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IV. § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB

294

Nach § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist regelmäßig ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn eine andere Person durch die Tat (kausal) in wirtschaftliche Not gebracht wird. In den unrechtserhöhenden Erfolg werden bei dieser Variante auch Schäden einbezogen, die nicht betrugsspezifisch mit dem erstrebten Vorteil stoffgleich sein müssen.[460] Wirtschaftliche Not ist mehr als eine bloße wirtschaftliche Bedrängnis; sie ist anzunehmen, wenn der Geschädigte in eine Mangellage geraten ist, aufgrund derer für ihn oder unterhaltsberechtige Personen der notwendige Lebensunterhalt ohne Hilfe dritter Personen nicht mehr gewährleistet ist. Leistungen aus der (ihrerseits eine Notlage voraussetzenden) Sozialhilfe sind nicht zu berücksichtigen.

V. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB

295

Das Regelbeispiel nach Nr. 4 sieht das gesteigerte Unrecht im Missbrauch der Befugnisse oder in der Stellung eines Amtsträgers. Der Amtsträger kann Täter oder Teilnehmer des Betruges sein. Für die Amtsträgereigenschaft gilt zunächst die Definition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für den europäischen Amtsträger findet sich ebenfalls eine Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Befugnis- und dem Stellungsmissbrauch: Ein Befugnismissbrauch ist jedes vorsätzliche rechtswidrige Handeln innerhalb der Zuständigkeit des Amtsträgers; ein Missbrauch der Stellung ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Täter die ihm durch sein Amt eröffneten Handlungsmöglichkeiten außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ausnutzt.[461]

VI. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB

296

Ein Versicherungsfall wird vorgetäuscht, wenn ein in Wahrheit nicht bestehender Anspruch auf die Versicherungsleistung gegenüber der Versicherung geltend gemacht wird. Es genügt das Anfordern von Abschlagsleistungen. Die Täuschungshandlung muss die bewusst wahrheitswidrige Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalles zum Gegenstand haben, wobei der Täter hinsichtlich des fehlenden Leistungsanspruchs zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln muss.[462] Die Tat betrifft nur Sachversicherungsleistungen aus der Brand- und Schiffsunfallversicherung, die sich „deckungsgleich“ auf den geltend gemachten Schaden beziehen müssen. Nicht ausreichend ist daher die Geltendmachung von Personen- und Vermögensschäden, die nur als weitere Folge des Brandes oder des Schiffsunfalles entstanden sind. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu, ist jedenfalls kein vollendeter Betrug gegeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vortat ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers selbst oder eines Repräsentanten im versicherungsrechtlichen Sinne begangen wurde.[463]

297

Als Vortat, auf die sich der geltend gemachte Anspruch beziehen muss, kommt die Brandstiftung an einer Sache von bedeutendem Wert oder das Herbeiführen des Sinkens oder Strandens eines Schiffes in Betracht. Bedeutend ist der Wert nach der Rspr. derzeit, wenn er über 750 Euro liegt.[464] Die Vortat muss bereits mit der Zwecksetzung der späteren Vortäuschung eines Versicherungsfalls begangen worden und vollendet sein. Hierbei muss der Vortäter, also der spätere Betrugstäter selbst oder ein Dritter, davon ausgehen, dass kein Versicherungsanspruch bestehen wird.[465] Das Tatobjekt selbst braucht nicht versichert zu sein (entgegen der früheren Fassung des Versicherungsmissbrauchs in § 265 StGB a.F.).

VII. § 263 Abs. 4 StGB

298

Nach Absatz 4 sind die Vorschriften der §§ 243 Abs. 2, 247 und 248a StGB bei Geringwertigkeit oder bei Taten innerhalb bestimmter enger persönlicher Beziehungen entsprechend anwendbar (siehe dazu jeweils m.w.N. → BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 100 ff., 133 ff., 138 ff.). Aufgrund seiner systematischen Stellung gilt dies nicht für den in Absatz 5 normierten Qualifikationstatbestand. Der Verweis auf § 243 Abs. 2 StGB besagt, dass ein (benannter oder unbenannter) besonders schwerer Fall i.S.v. § 263 Abs. 3 Nr. 1–5 StGB zwingend ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert bezieht. Dies gilt für alle Betrugsarten und nicht nur für den Sachbetrug. Deliktssystematisch handelt es sich bei der Geringwertigkeit um ein negatives Tatbestandsmerkmal der einzelnen Regelbeispiele. Aufgrund der Bezugnahme auf § 248a StGB gilt für alle Arten des Betruges, dass bei Geringwertigkeit des Tatobjekts die Tat nur auf Antrag verfolgt werden kann, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Erfasst werden alle Betrugsarten mit geringem Schaden. Für die Wertbemessung ist der objektive Verkehrswert maßgeblich; die Wertgrenze ist derzeit bei ca. 50 Euro anzusetzen.[466] Taten, die Gegenstände betreffen, für die es keinen Verkehrswert gibt (z.B. Behördenakten) oder mangels legalen Marktes nicht geben darf, unterfallen auch nicht dem Antragserfordernis i.S.v. § 248a StGB. Aus der Verweisung auf § 247 StGB ergibt sich schließlich, dass zur Strafverfolgung stets ein Strafantrag erforderlich ist, wenn der in seinem Vermögen Geschädigte ein Angehöriger, Vormund, Betreuer oder eine mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ist.

VIII. § 263 Abs. 5 StGB

299

Absatz 5 normiert einen Qualifikationstatbestand, der den Betrug für den Fall der (kumulativ vorliegenden) gewerbs- und bandenmäßigen Begehung zu einem Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr macht. Dies hat zur Folge, dass der Versuch der Beteiligung gemäß § 30 StGB in diesen Fällen bereits strafbar ist. Anders als in Absatz 3 Nr. 1 (Rn. 288) betrifft die banden- und gewerbsmäßige Begehung neben dem Betrug nur Taten nach §§ 263a, 264 und 267–269 StGB.

IX. § 263 Abs. 6 StGB

300

In (allen) Fällen des Betruges kann das Gericht gemäß Absatz 6 Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 1 StGB) anordnen.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 33 Betrug › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Bergmann, Matthias/Freund, Georg Zur Reichweite des Betrugstatbestandes bei rechts- oder sittenwidrigen Geschäften, JR 1988, 189 ff.
Birnbaum, Johann Michael Franz Beitrag zur Lehre von Fälschung und Betrug, insbesondere über die so genannte Verletzung des Rechts auf Wahrheit als Hauptmerkmal der Fälschung, Archiv des Criminalrechts, 1834, 527 ff.
Cramer, Peter Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, 1968.
Frisch, Wolfgang Funktion und Inhalt des „Irrtums“ im Betrugstatbestand, FS Bockelmann, 1979, 647 ff.
Gallas, Wilhelm Der Betrug als Vermögensdelikt, FS Eb. Schmidt, 1961, S. 401 ff.
Hefendehl, Roland Vermögensgefährdung und Exspektanzen, 1994.
Hegler, August Betrug, Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Besonderer Teil, Band VII, 1907, S. 405 ff.
Hilgendorf, Eric Tatsachenaussagen und Werturteile im Strafrecht, entwickelt am Beispiel des Betruges und der Beleidigung, 1998.
Hirschberg, Rudolf Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934.
Jakobs, Günther Die objektiv-individuelle Schadensermittlung beim Betrug, JuS 1977, 228 ff.
Kindhäuser, Urs Zum strafrechtlichen Schutz strafbar erworbenen Vermögens, GS Heinze, 2005, S. 447 ff.
Lenckner, Theodor Vermögensschaden und Vermögensgefährdung beim sog. Eingehungsbetrug, JZ 1971, S. 320 ff.
Mayer Lux, Laura Die konkludente Täuschung beim Betrug, 2013.
Naucke, Wolfgang Zur Lehre vom strafbaren Betrug, 1964.
Otto, Harro Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970.
Pastor Muñoz, Nuria Zu der Methode des Aufbaus des Vermögensbegriffs, FS Kindhäuser 2019, S. 751 ff.
Pawlik, Michael Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999.
Rudolphi, Hans-Joachim Das Problem der sozialen Zweckverfehlung beim Spendenbetrug, FS Klug, 1983, 315 ff.
Saliger, Frank Die Normativierung des Schadensbegriffs in der neueren Rechtsprechung zu Betrug und Untreue, FS Samson, 2010, S. 455 ff.
Temme, Jodocus Donatus Hubertus Die Lehre vom strafbaren Betruge und Diebstahl nach Preußischem Rechte, 1841.
Tiedemann, Klaus Der Vergleichsbetrug, FS Klug, 1983, S. 405 ff.
Vogel, Joachim Betrug durch konkludente Täuschung: „Recht auf Wahrheit“ oder kommunikative Verkehrssicherungspflichten?, GS Keller, 2003, S. 313 ff.
Walter, Tonio Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland, 1999.

Anmerkungen

[1]

S. dazu nur NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 3 ff.

[2]

§ 248a StGB: „Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

[3]

§ 247 StGB: „Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

[4]

BGBl. I, S. 872.

[5]

Die Vorschrift sah für Konstellationen des Abs. 5 erg. die erleichterte Anordnung des Verfalls (§ 73d StGB a.F.) und die Verhängung der – jedoch vom BVerfG mit Entscheidung v. 20.3.2002 für verfassungswidrig und nichtig erklärten (BGBl. I, S. 1340) – Vermögensstrafe (§ 43a StGB a.F.) vor.

[6]

Beispiel für eine in dieser Form misslungene Vorschrift ist die Datenveränderung nach § 303a StGB (→ BT Bd. 5: Katrin Höffler, Sachbeschädigung, § 38 Rn. 109 ff.): Dort wäre nach dem Wortlaut die nachteilige Beeinträchtigung von jedweden (also auch tätereigenen) Daten strafbar. Die h.L. versucht, diese Ausuferung des Anwendungsbereichs der Vorschrift durch die Hinzunahme von Tatbestandsmerkmalen wie „Fremdheit“ der oder „Berechtigung“ an den Daten zu verhindern. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wird daher mit guten Argumenten angezweifelt bzw. bestritten; NK-Zaczyk, § 303a Rn. 1, 4 f.

[7]

S. Rn. 18 ff.

[8]

Zu einer Analyse der Kausalstruktur des Betruges vgl. Schlack, Kindhäuser-FS, S. 795 ff. m.w.N.

[9]

Vgl. nur Binding, BT/1, S. 339; Hälschner, BT/2.1, S. 248; Backmann, Die Abrenzung des Betrugs von Diebstahl und Unterschlagung, 1974, S. 38 ff.; Bockelmann, Kohlrausch-FS, S. 240; Gallas, Eb. Schmidt-FS, S. 401; Naucke, Zur Lehre vom strafbaren Betrug, S. 103; Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, S. 83; näher zur Geschichte der Rechtsgutsbestimmung Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, S. 256.

[10]

Vgl. nur BGHSt 16, 220, 221; 16, 321, 325; 16, 367, 372.

[11]

v. Cleric, Betrug verübt durch Schweigen, 1918, S. 98 f.; Kempermann, ZStW 57 (1938), 145 f.; J. Kohler, Treue und Glauben im Verkehr, ein Beitrag zur Lehre vom strafbaren Betrug, 1893.

[12]

Kohlrausch, Schlegelberger-FS, S. 203, 222.

[13]

v. Frank, RStGB, Anm. I; Gutmann, MDR 1963, 3; mit nationalsozialistischem Einschlag auch Borst, JW 1935, 1221, 1222.

[14]

Bergmann/Freund, JR 1988, 189, 192; Niggli, ZStrR 1993, 236, 257; Wittig, Das tatbestandsmäßige Verhalten des Betrugs, 2005, S. 193.

[15]

Die geschilderte Rechtsentwicklung läuft gewissermaßen gegenläufig zur Behandlung der höchstpersönlichen Güter, namentlich der körperlichen Integrität. Während zunächst selbst der zur Genesung führende ärztliche Heileingriff ohne Einwilligung des Patienten als Körperverletzung eingestuft wurde, das Gut also ganz der Disposition seines individuellen Inhabers unterstellt wurde, reduziert die Rspr. beim Delikt der Körperverletzung – v.a. mittels der Figur der hypothetischen Einwilligung (die mittlerweile sogar Eingang ins positive Recht gefunden hat, § 630h Abs. 2 BGB) – schrittweise die Dispositionsmacht des Rechtsgutsträgers über seinen Körper.

[16]

Vgl. zur Ableitung der Rechtsgüter aus dem verfassungsrechtlichen Freiheitspostulat K. Schumann, Prozessuale Verteidigung durch Geheimnisverrat, 2016, S. 133 ff.

[17]

Vgl. nur Hälschner, BT/2.1, S. 250 f.; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 103.

[18]

BayObLG NJW 1980, 1057; Schröder, JR 1964, 352, 353.

[19]

BGHSt 19, 37, 43.

[20]

Hegler, Betrug, VDB VII, S. 411.

[21]

VIII.21. PATRONUS SI CLIENTI FRAUDEM FECERIT, SACER ESTO.

[22]

Teilw. wird der fraus patroni als Ursprung des Betrugsstrafrechts gedeutet; vgl. Hofbeck, Der Charakter des Betrugs, 1954, S. 4; Hupe, Falsum, fraus und stellionatus im römischen und germanischen Recht bis zur Rezeption, 1967, S. 16, S. 57; Schlüchter, Trusen-FS, S. 575; Schütz, Die Entwicklung des Betrugsbegriffs in der Strafgesetzgebung vom Codex Juris Bavarici Criminalis (1751) bis zum Preußischen Strafgesetzbuch (1851), 1988, S. 1; dagegen aber Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 668; Ortloff, Lüge, Fälschung, Betrug, 1862, S. 88.

[23]

Vgl. Kausch, Die Entwicklung des Falsum von der Carolina bis zur Partikulargesetzgebung der Aufklärung, 1971, S. 3 ff.; H. Mayer, Die Untreue im Zusammenhang der Vermögensverbrechen, 1926, S. 40; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 13 f.; Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 667 ff.; Schaffstein, Abhandlungen zur Strafrechtsgeschichte, 1986, S. 176.

[24]

Graf zu Dohna, Zycha-FS, S. 480; Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, S. 75 f.; Naucke, Zur Lehre vom strafbaren Betrug, S. 63; Rommel, Der Betrug. Strafrechtliche Studie unter vollständiger Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Gebrauch für die Praxis, das Studium und den täglichen Verkehr, 1894, S. 2; Schaffstein, Wieacker-FS, S. 283 ff.

[25]

Hupe, Falsum, fraus und stellionatus im römischen und germanischen Recht bis zur Rezeption, 1967, S. 62; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, 24. Aufl. 1922, S. 487; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 48 f.; Ortloff, Lüge, Fälschung, Betrug, S. 154 ff.; Temme, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, 1876, S. 363.

[26]

Köstlin, Das System des deutschen Strafrechts II: Abhandlungen aus dem Strafrechte, 1858, S. 126 f.; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 2 ff.; Ortloff, Lüge, Fälschung, Betrug, 1862, S. 147 ff.; Temme, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, 1876, S. 363.

[27]

Vgl. Schaffstein, Abhandlungen zur Strafrechtsgeschichte, 1986, S. 175.

[28]

His, Geschichte des deutschen Strafrechts bis zur Karolina, 1928, S. 172 f.; Schlüchter, Trusen-FS, S. 577 ff.

[29]

Näher Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, S. 150 ff., 173 f.; Köstlin, Das System des deutschen Strafrechts II: Abhandlungen aus dem Strafrechte, 1858, S. 128.

[30]

Temme, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, 1876, S. 363 f.; Würtenberger, Das Kunstfälschertum, 1940, S. 206 ff.

[31]

Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 667.

[32]

His, Das Strafrecht des Deutschen Mittelalters. Teil 2, Die einzelnen Verbrechen, 1935, S. 318 ff.; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, 24. Aufl. 1922, S. 487; Ortloff, Lüge, Fälschung, Betrug, S. 170 ff.

[33]

Zu Einzelheiten vgl. His, Das Strafrecht des Deutschen Mittelalters. Teil 2, Die einzelnen Verbrechen, 1935, S. 271 ff., S. 318 ff.

[34]

Vgl. hierzu Binding, BT/1, S. 339; Kausch, Die Entwicklung des Falsum von der Carolina bis zur Partikulargesetzgebung der Aufklärung, 1971, S. 47 ff.; Köstlin, Das System des deutschen Strafrechts II: Abhandlungen aus dem Strafrechte, 1858, S. 136 f.; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 18 f.; Ortloff, Lüge, Fälschung, Betrug, 1862, S. 103 f.

[35]

Hierzu Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, S. 216ff.

[36]

Binding, BT/1, S. 339; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, 24. Aufl. 1922, S. 488; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 26 f.; Würtenberger, Das Kunstfälschertum, 1940, S. 214 ff.

[37]

Neben der Urkundenfälschung hier auch Falschspielerei (§§ 1399 ff.), Betrug durch Goldmacher und Wahrsager (§ 1402) und Grenzverrückung (§ 1403).

[38]

Maßfälschung (§§ 1442 ff.) und Bankrott (§§ 1452 ff.).

[39]

Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, S. 27; Naucke, Zur Lehre vom strafbaren Betrug, S. 65 ff.

[40]

Vgl. Cucumus, Neues Archiv des Criminalrechts 10, S. 685 ff.; Henke, Handbuch des Criminalrechts und der Criminalpolitik, Dritter Theil, 1830, S. 5 ff., 22 f.; v. Grolman, Grundsätze der Criminalrechts-Wissenschaft, 4. Aufl. 1825, §§ 288, 290; Stübel, System des allgemeinen Peinlichen Rechts, Bd. 1, 1795, § 490; Tittmann, Handbuch der Strafrechtswissenschaft und der deutschen Strafgesetzkunde, 1823, Bd. II, S. 479 ff.; Wächter, Lehrbuch des Römisch-Deutschen Strafrechts, 2. Teil, 1826, S. 204, 216, 220; Cucumus, Ueber das Verbrechen des Betrugs als Beytrag für Criminalgesetzgebung, 1820, S. 70; Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht als Grundlage der neueren deutschen Strafgesetzgebungen, 1847, S. 532, 539.

[41]

Feuerbach, Lehrbuch des Peinlichen Rechts, 11. Aufl. 1832, §§ 410, 412; ähnl. Abegg, Lehrbuch der Strafrechts-Wissenschaft, 1836, S. 283 ff.; Bauer, Lehrbuch des Strafrechts, 1833, S. 390, 404; Heffter, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechtes, 1857, S. 314; Martin, Lehrbuch des Teutschen gemeinen Criminal-Rechts mit besonderer Rücksicht auf das neue Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern, 1825, §§ 193, 201; Tittmann, Grundlinien der Strafrechtswissenschaft und der deutschen Gesetzeskunde, 1800, §§ 277 ff.; ders., Handbuch des gemeinen deutschen Peinlichen Rechts, 3. Theil, 1809, S. 386.

[42]

Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 41 Rn. 2.

[43]

Vgl. Birnbaum, Archiv des Criminalrechts 1, S. 536 f.; Cucumus, Archiv des Criminalrechts 16, S. 564; Hälschner, Das preußische Strafrecht, 1868, S. 348 ff.; Klien, Neues Archiv des Criminalrechts 1, 1817, S. 138 f.; Köstlin, Das System des deutschen Strafrechts II: Abhandlungen aus dem Strafrechte, 1858, S. 119 f.; Rotteck, Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften Bd. 1, 1829, S. 138; Temme, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, 1876, S. 364 f.; Escher, Die Lehre von dem strafbaren Betruge und von der Fälschung nach Römischem, Englischem und Französischem Rechte und den neueren deutschen Gesetzgebungen, 1840, S. 53 f., 84 f.; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 35 f., 61; Preuschen, Beiträge zur Lehre von dem strafbaren Betruge und der Fälschung, 1837, S. 3 ff.; Temme, Die Lehre vom strafbaren Betruge nach Preußischem Rechte, S. 29 f.

[44]

Vgl. auch Berner, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 18. Aufl. 1898, S. 581; Escher, Die Lehre von dem strafbaren Betruge und von der Fälschung nach Römischem, Englischem und Französischem Rechte und den neueren deutschen Gesetzgebungen, 1840; Hälschner, Das preußische Strafrecht, 1868, S. 353 f.

[45]

Schaffstein, Abhandlungen zur Strafrechtsgeschichte, 1986, S. 171 f.; Schütz, Die Entwicklung des Betrugsbegriffs in der Strafgesetzgebung vom Codex Juris Bavarici Criminalis (1751) bis zum Preußischen Strafgesetzbuch (1851), 1988, S. 193 ff.

[46]

Die heutigen Vorschriften in Spanien (Art. 248 Abs. 1 Código Penal von 1995), Portugal (Art. 217 Código Penal) und Italien (Art. 640 Codice Penale) verlangen ebenfalls einen Schaden als Tatbestandsvoraussetzung. Dem dt. Tatbestand ähnl. sind die Betrugsvorschriften in der Schweiz (Art. 146 schwStGB), Österreich (§ 146 öStGB) und Griechenland (Art. 386 grStGB).

[47]

Schaffstein, Wieacker-FS, S. 294 f.; zur Entwicklung der Deliktsstruktur Kindhäuser, Dahs-FS, S. 67 ff.

[48]

Vgl. Bundesministerium des Innern (Hrsg.), PKS 2018.

[49]

Vgl. Schwind, Dunkelfeldforschung in Göttingen, 1973/74, S. 30.

[50]

Vgl. Eisenberg, Kriminologie, 2005, § 45 Rn. 117; Kurth, Das Mitverschulden des Opfers beim Betrug, 1984, S. 226 f.

[51]

Zum Betrug im Bereich des Kapitalmarktes Park-Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 5. Aufl. 2019, § 263 Rn. 3 f.

[52]

Vgl. Bundeskriminalamt (Hrsg.), PKS 2018.

[53]

Vgl. u.a. Ehrlich, Betrüger und ihre Opfer, 1967; v. Hentig, Zur Psychologie der Einzeldelikte, Bd. 3, 1957, S. 43 ff., 187 ff.; Kaiser, Kriminologie, § 49 Rn. 6 ff.; Kurth, Das Mitverschulden des Opfers beim Betrug, 1984, S. 216 ff.; Lenz, Der Betrogene, 1961, S. 39 ff.; Liebel/Oehmichen, Motivanalyse bei Opfern von Kapitalanlagebetrug, 1992, S. 69 ff.; Haesler/u.a.-Middendorff, Victimologie, 1986, S. 101 ff.

[54]

Vgl. auch Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, Rn. 512 f.; LK-Tiedemann, Vor § 263 Rn. 10.

[55]

Bzw. von einer getäuschten dritten Person, die über das Vermögen des Opfers verfügen kann; zum sog. Dreiecksbetrug Rn. 152 ff.

[56]

So nämlich etwa ausf. K. Schumann, Puppe-FS, S. 971 ff.: Das maßgebliche Strafbarkeitsdefizit, die fehlende Rechtsgutsverletzung durch das Opfer, sei nicht durch den Täter zu vertreten. Das Opfer sei vielmehr nur Kausalfaktor auf dem Weg der Zielerreichung durch den Täter, weshalb es die Heranziehung der zusätzlichen Zurechnungsfigur der mittelbaren Täterschaft nicht brauche. Auswirkungen hat diese Ansicht v.a. auf die Lösung des – sich dann nämlich nicht mehr stellenden – Streites der „Einzel-“ und „Gesamtlösung“ beim Versuch (s. allg. dazu nur Kindhäuser/Zimmermann, AT, § 39 Rn. 53 ff.). Aufgrund der Vertatbestandlichung der Einwirkung des Täters auf den Verfügenden, wird dieser allg. Streit für den Tatbestand des Betruges aber auch für die h.M. bedeutungslos (Rn. 277 ff.). Die Autoren legen deshalb für diesen Text die traditionelle Auffassung der irrtumsbedingten Selbstschädigung als mittelbare Täterschaft zugrunde.

[57]

Näher: Kindhäuser, Bemmann-FS, S. 339 ff.; vgl auch Jakobs, AT, § 21 Rn. 80; Köhler, AT, 1997, S. 505; Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, S. 207; ders., JZ 1971, 415; Gössel, wistra 1985, 125, 127; Jakobs, Tiedemann-FS, S. 657; Küper, JZ 1992, 338, 347; Lenckner, NJW 1971, 600; Schröder, NJW 1962, 722; Seier, ZStW 102 (1990), 565.

[58]

Damit unterscheidet sich der Betrug von den meisten anderen Delikten des BT, die gewöhnlich „täterschaftsneutral“ formuliert sind und keine spezifische Täterschaftsform für das Verhältnis von Täter und Opfer verlangen. So kann bspw. der Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 223 StGB) vom Täter eigenhändig als auch durch ein von ihm zu verantwortendes Verhalten des (v.a. aufgrund eines Irrtums) nicht volldeliktisch handelnden Eigentümers verwirklicht werden.

[59]

Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl. 2004, § 34 Rn. 2 ff.

[60]

Vgl. auch Hälschner, Das preußische Strafrecht, 1868, S. 354; Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1986, §§ 87 ff.; Hegler, Betrug, VDB VII, S. 408 f.; nach Berner, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 18. Aufl. 1898, S. 576, ist der Täter „Maskenspieler“, nach Rotering, GS 60 (1902), 252 „Wolf im Schafspelz“.

[61]

Vgl. auch LK10-Lackner, § 263 Rn. 7; Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, S. 206 f.; Schröder, ZStW 60 (1941), 70.

[62]

Vgl. schon Geib, Archiv des Criminalrechts 21, 196 f.

[63]

Schünemann, ZStW 90 (1978), 11 ff.

[64]

Amelung, GA 1977, 1 ff.

[65]

LK-Schünemann, § 203 Rn. 16.

[66]

Ellmer, Betrug und Opfermitverantwortung, 1986, S. 287; Mühlbauer, NStZ 2003, 650, 651 ff.

[67]

So zieht K. Schumann etwa viktimodogmatische Aspekte im Anschluss v.a. an Schünemann zur Auslegung der Geheimnisschutzdelikte heran (zum „Berufsgeheimnisschutz“ gem. § 203 StGB s. K. Schumann, Prozessuale Verteidigung durch Geheimnisverrat, 2016, S. 202 ff.).

[68]

I.d.S. bereits Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, KrimAbh. II, 1867, S. 262.

[69]

So dem Grunde nach bereits Köstlin, Das System des deutschen Strafrechts II: Abhandlungen aus dem Strafrechte, 1858, S. 148; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, KrimAbh. II, 1867, S. 261 f.

[70]

Vgl. BGHSt 32, 38, 43; 34, 199, 201; BGH NStZ 2010, 88, 89.

[71]

Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, RL 2005/29/EG; vgl. hierzu Hoyer, ZIS 2019, 412 ff.

[72]

BGH NJW 2014, 2595, 2597; i.E. zust. Krack, ZIS 2014, 538 ff.; Rönnau/Wegner, JZ 2014, 1064, 1065 ff.

[73]

Müller, NZWiSt 2014, 393, 394 f.; Soyka, wistra 2007, 129.

[74]

Vgl. Binding, BT/1, S. 340; LK-Tiedemann, § 263 Rn. 3; Hegler, Betrug VDB VII, S. 419 f.; ders., ARSP IX, 373 ff.

[75]

Vgl. Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 5; LK10-Lackner, § 263 Rn. 6; LK-Tiedemann, § 263 Rn. 3.

[76]

Vgl. RGSt 3, 332, 333; 11, 72; Berner, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 18. Aufl. 1898, S. 584; Binding, BT/1, S. 237 f., 341; Gerland, Deutsches Reichsstrafrecht, 1932, S. 560, 637; Köstlin, Das System des deutschen Strafrechts II: Abhandlungen aus dem Strafrechte, 1858, S. 143; Holtzendorff/u.a.-Merkel, Handbuch des deutschen Strafrechts Bd. 3, 1874, S. 758 f.; Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, S. 279; Merkel, Die Lehre vom strafbaren Betruge, 1867, S. 101; Temme, Die Lehre vom strafbaren Betruge nach Preußischem Rechte, S. 67.

[77]

Bommer, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, 1996, S. 10 f.; Merz, „Bewusste Selbstschädigung“ und die Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB, 1999, S. 34 ff.; Nelles, Untreue zum Nachteil von Gesellschaften, zugleich ein Beitrag zur Struktur des Vermögensbegriffs als Beziehungsbegriff, 1991, S. 353, 375.

[78]

NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 19.

[79]

Cherkeh, Betrug (§ 263 StGB) verübt durch Doping im Sport, 2000, S. 133 f.; Eckstein, GA 1911, 69; Hefendehl, Vermögensgefährdung und Exspektanzen, S. 100; LK10-Lackner, § 263 Rn. 121.

[80]

Vgl. dagegen noch Binding, BT/1, S. 343.

[81]

So beispielhaft Binding, BT/1, S. 353 ff.

[82]

Binding, BT/1, S. 240; vgl. auch Stenglein, GS 40 (1888), 114ff.

[83]

RGSt 16, 1 ff.

[84]

Zur Kritik vgl. nur Binding, BT/1, S. 358 ff. m.w.N.

[85]

RGSt 16, 1, 3.

[86]

Ebd.

[87]

Vgl. RGSt 16, 1 ff.; 44, 230 ff.; 66, 281, 285; BGHSt 1, 262, 264; 2, 364, 365; 26, 346, 347; 34, 199 ff.; Bruns, Mezger-FS, S. 343 f.; Haft, BT/1, 8. Aufl. 2004, S. 97; Tiedemann, NJW 1977, 779.

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