Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts», sayfa 27

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Ausgewählte Literatur

Weiteres, beitragsübergreifend zitiertes Schrifttum im Literaturverzeichnis des Bandes


Achtmann, Julia Der Schutz des Probanden bei der klinischen Arzneimittelprüfung. Unter besonderer Berücksichtigung der Haftung der Beteiligten und der Probandenversicherung, 2013.
Deutsch, Erwin/Schreiber, Hans-Ludwig/Spickhoff, Andreas/Taupitz, Jochen (Hrsg.) Die klinische Prüfung in der Medizin, Europäische Regelungswerke auf dem Prüfstand, 2005, zit.: Deutsch/Schreiber/Spickhoff/Taupitz-Bearbeiter.
Dienemann, Susanne/Wachenhausen, Heike Alles neu, macht die EU – Die Verordnung über klinische Prüfungen und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht, PharmR 2014, 452 ff.
Engelke, Karsten Die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach dem AMG und dem SGB V. Eine Untersuchung zur Erzeugung administrativer Wissensgrundlagen und ihrer gerichtlichen Kontrolle, 2018.
Friske, Franziska B. Die rechtliche Zulässigkeit von Placebokontrollgruppen in Arzneimittelstudien. Unter besonderer Berücksichtigung der Blankoeinwilligung und der Zulässigkeit weiterer Kontrollvarianten, 2017.
Gassner, Ulrich M./Spranger, Tade M. Stammzellen in Forschung und Therapie, 2020.
Greifeneder, Stefanie/Veh, Andrea Ausgewählte rechtliche Aspekte bei klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln nach der neuen EU-Verordnung, PharmR 2014, 325 ff.
Hart, Dieter Heilversuch und klinische Prüfung. Kongruenz und Differenz, MedR 2015, 766 ff.
Heinemann, Thomas/Dederer, Hans-Georg/Cantz, Tobias (Hrsg.) Entwicklungsbiologische Totipotenz in Ethik und Recht, 2015, zit.: Heinemann/Dederer/Cantz-Bearbeiter.
Hilgendorf, Eric/Beck, Susanne (Hrsg.) Biomedizinische Forschung in Europa, 2010, zit.: Hilgendorf/Beck-Bearbeiter.
Huster, Stefan/Stadelhoff, Stefan/Streng-Baunemann, Anne Der Zugang zu noch nicht zugelassenen Arzneimitteln, 2016.
Jansen, Scarlett Der Schutz der Patienten und Probanden bei klinischen Prüfungen nach den geplanten Neuerungen im Arzneimittelrecht, MedR 2016, 417 ff.
Karaalp, Remzi N. Der Schutz von Patientendaten für die medizinische Forschung in Krankenhäusern. Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Regelungen in Deutschland und Frankreich, 2017.
Kreß, Hartmut Forschung an pluripotenten Stammzellen. Klärungsbedarf zu induzierten pluripotenten Stammzellen – Öffnungsbedarf beim Stammzellengesetz, MedR 2015, 387 ff.
Kubiak, Magdalena Arzneimittelforschung an einwilligungsunfähigen Notfallpatienten, 2012.
Lehmann, Maja Caroline Die Mitochondrienersatztherapie. Eine rechtliche und rechtspolitische Analyse zwischen PID, Eizellspende und Keimbahntherapie, 2020.
Lenk, Christian/Duttge, Gunnar/Fangerau, Heiner (Hrsg.) Handbuch Ethik und Recht der Forschung am Menschen, 2014, zit.: Lenk/Duttge/Fangerau-Bearbeiter.
Lippert, Hans-Dieter Die klinische Prüfung mit Arzneimitteln in Deutschland nach neuem Recht, MedR 2016, 773 ff.
Lippert, Hans-Dieter Strahlenschutz und biomedizinische Forschung: das Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung, MedR 2020, 193 ff.
Lippert, Hans-Dieter/Felder, Andreas Die klinische Prüfung mit Humanarzneimitteln in der EU nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, GesR 2015, 712 ff.
Machado, Gabriel D.L. Induzierte pluripotente Stammzellen. Allgemeine arzneimittel- und gesundheitsrechtliche Fragen der klinischen Anwendung, MedR 2020, 263 ff.
Nickel, Lars/Seibel, Yvonne/Frech, Marion/Sudhop, Thomas Änderungen des Arzneimittelgesetzes durch die EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen, Bundesgesundheitsbl 2017, 804 ff.
Oswald, Katja Die strafrechtlichen Beschränkungen der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und ihr Verhältnis zu § 228 StGB, 2014.
Reichmann, Philipp C. Die Placeboapplikation. Eine rechtliche Betrachtung der therapeutischen Verwendung, 2015.
Reimer, Felix Die Forschungsverfügung. Eine Untersuchung zu antizipierten Verfügungen in der Humanforschung unter besonderer Berücksichtigung der Arzneimittelforschung mit Demenz- und Notfallpatienten, 2016.
Schmidt, Ulf/Frewer, Andreas/Sprumont, Dominique (Hrsg.) Ethical Research. The Declaration of Helsinki, and the Past, Present, and Future of Human Experimentation, 2020, zit.: Schmidt/Frewer/Sprumont-Bearbeiter.
Stein, Alexandra Gruppennützige klinische Arzneimittelprüfungen mit einwilligungsunfähigen volljährigen Patienten, 2019.
Sturma, Dieter/Lanzerath, Dirk/Heinrichs, Bert (Hrsg.) Forschung mit Minderjährigen. Medizinische, rechtliche und ethische Aspekte, 2010, zit.: Sturma/Lanzerath/Heinrichs-Bearbeiter.
Wagner, Markus Strafrechtliche Aspekte des Einsatzes von Placebos in der Medizin, 2012.
Wehage, Caterina Klinische Prüfungen an Notfallpatienten, 2014.
Wienke, Albrecht/Rothschild, Markus A./Janke, Kathrin (Hrsg.) Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende, 2012, zit.: Wienke/Rothschild/Janke-Bearbeiter.
Zenke, Martin/Marx-Stölting, Lilian/Schickl, Hannah (Hrsg.) Stammzellforschung: Aktuelle wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen, 2018, zit.: Zenke/Marx-Stölting/Schickl-Bearbeiter.

15. Abschnitt: Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht

Mustafa Oğlakcıoğlu

§ 54 Betäubungsmittelstrafrecht

A. Einführung1 – 13

I. Legale Drogen und illegale Betäubungsmittel – Marktkontrolle und Marktregulierung 1 – 11

II. Begriff des Betäubungsmittelstrafrechts12, 13

B. Grundlagen14 – 30

I. Geschichte der Betäubungsmittelgesetzgebung14 – 25

1. Regulierung des Opiumhandels15

2. Zweites Genfer Abkommen 1925 16

3. Nationalsozialismus17

4. US-Marihuana tax act 193718

5. Single Convention (1961) und Folgen19 – 23

6. Neuere Entwicklungen – Weltweiter Paradigmenwechsel?24, 25

II. Überblick und Systematik26 – 28

1. Verwaltungsrechtliches Verbot26

2. Straftatbestände27, 28

III. Praktische Bedeutung des Betäubungsmittelstrafrechts29, 30

1. Kriminalstatistik29

2. Strafverfolgungsstatistik30

C. Die Strafvorschriften des BtMG im Einzelnen und ihre Voraussetzungen31 – 100

I. Der Begriff des Betäubungsmittels als gemeinsames Tatbestandsmerkmal32 – 45

1. Konstitutive Wirkung der Positivliste33

2. Fundamentalkritik34 – 37

3. Nicht-Betäubungsmittel (Abgrenzung zu anderen Stoffkategorien)38 – 45

a) Betäubungs-Arzneimittel39

b) Neue psychoaktive Stoffe als Arzneimittel („Designerdrogen“)40 – 43

c) Neue Psychoaktive Stoffe als eigenständige Stoffkategorie44, 45

II. Fehlende Erlaubnis als Unrechtsmerkmal, §§ 3, 4 BtMG 46 – 52

1. Legaler Betäubungsmittelverkehr, § 4 BtMG47 – 51

a) Verschreibung von Betäubungsmitteln, § 4 Abs. 1 BtMG48, 49

b) Dienstlicher Umgang mit Betäubungsmitteln, § 4 Abs. 2 BtMG50, 51

2. Behördliche Erlaubnis als begünstigender Verwaltungsakt und Tatbestandsmerkmal, § 3 BtMG52

III. Zentrale Tatmodalitäten und ihre Erläuterung53 – 88

1. Handeltreiben54 – 69

a) Definition, Erscheinungsformen und Deliktsnatur55 – 59

b) Handeltreiben und Allgemeine Verbrechenslehre60 – 62

c) Einzelfallkasuistik und Kurierrechtsprechung63, 64

d) Kritik und Alternativen65, 66

e) Konkurrenzen67 – 69

2. Transitdelikte (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) 70 – 75

a) Definition und Erscheinungsformen71

b) Deliktsverwirklichungsstufen und Abgrenzung der Beteiligungsformen72 – 75

3. Produktionsdelikte (Anbau und Herstellung)76, 77

4. Konsumnahe Delikte (Erwerb, Besitz, Abgabe, Verbrauchsüberlassung) 78 – 86

a) Besitz80, 81

b) Abgabe und Veräußern82

c) Sonstiges Inverkehrbringen83

d) Überlassen und Verabreichen84

e) Erwerb und Sichverschaffen85

f) Strafloser Konsum86

5. Missbräuchliche Verschreibung und Abgabe aus der Apotheke87

6. Sonstige Tathandlungen88

IV. Qualifikationstatbestände89 – 94

1. Überblick89, 90

2. Speziell: zum Merkmal der nicht geringen Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG)91 – 94

V. Das Sonderrecht des Betäubungsmittelabhängigen, §§ 35 ff. BtMG95 – 100

1. Die Voraussetzungen der Zurückstellung im Einzelnen, § 35 BtMG97 – 99

a) Abhängigkeit und Kausalität98

b) Rehabilitationsbehandlung99

2. Verfahren100

D. Verfassungsrechtlicher Rahmen und Rechtsgutsdiskussion (Legitimität und Zweckmäßigkeit)101 – 132

I. Strafgesetzgebung zwischen Verfassungsrecht und Rechtsgutslehre101 – 104

II. Das Rechtsgutskonzept der h.M.105 – 109

1. Rechtsgutsdoktrin in der Rechtsprechung106, 107

2. Kritik108, 109

III. Die maßstabsschwächende Sonderdogmatik im Verfassungsrecht 110 – 132

1. Legitimer Zweck111 – 113

2. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen114 – 129

a) Gefährlichkeit der Drogen (insbesondere Cannabis)116 – 123

aa) Exkurs: Zur Gefährlichkeit von Cannabis117 – 122

bb) Kein Verbraucherschutz trotz faktisch existentem „Verbrauch“123

b) Jugendschutz124, 125

c) Organisierte Kriminalität und Schwarzmarkt126, 127

d) Fazit128, 129

3. Betäubungsmittelrecht de lege ferenda130 – 132

E. Strafprozessuales133 – 137

I. Strafprozessrecht und „Giftsachen“133

II. Die besondere Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG134 – 137

F. Internationales138, 139

Ausgewählte Literatur

A. Einführung

I. Legale Drogen und illegale Betäubungsmittel – Marktkontrolle und Marktregulierung

1

Der im Hinblick auf die rechtliche Bewertung erst einmal nichtssagende Begriff der „Droge“[1] umfasst psychotrope Substanzen, die stimulierende, sedative, aber vor allem auch bewusstseins- oder wahrnehmungsverändernde Wirkung aufweisen.[2] Anders als im angelsächsischen Raum, wo der Begriff „drugs“ für Arzneimittel reserviert ist,[3] fallen im Deutschen unter den Begriff der Droge auch Genussmittel wie Kaffee, Nikotin, Alkohol,[4] leistungssteigernde Substanzen oder verbotene Stimulans wie Kokain oder Amphetamin. Als Verbrauchsgüter (Chemikalien, Arzneien, Kosmetika, Lebens- und sonstige Genussmittel) unterliegen Drogen in diesem weiteren Sinne einem mehr oder weniger strengen Gesetzeswerk, das Vorschriften über den Umgang, die Herstellung oder den Vertrieb mit dem jeweiligen Stoff[5] zum Gegenstand hat. Überwiegend beinhalten derlei stoffbezogene Gesetze Regeln zur Qualitätssicherung und Produktsicherheit.

2

Diese sind nicht erst im Zuge eines neuzeitlichen Verbraucherschutzleitbilds entstanden. Schon in der Antike – als man erkannt hatte, wie sich der Gärungsprozess für die Herstellung von Weinen und Bieren kontrollieren ließ[6] – sind Erläuterungen wie auch Vorschriften i.w.S. (etwa auf alt-ägyptischen Schriftrollen sowie alt-mesopotamischen Keilschrifttafeln[7]) zur Herstellung ethanolhaltiger Getränke angedeutet. Im römischen Recht wurde der Alkoholanbau[8] – marktregulierend – vom römischen Kaiser Domitian (51–96) verboten.[9] Die „Ordnung und Satzung über den Wein“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1498 lässt sich durchaus als „Vorbote“ eines Wein- und Lebensmittelrechts bezeichnen, sollte diese doch vornehmlich Weinfälschungen entgegenwirken.[10] Mindestens genauso alt wie der Gedanke, die Alkoholproduktion zu kontrollieren ist derjenige, den Umgang mit diesem (oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen) gänzlich zu verbieten bzw. mit Strafe zu bewehren, man denke an das Alkoholverbot im Islam.[11]

3

Die ursprünglich fragmentarischen Regelungen der Frühzeit und des Mittelalters wurden aber im Zeitalter der modernen Industriegesellschaft den Anforderungen einer damit einhergehenden flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern stetig erweitert, präzisiert und ausdifferenziert. Die zunehmende Regulierung erforderte auch eine Spezifizierung nach Stoff- und Produktgruppen. Ergebnis ist die heutige „Atomisierung“ des Stoffrechts[12] mit seiner kaum überschaubaren Fülle an Gesetzen, die für einzelne Stoffgruppen bzw. Konsum-, Verbrauchs- und Industriegüter Regelungen beinhalten. Als wichtigste Vertreter seien u.a. genannt: das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); das vorläufige Tabakgesetz,[13] welches durch das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 ersetzt wurde; das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken (WeinG); das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG); das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG; → BT Bd. 6: Mustafa Oğlakcıoğlu, Arzneimittelstrafrecht, § 55 Rn. 1 ff.); das Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen (GÜG) sowie das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), um das es im folgenden Abschnitt im Wesentlichen gehen wird.

4

Die genannten Regelungsmaterien haben zunächst gemeinsam, dass sie die Umwelt, aber auch konkret die Personen schützen sollen, die diesen Stoffen ausgesetzt sind. Es handelt sich bei diesen mithin um besonderes Gefahrenabwehrrecht,[14] wobei Verstöße gegen die dort aufgestellten Ge- und Verbote betreffend die Herstellung, Produktion, Aufsicht, Kontrolle, Kennzeichnung, Vertrieb, Werbung etc. bezüglich des gesetzesgegenständlichen Stoffs meist sanktionsbewehrt sind. Die – für das Nebenstrafrecht typisch – am Ende des Gesetzeswerkes stehenden Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände knüpfen meist, aber nicht stets blankettartig an die im Gesetz verstreuten Vorschriften an,[15] je nach Art und Schwere des Verstoßes,[16] vgl. etwa § 21 ChemG, §§ 58, 59 LFGB, §§ 48, 49 WeinG. Da sie überwiegend bezwecken, die Gesundheit potentieller Konsumenten und diese vor Täuschungen zu schützen (so insbesondere das LFGB und WeinG[17]), werden derartige Strafvorschriften auch unter dem Oberbegriff des „Verbraucherschutzstrafrechts“ zusammengeführt.[18]

5

Dieses Verbraucherschutzstrafrecht regelt vornehmlich den Umgang mit Stoffgruppen, deren zweckgebundene Verwendung (sei es als Lebens- und Genussmittel, sei es als sonstiges Hilfsutensil bzw. Gebrauchsgegenstand) erwünscht, gesellschaftlich akzeptiert bzw. sogar notwendig ist. Es bezieht sich damit auf Stoffe, die grundsätzlich in den Verkehr gelangen dürfen und sollen. Der Handel mit den Stoffen als „wirtschaftliches Gut“ wird nicht unterbunden, sondern (mehr oder weniger streng) überwacht. Insofern ist daher auch von legalen Drogen die Rede. Hierzu zählt insbesondere der Alkohol,[19] der kontrolliert hergestellt und vertrieben werden darf (wobei die Pflichten der Produzenten ggf. in Sondergesetzen konkretisiert werden, man denke an das deutsche Reinheitsgebot,[20] das infolge europäischen Drucks nur noch eingeschränkt Bestand hat[21]). Die Abgabe von Spirituosen u.Ä. an den Endkonsumenten ist lediglich im Hinblick auf den Jugendschutz eingeschränkt, § 9 JuSchG. Ähnlich sieht es mit dem Nikotin[22] als Drogen in Tabakprodukten aus, der überall frei erhältlich ist, dessen Vertrieb aber streng reglementiert wird; nur das Inverkehrbringen von Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen hat der deutsche Gesetzgeber per se verboten.[23] Die Werbung für Tabakerzeugnisse wurde im Laufe der Jahre ohnehin stark eingeschränkt, inzwischen sind die Tabakwarenhersteller dazu verpflichtet, die Zigarettenverpackungen mit sog. „Schockfotos“ zu versehen.[24] Zuletzt sei mit Koffein als schwache Stimulanz die am häufigsten konsumierte Droge weltweit genannt,[25] welches lediglich der KaffeeV und dem Lebensmittelrecht (LFGB) unterstellt ist.

6

Als „Endstation“ verbraucherschützender Gesetze kann man insofern nicht nur Getränke- und Supermärkte sowie Tabakwarenfachgeschäfte ansehen, sondern auch diejenigen Fachmärkte, in denen alle sonstigen legal erhältlichen bzw. überwachten Drogen und Substanzen zum Kauf angeboten werden, nämlich Schönheits- und Wellnessartikel, Heilmittel, biologische Reformprodukte sowie Sachpflegeartikel für Haus und Garten. Die Bezeichnung derartiger Fachmärkte als Drogerien ist also unter Zugrundelegung eines weiten bzw. untechnischen Drogenbegriffs nach wie vor passend. Adressaten der verbraucherschützenden Vorschriften sind nicht die Verbraucher selbst, sondern diejenigen Personen, welche die gegenständlichen Stoffe – meist, aber nicht zwingend gewerbsmäßig – in den Verkehr bringen wollen. Im Verbraucherschutzstrafrecht finden sich daher auch keine Strafvorschriften, die den Konsumenten betreffen (es sei denn dieser beteiligt oder perpetuiert den Verstoß des Unternehmers bzw. des Inverkehrbringenden auf irgendeine Art und Weise). Der Erwerb und Konsum „am Verbraucherschutz vorbei“ ist bei diesen Regelwerken gerade nicht verboten oder gar strafbewehrt, mithin darf der Konsument selbst entscheiden, ob er geprüfte „Qualitätsware“ zu sich nimmt (etwa zugelassene Arzneimittel, zertifizierte Waren etc.) oder die entsprechenden Stoffe – ggf. billiger – vom schwarzen/grauen Markt bezieht.

7

Damit wird bereits an dieser Stelle deutlich, warum das Betäubungsmittel – als potentielles Medikament einerseits, bloßes Freizeitgenussmittel andererseits – und die ihn betreffende Rechtsmaterie eine Sonderstellung einnimmt. Bekanntermaßen ist der Umgang mit bestimmten Drogen weltweit überwiegend verboten und kriminalisiert (wobei diese Einheit trotz kulturell-geschichtlicher Differenzen mittels suprainternationaler Abkommen hergestellt werden konnte, vgl. noch Rn. 14 ff.), im Volksmunde als „Prohibition“ bezeichnet. Bestimmt deswegen, weil nur einzelne Drogen vom Verbot umfasst sind, was technisch entweder mittels expliziter Benennung in der Verbotsnorm, oder durch Bezugnahme auf Anlagen des regulierenden Gesetzes bzw. Listen internationaler Übereinkommen außerhalb des Regelwerks funktioniert (speziell zu dem im deutschen Recht geltenden Positivlistensystem vgl. noch ausführlich Rn. 32 ff.). Insofern lassen sich die illegalen Substanzen in Abgrenzung zum allgemeineren Begriff der Droge als „Betäubungsmittel“ bzw. „illegale Drogen“ bezeichnen, genauso wie es dasjenige Gesetz tut, das den Umgang mit diesen Substanzen verbietet (Betäubungsmittelgesetz).

8

Die Zuordnung basiert augenscheinlich auf einer besonderen Gefährlichkeitsprognose (die sich u.a. auf die Toxizität oder das Abhängigkeitspotential der Substanz stützen müsste). Damit will der Gesetzgeber bei bestimmten Stoffgruppen den Umlauf und Konsum per se verhindern, die Stoffe also unter Verschluss halten und der Disposition des Konsumenten entziehen. Freilich darf auch die umgangssprachliche Bezeichnung der Betäubungsmittel als „Rauschgift“ nicht den Blick dafür trüben, dass die meisten verbotenen Substanzen nicht stärker toxisch sind als andere Arzneien oder legale Genussmittel (vgl. noch Rn. 35).[26] Nichtsdestotrotz werden bei ausgewählten Substanzen alle denkbaren Umgangsformen mit der Droge unter einen präventiven Erlaubnisvorbehalt (§ 3 BtMG) gestellt, für deren Erteilung eine staatliche Institution zuständig ist (in Deutschland die Bundesopiumstelle als Teilgeschäftsbereich des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM).

9

Hier soll der Verbraucher also nicht vor verseuchter, unter unzureichenden Bedingungen hergestellter oder gefälschter Ware geschützt werden, sondern ihm wird die natürliche oder auch synthetisch herstellbare (Rein-) Substanz vorenthalten. Etwas zynisch könnte man die entsprechenden Regelwerke – insbesondere BtMG und GÜG – als Verbraucherschutz in seiner schärfsten Form bezeichnen, da dem Konsumenten der Verbrauch bzw. der Zugriff überhaupt unmöglich gemacht werden soll. Dass man sich hierzu nicht immer mit der notwendigen Deutlichkeit bekennt (indem etwa auf die Straflosigkeit des Konsums als solches verwiesen wird,[27] obwohl alle Handlungen im Kontext, welche dem Konsum vorausgehen müssen, verboten und strafbewehrt sind, insbesondere der Erwerb und Besitz der fraglichen Substanz), kaschiert lediglich den insofern paternalistischen Normbefehl. Dieser stellt den Verbraucherschutz auf den Kopf, indem er den Konsumenten selbst in die Pflicht nimmt und diesem abverlangt, sich hinsichtlich bestimmter Stoffe zu „beherrschen“. Der Normadressat soll also von dem Konsum absehen, damit er nicht „süchtig werde“[28] und seinen Mitmenschen als mittelbar Leid- und Kostentragende zur Last fällt (dies ist der Hauptpfeiler des brüchigen Legitimationskonzepts solch einer Prohibition, vgl. noch Rn. 101 ff.). Abgesichert wird dies durch die Nichtverfügbarkeit der entsprechenden Substanzen und durch ein Verbot, mit diesen Stoffen umzugehen.

10

Ökonomisch gesehen handelt es sich bei der Prohibition um eine ultima-ratio-Maßnahme, welche Angebot und Nachfrage des wirtschaftlichen Guts beeinflusst. Der potentielle Konsument hat nämlich nun die Möglichkeit, auf einen (meist sich unmittelbar entwickelnden) Schwarzmarkt zurückzugreifen, sich also – unbeeindruckt von der Strafandrohung – dem Totalverbot zu widersetzen.[29] Alternativ kann er ggf. auf andere legale Stoffe ausweichen (selten aus Angst vor Strafe, mehr aufgrund des Vertrauens in den Gesetzgeber, dem man Fachkunde und Empathie für den Bürger unterstellt und daher davon ausgeht, dass auch wirklich nur „äußerst gefährliche“ Stoffe unter Verschluss gehalten werden[30]). Soweit man sich das Ausweichprodukt „ausrechnen“ und in Relation zur wirtschaftlichen Bedeutung des verbotenen Guts stellen kann, läuft man stets Gefahr, die Zuordnung des Stoffes nicht am Gesundheitsschutz, sondern an wirtschaftlichen Interessen auszurichten. Es sollte daher auch nicht überraschen, dass das Verbot einzelner Konsumgüter in Zeiten der Globalisierung eine weltwirtschaftliche Frage ist (jedenfalls im Falle ihrer kontrollierten Freigabe[31] und nicht bloßer Entkriminalisierung), und das Paradigma universell zu kippen droht, wenn die „Zentralgestalten“ des Wirtschaftsverkehrs am Umsatz der Ware Interesse zeigen.[32]

11

Betäubungsmittelstrafrecht ist daher – anders als das Lebensmittel-, Wein- oder Chemikalienstrafrecht – auch praktisch im Wesentlichen „strafrechtliche“ Materie. In einem freien Markt treten die aufgestellten Verstöße gegen die präventiven Verhaltensnormen, seltener zu Tage, das Strafrecht als Mittel der Verhaltensregulierung spielt praktisch keine, allenfalls eine symbolische Rolle.[33] Zudem kommen die Nachfragenden, also die Konsumenten als potentielle Straftäter kaum in Betracht. Hingegen hat die Ausgestaltung des Betäubungsmittelrechts, insbesondere das allumfassende Verbot, welches auch die Erwerberseite kriminalisiert, zur Folge, dass häufiger gegen dieses Gesetzeswerk (in strafrechtlich verfolgbarer Weise) verstoßen wird. Auch der Nachweis der Straftat bereitet dann keine Schwierigkeiten, da die per se verbotene Handlung (anders als „interne“ Verstöße gegen Produktionsvorschriften) sichtbar ist. Dies spiegelt sich in dem seit Jahren kontinuierlich zwischen 6,5–7,8 % pendelnden Anteil der Betäubungsmittelkriminalität an der Gesamtkriminalität in der amtlichen PKS wider, was das Betäubungsmittelstrafrecht zum forensisch bedeutsamsten Nebenstrafrechtsgebiet macht (wobei das Gros der verfolgten Straftaten sog. „Konsumdelikte“ betrifft, zur Statistik und weiteren wichtigen Zahlenquellen vgl. noch Rn. 29 ff.).[34]

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