und ehrenvolle Ressource des ehelichen Standes angeboten bekam, wies dieses Angebot vor Gericht entschieden zurück. Sie war bereit, auf die Ehe zu verzichten und damit tendenziell ihre weibliche Ehre zu opfern. Trotz drohender Unehre verlangte sie nämlich, dass das Kind allein dem Vater als unehelich zugesprochen und sie ledig bleiben würde.25 Im Gericht wurde die Frage verhandelt, ob sie unter diesen Vorzeichen, rechtlich gesehen, überhaupt auf das eheliche Privileg verzichten durfte. Im Falle vorehelicher Schwangerschaft wurden die Frauen im Gericht im Normalfall von einem sogenannten ‚Vogt‘ vertreten, meistens dem Vater oder einem anderen männlichen Verwandten oder Gemeindeverwalter. Dabei versuchte dieser, jeweils im Namen der bevormundeten Frau, die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten zu erwirken. Gleichzeitig wurde von der Vormundschaft, im Namen ihres schwangeren Mündels, in der Regel für die Anerkennung eines Eheversprechens durch den angeklagten Mann plädiert. Dadurch sollte die Ehre der Frau und des Kindes, aber vor allem auch die Versorgung der beiden durch eine „Wiedergutmachungsehe“ sichergestellt werden.26 Anna Heller trat im Unterschied zum gewohnten ehegerichtlichen Prozedere ohne Vogt vor die richterliche Männerrunde. Nur ihre Mutter begleitete sie. Das konnte sie, gesetzlich gesehen, zwar 1744 gerade noch tun, da sie volljährig und ledig war. Allerdings konnte in den hier untersuchten Quellen keine weitere, vergleichbare Konstellation beobachtet werden.27 Damit handelte es sich bei Hellers Angelegenheit um einen Sonderfall, für den angenommen werden darf, dass zumindest die gewohnheitsrechtlichen Usanzen im Gericht von der Akteurin arg strapaziert wurden.28 Vor Gericht verlangte die Tochter die väterliche Anerkennung des unehelichen Kindes, wehrte sich aber selbst vehement, den geständigen und sogar heiratswilligen Mann zu ehelichen. Dadurch sträubte sie sich indirekt auch dagegen, das Kind als ehelich zu legitimieren. Wie aus dem Urteil hervorgeht, erhob zwar die Mutter der Anna Heller mittels Zugrecht Einsprache gegen die Eheschließung zwischen ihrer Tochter und dem Kindsvater Bendicht Beutigkofer. Deswegen und wegen des angeblich vorausgegangen Eheversprechens, das von Heller nicht explizit bestritten wurde, wurde dieser Fall konsequenterweise als prekäre Eheschließung qualifiziert. Doch bei genauer Lektüre des Verhandlungsprotokolls wird deutlich, dass der mütterliche Einspruch von der eigensinnigen Tochter angeregt wurde. Weil die Schwangere bereits seit längerer Zeit ihre Volljährigkeit erreicht hatte, stand der Mutter den Richtern zufolge das Zugrecht gar nicht mehr zu. Aus diesem Grund könne das Gericht die Einwände nicht berücksichtigen, „noch auch ihre Tochter selbige zu einem Grund und Ursach brauchen, warumb Sie den Beutigkofer nicht ehelichen wolle“.29 Laut den Richtern ‚brauchte‘ die für hartnäckig befundene Tochter also den Einspruch der Mutter als List, um Beutigkofer nicht heiraten zu müssen. In der verbalen Beurteilung des eigensinnigen Handelns von Anna Heller wurde in der Praxis sehr konkret, was de Certeau in Bezug auf Handlungsmacht der HeldInnen des Alltags meint, wenn er beschreibt, wie „die Verbraucher[Innen] […] mit und in der herrschenden Kulturökonomie die zahlreichen und unendlichen Metamorphosen des Gesetzes dieser Ökonomie in die Ökonomie ihrer eigenen Interessen und Regeln ’um[zu]frisieren’“ versuchten. In vergleichbarem Sinne versuchte Heller das Zugrecht ihrer Mutter als äußerstes „Hilfsmittel“ einzusetzen, um nicht heiraten zu müssen.30
Die Mehrheit der Oberchorrichter war vom Verhalten der Frau, die das ständische Privileg der Ehe bewusst ablehnte, dermaßen irritiert, dass sie es für „nicht gläublich“ befanden und als eine Lüge abtaten.31 Die zeitgenössische Logik der Herstellung des Sozialen, die die Produktion und Verteilung von Gütern und Menschen organisierte, politische und ökonomische Verbindungen stiftete, die Verteilung von Arbeit nach den Kriterien von Geschlecht und Alter koordinierte und die persönlichen Rechte und Pflichten von den Menschen in Bezug auf sexuelle Beziehungen und Vererbungstechniken regulierte,32 sah ein solches Verhalten von einer Frau nicht vor. Im Rahmen der ehrbasierten patriarchalen Logik der vorherrschenden Heiratsökonomie war Hellers Heiratsunwille für die Eherichter schlicht nicht nachvollziehbar.
„Daß eine muter so grausamm an ihrem kind, und gegen sich selbst so schandlichen betragens wäre, daß selbige vorsezlicher weiß demselben seine eheliche gebuhrt, die ihme sein vatter zu geben begehrt ohne deßthalb einichen guten grund zu geben, benemmen und sich selbs in die straff eines hureyhehlers und in die reputation einer unzüchtigen dirnen sezen wurde“,
konnte in der herrschenden Logik der Gerichtsmehrheit nicht der Wahrheit entsprechen.33 Die vom Oberchorgericht hervorgebrachte Quelle zeugt damit vom Eigensinn und der Risikobereitschaft dieser Akteurin, ihrem eigenen Lebensentwurf zu folgen – ohne Rücksicht auf die ehrrührige und sexuell konnotierte Stigmatisation durch das Urteil der Berner Obereherichter.34 Dabei erhielt sie Unterstützung von ihrer Mutter. Sie untermauern mit ihrem Handeln vor Gericht, dass AkteurInnen in prekären Verhältnissen „in der Lage“ waren, „ihre eigenen Handlungstheorien [oder zumindest -logiken] vorzuschlagen“, weil sie „voll entwickelte reflexive und geschickte Metaphysiker [oder zumindest AkteurInnen waren]“.35
Anna Hellers eigenwillige Handlungstheorie wurde zwar von der Mehrheit der Oberchorrichter vehement abgelehnt. Das Gericht entschied, dass sie es dem Kind schuldig wäre, diesem durch die Heirat den ehelichen Status zukommen zu lassen. Damit lieferten die Richter die Frau im konkreten Fall dem Ehewunsch des Bräutigams aus. Sie folgten dabei der gängigen gerichtlichen Logik, die Frauen aber auch gerade gegen die patriarchale Willkür von Verwandten schützen konnte.36 Hier wirkte sie dennoch bevormundend. Aber auch Heller vermochte Unstimmigkeiten und Widersprüche unter den Richtern zu wecken. Eine Minderheit war nämlich anderer Meinung, weil „die Heller ohngeacht aller […] an Sie verwendten vermahnungen, dennoch nicht zu bewegen gewesen den Beutigkofer zu ehelichen“.37 Das Ausmaß ihres Eigensinns veranlasste eine Minderheit dazu, Heller dieselben Rechte zuzuerkennen, die im gleichen Fall einem Mann zugestanden worden wären: Das Eheversprechen hätte laut der Minderheit der Richter zuerst bewiesen werden müssen, obwohl man es in diesem Lager genauso unverständlich fand, dass die Frau die Ehe ausschlug. Ohne diesen Beweis sollte das Kind dem Vater aber trotzdem unehelich zugesprochen werden. Die Erziehung und Versorgung des Kindes sollte allerdings der Mutter obliegen, was den gemeinhin gefällten Urteilen über Väter unehelicher Kinder entsprach.38
In anders konfigurierten Fällen konnte es sein, dass die richterliche Mehrheit durchaus dem „freyen Willen der Braut“ folgte, weil diese „ihren Willen deutl[ich] und offenherzig bezeuget“ hatte.39 Das offenbart die Rekursurkunde im Fall von Magdalena Koch. Mit ihrem entschlossen artikulierten Ehewillen widersprach sie den patriarchalen erbrechtlichen Interessen ihrer Onkel, die nota bene jeweils den militärischen Grad eines Hauptmannes und eines Leutnants trugen. „So kan man unmöglich begreiffen, warum die J[un]gfr[au] Koch […] zum Cœlibat verurteilt – und ihr die Freyheit genommen seyn solte, über ihre Person zu Gunsten eines Liebhabers zu disponieren.“40 Auch in diesem Fall handelte es sich um einen ambivalenten Entscheid. Denn die Gerichtsminderheit wollte den freien Willen der Frau zu Gunsten ihrer Onkel unterdrücken.41 In der Betrachtung der Beispiele wird deutlich, dass vor Gericht eigensinniger Wille von beiden Geschlechtern ausgehen konnte. Sowohl der „Kerl“ als auch „das Mensch“ konnten von Gerichtssässen in prekären Eheschließungsangelegenheiten eigensinnig empfunden und ambivalent beurteilt werden.42
Analog zu den detailliert ausgeführten Fällen wurden eigensinnige Handlungen, die im Rahmen prekärer Eheschließungen stattfanden und mit kodifizierten patriarchalen Gesetzen, ständischem Gewohnheitsrecht und familiär-verwandtschaftlichen Vorstellungen kollidierten, von den Opponierenden und dem Gericht über die gesamte Zeit als hartnäckig und intentional vorgestellt. In der zeitgenössischen Sprache „verharrt[en]“ eigensinnige Eheaspiranten, die im Latour’schen Sinn ihre eigene Metaphysik entwickelten, „auf ihrem AlternatifSchluss“.43 Eigensinn insistierte in der Regel gegen Opposition „auf volzeuchung der einander versprochenen ehe“.44 Er offenbarte sich in der „hartnäckigen Auffüehrung“ ehewilliger AkteurInnen, die „der ChorgerichtsSatzung zuwider […] heuwrathen“ wollten.45 Die Ehewilligen ließen dabei trotz Verboten der lokalen Chorgerichte nicht voneinander ab. Es wurde „unter […] protest […] einander zuehelichen insistiert“, obwohl „aber dieser Heuwrath zu keinen Zeiten gestattet werden [konnte]“.46 In „ihrem beharrlichen Vorsatz einander zu ehelichen“ ließen sie sich auch von Strafandrohungen nicht beirren.47 Die eigensinnigen AkteurInnen handelten in der Wahrnehmung der Opponierenden schlicht „eigenmächtig“.48
Damit überschneidet sich diese Beharrlichkeit mit jener ‚Hartnäckigkeit‘, die Margreth Lanzinger in Bezug auf Heiraten zwischen verbotenen Verwandtschaftsgraden in katholischen Gebieten als maßgeblichen Faktor für den ehelichen Erfolg herausgestrichen hat. Der Historikerin zufolge hieß Hartnäckigkeit in der Praxis für die AkteurInnen, „wenn sie ihr Heiratsvorhaben nicht aufgaben, sondern weiter verfolgten, selbst wenn Aussichtslosigkeit signalisiert wurde und sich immer wieder neue Hindernisse in den Weg stellten“.49 Um einen Dispens zu erwirken, war Hartnäckigkeit „eine […] entscheidende Qualifikation“.50 Lanzinger hat herausgestrichen, „dass Beharrlichkeit zum Erfolg führen konnte“ und es deshalb, „entscheidend [war], nicht aufzugeben“.51 Diese Erkenntnis deckt sich mit dem Befund von Erika Flückiger Strebel, die die bernische Armenfürsorge des 18. Jahrhunderts untersucht hat. Dabei hat sie festgestellt, dass zahlreiche subalterne AkteurInnen hartnäckig Gebrauch von der Möglichkeit zu persönlichen Vorsprachen vor der Almosenkammer machten, um mit obrigkeitlicher Unterstützung kommunale Fürsorgeleistungen zu erwirken.52 Lanzinger hat für den von ihr untersuchten österreichischen Kontext angenommen, dass die DispensanwärterInnen wussten, dass sich Hartnäckigkeit auszahlen konnte. Anhand des Aktenmaterials hat sie feststellen können, dass Kenntnisse rund um die katholische Dispenspraxis unter den Zeitgenossen als Teil der alltäglichen Kommunikation in den Wirtshäusern zirkulierten. Daraus hat sie geschlossen, dass es zum verbreiteten Alltagswissen der AkteurInnen gehörte, dass Hartnäckigkeit ein Erfolgsfaktor sein konnte. Somit erscheint die Fähigkeit zum Insistieren „als Element einer politischen Kultur“.53 Ob im Berner Kontext die Hartnäckigkeit von „einschlägigen Informationen“ aus dem sozialen Nahraum veranlasst war,54 kann mit dem vorliegenden Quellenmaterial nicht verifiziert werden. In Anbetracht von Lanzingers Befund erscheint es allerdings wahrscheinlich. Ansonsten ist der Umstand schwer zu erklären, wieso heiratswillige AkteurInnen ihre Fälle überhaupt über den lokalen Kontext hinaus vor das Oberchorgericht und sogar vor den bernischen Rat weiterzogen. Wie weiter oben erwähnt, musste Erfolg im Zusammenhang mit dem ressourcenintensiven Verfahren zumindest möglich erscheinen.
Hartnäckiger Eigensinn allein reichte selbstverständlich nicht aus, um einen Gerichtsfall zu gewinnen, sondern konnte bei zu großer Uneinsichtigkeit in den gegenteiligen Effekt umschlagen. Das bezeugt ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1786. In dem bereits oben erwähnten Fall erhob der Nebenbuhler Jakob Heuberger von Bözen Einspruch gegen die bereits vollzogene Eheschließung zwischen Jakob Brak und Barbara Brak, geborene Trinkler. Die Braut hätte ihm angeblich zuerst die Ehe versprochen, indem sie mit ihm öffentlichen Umgang gepflegt und Ehepfänder angenommen hätte. Das Gericht forderte den Nebenbuhler auf, das Eheversprechen mittels Zeugen zu beweisen, was er in einer ersten Gerichtsverhandlung unterlassen hatte. Deshalb wurde er vom Oberchorgericht in seiner Klage abgewiesen. Erneut sprach der Mann gegen die Ehe seiner vermeintlichen Braut mit dem Nebenbuhler ein – nun, indem er das Ehepfand zurückforderte. Wieder verlangte das Gericht von ihm den Beweis seines Eheversprechens, den er abermals nicht erbringen konnte. Erneut wies ihn das Gericht deshalb ab. Der Mann aber blieb hartnäckig und erhob neuerlich Einspruch gegen das Urteil und damit gegen die Gültigkeit der Ehe. Nun hatten die Richter allerdings genug von der unbegründeten Hartnäckigkeit. Obwohl der Fall im Rekursmanual zu stehen kam, weil der Mann eine Urkunde verlangt hatte, wurde ihm der Rekurs vor den Rat vom Gericht explizit verweigert.55
Dennoch erscheinen Unentschlossenheit und Reue in anderen Fällen als Gegensatz zu halsstarrigem Eigensinn und geben dadurch Aufschluss über den Einfluss des Letzteren in allgemeiner Hinsicht. Zögerlichkeit und Bedauern verhalfen meist nicht zum gewünschten Ergebnis. Das lässt sich an den folgenden Fällen demonstrieren: Im ersten Fall begehrten Onkel, Vogt und Brüder von Ludwig Rognet von St. Livres 1787 anfänglich das Zugrecht. Vor dem Gericht sahen sie allerdings davon wieder ab. Nun weigerte sich allerdings plötzlich der Bräutigam, sein schriftlich gegebenes Eheversprechen einzulösen. Weil man den Status der Frau, die sich unter dem schriftlichen Versprechen der Ehe aus der Sicht des Gerichts berechtigterweise schwängern lassen hatte, und jenen des Kindes nicht vom „Wankelmuht“ des Vaters abhängig machen wollte, hieß man das Eheversprechen gültig.56 Ähnlich gelagert waren die Verhältnisse im zweiten Fall, in dem Anna Maria Senn von Unterkulm 1782 „ihrer Versprechung reuig“ wurde, wogegen der Vater der Frau nicht bezweifelte, „es seyen Verbindungen in absicht auf eine künftige Ehe […] obhanden“. So hielt das Gericht die Frau an, ihr Versprechen zu halten, obwohl sie es „reuens worden“ war.57 In Opposition zu Reue und Wankelmut war Eigensinn zielgerichtet und selbstbewusst. Und so fand das Oberchorgericht auch,
„wann in so wichtigen Sachen kein zusammenhang noch Ordnung in derselben sich zeiget, die Gedanken varieren, und bald für bald wieder dieselben [Eheverlöbnisse] gestimmt sind, mithin keine feste Entschließung vorhanden, […] dann bald auf die Vollziehung [der] heurath angedrungen, bald wieder davon abgestanden“,58
dann sollten keine Ehen zustande kommen. Wo ein Eheversprechen seit der Verlobung zwischenzeitlich zu einem „nur einseitige[n] Begehren“ geworden war, obwohl es nach wie vor nicht geleugnet wurde, entschied das Oberchorgericht in der Regel gegen den Vollzug der jeweiligen Eheschließung.59
Die Gerichtsquellen aus den Jahren 1742 bis 1798 verwendeten für die begriffliche Charakterisierung der eigensinnigen Handlungen und der Hartnäckigkeit der AkteurInnen über den gesamten Zeitraum neben den bereits angeführten Eigenschaftswörtern Attribute wie „störrisch“60 und „stürmisch“61. Gelegentlich wurde das eigensinnige Verhalten der AkteurInnen von Zeugen und Richtern als „bös“ und „frech“ geschildert.62 Diese Adjektive erinnern stark an jene Frechheit, die de Certeau zufolge die Taktiken der Helden des Alltags charakterisiert: „frech [werden dabei] Elemente miteinander in Verbindung gebracht, die etwas anderes in der Sprache eines Ortes [hier: das Ehegesetz der Berner Regierung] aufblitzen lassen und den Adressaten [hier: das Gericht] verblüffen sollen.“63 „Die Frechheit“, hielten die Obereherichter in einem konkreten Fall empört fest, konnte von AkteurInnen gar „so weit getrieben werden […], eine rechtliche Action von dem Richter zu intentieren, und selbige vor den höcheren Richter ziehen zu dörfen“.64 Hier offenbart sich, wie politisch der taktisch agierende Eigensinn die Justiz beanspruchte und dadurch den sich ausdifferenzierenden modernen Staat nicht nur zu Interventionen einlud, sondern auch zwang. Eigensinnige AkteurInnen prekärer Eheschließungen wünschten sich in den allermeisten Fällen die Ehe. Dem Schreiber des Berner Oberchorgerichts zufolge „begehr[t]en“ sie diese geradezu.65 Sie stellten der Heirat eigensinnig und hartnäckig nach, wodurch die Ehe permanent „der Gefahr ausgesezt [war], der List und der dreistigkeit zum Raub zu werden“.66 Durch die angeführten Quellenbegriffe aus den Rekursmanualen lassen sich die eigensinnigen Ehebegehren der AkteurInnen in Gegenüberstellung mit der Wortwahl von de Certeau noch eindeutiger mit dessen Verständnis der Taktik in Verbindung bringen: Bei ihm bewegt sich die Taktik stets in einer ihr mehr oder weniger fremden hegemonialen Ordnung. „[Darin] wildert [sie] und sorgt für Überraschungen. […] Die Taktik ist die List […].“67 Wie beim Eigensinn zeigt sich auch in Bezug auf die Handlungstheorie von de Certeau, dass die gebildeten Kategorien nicht dem poetischen Reiz des Wissenschaftlers oder der Wissenschaftlerin entsprungen sind, sondern eindeutige Entsprechungen im zeitgenössischen Handeln der historischen AkteurInnen finden und empirisch gesättigt sind. In dieser Lesart verwendeten AkteurInnen prekärer Eheschließungen Taktiken, um sich die eigensinnige Ehe, die ihnen aufgrund des Gesetzes nicht oder höchstens bedingt zustand, „listenreich“ anzueignen.68 Dreist versuchten sie die Ehe im Feld der matrimonialen Normen der Obrigkeit zu ‚rauben‘. So schafften es sogar minderjährige Personen, denen „der hohe Gesezgeber gewisse Schranken gesezt [hatte]“, ihren „Willen“ gegen „die Aufsicht und mehrere Erfahrenheit ihrer nächsten Verwandten“ oder ihrer Gemeinden und Gesellschaften durchzusetzen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.69
2.3.2 Alter, Körper, Geist
Minderjährig und ‚leichtsinnig‘
Die meisten Eheaspirationen, die zwischen 1742 und 1798 Eingang ins Rekursmanual des Berner Oberchorgerichts fanden, thematisierten das junge oder hohe Alter der Eheaspiranten. Sie wurden durch Einsprachen aus der Verwandtschaft und von Vögten prekarisiert. Dabei waren letztere entweder Vertreter einer Gemeinde oder der Familie oder sprachen vor Gericht im Namen beider. 44 % (27) aller Einsprachen (61) wendeten die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Eheversprechens von wenigstens einer der beiden Personen gegen die abschließende Einsegnung der Ehe ein. „[B]lutjunge Persohn[en]“, die zum Zeitpunkt der Verlobung „noch nicht zum Tisch dess Herren admittiert ware[n]“, schlossen „hinterrüks“ Eheversprechungen gegen den Willen der Eltern, Verwandten und Vögte ab, so die Gegner dieser Eheschließungen.1 Waren sie nicht mehr ganz so jung, dass sie noch nicht zum Abendmahl zugelassen waren, so waren sie dennoch erst seit Kurzem dazu befugt,2 „käumerlich Achtzehenjährige“, „der Kindheit noch kaum entrunnene[] Jünglinge[]“, „under den Jahren“,3 „bloß neunzehnjährig“,4 sie hatten „erst das siebenzehende Jahr Ihres Alters zurukgelegt“5 oder die Eheversprechen wurden laut den Einsprechern wenigstens „zwischen […] jungen Leuten“6 geschlossen. Diese aufgrund ihres jungen Alters prekarisierten Menschen – Frauen oder Männer und unabhängig davon, ob aus Gebirgsregionen oder aus Kantonsgebieten mit fortgeschrittener Heimarbeit – versuchten deutlich früher zu heiraten als der eidgenössische Durchschnitt.7 Ihr Eheanspruch wich damit deutlich vom sogenannten European Marriage Pattern ab, das zuerst von John Hajnal konstatiert worden ist, seither unterschiedliche Alterationen erfahren und die Forschung in vielerlei Hinsicht nachhaltig geprägt hat.8 Die hier vorgestellten jungen Menschen handelten entgegen kollektiven patriarchalen Vorstellungen und Machtansprüchen sowie geltendes Gesetz, die das von der Sozialgeschichte konstatierte Heiratsverhalten strukturierten.
Die Opponierenden vermuteten „jugendliche[] Unbesonnenheit“ hinter den minderjährigen Ehevorhaben und diskreditierten mit dieser Charakterisierung die Beständigkeit der Motive der Heiratswilligen.9 Diese Kritik wurde oft explizit in Zusammenhang mit dem „Liebesverstandniß junger Leuten“ und der jugendlichen Sexualität gebracht.10 Der Widerstand gegen die Eheaspirationen assoziierte Jugend über Geschlechtergrenzen hinweg mit Leichtsinn. Dieser zeichnete sich durch fehlgeleitete Leidenschaften und Irrationalität aus und erhielt eine ausgeprägte sexuelle Konnotation:11 Während „junge leichtsinnige Weibsbilder“ durch die Eherichter „vor […] Nachstellung geschirmet […] werden“12 sollten, mussten minderjährige Männer der ehelichen Opposition zufolge vor dem „Feuer ihrer Lüsten“ geschützt werden.13 Die in der frühneuzeitlichen Ehrgesellschaft wertvolle jungfräuliche Unschuld musste vor der zügellosen sexuellen Leidenschaft der jungen Männer bewahrt werden. Die ehehindernden Akteursgruppen verwendeten Leichtsinn als abwertende Bezeichnung für jugendlichen Eigensinn und verbanden ihn mit altersbedingter Irrationalität, Naivität und Sexualität.14 Den unerfahrenen Sinnen wurde die rationale Kontrolle über das eigene Handeln abgesprochen und sie wurden der Unbedachtheit zugeschrieben. „Unbesinte junge Leuthe“ heirateten, weil ihnen aufgrund mangelnder Erfahrung die Vorstellung für die Tragweite der ehelichen Institution fehlte, so die Logik der Opponierenden.15 Ehelicher Leichtsinn kann somit analog zur sexuellen Leichtfertigkeit verstanden werden, die Stefan Breit für Oberbayern untersucht hat. Dort bezeichnete diese den Tatbestand der illegitimen, also vorehelichen Sexualität. Breit geht davon aus, dass das Delikt so bezeichnet wurde, weil diese sexuellen Beziehungen in Anbetracht der nicht gewährleisteten ökonomischen Versorgung der zu erwartenden Kinder im zeitgenössischen Verständnis unbedacht eingegangen wurden. Somit schwang bei der sexuellen Komponente immer auch die ökonomische mit. Allerdings musste man sich aus verwandtschaftlicher Perspektive die legitime Sexualität nicht nur finanziell, sondern auch alters- beziehungsweise erfahrungsmäßig leisten können.16 Unter anderem mit dem patriarchalen Argument des moralischen Schutzes der Jugend galt es für die opponierenden Verwandten und Vögte folglich die Ehevorhaben von Minderjährigen „under den Jahren wegg[zu]züchen“.17
Der zweite Artikel des ersten Absatzes der Chorgerichtssatzung vom 3. Juli 1743 legte das Ehefähigkeitsalter auf 25 Jahre fest. Die revidierte Ehegerichtssatzung vom 25. Januar 1787 senkte das Ende der Minderjährigkeit geringfügig auf das 24. Lebensjahr, wie bereits im vorhergehenden Kapitel erwähnt wurde. Diese beiden Gesetze bildeten die juristische Grundlage für die genannten patriarchalen Einsprachen im hier analysierten Zeitraum.18
Die Untersuchung offenbart allerdings, dass elf weiblichen und 16 männlichen Minderjährigen der eigene Sinn nicht danach stand, sich an das patriarchale Gesetz zu halten. Sie begegneten dabei vor allem dem Widerwillen der Väter. 14 Mal standen diese am Anfang der Zugrechtsklage. Die Minderjährigen handelten aber auch gegen die Interessen anderer Familienangehöriger – Mütter, Großeltern, Brüder, Onkel und Schwager – und ihrer Vögte. Minderjährige stellen für das Ancien Régime in dieser Untersuchung die größte Gruppe dar, die von ehelicher Prekarität betroffen war.
Doch wie manifestierte sich der minderjährige Eigensinn? Eine ‚blutjunge‘ und unmündige Verlobte namens Anna Maria Fridli weigerte sich zum Beispiel 1742 hartnäckig, angenommene Ehepfänder zurückzugeben, obwohl sie vom Amtmann in ihrer Heimatgemeinde dazu aufgefordert worden war. Die junge Frau aus Herzogenbuchsee antwortete selbstbewusst, „dass Sie [dem Mann], halten wolle, was Sie Ihme versprochen habe“, obwohl Vogt, Mutter und die übrigen Verwandten behaupteten, die minderjährige Frau sei beim Trunk zum Eheversprechen überredet worden.19 In Abwesenheit des Bräutigams „bekräftiget[e]“ die Braut allerdings – „und ohne bym Wein zu seyn“ – das Eheversprechen vor dem lokalen, erstinstanzlichen Chorgericht erneut.20 Das ging aus der Zuschrift des subsidiären Chorgerichts hervor, die dem Oberchorgericht vorlag. Mit ihrem persistenten Verhalten demonstrierte die junge Frau ihre Überzeugung und Überlegtheit. Weder Leichtsinn noch Alkohol hätten sie zu dieser Verlobung geführt, sondern ihr reflektierter und beständiger Wille, so die Botschaft ihrer kommunikativen Handlung.21 Wenigstens für die Minderheit des Gerichts und einen Vogt der doppelt bevogteten Frau war durch ihr Verhalten „genugsamm gezeiget, daß Sie hierzu von niemanden eingeführt, noch verkupplet, sonderen disere Eheversprechung freywillig von Ihra angenommen und gegeben worden“ war.22 Obwohl sie vor dem Oberchorgericht „bey weitem nicht eine gleiche Sprache wie dißmahlen [vor dem lokalen Chorgericht] geführt“ hatte, fand die Minderjährige mit ihrer Taktik des Nachdrucks im Gericht Fürsprecher.23 Einige Assessoren, wenn auch die Minderheit, unterstützen sie, obwohl sie eindeutig gegen gesetztes Recht gehandelt hatte. Während der Verhandlung knickte sie allerdings ein, „weil der [andere] Vogt und die Verwandten darwider seyen“, also der ausgeübte Konformitätsdruck zu groß wurde.24 Doch die junge Frau fand am Ende der Verhandlung zur alten Hartnäckigkeit zurück. Denn ihr zweiter Vogt strebte in ihrem Namen den Rekurs gegen das Urteil des oberchorgerichtlichen Quorums an.25 Es kann nur darüber spekuliert werden, ob das Einknicken der Frau der Mehrheit der Eherichter den ausschlaggebenden Grund lieferte, sich gegen die prekäre Eheschließung der jungen Frau auszusprechen. Dass es ausschließlich daran gelegen hat, dass das Eheversprechen unter Alkoholeinfluss im Wirtshaus gegeben worden war, kann aber bezweifelt werden.
Auch Barbara Bohren von Grindelwald, die 1760 vor Gericht als ein „junges Weibsbild“ identifiziert wurde, sollte den Angaben des Vogts, ihrem Onkel, zufolge „durch den Trunk“, bei „Wein und Danz“ während des Jahrmarkts im Gasthaus „übernommen“ worden sein.26 Das Gericht erkannte den eigensinnigen Handschlag der minderjährigen Frau mit Rudolf Amacker von Wilderswil vor zwei ehrbaren Zeugen auf die Formulierung des Mannes hin – „[n]un so wollen Wir beede zusammen einander zur Kirchen führen“ – aber trotzdem als gültiges Eheversprechen an.27 Denn die Verlobung entsprach den Richtern zufolge ihrer Form nach jenen Gepflogenheiten, „die immer unter gemeinen Land-Leuten gebräuchlich [waren]“.28
Es zeigt sich damit, dass Ehebegehren von Minderjährigen, obwohl klar im Widerspruch zum Gesetz, aufgrund ihres praktisch an den Tag gelegten hartnäckigen Eigensinns nicht zwangsläufig scheitern mussten. Durch die bewusste Wiederholung des anhaltenden Ehewunsches vor Zeugen oder dem Gericht, bekräftigten minderjährige Heiratswillige einerseits die anhaltende Gültigkeit ihrer Eheversprechen. Andererseits unternahmen sie den Versuch, den durch die Opponierenden hervorgebrachten Vorwurf des jugendlichen Leichtsinns zu widerlegen, indem sie sich vor Gericht als selbstbewusste Persönlichkeiten inszenierten. Anna Scheidegger, die 1764 mit einem „Jüngling“ namens Hans Müller verlobt war, gelang es beispielsweise, das Eheversprechen, zu dem zweifellos „keynerlei Verlokung und Arglist“ notwendig war, gegen den Ehezug des widerwilligen Stiefvaters des Bräutigams durchzusetzen.29 Der Minderjährige hatte die Ehewillige offenbar oft genug „eine geraume Zeit offentl[ich] bey Tag als bey Nacht mit Vorwissen allseithiger Verwandten besucht, ja sogar bey derselben eine ganze Wochen continue als bey seiner Verlobten zugebracht“.30 Insofern war der Umgang zwischen den beiden öffentlich, wiederholt und bekannt.31 Um alle Zweifel an der Gültigkeit dieses Eheversprechens aus dem Weg zu räumen, ging dann der Verlobte Müller auch noch zum lokalen Pfarrer. Vor diesem wiederholte er, dass er der Frau „die Ehe versprochen, und dieselbe heyrahten wolle“.32 Dass er sich für die Bestätigung seines unnachgiebigen Heiratswillens den Pfarrer als Zeugen ausgesucht hatte, war kein Zufall.33 Diese bewusste Handlung vollzog er, weil sein Stiefvater gegenüber demselben angeblich verlauten lassen hatte: „wenn […] sein Stiefsohn die Scheideggerin [Name der Frau] absolut heyrathen wolle, so wolle er sich nicht wiedersezen“.34 Zudem waren Pfarrer Autoritätspersonen, die zumindest bei den Richtern für moralische Integrität und Glaubwürdigkeit standen. Das Ehebegehren des minderjährigen Stiefsohns, das der Pfarrer dann vor Gericht auch bezeugte, war hartnäckig genug. Die Gerichtsmehrheit entschied sich in diesem Fall zu Gunsten der Eheschließung des minderjährigen Hans Müller und der Anna Scheidegger.35
Die Begehren der gesetzlich zum elterlichen Konsens verpflichteten Minderjährigen waren also vor dem Oberchorgericht nicht aussichtslos. Zwölf von 27 Fällen (44%), in denen das Zugrecht aufgrund der Minderjährigkeit eingefordert wurde, endeten mit einem Gerichtsentscheid, der die begehrte Eheschließung erlaubte. Welche Faktoren – neben der Hartnäckigkeit und der Inszenierung von reflektiertem ‚eigenem Sinn‘ – zum Erfolg von Eheaspirationen minderjähriger AkteurInnen beigetragen hatten, kann nicht abschließend und generell, sondern nur in Kenntnis der je spezifischen Handlungszusammenhänge beurteilt werden.36 Im besprochenen Fall war die Mitwisserschaft des Stiefvaters ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung des Ehegerichts zu Gunsten der Eheaspiranten. Dagegen wurden andere Väter von der Mehrheit der Eherichter von genau dieser Verantwortung entbunden und in ihrer patriarchalen Macht gestärkt, „[w]eylen […] eine bluthjunge Persohn so erst kürtzlich zum h[eiligen] Abendmahl underwiesen und darzu admittiert worden, […] noch nicht einen genugsahmen Begriff haben kann, was ratione einer zu bezeuchenden Ehe zu ihrem wahren Wohlsein und besten dienet“.37 Obwohl die „langweirige [sic] und denen Ellteren bekant gewesene Frequentation dieser zweyen Versprochenen“ Madle Burri und Peter Bringold unbestritten war, hätten sie „wegen ihrer Jugend […] hierauß keine sonderliche Achtung geben und nicht prosumieren können, daß der Umbgang unter so jungen Leuthen alsobald eine Eheversprechung unter ihnen operieren sollte“.38
Die Gegenüberstellung der Beispiele zeigt, inwiefern der taktische Erfolg der AkteurInnen im Einzelfall auch von wechselhaften „‚Gelegenheiten‘“ und gewissen Zufälligkeiten abhängig war. Was in einem Fall zum Erfolg führen konnte, stellte womöglich im nächsten den Hinderungsgrund für das Gericht dar. Die minderjährigen und eigensinnigen Eheaspiranten blieben in besonderem Maße der Gunst und Gnade der Richter ausgesetzt und somit vom „Ort des Anderen“ abhängig. Dieser Umstand deutet erneut darauf hin, dass Eigensinn charakteristischerweise ambivalent beurteilt wurde. Das Gericht war durch „das Gesetz einer fremden Gewalt organisiert“. Die Minderjährigen mussten die „besonderen Situationen der Überwachung durch die Macht der Eigentümer“ – in diesem Fall die Oberchorrichter – geschickt nutzen, um überhaupt eine Heiratschance zu kreieren. Taktiken konnten die Erfolgschancen verbessern. Der Erfolg stellte aber immer noch eine „Überraschung“ dar, obwohl die entsprechende Hoffnung nicht aussichtslos war.39 Folglich lässt sich der Erfolg vor allem aufgrund des Verhaltens der Richter im Ancien Régime nicht monokausal mit einer einzigen Taktik minderjähriger AkteurInnen in Verbindung bringen. Die Realisation einer prekären Ehe war von wechselnden Faktoren wie der personellen Besetzung des Gerichts, den Launen der Richter und den bevölkerungspolitischen Konjunkturen abhängig – aber auch von Zeugen, Ereignissen und Informationen, die nie vollständig und abschließend aus den Rekursurkunden hervorgehen. Eher möglich ist es, einen Faktor zu bestimmen, der in Kombination mit der Minderjährigkeit, konsequent zum Misserfolg prekärer Eheaspirationen führte. Wenn trotz unbestrittenem Eheversprechen, neben die Minderjährigkeit eines Akteurs oder einer Akteurin, zwischenzeitliche Zweifel, aktiv geäußerter Widerwille oder deklarierte Reue einer vormals ehewilligen Partei getreten waren und keine Schwangerschaft vorlag, wurde das Versprechen von den Richtern in allen hier untersuchten Fällen aufgehoben.40 Damit lassen sich diese Fälle aus Bern in den Entwicklungstrend einreihen, der für Neuenburg für das 18. Jahrhundert festgestellt worden ist: AkteurInnen von einst konsensual geschlossenen, aber später verworfenen Heiratsverträgen und Verlobungen, wurden in diesem Zeitraum in der Regel von ihrem Versprechen befreit, wenn keine Schwangerschaft vorlag.41 In der Quellensprache hieß das, dass „[w]ann die Angesprochene [minderjährige] eine große Abneigung gegen Ihne bezeuget“,42 das Gericht die Verlobung auflöste, sofern die Frau nicht schon schwanger war. So wurde zum Beispiel 1763 die „übereilte Versprechung“ von Barbara Maria Dreler, die sich „in ihrer noch sehr zarten Jugend“ befand, vom Gericht einstimmig aufgelöst, weil sie, die Verlobung mit Benjamin Ringier aus Zofingen „höchstens bereuend“, „ihme […] in den deutlichsten Austruken ihre Abneigung gegen ihne überschrieben“ hatte.43 Auch hier schien der deutlich artikulierte eigene Sinn als Ressource vor Gericht. Wenn eine nicht schwangere minderjährige Frau bezeugte, „wie sehr sie dessen was zwischen ihra und [einem Mann] vorgegangen seyn möchte, reuig sey“,44 entschied das Ehegericht in den hier untersuchten Fällen für das Ancien Régime stets einstimmig gegen die einst aspirierte Ehe, um „einer künftig ung[l]üklichen Ehe“ vorzubeugen.45 Dieser Umstand zeigt ex negativo, dass prekäre Eheaspirationen von Minderjährigen besonders stark von deren hartnäckigem Eigensinn abhängig waren, wenn sie von Erfolg gekrönt sein wollten. Zweifelte das Gericht am persistenten Willen der minderjährigen Partei, diese Ehe gegen die vorliegenden Widerstände durchsetzen und aufrechterhalten zu wollen, hob es sie konsequent auf. Hartnäckigkeit war für minderjährige Ehewillige keine Erfolgsgarantie. Hingegen war das Fehlen oder Nachlassen des unbedingten Willens zur Ehe im Umkehrschluss für das Gericht stets ausschlaggebend, um die Verlobung aufzuheben.
Alte, ‚blödsinnige‘ Körper
Verwandte und Gemeinden prekarisierten Ehevorhaben vor Gericht nicht nur aufgrund des jungen Alters der Brautleute, sondern auch durch gezielte Einwände gegen das (zu) hohe Alter dieser. Opponierende erhoben Eheeinsprüche gegen Ehevorhaben, die „wegen Alters oder Leibsschwachheiten sich und ihre Kinder zu ehrnehren nicht vermöchten“,1 weshalb „aus diese[n] Ehe[n] nichts als Armuth und Elend vorzusehen ist.“2 Dadurch wurde das Alter mit jenen zunehmend ökonomisch bedingten Heiratsverboten in Verbindung gebracht, wie sie in der Forschung schon oft erwähnt worden sind. Sie sollten sogenannte ‚Bettelehen‘ verhindern.3 Das Argument des Körperzustands und des Alters fand seine gesetzliche Grundlage in Artikel 3 der revidierten Chorgerichtssatzung von 1743: Solche, die „wegen leibs-schwachheiten“ außer Stand gesehen wurden, ihre Nachkommen zu versorgen, konnten ungeachtet ihrer Volljährigkeit an der Ehe gehindert werden.4 Vor allem alte Heiratsanwärter wurden der „Imbecillitaet [ihres] Gemühts und [ihrer] elenden Leibsconstitution“ bezichtigt und „als [ihre] Geschäfte zu geriren[,] vollkommen unfähig“ dargestellt.5 Ihnen wurden vor dem Oberchorgericht Krankheiten, zum Beispiel „Ecrouelles“, also Hauttuberkulose, nachgesagt.6 Wiederholt wurden „Verstand und Kräfte[] der Sinne“ vom kommunalen und verwandtschaftlichen Widerstand in Zweifel gezogen.7 In den Augen der Opposition waren die Ehewilligen dieser Ehevorhaben „alte[] sinnlose[] Weibsbild[er]“ oder verstandesschwache Männer.8 In Analogie zur mangelnden Rationalität des jugendlichen Leichtsinns, zeugte im Alter oder bei volljährigen Eheaspiranten der „Blödsinn“ von der „Unfähigkeit, einer Haushaltung hinlänglich vorstehen zu können“.9 So schwang in den entsprechenden Gerichtsverhandlungen auch stets die im Zusammenhang mit der jugendlichen Leichtfertigkeit angesprochene Sorge um die ökonomische Versorgung der Familie mit. Allerdings verband sie sich in Bezug auf den Alterungsprozess nicht mit der Sexualität, sondern mit dem körperlichen und geistigen Zustand.10 Seitens der Opponierenden wurde bezweifelt, dass die Ehewilligen in ihrem Alter noch fähig waren, ökonomisch das zu leisten, was zur Versorgung einer Familie und Aufrechterhaltung eines Haushalts notwendig gewesen wäre. Ganz in dieser Logik urteilte die kritische Gerichtsminderheit und die einsprechende Gemeinde Biglen gegen das Ehevorhaben von Christen Kneubühler mit seiner Verlobten Catharina Bigler. Weil die Gemeinde teilweise für die Erziehung der Kinder des Manns aus erster Ehe aufkommen musste, könne sie es nun
„nicht anders vorsehen […], als daß ihnen [den Gemeindemitgliedern Biglens] durch diesen Heurath und allenfahls erzeugende mehrere Kinder auch mehrere Beschwärd ausfallen werde, in demme gantz natürlich, daß da er bey jungen Jahren und mehreren Kräfften seine Kinder nicht erhalten können, er bey zunemmendem Alter und Schwachheiten es noch minder werde thun können“.11
„[D]ie Last die seith langer Zeit die Gemeind […] getrukt“, befürchteten die lokalen Potentaten, würde durch das Alter und der damit verbundenen geistigen und körperlichen Degeneration der Eheleute nur noch potenziert.12 Diesen Eheleuten, so die Gemeinden, „[wird] wegen [ihres] Alters und Infirmiteten je länger je schwärer fallen […] sich selbst Rath und Unterhalt zu verschaffen“.13 Daher „müßte die Noth in diesen künftigen Zeiten für beide umso viel größer, mithin auch die Last für die Gemeind […] unausweichlich, und um so viel betrechtlicher werden, falls von dieser […] Haushaltung je noch Kinder entspringen sollten.“14
Aber auch der Körper- oder Geisteszustand jüngerer Menschen konnte zum Gegenstand der Opposition und vor dem Oberchorgericht zum Heiratshindernis erklärt werden sowie den Ausgang der Ehevorhaben verunsichern. Zum einen wurde im Zusammenhang mit dem Geisteszustand von den Ehegegnern grundsätzlich in Frage gestellt, ob die „contrahierenden Partheyen Ihren Sinnen und Verstandes mächtig“ waren.15 Das war ihnen zufolge eine notwendige Bedingung für ein rechtmäßiges Eheversprechen. Wen die Opponierenden „als nicht seiner Sinnen und Verstandes mächtig“ ansahen, wurde „für wahnwitzig [ge]halten“,16 für „blödsinnig“ erklärt17 oder „als ein einfälltiger Tropf angegeben“, dem „die Fähigkeit der Heuraht“ fehlte.18 Die ehehindernden Parteien sprachen von „ziemlich einfältige[n]“ Frauen, die „übernohmen“, also in die Ehe eingeführt worden waren. In dieser Argumentationslogik konnte dies geschehen, weil es ein Leichtes war, „blödsinnige Mägdlein zu einer Eheversprechung zu überreden.“19 Volljährigen Männern wurde von den Einsprechern „Tumheit“ und „Blödsinnigkeit“ vorgeworfen, um ihnen „die volkommene Vähigkeit“ abzusprechen, „die zu einem vernünftigen und klugen Haus-Vater erfordert wird“.20
Zum anderen wurde auch der „betrübte[] Leibes-Zustand“ von Eheaspiranten beklagt, die weder minderjährig waren noch für zu alt gehalten wurden. Wie bei alten Menschen, wurde dann in Zweifel gezogen, dass die körperliche Verfassung dieser Menschen zur Aufrechterhaltung einer Familie und einer Haushaltung ausreichte.21 „Was für Gutes ist bey dieser Ehe für die Societet und für die Eheleute selbst zu hoffen, wenn ein permanenter leidiger Anlas zu Missvergnügen [sic], die in allen Absichten beschwerliche Krankheit […] unter ihnen haftet“, fragten die Opponierenden im Gericht rhetorisch.22 Die Heiratsgegner versuchten vor Gericht geltend zu machen, dass „die Last, die den Gemeinden durch dergleichen Heyrathen auffallen müsse, wo […] Natur-Fehler […] mit Gewissheit voraussehen lassen, dass benebst dem Mann, Weib und allfällige Kinder der Gemeine [sic] eine beschwerliche Last zuerkennt werden würde.“23 So führte das Gebrechen eines blinden Heiratswilligen zum Einspruch seiner Gemeinde. Aufgrund seiner Sehbehinderung sollte er „mithin nicht im Stand [sein] sich selbsten, vielweniger also ein Weib und allfällige Kinder zu ernähren und durchzubringen“.24 In einem anderen Fall wurde die Epilepsie der Frau von einer Verwandten gegen deren Heirat angeführt.25
Hinter den erörterten Oppositionen steckte dieselbe ökonomische Logik, die in Unzuchtverfahren im ausgehenden 18. Jahrhundert dazu führte, zunehmend mit der Belastung der Gemeinderessourcen und Fürsorgeeinrichtungen zu argumentieren.26 Eheschließungen bedeuteten in dieser Perspektive primär Besitztransfer und Partizipation an kommunalen Gütern, Rechten und Privilegien. Die Ehe stand somit am Ursprung kollektiver ökonomischer Ordnungsvorstellungen.27 Dieser Aspekt kommt besonders deutlich bei Witwen- oder Witwerheiraten zum Vorschein. Heirateten Witwen oder Witwer erneut, konnten Verwandte dadurch um beträchtliche Teile ihrer Erbansprüche gebracht werden. Auch Gemeinden konnten bei der exogamen Heirat einer Witwe wichtige lokale Investitionsgüter und Ressourcen verlieren, sodass sich die Interessen von Verwandtschaft und lokaler Kommunität in diesem Punkt häufig überschnitten.28 Unter den 61 prekären Eheaspirationen lassen sich so auch elf Fälle finden, in denen Witwen und Witwer involviert waren. Zum einen kritisierte der ehehindernde Widerstand dabei die Motive der jüngeren Ehepartei. Diese wurde verdächtigt, ausschließlich materielle Interessen zu verfolgen und die Ehe, nota bene die erste Ordnung Gottes, als materialistisches Spekulationsobjekt zu profanieren. Diese Absichten präsentierten die Ehegegner in der Aushandlung der Eheschließung als gefühllos, unmoralisch und dieser göttlichen Institution unwürdig. Oft wurden sie in die Nähe des Betrügerischen gebracht. Zum anderen wurde an den Eheaspirationen alter Menschen, insbesondere von Frauen, „nach dem allgemeinen Lauff der Natur der Zwek der Ehe wegen dem Alter der Verlobten“ in Frage gestellt, weil er „nicht erreicht werden könne“.29 Die Natur der Ehe entsprach laut reformiertem Verständnis der auf Fortpflanzung ausgerichteten Sexualität in der ersten Ordnung Gottes. In diesem Punkt überschnitten sich die bevölkerungspolitischen Ausführungen von Benjamin Carrard zu den Witwenheiraten und die kommunale Moralpolitik eindeutig. Im Fall der 86-jährigen Witwe Barbara Wänger, gebürtige Stoll, die im hohen Alter noch einmal zu heiraten wünschte, kam der Einspruch vom Enkel Hans Stöckli. Er war der einzige Erbe seiner Großmutter. Dieser Fall zeigt exemplarisch diese Facette, die bei der Heirat von alten, verwitweten Leuten zum Tragen kommen konnte. Er bat das Gericht untertänig, den für ihn „höchst nachttheilige[n] Ehetag“ abzuwenden.30 Der Widerstand gegen die Eheschließung seiner Großmutter erhielt zwar nur von der Minderheit der Eherichter Unterstützung, dennoch brachte er den Grund, der dieses eheliche Vorhaben in Frage zu stellen vermochte, beispielhaft zum Ausdruck:
„So ist schon die Heyrat eines 86. jährigen Weibsbilds an sich selbsten etwas Anstößiges und Lächerliches, das mit dem Zweck dieses gesellschaftlichen Bandes keiner wegen, und in keinerley Sinn übereinstimmt. Handgreiflich hat der Balsiger [der ehewillige und einiges jüngere Mann] keine andere Absicht hierbey, als einen namhaften Theil fremden Guts dem NothErben zu entreißen, und solchen an sich zu ziehen. Ein Absehen, welches der Richter in Republica bené ordinate nimmermehr begönstigen solle.“31
Und auch im Fall eines 60-jährigen Mannes argumentierten die Verwandten, „daß die Absicht“ der viel jüngeren Braut „ledigl[ich] dahin gehet, die Mittel des am Alter sie weit übertreffenden“ Bräutigams „zu erhaschen“, weil dieser Mann vor kurzem selbst geerbt habe.32 Die hier vorgestellten Fälle entsprachen somit dem Stereotyp „ungleicher Paare“, wie er von der Geschichtswissenschaft zum Beispiel im gleichnamigen Sammelband in Bezug auf unterschiedliche Differenzkriterien beschrieben worden ist.33
In der Gegenüberstellung der häufig vorgebrachten Argumente gegen die Eheschließungen von Minderjährigen und jenen gegen die Eheschließungen alter Menschen kommen elementare Züge zeitgenössischer Normvorstellungen zum Ausdruck: Das Wesen der Eheschließung pendelte zwischen normierten Gefühlserwartungen, materiellen Voraussetzungen, Besitztransfer und sexueller Ordnung. Jede dieser Komponenten konnte in der konkreten Ausprägung einer Eheaspiration vom ehehindernden Widerstand aufgegriffen und als Hinderungsgrund für die Eheschließung ausgelegt werden.34 Waren die Eheleute minderjährig und jung, wurden ihre übermäßige emotionale Leidenschaftlichkeit, zügellose sowie unmoralische sexuelle Lust und fehlende ökonomische Rationalität thematisiert. Waren die Eheleute alt, wurden umgekehrt fehlende emotionale und sexuelle Grundlagen ins Zentrum der Ehekritik gerückt. Die Erfüllung des ‚natürlichen‘ Zwecks der Ehe, die Fortpflanzung, wurde angezweifelt. Die Ehemotive wurden im Rahmen einer moralischen Ökonomie als zügelloser Materialismus präsentiert.35
Welche Motive – neben den Zuschreibungen falscher Absichten aus dem Umfeld – hinter den prekären Ehevorhaben alter, gebrechlicher, des Blödsinns und der Krankheit bezichtigter Menschen stehen konnten, zeigt der Fall des Burgdorfer Burgers Johann Rudolf Äschlimann. Die Eheaspiration dieses Strumpfwebers gibt außerdem Aufschluss über zentrale Aspekte der Institution Ehe in der Frühen Neuzeit: Der bereits zweifach verheiratete Mann, der im lokalen Burgerspital einquartiert war, brachte sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder mit. Er wünschte nach zwei verflossenen Ehen 1797 zum dritten Mal – jetzt die Witwe Anna Matter – zu heiraten, „um des Willen […], um in seinem zunemmenden Alter und Unvermöglichkeit eine Abwart und Hilfe zu finden“.36 Im Gegensatz zu den Opponierenden, die ihn bezichtigten, „nicht im Stande gewesen [zu sein], seine väterlichen Pflichten gegen seine Kinder zu erfüllen“, stellte der ehewillige Witwer die Ehe gerade als notwendige Unterstützung und unabdingbare Hilfestellung bei der Versorgung seiner Familie dar.37 Die Ehe konnte besonders für alte und gebrechliche Menschen eine Pflege- und Versorgungsinstitution und wichtige Hilfestellung in der Bewältigung des Alltags darstellen. Davon zeugt auch das Beispiel des verwitweten Vaters Christian Summi aus Saanen, der von seiner Gemeinde – angeblich erst nach dem Tod seiner ersten Frau – aufgrund der fehlenden Unterstützung besteuert werden musste. Die finanzielle Unterstützung brauchte er, um seine Kinder verpflegen zu können.38 Dieser Umstand offenbarte unmissverständlich, als wie unentbehrlich die Frau in frühneuzeitlichen Arbeitsprozessen für das Gelingen des Haushalts erachtet wurde, und wie wichtig es ganz allgemein war, einen Partner oder eine Partnerin zu haben, um das ökonomische, aber eben auch seelische und gesundheitliche Überleben der Familie zu sichern.39
Gleichzeitig lässt sich daran illustrieren, wie die Ehe die elementare Möglichkeit repräsentierte, sich für alle Aspekte des Lebens körperliche Hilfe, finanzielle Unterstützung und emotionalen Beistand zu verschaffen. Damit weisen die untersuchten prekären Eheaspirationen über das ökonomisch akzentuierte Konzept des „Arbeitspaars“ hinaus.40 Es ging bei weitem nicht nur um Unterstützung bei der Erwerbsarbeit, sondern auch um Pflege und Hilfe in der Bewältigung des Alltags. In dieser Optik konnte das Heiratsunterfangen einen Versuch darstellen, sich Unterstützung zu verschaffen, um von anderen Hilfeleistungen unabhängig zu werden und sich aus der Abhängigkeit der Gemeinde zu emanzipieren.41
Damit treten prekäre Ehevorhaben von alten, gebrechlichen und mental sowie gesundheitlich beeinträchtigten Menschen in die Nähe des Selbsthilfe-Konzepts von Martin Dinges, das ebenfalls „die Widerstandspotentiale der Disziplinierten“ zum Ausdruck bringt, die sich nicht dem disziplinarischen Impetus der obrigkeitlichen Armenfürsorge unterwerfen mochten und daher „Gegenstrategien“ entwickelten, um Handlungsautonomie zu erlangen.42 Sehr plastisch wird dieser Aspekt am Ehevorhaben von Peter Fridli, einem Angehörigen der Gemeinde Kirchberg bei Burgdorf. Dieser Fall kam zwar nicht im Rekursmanual zu stehen, das heißt, gegen das Urteil des Oberehegerichts wurde nicht rekurriert. Darum fand er lediglich im ordentlichen Chorgerichtsmanual von Bern Erwähnung. Der Prozess verdient hier aber aufgrund des darin zum Ausdruck Gebrachten trotzdem Erwähnung:
„Er [habe] vor etwas Zeits drey Tag lang sehr übel kranck gelegen, und während dieser Zeit weder von seithen der Gemeind noch sonsten er keinen Zahl noch Raht gehabt […], sonderen schier gar habe verreblen müßen, aber dieses dann ihne veranlasset habe, daß er sich verehelichen wollen, damit er in seinem Alter auch einiche Hülf haben könne.“43
Obwohl das Oberchorgericht den Einspruch der Gemeinde gegen diese Ehe bestätigte, erhob Fridli keinen Einspruch dagegen. Vielleicht lag das daran, dass die hohen bernischen Richter die Gemeinde tadelten und anhielten, „zu veranstalten, dass zu diesem Fridli im Fahl der Noht Sorg getragen, und mit dem Nöhtigen ihme beygesprungen werde.“44
Die Ehe war auf verschiedenen Ebenen eine Vorsorge- und Versorgungsinstitution. Besonders alte Menschen benötigten das Zusammenleben, um körperliche Gebrechen im Alltag zu kompensieren, seelische Herausforderungen zu bewältigen und um neue finanzielle und materielle Mittel zu erschließen, die das Überleben ermöglichten.45 Das eheliche Zusammenleben schuf Erleichterung in der täglichen Arbeit. Die eheliche Partnerschaft bildete zudem eine wichtige, ja, in gewissen Fällen unentbehrliche Ressource bei der Versorgung der Familie und der Erziehung des Nachwuchses.46 Ganz in diesem Sinne versprach der Berner Kleinburger und Müllermeister Jakob Steiger vor dem Oberchorgericht, wenn ihm die Ehe mit seiner zweiten Frau Lisette Willading gewärtigt würde, seine zwei Kinder aus erster Ehe, die aktuell von der Korporation auswärts versorgt wurden, wieder zu sich zu nehmen und eigenhändig zu versorgen. Steiger war bestrebt
„durch eine zweyte Ehe seine gesunkenen Glüksumstände zu verbesseren, oder sich wenigstens in eine solche Lage zu sezen, wo Er mit Hülf einer sorgsammen und haushälterischen Gattin, seinen erlernten – einträglichen Beruf als Meister vor die Hand nemmen, und so nach und nach für den Unterhalt seiner bereits vorhandenen Kinder selbst sorgen könnte“.47
In der Differenzierung der ‚Glücksumstände‘ wird auch evident, dass die Ehe zwar wenigstens die wirtschaftlichen Sorgen lindern sollte, man mit ihr aber ebenso deutlich die Hoffnung verband, durch seelische Unterstützung den eigenen emotionalen Zustand zu verbessern. Emotionen und materielle Interessen standen sich also in den Augen der Ehebegehrenden in keiner Weise im Weg, sondern bedingten sich geradezu gegenseitig.48
Taktisch gab es für die im Quellenmaterial als alt, gebrechlich und geistig handikapiert bezeichneten Ehewilligen verschiedene Mittel, um das Gericht von der Legitimität ihrer Eheschließungen zu überzeugen. Mindestens eine wurde bereits weiter oben vorgestellt: Die Eheaspiranten stellten dem Gericht und der Opposition in Aussicht, dass sich durch die Realisation der Ehe ihre Lebensumstände und dadurch auch die Situation für die Gemeinden verbessern würden. Sie präsentierten die in Aussicht stehende Verbindung als Win-win-Situation, indem sie den Eigensinn mit dem Gemeinsinn zur Deckung zu bringen versuchten. Was die Opponierenden zum Hindernis erklärten, stellten die körperlich-geistig versehrten Eheaspiranten als Notwendigkeit dar: Sie brauchten die Ehe, um überleben zu können. Auf dieser existenziellen Grundlage forderten sie vom Gericht die Eheerlaubnis. Außerdem stellte auch in Bezug auf die Ehevorhaben dieser Menschen die Hartnäckigkeit der Ehewilligen vielfach das zentrale Mittel des Eigensinns dar. So stößt man in den Quellen auf Zeugnisse von Männern und Frauen, deren Ehen von der Opposition aufgrund ihres körperlichen Zustands in Frage gestellt wurden, die deswegen „zu verschiedenen Mahlen auf die Ehebeziehung angedrungen und sie gesucht“ hatten.49 Gleichzeitig kritisierten die betagten Eheansprecher ihrerseits die „Erbs begierigen Verwanten“.50 Damit drehten sie das Argument der materiellen Spekulation und Gier aus der Opposition gegen altersungleiche Ehevorhaben um und richteten es ihrerseits gegen den Widerstand. Die „durftige[n] Erben“ wären lediglich „frustriert“, dass ihnen Teile des Erbes entgingen.51
Die Hartnäckigkeit des Eigensinns der in die Jahre gekommenen Eheaspiranten konnte sogar über deren Tod hinausgehen, wie ein Beispiel im Quellenkorpus illustriert: Aus „Forcht vor seinen Verwandten“ hatte Henry Warnery von Moorsee die „errichtete Eheversprechung so lange Zeit geheim gehalten und durch den Kirchgang nicht vollzogen“, um „sein zeitliches Interesse“ zu wahren.52 Doch der findige Mann hatte Vorkehrungen getroffen, damit dieses Eheversprechen posthum legitimiert und der Frau ihr rechtmäßiger Status zuerkannt wurde: Er hatte vor seinem Tod „verschidene Testamente errichte[n]“ lassen, die nun bezeugten, dass er das mit Louise Curnex von Vullierens gezeugte Kind als sein eheliches anerkannte und die Frau „zu ehelichen auffrichtig und durchauß unveränderlich […] mithin […] das jenige, so er ihra versprochen, auch heiliglich zu seiner Zeit in Effect zu setzen“ bereit war. Mit dieser Finte überlistete der Mann seine Geschwister sogar über seinen Tod hinaus.53
Die Hartnäckigkeit wurde von ehewilligen AkteurInnen, denen vom Widerstand Blödsinn attestiert wurde, ähnlich eingesetzt wie von Minderjährigen. Mit der Wiederholung des Ehewillens versuchten sie gegenüber dem Gericht zu bezeugen, dass sie vernunftfähig waren und bewusst handelten – „[a]lles solche Umstände“, die vom Gericht dahingehend gelesen werden konnten, dass die Verlobten „weder einichen Zweifel […] noch auch einige Zeichen einer wirklichen Tumheit mit sich führen.“54 Bereits der Mut zum physischen Auftreten vor Gericht vermochte eine Gelegenheit für die Aspiranten prekärer Eheschließungen zu eröffnen, wenn sie damit das Gericht von ihrem intakten geistigen Zustand überzeugen konnten. Im Fall der Witwe Anna Hess, die von der Verwandtschaft des Bräutigams und der Gerichtsminderheit als „altes sinnloses Weibsbild“ bezeichnet wurde, befand das Gericht nämlich, dass
„die […] Verhör der Antworterin Hess zu Tage gelegt, daß dieselbe wohl bey weitem nicht sinnlos, sondern allen den Verstand besitzet, welcher von einer etlich und 60. jährigen Bäurin in ihren Umständen erwartet werden kann; sie sich auch vor uns freyen Gemüths erkläret, daß sie von dem Huser keineswegs eingeführt worden, sondern demselben erst nach eingezogener Nachricht seiner Umständen die Ehe zugesagt habe, auch ihme diese ihre Zusag unzerbrüchlich halten wolle.“55
Und auch die zuvor erwähnte 86-jährige Barbara Wänger, die von ihrem Enkel wegen ihres Eheanspruchs vor dem Oberchorgericht angegriffen wurde, hatte
„bei ihrer […] Verantwortung so viel Verstand und Kräften der Sinnen gezeigt, daß sie keineswegs zu der Zahl solcher Schwachsinnigen gehöre, welche sich selbsten, Vermag der Gesetzen nicht regieren noch besorgen können“.56
2.3.3 Sexualität
Wie stark die Opponierenden im Falle von Minderjährigkeit den Eigensinn der Ehewilligen mit dem Vorwurf der leichtfertigen und unkontrollierten Sexualität angegriffen oder im Alter dem Verdacht aussetzten, einen Zweck der Ehe, die Fortpflanzung, zu verfehlen, wurde in den vorangehenden Ausführungen angesprochen. Doch die einsprechenden Parteien problematisierten die Sexualität nicht nur im Zusammenhang mit dem Lebensalter, indem sie diese als unüberlegt und auf sexuelle Lust statt Fortpflanzung fokussiert wahrnahmen und damit zweckentfremdet darstellten. Vor allem die opponierenden Gemeinden und Korporationen verknüpften sie ganz allgemein mit der moralischen Verfassung der Ehewilligen und der Bevölkerung von Bern. Dabei stigmatisierten die Opponierenden die Sexualität der Armen und Besitzlosen als „zügellos“ und stilisierten sie somit zur unkontrollierbaren wirtschaftlichen Bedrohung für das Gemeinwohl.1 31 von den für das Ancien Régime analysierten 61 Fällen hatten eine in den Rekursurkunden explizierte außereheliche oder aber im Fall von geschiedenen oder verwitweten Personen auch eheliche sexuelle Vorgeschichte. Sei es vorehelicher Beischlaf ohne weitere Konsequenzen, Brautschwangerschaft oder die uneheliche oder eheliche Geburt von Nachkommen vor der begehrten Ehe oder im Ehebruch – in mehr als der Hälfte der Fälle wurde die voreheliche sexuelle Beziehung des Paares oder einer Seite vor dem Gericht thematisiert und mitverhandelt.
Besonders für die Gemeinden und Korporationen gingen von der Sexualität ihrer unbemittelten Angehörigen „die allergefährlichsten Consequenzen“ aus,2 weil sie im Fall der Verarmung des Paares für die Versorgung der Familie aufkommen mussten. „[D]as ohnehin mit Bastarten angefüllte Land […] [könnte] mit einer Menge […] unglückseligen Früchten belästig[t] werden“ – so die Befürchtung der einsprechenden Parteien, wenn den Besitzlosen das Recht zu heiraten gegeben würde.3 Diese Entwicklung musste mit Hilfe der Gerichte aufgehalten beziehungsweise eingedämmt werden. Die Sexualität der ehebegehrenden AkteurInnen mit den ökonomischen Sorgen der Gemeinschaften verschränkend, wurden die hier untersuchten Paare angeklagt, „in ledigem Stand mit einander Hurey getriben“ zu haben.4 Dadurch vermengten Gemeinden und Korporationen in ihrer Argumentation ökonomische Bedenken unablässig und unzertrennlich mit sexuellen Ordnungs- und Reinheitsvorstellungen. Tendenziell wurde dadurch Unsittlichkeit und Unreinheit nicht nur im Gesetz, sondern auch im Aushandlungsprozess vor Gericht zu einem Phänomen der unteren sozialen Schichten erklärt. Dieses Phänomen ist im Bezugsrahmen einer allgemeinen „‚Moralisierung‘ der armen Klasse“ im Zuge der bereits konstatierten Ökonomisierung zu deuten, die vor dem Ehegericht sehr stark über die Sexualität abgehandelt wurde.5 Dadurch wurde die Armut von den bernischen Opponierenden am Ausgang des 18. Jahrhunderts mit zunehmender Deutlichkeit zum Zeichen sittlicher Verdorbenheit geformt.6 In dieser Tendenz näherten sich ‚Ehrvermögen‘ und materieller Besitz an und gingen in zunehmendem Maß Hand in Hand.7 Die einsprechenden Gemeinden, Korporationen und Familien insbesondere der verlobten Männer prekarisierten die Eheaspirationen wiederholt, indem sie die involvierten Frauen als „unzüchtige Dirnen“ stigmatisierten und sie mit sexuellen „Ausschweifungen“ in Verbindung brachten.8 Damit griffen sie die sexuelle Integrität dieser Frauen und folglich die zeitgenössische weibliche Ehre an und stellten sie als der Ehe unwürdig dar.9 Opponierende brachten die Eheversprechen vor Gericht immer wieder mit eindeutig sexuell konnotierten Verlockungen der Frauen in Zusammenhang. In dieser Argumentationslogik war die sexuelle Verführung das Instrument unbemittelter Frauen, um ihre selbstbezogenen materiellen Interessen ohne Rücksicht auf das Gemeinwohl zu befriedigen. Aber auch Männer wurden von den Einsprechern vor dem Oberchorgericht „der Geilheit und Unkeuschheit halber sehr schlechten Leumbdens zu seyn beschriben“.10 Sie standen ebenso im Verdacht, „dass nicht sie ihne, wohl aber er sie verführt haben müeße“.11 Während Frauen die Männer in der Logik der Opponierenden mit Sex zum Eheversprechen lockten, verführten die Männer „durch feyerliche Versprechungen die Weibsbilder zu Gestatung der letzten Gunst“.12 Insofern war die Verführung im Kontext prekärer Eheschließugen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Unterschied zum 19. Jahrhundert noch kein eindeutig weiblich konnotiertes Laster, sondern konnte, je nach Konfiguration des Falls, jeweils beiden Geschlechtern angelastet werden. Für den schlechten sittlichen Zustand der Gesellschaft wurden in den Rekursurkunden des bernischen Oberchorgerichts vor 1800 tendenziell Männer und Frauen verantwortlich gemacht – auch wenn die sexuelle Anziehung stets von der Frau ausging und der Mann mit dem Privileg der Ehe locken konnte.13
Den Gemeinden, Verwandten und Gesellschaften ging es vor den Richtern vordergründig häufig um die sittlich-sexuelle Disziplinierung ihrer Angehörigen, die Reinheit der Ehe und deswegen um das Verbot der begehrten Eheverbindungen für die unzüchtigen AkteurInnen. In Fällen mit Beteiligung von jungen Menschen, die das Alter der Ehefähigkeit noch nicht erreicht hatten, wurden die Einsprüche als vormundschaftliches „zu Hülf kommen“14 und als „Schuzwehre gegen die Übernemungen und Verführungen“15 vorgestellt. Dies geschah auch, wenn die Ehewilligen auf ihrem Eigensinn beharrten und dieser entmündigenden Darstellung widersprachen, ihren Ehewunsch gezielt wiederholten und hartnäckig einforderten. Insofern beharrten die opponierenden Parteien auf der patriarchalen Autorität, der es um die Aufrechterhaltung der Familienökonomie durch die Kontrolle der sozioökonomischen Transaktionen ging. Diese sahen sie von der verfehlten Moral ihrer Angehörigen bedroht. Hierin entsprechen die untersuchten Fälle dem Befund zu Genf im 18. Jahrhundert von Liliane Mottu-Weber. Sie hat zu den Delikten der Unzucht und des vorehelichen Beischlafs angemerkt, dass die Verteidigung der guten Sitten und der gesellschaftlichen Reinheit in der Folge der nachreformatorischen Entwicklungen ihre ganze Aktualität behalten, jedoch den bloßen Horizont des jenseitigen Heils längst verlassen hatten. Über die Moral wurde nicht mehr primär der Zugang zum Heil, sondern vor allem hausväterliche Autorität, Ehre und die Bewahrung des Familien- und Gemeindeguts verhandelt.16
Allerdings war die Sexualität im Spannungsfeld zwischen rigidem Ehegesetz und populationistischer Aufbruchsstimmung im ausgehenden 18. Jahrhundert eine arbiträre Ressource. Sie konnte begehrte Eheschließungen nicht nur im Sinne des patriarchalen Gesetzes prekarisieren, sondern auch von den Eheaspiranten im Geist des Populationismus als taktisches Mittel zur Realisierung einer Eheverbindung eingesetzt werden. Der Beischlaf konnte den Ehebegehren und deren Ernsthaftigkeit geradezu physischen Nachdruck verleihen. Durch den Einsatz des illegitimen Geschlechtsverkehrs konnten die verschiedenen Gemeinschaften von den ehewilligen AkteurInnen vor vollendete voreheliche Tatsachen gestellt werden. Diese Tatsachen galt es in der Folge ohnehin ökonomisch zu bewältigen – ob innerhalb einer Ehe oder durch die kommunale Fürsorge. Mit der Zeugung verbanden sich also Fragen, wie und von wem der bereits geborene oder zu erwartende Nachwuchs versorgt und erzogen werden sollte. Der Unterhalt dieser Kinder musste Alleinversorgenden zwangsläufig schwerer fallen beziehungsweise unmöglich sein. Das war allen an der Verhandlung beteiligten Parteien bewusst, wodurch „ein gewisser Druck“ auf das Gericht entstand.17 Denn das Risiko, wirtschaftlich zu scheitern, steigerte sich für einen Haushalt drastisch, der von einer alleinversorgenden Person geführt wurde.18 Dieser Umstand stellte die Richter vor das Dilemma, ob man durch die Bewilligung prekärer Ehen die Chancen für das Bestehen eines Haushalts beziehungsweise für die Versorgung der Kinder erhöhen und Ehen in bevölkerungspolitischer Logik fördern oder im Sinne des patriarchalen Sittengesetzes Nachahmer in disziplinarischer Weise abschrecken sollte. An dieser Schnittstelle matrimonialer Integration und Exklusion konkurrierten in den Gerichten sozio-ökonomische und sexualmoralische Ordnungsansprüche und Erwägungen in subtiler Weise.19 Daran wird wiederum die Multinormativität des Aushandlungsprozesses im vormodernen Berner Oberehegericht sichtbar.20
Ein Beispiel, bei dem der Versuch unternommen wurde, die Sexualität als taktisches Druckmittel einzusetzen, um zur gewünschten Eheschließung zu kommen, wurde bereits bei der begrifflichen Erfassung des Eigensinns erwähnt.21 Es handelt sich um den Fall von Françoise Catt, die auf das Eheversprechen von Charles Isaac Oboussier hin schwanger wurde, obwohl sich das Paar laut den Opponierenden im Gericht „zu ehelichen […] niemal einiche Hofnung machen sollen“ hätte.22 Catt und Oboussier gehörten zu einer Gruppe von Nonkonformisten, die mittels vorehelicher Sexualität und Brautschwangerschaften absichtlich gegen das herrschende patriarchale Ehegesetz verstießen, gerade weil sie dieses überwinden wollten.23 Der Sittenverstoß konnte als alltagspolitisches Instrument herhalten, um ein eigensinniges Ehebegehren zu realisieren, weil es mit der Brautschwangerschaft nicht mehr nur um die Ehe, sondern auch „umb die Legitimation deß […] erzeugten“ Kindes ging.24 Sandro Guzzi-Heeb hat mit seinen historischen Analysen zur Sexualität in einer Talschaft des Kantons Wallis, im Val de Bagnes, auf das subversive politische Potential der vorehelichen Sexualität hingewiesen. Dabei thematisiert er die Macht der sexuellen Lust von AkteurInnen auf lokaler Ebene. Diese versuchte man zwar seitens der Familien und Gemeinden durch Aufsicht und Kontrolle zu kanalisieren, weil sie stets eine Bedrohung für ihre strategischen Interessen darstellte. Doch die AkteurInnen bahnten sich immer wieder Wege der nonkonformistischen Aneignung der Sexualität. Dem Sexualverhalten kam somit, historisch betrachtet, ein entscheidendes transformatorisches Potential zu. Dadurch wurden die Familien, Gemeinden und Körperschaften in ihren politischen und wirtschaftlichen Interessen unablässig herausgefordert.25 In dieselbe Richtung argumentieren auch Aline Johner und Chiara Mascitti, die anhand von zwei Gemeinden – eine im Kanton Wallis, eine in der Waadt – den Zusammenhang zwischen politischer Einstellung und sexuellem Verhalten im 18. und 19. Jahrhundert untersucht haben.26 Die Illegitimität, deren beabsichtigtes Resultat die Brautschwangerschaft sein konnte, rückt in dieser geschichtswissenschaftlichen Perspektive in die Nähe jener „kulturellen Randformen der Sexualität“, deren „Lüste[…] offenbar die ihnen auferlegte Regulierung überschreiten“ konnten, um damit eigensinnige Interessen durchzusetzen.27 Damit widersetzten sich die entsprechenden AkteurInnen dem traditionalen Sexual-Kodex der nach wie vor agrarisch und patriarchal geprägten Gemeinschafts- und Familienstrukturen. Diese AkteurInnen stellten somit den personifizierten Ausdruck jener zunehmenden Autoritätseinbuße der Hausväter und Familien in Bezug auf das Sexualverhalten ihrer Angehörigen dar, die in der Entwicklung vom 17. zum 18. Jahrhundert anhand der wachsenden Illegitimenrate festgestellt werden konnte.28 Sie markierten somit jene „sexuelle Revolution“, die mit einem allgemeinen Wandel in der vorehelichen Moral im 18. Jahrhundert einherging.29
Dass Eheaspiranten illegitim gezeugte Kinder und die öffentliche Bekanntheit von Sexualbeziehungen als politisches Druckmittel einsetzten, um die prekäre Eheaspiration unter Beihilfe der Obereherichter in eine legitime Eheschließung zu überführen, machen einige Quellen sogar sprachlich explizit. So bezeugte Daniel Rötlisperger von Langnau, den sein Vater von der Ehe abzuhalten versuchte, 1762 zuerst vor dem Pfarrer und dann wiederholt vor dem Gericht:
„Er habe das Mensch zum öfteren beschlafen, ihre die Ehe aufrecht und redlich versprochen; er erkenne sich Vatter zu seyn deß Kinds, das da solle gebohren werden, und er wolle einmal dieses Mensch absolut haben, wann gleich der Vatter es nicht leiden wurde […].“30
Dabei räumten die Obereherichter der Sexualität der ehebegehrenden AkteurInnen durchaus Handlungsmacht ein. Das war insbesondere der Fall, wenn der sexuelle Kontakt zwischen den Ehewilligen wiederholt und gewissermaßen allgemein bekannt stattfand. Das exemplifiziert das Ehebegehren zwischen Madle Burri und Peter Bringold.31 Zwar endete die Verhandlung mit einem für das Paar negativen Gerichtsurteil. Dennoch verdeutlichte die in ihrer Mehrstimmigkeit ausdifferenzierte Rekursurkunde die Haltung einiger Richter gegenüber vorehelichen Schwangerschaften. Obwohl das Gericht auf der Grundlage der Ehegerichtsordnung Christen Burri das Zugrecht gegen seine minderjährige Tochter zugestand, hatten sie vorher „alles Mögliche“ versucht, um „den Vatter zu persuadieren, seine Einwilligung zu dieser Ehe zu ertheilen“.32 Und obwohl der Vater in diesem Fall erfolgreich „auff seinen oppositionen darwieder verharret“ hatte, wurde er am Ende für die Verfahrenskosten belangt, weil ihm die „[Frequentation] bekannt gewesen“ war.33
Welche Position das aristokratisch besetzte Berner Oberchorgericht in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zwischen Individuum und gemeinschaftlichen Interessen tendenziell einnahm, wird im nächsten Kapitel zu den herrschenden Gerichtslogiken ausführlich behandelt. Am hier angeführten Exempel wird allerdings bereits offensichtlich, dass familiäre, korporative und lokale Interessen, die wohl noch stark „bäuerlich-kommunalen Normen“ gehorchten und patriarchalen Vorstellungen folgten,34 von den bevölkerungspolitischen Intentionen und somit von den machtpolitischen Ausrichtungen der Eherichter stark abweichen konnten. Denn das Gericht unterstützte und stärkte diesbezüglich zum Teil Positionen der prekarisierten Individuen im Widerspruch zum patriarchalen Gesetz. Von den 31 Fällen der gesamthaft 61, in denen die gelebte Sexualität der ehewilligen AkteurInnen von der Opposition negativ thematisiert und zumindest als Teil des Ehehindernisses dargestellt wurde, endeten 17 mit einem Urteil, das die Eheschließung zuließ. In weniger als der Hälfte der Fälle (14) entsprachen die Richter den oppositionellen Parteien. Insofern konnte sich das Oberchorgericht in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts unter diesem Gesichtspunkt durchaus als Verstärker eines Verfalls bäuerlich-kommunaler Werte zeigen und mit seinen Urteilen den familiären und kommunalen Interessen der ländlichen Kollektivgesellschaft zuwiderlaufen.35 Dieser Befund deckt sich mit den Ergebnissen von Eva Sutter für den Kanton Zürich in den ersten rund 60 Jahren des 19. Jahrhunderts, die dort ebenfalls einen „unterschiedliche[n] Bewertungsstandard von Ehegericht und Gemeindevorsteherschaft“ beobachtet hat.36 Parallel dazu hat sie aufzeigen können, dass es in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Bezug auf die Eheschließung einen permanenten Konflikt zwischen einer prinzipiellen und konservativen Abwehrhaltung der Gemeinden und der eher toleranten und freiheitlichen Haltung übergeordneter kantonaler Behörden gab.37 In diesem Spannungsfeld ist auch ein einstimmiger Beschluss des Oberchorgerichts für den Ehevollzug – in einem Fall vorehelicher Schwangerschaft der beiden Geschiedenen Anna Rüesch und Hans Wäber 1772 – zu interpretieren. Dabei sprachen sich alle Oberchorrichter eindeutig gegen die Interessen der Gemeinde aus. Sie tadelten nicht das gesetzeswidrige Sexualverhalten ihrer Untertanen, sondern kritisierten die „Willkühr“ der einsprechenden Gemeinde, die aus deren kommunaler Ressourcenbewirtschaftung resultierte. Diese Willkür würde es „minder bemittelten Unterthanen“ zunehmend schwierig machen, überhaupt noch zu einer Ehe zu kommen. Das hatte in den Augen der Richter „äußerst schädliche Folgen“. Denn diese „Macht“ der Gemeinden „[würde sich] zu gröstem Nachtheil der Copulation empfinden lassen“.38 Insbesondere der kommunale Machtanspruch schien die bernische Obrigkeit in diesem Fall zu stören, die ihrerseits zunehmend selbstbewusst Macht zu monopolisieren versuchte. Die Einhaltung der göttlichen Reinheitsgebote und der Schutz kommunaler Ressourcen schien unter den Richtern des höchsten Berner Ehegerichts nicht mehr erste Priorität zu besitzen, wenn kritisiert wurde, dass sich deren Engführung negativ auf die Fortpflanzung auswirken würde. So hielt es die Mehrheit im Gericht sogar im Eheschließungsfall von Elsbeth Mutti und Rudolf Schmid für „kein[en] Grund gegen die Vollziehung dieser Ehe […], dass die […] [V]erlobte […] eine ausschweifende Dirne gewesen“ war, obwohl die Gemeinde genau dieses moralische Argument gegen die Verkündigung vorgebracht hatte.39
In Anbetracht dieser Feststellungen fällt auf, dass in der Vergangenheit viele praxeologische historische Studien die Sexualität auf kommunaler Ebene thematisiert, dagegen aber die Haltung der übergeordneten Zentralgewalt vernachlässigt haben. Auf ihrer Untersuchungsebene sind sie verständlicherweise zum Ergebnis gekommen, dass die Ehepolitik im 18. Jahrhundert scheiterte. Denn sie haben beinahe ausschließlich die patriarchalen Machtansprüche und ökonomischen Interessen auf kommunaler Ebene in Betracht gezogen. Dabei ließen sie jedoch die bevölkerungspolitischen Machtinteressen, die im ausgehenden 18. Jahrhundert nicht nur für die Berner Obrigkeit ins Zentrum ihrer Überlegungen rückten, außer Acht. Einen deutlichen qualitativen Beleg für diesen Befund erhält man anhand des folgenden Ausspruchs des Oberchorgerichts. Die Richter ärgerten sich darüber, dass im Fall von Elsbeth Gerber von Lengnau und Hans Stettler der Vater des Bräutigams – wohlgemerkt Chorweibel von Eggiwil – nach konsensual erfolgter Eheversprechung bloß wegen der vorehelichen Schwangerschaft der Braut, also scheinbar aus Gründen der Ehre und der Moral, das Zugrecht ergriff:
„Mithin dieses […], wo der väterliche Zug, rebus sic stantibus [wegen sich ändernden Umständen, hier die Schwangerschaft der Braut], Platz finden sollte, von bösem Exempel und höchst bedenklichen Folgen, sonderlich unter Landleuten, seyn müßte […].“40
Um die divergierenden Agenden von korporativen, kommunalen und familiären Opponierenden und übergeordnetem Ehegericht auszunutzen, suggerierten die aus kommunaler Sicht eigenwilligen und sexuell aktiven Eheaspiranten vor Gericht wiederholt die allgemeine Bekanntheit und die öffentliche sowie elterliche Kenntnis ihrer „langwierige[n]“ und wiederholten sexuellen „Frequentation“.41 So wollten sie die vom Widerstand als „hinterrücks errichtete Eheversprechung“ dargestellte Verlobung taktisch in die Öffentlichkeit spedieren und dadurch als rechtmäßig errichtet rechtfertigen.42 Dadurch hätten Gemeinden, Verwandte und Korporationen „merken und vermuthen müßen, es seye mehr als vertraulicher Umgang zwischen“ den Brautleuten.43 Die wahrscheinliche Mitwisserschaft, so die eigenwilligen AkteurInnen, sollte die widerständige Partei verdächtig machen, „stillschweigend [ihre] Einwilligung“ gegeben zu haben.44 Susanna Bruni von Amsoldingen gab vor Gericht zum Beispiel an, dass sie der Vater des Bräutigams
„noch über drey Monat lang, gleichsam als sein Kind in seiner Wohnung und an seinem Tisch gehabt, und weder Mißfallen an dem vertraulichen Umgang und ihm nicht unbekant seyn könnenden Leiblicher Gemeinschaft zwischen [ihr] der Klägerin und seinem Sohn gezeiget, noch einiche Verfügungen solchen zu unterbrechen vorgekehrt“
hätte.45 Und auch Männer behaupteten, die jeweils begehrte Frau wiederholt und sowohl zu Tages- als auch Nachtzeiten besucht zu haben. Aus diesen Gründen wäre es nicht verwunderlich, „daß sie die Klägerin ihme als ihrem beglaubt zu könftigen Ehemann die Rechte eines solchen gestattet, und sich von ihme schwangern laßen“ hatte.46 Vor Gericht wurde erläutert, dass „Muthmaßungen vorhanden seyen, daß das Verlöbniß […] mit der Mutter Einwilligung geschloßen, und verkündet worden seye“.47 Vätern wurde vorgeworfen, dass ihnen die „eheliche Verbindung […] nicht unbewußt gewesen“ wäre.48
In Bezug auf die Ehewilligen lassen sich deren Taktiken vor Gericht auch als hartnäckige Sexualität fassen, die zur Erlangung eigensinniger Ehebegehren eingesetzt und vor Gericht redselig inszeniert wurde: Den „mit einander vollzogenen öffteren Beyschlaaff“ führten die Ehewilligen in den Quellen ebenso wiederholt an, wie sie diesen gewissermaßen persistent praktiziert haben wollten.49 Am Umstand, dass die Ehewilligen die öffentliche Bekanntheit ihrer sexuellen Beziehungen als Ressource in die Gerichtsverhandlungen führten, wird die tragende Rolle deutlich, die die Öffentlichkeit auch noch im Ancien Régime des ausgehenden 18. Jahrhunderts für die Konstitution einer legitimen Hochzeit – zumindest subalterner AkteurInnen – spielte.50 Wo „gegenseitige Verpflichtungen in Absicht auf eine künftige Ehe, und zwar nicht in Geheim, sondern mit jedermans Wißen obgewaltet“ hatten, brachten die ehewilligen AkteurInnen die ehekonstituierende Öffentlichkeit als Argument an, um die auf lokaler oder verwandtschaftlicher Ebene vorgebrachten Ehehindernisse auf übergeordneter Ebene zu delegitimieren und überwinden.51 Dabei schätzten sie „die Folgen einer unehelichen Geburts-Schmach“,52 mit der sie wegen des Geständnisses ihrer illegitimen Sexualität vor dem Oberchorgericht ebenfalls rechnen mussten, geringer als die Chancen ein, die sich damit für ihre Eheaspirationen eröffnen mochten.53 Das hätten sie kaum getan, wenn sie nicht um die Erfolgsaussichten vor dem Oberchorgericht gewusst und aufgrund illegitimer Sexualität drakonische Strafen zu befürchten gehabt hätten.54 Dieser Umstand weist ebenfalls auf den von Schmidt auf lokaler Ebene quantitativ nachgewiesenen Werteverfall hin. Er findet qualitative Bestätigung in den zeitgenössischen Verhandlungspositionen der Gemeindevertreter, wenn diese vor den Richtern beteuerten, dass die sexuellen Verhältnisse auf dem Land „dahin gekommen, dass die meisten junge[n] ledige[n] Landleute die Züchtigung der gesetzlich bestimmten Abbüßung wenig mehr achten, ja viele darunter öffters darmit ihr Gespött treiben.“55
2.3.4 Ökonomie
Bisher wurden die lebensalterlichen, körperlich-geistigen und sexuellen Konfigurationen der ehelichen Prekarität, die stets in Kombination mit moralischen und ökonomischen Bedenken aus dem sozialen Nah-raum erzeugt wurden, vorgestellt. In Zweifel gezogen wurden die materiellen Zukunftsaussichten aufgrund des körperlichen Zustands und des befürchteten zügellos gezeugten Nachwuchses – insbesondere der Unterschichten. Daneben stellte die wirtschaftliche Ausgangslage verschiedener Ehewilligen per se einen neuralgischen Punkt dar. In rund einem Viertel der Fälle (16) wurde von Gemeinden und Korporationen das Zugrecht auf der Grundlage des Ehegesetzes von 1743 in der revidierten Chorgerichtssatzung verlangt.1 Die Besteuerung von Gemeinde- oder Korporationsgliedern war dadurch, nach der Minderjährigkeit, das unter dem Ancien Régime am häufigsten gegen die hier untersuchten Eheaspirationen eingewendete Ehehindernis.2 Und auch in Fällen, in denen zwar das Zugrecht nicht explizit auf der Grundlage dieses Artikels eingefordert wurde, stellten die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehewilligen oftmals einen Diskussionspunkt innerhalb der gerichtlichen Verhandlungen dar. Der besagte Gesetzesartikel räumte den Gemeinden und Gesellschaften dasselbe Vetorecht gegen die Ehevorhaben ihrer besteuerten Angehörigen ein wie den Verwandten gegenüber ihren minderjährigen Familienmitgliedern. Wer vor dem 25. Altersjahr Unterstützungsleistungen von einer Gemeinde oder Zunftgesellschaft erhalten hatte, konnte seit 1743, dem dritten Artikel der revidierten Satzung zufolge, bis zur Volljährigkeit von Gemeinde oder Korporation an der Heirat gehindert werden. Wer darüber hinaus Almosen empfing, durfte in Bern ebenfalls von der Ehe ausgeschlossen werden, bis der entsprechende Steuerbetrag im Umfang der Unterstützungsleistungen zurückbezahlt worden war.3 Dieses Gesetz verdeutlicht zwei Aspekte der Eheschließung unter dem Berner Ancien Régime: Erstens stellte es im 18. Jahrhundert in keiner Weise ein natürliches Recht dar, eine Ehe eingehen zu dürfen, sondern es war gewissermaßen eine Gabe der von Gottesgnaden herrschenden Patrizier von Bern. Ähnlich wie man in der katholischen Kirche bei Ehen in zu nahen Verwandtschaftsgraden von der Gnade einer Dispens abhängig war, war man als ehewilliges Paar beim Einspruch gegen die Ehe in Bern im gerichtlichen Aushandlungsprozess tendenziell von der gnädigen Verwaltung der Eheschließung durch die aristokratischen Richter abhängig.4 In der zeitgenössischen Vorstellung entschied das göttlich bestimmte Schicksal – das sich in der zeitgenössischen Auffassung vor allem im wirtschafts- und bevölkerungspolitischen Erfolg einer Regierung offenbarte – darüber, mit welcher Wohltätigkeit und Milde Berns Obereherichter als Stellvertreter die göttliche Gnade ausüben konnten.5 Zweitens musste diese Gnade auch im reformierten Bern des 18. Jahrhunderts – ganz im Sinne von Max Webers Analyse der auf der Prädestinationslehre fußenden puritanischen Arbeitsethik – permanent durch ökonomische Leistungen versichert werden.6 Demzufolge war die Gnade der Ehe, über welche das Ehegericht nominell nach wie vor im Auftrag Gottes wachte, nicht allen Bernerinnen und Bernern gegönnt. Man musste sich ihrer nicht nur moralisch würdig erweisen. Sie musste auch ökonomisch verdient sein, zumindest wenn sie einem nicht durch geburtsständisches Schicksal qua geerbtem Vermögen und Besitz, und damit quasi direkt und unvermittelt von Gottesgnaden, gegeben war. Ansonsten durfte die Heimatgemeinde oder die Korporation die Ehe verhindern. Das skizzierte ökonomisierte Gnadenverständnis überlagerte sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts folglich mit einem sich immer deutlicher abzeichnenden Armutsverständnis, das in zunehmend moralisierender Weise zwischen selbstverschuldeter (‚unwürdiger‘) und unverschuldeter (‚würdiger‘) Armut differenzierte.7 Dadurch konnte Armut als negatives Zeichen des Gnadenstandes und des schlechten moralischen Zustands interpretiert werden. Evident wird so der im Gesetz implizite moralische Zusammenhang zwischen Ökonomie, Gnade und Ehe. Auf diese Art amalgamierten religiöse Heilsökonomie und kommunale respektive korporative Ressourcenwirtschaft vor Gericht in einer moralischen Ökonomie des Heiratens. Moral und Ökonomie fielen tendenziell zusammen, wenn die Gemeinden und Korporationen vor Gericht zu begründen hatten, wer der Eheschließung unwürdig war. Die enge Liaison von Moral und Ökonomie zeigte sich aber auch darin, dass das Gericht untersagte, aus der Ehe „eine Speculation und [ein] Commercium zumachen […], welches einen öffentl[ichen] Aergerniß nach sich ziehe und verursache“, wodurch der Heiligkeit des ehelichen Standes als erste Ordnung Gottes Nachdruck verliehen wurde.8
Die Verquickung zwischen Ökonomie und Gnadeninstitut in Bezug auf die Ehe illustriert deren hybrides Wesen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Bern. Dieses war in den hier untersuchten Fällen prekärer Eheschließungen stets Gegenstand der Verhandlungen zwischen ehewilligen AkteurInnen, opponierenden Parteien und herrschaftlicher Obrigkeit. Die Opponierenden waren dabei darauf bedacht, ihnen unliebsame Ehen vor dem Oberchorgericht für unverdient zu erklären und aufzuzeigen, dass durch die bevorstehende Eheschließung ihre Gemeinde oder Korporation noch stärker belastet würde, als sie das ohnehin schon war.9 Diese steigende Belastung versuchten sie „durch Interposition deß Zugrechtes von sich abzuwenden“.10 Insbesondere die Heimatgemeinden der Männer argumentierten vor Gericht, dass ihre Angehörigen schon vor der Ehe „fast allein von dem Allmosen [ihrer] Gemeind[en] und andrer mildthätiger Personen leb[ten]“.11 Sie legten dar, dass sie den Verlobten „ununterbrochen assistiere[n]“ mussten.12 Sie zeigten auf, dass sie den betreffenden Gemeindeangehörigen seit einer bestimmten Zeit direkt mit „Beysteuer“ oder zumindest dessen Kinder aus vorherigen unehelichen und/oder ehelichen Beziehungen unterstützten.13 Vielfach wurde die Bevormundung des Mannes in einem Zug mit der ökonomischen Unselbständigkeit vor Gericht erwähnt. Dadurch wurde dessen wirtschaftliche Abhängigkeit begründet mit der mangelnden „Vechigkeit […], ohne seines h[och]l[öblichen] Vogts“ Entscheidungen zu treffen.14 Mit diesem Argumentarium wurden das ökonomische Gelingen und die Beständigkeit des vom Ehepaar neu zu gründenden Haushalts aufgrund von mangelnden hausväterlichen und haushälterischen Qualitäten grundlegend in Frage gestellt: Ein Mann, der „sein Leben zu gewinnen außert Standts gesetzt“15 war oder sich nur „kümmerlich alleine durchbringen“16 konnte, bereits vorehelich auf Unterstützung angewiesen war oder, „wann er nicht wäre bevogtet gewesen, seine wenige mittel längsten darauf gegangen wären, und er würcklich inn der äußersten Armuht sich befinden wurde“17, konnte aus Sicht der von Armenlasten bedrohten Gemeinden und Gesellschaften „nicht im Stand [sein], ein Weib noch weniger allfällige Kinder zu erhalten“.18 Ergo hatte er sich in der Logik der Opponierenden die Gnade der Ehe eben nicht verdient.
In vielen Fällen, in denen die Armut der Ehewilligen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, moralisierten die Opponierenden diese außerdem. Daran lässt sich zeigen, dass sie nicht nur Vertreter von lokalen und familiären moralischen Ökonomien waren, sondern sie selbst in ihren Eheeinsprachen gegenüber ihren Angehörigen die Moral zunehmend ökonomisierten. Mittellose Frauen wurden der „Unzucht und Trunkenheit“19 bezichtigt. Ihnen wurde „ausgelassene Aufführung“20 nachgesagt. Den Opponierenden zufolge handelte es sich um „übel berüchtigte Weibspersohnen [von zweydeutigem Ruff]“.21 Mit diesen diskreditierenden Darstellungen wurden die negativen Erwartungen, die von diesen Partnerschaften ausgingen, topisch untermauert.22 Aber nicht nur die materielle Armut der Frauen dieser angestrebten Eheverbindungen wurden wiederholt mit schlechtem Leumund und Trinkerei in Verbindung gebracht. Auch der mittellose Mann wurde von den Gemeinden und Korporationen in den Verhandlungen als „schlechter Kerl und Erz-Säufer“23 vorgestellt oder als „ein so liederliches Lebewesen“24 präsentiert.25 Armut, „schlechte Denkungsart“26 und moralische Defizite gingen in der Argumentationslogik der Opponierenden vor Gericht unabhängig vom Geschlecht in vielen Fällen Hand in Hand. Die einsprechenden Parteien deuteten die Kombination von Armut und Sittenlosigkeit als „leidige Vorbedeutung des etwenigen Guten, so aus einer solchen Ehe zu verhoffen wäre“.27 Dagegen wurde das ‚Gute‘ in ebenso unentwirrbarer Verbindung von Ökonomie und Moral erachtet: Die gute Moral drückte sich in ökonomischem Erfolg aus, während die Armut zum Ausdruck schlechter Sitten wurde. Aus einer Haltung der moralischen Ökonomie heraus wurde in Anbetracht der zu verhindernden Eheschließungen vor dem Berner Oberchorgericht die Moral ökonomisiert.
Dass vor allem die Abgeordneten der Heimatorte und Gesellschaften der Männer Einsprachen gegen ökonomisch prekäre Ehevorhaben erhoben, hatte einen einfachen Grund: Im Fall der Einheirat einer Frau mussten jeweils sie aufgrund des herrschenden Gesetzes mit ihrem Gut auch für diese und allfällige Kinder aufkommen, wenn die Mittel des Ehepaars zur standesgemäßen Haushaltsführung und Versorgung der Familie nicht ausreichten. Deswegen stellten die Ehrbarkeiten vor allem die Armut des Mannes vor Gericht besonders dramatisch dar, zum Beispiel „so groß[,] daß seinem eigenen Geständtnuß nach er nicht einmahl im Stand gewesen, seiner verstorbenen Frauwen einen Todten-Baum machen und selbige ehrlich begraben zu laßen, sonderen die gemeind den dißörthigen costen haben müßen“.28 In diesem Beispiel von Christen Kneubühler von Biglen kam 1746 der Zusammenhang zwischen Ehe als Gnadeninstitution, die man sich zu verdienen hatte, und ökonomischen Verdiensten sowie materiellem Besitz sehr plastisch zum Ausdruck. In der zeitgenössischen kommunalen Auffassung erschien es unvorstellbar, dass jemand, der seiner verstorbenen ersten Frau selbst kein ordentliches Begräbnis verschaffen konnte – sich also gewissermaßen materiell an ihrem Heil versündigt hatte –, die göttliche Gnade verdient haben sollte, ein zweites Mal heiraten zu dürfen. Im Fall von Jérémie Margot von St. Croix und Jean Marie Martin von Lausanne, die 1775 bereits miteinander im Konkubinat gelebt hatten, war von „äußester Armuth und daher rührender gänzlicher Unvermöglichkeit“ die Rede. Deshalb wurde das Paar vom Gericht sogar „der persöhnlichen Erscheinung dispensirt“, weil die Kosten für die Reise zu hoch gewesen wären.29 Neben „der großen Armuth“ betonten die Korporationen auch das Ausmaß der „fast gänzlichen Verdienstlosigkeit“, weshalb sich die „Umstände […] nicht im geringsten vebesser[n]“ konnten.30
Auch das anhaltende oder wiederholte ökonomische Scheitern der ehelich prekarisierten Menschen wurde von den Vertretern der Gemeinden und Gesellschaften im Aushandlungsprozess thematisiert. So hob zum Beispiel die Gesellschaft der Schuhmacher in Bern hervor, dass ihr Angehöriger Samuel Gruner, der Anna Maria Magdalena Schäublin von Waldenburg im Kanton Basel zu heiraten wünschte, von ihnen „auferzogen, verpflegt und zum Schneiderhandwerk verdingt worden“ war.31 Doch dessen gewerbliche Tätigkeit „[wollte] nicht gut vonstatten gehen“, also erhielt er eine Pfründe in ihrem Spital.32 Die schlechte Ausübung dieser Stelle führte jedoch dazu, dass er von ihr zusätzlich als „Unterpörtner“ angestellt werden musste. Als auch diese Position seine wirtschaftliche Lage nicht zu verbessern vermochte, trug man ihm laut Aussage der Gesellschaft das Amt als „Bättelvogt“ an.33 Dieses erlaubte es ihm, ein erstes Mal zu heiraten. Doch das Paar befand sich „in ununterbrochenem Zwist und Uneinigkeit“ und schied sich nach kurzer Zeit. Eine neuerliche Ehe wollte die burgerliche Zunft ihrem Mitglied nicht mehr gestatten.34 Die wiederholten ökonomischen Schwierigkeiten, die sich in den Augen der Gesellschaft gleichzeitig im Scheitern der ersten Ehe manifestierten, machten die eheliche Unwürdigkeit in ihren Augen offensichtlich.
Die Ehewilligen elaborierten unterschiedliche Taktiken, um den Vorwurf, beziehungsweise den Verdacht, der selbstverschuldeten und damit der ‚unwürdigen‘ Armut abzuwenden und die begehrte eheliche Verbindung als wirtschaftlich gerechtfertigt darzustellen. Dazu mussten die prekarisierten Eheanwärter den Vorwurf der Mittellosigkeit als unberechtigt, unbegründet oder schlicht falsch entkräften. Das konnte dadurch geschehen, dass sie vor Gericht ihre Besitzverhältnisse nachwiesen und damit den Beweis erbrachten, dass sie nicht unbemittelt waren,35 „noch vergeltstaget, oder von denen schulden getreiben, sonderen im gegentheil ehrliche mittel im land [besaßen]“ und die entsprechende „Gemeind also ihre Oppositiones allzuweit treibet“.36 Sie forderten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation Handlungsautonomie ein, bestätigten aber damit ihrerseits geradezu die ständisch-patriarchale Logik der Ehe als Gnadengabe und Privileg für ausreichende Verdienste.
In zahlreichen Fällen wurde darum gestritten, in welcher Form und für wen die von den Gemeinden und Gesellschaften erhaltenen Almosen bezogen wurden. Denn das Gesetz differenzierte zumindest im Ancien Régime zwischen sogenannter ‚direkter‘ und ‚indirekter‘ Besteuerung: Wer Almosen direkt bezog, erhielt diese für seinen eigenen Unterhalt und war damit über die Volljährigkeit hinaus nicht mehr berechtigt, ohne die Zustimmung der Gemeinde oder Gesellschaft zu heiraten. Wer indirekt Unterstützungsleistungen empfing, bekam diese für seine ehelichen oder unehelichen Kinder. Väter erhielten von der Gemeinschaft Gelder für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder, weil sie für diese nicht selbst aufkommen konnten. Sie waren bis 1798 juristisch betrachtet durchaus berechtigt zu heiraten. Folglich war es für den Erfolg der ehewilligen Männer entscheidend, ob sie in der Einschätzung der Obereherichter von ihrer Gemeinde Almosen für sich oder ihre Kinder bezogen oder in der Vergangenheit bezogen hatten. Die Gemeindevertreter waren bemüht, die schlechte ökonomische Situation ganz allgemein als ausweglos zu schildern und den Unterschied zwischen direkten und indirekten Besteuerungen zu nivellieren. Sie argumentierten, der Mann „möge solche auch verwenden wo er wolle“37, direkt und indirekt empfangene Almosen seien „eben eins“38. Dagegen wollten die Ehewilligen aufzeigen, dass es sich beim empfangenen Geld in ihrem Fall höchstens um indirekte Almosen oder sogar einen ihnen zustehenden Verdienst für Leistungen gegenüber der Gemeinde handelte. Vor Gericht wurde zwischen Johann Rudolf Aeschlimann und dem Magistrat von Burgdorf zum Beispiel darüber verhandelt, ob die „freye und unentgeltliche Wohnung“ im burgerlichen Spital als Almosen an den Ehewilligen betrachtet werden musste oder als Recht von jedem Angehörigen der Burgergemeinde angesehen werden durfte, das die Ehefähigkeit nicht tangieren konnte.39 Klaus Leist von Oberbipp, der Barbara Klaus von Walliswil ehelichen wollte, diskutierte mit seiner Gemeinde vor Gericht darüber, ob die Zahlungen der Gemeinde, die sie an einen ihrer Angehörigen für dessen Tätigkeit entrichteten, als Almosen anzusehen waren oder ob sie „eine Besoldung dieses Diensts“ darstellten.40 In anderen Fällen zeigten die Männer einfach auf, dass die bezogenen Gelder ihre Bestimmung im Unterhalt, in der Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder fanden und keineswegs zu ihrem eigenen Lebensunterhalt dienten41 oder sie sich aktuell „weder in dem einten noch anderen Casu“ befanden.42
Gleichzeitig versuchten einige von ihnen, den Oberchorrichtern glaubhaft zu machen, dass sich ihre Ehen nicht nur für sie, sondern auch aus allgemeiner ökonomischer Sicht und ressourcenpolitischen Überlegungen lohnen würden. Durch die Ehefrau, interpretiert als „Gehülfin“ in der Hauswirtschaft, würde sich, so das Argument dieser Subalternen, die ökonomische Lage des Haushalts automatisch verbessern und die Belastung für die Armenkassen abnehmen.43 In diesem Zusammenhang findet sich auch die Argumentation des Witwers Christian Summi von Saanen, der 1790 erneut zu heiraten wünschte. Er erklärte den Richtern, dass er „erst seith dem Tod [seiner] ersteren Frauen […] blos eine Zulag zu der Verpflegung seiner Kinder, also kein directes ihme gereichtes Allmosen“ empfing.44 Damit verfolgte er eine doppelte Taktik: Einerseits argumentierte er, dass die Unterstützung, die er bezogen hatte, gar nicht für ihn, sondern für seine Kinder war. Andererseits plädierte er implizit dafür, dass er gerade zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation auf eine Ehefrau und deren Unterstützung angewiesen war. Dadurch wäre er dann wieder in der Lage, seine Kinder selbst und ohne Zuschüsse der Gemeinde zu versorgen. Mit dieser Argumentation stellte er folglich seiner Gemeinde im ehegerichtlichen Aushandlungsprozess in Aussicht, dass sich durch die Eheschließung mit der heimatlosen Ursula George auch ihre wirtschaftliche Situation verbessern würde.45 Dieselbe Taktik wandte auch der verwitwete Müllermeister Jakob Steiger aus Bern an, der bereits weiter oben Erwähnung fand und im Fall der Ehebewilligung ebenfalls in Aussicht stellte, seine Kinder wieder selbst zu versorgen. Er verpflichtete sich während seines Verhörs deshalb, „nach vollzogener Heyrath, und dadurch erlangten Etablissement, seine Kinder erster Ehe zu sich [zu] nemmen, und der Ehrenden Gesellschaft mit Ihrer ferneren Unterhaltung keineswegs beschwerlich [zu] fallen“.46
Immer wieder fungierte die Eheschließung in der taktischen Argumentation der ehewilligen AkteurInnen explizit als notwendige Versorgungsinstitution und implizit als Brücke zwischen aktueller wirtschaftlicher Lage und zukünftigem Glück. Das dokumentiert auch der Fall des verwitweten Schneiders Samuel Dällenbach von Rüderswil, der 1771 vor Gericht auf der angefochtenen Heirat mit seiner Verlobten Anna Fäß von Balm beharrte, weil er mit derselben „sein Glük zu machen hofte, zumahlen dieselbe mit der Wäscherei des Leinwandtes sich abgebe, und darmit einen guten Verdienst habe; als dessen er während der Zeit, da sie die Verlobten miteinander bey der Papiermühle und im Altenberg gewohnt und gemeinsamlich hausgehalten, bestens inne worden“.47 In diesen Fällen wurde das Gefühl des Glücks explizit und unmissverständlich mit dem wirtschaftlichen Gelingen des Haushalts in Verbindung gebracht und unauflöslich miteinander verwoben, worauf im anschließenden Unterkapitel noch einzugehen sein wird. Positiv besetzte Emotionen waren unentwirrbar mit dem wirtschaftlichen Zustand verbunden.
Die Bedeutung der Ehe für die Hauswirtschaft und als ökonomische Ressource der Ehewilligen lässt sich an einem abschließenden Fallbeispiel besonders gut illustrieren. Dieses soll gleichzeitig den nächsten Abschnitt, der sich den Emotionen als Ursprung der Prekarisierung und Ressource ehewilliger AkteurInnen widmen wird, vorbereiten: 1744 traten Hans Mäßerli von Rüeggisberg und Margreth Stämpfli von Bremgarten in der Absicht zu heiraten vor das Oberchorgericht. Die beiden standen bereits ein Jahr früher vor denselben Richtern, allerdings unter gänzlich verschiedenen Vorzeichen. Damals forderte sowohl Stämpfli als auch ihre Konkurrentin Maria Kränger von Rüeggisberg die Ehe gegenüber Mäßerli ein. Sie waren beide schwanger von ihm. In diesem Prozess erhielt Kränger den gerichtlichen Vorzug im Ringen um den begehrten Mann. Er musste jedoch auch die Vaterschaft für das unehelich gezeugte Kind mit Stämpfli anerkennen. Kränger war allerdings im ersten Ehejahr unerwartet verstorben. Das veranlasste Mäßerli, eine Supplikation an das Oberchorgericht zu richten. Darin behauptete er nun, dass er Stämpfli die Ehe, wie seiner verstorbenen Ehefrau, versprochen hatte, obwohl er vor einem Jahr vor Gericht genau diesen Verdacht erfolgreich bestritten hatte. Nun führte er an, dass er die Eheversprechung damals lediglich geleugnet hatte, weil er mit der Kränger „eine ällter- und beßere Eheversprechung“ gehabt hatte als mit der Stämpfli.48 Offensichtlich hatte er für sich den ‚Wert‘ beider Frauen abgewogen und entschied sich im ersten Schritt für die scheinbar bessere Partie. Die Quelle offenbart nicht, was zur jeweiligen Einschätzung der beiden Frauen geführt hatte. Doch der Tod der für ihn bevorzugten Wahl stellte ihn vor das Problem, nun gar keine Gefährtin, aber zwei Kinder zu haben, für deren Versorgung und Erziehung er verantwortlich war. Daneben musste er für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Also wandte er sich ganz im Sinne der Justiznutzung nun selbst eigensinnig an das Gericht. Dadurch wollte er sich selbst Hilfe verschaffen und versuchte, die Ehe mit der zuvor zurückgewiesenen Frau durchzusetzen.49 Auf der Seite der Frau schien es in diesem konkreten Fall wenig Platz für Sentimentalitäten gegeben zu haben. Stattdessen überwogen auch bei ihr materieller Pragmatismus und ökonomisches Kalkül: Sie trat nun im Einvernehmen mit dem Mann erneut vor das Gericht, um „dißmahlen aber einander zu ehelichen“.50 Der Schluss liegt nahe, dass aus existenzieller Sicht Frauen in dieser Zeit offenbar es bevorzugen konnten, die zweite Wahl zu sein, anstatt gar keinen Partner und keine Ehe als Versorgungsinstitution zu haben. Diese Annahme lässt sich mit der bereits zitierten Studie aus der schwedischen Forschungsgruppe des Projekts Gender and Work untermauern: Es war in der Frühen Neuzeit schwierig, unattraktiv oder je nach Lebenssituation schlicht unerschwinglich und existenzbedrohend, AlleinversorgerIn zu sein. Das wiederum hebt den immensen Stellenwert der Ehe im Leben der frühneuzeitlichen AkteurInnen hervor.51 Daran offenbart sich aber auch, dass bestimmte, wohl vor allem arme, AkteurInnen die Erfüllung der sittlichen Ordnung und die komplette emotionale Übereinstimmung mit dem Partner oder der Partnerin hintanstellen konnten angesichts jener materiellen Aspekte, die das ökonomische Überleben in der Frühen Neuzeit maßgeblich mitbestimmten.52 In anderen Worten konnten sie es emotional eher verkraften, zweite Wahl zu sein, als sie es sich existenziell leisten konnten, von den wirtschaftlich-materiellen Vorzügen und rechtlichen Vorteilen der Ehe ausgeschlossen zu bleiben. Denn der Ledigenstand konnte eine nicht zu unterschätzende und permanente Bedrohung der Existenz sein.53 Gerade im 18. Jahrhundert waren insbesondere ledige Frauen – Witwen und Mägde – von Armut und Obdachlosigkeit bedroht und zählten zu den Bettelgruppen, die auf der Suche nach Arbeit und Unterkunft durchs Land zogen. Und so wirft der „Grenzfall“, wie etwa jener von Mäßerli und Stämpfli, ein klares „Licht auf die Leistung und Bedeutung der Familie“, respektive der Ehe:54 Familie und Ehe formierten eine substanzielle und essenzielle Stütze bei der Bewältigung des Alltags, die viele unbedingt wollten, weil sie quasi unentbehrlich war. Aufgrund der existenziellen Bedeutung mochten von der Prekarität bedrohte AkteurInnen durchaus bereit sein, beziehungsweise waren gezwungen, individuelle emotionale Präferenzen hintanzustellen oder zu ignorieren, um sich vor Gericht dennoch für ihr persönliches Glück, das grundlegend materiell bedingt war, einzusetzen.
2.3.5 Leidenschaften und Gefühle
In Anbetracht der eben ausgeführten Beobachtung erscheint die vielbeachtete These von Hans Medick und David Sabean, wonach Gefühle und materielle Interessen keinesfalls getrennte Sphären abbildeten, sondern stets ineinander verwoben seien, für den hier behandelten Untersuchungszeitraum ausgesprochen plausibel.1 Sehr pointiert formuliert auch Jon Mathieu diese These, wenn er darauf verweist, dass Akteur-Innen durchaus in der Lage waren, ihre Gefühle der materiellen Umwelt anzupassen.2 So konnte die Erfüllung der materiellen Bedürfnisse und die Verbesserung der ökonomischen Situation von den Ehewilligen, wie oben aufgezeigt, problemlos und verständlicherweise als Glück erachtet werden. In ihrer Perspektive standen materielle Existenzsicherung und positive Gefühle in keinem Widerspruch. Im Idealfall ergänzten sie sich in einem „All-inclusive-Paket“.3 Die Dichotomie zwischen zweckfreien, quasi romantischen Gefühlen der jungen Menschen und den materiellen Interessen sowie dem heiratspolitischen Kalkül der sozialen Umwelt, deren Rituale vermeintlich keine Gefühle erlaubten, erscheint daher überzeichnet und undifferenziert.4 Vielmehr strukturierten sie sich wechselseitig.5 Für Männer und – in gesteigertem Maße – für Frauen waren Glück, sozialer Status, ökonomischer Erfolg und Sicherheit in der Kombination nur durch Heirat zu erreichen.6 Folglich ließen sich die materiellen und immateriellen Heiratsmotive nie trennscharf unterscheiden.7 Auch gegen prekäre Heiratsbegehren Opponierende sahen zwischen Glück und Wirtschaftlichem keinen Gegensatz. Im Gegenteil: Sie erwarteten bei allzu großen materiellen Sorgen und emotionalen Spannungen nichts anderes, „als daß sich aus dieser Ehe [nicht] etwas anders als Unglük und Elend vorhersehen ließe“.8 Das emotionale Ergebnis eines prosperierenden ehelichen Haushalts war Glück. Darin kommt zum Ausdruck, dass wirtschaftlicher Erfolg und emotionales Gelingen eines Haushalts für die Zeitgenossen untrennbar miteinander verschränkt waren.
Gleichzeitig lässt sich daraus aber auch ableiten, dass das „bürgerliche[] Liebesprojekt“, das Ehe und Liebe wenigstens ideell amalgamierte und dadurch „die Liebe jeden ‚Ökonomieverdachts‘ enthob“, sich in den prekären Eheschließungen vor dem Berner Oberchorgericht des Ancien Régimes auch nicht andeutungsweise umgesetzt fand.9 Im Berner Oberchorgericht hatte die Liebe im Ancien Régime sehr viel mit den ökonomischen Voraussetzungen der Partner und deshalb wenig mit prekären Eheschließungen zu tun, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.10 Wo materielle Bedingungen nicht erfüllt waren, konnte in den Augen der Opponierenden kein Glück gedeihen, weshalb die Liebe als Ehevoraussetzung längstens nicht ausreichte. Wo hingegen bestimmte positive Gefühle gänzlich fehlten oder negative Gefühle zwischen den Eheaspiranten dominierten, wurde vom Gericht wiederum wirtschaftliches und gesellschaftliches Scheitern antizipiert. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welches in der zeitgenössischen Wahrnehmung die ‚richtigen‘ emotionalen Voraussetzungen für eine legitime Eheschließung waren. Welche materiellen und sozialen Konditionen wurden für bestimmte Gefühle verantwortlich gemacht?11
Liebe
In Zusammenhang mit der Eheschließung haben sich viele Historiker*innen vor allem an den Gefühlen der Liebe und Zuneigung abgearbeitet. Sie werden in der Forschung nach wie vor vielfach für eine bürgerliche Erfindung gehalten.1 Darauf verweist auch Claudia Jarzebowski in ihrer Studie zu inkriminierten Verwandtenbeziehungen. Sie kritisiert dabei jedoch die deutsche Bürgertumsforschung, die die Liebe als bürgerliche Konstruktion auslegt, dabei zum Teil aber Konzept und Praxis unberechtigter Weise gleichsetzen würde.2 Dieser Umstand dürfte damit zusammenhängen, dass Liebe und Zuneigung in der romantischen Literatur des Bürgertums, in Briefen und Tagebüchern als Idee einfacher zugänglich sind als in Gerichtsakten, die Eheschließungsbegehren umkreisen, deren Prekarität oft mit wirtschaftlicher Unsicherheit zu tun hatte. Daher erhalten sie gegenüber anderen Gefühlen Vorrang von Forschern, die bezeichnenderweise vorwiegend aus dem bürgerlichen Milieu stammen, beziehungsweise sich durch ihre akademische Tätigkeit per Definition in dasselbe einschreiben (müssen).3 Dadurch entsteht tendenziell das Bild einer „lieblosen Vormoderne“ im Kontrast zu einer empfindsamen und gefühlvollen bürgerlichen Moderne.4 Edward Shorters vielbeachtete Beschreibung der Genese der modernen Familie steht stellvertretend hierfür.5 Sabean und Medick haben jedoch bereits 1984 darauf hingewiesen, dass emotionale Erfahrungen und Ausdrucksweisen, sie sprechen von „codes“, sich in starker Abhängigkeit vom sozialen Milieu, zu Besitzverhältnissen und somit zu Herrschaftsbeziehungen entwickeln.6 Gefühle sind also stets tiefgreifenden kulturellen Einflüssen ausgesetzt und deswegen von höchster politischer Brisanz.7 Margreth Lanzinger zufolge konnten Emotionen, verstanden als immaterielle Ressource, je nach kulturellen Umständen mehr oder weniger effektiv „aktiviert und eingesetzt werden“.8 Dadurch erhalten Gefühle den Charakter zeitlich und sozial bedingter Mittel.9 Insofern gilt es besonders an dieser Stelle, den herrschaftlichen Entstehungskontext der untersuchten Quelle mit zu berücksichtigen, der den – hier einzigen – Zugang zu den Gefühlen erschwert, aber nicht unmöglich macht. Denn die Rekursurkunden in den Manualen wurden im Auftrag der Regierung und deren richterlichen Instanz, dem Oberchorgericht, vom kooptierten Ehegerichtsschreiber verfasst. Über die Gefühle der hier untersuchten Ehebegehrenden schrieben folglich immer Drittpersonen, die als Verwalter einer bestimmten Herrschaft fungierten. Dadurch wurden emotionale Ausdrücke „gefiltert und in institutionelle Logiken eingepasst“.10 Deswegen geht es an dieser Stelle darum, die spezifische Wertigkeit von Gefühlsäußerungen vor Gericht zu analysieren und dadurch deren Ressourcencharakter und Potential für die Ehewilligen auszuloten.
In den Quellen zeigt sich, dass das Gefühl der Liebe im Gericht des Ancien Régimes fast ausschließlich in negativ konnotierter Weise Aufnahme fand. Die in den Quellen präsentierte Liebe war eine unkontrollierbare leidenschaftliche – und keine vernünftige – Emotion.11 Sie war ein Argument der Opponierenden und keine explizite Ressource ehewilliger AkteurInnen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die empfundene Liebe der Ehewilligen eine Triebfeder des Eigensinns und des hartnäckigen Einsatzes für die Ehe vor Gericht war. Gerade „die Abwesenheit von ökonomischen oder materiellen Triebkräften“ und „materielle Nachteile“, die „die ‚wählenden‘ Partner erkennen“, und im Fall von standesungleichen Heiraten in Kauf nehmen konnten, könnten ein Indiz für immaterielle und somit emotionale Motive sein.12 Die Gefühle können dennoch höchstens im Zusammenhang mit den beschriebenen Handlungen vermutet werden. Es würde also der Erfahrung von ehewilligen Paaren vor dem Berner Oberchorgericht am Ausgang des 18. Jahrhunderts in keiner Art und Weise gerecht werden, bezogen auf die Gerichtsakten von der Liebe mit Niklas Luhmann als einem „symbolisch generalisierten Kommunikationsmedium“ zu sprechen.13
Vielmehr war das Liebesgefühl in den untersuchten Akten ein prekarisierendes Kommunikationsmedium. Den Gegnern der behandelten Eheschließungen gelang es nämlich im Gegenzug sehr wohl, Liebe in rhetorischer Weise mit „Leichtsinn“ und „wankelmütigen Leidenschaften“ zu verbinden, sich in den Akten damit Gehör zu verschaffen und sie als unkontrollierbare Gefahr zu diskreditieren.14 Die „Übernemungen und Verführungen der Liebe und anderer Leidenschafften“ galt es in ihren Augen anzuzeigen und die Gesellschaft davor zu warnen, um „die gute Ordnung bey[zu]behalten“.15 Die angesprochene Ordnung war in der Auffassung der Ehegegner die stets gefährdete kommunale Struktur, die auf ökonomischen Rationalitäten und verwandtschaftlichen Zusammenhängen aufbaute, gleichzeitig aber auch göttlicher Natur war. Demgegenüber stellte das Gefühl der individualistischen, ‚eigennützigen‘ Liebe in den Quellen eine fundamentale Bedrohung dar. Sie mündete in „Sidtenlosigkeit und Verführung“, indem sie selbstgenügsamen, aber nicht folgenfreien Sex verursachte.16 In der Argumentationslogik der Opponierenden stand die Liebe daher geradezu am Ausgang jenes Übels, das dazu führte, dass in Bern die außerehelichen Geburten zunahmen und die knappen Ressourcen der Korporationen und Gemeinden stark strapaziert wurden.17 Damit widersprach die Liebe mit ihrem genuin eigensinnigen Potential der kollektiven Ressourcenlogik ständisch-korporativer Gemeinschaften in der Frühen Neuzeit. Sie stellte insofern in der Auffassung ihrer Gegner immer eine Risiko dar, dessen gesellschaftliches Sprengpotential es durch die Regulierung der Gefühle einzudämmen galt. Starke Zuneigung und Liebe repräsentierten für die Opponierenden prekärer Heiratsbegehren folglich eine deviante Emotion, die es zu unterdrücken galt.18 Das von der Liebe ausgelöste und als sittenlos und verführerisch stigmatisierte Verhalten stand stets in unmittelbarer Nähe zu egoistischer und ungezügelter Lust und dadurch auch zu religiös konnotierter Unreinheit, weil es primär weder auf die Fortpflanzung noch auf die Aufrechterhaltung der sozioökonomischen Ordnung ausgerichtet war. Die Liebe und die damit verbundene Sexualität waren in den Augen der Einsprechenden eigensinniger Selbstzweck und daher sowohl für die göttliche als auch die sozioökonomische Ordnung bedrohlich.
Gleichzeitig resultierte Liebe in den vorliegenden Quellen aus „Unerfahrenheit“ und war somit wie der sexuelle Leichtsinn primär mit der Jugend assoziiert.19 Dadurch trat die leidenschaftliche Liebe – wohlgemerkt als Argument der Opponierenden – vor allem im Zusammenhang mit Klagen gegen Eheschließungen von Minderjährigen auf. Die in den entsprechenden Gerichtsakten beschriebenen Gefühle führten ausschließlich zu in „unbedachter Weise eingegangenen Handlungen“.20 Die jungen, naiven Menschen mussten vor falschen emotionalen Vorstellungen, vor „Verführungen der Liebe“ bewahrt werden.21 Das Ehegesetz wurde von den Ehegegnern dabei als „Schuzwehr“ gegen die jugendlichen Leidenschaften betrachtet.22 Dieses Bollwerk galt es aufrechtzuerhalten, um die erste Ordnung Gottes auf Erden zu bewahren.23 So „(seye) Überhaupt die Beziehung der Ehe eine[] wichtige und feyerliche Handlung, daß bey derselben aller Leichtsinn und Mutwillen bey beyseidts gesezt werden solle […]“.24 Ansonsten „[lief] das Geschäft in ein lediges Liebesverstandniß junger Leuten aus“.25 Mit allen hier angeführten Zitaten wurde implizit, aber unmissverständlich, Kritik an romantisierenden Ehevorstellungen geäußert. Die angeführten Quellenaussagen deuten an, dass Gefühle der Liebe und Zuneigung ganz offensichtlich nur dort unproblematisch erscheinen mochten, wo die ökonomischen und sozialen Voraussetzungen erfüllt waren, denen die Emotionen dann folgen mochten – sie durften diesen aber nicht vorausgehen.26 Dort mochte die Liebe vernünftig erscheinen. Ansonsten verleitete die Liebe zu „Mißtritte[n]“, die in ihrer Summe „Irrwege“ produzierten.27 Insofern war diese Liebe für die Opponierenden kein beständiges Gefühl, das dem Wesen der Heirat gerecht werden konnte, sondern ein trügerischer und desorientierender menschlicher Affekt. In der Folge der Kritik an der Vergänglichkeit dieser Affekte wurde auch die emotionale Authentizität von „Liebe und Inclination“ wiederholt in Frage gestellt und deswegen als Fundament einer Ehebeziehung kritisiert.28 Den Eheeinsprechenden zufolge wurden amouröse Emotionen immer auch lediglich vorgegeben und instrumentalisiert, um „Speculationen der Gewinnsucht gegen die Jugend“29 zu kaschieren und „ausgesponnen Liebeshandel“30 zu tarnen. Dadurch rückte das Gefühl der Liebe zusätzlich in die Nähe von Lug und Trug. Die Ehe erschien dann als Deckmantel ökonomischer Begehrlichkeiten, die mittels unauthentischer Gefühle realisiert werden sollten. Die gegen die Heiratsbegehren Opponierenden tendierten also dazu, die Liebe entweder als Verblendung oder Täuschung der Gefühle einer Ehepartei zu entlarven. Wenn die Liebe als Täuschung auftrat, dann sollte sie die unlauteren sozio-ökonomischen Ehemotive ehewilliger Akteur-Innen verschleiern.31 Aus solchen Verbindungen konnte in den Augen der opponierenden Familien, Gemeinden und Gesellschaften „nichts als eine unglückliche und bedaurungswürdige Ehe“ hervorgehen.32 Liebe war für die Gegner der prekären Eheaspirationen eine menschliche Sinnestäuschung, die gerade deswegen zwischen standes- und altersungleichen Partnern Platz finden konnte – bei den listigen Verführern, die „aus bloßen Speculations-Absichten das zeitliche Interesse betrefend“ vermeintliche Gefühle vorgaukelten,33 und den Verführten, die leichtsinnig und naiv handelten. Für die Opponierenden basierte diese Liebe dann auf einer emotionalen Ungleichheit der Ehepartner, die der göttlichen Ordnung unwürdig war und ihren Ursprung im Altersunterschied und der Standesungleichheit haben konnte.
Trotz der pointierten negativen Bewertung der Liebe in den Gerichtsakten belegt das untersuchte Quellenmaterial aber auch, dass die Gefühle von Liebe, Zuneigung und Leidenschaftlichkeit Teil der ehegerichtlichen Aushandlungsprozesse waren und einen Komplex bildeten, der von den Parteien im Gericht kontrovers diskutiert wurde. Obwohl das Vorhandensein von Liebe im hier thematisierten Zeitraum die begehrten Eheschließungen vulnerabel machte, schien es in Anbetracht des zuvor Ausgeführten auch nicht gänzlich ohne Gefühle gegangen zu sein. Deutlich tritt die Liebe als doppelt negativ besetzter Einwand – Naivität und als deren Kehrseite die Täuschung – gegen die begehrten Ehevorhaben hervor. Sie offenbarte sich somit im Ancien Régime als Ursache matrimonialer Prekarisierung. Die da und dort in den Gerichtsakten ex negativo aufblitzenden Liebesgefühle waren dann vielleicht Teil dessen, was Philipp Sarasin in Anlehnung an Foucault als das „‚halbverschwiegene Geschwätz eines anderen Diskurses‘, der zwischen den Zeilen spricht“, bezeichnet hat. Folgen wir der diskursgeschichtlichen Argumentation des Historikers, dann wäre es möglich, dass genau diese Zwischentöne eine leise Ankündigung dessen waren, was danach kam.34 Mit dieser Annahme stellte die Liebe zwar vor Gericht keine Verhandlungsressource der ehewilligen AkteurInnen im Ringen um die begehrten Ehen dar, wenn diese aufgrund ihrer materiellen, körperlichen und sexuellen Konfigurationen prekär wurden, aber die Opponierenden thematisierten sie. Sie fühlten sich von ihr bedroht und nannten sie beim Namen. Wenn die Liebe den Einsprechern als Imitation und Deckmantel für ökonomische Spekulationen erschien und die Ehe deswegen zur bloßen materialistischen Übereinkunft zu verkommen drohte, wurde gerade die Absenz von liebesähnlichen Gefühlsregungen beklagt. Folglich gehörte die Liebe zum Sagbaren. Sie war allerdings nicht mit jenen positiven romantischen Attributen besetzt, die wir beispielsweise in der zeitgenössischen Romanliteratur vorfinden.
Glück
Das emotionale Bindeglied zwischen sozioökonomischer Ordnung und menschlichem Gefühlshaushalt und somit die valable emotionale Ressource der Ehewilligen vor dem Berner Oberchorgericht in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren folglich nicht die Liebe oder die Zuneigung noch deren Fehlen. Ihr Einsatz war, wie im vorausgehenden Kapitel angedeutet, die realistisch präsentierte Aussicht auf häusliches Glück. Die Unbeständigkeit der Liebe oder das Fehlen von Zuneigung gefährdeten, so die Gerichtsakten, soziale Zusammenhänge in der lokalen Gemeinschaft und beeinträchtigten ökonomische Beziehungsnetze.1 Liebe war in der Darstellung der Ehegegner fatalistisch und machte zwangsläufig „unglücklich“.2 Damit gefährdete sie in der Argumentationslogik der Opponierenden das utilitaristisch gedachte gesellschaftliche Gesamtwohl, aber auch das Glück des Ehepaars selbst, das aus einer prekären Eheschließung hervorging und am Ursprung der ökonomischen Einheit des Haushalts stand.3 Das Glück war hingegen jenes Gefühl, das aus der richtigen sozialen, ökonomischen und sexuellen Konfiguration einer Beziehung resultieren würde:
„[D]as außerliche Ansehen beydseitiger Partheyen mit denen guten Leumden der Rechtschaffenheit des Characters und der sittlichen Aufführung des Klägers laßen mit Grund eine glückliche und vergnügte Ehe voraussehen […].“4
Glück war folglich sozioökonomisch voraussetzungsvoll, ließ sich aber durch Arbeit generieren, die durchaus auch im substanziellen und gewerblichen Sinn verstanden wurde. Es sei hier an den im vorausgehenden Kapitel bereits zitierten Fall von Samuel Dällenbach erinnert, der mit Anna Fäß „sein Glük zu machen hofte“, weil sie mit ihrer Arbeit als Wäscherin für zusätzliche Einkünfte für den Almosenbezüger sorgte und dadurch „seine elende[n] Haus- und Vermögens-Umstände“ verbesserte.5 Offensichtlich trug sie zur Verbesserung seiner ökonomischen Verhältnisse bei und erweckte daher berechtigte Hoffnung auf Glück. Das gemeinsame Wohnen und Haushalten, bei dem sie „bestens inne worden“, gab zusätzlichen Anlass zum Optimismus.6
Aber auch emotional war Glück, wenn auch nicht an die Liebe, an Bedingungen gekoppelt. Wo an die Stelle des konsensualen Eheversprechens – darauf wurde bereits in Bezug auf die Reue hingewiesen – „Abneigung“ trat und nicht bereits uneheliche Kinder existierten, war „wegen besorgender unglücklicher Ehe“ kein häusliches Glück zu erwarten.7 „Abneigung und Wiederwillen [sic]“ bedurften „Zwang zur Heurath“ und daraus war „nichts anders als eine höchst unglückliche Ehe“ zu erwarten.8 Besonders gut illustriert diesen Umstand das folgende Beispiel von Ullrich Brönnimann von Oberbalm und Magdalena Hügi, gebürtige Jenner, wenn die Gegner dieser Ehe 1762 folgende Argumentation entwickelten:
„Obgleich unlaugbar, daß der Brönnimann die Ehe versprochen, auch mit derselben Beyschlaf gehalten, so zeige sich dennoch zum voraus, daß diese Heyraht in alle Weg höchst unglükhaftig seyn müßte, der unübersteigliche Wiederwillen den der Antworter seith der Eheversprechung und darauf erfolgter Contraditation gegen die Hügi bezeuget, scheint aus allen Umständen keines wegs simuliert, sondern seinem Grund entweder in einem zwar richtigen, aber unerweislichen Umstand, oder aber in einer Zerrüdtung seines Gemühts zu liegen. Beydes aber ist gleich traurig, gleich gefährlich, und prognosticiert den gleichen Jammer. Bey der heutigen Verhör selbsten hat sich überzeugend gezeigt, wie fast der Kummer seines könftigen Schiksaals diesen alten Mann angreife. Benebens ist Antworter an seinen 60. Jahren, da hingegen die Klägerin noch jung und nicht mehr als 28. Jahr alt ist. Eine Disportion, die gleichfalls nicht viel gutes andeutet. Wann nun aus all diesen der Zwek deß Ehestands auch nicht in einem einicher seiner Theilen erreicht werden kann: mithin dergleichen Heyraht nach allen Regeln der Sittenlehr und einer gesunden Politic in alle wege eher zu behindern als zu begünstigen.“9
Folglich hatten Gefühle in Bezug auf die prekären Ehen einen paradoxen Stand: Sie durften nicht zu leidenschaftlich und intensiv sein, wie etwa im Zustand der Liebe.10 Die Abwesenheit von diffus umrissener und begrifflich nicht explizit bezeichneter Zuneigung und seelischer Übereinstimmung war hingegen ihrerseits schlecht für das von einer solchen Ehe zu erwartende Glück. Ehen ließen sich also über die Emotionen doppelt und dabei in entgegengesetzte Richtungen prekarisieren. Das nicht benannte Gefühl im emotionalen Raum zwischen Liebe und Glück war ein vernünftiges, das sich vor allem zwischen standes- und altersgleichen Eheparteien einstellte, also auf zeitgenössischen Gleichheitsvorstellungen aufbaute. „Glüksumstände“ waren beispielsweise dort erfüllt wo „zwischen […] jungen Leuthen wenige Ungleichheit“ herrschte.11 Frauen sollten einen ihnen „angemessenen Ehegatten auswählen“.12 Das war „præcisé der Casus“ wenn „er […] nicht nur Alters halb derselben gleich, sondern auch seine übrige Umstände mit den ihrigen übereinzukommen – mithin eins des andern wohl wehrt zu seyn scheinen; und hier nicht das wenigste apparirt, welches wider die Anständigkeit und gute Sitte streiten könnten.“13 Was die übrigen Umstände der Gleichheit waren, die eine im zeitgenössischen Verständnis glückliche Ehe erwarten ließen, kommt in der Verhandlung zwischen Barbara Wernli und Jakob Bader zum Ausdruck, in der es um die kombinierte Vaterschafts- und Eheklage der Frau ging. Es handelte sich also nicht um eine prekäre Eheschließung im engeren Sinne, verdient hier aber aufgrund des darin Geäußerten trotzdem Erwähnung. Denn der Fall, der sich 1757 vor dem Berner Oberchorgericht zutrug, gibt Aufschluss über den Zusammenhang zwischen Ehe, Glück, ökonomischem Gelingen und vorehelicher Sexualität. In der Gerichtsverhandlung waren der Gemeindevertreter von Brittnau und der Vogt von Bader, der erwiesenermaßen der Vater des unehelichen Kindes der Klägerin war, der Meinung, dass „dessen Ruin käummerlich anders als durch eine Heyrat werde vorzubiegen seyn“.14 Der „rohe ausschweifende Jüngling“, der, wie aus der Gerichtsurkunde zu erfahren ist, bürgerlicher Herkunft war, sollte in diesem Fall durch die Ehe zu seinem Glück, dessen Gegenteil der sittliche und wirtschaftliche Untergang war, gezwungen werden. Die Ehe erschien dabei sowohl als Erziehungsanstalt, die Verschwendung und Liederlichkeit zu domestizieren half und dadurch den ökonomischen Ruin abwenden konnte.15 Gleichzeitig fungierte sie als Pflanzstätte für zukünftiges Glück. Zwang wurde hier im Unterschied zu reuig gewordenen konsensualen Eheversprechen ohne uneheliche Kinder wohl angewendet, weil bereits ein uneheliches Kind existierte, dessen Versorgung es sicherzustellen galt. Die Abwendbarkeit des Ruins und das damit implizit abgeleitete Glück war in diesem Fall allerdings lediglich erwartbar, weil „beyde Theile gleichen Stands und gleichen Herkommens sind, und keines sich des andern zu verschämen hat“.16 Das Gericht sprach dabei von einer „längstens wohl radicierte[n] Übung“, die „in höchster Instanz wiederholter Malen erkennt worden ist, daß in dergleichen Fällen Personen von Rang oder bürgerlichem angesehenem Herkommen einander ehelichen sollen, oblgeich keinerley gesetzmäßige Eheversprechung erwiesen werden könne“.17 Folglich war Glück in der Meinung des Oberchorgerichts weniger von Freiheit als von Standesgleichheit und den richtigen materiellen Voraussetzungen abhängig.
3 Strategien: Die praktische Normierung prekärer Eheschließungen im ausgehenden Ancien Régime
Nach den Ausführungen zu den ehegesetzlichen Normen und den bevölkerungspolitischen Debatten sowie den Taktiken von Ehewilligen und Opponierenden geht es an dieser Stelle um die Gerichtsurteile, also um die normierende Praxis der Assessoren und des Präsidenten des Oberchorgerichts in Bern im ausgehenden Ancien Régime. Die folgenden Erläuterungen sollen den ersten Teil im Sinne einer Synthese zwischen Norm und Praxis abschließen und zeigen, dass auch die gerichtliche Normierung der prekären Eheschließungen eine Urteilspraxis darstellte, die sich zwischen Gesetzen, öffentlicher Debatte und Eigensinn der AkteurInnen bewegte. Es steht die Frage im Zentrum, wie sich die Richter im Einflussbereich zwischen dem ständisch-patriarchal strukturierten und nach wie vor reformiert formulierten Ehegesetz und den halböffentlichen bevölkerungspolitischen Debatten positionierten. Zudem soll geklärt werden, wie sie sich im Spannungsfeld zwischen eigensinnigen Ehebegehren der AkteurInnen und den gewohnheitsrechtlichen Vorstellungen der opponierenden Umwelt verhielten. Zwischen dem Gesetz und dessen richterlicher Exekution befand sich in der gerichtlichen Praxis ein weiter Interpretationsspielraum. Berns Eherichter waren bevölkerungspolitische Meinungsträger und keine neutralen Vollstrecker der blinden Justitia, die die Ehe-ordnung telle quelle umsetzten.1 Sie reagierten auf die Performanz und subversiven Taktiken der Kläger und Angeklagten, agierten ihrerseits als politische AkteurInnen und hatten bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze ebenso ihre soziokulturell geprägten Vorstellungen von gesellschaftlicher Ordnung und wie diese herzustellen sei.2 Sie waren selbst „in ein komplexes Geflecht sozialer Ordnungsprozesse und Billigkeitsvorstellungen eingefügt“.3
Dadurch kommt es hier zugleich zu einer allgemeinen Beurteilung des Erfolgs von eigensinnigen Ehebegehren und Einsprüchen opponierender Parteien. Folgten die Richter tendenziell dem Eigensinn ehewilliger Individuen oder unterstützten sie die patriarchalen Interessen von Gemeinden und Familien? Die Antwort auf diese Frage lässt implizit und explizit Aussagen über die Urteilslogik der richterlichen Instanz zu. Außerdem vermag sie Aufschluss darüber zu geben, in welches gouvernementale Verhältnis die Richter zum ehewilligen Subjekt traten. Dadurch wird sichtbar, ob die Sittenrichter das traditionelle Hausväterregime stützten oder die Regierung des Subjekts intensivierten. Aufgrund der Samples wird sowohl qualitativ als auch quantitativ zu klären sein, ob die Richter in ihren Urteilen bevölkerungspolitischen Trends von Populationismus oder Übervölkerungsangst folgten und prekäre Ehen begünstigten oder die exklusiven reformierten Ehegesetze, die eine moralisch reine Gesellschaft anvisierten, sittenstreng zur Anwendung brachten und dadurch patriarchale Strukturen stützten.
3.1 Mehrstimmigkeit und der Ermessenspielraum der Gnade
In vielen historischen Darstellungen, die sich mit Gerichtsakten befassen, geht ein zentraler Aspekt des innergerichtlichen Aushandlungsprozesses verloren: Vielfach präsentieren sich die aufgezeichneten Gerichtsurteile auf Grund der Quellenlage als die geeinte Stimme der Obrigkeit, wenn sie überhaupt aufgezeichnet wurden.1 Diese Form des zusammenfassenden Protokolls widerspiegelt aber tendenziell, was Julie Hardwick in Bezug auf die sich ausdifferenzierende Staatlichkeit im 18. Jahrhundert „the state’s vision of itself“ genannt hat.2 Ein solches staatliches Selbstverständnis begann sich auch in der reformabsolutistischen Berner Obrigkeit des 18. Jahrhunderts auszudifferenzieren und abzuzeichnen. Es präsentierte sich zunehmend kategorisch und expansiv und führte tendenziell zur Einebnung von Partikularitäten und expliziter Multinormativität. Die Urkunden in den Rekursmanualen verweisen in ihrer ausdifferenzierenden Form, die verschiedene Meinungen unter den Richtern sichtbar werden lässt, allerdings auf einen ganz wichtigen Umstand: Eherichterliche Entscheidungen, die bei der Lektüre der erstinstanzlichen Ehegerichtsprotokolle konsensual erscheinen, werden in den Berner Rekursmanualen sowohl in ihrer Ambivalenz und Uneindeutigkeit als auch in ihrer Konfliktträchtigkeit zwischen ständischer Privilegienordnung, kommunaler Ökonomie, patriarchaler Ehrgesellschaft, Eigensinn und bevölkerungspolitischer Staatsräson aufgeschlüsselt und in ihrer Differenziertheit rehabilitiert. Die Darstellungsweise der Urkunden, die Mehrheits- und Minderheitenmeinungen deklarierte, markierte mit aller Deutlichkeit, dass es sich beim Oberchorgericht um ein judikatives Regierungsgremium handelte – es gab noch keine effektive Gewaltenteilung. In Bezug auf den Sinn und Zweck der Ehe im 18. Jahrhundert versammelte es verschiedene politische Vorstellungen und vermittelte zwischen diesen.
Die präsentierte Kontextualisierung der Urkunden verdeutlicht, dass Ehen nicht nur zwischen ehewilligen AkteurInnen, opponierenden Intermediären und dem Gericht ausgehandelt wurden, sondern dass auch die Assessoren des Oberchorgerichts miteinander um moralische Werte, eherechtliche Positionen und die anzuwendende Bevölkerungspolitik rangen. In einem fortwährenden und intensiven Prozess mussten sie ihren eigenen kollektiven Standpunkt zweimal wöchentlich aushandeln. Der Gerichtsschreiber musste diesen Aushandlungsprozess mehr oder weniger summarisch dokumentieren und damit legitimieren. Die Richter waren sich, wie bereits weiter oben erwähnt, in 64% der untersuchten Fälle (39) zwischen 1742 und 1798 in ihren Urteilsansichten nicht einig.
Der Umstand, dass die meisten Fälle vom Berner Oberchorgericht mehrstimmig beurteilt wurden, deutet bereits darauf hin, dass es innerhalb des richterlichen Kollegiums Vertreter unterschiedlicher bevölkerungspolitischer, respektive moralischer Weltsichten und sozialer Ordnungsvorstellungen gab. Man war sich über die zu verfolgende Ehepolitik und deren bevölkerungspolitische Stoßrichtung im ausgehenden Ancien Régime nicht nur in den öffentlichen Debatten und zwischen Eigensinn und patriarchal-kommunalen Interessen selten einig, sondern auch im Gericht. Die Spannungen zwischen patriarchalem Ehegesetz, das dem Schutz knapper Ressourcen diente, und der in der Öffentlichkeit geführten bevölkerungspolitischen Debatte wurden auch im Ehegericht in Bezug auf die prekären Eheschließungen abgebildet, wie noch zu zeigen sein wird. Sollte man die Ehe ganz grundsätzlich als bevölkerungspolitische Maßnahme fördern und zu diesem Zweck demokratisieren, wie es die Waadtländer Geistlichen in ihren Abhandlungen vorschlugen, oder war sie aus ständischen und moralischen Gründen zu verhindern, damit ständische Privilegien und lokale Ressourcen nicht gefährdet, sondern angehäuft oder zumindest sparsam verwaltet werden konnten?
Insofern erfuhren die vorgeladenen Untertanen das Oberchorgericht in den Verhandlungen im Ausgang des Ancien Régimes als ein relativ heterogenes und kontextbezogenes staatliches Instrument mit ergebnisoffenem Verfahren.3 Es mochte im Gericht in Abhängigkeit von der Zeit zwar dominierende ehepolitische Positionen geben. Neben der herrschenden Ehepolitik blieben aber offensichtlich auch Randpositionen artikulier- und verhandelbar. Summarische Protokolle, die lediglich zusammengefasste Urteile wiedergaben, verschleierten diesen Umstand. Sie verstärkten den herrschenden Diskurs durch das fehlende „verbotene Wort“, das nicht in der Urkunde auftauchen konnte.4 Das subversive Murmeln musste dabei durch „Prozeduren der Ausschließung“ im Hintergrund oder gänzlich stumm bleiben.5 Diese Verfahren sind somit Ausdruck und Teil mächtiger Herrschaftsstrategien. Die Rekursmanuale des Berner Oberchorgerichts sind bezüglich des Murmelns daher eine aufschlussreiche Quelle, weil sie Positionen und Argumente in Erscheinung treten ließen, die womöglich jene feinen Risse anzeigten, die spätere größere Brüche und Transformationen verursachten.6 Sie offenbaren damit die Heterogenität der Praxis einer Herrschaft, die gemeinhin monoton und monolithisch dargestellt und wahrgenommen wurde. Insofern ist es interessant, dass die Rekursmanuale just um die Jahrhundertmitte eingeführt wurden, gleichzeitig mit dem Aufkommen des bevölkerungspolitischen Diskurses. Innerhalb des Gerichts konkurrierten am Ende des Ancien Régimes zum Teil sehr unterschiedliche, gewissermaßen ‚vormoderne‘ und ‚moderne‘ Rationalitäten mit- und nebeneinander um die Mehrheit der richterlichen Stimmen. In jenen 61 Fällen in der Zeit zwischen 1742 und 1798 lässt sich ein ganzes Spektrum von Urteilslogiken erkennen, das weiter unten erörtert wird.
Neben dieser konfliktträchtigen Mehrstimmigkeit zeigt sich auch deutlich, dass die Ehe am Ende der Frühen Neuzeit nicht nur in der katholischen Kirche eine Institution war, die von der kirchlichen Erteilung göttlicher Gnade abhängig war. Auch im reformierten Bern war sie nach wie vor vom arbiträren „Gnadenakt“ der ständisch-aristokratischen Eherichter und Regierung abhängig.7 Diese Handlung der ‚gnädigen Herren‘ im Oberchorgericht im Namen Gottes folgte nicht der peinlichen und prinzipientreuen Befolgung juristischer Grundsätze mit universellem Anspruch, sondern gehorchte maßgeblich dem Ermessen der aristokratischen Eherichter und der Logik der Aushandlungsprozesse.8 Somit war sie Teil einer Herrschaftsstrategie.9 Der Gnadenakt ließ jenes Moment richterlicher Milde zu, das in Bezug auf die Strafgerichtsbarkeit von der kriminalitätsgeschichtlichen Forschung verschiedentlich als ‚Sanktionsverzicht‘ bezeichnet worden ist. Es ermöglichte Richtern im Rahmen des gerichtlichen Aushandlungsprozesses im Umgang mit dem Gesetz eine flexible Urteilspraxis.10 Die Richter saßen in ihrem Selbstverständnis auch zu diesem Zeitpunkt noch von Gottes Gnaden in ihren Ämtern. Genau diese Gnade verwalteten sie im Oberchorgericht von Bern als „‚Statthalterin Gottes auf Erden‘“ in Bezug auf das Privileg der Ehe.11 Allerdings verwalteten sie diese unter zum Teil neuen bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten, die nicht mehr zwangsläufig sittlich-moralischen oder ständisch-patriarchalen Logiken folgen mussten, sondern neue, ehepolitische Argumente ins Feld führten, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. Folglich kann an dieser Stelle vorerst eine gewisse Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen konstatiert werden, wenn gerade das alte Gnadenverständnis in Bezug auf die prekären Eheschließungen prinzipiell eine milde Urteilspraxis im Sinne einer reformorientierten Ehepolitik zuließ.12 Interessant erscheint dabei, dass genau dieses den aristokratiekritischen Aufklärern reaktionär erscheinende Verständnis ständischer Gnade es den ‚hochlöblichen‘ Eherichtern möglich machte, ein anderes ständisch-patriarchales Privileg zurückzudrängen. Obwohl das Vorrecht des Ehezugs der Verwandten erst gerade noch in den Gesetzesrevisionen von 1743 auf die Gemeinden und Korporationen ausgeweitet wurde, konnte das Zugrecht von den Richtern verwehrt und die prekäre Eheschließung bewilligt werden. Kollektive intermediäre Interessen konnten auf diese Weise entgegen dem Ehegesetz zu Gunsten von individuellen Eheinteressen benachteiligt werden. Auch wenn in der Rechtspraxis des Ancien Régimes gewisse Urteile unwahrscheinlich blieben, ermöglichte die Gnade als letztes Entscheidungsprinzip den obrigkeitlichen Richtern hypothetisch also jedes noch so reformorientierte Urteil. Die aus Gottes Gnaden amtierenden Richter konnten sich somit potenziell in ihren Urteilen in paternalistischer Weise über die strenge Anwendung des kodifizierten Eherechts hinwegsetzen.13 Das konnte gegen patriarchale Ansprüche und für eine wachsende Bevölkerung erfolgen. Die Richter konnten durch ihre Gnade ehelichen Eigensinn gewähren und dadurch in ein unmittelbares Verhältnis zu diesen Heiratswilligen treten, was ein universeller Rechtsanspruch, wie ihn die Aufklärer vertraten, tendenziell ausschloss.14 Durch diese direkte Beziehung zu den Paaren konnten sie als Teil eines sich entwickelnden Staats intermediäre Mächte – Gemeinden und ihre Vögte, Familien und ihre Verwandtschaftsmitglieder – isolieren und die eigene Machtfülle vergrößern. Genauso gut konnten sie sich aber auch auf die Seite der Opponierenden schlagen und ihrerseits auf deren patriarchale Normen verweisen, um den Eigensinn der Ehewilligen einzuschränken, wo er ihnen zu weit ging.15 Der Umstand des großen richterlichen Ermessens ließ also eine juristische Beweglichkeit zu, „anderen, […] nicht minder dringlichen Erwartungen und leitenden Gesichtspunkten“ – zum Beispiel populationistischer Bevölkerungspolitik – „gerecht zu werden“.16 Damit verweisen auch die richterlichen Urteile im ausgehenden Ancien Régime auf die Multinormativität der frühneuzeitlichen Gerichtspraxis in Bern.
3.2 Quantitative Tendenzen
Die unterschiedlichen Gerichtsbesetzungen machen es in Bezug auf die verschiedenen Taktiken und Ressourcen des Eigensinns, wie sie vorhin besprochen wurden, sehr schwierig, verallgemeinernde Aussagen zu ihrem spezifischen Erfolg vor Gericht zu machen. Ähnlich gelagerte Fälle prekärer Eheschließungen, die aufgrund der überlieferten Informationen durch den Gerichtsschreiber keine grundlegenden Differenzen in ihrer Konfiguration aufwiesen, konnten vom Gericht zum Teil sogar verhältnismäßig zeitnah unterschiedlich bewertet werden. Der „Wert“ der im Gericht vorgebrachten Taktiken und Ressourcen hing stets „von der jeweils situativen Logik“ ab.1 Dieser Umstand wurde dadurch verstärkt, dass, wie bereits erwähnt, dem Eigensinn in der Außenwahrnehmung selbst eine gewisse Ambiguität inhärent war, die von Fall zu Fall zu unterschiedlichen Bewertungen desselben führen konnte. In vielen Fällen war außerdem nicht trennscharf ersichtlich, welche spezifischen Taktiken und Ressourcen zum Erfolg, beziehungsweise zum Misserfolg geführt hatten, weil sie sich im Ringen um die Eheschließungen zum Teil überlagerten und ergänzten. Da also die eigensinnigen Eheaspiranten verschiedene Ressourcen kreativ miteinander kombinierten, lag eine komplexe Gemengelage vor, die generalisierte Aussagen zum Erfolg isolierter Taktiken problematisch macht.
Insofern ist die Arbeit in Bezug auf die Urteile der Obereherichter auf quantitative Tendenzen angewiesen. In der Gegenüberstellung der Zahlen heiratsbewilligender und heiratsverhindernder Urteile zeigt sich, dass 36, also 59 %, von den total 61 prekären Eheschließungen durch das Oberchorgericht begünstigt wurden. Nur 25 Mal entschieden sich die Eherichter gegen eine eheliche Verbindung und erlaubten den Opponierenden das Zugrecht oder den Eheeinspruch. In rund zwei Dritteln der untersuchten Fälle erhielt das eigensinnige Ehebegehren also den Vorzug vor den intermediären Interessen von gemeindlichen oder familialen Opponierenden. Dabei gibt es in der Verteilung über die Samples keine signifikanten Unterschiede. Es wurden in jedem untersuchten Sample mehr oder mindestens so viele Eheerlaubnisse erteilt, wie Eheverbote ausgesprochen wurden. Die untersuchten Samples aus den Rekursurkunden präsentieren das Oberchorgericht am Ausgang des Ancien Régimes gegenüber den intermediären Gemeinden, Familien und Verwandten zahlenmäßig tendenziell somit als eheförderndes bevölkerungspolitisches Organ und nicht als eine Institution, die Eheschließungen kategorisch verunmöglichte. Offensichtlich wurde der eheliche Eigensinn der ehewilligen AkteurInnen in der Mehrheit der Fälle honoriert, indem das patriarchale, kommunale oder korporative Zugrecht verhindert und zurückgedrängt wurde. Eigensinnige, die Justiz nutzende Akteur-Innen können daher im Untersuchungszeitraum durchaus als wichtige Agenten des werdenden Verwaltungsstaates erachtet werden. Vertreter des sich ausdifferenzierenden Staates avant la lettre hatten ein Interesse daran, direkt auf das Individuum zuzugreifen und intermediäre Parteien zurückzudrängen, um das eigene Gewaltmonopol auszubauen. Die eigensinnigen Ehewilligen luden ihn somit quasi zur Intensivierung seiner Tätigkeiten und Beziehungen ein. Gleichzeitig ermutigte das Gericht durch seine tendenziell milde Urteilspraxis seinerseits die ehewilligen AkteurInnen, sich in die Praxis des Staats einzugliedern.2
Dabei spielte es für das Oberchorgericht keine Rolle, ob es sich bei den begehrten Eheschließungen um räumlich – nicht verwandtschaftlich – endogame oder exogame Beziehungen handelte. Von den 58 Ehebegehren, die in Bezug auf die Herkunft als endogame oder exogame Verbindungen klassifiziert werden können, wurden sieben Eheschließungen verhindert, die innerhalb der gleichen Gemeinde erfolgt wären. Ebenso viele lokal endogame Ehebegehren wurden vom Gericht aber auch abgelehnt. Von den Eheschließungen, die über Gemeindegrenzen erfolgen sollten, gegen die oft die Gemeinden der Männer Einwände vorbrachten, wurden sogar 26 bewilligt und nur 18 abgelehnt. Während das Verhältnis von legitimierten zu abgelehnten endogamen Eheschließungen also ein paritätisches war, wurden fast eineinhalb so viele exogame Heiraten bewilligt wie abgelehnt.
Diagramm 3:
Gerichtsurteile in Bezug auf das Verhältnis zwischen räumlich endogamen und exogamen Heiratsbegehren von 1742 bis 1798 (Quellen: StABE B III 824; 826; 827; 829; 830)
Vermutlich besaßen die Faktoren der kommunalen Endogamie und Exogamie für die Obereherichter nicht zuletzt deswegen eine untergeordnete Bedeutung, weil sie die finanziellen Ressourcen der Berner Aristokratie nicht direkt berührten, es sei denn, dass es sich um exogame Verbindungen unter Beteiligung von BernburgerInnen handelte. Einen aufgrund der Fallzahl zugegebenermaßen vagen Anhaltspunkt für diese Annahme, die durchaus weiterführende Nachforschungen verdienen würde, erhält man, wenn man die Urteile in den Fällen betrachtet, in denen BernburgerInnen involviert waren. Zwei vom Umfeld prekarisierte endogame Heiraten von einer Bernburgerin mit einem Bernburger wurden vom Gericht erlaubt,3 während drei Einheiraten von auswärtigen Frauen in das Burgerrecht des jeweiligen Berner Mannes verhindert wurden.4 Wo der Besitz der Aristokratie also bewahrt blieb, beziehungsweise nicht von außen zusätzlich belastet werden konnte, erlaubte das Oberchorgericht den Ehevollzug. Wo Einheiraten auswärtiger Frauen drohten, die Ressourcen der burgerlichen Gesellschaften anzugreifen, wurden diese verhindert. Wo die Besitztümer der Aristokraten von den Eheschließungen nicht betroffen waren, weil sie die Gemeinden betrafen, wurden die prekarisierten Eheschließungen vom Oberchorgericht tendenziell eher bewilligt als verhindert.
Dieser rein zahlenmäßige Befund lässt sich auch mit jenen 51 Fällen abstützen, beziehungsweise noch deutlicher illustrieren, in denen Informationen zur Bezahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten durch die auftretenden Parteien vorliegen.5 In Anbetracht der prekären Eheschließungen schien im Oberchorgericht ein regelrechtes kostenpolitisches Subventionsprogramm ehewilliger Parteien zu bestehen, das ebenfalls einiges über die Ehepolitik des Gerichts aussagte. Nur genau in einem Fall musste die ehewillige Partei die Kosten des Verfahrens selbst tragen, obwohl ihr die gewünschte Ehe zugebilligt wurde. Viermal mussten Ehewillige die angefallenen Kosten bezahlen, weil sie den Prozess verloren hatten. Das heißt, in etwas weniger als 10% (5) der 51 Fälle mussten die Ehewilligen die unmittelbaren finanziellen Konsequenzen ihres Eigensinns selbst tragen. Die entsprechenden fünf Urteile stammen außerdem aus den beiden zeitlich früheren Samples. Danach wurden die in den hier vorliegenden Samples analysierten Ehewilligen in Zugrechtsklagen von den Richtern nie mehr zur Bezahlung der Kosten angehalten. In jenen 16 Fällen, in denen „die dieses Auftritts halb ergangenen Unkösten […] zwischen den Parteyen wettgeschlagen“, also die Verfahrenskosten sowohl Ehebegehrenden als auch Opponierenden durch das Gericht erlassen wurden, geschah das außerdem in neun Fällen „in favorem matremonii“, also explizit, um die Eheschließung zu begünstigen. Das Gericht und sein Sekretariat (Chorweibel und Chorschreiber) verzichteten auf die Einnahmen der entstandenen Verfahrenskosten, um die mit dem Urteil verbundene Eheschließung zu fördern.6 Daraus geht hervor, dass in den 30 restlichen Fällen immer die Züger die entstandenen Kosten bezahlten, ungeachtet dessen, ob ihnen das Zugrecht verwehrt oder zugestanden wurde. Waren diejenigen, die das Zugrecht forderten, die „untenliegende“ Partei, mussten sie die Verfahrens- und Gerichtskosten, außer in einem Fall, immer übernehmen. Dieses Urteil zur Kostenfolge wurde in 20 Fällen gesprochen. Aber auch wenn eine Ehe im Sinne der Züger erfolgreich abgelehnt wurde, mussten diese, wenn die Kosten vom Gericht nicht erlassen wurden, die „des Streitgeschäfts halb ergangene[n] Unkösten auf Moderation hin“7, d. h. die „bezahlung […] [der] Cammergebühren, so viel nämlich solche […] [das] Secretarium und Officialen ansehen“, begleichen.8 Dieses obergerichtliche Gewohnheitsrecht kam im Verlauf des Untersuchungszeitraums immer ausgeprägter zum Ausdruck. Es fand explizite Erwähnung im folgenden Quellenzitat aus einem Urteil, in dem der Stadt Thun zwar „das Zugrecht zugesprochen, selbige aber als Zügere nach dem aus weisen Absichten eingeführten Gebrauch um die dieses Matrimonial-Geschäfts halb ergangene Unkösten auf Moderation verfällt seyn [solle]“.9 Diese Praxis kann dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht Korporationen, Familien und Verwandten finanzielle Hemmnisse entgegensetzte, um sie tendenziell davon abzuhalten, Eheschließungen zu prekarisieren. Dem Ehehindernis des Zugrechts wurde seinerseits vom Gericht eine finanzielle Hürde aufgestellt. Damit wollte man die Ehegegner – in der Regel die finanzstärkere Partei im Verfahren – zumindest nicht begünstigen, die „arme Gegnerin [oder den armen Gegner] durch Weitläufigkeiten und große Unkosten zu ermüden und [von der Ehe] abzuhalten“.10 Insofern folgten die Obereherichter in den letzten rund 50 Jahren des Ancien Régimes im Umgang mit den Gerichtskosten tendenziell einer ehefördernden bevölkerungspolitischen Einstellung.
3.3 Widerstreitende Urteilslogiken
Bereits bei der Darstellung des Eigensinns konnte festgestellt werden, dass dieser Ambivalenzen zu erzeugen vermochte. Doch worin bestand diese Mehrdeutigkeit eigensinniger und daher prekarisierter Eheschließungen im Gericht? In den folgenden Erläuterungen wird es darum gehen, die zwei dominanten politischen Logiken hinter dem Verhalten des Gerichts herauszuschälen. Dadurch soll die von Rudolf Braun angedeutete „bevölkerungspolitische Ambivalenz des ausgehenden Ancien Régime[s]“ in der Praxis des Oberchorgerichts von Bern konkretisiert werden.1 Dabei werden beide Positionen verdichtet und zugespitzt dargestellt und als Idealtypen präsentiert. Gerade bei einstimmigen Urteilen konnte es allerdings durchaus vorkommen, dass sich die Haltungen nicht diametral gegenüberstanden, wie es hier vielleicht den Eindruck erwecken mag. Dennoch werden im Folgenden die im Gericht existierenden Pole aufgezeigt. So treten die Spannungen innerhalb dieses mächtigen Gremiums zwischen Bevölkerungspolitik und patriarchalem Herrschaftsverständnis, also zwischen unterschiedlichen gouvernementalen Verständnissen, markant hervor.
3.3.1 Das reformorientierte ehepolitische Lager
Die eben erwähnte Kostenpolitik des Gerichts, die Ehewillige quasi in doppelter Weise ‚einlud‘ – finanziell und weil es die Legitimation der Eheschließung belohnte – und die größere Zahl bewilligter (im Vergleich zu den verhinderten) Eheschließungen deuteten bereits eine Tendenz in der ehepolitischen Stoßrichtung des ehegerichtlichen Gremiums an. Einsprüche wurden durch dieses eher gehemmt, eigensinnige Eheschließungen durch das Abwälzen der Kosten auf die Opponierenden unterschwellig subventioniert, zumindest wurden durch die beschriebene Kostenpraxis des Gerichts einer Eheschließung keine zusätzlichen finanziellen Hindernisse in den Weg gestellt. Diese vorerst quantitativ beobachtete Benachteiligung des Zugrechts durch das Oberchorgericht findet ihre narrative Bestätigung in den Quellen. Es konnte vorkommen, dass die Mehrheit der Richter das Gesetz, das den Eltern das eheliche Vetorecht gegenüber ihren minderjährigen Kindern einräumte, scharf kritisierte. Ihnen war das den Eltern „gegonte zugrecht viel zu positiv“, weil
„keine exception darin enthalten, daß, fahls eine denen ellteren bekante frequentation unterloffen, oder alles aber die ellteren keine gründ geben wollen, sich einer solche ehe zu opponieren, sonderen lediglich sich diß orts an dem buchstaben deß gesatzes halten“.1
So sahen gewisse Richter durchaus Gründe, wieso Eltern und Vögte ihren Anspruch auf das Zugrecht verlieren sollten, obwohl dieser Verlust dem Gesetzestext zufolge nicht vorgesehen war. Die anpassungsfähige Praxis dieser Obereherichter weckt Assoziationen mit jenem Befund aus der historischen Kriminalitätsforschung, der insbesondere für den hier relevanten Untersuchungszeitraum auf „ein ausbalanciertes System von Recht und Gnade, von Normdivergenz und Sanktionsverzicht“ hinweist.2 Laut Regula Ludi vollzog sich im Verlauf des 18. Jahrhunderts eine Entwicklung hin zu einer milderen Strafpraxis der Gerichte, die von ihr als Entgegnung auf die aufklärerische Rechtssprechungskritik interpretiert worden ist. In den hier untersuchten Ehegerichtsfällen kam es in eben diesem Sinn wiederholt vor, dass sich die Mehrheit der Gerichtsbeisitzer in ihrem Urteil einer engen, wortgetreuen und somit streng formal-juristischen Auslegung des patriarchalen Ehegesetzes widersetzten.3 Dagegen folgten sie anderen rechtlich-moralischen oder auch bevölkerungspolitischen Überzeugungen, die den ehelichen Eigensinn der prekarisierten Paare begünstigten. Ihre Haltung öffnete damit Spielräume für die Ehewilligen. Gelegentlich konnte das sinngemäß im Protokoll explizit geäußert werden, wenn das finale Urteil im Widerspruch zum geltenden Gesetzt stand. Dann notierte der Gerichtsschreiber zum Beispiel: „Moralische Betrachtungen haben zu dieser […] Meinung geleitet.“4 Der gesetzliche Anspruch eines Vogtes auf das Zugrecht über seinen Zögling konnte von Teilen des Gerichts als „schnödes Recht“ verschrien werden, dem ökonomische oder moralische Überzeugungen entgegengesetzt wurden.5 Eltern, Vögte und Gemeinden, die vom Umgang ihrer Kinder wussten, um dann vor Gericht doch das Zugrecht gegen den Ehevollzug einzulegen, wurden bezichtigt, das Gesetz durch ihre wortwörtliche Auslegung zu missbrauchen und dadurch die vorausgehende soziale Verantwortung gegenüber ihren Angehörigen außer Acht zu lassen.6 So erschienen die Eheeinsprechenden, die sich wortgetreu auf den ständisch-patriarchalen Gesetzestext bezogen, tendenziell rückwärtsgewandt. Dagegen trat ein Teil des Oberchorgerichts geradezu gesetzeskritisch und in der Auslegung der Fälle ehefördernd auf. Sie nutzten ihren richterlichen Ermessensspielraum teilweise zugunsten von Ideen, die auch von den zuvor vorgestellten Populationisten vertreten wurden.7 Dort erschien das patriarchale Ehegesetz unaufgeklärt, wenn die Eherichter
„jeh nach Beschaffenheit […] [der begehrten Ehe] sich nicht an den dürren Buchstaben des Gesazes zu halten, sonderen demselben ein vernünftige und der Natur der Sach selbsten angemessene Erläuterung zu geben“
verpflichtet fühlten.8 Die Oberchorrichter wiesen hier unverhohlen darauf hin, dass sie selbst die Ehegesetze unter gewissen Umständen für unzeitgemäß und korrekturbedürftig hielten. Dieses Argument der Oberchorrichter, die mittels gnädiger Urteile eine reformorientierte Ehepolitik verfolgten, verdeutlicht die Aussage von Barbara Stollberg-Rilinger, dass die Naturrechtslehre im 18. Jahrhundert vielen Obrigkeiten dazu diente, die „Rechte der ständischen Zwischengewalten“ sukzessive abzubauen und den Handlungsspielraum zugunsten rational begründeter staatlicher Zielvorstellungen, z. B. eben der Bevölkerungsvermehrung, auszudehnen.9 Damit agierte diese Fraktion der Assessoren eindeutig gegen patriarchale Interessen intermediärer Gruppen. Sie waren mit ihrem gnädigen, will heißen flexiblen, Umgang mit dem Gesetz offenbar gewillt, die kommunalen und familienpolitischen Partikularinteressen, die sich auf ein geltendes patriarchales Privileg bezogen, nämlich das eheliche Vorzugsrecht, zugunsten einer neuen Politik zurückzuweisen.
Der Wille, die Anwendung und die ehehindernden Effekte des Zugrechts der Familien so weit wie möglich einzudämmen, offenbarte sich auch darin, dass man es zunehmend einer möglichst kleinen Gruppe von Angehörigen zubilligen wollte. In einem Fall, der sich 1760 zutrug, wollte der Gemeindevogt laut Gericht eine „bemittelte Gemeinds-Angehörige“ vom Heiraten abhalten, um deren Besitz in den eigenen Reihen zu behalten.10 Er tat dies, obwohl die angehende Braut die Zustimmung der Mutter hatte. Das Gericht ließ verlauten, dass die Abstufung, wem unter welchen Umständen das Zugrecht zukomme, in der Chorgerichtssatzung ganz genau definiert wäre – „und niemanden wird etwann zu Sinn steigen, daß die Einwilligung der daselbst vernamseten Personen zu einer gültigen Ehe cumulativé erfordert werden“.11 Während zuvor also das Gesetz im Namen übergeordneter ehepolitischer Interessen in Frage gestellt worden war, wurde es hier wiederum angewendet, um dieselben Interessen durchzusetzen. Die Begründung: Die Eheschließungen sollten nicht von den ökonomischen Interessen der Gemeinden und den Befindlichkeiten ihrer Vertreter abhängen, „sonderen auf das […], was das Recht vermag“.12 Wenn der Vater sein Einverständnis zur Heirat gäbe, wäre kein Konsens mit der Mutter, noch mit den Verwandten erforderlich. Ebenso wäre die Einwilligung der Verwandten oder des Vogts unnötig, wenn die Mutter mit der Eheschließung ihres Kindes einverstanden wäre. Den Grund für diese Abstufung formulierten die Eherichter wie folgt: „Wie wenige Ehen würden zu Stand gebracht werden können, wann so viele interessierte spem sumessionis habende Collateralen um ihren Consens gefragt werden müßten.“13
Unter den ehebegünstigenden Obereherichtern wurde gerade in der ausgedehnten Verwendung des Zugrechts der Verwandten und Gemeinden die Ursache für die vielen unehelichen Geburten verortet,
„weil dieses väterliche Recht bey denen Unterthanen eine Zeit daher dergestalten misbraucht wird, daß die geringste Disparität nicht nur von Mittlen, sondren auch prætendirten Stands, wirklich eine der stärksten Quellen von der bald unerträglichen Anzahl der Bastarten ist; dieses beneficium juris dann unmöglich von dem hohen Gesatz-Geber in solcher Absicht ertheilt werden seyn kann; und seiner Natur nach […] allezeit eher restringirt als extendirt werden solle.“14
Die ehefördernde bevölkerungspolitische Ausrichtung, wie man sie schon in den Abhandlungen der Oekonomischen Gesellschaft vernehmen konnte, zeichnete sich also nicht nur quantitativ in den Urteilen ab, sondern auch eindeutig und sprachlich explizit in den Urteilsbegründungen. Das Recht auf die Eheschließung wurde in der Gerichtspraxis vom reformorientierten Lager der Oberchorrichter demokratisiert und tendenziell in ein Naturrecht überführt, das jedem Menschen zustehen sollte. Vereinzelt wurde sogar gefordert, dass Ehen über Standesgrenzen und ökonomische Ungleichheiten hinaus zu akzeptieren wären, wie es auch die Populationisten forderten. Dem ständischen Argument der „Disparitæt beydseitigen Vermögens“ wurde von diesen Richtern dadurch der Nährboden entzogen, zumindest wenn sie selbst davon nicht betroffen waren.15 In dieser säkularen Haltung war ein Hang hin zu einer zentralstaatlichen Verwaltung zu erkennen, die den Zugriff von intermediären Gruppen auf die Subjekte zurückdrängte und dadurch den eigenen ausbaute, ein in zunehmendem Maß naturrechtlich akzentuiertes Eheverständnis kultivierte und in der Urteilspraxis auch Grenzen der Ständegesellschaft zu überschreiten begann.
In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Fall zu erwähnen, der Kritik am patriarchalen Vorrecht des Ehezugs offensichtlich macht. Ein Teil der Richter beschwerte sich über den Umgang mit vorehelichen Schwangerschaften auf dem Land und bemängelte die ehehemmende Funktion des Zugrechts. Während „in dergleichen Fällen Personen von Rang oder bürgerlichem herkommen“ zu Wiedergutmachungsehen angehalten würden, Eheschließungen also gefördert würden, sei „nicht wohl zu begreifen, warum das Landvolk einzig sich mit dem dürren Buchstaben der Satzung zu schirmen befügt seyn, und, gleichsam unter deren Schirm, das ohnehin mit Bastarten angefüllte Land zügellos mit einer Menge dergleichen unglückseligen Früchten belästigen könnte“.16 Durch das Zugrecht wurde der Landbevölkerung in dieser Perspektive die Möglichkeit geboten, der Ehe und somit dem obrigkeitlichen Zugriff auf ihr Sexualverhalten auszuweichen. Gerade das patriarchale Zugrecht ermöglichte jungen LandbewohnerInnen die ungehinderte voreheliche Sexualität, „zumalen es leyder! dahin gekommen, daß die meisten junge ledige Landleute die Züchtigung der gesetzlich bestimmten Abbüßung wenig mehr achten, ja viele darunter öffters darmit ihr Gespött treiben.“17 Das patriarchale Zugrecht verursachte und verstärkte in dieser Denkweise exakt jenes Phänomen, das es eigentlich zu verhindern galt: die starke Vermehrung unehelicher Bevölkerungsteile, deren Versorgung ein großes Problem für die Gemeinden darstellte. Die voreheliche Sexualität wurde vom Gericht problematisiert und der Abbau von Ehehindernissen gleichzeitig als Lösung präsentiert. Dadurch konnte die voreheliche Sexualität zu einem taktischen Instrument ehewilliger AkteurInnen avancieren, weil man in dem hier vorgestellten reformorientierten richterlichen Lager geneigt war, diese durch die Eheschließung nachträglich zu legitimieren. Denn, so das Gericht, „[dem öffentlichen Interesse (Interesse publicum)] ist mächtig daran gelegen, und es kan auch anderst nicht als der Wille des Landes-Fürsten seyn, daß das Land nicht je mehr und mehr, mit Bastarden ausgefüllt, und beschwärt werde.“18
So thematisierte das Gericht in seinen konkreten Urteilen wiederum unmissverständlich, dass die Sittengesetze ihre Wirkung in großen Teilen der Bevölkerung eingebüßt hatten. Im reformorientierten Lager war man bereit, diesen Umstand durch die flexible Gerichtspraxis zu korrigieren. Hier kritisierten einige Obereherichter den inkorrekten Einsatz des Zugrechts und seine negativen Konsequenzen für die öffentlichen Interessen, die im Sinne der Staatsräson mit den Absichten der Regierung zur Deckung gebracht werden sollten. Noch expliziter wurde das in der folgenden Gesetzeskritik:
„Allein, da diesem an sich recht Patriotischen Systema, […] noch immer die Strenge der Gesäzen vor dem Licht stehet, und so wohl der Modus probandi in matrimonialibus, als das Zug-Recht der Vögten, Verwandten usw. deutlich und mit dörren Buchstaben, vorgeschrieben, so kann mann dermalen, so gerne man auch wollte, von dieser Richtschnur nicht abgehen, und muß solche als die einzige Norman decidendi erkennen.“19
Damit kam zum Ausdruck, dass es diesen Richtern nicht mehr um die quasi fürstliche Regierung und Disziplinierung ihrer Untertanen ging. Ihre patriotischen Gedanken kreisten um das öffentliche Interesse, um das Gesamtwohl einer Bevölkerung, um die patriotisch interpretierte Staatsräson. Nicht die Erfüllung der veralteten Gesetze war in diesem reformorientierten Lager primäres Regierungsziel, sondern, wie Regula Wyss in Anlehnung an Foucault formuliert, „der Prozess des Regierens selbst“.20 Dadurch wurde möglich, dass in Ehebelangen „auch die adeliche Famille inn ihren darwider gemachten oppositionen nicht begründt befunden“ und mit ihren Zugrechtsklagen abgewiesen wurde, der Geburtsstand als symbolisches Kapital also tendenziell an Bedeutung einbüßte.21
Die Motive hinter den ehebegünstigenden Forderungen dieses Gerichtsteils lassen sich nicht nur implizit erkennen, sondern auch explizit in der Quellensprache nachweisen: Das patriarchale Zugrecht intermediärer Parteien sollte so stark wie möglich eingeschränkt werden, weil von diesem Lager im Ehegericht „die Beförderung der Heurath als dem Wohl des Staats angemessen“ betrachtet wurde.22 Die reformorientiert gesinnten Teile im Ehegericht bezichtigten die Gemeinden, dass ihre Angst vor dem wirtschaftlichen Scheitern von Ehen „fürs künftige alle heyrath der minder bemitelten Unterthanen lediglich von dem guten Willen ihrer Gemeinden abhängig machte; eine Willkühr deren äußerst schädliche Folgen sich in kurzem mit Macht, und zu gröstem Nachtheil der Copulation würden empfinden lassen“.23 Anhand dieser Aussagen lässt sich der Populationismus, der grundsätzlich die soziale Ausweitung des Ehestands forderte, unzweifelhaft auch im Oberchorgericht verorten.24
Bezeichnenderweise waren nur diejenigen Eheschliessungen von der grundsätzlichen Förderung ausgeschlossen, die „einer gesunden Politic“ entgegenstanden:25 Die Eheschliessungen von alten und kranken Menschen. „[…] nach dem allgemeinen Lauff der Natur [könne] der Zwek der Ehe wegen dem Alter [oder eben dem Gesundheitszustand] der Verlobten nicht erreicht werden.“26 So waren auch jene Stimmen im Oberchorgericht, die die Eheschließungen fördern wollten, der Meinung, dass „Heiraten von alten und gebrechlichen Menschen mit dem Zweck dieses gesellschaftlichen Bandes keiner wegen, und in keinerley Sinn übereinstimmt[e]“.27 Sie gehorchten nicht der Natur, der eine gute Regierung zu folgen und zum Durchbruch zu verhelfen hatte. Auch diese Argumentation fand sich bereits bei den Populationisten wieder, die ehepolitisch auf Bevölkerungsvermehrung und nicht auf Altersvorsorge abzielten. Der biopolitische Impetus dieses ehegerichtlichen Flügels zeigte sich in der Forderung nach einer Ehepolitik, die nur die ‚gesunde‘ und auf Fortpflanzung gerichtete Sexualität förderte. Diese Forderung konnte allerdings auch bedeuten, dass die Eheschließung den „Arzneygelehrten“ zufolge in den Gerichtsakten als ein „dienliches Heilungsmittel“ gegen die „hysterischen üblen“, jener „Krankheit des Weibes“, erscheinen konnte.28 Dieses war der Fall von Magdalena Koch, die 1770 Johann Rudolf Müller zu heiraten begehrte, von ihren Verwandten aber der „Nervenkrankeit“ bezichtigt wurde. So existierten durchaus auch innerhalb der biopolitischen Argumentation unter den Richtern Spannungen, wenn die Frage im Raum stand „[w]as für gutes […] bey dieser Ehe für die Societet und für die Eheleut selbst zu hoffen“ war.29
Wie genau diese bevölkerungspolitisch motivierten Positionen Eingang in das Gericht fanden, ist schwierig zu eruieren und kann hier nicht erschöpfend behandelt werden. Eine sehr plausible Möglichkeit, das zeigt Wyss für Bern in eindrücklicher Weise auf,30 waren personelle Querverbindungen zwischen Sozietäten und Regierungsorganen. Eine solche Verquickung zwischen der Oekonomischen Gesellschaft und dem Oberchorgericht sticht hervor und konkretisiert sich in der Person von Johann Rudolf Tschiffeli. Dieser war von 1755 bis zu seinem Tod 1780 Sekretär des Berner Oberchorgerichts, hatte großen Einfluss auf die revidierten bernischen Chorgerichtssatzungen und war gleichzeitig eine bedeutungsvolle Figur in der Bewegung der ökonomischen Patrioten. In der Literatur ist dieser als „milder Menschenfreund“ beschrieben worden, der angeblich „durch seinen Einfluss und durch seine Verwendung […] das traurige Los vieler Menschen gemildert“ habe, was zu der ehepolitischen Stoßrichtung der hier vorgestellten Oberchorrichter passen würde.31 1759 gründete er die Oekonomische Gesellschaft von Bern. Er zeichnete sich neben seinen vorwiegend landwirtschaftlichen Schriften dadurch aus, dass er sich für bessere Verhältnisse der Heimatlosen im Kanton Bern einsetzte.32 Dazu passt die Tendenz im Oberchorgericht, die Ehe breiteren Schichten zugänglich zu machen. Die bevölkerungspolitischen Absichten dieses richterlichen Lagers, das in Tschiffeli für fast die Hälfte des Untersuchungszeitraums über einen einflussreichen Verbündeten verfügte, standen in großem Widerspruch zur kommunalen und patriarchalen Logik und bevorzugten aufgrund ihrer Politik die eigensinnigen Eheabsichten prekarisierter AkteurInnen. Man war also in diesem tendenziell ehefördernden bevölkerungspolitischen Lager des Oberchorgerichts in reformabsolutistischer Manier gewillt, die Macht der Intermediären zu Gunsten eines zentralisierten Gewaltmonopols und eines direkteren Zugriffs auf die Untertanen einzuschränken. Dazu war man auf den Eigensinn und die Justiznutzung der AkteurInnen gewissermaßen angewiesen. Sie eröffneten dem sich entwickelnden Staat einen direkten Zugriff auf einen gerade dadurch zunehmend intim werdenden Bereich des Lebens, der zuvor vom sozialen Nahraum mehr oder weniger sichtbar und kollektiv überwacht und reguliert wurde.
3.3.2 Das ständisch-patriarchale Lager
Wie bereits erwähnt, war das Oberchorgericht allerdings kein einstimmiges Organ, sondern vereinte – im Großen und Ganzen – zwei oppositionelle ehepolitische Meinungslager in seinen Reihen. Das jetzt vorgestellte Lager wird als ‚patriarchales‘ charakterisiert, das noch stark einer geburtsständischen Sittenlogik verhaftet war. So fand sich im Gericht auch dieses tendenziell traditionellen Werten verpflichtete Lager wieder, das konsequent am ständisch-patriarchal verfassten Ehegesetz festhielt und disziplinarische Funktionen akzentuierte. Dieses Lager beabsichtigte, dem patriarchalen „Willen und [der gesetzlichen] Vorschrift des Hohen Gesäzgebers, der dem oberen Ehegericht in seinem Eyd ausdruklich anbefiehlt‘ alle Ihre Urtheile und Erkanndtnußen nach dem buchstäblichen Innhalt gegenwärtiger Sazungen auszufällen’“.1 Es verfolgte einen weniger gnädigen und daher auch weniger flexiblen Umgang mit dem Gesetz, wenn es darum ging, den eigensinnigen Ehebegehren zu begegnen.
Wie anhand des Verhältnisses zwischen bewilligten und abgelehnten prekären Eheschließungen aufgezeigt werden konnte, begegneten sich die Vertreter der entgegengesetzten Positionen im Oberchorgericht in den Urteilen ungefähr in einem Verhältnis von 3:2 (bewilligt zu abgelehnt). Somit bildete sich auch in der konkreten gerichtlichen Praxis das ambivalente diskursive Verhältnis zwischen Vertretern der patriarchalen Ehegesetze, die tendenziell einer hausväterlichen Ökonomik folgten und in physiokratischer Sichtweise die Überbelastung der natürlichen Ressourcen durch eine Übervölkerung befürchteten, und Vertretern einer reformorientierten populationistischen Bevölkerungspolitik ab. Den Spannungsbogen zwischen den beiden Lagern benannte das Oberchorgericht im Fall einer Vaterschaftsklage in Bezug auf das Ehegesetz gleich selbst: Die „[…] Ehegerichts Ordnung manifestiert deutlich die Absicht und den Zwek deß weisen Gesezgebers, die Sidtenlosigkeit und Verführung einzuschränken, soviel möglich Heurathen zu bewürken, mithin eheliche Kinder anstatt unehelicher zu erzielen […]“.2
Jene Richter, die die patriarchale Gewalt zu stützen versuchten, erblickten in prekären Eheschließungen tendenziell eher Sittenlosigkeit und Verführung und bekämpften damit gewissermaßen das Projekt der Populationisten, so viele Heiraten wie möglich zu bewilligen, um uneheliche Geburten zu vermeiden und dadurch die Gesundheit und das Bevölkerungswachstum zu befördern. Aus diesen Gründen betonten die Vertreter einer patriarchal akzentuierten Ehepolitik in ihrer kritischen Haltung gegenüber Heiraten auch moralische Bedenken und die Gefahren für eine ständisch organisierte Gesellschaft. Diesem Lager war es wichtig, dass das Brautpaar „nicht nur Alters halb […] gleich, sondern auch [die] übrige Umstände […] übereinzukommen – mithin eins des andern wohl wehrt zu seyn“ hatte. Eheverbindungen, die diesem Anspruch nicht genügten, verstießen „wider die Anständigkeit und gute Sitte“.3 Folglich legten die ständisch-patriarchal ausgerichteten Oberchorrichter den Fokus auf „gleichheit des Stands, Herkommens, Vermögens[,] Alters beydseitiger Partheyen“ und deren „guten Leumden“.4
In der Frage der Altersentsprechung bildete sich tendenziell eine Schnittmenge zwischen geburtenförderndem populationistischem Lager und der ständisch-patriarchalen Gerichtspartei. Gerade dieser Umstand konnte zu einstimmigen Gerichtsentscheiden führen. Das Argument der Standesgleichheit stellte auch nicht zwangsläufig einen fundamentalen Meinungsunterschied zwischen den Parteien dar, wurde aber doch mit deutlich unterschiedlichen Vorzeichen versehen. Die Brautleute sollten „von gleicher Condition und Mittlen“ sein, weil die ständisch-patriarchale Moral dies verlangte.5 Dieser Moral ging es primär darum, „[d]ie Ehre der Bürger und Unterthanen […][,] das kostbarste Kleinod, das dem Landesfürsten zur Aufrechterhaltung und Beschützung […] anvertraut seyn kann“, zu bewahren.6 Damit verteidigten diese Richter ein Ehrkonzept, das durch ungleiche Heiraten bedroht war, beziehungsweise ‚verletzt‘ wurde. Dementsprechend galt es diese Verbindungen abzuwehren, weil dadurch auch das eigene ständische „Ehrgefühl“ bedroht war.7 Dagegen sollten standesgleiche Eheschließungen gefördert werden, um die ständische Ordnung zu stabilisieren. Damit bekannten sich diese Richter eindeutig zu einer Kultur der Ehre, in der diese als soziales Kapital verstandene Ressource in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu erhalten war.8 „Dis-portion“, ob des Alters oder des Standes wegen, konnte deswegen „nicht viel gutes andeute[n]“, beziehungsweise der patriarchal interpretierte „Zwek des Ehestands […] nicht in einem einicher seiner Theilen erreicht werden“.9 Ungleichheit widersprach für dieses hausväterlich geprägte Lager „allen Regeln der Sittenlehre“.10 Während der Ehezweck im bevölkerungspolitisch reformorientierten Lager ein ‚natürlicher‘ war, dem es gegen ständische Argumente zum Durchbruch zu verhelfen galt, akzentuierten die Vertreter einer patriarchalen Urteilslogik also vor allem den sittlich-moralischen Zweck der Eheschließungen: die Aufrechterhaltung einer ständischen Ordnung, die immer auch mit Ausgrenzung zusammenhing.11 Denn die Aufrechterhaltung dieser Ordnung war auf das Engste mit der Moral der Gesellschaft und ihrem Glauben daran verknüpft. Die Standesgrenzen und ständische Privilegien zu bewahren, war deswegen das oberste Ziel dieser Richter. Darum bestritten sie auch „die volkommene Vähigkeit“ der prekarisierten ehewilligen Akteure, „die zu einem vernünftigen und klugen Haus-Vater erforderet [wurde]“12. Das stellte wiederum sowohl eine moralische als auch ökonomische Bedrohung für die ständisch verfasste Gesellschaft dar, „[…] wo gänzl[iche] Armuth, Natur-Fehler [hier vermeintliche Blindheit], und schlechte Aufführung verbunden“ waren. So vermutete dieser restriktive Teil des Oberchorgerichts wesentlich früher als der ehebegünstigende Teil, „dass benebst dem Mann, Weib und allfällige Kinder der Gemeinde eine beschwerliche Last“ verursacht würde.13 Und so griffen die das patriarchale Zugrecht unterstützenden Ehegegner unter den Richtern tendenziell die Argumente der opponierenden Gemeinden, Gesellschaften und Familien auf und stellten den Leumund der Ehewilligen in Frage. Diese Fraktion unterstützte im Gericht jenes Gnadenverständnis, das der von Max Weber exemplarisch dargestellten doppelten Prädestination nahekam und weiter oben referiert wurde: Reichtum war ein äußeres Zeichen für göttliches Wohlgefallen sowie ein frommes Leben und widerspiegelte auch die jeweilige Ehre der Menschen. Im Gegenzug waren Armut und ein schlechter Leumund in dieser Auffassung mindestens Indizien für mangelnde eheliche Würde. Wie bereits ausgeführt, stellte die Ehe im 18. Jahrhundert in Bern nach wie vor eine Gnadengabe dar, die nur den Ehewürdigen zuteilwerden sollte, also jenen, die sich in dieser patriarchalen Vorstellungswelt im wortwörtlichen Sinn um diese Institution im Vorfeld verdient gemacht hatten. Mit der Ehe war „es umb mehr als zeitliches Guth zu thun“14, aber gerade deswegen mussten für dieses ehepolitische Lager äußere Anzeichen und Indizien gegeben sein. Denn unter anderem daran konnte die Ehewürdigkeit der Ehebegehrenden festgemacht werden.
C Die Helvetik (1798–1803)
Ereignisse
Helvetik wird in der Schweizer Geschichte jenes ungefähr fünfjährige Intermezzo französischer Besatzung und zentralistischer republikanischer Regierung nach der sogenannten ‚Helvetischen Revolution‘ von 1798 genannt. Bevor zu einer historischen Beurteilung der Eheschließungsthematik unter den veränderten politischen Umständen der Helvetischen Republik geschritten wird, müssen für ein allgemeines Verständnis zunächst in groben Zügen die äußeren Bedingungen und Veränderungen beschrieben werden, die diese Phase auslösten und mit sich brachten. Die Helvetische Revolution und die aus ihr hervorgehende zentralistische Republik können nicht unabhängig von den europäischen Entwicklungen unter dem Eindruck der Französischen Revolution und Napoleons Expansionsunterfangen betrachtet werden. Diese Entwicklungen und ihre spezifischen Folgen für Bern werden hier in einem Parforceritt erörtert.
Als 1789 in Frankreich die Revolution ausbrach, überraschte sie nicht nur den französischen König. Auch ihre Folgen für die Eidgenossenschaft vermochte zu diesem Zeitpunkt niemand abzuschätzen. Zwar thematisierten und problematisierten die Herrschaftseliten und geistigen Kapazitäten in den verschiedenen eidgenössischen Ständen bereits seit der Mitte des 18. Jahrhunderts die zunehmende soziale Verengung der Herrschaft durchaus. In Bezug auf die zunehmende Machtfülle in den Händen einiger weniger Geschlechter diskutierten die Patrizier allerdings nicht die Gleichberechtigung der Landschaft mit der Stadt. Sie setzten sich viel mehr mit der Frage auseinander, wie sie die soziale Einbettung ihrer Herrschaft auf Dauer sicherstellen konnten, wenn sich die Zahl der regierenden Geschlechter und damit die soziale Akzeptanz nicht etwa ausweitete, sondern immer stärker und schneller verringerte.1 Ein wachsender Teil der Burgerschaft fühlte sich standesintern in zunehmendem Maß von der Herrschaft ausgeschlossen und wirtschaftlich benachteiligt.2 Parallel dazu fand die patrizische Machtkonzentration nach wie vor Ausdruck in den Heiratsstrategien und -praktiken des Patriziats. In Bern gerieten zum Beispiel sogenannte ‚Barettlitöchter‘ stets vor den Erneuerungswahlen in den Großen Rat in den Fokus des matrimonialen Begehrens unverheirateter Patrizier. Diese ledigen Töchter von Ratsherren wurden umworben, weil ihren Vätern das Recht zur Nomination von Kandidaten für die Wahl in den Rat zustand.3 Das Berner Ancien Régime versuchte 1790, die Akzeptanz der Herrschaft mit einer Festschreibung des zeitgenössischen status quo zu stabilisieren: Die Zahl der regimentsfähigen Geschlechter durfte nicht unter die aktuelle Zahl von 236 fallen. Im Großen Rat musste davon stets etwas weniger als ein Drittel der Geschlechter (76) vertreten sein.4 Dabei ging es ganz offensichtlich nicht um die Integration der Untertanen, sondern um die Abstützung der Macht im eigenen Stand.
Während sich das Berner Patriziat also lange Zeit prioritär mit den standesinternen Machtverhältnissen auseinandersetzte, schufen die Französische Revolution und der Sieg der jungen Französischen Republik über Preußen und Österreich im ersten Koalitionskrieg neue äußere Bedingungen. Zwar blieb die Eidgenossenschaft von den direkten Kriegshandlungen vorerst verschont, weil allen involvierten Parteien die Neutralität der Eidgenossenschaft schutz- und versorgungstechnisch Vorteile bescherte. Dennoch kam Bern – in seiner Funktion als Schutzmacht von Genf sowie der südlichen Teile des Fürstbistums Basel und durch seine exponierte Lage gegen Westen – im eidgenössischen Vergleich verhältnismäßig früh in Berührung mit der expansiven Politik der Französischen Republik. Im Verlauf des ersten Koalitionskriegs besetzten französische Soldaten den nördlichen Teil des Fürstbistums, annektierten Savoyen und machten dadurch 1792 die politische Umwälzung in Genf möglich. Erst die Friedensschlüsse mit Preußen (1795) und Österreich (1797) eröffneten der siegreichen Französischen Republik neue Handlungsräume im mittleren Alpenraum. Nun konnte sie beginnen, ihre expansiven Interessen und politischen Ideen auch in diesem Gebiet umzusetzen. Dabei war der Eidgenossenschaft vom französischen Direktorium die Rolle einer Schwesterrepublik zugedacht worden.5
Seit Beginn des Jahres 1798 wurde das Gebiet der heutigen Schweiz auf Grund der neuen Situation Frankreichs von den Folgen der Französischen Revolution unmittelbar erfasst. Nachdem 1791 die Unabhängigkeit der Waadt scheiterte, beziehungsweise von der patrizischen Regierung Berns mit militärischer Gewalt noch niedergeschlagen werden konnte,6 gelang es den revolutionären Bürgern der Waadtländer Seegemeinden angesichts der gesamteidgenössischen Entwicklungen und der Protektion Frankreichs, die Unabhängigkeit auszurufen. Die Berner Regierung ließ es vorerst zu keiner militärischen Eskalation mit der französischen Armee kommen und zog sich aus der Waadt zurück.7 Gleichzeitig versuchten die Regenten das politisch aufgeheizte Klima in der verbleibenden Bevölkerung in letzter Sekunde abzukühlen, indem sie Konzessionen eingingen: Die Kooptation von 52 neuen Regierungsmitgliedern aus Landstädten und Landschaften sollte deren politische Partizipation verstärken und dadurch zurückgesetzte Gemüter beruhigen. Gleichzeitig wollte die alte Regierung mit dieser Maßnahme die politische Legitimation der eigenen Regierungsweise breiter abstützen. Die derart erweiterte Versammlung erließ bei ihrem ersten Zusammenkommen eine konstitutionelle Ordnung, die es theoretisch allen Bürgern des Territoriums erlaubt hätte, politische Ämter in der Verwaltung oder Regierung zu besetzen. Doch zwischenzeitlich hatten sich die militärischen Verhältnisse Berns gegenüber Frankreich zunehmend verschlechtert. Die Frage, wie man auf die äußere französische Bedrohung reagieren sollte, löste wachsenden Zwist zwischen militärischer und politischer Führung aus und förderte Auflösungserscheinungen im eigenen Heer. Unter diesen Umständen kam es am 4. März 1798 zur Abdankung der alten Herrschaft, der eine provisorische Regierung folgte. Diese bestand aus Repräsentanten von Stadt und Land, konnte den Angriff der Franzosen aber auch nicht mehr abwenden. Am 5. März überreichte Berns provisorische Regierung dem französischen Direktorium die Kapitulationsakte, woraufhin französische Soldaten die Stadt Bern besetzten.8
Historiographische Beurteilung
Die Helvetische Revolution wird sowohl in liberaler als auch konservativer politischer Tradition gemeinhin als abruptes Ende des Ancien Régimes beschrieben. Dabei unterscheidet sich die Bewertung des Vor- und Nachher mehr oder weniger ausgeprägt. Für das eine Lager ist die Helvetische Republik der politische Bezugspunkt eines lang ersehnten demokratischen Konstitutionalismus. Er scheidet in dieser Auffassung gewissermaßen die politisch unaufgeklärte Frühe Neuzeit von der progressiven Moderne. Dadurch wird die Helvetik zur undurchlässigen zeitlich-ideologischen Grenze zwischen absolutistischem Unrechtsregime und idealisiertem demokratisch-liberalem Nationalstaat. Für das andere Lager stellt sie das Ende einer gottgefälligen und – nationalistisch interpretiert – selbstbestimmten, föderalistischen Ordnung dar, worauf Unruhe, Zerstörung, Armut, vor allem aber Abhängigkeit von der französischen Großmacht und Unfreiheit unter Napoleon folgten.1
Zwischen diesen beiden politischen Polen existiert inzwischen ein breites Spektrum von historischen Interpretationen, die die revolutionsähnlichen Entwicklungen im ungefähren Gebiet der heutigen Schweiz sehr viel differenzierter betrachten.2 Die Helvetische Revolution war demnach kein ahistorisches Offenbarungsereignis ohne Vorgeschichte. Sie kannte zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Gewinner und Verlierer. Sie erfuhr daher voneinander abweichende Wahrnehmungen und Interpretationen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und verschiedene Facetten der Revolution betreffend sogar in einer Person zusammenfallen konnten.3 Nichtsdestotrotz bleibt es eine Tatsache, dass vor allem die französische Besatzung, insbesondere in Bern,4 für breite Bevölkerungsschichten massive materielle Einschränkungen und Entbehrungen mit sich brachte. Jüngst wurden auch die Gewalterfahrungen und die erschütternde Wahrnehmung der militärischen Präsenz unter französischer Okkupation von der Geschichtswissenschaft stärker thematisiert.5
Gleichwohl dürfte der Lausanner Historiker Sandro Guzzi-Heeb in seiner Einordnung der historischen Realität zwischen den Polen richtig liegen, wenn er in Bezug auf die grundlegenden politischen Entwicklungen schreibt, dass nicht die „Landbevölkerung die ‚gnädigen Herren‘ des Ancien Régime“ im Alleingang gestürzt hätte, sondern dass dies mithilfe der Interventionen des französischen Direktoriums und des militärischen Drucks Napoleons geschehen sei.6 Angesichts dieser Ambiguität – so empfiehlt der Historiker seiner Zunft – sollten wir den Franzosen weder „Altäre errichten“, noch „so tun, wie wenn sie für ‚die Schweiz‘ das absolute Übel gewesen wären“.7 In dieser Linie argumentiert auch Andreas Fankhauser, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Franzosen die Helvetische Revolution „gezielt“ gefördert, „ausgelöst“ und „abgesichert“ hätten.8 Zusammengefasst ist die historische Beurteilung der Helvetischen Republik nach wie vor ein kontroverses Unterfangen. Die Republik war nicht zuletzt aufgrund der materiellen Interessen der Besatzer und der daraus resultierenden Reparationszahlungen permanent unterfinanziert. Außerdem reichte die kurze Zeit des Bestehens nicht aus, um das politische System grundlegend zu verändern. Viele der ideellen und revolutionären Ansätze scheiterten deshalb in der praktischen Umsetzung.9
Eheschließung und Sexualität
Im Bereich der Eheschließung und der gelebten Sexualität können Historiker*innen wohlbegründet annehmen, dass die Helvetik zumindest während ihrer Anfangsphase eine grundlegend neue Erfahrung für viele der AkteurInnen darstellte, deren eigensinnige Ehebegehren wir im vorausgegangenen Teil kennengelernt haben. Diese Annahme lässt sich sowohl auf Basis mitgeteilter Erfahrungen als auch auf Grundlage kurzfristiger demographischer Trends erhärten. Für den helvetischen Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert lässt sich jedenfalls für Bern ein demographisch präzedenzloses Phänomen quantifiziert nachweisen.1 Denn im Jahr unmittelbar nach der Ausrufung der Helvetischen Republik wurden über 1000 Taufen mehr verzeichnet als im Jahr zuvor und danach. Dieser Wert entspricht einer Steigerung von beinahe 12 %. Der bereits viel zitierte Berner Sozialhistoriker Christian Pfister spricht in Bezug auf diese Erscheinung vom „‚Baby Peak‘ der Helvetik“. Die Zahl der Taufen kann nach Ansicht namhafter Sozialhistoriker eindeutig als Indikator für eine gesteigerte Fertilität gewertet werden, weil aufgrund der herrschenden religiösen Überzeugungen zu dieser Zeit praktisch alle neugeborenen Kinder getauft wurden. Die Zahl der ungetauften Ausnahmen dürfte verschwindend gering gewesen sein. Die Höchstzahl der Geburten wurde im Jahr 1799 erreicht, also direkt im ersten Jahr nach der Installation der Republik. Kurz: Die Menschen hatten mehr Sex während der Anfangsphase der Helvetischen Republik oder waren in dieser Zeit zumindest fruchtbarer.2
Dieselbe Entwicklung hat Hans-Rudolf Burri für die Stadt Luzern in noch drastischerem Ausmaß ausgewiesen – die Zunahme der Taufen betrug dort 40 %. Er konnte zudem aufzeigen, dass 1799 und 1800 23 % mehr Ehen geschlossen wurden als im vorausgehenden Jahr.3 Während sich im Kanton Bern zwischen 1765 und 1796 die Zahl der Eheschließungen, außer in Teuerungsjahren, kaum verändert hatte, stieg sie auch hier zu Beginn der Helvetik sprunghaft an und korrelierte mit dem rasanten Anstieg und Abfall von Geburten in dieser Zeit. Stiegen die Preise für Lebensmittel und andere Güter, wurden geplante Eheschließungen aufgeschoben, bis günstigere Zeiten folgten. Nach 1800 nahm in Bern die Zahl der Eheschließungen pro 1000 Einwohner bis zur Jahrhundertmitte sogar beträchtlich ab.4 Die heftigen demographischen Ausschläge während der ausgesprochen kurzen Phase der Helvetik sind folglich erklärungsbedürftig. Was bewirkte, dass die Leute zu Beginn der revolutionären Phase mehr Geschlechtsverkehr hatten, respektive fruchtbarer wurden und öfters heirateten?
Pfister ist der Meinung, dass psychologische Variablen zur Erklärung dieser Phänomene herangezogen werden müssen. Für ihn lässt sich dieses Phänomen der Helvetik mit den demographischen Mustern nach Pestepidemien vergleichen. Er interpretiert es deshalb auf kultureller Ebene in Anlehnung an Heinrich Richard Schmidts These für das ausgehende 18. Jahrhundert als „vorübergehende Lockerung der Sitten“.5 Die weitere Erklärung Pfisters ist dann aber quasi materialistischer Natur: Die vielen Allmendteilungen sollen die materiellen Voraussetzungen für die Gründung eines eigenen Haushalts der unteren Schichten zum Teil massiv verbessert haben, wodurch sich deren „zurückgestaute Sinneslust“ Bahn brechen konnte.6 Der spekulative Charakter dieser psychologistischen Erklärungen des Sozialhistorikers offenbart sich, wenn Burri diesen Ausschlag der Eheschließungsrate ebenfalls psychologisch, aber als „Scheu vor Kriegsdiensten“ interpretiert.7 Und so warnt Pfister selbst vor vorschnellen generalisierenden Schlüssen und möchte seine Erklärung lediglich als Hypothese verstanden wissen.8
Sicherlich sollte die Interpretation des Phänomens des plötzlichen Geburtenanstiegs bei den handelnden Subjekten ansetzen. Allerdings geraten die vorgestellten psychologistischen Erklärungsversuche in die Nähe jener historischen Darstellungen, denen Edward Palmer Thompson vorwirft, das Handeln Subalterner vorschnell als „spasmodische“ Reflexe von instinktiv reagierenden AkteurInnen ohne Affektkontrolle zu bewerten.9 Daneben machte die zwischenzeitliche Abschaffung der Einzugsgelder für auswärtige Bräute, die weiter unten noch thematisiert wird, das Heiraten in vielen Fällen schlicht erschwinglicher – was sowohl bei Pfister als auch Burri als Erklärungsansatz für den Anstieg vergessen geht.10 Daran zeigt sich, dass die Erklärung des demographischen Ausschlags ein höheres Maß an Differenziertheit erfordert, damit der dahinterliegende Eigensinn, die moralische Ökonomie und die Deutungsmuster der AkteurInnen adäquat eingefangen werden können. Daher beleuchtet das erste Kapitel, wie die revolutionären Ereignisse den normativen Rahmen beeinflussten, der den Bereich der Eheschließung und der Sexualität im Ancien Régime reguliert hatte. Im zweiten Kapitel gilt die Aufmerksamkeit dann wieder den Motiven, Taktiken und Deutungsmustern der ehewilligen AkteurInnen unter veränderten Vorzeichen. Abschließend wird auch in diesem Teil die praktische Normierung beziehungsweise Deregulierung durch die verantwortlichen Instanzen thematisiert.
1 Normen und Debatten: Säkularisierung und Demokratisierung der Ehe
1.1 Helvetische Verfassung
Als die Franzosen kampf- und widerstandslos in der Waadt einmarschierten und später die Stadt Bern, das alte Machtzentrum des Territoriums, besetzten, bedeutete das auch gleichzeitig das Ende der alten, dreizehnörtigen Eidgenossenschaft.1 Weniger als einen Monat nach der Abdankung der Berner Regierung kam es am 12. April zur Ausrufung der ‚einen und unteilbaren‘ Helvetischen Republik. Diese war mit einer einheitlichen Konstitution ausgestattet, die in großen Teilen der heutigen Schweiz formell zum ersten Mal die Grundsätze moderner Menschenrechte, der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung garantierten sollte.2
Die helvetische Verfassung organisierte die Republik als nationalen Einheitsstaat mit einer Legislative, die nach einem spezifischen Repräsentationssystem in einem patriarchalen Wahlsystem besetzt wurde. Gleichzeitig sollte die zentrale Staatsgewalt durch die neue Verfassung erheblich gestärkt werden und einen effizienten, das heißt direkten Zugriff auf die Bürger erlauben und legitimieren. Zu diesem Zweck stattete die Verfassung den unteilbaren Einheitsstaat mit einer Exekutive aus, die eine sehr große Machtfülle besaß und der gegenüber die parlamentarischen Gestaltungsspielräume in vielerlei Hinsicht begrenzt waren.3 Die Konstitution wurde von Peter Ochs, einem reformorientierten Basler Aufklärer, entworfen. Sein Entwurf fußte auf dem Vorbild der französischen Direktorialverfassung von 1795 und erfuhr durch das französische Direktorium dennoch maßgebliche Anpassungen.4 Die Grenzen des alten Kantons Bern wurden deutlich enger gezogen. Das vorher größte Territorium in der Eidgenossenschaft wurde durch die Neugründungen der helvetischen Kantone Léman (entspricht ungefähr dem heutigen Kanton Waadt), Aargau und Oberland (das mit der Mediationsakte von 1803 wieder mit Bern vereint wurde) um fast zwei Drittel der historisch gewachsenen Fläche verkleinert. Der Kanton wurde um 58% seiner Bevölkerung, jener in Teilen des bevölkerungspolitischen Diskurses so wertvollen Ressource, reduziert, beziehungsweise ‚beraubt‘.5 Bern zählte um 1800 in seinem Kantonsgebiet zwar immer noch 181‘055 Einwohner und war damit auch nach der Gebietsverkleinerung der bevölkerungsreichste Kanton.6 Dennoch wurde der ehemals standesbewusste Kanton mit der neuen Gebietseinteilung und den damit verbundenen Gebietsabtrennungen verhältnismäßig am härtesten bestraft.7 Wie Andreas Fankhauser schreibt, wurde das alte Patriziat Berns in den Augen von Patrioten und der französischen Besatzungsmacht vielfach als der Hauptgegner der helvetischen Ideen gesehen. Dieser negativen Haltung gegenüber dem vormals mächtigen Bern wurde in der helvetischen Gebietseinteilung entschieden Ausdruck verliehen. Durch die neue Gebietsaufteilung ließ sich in der Vorstellung der Kritiker der ehemalige Stadtstaat und dessen ständische Führungsschicht effektiv schwächen.8
Bern wurde in 15 Distrikte eingeteilt.9 Darin wählten nun auf der Gemeindeebene Aktivbürger, alle einheimischen Männer ab einem Alter von 20 Jahren, die seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde wohnhaft waren, die kantonalen Wahlmänner, was im internationalen Vergleich außerordentlich demokratisch anmutet. Diese wiederum bestimmten pro Kanton die vier Abgeordneten für den Senat und die acht Mitglieder für den Großen Rat, die beiden Kammern des Parlaments. Um diese Ämter bekleiden zu können musste man männlich, mindestens 30 Jahre alt und verheiratet oder verwitwet sein,10 was die proklamierte Gleichheit sogleich in patriarchaler Weise entscheidend einschränkte.11 Die Wahlmänner entsandten außerdem pro Kanton einen Richter an den Obersten Gerichtshof. Neben den beiden Legislativkammern und dem Gericht existierte das fünfköpfige, sogenannte ‚Vollziehungsdirektorium‘, das vom Parlament gewählt wurde. Das Direktorium wurde mit verheirateten oder verwitweten Männern ab dem 40. Altersjahr besetzt. Es war mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet, auch mit gesetzgeberischen, was einer konsequenten Gewaltentrennung widersprach. Es bestimmte anfänglich die vier, später die sechs, Minister der Zentralverwaltung, die ihm unterstellt waren. Mit den ihnen verpflichteten Regierungsstatthaltern in den Kantonen, den Distriktstatthaltern und den Agenten in den Gemeinden übten sie theoretisch die Kontrolle über das ganze Land aus. Dadurch wurden die Kantone zu Verwaltungseinheiten ohne eigene Legislative herabgesetzt. Die Kantons- und Distriktgerichte verfügten außerdem nur über verhältnismäßig beschränkte Kompetenzen, ganz besonders in Bezug auf die vormals prekären Eheschließungen, wie noch zu zeigen sein wird.12
Die ideologische Stoßrichtung der Verfassung wird schon im ersten ‚Hauptgrundsatz‘ ersichtlich: Dieser wendet sich gegen den Partikularismus von „kleinlichen Lokalitäten und einheimischen Vorurtheilen“, der „auf’s Gerathewohl leitete“, also keinen universellen, aufgeklärt-rationalen Grundsätzen folgte, sondern ständischen Interessen gehorchte. Dieser Grundsatz erscheint in Verbindung mit dem achten Grundsatz – „[e]s gibt keine erbliche Gewalt, Rang, noch Ehrentitel“ – für die untersuchte Thematik besonders interessant. Freiheit und Gleichheit waren in der Konzeption der Verfassung Naturrechte. „Die natürliche Freiheit des Menschen [war jetzt] unveräußerlich“ und folglich zwischen allen Menschen gleich. Es wurde ideell ein „System der Einheit und der Gleichheit“ entworfen – wohlgemerkt ein nach wie vor sehr androzentristisches, denn Frauen waren in der politischen Arena nicht vorgesehen. Dieses System richtete sich gegen anscheinend irrationale Vorurteile und geburtsständisch-religiös legitimierte Vorrechte und lehnte die daraus resultierende Herrschaft ab. Wie die Populationisten der bernischen Oekonomischen Gesellschaft zuvor, stellte diese Verfassung den „allgemeinen Nutzen“ und das „Glück der Nation“ in den Mittelpunkt. Die Bürger dienten fortan keiner aristokratischen Obrigkeit gnädiger Herren mehr, also einem spezifischen Stand, der von Gottes Gnaden regierte, sondern dem von Männern zentralistisch regierten Staat, verstanden als „Vaterland“. Auf dasselbe sollten sie mit zwanzig Jahren den Bürgereid leisten, um ihre Treue zu bezeugen. Im 25. Artikel kommt außerdem die militärische Bedeutung der Bevölkerung zum Ausdruck, die wir im Rahmen der bevölkerungspolitischen Debatten im Ancien Régime kennengelernt haben: „Jeder Bürger ist ein geborner [sic] des Vaterlandes“, der „im Namen des Vaterlandes [bewaffnet]“ wurde. Die Bevölkerung stellte folglich nicht nur eine ökonomische Ressource dar, sondern repräsentierte auch das Potential militärischer Stärke.13 Den Geist der helvetischen Verfassung resümierend, schreibt André Holenstein, dass die dafür verantwortlichen reformorientierten Köpfe maßgeblich „vom Reformdiskurs in den spätaufklärerischen Sozietäten“ beeinflusst waren.14
1.2 Volkszählung
Die Republik sollte nicht länger auf das willkürliche Geratewohl hin, sondern basierend auf rechnerischer Genauigkeit und Effizienz regiert werden.1 Dazu waren im fortschrittsgläubigen und zukunftsorientierten Geist der führenden helvetischen Köpfe exakte Bevölkerungszahlen notwendig. Früh richteten sich Privatpersonen – unter anderen Johann Caspar Hirzel, bezeichnenderweise Zürcher Stadtarzt,2 also ein Gebildeter, der sich von Berufs wegen mit der Gesundheit der Bevölkerung befasste –, das Parlament, kantonale Verwaltungskammern und das Direktorium mit Forderungen nach akkuraten Bevölkerungszahlen an den ersten helvetischen Innenminister Albrecht Rengger. Dieser vermerkte die Aufforderung in einem Schreiben an das Direktorium mit den folgenden Worten:
„Ensuite d’un message du Grand Conseil vous m’avez chargé de rassembler des tableaux exacts de la population tant des Cantons que des districts et des communes, avec les tabelles de régions, les cartes et les dessins topographiques qui se trouvent dans les divers Cantons.“3
Man wünschte sich die Zahlen aller Verwaltungsebenen offensichtlich als rationale rechnerische Grundlage für die verschiedenen repräsentativen Wahlgeschäfte, militärischen Zwecke, fiskalischen Belange, territorialen Aufteilungen und wirtschaftlichen Reformen.4 Aber auch aus biopolitischen Gründen, also um „von Jahr zu Jahr über den Gesundheits- oder Krankheitszustand […] Aufschluss“ zu erhalten, waren demographische Kennzahlen nun notwendig.5 Die Bevölkerungszahlen wurden zudem benötigt, um die Loyalität der Bürger gegenüber dem Staat, also gewissermaßen den Patriotismus, messbar zu machen. Am 12. Juli 1798 wurde von den Räten beschlossen, dass jeder Bürger mit einem Eid seine Loyalität gegenüber der Republik bezeugen sollte. Nur wenn man verlässliche Bevölkerungszahlen hatte, konnte die Regierung allerdings herausfinden, wie viele Bürger den Eid auf die Helvetik tatsächlich schworen und wie viele ihn verweigerten.6
Der helvetische Innenminister Albrecht Rengger ordnete 1798 die Volkszählung an, die zum ersten Mal die gesamte damalige schweizerische, respektive eben helvetische Bevölkerung erfasste. Sie demonstrierte, nach welchen Prinzipien die neue Verwaltung nun Politik betrieb: Auf der Grundlage existierender statistischer Methoden erhob das Direktorium mit der Hilfe der Agenten und der Geistlichen vor Ort mittels einer Enquête für damalige Verhältnisse detaillierte Bevölkerungsdaten, auf deren Basis eine planvolle, rational an Fakten orientierte Verwaltung aufgebaut werden sollte.7 Das statistische Wissen wollte die Regierung nutzen, um die volkswirtschaftliche Leistung zu steigern. Sie beabsichtigte über den dadurch generierten Wohlstand die Lebensverhältnisse der Menschen zu verbessern.8 Man knüpfte in der helvetischen Verwaltung bevölkerungspolitisch da an, woran die statistisch operierenden Waadtländer Pfarrer bereits in den 1760er Jahren gearbeitet hatten und was von Foucault als zentraler Übergang in der Verwaltung der Bevölkerung markiert und als Beginn der Biopolitik benannt wurde. Sowohl unter der alten als auch unter der neuen Herrschaft war die aufklärerische Vernunft zumindest ideell zum höchsten Prinzip sämtlicher Reformen gemacht worden. Denn auch im Ancien Régime war es bereits zur „Anwendung methodischer und wissenschaftlich-statistischer Verfahren in der Planung und Realisierung staatlicher Politik“ gekommen.9 Was zuvor von der Oekonomischen Gesellschaft angeregt und von Berns Regierung als Zählung durchgeführt, in der machtpolitischen Konsequenz allerdings wegen der möglichen Auswirkungen ohne praktische Bezugnahme wieder ins Geheime zurückgedrängt worden war – es sei hier an den Fall Muret erinnert –, wurde nun flächendeckend für ein vielfach größeres Gebiet durchgeführt. Für zahlreiche Regionen existierten zuvor überhaupt keine verlässlichen Zahlen.10 Die Berner Volkszählung von 1764 und andere statistische Erhebungen in weiteren eidgenössischen Kantonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten waren das direkte Ergebnis der gezielten Einflussnahme verschiedener Sozietäten auf die Regierungen gewesen. Sie waren insofern gewissermaßen von außen angeregt. Während der Helvetik ging ihre fortschrittsoptimistische und wachstumsorientierte Gesinnung über die reformorientierte Verwaltungselite in die Mitte der helvetischen Regierung ein, die auch in diesem Punkt aufklärerische Theorien in die Praxis umzusetzen versuchte.11 Und so erscheint die Helvetische Republik im Bereich der Bevölkerungspolitik „als Vollenderin und Umsetzerin von Ideen und Anregungen aus den Reformdiskursen des späten Ancien Régime“.12 Die Reformbewegung stand dabei nun nicht mehr außerhalb der Regierung oder bildete lediglich einen Teil an deren Rand, der gegen interne Widerstände einer aus Gottes Gnaden regierenden Herrschaft ankämpfen musste.13 Sie wurde in der Helvetik mittelfristig zum ideell bestimmenden Zentrum einer im Selbstverständnis reformorientierten Regierung. Das statistische Wissen diente nicht mehr dem Zweck der Erhaltung von geburtsständischen Privilegien und war folglich von der Gunst göttlich legitimierter, gnädiger Herren unabhängig.
1.3 Zwischenzeitliche Aufhebung der Ehegerichte
Mit der Einführung der Verfassung wurden auch sämtliche lokalen Chorgerichte abgeschafft und mit ihnen das Berner Oberchorgericht aufgelöst. Während unter dem Ancien Régime drei Gerichtsinstanzen, also die Chorgerichte in den Gemeinden, das Oberchorgericht und als oberste Appellationsinstanz die Räte, existiert hatten, anerkannte die neue Verfassung nur zwei Zivilinstanzen: die Distriktgerichte und das Kantonsgericht.1 Außerdem wurden damit die Eheangelegenheiten einer ausschließlich weltlichen Gerichtsbarkeit übertragen.2 Diese Entwicklung folgte eindeutig der Logik des sechsten Paragraphen der neuen Verfassung, der formell die Religionsfreiheit garantierte und den konfessionslosen Staat begründete. Zur förmlichen Erklärung der Ehe als bürgerlichem Vertrag, wie in Artikel 7 der französischen Konstitution, kam es nie. In der Helvetischen Republik wurden die Ehen weiterhin von Pfarrern eingesegnet und registriert. Dennoch lässt sich an den Erlassen im Gebiet des Eherechts eine Entwicklung ablesen, die unverkennbar zu einer Säkularisierung des Ehebegriffs tendierte.3
Die praktischen Probleme, die sich daraus für die vormals mächtigen ‚Dorfaristokraten‘ der Gemeinden ergaben, fassten der Distriktstatthalter und die Distriktrichter von Steffisburg in einer Bittschrift um die Wiedereinsetzung der Chorgerichte zusammen. Darin baten sie schon 1798 darum, Ehesachen wieder auf der lokalen Ebene der Munizipalität behandeln zu dürfen:
„Die ConsistorialSachen, so vormahls den UnterChorgerichten, seit der Revolution aber den Munizipalitäten obgelegen, werden nur untersucht, und das Befindende dem Distrikt Gericht oder dem Cantongericht in Bern einberichtet, keines wegs wird von selbigem über Ehe und paternitäts Sachen geurtheilt. Diese Informationen tragen nichts ein, und sollten aus folgenden Gründen den Munizipalitäten noch ferners obliegen. Sind die Distrikten groß, und die wenigsten Gemeinden mit einem Gerichtsbeamteten versehen, also daß eine schwangere Person ihre Leibesfrucht verbergen gebären oder gar verderben könnte, wenn niemand in ihrer Gemeind sich befände, deren Pflicht es erforderte über dergleichen Sachen zu wachen. Hingegen sind die Munizipalbeamteten verhältnissmäßig in den Gemeinden vertheilt auf solches genaue Acht zu halten. 2. Wenn das Gericht sich mit allen Ehestreitigkeiten und Paternitätshändlen seines weitläufigen Bezirks abgeben müßte, so würde anstatt in jeder Woche ein Tag wohl 2 Tage zu dessen Versammlung erfordert, und die Besoldung der Gerichtsbeamteten müßte das Einkommen der Casse über steigen. 3. Wenn die Votgssachen, und die Informationen der Consistorial Händeln den Munizipalitäten abgenommen und den Gerichten auferlegt würde, so hätten erstere nichts zu thun und ihre Eixstenz wäre unnöthig.“4
Die lokale Ebene hatte die zuvor besprochene „Aufpasserei“ und „Verdächtigung“ in sittlichen Belangen im sozialen Nahraum in der frühneuzeitlichen Anwesenheitsgesellschaft erst möglich gemacht.5 Es waren auch diese Faktoren gewesen, die die Sittengerichte in der Bevölkerung oftmals unbeliebt gemacht hatten.6 Diese auf Denunziation angelegte Ebene wurde durch die erste helvetische Verfassung also kurzerhand abgeschafft.7 An die Stelle der Gerichte, die unter dem Ancien Régime sowohl von Pfarrern als auch Juristen und Notabeln besetzt gewesen und die als Bewahrer der Institution Ehe als erste Ordnung Gottes und Gnade aufgetreten waren, war mittelfristig pro Distrikt eine zivile richterliche Instanz getreten. Darin durften entsprechend dem 26. Artikel der neuen Verfassung die in der Helvetik bezeichnenderweise Religionsdiener genannten Kirchenvertreter kein Amt mehr bekleiden.8 Damit verschwand zwischenzeitlich jene auf institutioneller Ebene fassbare, im Alltagsleben allgegenwärtige Kontrolle durch den sozialen Nahraum, die den gesamten lebensweltlichen Bereich umfassend durchdrang, den man heute gemeinhin der Privatsphäre zurechnet.9 Dadurch wurde in der kurzen Zeit der Helvetischen Republik für breitere Schichten ein ungekanntes Maß an Intimität möglich: Illegitime Schwangerschaften wurden oft nicht mehr zur Anzeige gebracht, weil eine damit betraute Instanz fehlte oder die Zuständigkeiten zwischen Instanzen nicht geklärt waren. So zeigte der Präsident des Distriktgerichts Burgdorf zum Beispiel am 4. Dezember 1799 den Gesetzgebern an, dass sich Vertreter der Munizipalitäten weigerten, schwangere Ledige anzuzeigen, beziehungsweise sie ohne Bezahlung zur Klärung der Vaterschaftsfrage zu verhören. Gleichzeitig hätte der Justizminister dem Distriktgericht durch den Statthalter die Weisung zukommen lassen, die Verhöre selbst durchzuführen. Dies könne man allerdings aufgrund der Größe des Distrikts aus praktischen und zeitlichen Gründen niemals gewährleisten. Die sogenannten ‚genistlichen Verhöre‘ beziehungsweise der ‚Genisteid‘ – also die Klärung der Vaterschaftsfrage unter den Geburtsschmerzen, nötigenfalls bei Verweigerung jeglicher Hilfe durch die Hebamme, die kurze Zeit zuvor eigentlich ohnehin abgeschafft worden war10– sollte in der Auffassung des Burgdorfer Gerichtspräsidenten aus Gründen der Praktikabilität wieder von ‚ehrbaren‘ Männern in der unmittelbaren Nachbarschaft übernommen werden.11 Und auch der Erziehungs- und Kirchenrat des Kantons Bern bat schon im Dezember 1799 die Gesetzgeber um die Wiedereinführung der lokalen Sittengerichte, um im Kantonsgebiet Ordnung und sittliche Zustände garantieren zu können.12 Die Sittengerichte blieben während der gesamten helvetischen Phase eine intensiv diskutierte Institution. Sogar bei den männlichen Befürwortern der Revolution behielten sie oftmals eine gewisse Attraktivität, zum Beispiel bei reformorientierten Kriminalpolitikern der Zeit.13 Gerade die alten Dorfaristokraten, ob sie für oder gegen die Revolution waren, verloren nämlich durch die ersatzlose Abschaffung der Gerichte auf gemeindlicher Ebene ihre Funktion als Richter und damit einen erheblichen Teil ihrer Macht und Kontrolle über ihre Dorfgemeinschaft. Petitionen von Distrikten, Gemeinden und Geistlichen, die die Restituierung der lokalen Chorgerichte immer nachdrücklicher forderten, häuften sich und schlugen sich auf der zentralstaatlichen Ebene der Republik nieder. Ganz im Sinne der Petitionäre forderte der Vollzugsausschuss im März 1800 vom Parlament mittels Gutachten zur Tätigkeit von Sittengerichten deren Wiedereinführung. Der Vorschlag wurde von den gesetzgebenden Räten am 16. Mai 1800 zwar abgelehnt, erhielt aber dennoch manche Stimme.14
Für die „Helden des Alltags“, die illegitime sexuelle Beziehungen unterhielten oder gegen den Willen ihrer Gemeinden, Familien und Gesellschaften heiraten wollten, und deren Taktiken deswegen „andauernd mit den Ereignissen spielen“ mussten, handelte es sich in den Worten von Michel de Certeau um „günstige Gelegenheiten“, die sich während der Anfangsphase der Helvetik für ihre prekären Eheschließungsbegehren ergaben15 – auch wenn die Idee der Restitution der Sittengerichte ab 1800 in den führenden Kreisen allmählich an Popularität gewann.16 Das verhältnismäßig „engmaschig[e]“ konsistoriale System der frühneuzeitlichen Anwesenheitsgesellschaft, das der „Beherrschung der Orte durch das Sehen“ gehorchte, wich kurzfristig einem matrimonialen System, das kommunale und familiäre Interessen im Vergleich zu den vorherigen Zuständen verhältnismäßig stärker zurückdrängte.17 Eine Bestätigung dafür, dass die Verwendung von de Certeaus Metatheorie an dieser Stelle berechtigt ist, und die helvetischen Verhältnisse anfänglich einen günstigen Kontext für Eheschließungen darstellten, erhalten wir aus der Sekundärliteratur. Anne-Lise Head König vermerkt zum Beispiel, dass die neue Verfassung zwischenzeitlich zu einer universellen Gesetzgebung im Bereich der Eheschließung geführt hätte. Diese eröffnete den AkteurInnen große Handlungsspielräume, indem sie mittelfristig zahlreiche gesetzliche und praktische Ehehindernisse aufhob oder in der Praxis einfach überging.18 Auch der zu Beginn des Kapitels erwähnte demographische Befund von Christian Pfister über die anfängliche Steigerung von Taufen und Eheschließungen weist klar in diese Richtung. Die Annahme gewinnt darüber hinaus in den Petitionsschriften während der ersten drei Jahre der Helvetik Evidenz, wenn beispielsweise ein in Bern wohnhafter Wiener in seiner Bitte um Heirats- und Aufenthaltsbewilligung an die helvetische Legislative anführt, dass ihm dazu „die schweizerische Revolution günstig schien“.19
1.4 Petitionsrecht
Die Wahrnehmung des helvetischen Umbruchs von Seiten der AkteurInnen als günstiges Umfeld für ihre prekären Ehebegehren hing nicht zuletzt mit dem politischen Mittel der Petition und den durch sie gesammelten Erfahrungen zusammen. Die Ausrufung der ersten helvetischen Verfassung führte in der Konsequenz des Artikels 96 auf dem Gebiet der zentralistisch organisierten Republik und ganz besonders im Kanton Bern zu einer regen Petitionstätigkeit, also zur gesteigerten Nutzung eines sehr spezifischen juristischen Mittels. Die Petitionstätigkeit, so zeigen die Quellen, erfasste alle sozialen Schichten. Denn die von der französischen Direktorialverfassung inspirierte helvetische Konstitution sah erstmals ein zwar implizites, aber dennoch offizielles, das heißt schriftlich verbrieftes Petitionsrecht für die Bürger der Helvetischen Republik vor. Im besagten Artikel wurden die Regierungsstatthalter dazu angehalten, Bittschriften an die Zentralregierung weiterzuleiten.1
Beschwerden (Gravamina) waren allerdings auch schon im Ancien Régime ein vielfältig verwendetes Instrument gewesen, um den Autoritäten politische Missstände anzuzeigen, Klagen, Nöte und Befürchtungen zu artikulieren und sich ad hoc für Hilfe oder Unterstützung anzuempfehlen. In Bittgesuchen (Petitionen/Suppliken) wurden Bedürfnisse, Erwartungen und Willensbekundungen vorgetragen und Erlaubnisse sowie Ausnahmebewilligungen für spezifische Handlungen verlangt. Gleichzeitig dienten sie dazu, neue Rechte auszuhandeln, alte Privilegien bestätigen zu lassen oder Anerkennung einer Vereinbarung zu erlangen. Der Übergang zwischen Gravamina und Bittgesuchen verlief seit jeher fließend und kann daher nicht trennscharf gezogen werden. Oft gingen Beschwerde und Bitte ineinander über, meistens war das eine Beweggrund für das andere. Sie waren zwischen Hoffnung, Forderung, Widerstand und Aufbegehren angesiedelt und konnten im politisch-legislativen Alltag erfolgen oder aber bei Revolten und Erhebungen Bedeutung erlangen. Petitionen wurden von Einzelpersonen sowie von Korporationen und Gemeinschaften eingereicht und waren an die politischen Autoritäten gerichtet. Nicht zuletzt stellten sie ein zentrales politisches Kommunikationsmittel zwischen Beherrschten und Herrschenden, Regierten und Regierenden dar, dessen Bedeutung stets vom herrschaftspolitischen Kontext abhing.2
Die alten eidgenössischen Regierungen hatten diese Form der zum Teil impliziten und quasi individuellen Kritik und der sublimen Willensbekundungen – zwischen den stark schematisierten Notariatsformeln in juristisch-bürokratischer Sprache offenbarten sich immer auch deutlich kreative Willensbekundungen der AkteurInnen3 – im ausgehenden 18. Jahrhundert aber immer weniger gern gesehen. Auch wenn die Beschwerden auf dem amtlichen Weg eingereicht, die ungleiche Machtbeziehung zwischen Herrschenden und Beherrschten eingehalten, die Distanz zu den Mächtigen anerkannt und im demutsvollen Duktus der Bitte verfasst worden waren, hatten sie eine potentielle Infragestellung herrschender Machtstrukturen dargestellt.4 Vielfach waren sie deswegen im patrizischen Herrschaftsanspruch und theologisch legitimierten absoluten Herrschaftsverständnis der Berner Regierung im 18. Jahrhundert zurückgewiesen oder gar sanktioniert worden, weil sie als Bedrohung und Auflehnung gegen die Herrschaft empfunden worden waren.5
Ein gutes Beispiel für den zunehmend gnadenlosen Umgang mit Herrschaftskritik in Bern stellen die drakonischen Strafen in Zusammenhang mit der sogenannten ’Henzi-Verschwörung‘ dar. Diese Verschwörung, die nach ihrem bekanntesten Protagonisten, dem Unterbibliothekar Samuel Henzi, benannt wurde, stellte den Gipfel einer Entwicklung rund um die Berner Regimentsbesetzungen dar. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wagte es noch die Handel treibende Burgerschaft von Bern, sich mit ihrer Kritik und ihren Reformvorschlägen auf dem amtlichen Weg an den Rat zu wenden. Die Magistrate reagierten aber zunehmend empfindlich, zum Teil sogar mit Verhaftungen und Verbannungen. In der Folge wurden Beschwerden nur noch anonym und in Form von Schmähschriften formuliert und heimlich verbreitet. Dieser sich zuspitzende Konflikt zwischen Regierenden und zurückgesetzten Burgern eskalierte im Sommer 1749 in der besagten Verschwörung. In einem Ende Juni geheim verfassten Memorial kritisierten vom Regiment ausgeschlossene Burger und wirtschaftlich benachteiligte Gruppen erneut die exklusive Patrizierherrschaft. Diese bekannte Kritik verknüpften sie allerdings mit neuen Forderungen. Sie griffen die Geistlichen als Komplizen des Patriziats an und forderten eine Besserstellung der Landschaft gegenüber der Stadt, in der Hoffnung, damit die Bauern für ihre Anliegen zu gewinnen. Damit sollte auch die Organisation der Regierung reformiert werden. In der Schrift wurde die Ersetzung des Kooptationsverfahrens durch eine Volkswahl des Rats gefordert. Die Gemeindeautonomie sollte über die Souveränität des Rats gestellt werden. Ratsmitglieder sollten zudem einer Amtszeitbeschränkung unterstellt werden. Die Verschwörer verlangten die jährliche Offenlegung der Staatsrechnung und Zugänglichkeit zu den Archiven. Doch dieser heimliche Zusammenschluss von insgesamt 134 Personen wurde verraten. Am 4. Juli wurden sie verhaftet. Innert kurzer Zeit fanden die Verhöre unter der Anwendung von Folter statt. Es kam zu öffentlichen Hinrichtungen der verantwortlich gemachten ‚Verschwörer‘, andere wurden mit Hausarrest belegt oder durch Verbannungen aus dem Gebiet des Kantons oder gar der Eidgenossenschaft verwiesen.6 Dadurch wurden in Bern die Gegner des Patriziats verunsichert und bis zum Ausbruch der Helvetischen Revolution im Wesentlichen zum Schweigen gebracht.7 Diesen restriktiven Umgang mit petitionsähnlichen Eingaben interpretierte selbst der konservative Berner Historiker Richard Feller als in gewisser Weise inkorrektes Verhalten des Berner Patriziats. In seiner Auffassung verwehrte es damit seinen Untertanen ein traditionelles Recht, das eigentlich allen freistehen sollte.8 Die Berner Regierung entsprach mit ihrer Machtfülle und dem damit verbundenen Vorgehen im 18. Jahrhundert allerdings eher dem Stereotyp als der Ausnahme.9
Die Eidgenössischen Nachrichten, eine Berner Wochenzeitung, die nach der Umwälzung der politischen Verhältnisse im April 1798 (nach konservativer Vergangenheit) als Stimme der neuen helvetischen Führung galt und bald darauf den Namen änderte,10 bewarb dagegen geradezu das nun konstitutionell garantierte Petitionsrecht. Die regierungsnahe Redaktion druckte nur zwei Tage nach dem Verfassungserlass folgende Aufforderung in ihrem Presseorgan ab:
„In Zeiten der Revolution muss man mit raschem Schritt mit fortgehen, gar nicht stille stehen, gar nicht zurückbleiben; helfen retten soll man das Vaterland durch Selbstmitwirken, durch Rath und That. […] Also frisch ans Werk! Wer wirken kann, der wirke; jeder brave Schweizer ist jetzt aufgefordert, mitzuwirken.“11
Die Bürger der Republik wurden durch das Regierungsmedium anfänglich dazu eingeladen und animiert, am neugegründeten Staat mittels Petitionen gestalterisch mitzuwirken. Das Vollziehungsdirektorium wünschte sogar, „sich mit den Bürgern in immer mehrere Verbindung zu setzen und ihnen die Mittel zu erleichtern, ihme ihre Petitionen überreichen zu können“.12 Und so lässt sich die Supplik deutlich von der Petition unterscheiden: Während erstere einer herkömmlichen politischen Kommunikation zwischen Beherrschten und Herrschenden gefolgt war, waren die Petitionen in ihren Forderungen nach individuellen Freiheitsrechten in vielen Fällen von der Französischen Revolution inspiriert.13 In Kombination mit der konstitutionell garantierten Gewissens- und Meinungsfreiheit eröffneten die Petitionen während der Helvetik eindeutig neue Möglichkeiten der politischen Artikulation. Der revolutionäre Umgang mit den Petitionen entsprach zumindest am Anfang der Republik ideell einem gänzlich neuen Staatsverständnis und setzte eine vollkommen neue Beziehung zwischen Staat und Bürger, Regierenden und Regierten voraus.14 Gleichzeitig zwang die aussichtsreiche helvetische Gelegenheit die AkteurInnen prekärer Eheschließungen, über die Petitionen in eine enge und intime Beziehung mit den Vertretern des Zentralstaats, den „Bürger[n] Gesetzgebern“, zu treten.15 Sie mussten sich quasi deren staatlicher „Vaterhülf“ anempfehlen, wollten sie sich gegen lokalen Widerstand verheiraten.16 Diese These gilt es weiter unten noch präziser zu erläutern.
Die Bürger der Helvetischen Republik leisteten der Aufforderung der neuen Regierung offensichtlich Folge und richteten zahlreiche schriftliche Petitionen an die Munizipalitäten, die gesetzgebenden Räte und das Vollziehungsdirektorium. Der größte Teil (40 %) der an die gemeindliche Behörde der Stadt Bern, die unterste helvetische Verwaltungsinstanz, adressierten Bittschriften betraf die Thematik der Einquartierung französischer Soldaten und Offiziere. Sie mussten in Ermangelung einer Militärkaserne bei der Berner Bevölkerung untergebracht werden. Die meisten dieser PetitionärInnen forderten mit unterschiedlichen Argumenten eine geringere Zahl von Unterbringungen oder gar einen gänzlichen Verzicht auf solche Einquartierungen.17 Eine Durchsicht der Regesten zum Bestand „Akten Helvetik“ im Stadtarchiv Bern (SAB) ergibt allerdings, dass sich die Ehewilligen mit ihren Heiratsbegehren nicht an die munizipale Instanz wandten beziehungsweise ihre Begehren von dieser Instanz nicht behandelt und entsprechend der Verfassung lediglich an die Zentralbehörden weitergeleitet wurden.
Die Bittgesuche aus der Zeit der Helvetik, die sich an die helvetischen Zentralbehörden richteten, befinden sich im Bundesarchiv in der Abteilung ‚Zentralarchiv der Helvetischen Republik‘. Sie wurden sowohl von ganzen Landgemeinden, sogenannten ‚gemeinnützigen Gesellschaften‘, Hintersassen und Landsassen, „Minderbemittelten und Armen und Bedürftigen“18 unterzeichnet. Hier wird schnell ersichtlich, worin der große heuristische Wert dieser Quellengattung, trotz zum Teil starker Kodifizierung und Formalisierung, besteht: Als Bittsteller traten Handwerker, Pfarrer, ehemalige Burger, Hintersassen, Landsassen, Fremde, Frauen, Arme, Wohlhabende, Städter und Landbewohner auf. Sie überschritten Standes-, Schicht-, Geschlechter-, Berufs-, Konfessions- und Alters- sowie regionale Grenzen. Während Tagebücher, Autobiographien und andere sogenannte ’Ego-Dokumente‘ in der Masse fast immer an ein sehr spezifisches soziales Stratifikat gekoppelt waren, wurden Bittgesuche von AkteurInnen aus praktisch allen Schichten produziert.19 Dabei betrafen sie unterschiedlichste Gegenstände: Häufig ging es um die Einforderung alter, verbriefter Nutzungsrechte, die die alte Berner Regierung im Laufe der Zeit missachtet haben soll. Gemeinden baten darum, aufgrund geographischer oder historischer Kriterien anderen Gerichtsbezirken unterstellt zu werden oder zum Hauptort eines solchen gemacht zu werden. Hintersassen beantragten in corpore den Ortsbürgern gleichgestellt zu werden, da sie wirtschaftlich denselben Beitrag zum Gemeinwesen und Unterhalt des Gemeindeguts leisten würden.20 Landbewohner forderten die konsequente Durchsetzung der Aufhebung der Feudallasten. Uneheliche Nachkommen selbst, deren Eltern oder Vögte beantragten die Legitimation und die damit verbundene Gleichstellung mit den ehelich Geborenen.21
Die unterschiedlichen Empfängerinstanzen in der Regierung zeigen dabei an, dass die Petitionen nicht systematisch und während der gesamten helvetischen Phase an eine Stelle gerichtet wurden. Aus diesem Grund teilt die vorliegende Arbeit die Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Erforschung von Petitionen ergeben, mit zahlreichen anderen historischen Studien auf diesem Gebiet. Dies gilt trotz der Feststellung, dass der Aufwand, die Sorgfalt und die Systematik bei der Archivierung der Petitionen in der Helvetischen Republik rapide zunahmen.22 Die Bittgesuche sind heute aufgrund von Archivreorganisationen – es ist vom „wechselvollen Schicksal des Bestandes“ des helvetischen Zentralarchivs die Rede –, verwaltungstechnischen Unklarheiten und Veränderungen sowie mangelnder Vertrautheit der AkteurInnen im Umgang mit dem politischen Mittel und den bürokratischen Zuständen über verschiedene Archivabteilungen und Signaturen verteilt.23 Der größte Teil der Petitionen aus der gesamten Republik an die Zentralbehörden ist in 54 Aktenbänden abgelegt. Diese sind nach Kantonen geordnet. Für Bern existieren acht solcher Bände, die explizit nur Petitionen beinhalten. In Bezug auf diesen Bestand heißt das, dass mehr als ein Siebtel der Bände Bittschriften aus dem Kantonsgebiet von Bern betreffen. Wenn man davon ausgeht, dass die Helvetische Republik während ihres gesamten Bestehens aus durchschnittlich 19 Kantonen zusammengesetzt war,24 dann handelt es sich hier zweifellos um einen beachtlichen Teil der gesamten Korrespondenz an die helvetische Legislative, der aus Bern stammte. Diese intensive Petitionstätigkeit aus dem verkleinerten Berner Kantonsgebiet lässt sich nicht ausschließlich mit der Größe und der Bevölkerung des Kantons erklären. Eine mögliche Erklärung könnte in der Art und Weise der Regierung unter der alten, machtbewussten patrizischen Herrschaft in Bern zu finden sein, die Agitationen und politischer Partizipation ‚von unten‘ im Vergleich zu anderen eidgenössischen Ständen noch weniger Raum geboten, beziehungsweise zum Teil gleich im Keim erstickt hatte.
2 Taktiken: Petitionen in punkto prekäre Heiratsbegehren
In der Masse der helvetischen Bittschriften – die Forschung spricht von einer „ungeheure[n] ‚Flut‘ von Eingaben, Gesuchen, Petitionen, Suppliken und Forderungen“1 – lassen sich auch 160 Zuschriften von Einzelpersonen aus dem reduzierten Kantonsgebiet von Bern finden, die das Petitionsrecht in Bezug auf die Eheschließung in Anspruch nahmen.2 Diese Petitionen, mit denen versucht wurde, prekäre Ehebegehren durchzusetzen, indem die Zentralbehörden um Unterstützung gebeten wurden, waren meistens durch Notare, Anwälte beziehungsweise Vertreter in der dritten Person Singular verfasst. Sie waren anfänglich auf ungestempeltem Papier, bald jedoch auf kostenpflichtigem Stempelpapier geschrieben, dessen Preis im Verlauf der Helvetik angehoben wurde.3 Dabei kamen das Wissen um die Möglichkeit des Petitionierens sowie der ausschlaggebende Impuls für das schriftliche Ansuchen und die zum Teil sehr individuellen und eigensinnigen Geschichten neben allen Topoi und dem Pathos in den Petitionen von den ehewilligen Frauen, Männern und Paaren. Sie mussten die Gelder für die Kosten von Papier und Schreiber aufbringen. Die Büros der Schreiber befanden sich oft in der jeweiligen kantonalen Hauptstadt,4 weshalb die Petent-Innen teilweise weite Wege auf sich nehmen mussten. Besonders für eine breite Schicht von subalternen AkteurInnen auf dem Land war daher ein hohes Maß an Überzeugung und Entschlossenheit erforderlich, um sich petitionierend an die Regierung zu wenden. Ganz in diesem Sinne verwendeten viele Bittschriften so auch Wendungen wie „[d]er ehrerbietige Bittsteller ist entschlossen sich […] zu verehelichen“.5 Der einzelne Petent „wagt[e] es“ – eine wiederholt verwendete Formulierung in den Quellen6 – das neuartige zivilrechtliche System bezüglich der begehrten Ehe auf eigenes finanzielles Risiko und in ungewohnter Weise zu seinen Gunsten zu nutzen.7 Es war besonders zu Beginn der Helvetik auch einiger Mut notwendig, um dieses Risiko und den Weg auf sich zu nehmen, weil man sich des erfolgreichen Ausgangs nicht sicher sein konnte. Die Petitionierenden mussten sich ‚die Freiheit nehmen‘ – dies eine in den Petitionen ebenfalls oft gebrauchte Wendung –,8 auch wenn die Petitionstätigkeit staatlich gefördert wurde und die Republik unter der Bekundung zur Freiheit stand. Analog kommentieren Arlette Farge und Michel Foucault in Bezug auf die bekannten französischen Lettres de cachet, denen Bittschriften an den Polizeileutnant oder die königliche Kanzlei vorausgingen, dass das Petitionieren wegen des damit verbundenen Aufwands und der inhärenten Unwegsamkeiten „ein Abenteuer im wahrsten Sinne des Wortes, vor allem wenn man den unteren Schichten angehörte“, darstellte.9
Wie bereits angedeutet, waren Petitionen auch schon unter dem Ancien Régime ein politisches Mittel gewesen, um der Obrigkeit Missstände anzuzeigen. Allerdings veränderte sich neben der Anzahl der Petitionen auch der Tonfall in ihnen nun zum Teil drastisch. Während in den Suppliken an die Patrizier Unterwürfigkeit zelebriert worden war, adressierten zahlreiche Petitionäre den neuen Staat nun offensichtlich selbstbewusst. Es lassen sich diesbezüglich zwei unterschiedliche Sprachstile charakterisieren: ein alter „devot-servile[r]“ und ein neuer „selbstbewusst-pathetische[r]“.10 Würgler hat in Anlehnung an Rudolf Braun darauf hingewiesen, dass der Übergang von der unterwürfigen zur selbstbewussten Tonalität von der Aristokratie durchaus deutlich wahrgenommen wurde. Angehörige der unter der Helvetik zurückgesetzten Aristokratie empfanden das selbstbewusste Auftreten der AkteurInnen als vorlaut und unanständig. Insofern zeugen die Bittschriften von einem zielstrebigen matrimonialen Eigensinn der AkteurInnen und fördern dadurch zum Teil sehr eigenwillige Geschichten zu Tage, selbst wenn ihre Form und der Sprachstil nicht frei von Normierungen waren. Sie weisen jenes verhältnismäßig hohe Maß freiwilliger Informationen auf, das Würgler veranlasst hat, Petitionen gegenüber Verhörprotokollen dezidiert als Ego-Dokumente zu charakterisieren.11 Die BittstellerInnen äußerten sowohl in pathetisch kodierter als auch in sehr individueller Weise ihren ehelichen Willen, erzählten teilweise einzigartige Geschichten, berichteten von ihren damit verbundenen Interessen und auch von Problemen, die für sie aus all dem in ihrer ganz spezifischen sozialen Umwelt entstehen konnten. So offenbaren diese Quellen neben dem Versuch, formalen Anforderungen zu entsprechen, und schemenhaften Formulierungen, von denen man sich Erfolg versprach, „sehr wohl Wahrheit und Unmittelbarkeit, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass man ihnen die Umstände, die Geschehnisse dergestalt entnehmen kann, wie sie geschehen sind“.12 Sie beinhalten taktisch eingesetzte Narrative und Argumente, die darauf abzielten, prekäre Ehebegehren durch die Hilfe der Zentralbehörden zu realisieren. So liegt die Authentizität nicht unbedingt in der getreuen Beschreibung der äußeren Umstände, sondern in der Erzählweise sowie der Selbstdarstellung und -beschreibung der petitionierenden AkteurInnen, die „sich zeigen, sich [vor den zentralstaatlichen Behörden] sehen lassen“ und dabei verschiedene Ressourcen in spezifischer Weise einsetzen.13 Dazu konnte selbstverständlich auch das Wissen um die entsprechenden Formeln zählen oder die Kenntnis eines Berner Notars, der diese beherrschte und dadurch Erfolg in Aussicht stellte. In ihren Erzählungen entwickelten die AkteurInnen vor allem in den frühen Petitionen vielfach „ihre eigenen Theorien […] woraus das Soziale besteh[en]“ sollte.14 Mit diesen wollten sie die Zentralbehörden von ihren ganz persönlichen Ehebegehren überzeugen. Gleichzeitig versuchten sie mittels spezifischer Rhetorik und wiederkehrenden Stereotypen eine Logik zu adaptieren, um sich der Hilfe der Zentralbehörden anzuempfehlen und die unsicheren Umstände zu ihren Gunsten zu überwinden.15 Was Didier Fassin über moderne Anträge auf akute Sozialhilfe beim französischen Staat („aide d’urgence“) – er nennt sie „supplique“ – schreibt, gilt für die vorliegende Untersuchung gleichermaßen: Das Medium bleibt nicht ohne Effekt auf die Selbstdarstellung. Deswegen müssen die Bittschriften als Texte gelesen werden, in denen sich Personen inszenieren, die sich in einer ganz bestimmten, prekären Situation um staatlichen Beistand bemühen. Ähnlich wie die von Fassin untersuchten AntragstellerInnen mussten auch die prekarisierten Eheleute in ihren Bitten an das helvetische Direktorium oder die Legislative ihre Ehebegehren nicht nur rechtfertigen, sondern auch ihren ‚hehren Willen‘ und die damit verbundenen ‚guten Absichten‘ darlegen. Nur so konnten sie begründen, wieso ihnen, trotz der Widerstände in ihrem Umfeld, ihre Eheschließung erlaubt werden sollte oder Kanzeldispensen erteilt werden mussten. Fassin charakterisiert dieses Verhältnis im Sinne einer do-ut-des-Relation („relation de don et de contre don“).16 Die Bittstellenden waren an „einer bestimmten Beurteilung [ihrer] selbst“ interessiert, weil sie sich verheiraten wollten.17 Doch sie kannten die moralischen Beurteilungskriterien der zuständigen staatlichen Akteure nicht mit Sicherheit. Diesen enigmatischen Kriterien wollten sie zwar zwecks Aneignung entsprechen, aber sie waren nicht ihre eigenen.18 Folglich waren die PetentInnen gezwungen, Selbstinszenierungen zu entfalten, die auf selbst entwickelten Vorstellungen von moralischen Werten anderer („moral présumé des agents de l’État“) basierten.19 Dieser Akt besaß eine genuin kreative Komponente.
Die Brautleute schalteten die helvetischen Behörden der zentralistischen Republik also gezielt und in spezifischer Weise ein, wenn auf lokaler, familiärer oder kirchlicher Ebene Ehehindernisse zu befürchten waren, die die Verehelichung prekär werden ließen, oder sich solche im Vorfeld oder während des bereits erfolgten Vollzugs der Eheschließung manifestiert hatten. In den Petitionen kam deshalb zum Ausdruck, wie im Sinne der Definition prekärer Ehebegehren versucht wurde, sich heikle, bestrittene und widerrufliche, aber partnerschaftlich begehrte Eheschließungen durch Bitten anzueignen. Die Ehen mussten gegen opponierende Parteien aus dem sozialen Nahraum erstritten und durchgesetzt werden, denn sie standen den lokalen Gewohnheiten und sozialen „Regeln fremd gegenüber“.20 Dies war in auffälligem Maß bei Zweitheiraten der Fall: In 47 Petitionen waren Witwen und/oder Witwer involviert. In acht Fällen lag ein vorgängiger Ehebruch vor. Außerdem begehrten in 13 Fällen die Ehewilligen eine Eheschließung in vormals verbotenen Verwandtschaftsgraden.
In der historischen Forschung zur Helvetik ist die Frage gestellt worden, wie intensiv die neuen helvetischen Freiheitsrechte in der Praxis von der breiten Bevölkerung überhaupt genutzt wurden.21 Von der internationalen historischen Kriminalitätsforschung konnte aufgezeigt werden, dass in Anbetracht landesherrlicher Monopolisierungsprozesse der Justiz der Einfluss sozialer Netzwerke auf die Urteile zu Gnadengesuchen von der Mitte des 16. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts abnahm.22 Dagegen dürfte in Bern unter anderem die durch den eherechtlichen Zentralisierungsvorgang evozierte Einflussminderung sozialer Netzwerke während der Helvetik zur breiten und flutartigen Petitionstätigkeit in Fällen prekärer Eheschließungen beigetragen haben.23 Durch die Bitten an die Zentralgewalt konnte der Einfluss des lokalen sozialen Netzwerks geradezu ausgeschaltet werden. Also kann im Zusammenhang mit den prekären Eheschließungen festgehalten werden, dass die Helvetik eine katalytische Funktion auf das Petitionieren ausübte.24 Die PetentInnen wandten sich in den konkreten Fällen vereinzelt an den lokalen Statthalter oder das Kantonsgericht. Diese Instanzen waren allerding nicht befugt, derartige Bittschriften zu behandeln, und leiteten sie dem 96. Verfassungsartikel entsprechend an die Zentralbehörden weiter. In den allermeisten Fällen adressierten die PetentInnen aber direkt die gesetzgebenden Räte, also den Senat und/oder den Großen Rat, das fünfköpfige Direktorium oder den Vollziehungsausschuss – der ersteres mit dem ersten Staatsstreich vom 7. Januar 1800 ablöste –, oder die Ministerien der Helvetischen Republik.25 Gleichwohl zeigt der Umstand, dass unterschiedliche Empfänger angeschrieben wurden, dass die Menschen mit den neuen politischen und bürokratischen Verhältnissen noch nicht richtig vertraut waren, beziehungsweise viele Abläufe in der jungen und kurzlebigen Republik nicht, provisorisch, wechselhaft oder unzureichend definiert waren. Die PetentInnen wussten deshalb nicht immer, an welche Behörde sie sich in diesen oder anderen Angelegenheiten offiziell richten sollten oder welche formalen Erfordernisse ihre Petitionen erfüllen mussten. Neue Bestimmungen und Verfahrensänderungen sickerten zum Teil nur langsam zu den unteren Verwaltungseinheiten durch. Dies kritisierte sehr konkret zum Beispiel der Statthalter des Distrikts Wangen im Oktober 1799 in einem Schreiben an die gesetzgebenden Räte in Bezug auf eine eheliche Petition. Er bemängelte, dass er zu spät über die obligatorische Verwendung des Stempelpapiers informiert worden sei. Aus diesem Grund hätte er ungestempelte Petitionen an das Parlament weitergeleitet.26 In einem anderen Fall meldete sich der Minister des öffentlichen Unterrichts bei einem Petenten, der vom Vollziehungsrat eine Kanzeldispens forderte, dass seine Petition nicht den formalen Ansprüchen des Gesetzes genüge, weil ihr das Visum des Regierungsstatthalters fehle.27 Dies war eine einschränkende Bedingung für die Petitionstätigkeit, die, wie die Stempelgebühr, erst mit der Zeit eingeführt wurde, um Petitionen zu limitieren und kanalisieren.28 Sie war aber nicht allen AkteurInnen bekannt. Derartige Unsicherheiten bezüglich der Behördenzuständigkeit, des Verfahrens und der formalen Erfordernisse betrafen letztlich die PetentInnen und nahmen wohl in Folge der drei weiteren Staatsstreiche zwischen 1800 und 1802 sogar noch zu.29
Trotz dieser Unsicherheiten setzten die zahlreichen PetentInnen zumindest anfänglich große Hoffnungen in die neuen politischen Verhältnisse unter der Helvetischen Republik und versuchten über eine Bittschrift zur begehrten Ehe zu gelangen. In 53 der gesamthaft 160 Fälle, also in rund einem Drittel der Bittschriften aus der Zeit der Helvetik, versuchten die PetitionärInnen ihre prekären Eheschließungen durch eine Ehebewilligung direkt und somit quasi auf zivile Verordnung hin, also ohne das Zutun der Kirche, zu legitimieren. Die überwiegende Zahl dieser Fälle (35) stammt aus dem Zeitraum zwischen April 1798 und Januar 1800, der von der Forschung als „Modernisierungsphase“ gekennzeichnet worden ist.30 Die vergleichsweise hohe Zahl lässt sich mit dem Stichwort „Gründungseuphorie“ recht gut erklären, mit dem Regula Ludi die anfängliche Stimmung in der Republik beschrieben hat.31 Von diesen 35 Petitionen fallen zehn in das erste Jahr der Republik. 1799 kam es dann zu einem massiven Anstieg: 24 der Petitionen um Ehebewilligung wurden im zweiten Jahr der Helvetik abgefasst und eingereicht. Dazu kam eine Petition, in der eine Witwe bei den gesetzgebenden Räten um Schutz und Hilfe bat, um ihr Ehebegehren ungehindert realisieren zu können. Dies kam der Bitte um eine vollständige Eheerlaubnis inhaltlich gleich. Ob der Anstieg mit der Verbreitung von praktischem Wissen über dieses ehefördernde politische Instrument zusammenhing, kann aus den hier untersuchten Quellen nicht bestätigt werden, erscheint allerdings plausibel. Der in bestimmten Gesellschaftssegmenten euphorisch wahrgenommenen Episode folgte nach dem ersten Staatsstreich vom 7. Januar 1800 eine Phase zunehmender Stagnation.32 Dieser Übergang, in dessen Verlauf konservative politische Elemente tendenziell rehabilitiert wurden und viele reformorientierte Verheißungen in der Praxis unerfüllt blieben und zurückgenommen wurden – ein Beispiel dafür liefert der zunehmend einschränkende Umgang mit den Petitionen –, brachte eine wachsende Destabilisierung der Republik mit sich. Dass solche Veränderungen von den AkteurInnen trotz Staatsstreich zum Teil verzögert wahrgenommen oder vorläufig ignoriert wurden, äußerte sich darin, dass von den restlichen 18 Ansuchen um Heiratsbewilligung bei den Zentralbehörden zehn unmittelbar im Jahr nach dem ersten Staatsstreich eingereicht wurden. Von den restlichen acht Bittschriften um die direkte Eheerlaubnis stammen sechs aus dem Jahr 1801 und je eine aus den Jahren 1802 und 1803. Graphisch lässt sich das in einer bis 1799 steil ansteigenden Kurve darstellen, die danach zuerst ebenso steil und dann mehr oder weniger konstant abfällt (vgl. blaue Kurve im Diagramm 4). Ein plausibler Erklärungsansatz für diesen Kurvenverlauf dürfte die anfängliche Hoffnung ehewilliger AkteurInnen in der allgemeinen anfänglichen Aufbruchstimmung sein, die durch die weiteren politischen Entwicklungen und die damit verbundenen individuellen und kollektiven Erfahrungen aber allmählich getrübt wurde. Doch nicht nur diese aus Sicht der AkteurInnen bei prekären Eheschließungen negativen Erfahrungen und abnehmenden Hoffnungen begründeten die Abnahme der Petitionen um Eheerlaubnis. Wie im anschließenden Unterkapitel zu zeigen sein wird, führten die Ansprüche dieser ehelichen Prekarier auch zu Veränderungen im Gesetz. Konkret nahmen die offiziellen Ehehindernisse im Verlauf der ersten beiden Jahre ab. Dadurch waren weniger Ehekonstellationen auf Ausnahmebewilligungen angewiesen.
Diagramm 4
inkl. Tabelle: Petitionen in punkto prekäre Ehebegehren (Quellen: BAR B0#1000/1483#222*–229*; 489*; 490*; 604*; 605*)
In 107 von den gesamthaft 160 Fällen baten die PetentInnen um die Dispensation von einer oder mehreren Kanzelverkündigungen. Da die dreimalige Kanzelverkündigung einer begehrten Eheschließung offiziell auch unter der helvetischen Regierung ein notwendiges Requisit für die Heirat blieb, kam das Ansuchen um deren Dispensation inhaltlich einer Bitte um eine Eheerlaubnis oft sehr nahe. Bevor nämlich eine Ehe durch den lokalen Pfarrer eingesegnet werden durfte, musste sie der alten Ehegerichtssatzung zufolge, die unter der Helvetischen Republik formal Gültigkeit behielt, drei Mal von der Kanzel der Kirche im Heimat- und Wohnort sowohl von Braut als auch Bräutigam verkündet worden sein. Kamen also die Brautleute aus unterschiedlichen Gemeinden und wollten an einem dritten Ort heiraten, was dem Regelfall in den Petitionen entsprach, mussten drei verschiedene Pfarrpersonen deren Ehe an je drei verschiedenen Wochenenden von der Kanzel verkünden. Insgesamt wurde so eine Ehe also bei neun sonntäglichen Gottesdiensten verlesen. Dem einsegnenden Pfarrer, der in der Helvetik nicht nur zum „Religionsdiener“, sondern auch zu einem „Diener des Staates“ erklärt wurde,33 mussten nach wie vor die Verkündigungsscheine oder eine Eheerlaubnis ausgehändigt werden, damit er zum legalen Vollzug der Ehe schreiten durfte. In Ausnahmefällen, die im Ancien Régime von geburtsständischen Privilegien oder an Ämter und Positionen gekoppelte Benefizien abhängig waren, konnten Dispensationen erteilt werden.34 Diese Vorrechte wurden 1790, also ein Jahr nach der Französischen Revolution, durch Schultheißen und Räte als exklusives Privileg der Bernburger sogar noch einmal bestätigt, während sämtliche Untertanen explizit davon ausgeschlossen wurden.35 In der Helvetischen Republik wurden dann aus allen Schichten und aus unterschiedlichen Gründen durch Bittschriften solche Dispensen verlangt, nicht zuletzt um zum Teil handfeste Konflikte auf lokaler Ebene zu umgehen, respektive zu den eigenen Gunsten aufzulösen.36 Durch den geschickt gewählten Zeitpunkt der Kanzelverkündigung konnten die Brautleute nämlich durchaus einen gewissen Einfluss darauf ausüben, wer von der begehrten Eheschließung erfahren würde. Bei einem für die einmalige Verkündigung klug gewählten, das heißt besucherarmen, Gottesdienst hatte die Verkündung wohl pro-forma-Charakter. Einsprüche, Ehehindernisse und Rügerituale gegen die begehrte Eheschließung konnten also vermutlich durch die Trauung ‚gleich nach der ersten Eheverkündigung‘, so lautet der entsprechende Passus in den Bewilligungen durch die Vollziehungsräte, weitgehend umgangen werden. Deshalb stellte die Dispensation eine beträchtliche Heiratserleichterung dar, die viel Zeit, Mühe und Ungemach ersparte. Sie verringerte in einer Anwesenheitsgesellschaft, die sich gerade erst zu wandeln begann, drastisch die Wahrscheinlichkeit von Einsprüchen und Agitationen gegen eine Eheschließung.
In Bezug auf die Petitionen um die Dispensation von der Kanzelverkündigung präsentiert sich der Kurvenverlauf im Verhältnis zu jenem zu den Ansuchen um Ehebewilligung etwas verschoben, aber vergleichbar. Während es 1798 noch kaum zu Petitionen um die Dispensation von Kanzelverkündigungen kam (2), nahmen sie 1799 allmählich zu (5). Sie stiegen 1800, im Jahr des ersten Staatstreichs (23), erstmals stark an, just in dem Moment als die Petitionen um Ehebewilligung rapide zurückzugehen begannen. Die Zahl der Petitionen um Kanzeldispens gipfelte dann mit 44 im Jahr 1801. Ein Erklärungsversuch für den exponentiellen Anstieg könnte sein, dass die Kanzeldispensen von den AkteurInnen in der Stagnationsphase nach 1800, als auf helvetischer Ebene die Wiedereinführung der lokalen Chorgerichte diskutiert und die vorbehaltslose Eheerlaubnis zunehmend zögerlich erteilt wurde, als niederschwelliges Substitut für die direkte Eheerlaubnis eingesetzt wurden. Zu diesem Punkt wird allerdings im Kapitel, das sich mit der praktischen Normierung durch die Regierung beschäftigt, auch noch zu berücksichtigen sein, in welcher Weise sich der Umgang der Zentralbehörden mit den matrimonialen Petitionen veränderte. Nach 1801 kam es dann auch in Bezug auf Anfragen um Kanzeldispensen nach dem steilen Anstieg zu einem ebenso markanten Abfall der Petitionen, der im Kurvenverlauf als Knick sichtbar wird. Danach läuft die Kurve bis 1803 auf höherem Niveau als die Kurve der Petitionen um Ehebewilligungen abfallend aus.
In Bezug auf die Entwicklung der Gesamtzahlen der Petitionen um Ehebewilligung und Kanzeldispens lässt sich eine dreijährige Zunahme (1798–1800) und eine dreijährige Abnahme (1801–1803) verzeichnen. Diese Gesamtentwicklung der Petitionstätigkeit der AkteurInnen deckt sich mit dem Befund, dass die Helvetik in zwei Phasen verlief: einer zukunftsorientierten Modernisierungsphase politischer Neuerungen und einer tendenziell reaktionären Stagnationsphase, die in zunehmendem Maß konservative Elemente rehabilitierte. Die allgemeine politische Tendenz fand auch konkreten Niederschlag im staatlichen Umgang mit den Petitionen: Die anfänglich fördernde Politik, die Bürger zum Petitionieren und zur politischen Partizipation ermunterte, wich allmählich einer Politik, die bemüht war, die Menge der Petitionen zu verringern und zu kanalisieren. Ausdruck davon waren zum Beispiel die steigenden Preise für das sogenannte ‚Stempelpapier‘. Außerdem wurde durch das obligatorische Visum des Distriktstatthalters eine Instanz zwischengeschaltet, die den Behördenweg der Petitionen verlängerte und bereits einen Filter darstellte.37 Auch schlagen sich in der Entwicklung der Kurve wohl die wachsenden Unklarheiten in den Verfahrenswegen und bürokratischen Abläufen nieder, die zu Unsicherheit und Frustration führen konnten.