Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts», sayfa 33
a) Abhängigkeit und Kausalität
98
Die Frage einer Abhängigkeit (die man im Wesentlichen an den vier Kriterien des unbezwingbaren Verlangens, der Tendenz zur Dosissteigerung, der seelischen oder körperlichen Abhängigkeit und den schädlichen Auswirkungen für das Individuum misst) hat das Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters unabhängig von § 35 BtMG zu klären, da sich die Abhängigkeit bereits auf die Strafzumessung auswirken kann. Meist bereitet auch weniger die Abhängigkeit als solche Schwierigkeiten, als vielmehr die Feststellung einer Kausalität dieser für die Begehung der Straftat (Wortlaut „aufgrund“).[244] Der Vollstreckungsbehörde steht allerdings ein (nur eingeschränkt überprüfbarer) Ermessensspielraum hinsichtlich der Zurückstellung und damit auch hinsichtlich der Annahme eines Ursachenzusammenhangs zu. Die Mitursächlichkeit der Abhängigkeit muss allerdings in den Urteilsgründen angedeutet sein oder anderweitig festgestellt werden. Eben dieser Aspekt ist nicht selten der einzige Anknüpfungspunkt im Rahmen eines entsprechenden Rechtsbehelfs nach den §§ 23 ff. EGGVG (infolge einer verweigerten Zurückstellungsentscheidung).
b) Rehabilitationsbehandlung
99
Ist eine Kausalität festgestellt, muss sich der Verurteilte für eine Zurückstellungsentscheidung bereits in einer Rehabilitationsbehandlung befinden bzw. deren Beginn muss gewährleistet sein. Die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung kann also – um missbräuchliche Antragstellungen auszuscheiden und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Patienten vorzubehalten – grundsätzlich auch auf den fehlenden Therapiewillen bzw. die fehlende Therapiebereitschaft eines Verurteilten gestützt werden. Dies deutet bereits der Wortlaut des § 35 BtMG an, der die Zurückstellung von der Zusage des Verurteilten abhängig macht.[245] Doch dürfen an die Feststellung der Therapiewilligkeit ebenso wie an diejenige der Therapiefähigkeit keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. „Grundsätzlich ausreichend ist die ernsthafte Bereitschaft, die Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten.“[246]
2. Verfahren
100
Die Zurückstellung erfolgt auf Antrag des Verurteilten. Nach Zustimmung des Gerichts (es handelt sich um eine Prozesserklärung, nicht um eine Sachentscheidung, d.h. die Ablehnung der Zustimmung ist mit der Beschwerde anzufechten), entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) über die Zurückstellung.[247] Dabei können unterschiedliche Kriterien (Therapiebereitschaft und -fähigkeit, Verwahrlosung, „kalter Entzug“, drohende Abschiebung) im Rahmen der Ermessensentscheidung herangezogen werden, welche nur eingeschränkt überprüfbar ist.[248]
D. Verfassungsrechtlicher Rahmen und Rechtsgutsdiskussion (Legitimität und Zweckmäßigkeit)
I. Strafgesetzgebung zwischen Verfassungsrecht und Rechtsgutslehre
101
Das Verbot mit Betäubungsmitteln umzugehen, das zudem (neben anderen strafbewehrten Verhaltensweisen) an die Kriminalstrafe knüpft, stellt einen Eingriff in Grundrechte, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit, das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG (und gegebenenfalls auch sonstige Grundrechte wie die der Meinungs-, Kunst- und Berufsfreiheit, Art. 5 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 GG[249]) dar. Legitimiert wird der Eingriff mittels Kriminalstrafe nicht selten durch die objektiv-rechtliche Funktion von Grundrechten[250] (mithin derjenigen, die Bürger vor Eingriffen Dritter zu schützen). Dabei ist bereits umstritten, ob jene objektiv-rechtliche Dimension auch zu einer Pflicht des Staates führt, den Bürger auch vor sich selbst zu schützen,[251] sodass das Verbot und die daran knüpfende Sanktion bereits (aber nicht nur) aus diesem Grunde zwischen Händlern und Konsumenten differenzieren muss, auch wenn im Hinblick auf die „Wechselwirkung“ von Angebot und Nachfrage eine einheitliche Betrachtung naheliegend erscheint.
102
In der konkreten Diskussion sind die verfassungsrechtliche Einordnung und Bewertung des Cannabisverbotes bzw. der Prohibition im Allgemeinen eng mit den kriminalpolitischen Erwägungen auf der einen, den rechtsgutsbezogen-dogmatischen Überlegungen auf der anderen Seite verknüpft.[252] Gerade aus diesem Grund sollte der Grundsatzstreit um die Berechtigung und Funktion der Rechtsgutslehre neben einem Strafgesetzgebungsverfassungsrecht nicht überbewertet werden, da zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Rechtsgutslehre für oder wider einer Legitimität der Strafnorm sprechen, in die verfassungsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Sanktionsnorm (legitimer Zweck – Geeignetheit – Erforderlichkeit – Angemessenheit) implementiert werden können und auch tatsächlich werden. Und gerade im Rahmen dieser Prüfung wird schnell deutlich, dass sich die Probleme der Rechtsgutslehre lediglich verlagern, man mithin mit ähnlichen Hürden zu kämpfen hat, die sich unter Zugrundelegung eines Rechtsguts als Legitimationspfeiler einer Strafnorm ergeben. Die Parallelen werden deutlich, wenn dem Rechtsgutsbegriff die Leistungsfähigkeit abgesprochen wird, da sich jeder Strafvorschrift ein Rechtsgut zuordnen lasse[253] (mithin der unscharfe Rechtsgutsbegriff jederzeit „funktionalisiert“ werden könne – diese Gefahr hat sich i.Ü. im Betäubungsmittelstrafrecht realisiert, vgl. noch im Folgenden), zugleich aber keine hohen Anforderungen an den Begriff des legitimen Zwecks gestellt werden (Rn. 111 f.).
103
Wenn zum anderen die normative Verbindlichkeit des Rechtsgüterschutzprinzips bestritten wird,[254] so steht dem die auf der Ebene der Geeignetheit über die Erforderlichkeit hin zur Angemessenheit der Strafvorschrift eingeräumte Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gegenüber,[255] die als „maßstabsabschwächende Sonderdogmatik“[256] fast jedes Strafgesetz gegen verfassungsrechtliche Gegenerwägungen (und innerhalb des Tatsachenvorbringens empirisch und sozialwissenschaftlich abgesegnete Thesen) weitgehend immunisiert, soweit man von diesen nicht „überzeugt“ ist. Wie auch bei der Rechtsgutsdiskussion wird so aus einer „materiellen Legitimitätsprüfung“ eine Plausibilitätskontrolle, bei der andere Auffassungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sich kaum durchsetzen können, sondern auf der Ebene der Zweckmäßigkeit, also politisch (nämlich durch tragende und überzeugende Sachargumente) erkämpft werden müssen.
104
Schwächen des Rechtsgutskonzepts sind insofern meistens auch Schwächen der verfassungsrechtlichen Argumentation, die aber erst auf der kriminalpolitischen Ebene Gehör finden. Das hat die jüngere Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von Strafgesetzen, aber auch der Cannabis-Beschluss des BVerfG im Jahre 1994 deutlich gemacht, in welchem – durch und durch pragmatisch – eine „Verfassungswidrigkeit“ der Praxis der Einstellung nach § 31a BtMG anklang,[257] aber das BtMG für verfassungsgemäß erklärt wurde, trotz (damals bereits, aber heute umso mehr) berechtigter Einwände gegen die strenge Prohibition. Dies geschah u.a. unter Rückgriff auf den Schutz von Gemeinschaftsbelangen, die sich in der Terminologie der Rechtsgutslehre als „hypostasiert“,[258] mithin ohne Gehalt bezeichnen lassen. Das AG Bernau hat die Thematik mit einer aufwendig begründeten Richtervorlage (hierauf deutet bereits der Umfang des Beschlusses von 141 Seiten hin) wieder auf die Agenda des BVerfG gebracht.[259] Bereits 2002 hatte das AG Bernau den „Zweiten Cannabisbeschluss“ (in Form eines Nichtannahmebeschlusses) veranlasst.[260] Damals hatte das BVerfG angenommen, dass das Gericht „keine neuen Tatsachen“ dargelegt habe, „die geeignet seien, eine von der früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen“. Seitdem hat sich allerdings viel getan, sowohl in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht als auch aus empirischer Perspektive, sodass mit Spannung zu erwarten ist, ob das BVerfG die Richtervorlage zur Entscheidung annehmen, insbesondere die (diesseits geteilte) Einschätzung übernehmen wird, dass sich die Entscheidungsgrundlage (nicht nur aufgrund des Zeitablaufs per se, sondern auch im Hinblick auf neuere Erkenntnisse aus internationalen Studien zu Wirkungen und Gefährlichkeit von Cannabis[261]) derart verändert hat, dass eine neue Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots oder der Kriminalisierung des Erwerbs und Besitzes von weichen Drogen, vor allem von Cannabis, erforderlich erscheint.
II. Das Rechtsgutskonzept der h.M.
105
Erklärter Zweck des BtMG ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber auch den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittel-Abhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Hinzu tritt der Wille, soziale bzw. gesellschaftspolitische Schäden zu verhindern, die finanzstarke kriminelle Vereinigungen hervorrufen.[262] Orientiert an diesen gesetzgeberischen Intentionen erfasst das BtMG nach h.M. dementsprechend mehrere Schutzgüter: Die Gesundheit des Einzelnen und diejenige der Bevölkerung im Ganzen (Volksgesundheit).[263]
1. Rechtsgutsdoktrin in der Rechtsprechung
106
Der BGH hat den Begriff der „Volksgesundheit“ dahingehend konkretisiert, dass deren Schutz Schäden vorbeugen soll, die sich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum aller „harter“ Drogen und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden des Individuums ergeben.[264] Der Senat stellt damit klar, dass das Rechtsgut „Volksgesundheit“ jedenfalls nicht „nur“ die Summe der Gesundheit von Individuen darstellt, sondern ein normatives „Mehr“ enthält.[265] Jene „Schäden“ erläutert der BGH zumindest exemplarisch in einem Urteil vom 25. August 1992[266] etwas genauer, wenn von drogenbedingten Leistungsausfällen in Schule, Ausbildung und Beruf die Rede ist, die auch mit beträchtlichen Kosten und Mühen für Dritte verbunden sein sollen. Die nachfolgenden Urteile bzw. Beschlüsse, die sich mit dem Rechtsgut „Volksgesundheit“ befassen,[267] sind vom viel diskutierten „Cannabis-Beschluss“ des BVerfG geprägt, in denen sich der BGH im Wesentlichen den Ausführungen des BVerfG anschließt.
107
In seinem Beschluss vom 9. März 1994[268] gibt das BVerfG eine umfassende Stellungnahme zu den Rechtsgütern (und zur Frage des „Rechts auf Rausch“) ab, wobei es die in diesem Grundsatzbeschluss gemachten Ausführungen in weiteren Kammerbeschlüssen (hauptsächlich im Bereich des illegalen Umgangs mit Cannabis) bestätigt.[269] Die Besonderheit am Cannabis-Beschluss des BVerfG liegt darin, dass das Gericht nicht nur auf das bereits bekannte zweigliedrige Schutzkonzept eingeht, sondern auch neu konzipierte (Universal-)Rechtsgüter bzw. Gemeinschaftsbelange als Legimitationsbasis für die Strafvorschriften des BtMG formuliert,[270] u.a. das von „illegalen Drogen nicht beeinträchtigte soziale Zusammenleben“, den Jugendschutz, die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und die Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle.
2. Kritik
108
Das zweispurige Konzept der Rechtsprechung – Individual- und Universalrechtsgüterschutz – wird auch „zweispurig“ kritisiert:[271] Bei den Universalrechtsgütern der „Volksgesundheit“ bzw. „des nicht von Drogen beeinträchtigten, sozialen Zusammenlebens“ wird bereits deren Existenzberechtigung angezweifelt und diskutiert, ob sie einem (systemtranszendenten) Rechtsgutsbegriff überhaupt gerecht bzw. als Legitimationsbasis für die Strafbarkeitsvorverlagerung herangezogen werden können.[272]
109
So wird dem Rechtsgut der Volksgesundheit vorgeworfen, dass es keinen eigenständigen Gehalt habe.[273] Im Betäubungsmittelstrafrecht werde die Summe der einzelnen Individualrechtsgüter zu einem Kollektivrechtsgut zusammengefasst[274] und sei daher als „Scheinrechtsgut zu entlarven“. Dies stelle eine unzulässige „Hypostasierung“[275] dar, da man ein konkretes Gut allgemein gehaltenen, undurchsichtigen Universalrechtsgütern unterstelle, obwohl der Tatbestand ihn als real existierender Bezugspunkt – „klassenlogisch näher“[276] – benennen könnte. Ein eingetretener Schaden für die Volksgesundheit sei nämlich niemals feststellbar, geschweige denn im Einzelfall messbar. Anders bei den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit: Als solches unbestritten anerkannt,[277] geht es hier nur um die Frage, ob das BtMG die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen schützen darf, oder – zumindest partiell – nicht als „aufgedrängter, staatlicher Schutz vor Selbstschädigung“ angesehen werden müsste (meist unter dem Stichwort des illegitimen Paternalismus diskutiert, was – ähnlich wie im Rahmen der Rechtsgutsdefinition selbst – wiederum zur Folge hat, dass man in den Wirren einer Begriffsbestimmung die eigentliche Frage aus dem Blick verliert).
III. Die maßstabsschwächende Sonderdogmatik im Verfassungsrecht
110
„Transferiert“ man die Rechtsgutsdoktrin und die kritischen Einwände auf das verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeitsschema, wird deutlich, dass sie unterschiedliche Ebenen der Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffen, was zur Folge hat, dass die innerhalb der Rechtsgutsdoktrin konzentrierte Kritik „zerstreut“ wird und ihre Wucht verliert.
1. Legitimer Zweck
111
Zunächst lassen sich – ausgehend von einem großzügigen Maßstab – alle Rechtsgüter als „Gemeinschaftsbelange“ verstehen, die sich unter den verfassungsrechtlichen Begriff des legitimen Zwecks fassen. Auf dieser Ebene hat die Verfassungsrechtsdogmatik kaum einschränkende Wirkung, weil die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit von Gemeinschaftsbelangen kaum in Frage gestellt wird.
112
Die objektivrechtliche Funktion eines Grundrechts (also die Funktion als „Schutzbelang“) kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wo der Wesensgehalt eines grundrechtlichen Verfassungsguts, auf das der Grundrechtsberechtigte verzichten möchte, nicht berührt wird.[278] Bei den meisten Drogen, deren einmaliger Konsum nicht lebensgefährlich ist (mangels Toxizität, vgl. bereits Rn. 35), kann damit aus dem verfassungsrechtlichen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verankerten objektiven Lebensschutz keine grundrechtliche Schutzpflicht hergeleitet werden.[279] Hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit dagegen könnte man – eine niedrige Schwelle des Wesensgehalts zugrunde legend – davon ausgehen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn die körperliche Unversehrtheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Dauer beeinträchtigt werden könnte.[280] Dies ist auch der Grund, warum im Rahmen der kriminalpolitischen Erwägungen derart intensiv über die Auswirkungen des Cannabiskonsums und zur Wahrscheinlichkeit dauernder Schäden bei dessen Konsum diskutiert wird (hierzu Rn. 117 ff.). Dabei dreht sich die Lehre vom Wesensgehalt auch im Kreis, da die Frage, ob der Wesensgehalt des Grundrechts berührt ist, wiederum vom Grundrechtsträger abhängt (insbesondere der Art und Weise wie und was er konsumiert, den Mengen, dem Reinheitsgrad etc.).[281]
113
Der Gefährlichkeitsprognose kann man allerdings „entgehen“, wenn man in der freien Verfügbarkeit einer Substanz stets die Gefahr sieht, dass sie in die Hände eines unverantwortlich agierenden Dritten gelangen könnte. Dementsprechend wird – um der paternalistischen Ausgestaltung etwas die Schärfe zu nehmen – häufig darauf hingewiesen, dass der Erwerb und Besitz von Substanzen – mögen diese auch zum Eigenkonsum bestimmt sein – stets die Gefahr mit sich brächte, dass der Stoff in die Hände einer unverantwortlichen Person gerät. Mit solch einer Argumentation könnte jedoch jede gefährliche Substanz und jeder gefährliche Gegenstand ohne Einschränkungen verboten werden. Umso erstaunlicher ist es, wenn Drogen in diesem Zusammenhang mit Waffen verglichen werden[282] und damit postuliert wird, das Verbot eine Waffe zu besitzen, verfolge hauptsächlich den Zweck, dass unverantwortlich agierende Personen nicht in den Besitz der Waffe gelangen sollen, statt potentielle Verletzungs- und Tötungshandlungen zu verhindern.
2. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen
114
Diese Entmachtung eines systemkritischen Rechtsgutsbegriffs auf der Ebene des legitimen Zwecks setzt sich auf den weiteren Stufen der Verhältnismäßigkeitsprüfung weiter fort. Im (insgesamt noch unausgegorenen) „Strafverfassungsrecht“[283] wird die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in den Mittelpunkt gerückt, die den Eingriff (Verbot von Substanzen) weitestgehend gegen jegliche Alternativen und vorgebrachten Bedenken immunisiert. So kann die Kritik gegen die mangelnde Gefährdung der Gemeinschaftsbelange kaum Berücksichtigung finden, wenn der Gesetzgeber vom Gegenteil überzeugt ist (besserer Jugendschutz, Gefährlichkeit eines bestimmten Stoffs).[284] Das ist prekär, weil sich dann keine Maßstäbe für die Überzeugung entwickeln können und die „Überzeugung“ auch nicht verteidigt werden muss.
115
Gerade die jüngere Strafgesetzgebung hat gezeigt, dass man von einem sehr großzügigen Beurteilungsspielraum der Legislative auszugehen scheint, was zur Verschiebung der Begründungslasten führt, wenn der Eingriff in Freiheitsrechte postuliert wird. Besonders deutlich wird dies, wenn in verfassungsrechtlichen Abhandlungen die Legitimität bzw. verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Entkriminalisierung des Cannabiskonsums auf den Prüfstein gelegt wird (!), und man nach Bejahung dieser Frage (Legalisierung von Cannabis verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig) dazu übergeht, die rechtspolitische Zweckmäßigkeit der Legalisierung zur Diskussion zu stellen.[285] Zwar bedeutet die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Legalisierung nicht zwingend eine Verfassungswidrigkeit der Kriminalisierung bzw. des Verbots. Aber abgesehen davon, dass man die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Eingriffs (also des Verbots) prüfen müsste, spricht doch viel für eine Verfassungswidrigkeit des Verbots, wenn im Rahmen der „umgekehrten Prüfung“ (die sich an der lex lata orientiert) alle Argumente für und wider abgehandelt wurden. Die geschilderte Umkehr der Begründungslast lässt sich anhand einzelner Belange, die das Verbot zu schützen bezweckt, anschaulich demonstrieren:
a) Gefährlichkeit der Drogen (insbesondere Cannabis)
116
Will man bei der Frage, ob der konkret verbotene Stoff derart gefährlich ist, dass dies ein umfassendes (und sanktionsbewehrtes) Umgangsverbot rechtfertigte, nicht bloße Koinzidenzen genügen lassen, sondern verlangt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt besonders gefährlicher Folgen für den menschlichen Organismus (ähnlich wie bei der Überzeugung eines Tatrichters von der Kausalität eines Wirkstoffs), wird man nach derzeitigem Kenntnisstand bei zahlreichen Betäubungsmitteln eine Schutzpflicht eher verneinen müssen.[286] Dies setzt aber freilich überhaupt eine Messlatte (also eine Grenze hinsichtlich des Schadenspotentials) voraus. Dies ist nicht der Fall, was auch in der ermüdenden Debatte rund um die Gefährlichkeit von Cannabis als „weiche Droge“ anschaulich zu Tage tritt.
aa) Exkurs: Zur Gefährlichkeit von Cannabis
117
Die überhitzte Diskussion rund um die Gefährlichkeit von Cannabis ist in Anbetracht ihres Ertrags für die gesetzgeberische Ausgestaltung wenig zielführend. Die Gefährlichkeit in bestimmten Belangen wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt, ebenso wenig, wie der Umstand, dass mit Alkohol eine Substanz existiert, die nicht minder gefährlich sein dürfte, aber dennoch nicht verboten ist.[287] Dass es sich im Wesentlichen um eine ideologisch geführte Diskussion handelt, macht sich daran bemerkbar, dass die Autoren gegenläufiger „Lager“ (und diesbezüglich sind auch Fachleute angesprochen) im Hinblick auf die mitgeteilten Befunde/Symptome bzgl. der Schädlichkeit von Cannabis meist sehr nah beieinander liegen bzw. gar überschneiden. Zum Teil wird sogar auf dieselben Studien verwiesen, dennoch werden gänzlich andere Schlüsse gezogen, was darauf zurückzuführen sein mag, dass etwaige die eigenen Thesen relativierende Aussagen verborgen werden oder man ihnen ausgehend vom Standpunkt keine Bedeutung beimisst bzw. schlicht nicht wahrnimmt.[288] Die WHO hat in ihrem Bericht zur Neubewertung der Gefährlichkeit von Cannabis im Jahr 2018 die Wirkungen und Gefahren des Cannabiskonsums zusammengefasst,[289] wobei die zentralen Ergebnisse den bereits geschilderten Umschwung im Bezug auf die Verkehrsfähigkeit von Cannabis(produkten) weiter befeuert haben und letztlich auch in die Empfehlung mündeten, dass Präparate, welche auf reinem Cannabidiol (CBD) basieren, in den internationalen Drogenkontrollabkommen nicht mehr gelistet sein sollten.[290]
118
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Cannabis[291] ist schon aufgrund der Legitimation des Verbots zwischen akuten Rauschwirkungen und den Langzeitfolgen (insbesondere Entstehen einer Abhängigkeit) zu differenzieren, auf die sonstigen Faktoren (konkrete Drogenart – Haschisch oder Marihuana[292] –, Zustand des Konsumenten, Gewöhnung, situativer Kontext, Beikonsum etc.[293]) wurde bereits hingewiesen. Außerdem wird zwischen den unterschiedlichen Wirkungsbereichen (Gehirn, Hals/Lunge, Kreislauf, Muskulatur) differenziert, da die akuten wie auch Langzeiteffekte vom jeweiligen Wirkbereich der Droge abhängig sind. Die akute Rauschwirkung von Cannabis (Euphorisierung einerseits, Sedierung andererseits[294]), welche die Wahrnehmungs-und Konzentrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und im Einzelfall auch zu Halluzinationen führen kann (häufig abhängig vom konkreten THC-Gehalt[295]), wird nicht mehr ernsthaft bestritten.[296] Die Droge wirkt eher beruhigend, sodass sie kaum aggressives Verhalten hervorrufen könnte,[297] doch sind unvorhersehbare Reaktionen in Form von Gewaltausbrüchen und Situationsverkennung nicht ausgeschlossen.[298] Todesfälle, die ausschließlich auf Cannabiskonsum zurückzuführen sind, wurden nicht bekannt;[299] neuere Thesen in diese Richtung wurden heftig kritisiert und zurückgewiesen, da Kausalität und Koinzidenz vermengt würden.[300]
119
Da Cannabis nicht selten kumulativ mit anderen Substanzen konsumiert wird, spielt die Koinzidenz häufiger eine Rolle; Risikoprognosen und Vermutungen lassen sich somit aufstellen, ohne dass sie als vollkommen abwegig zurückgewiesen werden können. Der Nachweis der konkreten Wirkweise von Stoffen ist auch im Zeitalter evidenzbasierter Forschung bekanntermaßen ein grundsätzliches Problem der Medizinforschung,[301] mithin kein durchschlagendes Argument gegen eine behauptete Gefährlichkeit. In „reißerischen“ Zusammenfassungen der Ergebnisse ernst zu nehmender Studien werden nicht selten Assoziation, Koinzidenz und Kausalität vermengt und die Hauptaussagen der Studie aus dem Zusammenhang gerissen. So führt sich die auf rechtspolitischer Ebene beschriebene „Immunisierung“ auf Ebene der empirischen Cannabisforschung fort, wenn lediglich vorgebracht wird, dass das Gegenteil der eigenen These nicht belegt sei.[302]
120
Als widerlegt kann man nur die in den siebziger Jahren verbreiteten Horrorszenarien betrachten, wonach Marihuana die Ausschüttung des Sexualhormone bei Männern und Frauen beeinträchtige, das Immunsystem erheblich schädige,[303] oder als Einstiegsdroge fungiere.[304] Diese sog. Step-Stone-Theorie ist für sich schon gesehen unergiebig, da sie nur denjenigen Teil betrifft, der überhaupt auf härtere Drogen umgestiegen ist; hier ist aber die Feststellung, ob Cannabis allein verantwortlich für diese Entwicklung war, das geringste Problem. Das Hervorrufen des Amotivations-Syndroms[305], Auswirkungen auf die Psyche überhaupt[306] oder die These von der Ursächlichkeit des Cannabiskonsums für Psychosen und Schizophrenie[307] ließen sich ebenfalls nicht bestätigen (andere Studien stellen gerade aufgrund der fehlenden Evidenz die Vermutung auf, dass der Grund für den Cannabiskonsum eine bereits bestehende Psychose bzw. genetisch angelegt sein kann[308]). Während mangels Nachweises klassischer Symptome (insbesondere Toleranzentwicklung) eine physiologische Abhängigkeit nach den ICD bzw. DSM-Kategorien eindeutig nicht bejaht werden kann,[309] geht man überwiegend von einer psychischen Abhängigkeitswirkung aus.[310]
121
Umgekehrt dürfte es ebenso als gesichert gelten, dass langjährige, regelmäßige Marihuanakonsumenten Defizite der höheren Hirnfunktion zeigen (gemeint ist die ausführende Hirnfunktion);[311] hingegen ist es wiederum diesbezüglich umstritten, ob diese Schädigungen von Dauer sind mithin auch bestehen bleiben, wenn der Konsum vermindert oder gar vollständig aufgegeben wird.[312] Wohl fast ausnahmslos wird dies für den Konsum im Jugendalter bejaht,[313] wonach der frühe Cannabiskonsum zu einer Verminderung der kognitiven Leistung sowie zu einem verringerten Intelligenzquotienten führen kann.[314] Ebenso wird – ähnlich wie beim Nikotin und Zigarettenrauchen – auf ein besonders großes Risiko für die Lungen- bzw. die Atemwege hingewiesen,[315] ein erhöhtes Krebsrisiko ist bis heute allerdings ebenso nicht festgestellt.[316] Unter dem Strich wird man schon im Hinblick auf die Toxizität des Stoffes und auch seine Langzeitfolgen zugestehen müssen, dass der Stoff keinesfalls vergleichbar mit gefährlichen Narcotica wie Heroin oder Kokain ist[317] und lediglich das regelmäßige Rauchen (wie das Zigaretten- und Wasserpfeifenrauchen eben auch) zweifellos schädlich wirkt.[318]
122
Damit lässt sich festhalten, dass die bisherigen Forschungsergebnisse ausreichen, um Cannabis als „gesundheitsschädlich“ zu bezeichnen, aber auch nicht mehr. Eine endgültige Festlegung ist weder zu erwarten (in Anbetracht des Umstands, dass die Frage durch das Aufkommen der Frage auf dem rechtspolitischen Tableau „ausgeschlachtet“ wurde), noch zielführend im Hinblick auf die geführte Debatte, zumal eine erhöhte Gefährlichkeit schon wegen des (in der überwiegenden Bevölkerung noch funktionierenden) Selbstschutzmechanismus einer Verbreitung der Droge eher entgegenwirken dürfte. Das spricht dafür, etwaige Feldversuche u.a. in dem Gesetzesentwurf von Böllinger/Ambos u.a. angestimmt werden,[319] zuzulassen. Darüber hinaus muss man sich losgelöst von empirischen Fallstudien und der konkreten Einordnung der Droge die wichtige Frage stellen, welchen Gefährlichkeitsgrad bzw. welches Schädigungspotenzial die Droge überhaupt aufweisen müsste, um solch ein umfassendes Verbot zu legitimieren. Denn auch Alkohol lässt sich als „gefährliche Droge“ bezeichnen. Mit anderen Worten: Man muss sich über den Maßstab verständigen, der das Totalverbot legitimiert. Was soll entscheidend sein: Bestimmte Symptome? Die akute Rauschwirkung? Das physiologische oder psychische Abhängigkeitspotential? Die kulturelle Akzeptanz der Droge[320] oder alle Faktoren kumulativ? Gerade die stetige Gegenüberstellung der Drogenprohibition einerseits und des legalen Alkohols andererseits hat den Blick für diese Frage etwas verstellt, müsste sie doch eigentlich gerade zu dieser führen.