Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts», sayfa 36

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III. Grundbegriffe des Arzneimittel(straf)rechts

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Soweit das Arzneimittelstrafrecht phänomenologisch ohnehin nur in ganz bestimmten Fällen eine Rolle spielt und innerhalb dieser Fälle dann stets dieselben Auslegungsfragen von zentraler Bedeutung sind, ergibt es Sinn, bestimmte – gleichsam auftretende – Tatbestandsmerkmale vor die Klammer gezogen darzustellen. Dies betrifft insbesondere den Begriff des Arzneimittels selbst (Rn. 15 ff.), der bis vor kurzem noch als Auffangtatbestandsmerkmal im Bereich der Rauschgiftkriminalität fungierte (und diese Funktionalisierung – wie die Rechtsprechung zum § 95 AMG belegt – beim Gros der arzneimittelstrafrechtlichen Sachverhalte im Mittelpunkt stand), partiell allerdings auch ubiquitäre Tathandlungen, wie bspw. das Inverkehrbringen. Diese Modalität taucht im § 95 AMG sechsmal, im § 96 AMG gleich neunmal auf.

1. Arzneimittel, § 2 AMG

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Der Begriff des Arzneimittels ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Arzneimittelrechts, weswegen es nicht überrascht, dass der Gesetzgeber seine Definition nicht in die allgemeine Begriffsdefinitionsvorschrift des Arzneimittelrechts (§ 4 AMG) „gepresst“, sondern dieser – auch um eine ausreichende Systematisierung gewährleisten zu können – eine eigene Vorschrift, § 2 AMG, gewidmet hat.

a) Definition im Einzelnen

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Der nunmehr in vier (streng genommen fünf) Absätzen legal „definierte“ Arzneimittelbegriff weist eine etwas eigenwillige Systematik auf[24] und scheint zumindest prima vista weit über das hinaus zu gehen, was im Volksmund als „Arznei“ bezeichnet werden würde. Es liegt auf der Hand, dass ein Gesetz, welches die unterschiedlichen Produktionsstufen der Arznei erfassen will, nicht voraussetzt, dass das Präparat eine bestimmte Produktionsstufe erreicht haben müsste. Die äußere Bezeichnung, etwaige Beipackzettel, die Beschreibung des Präparats und die arzneimittelrechtliche Zulassung haben ebenso allenfalls indizielle Bedeutung. Während § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG auf die Bestimmung des Stoffes zur Anwendung bei Mensch oder Tier und als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten abstellt, rückt § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG die Wirkungsweise des Stoffes auf die physiologischen Funktionen des Organismus in den Mittelpunkt. Dementsprechend wird terminologisch zwischen sog. „Präsentationsarzneimitteln“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und Funktionsarzneimitteln nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG unterschieden.[25]

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Sodann wird in § 2 Abs. 2 AMG für bestimmte Präparate, welche nicht unter die Definition des Arzneimittels fallen, eine Arzneimittelqualität zugeschrieben, mithin fingiert.[26] Es folgt in Abs. 3 eine negative Abgrenzung in Form der Auflistung von Stoffen und Stoffzusammensetzungen, die nicht als Arzneimittel klassifiziert werden können. In Abs. 3a findet sich sodann eine Grenzfall- (keine Zweifelsfall-)Regelung, die für diejenigen Konstellationen, in denen sich eine trennscharfe Abgrenzung nicht vornehmen lässt, in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 RL 2001/83/EG einen Vorrang des Arzneimittelrechts festschreibt, ohne die Arzneimitteleigenschaft des gegenständlichen Stoffs zu „vermuten“ bzw. zu fingieren. Im Gegensatz hierzu findet sich in Abs. 4 eine gesetzliche Vermutungsregelung, welche bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen im Interesse der Rechtssicherheit eine unwiderlegbare (in S. 1 positiv, in S. 2 negativ) Vermutung hinsichtlich der Klassifikation der streitgegenständlichen Substanz als Arzneimittel aufstellt.

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Bei solch einer Systematik wird deutlich, dass sich die (auch aufgrund ihres Umfangs) komplex anmutende Definitionsvorschrift im Kern auf die materiell-rechtliche Eingangsdefinition in Abs. 1 reduzieren lässt. Die rechtliche Einordnung steht und fällt mit der Frage, ob der Stoff unter eines der beiden Arzneimittelbegriffe (Präsentations- oder Funktionsarzneimittel) subsumiert werden kann.

aa) Präsentationsarzneimittel

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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfasst Produkte, deren Einordnung als Arzneimittel intendiert zu sein scheint. Aus der Perspektive des Rechtsanwenders handelt es sich also um mehr oder weniger eindeutige Fälle, also um Arzneimittel auf dem „Präsentierteller“. Ihre demnach passende Bezeichnung als „Präsentationsarzneimittel“ ist auch im Übrigen wörtlich zu nehmen: Gemeint sind alle Produkte mit therapeutischer oder prophylaktischer Zweckbestimmung, wobei entscheidend ist, dass diese Zweckbestimmung (ggf. auch durch schlüssiges Verhalten) nach außen tritt, also ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der Darstellung von einer Arzneimittelqualität des Stoffes bzw. Produkts ausgehen kann.[27]

bb) Funktionsarzneimittel

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Wesentlich problematischer erscheint die Auslegung der Nr. 2, welche aufgrund ihrer offenen Wendung (insbesondere der fehlenden tatbestandlichen Anknüpfung an eine irgendwie geartete Zweckbestimmung) jeden Stoff erfasst, der eine pharmakologische Wirkung aufweist, mithin die tatsächliche Funktion des Stoffes als schmerzlindernd bzw. Therapeutikum nicht konstitutiv zu sein scheint. Anknüpfungspunkt für solch eine Betrachtungsweise war die terminologische Entwicklung des Funktionsarzneimittelbegriffs auf europäischer Ebene: in der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG wurde auf den Passus „dazu bestimmt“ verzichtet, was teilweise als Verobjektivierung des Arzneimittelbegriffs gedeutet wurde.[28] Doch bereits der Umstand, dass das Grundkonzept beibehalten wurde und somit auch beim Begriff des „Funktionsarzneimittels“ festgehalten wurde, deutete auf das Gegenteil hin.[29] Der EuGH hat diesbezüglich seit jeher die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG keine allgemeine Auffangfunktion, sondern solch eine speziell in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG entfaltet, mithin Fälle erfasst, in denen sich eine Zweckbestimmung nicht objektiv manifestiert, allerdings das Präparat pharmakologische Eigenschaften aufweist, Krankheiten zu heilen, lindern oder zu verhüten.[30] An dieser Auffassung hat es auch nach der Änderungslinie festgehalten: Dem Präparat muss also im Hinblick auf seine Wirkweisen (nicht aufgrund seiner Präsentation) objektiv eine physiologische Hauptfunktion zugeschrieben werden können.[31]

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Daraus ergibt sich zugleich das Verhältnis der beiden Arzneimittelkategorien zueinander: Hinsichtlich Präsentationsarzneimitteln mit tatsächlich pharmakologischer Wirkung ist Nr. 1 lex specialis gegenüber Nr. 2 (mithin ist das Präsentationsarzneimittel eine besondere Form des Funktionsarzneimittels). Fehlt es an der ausdrücklichen bzw. konkludenten Bestimmung, ist zu ermitteln, ob der Stoff zumindest pharmakologisch wirkt und diese Wirkung therapeutischer bzw. prophylaktischer Natur ist bzw. eine anderweitige, nicht therapeutische bzw. prophylaktische Hauptfunktion erkennbar ist. Bejahendenfalls kommt die Auffangfunktion des Nr. 2 zum Tragen; verneinendenfalls kommt umgekehrt wiederum eine exklusive Anwendung der Nr. 1 in Betracht, wenn solch eine Wirkung zumindest vorgegeben wird (Anscheinsarzneimittel).

b) Arzneimitteldefinition und Arzneimittelstrafrecht

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Die sehr knappe Darstellung lässt bereits vermuten, dass die Erläuterungen der Arzneimitteldefinition als „Schlüsselbegriff“ des gesamten (auch internationalen) Arzneimittel- und sonstigen Pharma- sowie Stoffrechts nicht einmal im Ansatz gerecht werden. Doch gelten diesbezüglich für eine isoliert-strafrechtliche Darstellung die einleitenden Erwägungen zur strafrechtspraktischen Relevanz des äußerst umfangreichen und an seinen Rändern unscharfen Arzneimittelbegriffs sinngemäß (Rn. 3). Strafrechtliche Relevanz hat die Bestimmung des Arzneimittelbegriffs nur dort, wo ein Verfolgungsimpetus besteht. Dieser setzt wiederum eine besonders rigide Einstellung und Verfolgungsbereitschaft der Behörden voraus, welche indessen nur bei denjenigen Substanzen vorliegt, deren Konsum man dem Einzelnen vorenthalten will, mithin bei berauschenden, giftigen oder sonst irgendwie als „gefährlich“ eingeordneten Stoffen. Damit haben die im Kontext des § 2 AMG seit jeher umstrittenen Fragen der Abgrenzung von (nicht zulassungspflichtigen) Lebensmitteln, Lifestyleprodukten und Kosmetika zu Arzneimitteln keinen Platz im Strafrecht und einer ausführlichen Darstellung der umfangreichen Kasuistik bedarf es nicht.[32] Anderes gilt für das Verhältnis von Arzneimitteln zu Rauschgift, Betäubungsmitteln, Grundstoffen sowie sonstigen Giften; diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Begriff des Betäubungsmittels und seiner Überforderung bei neuen psychoaktiven Substanzen (→ BT Bd. 6: Oğlakcıoğlu, § 54 Rn. 40) verwiesen.

2. Tathandlungen: Inverkehrbringen und Abgabe

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Anders als im Betäubungsmittelstrafrecht stellt im Arzneimittelstrafrecht das Inverkehrbringen die zentrale Tathandlung dar, da sie – ähnlich wie das Handeltreiben, aber qua definitionem (§ 4 Abs. 17 AMG) und damit abgeschlossen – einen Katalog von Verhaltensweisen umfasst, welche darauf ausgerichtet sind, ein Arzneimittel zu vertreiben.[33] Das Inverkehrbringen erfasst also – anders als in anderen Nebenstrafrechtsgebieten – nicht jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit des Erlangens der tatsächlichen Verfügungsmacht, sondern beschränkt sich auf die in § 4 Abs. 17 AMG genannte Aufzählung (Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere).[34] Die Abgabe taucht als „ausgeklammerte“ Handlung in zahlreichen weiteren Bezugsvorschriften auf und ist somit die häufigste Tathandlung im AMG. Diese wird allerdings genauso interpretiert wie im Betäubungsmittelstrafrecht, erfasst also die (einvernehmliche, nicht notwendig entgeltliche) Übertragung der Verfügungsmacht an Dritte.[35]

IV. (Europäische) Rechtsquellen des Arzneimittel(straf)rechts

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Anders als bei Betäubungsmitteln, besteht bei Arzneien ein Interesse daran, die grenzüberschreitende Versorgung innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und hierbei auch einen einheitlichen Standard hinsichtlich der Herstellung, Prüfung und des Vertriebs von Medikamenten herzustellen. Mehr als jede andere Rechtsmaterie in Deutschland, die den Umgang mit Stoffen zum Gegenstand hat, geht das Arzneimittelrecht auf europäische Rechtsakte zurück, welche nicht nur kontinuierlich Änderungen der lex lata herausfordern, sondern auch unmittelbar die Auslegung konkreter Rechtsbegriffe beeinflussen.[36]

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Die Änderungsgesetze, ihr europarechtlicher Ursprung bzw. ihre Bezugsakte und ihre Auswirkungen auf die Straftatbestände der §§ 95 ff. AMG seien in folgender Tabelle zusammengefasst:


Änderungsgesetz Europarechtlicher Rechtssetzungsakt Auswirkung auf §§ 95 ff. AMG
Neuordnung der §§ 95 ff. AMG
Neufassung der § 95 ff. AMG; § 95 AMG: Erweiterung um sechs Nummern; § 96 AMG: Verkürzt um eine Nummer
§ 96 Nr. 4 AMG: redaktionelle Änderung
§ 95 AMG: redaktionelle Änderungen, Erweiterung der Nr. 1; Einfügung von Nr. 10 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung Nr. 11a
§ 95 AMG: Anhebung des Strafrahmens auf bis zu drei Jahre; § 96 AMG: redaktionelle Änderungen
§ 95 AMG: Einfügung Nr. 11 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung Nr. 11b, 15 und 16
§ 95 AMG: Einfügung Nr. 2a; Neufassung Nr. 4, Erweiterung des Abs. 3 um Nr. 4 § 96 AMG: Erweiterung Nr. 4; redaktionelle Änderungen
§ 95 AMG: Einfügung Nr. 5a § 96 AMG: Einfügung Nr. 10a
§ 95 AMG: Einfügung Nr. 3a § 96 AMG: Aufhebung Nr. 2, Neufassung Nr. 3; Erweiterung Nr. 4; Neunummerierung (ab 12–19); Einfügung neuer Nr. 11 und 14
§ 95 AMG: Einschränkung Nr. 1; Neufassung Nr. 8 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen
§ 95 AMG: Neufassung Nr. 6 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Neufassung der Nr. 13, 17, 20
§ 96 AMG: Einfügung Nr. 4a, 5a, 18a, 18b
§ 95 AMG: redaktionelle Änderungen, Neufassung Nr.1 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung neuer Nr. 1 (Verschiebung alter Nr. 1 auf Nr. 2), Neufassung Nr. 4, Einfügung Nr. 18c
§ 95 AMG: redaktionelle Änderungen § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung Nr. 5b
2012/26/EU § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG: Einfügung „erwirbt“ § 96 AMG: redaktionelle Änderung
§ 95 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b AMG: Aufhebung § 95 Abs. 1 Nr. 2 AMG: Aufhebung (Verschiebung der Nr. 3)
(EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen § 96 AMG: Einfügung einer neuen Nr. 18b, Verschiebung alter Nr. 18b auf 18c und Aufhebung früherer Nr. 18c
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments § 96 AMG: redaktionelle Änderungen
§§ 95, 96 AMG: Anpassungen

C. Die Strafvorschriften der §§ 95 ff. AMG im Überblick

I. Statistisches

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Die PKS von 2019 erfasst 3134 Fälle der Verwirklichung arzneimittelstrafrechtlicher Tatbestände und damit 4,7 % weniger als im Vorjahr. Hiervon betreffen bereits 1109 Fälle das Doping, das nunmehr in einem eigenständigen Gesetz unter Strafe gestellt ist (Rn. 5). In der Verurteilungsstatistik sind Verstöße gegen das AMG nicht einmal aufgeführt.

II. Aufbau der Strafvorschriften

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Die Grundnorm des § 95 AMG (vgl. Rn. 7) gliedert sich in vier Absätze. Abs. 1 listet in insgesamt 13 Modalitäten diejenigen Bezugsnormen auf, deren Missachtung bzw. Verletzung als besonders gravierend eingeordnet wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem höheren Strafrahmen (bis zu drei Jahren, in einem besonders schweren Fall von einem Jahr bis zu zehn Jahren), sondern auch aus der im Anschluss erfolgenden Anordnung der Versuchs- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Abs. 2 und Abs. 4. In Abs. 3 finden sich wiederum Regelbeispiele, deren Gehalt für Gefährdungs- bzw. Gefahrstoffdelikte typisch ist: Namentlich wird der Strafrahmen bei Realisierung der abstrakten Gefahren für Leib, Leben und Vermögen des Einzelnen nochmals angehoben. Abs. 1 selbst folgt in seiner Auflistung schlicht dem Konzept der numerischen Reihenfolge der Bezugsnorm (vgl. bereits Rn. 8), eine irgendwie geartete Rangfolge (die praktische Relevanz oder die Schwere des Verstoßes betreffend) ist nicht intendiert, ließe sich allerdings auch wegen der praktisch insgesamt geringen Relevanz des Arzneimittelstrafrechts nicht vornehmen. § 96 AMG als „mittlere Stufe“ des Arzneimittelstrafrechts ist mit 20 (+ 9) Nummern wesentlich umfangreicher als die Grundnorm § 95 AMG, erschöpft sich dafür allerdings in der Auflistung der Bezugsnormen, mithin in einem Absatz.

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Die §§ 95 ff. AMG nehmen auf jedes dieser Abschnitte (bzw. auf die dort aufgestellten Verbote und Pflichten) Bezug. Numerische „Sprünge“ in den einzelnen Strafvorschriften hinsichtlich der Bezugsnormen ergeben sich aus der Dreiteilung nach Schweregraden. Die Auflistung innerhalb der jeweiligen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschrift folgt allerdings nicht mehr dem Kriterium des Schweregrads. Die Tabelle fasst die Bezugsnormen numerisch zusammen. Auf eine Erläuterung der Bezugsnormen wird – aus den genannten Gründen – im Übrigen verzichtet.


Bezugsnorm Inhalt (verknappt) Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit
§ 4b Abs. 3 S. 1 AMG Abgabe von besonderen Arzneimitteln für neuartige Therapien § 96 Nr. 1 AMG
§ 5 Abs. 1 AMG Inverkehrbringen/Anwenden bedenklicher Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG
§ 6 AMG Verstöße gegen eine Rechtsverordnung bzgl. Inverkehrbringen von Stoffen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AMG
§ 6 AMG Verstöße gegen eine Rechtsverordnung bzgl. Herstellen von Stoffen § 96 Nr. 2 AMG
§ 7 Abs. 1 AMG Inverkehrbringen radioaktiver Arzneimittel (Rechtfertigung über VO nach § 7 Abs. 2 AMG?) § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a AMG Herstellen und Inverkehrbringen verfälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung § 96 Nr. 3 AMG
§ 13 AMG Unerlaubtes Herstellen von Arzneimitteln § 96 Nr. 4 AMG
§§ 20b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 7 AMG, 20c Abs. 1 S. 1 AMG Gewinnen von Gewebe, Durchführen von Laboruntersuchungen, Verarbeiten/Konservieren von Geweben etc. ohne Erlaubnis § 96 Nr. 4a AMG
§ 21 Abs. 1 AMG Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung § 96 Nr. 5 AMG
§ 21a Abs. 1 S. 1 AMG Inverkehrbringen von Gewebezubereitungen ohne Genehmigung § 96 Nr. 5a AMG
§ 21a Abs. 9 S. 1 AMG Verbringen von Gewebezubereitungen ohne Bescheinigung § 96 Nr. 5b AMG
§ 22 AMG (partiell) Unvollständige/unrichtige Angaben im Zulassungsverfahren § 96 Nr. 6 AMG
§ 30 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AMG Inverkehrbringen trotz widerrufener/zurückgenommener Zulassung § 96 Nr. 7 AMG
§ 32 Abs. 1 S. 1 AMG Inverkehrbringen von Chargen ohne Freigabe im Zulassungsverfahren § 96 Nr. 8 AMG
§§ 38 Abs. 1 S. 1, 39a S. 1 AMG Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln als homöopathische oder pflanzliche Arzneimittel ohne Registrierung § 96 Nr. 9 AMG
§ 40 Abs. 1 S. 3 AMG (partiell) Verstöße gegen die Vorgaben im Rahmen der klinischen Prüfung § 96 Nr. 10 AMG
§ 40 Abs. 1 S. 2 AMG Verbotener Beginn einer klinischen Prüfung § 96 Nr. 11 AMG
§ 43 Abs. 1 S. 2 AMG Handeltreiben mit und berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel/Abgabe durch juristische Personen/Abgabe auf Verschreibung außerhalb der Apotheke § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG
§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 AMG Abgabe an Unberechtigte und unerlaubtes Beziehen von Arzneimitteln durch Unberechtigte § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG
§ 47a Abs. 1 AMG Inverkehrbringen und Abgabe von Mitteln zum Schwangerschaftsabbruch § 95 Abs. 1 Nr. 5a AMG
§ 47a Abs. 1 AMG Verschreiben von Mitteln zum Schwangerschaftsabbruch (subsidiär) § 96 Nr. 12 AMG
§ 48 Abs. 1 S. 1 AMG Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln entgegen einer VO nach § 48 Abs. 2 Nr. 1/2 AMG (zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt) § 95 Abs. 1 Nr. 6 AMG
§ 48 Abs. 1 S. 1 AMG Abgabe von verschreibungspflichtigen, sonstigen Arzneimitteln § 96 Nr. 13 AMG
§ 52a AMG Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis § 96 Nr. 14 AMG
§ 52c Abs. 2 S. 1 AMG Verbotene Tätigkeit als Arzneimittelvermittler § 96 Nr. 15 AMG
§ 56 Abs. 1 AMG Abgabe von Fütterungsarzneimitteln ohne Verschreibung (zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt) § 95 Abs. 1 Nr. 7 AMG
§ 56a Abs. 1 S. 1–3 AMG Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Tierarzneimitteln (zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt) § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG
§ 56a Abs. 4 AMG Verbotene Verschreibung, Abgabe durch Tierarzt § 96 Nr. 15 AMG
§ 57 AMG Erwerb von Tierarzneimitteln ohne Verschreibung § 95 Abs. 1 Nr. 9 AMG
§ 57 Abs. 1a AMG Besitz von Arzneimittel, die dem Tierarzt vorbehalten sind § 96 Nr. 16 AMG
§ 58 Abs. 1 AMG Anwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren (zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt) § 95 Abs. 1 Nr. 10 AMG
§ 59 Abs. 2 S. 1 AMG Lebensmittelgewinnung von Tieren aus klinischen Prüfungen § 96 Nr. 17 AMG
§ 59a Abs. 1, Abs. 2 AMG Erwerben, Anbieten, Lagern, Verpacken, Mitsichführen und in den Verkehrbringen von Stoffen nach § 59a AMG § 96 Nr. 18 AMG
§ 59d Abs. 1 Nr.1 AMG Verabreichung nach VO verbotener Stoffe (Tab. 2 der VO EG 37/2010) § 95 Abs. 1 Nr. 11 AMG
§ 59d Abs. 1 Nr. 2 AMG Verabreichung sonstiger nach VO verbotener Stoffe § 96 Nr. 18a AMG
§ 72 Abs. 1 S. 1 AMG Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittländern § 96 Abs. 1 Nr. 4 AMG
§§ 72 Abs. 4 S. 2, 72b Abs. 1 S. 3, 72c Abs. 1 S. 2 AMG Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen, Stammzellenzubereitungen, Gewebe, Gewebezubereitungen § 96 Nr. 18b AMG
§ 72a Abs. 1 S. 1 AMG Einfuhr unter Verstoß gegen Zertifizierungserfordernisse § 96 Nr. 18c AMG
§ 72d Abs. 2 S. 1 AMG Nicht zertifizierte Einfuhr von Gewebe und Gewebezubereitungen § 96 Nr. 18d AMG
§ 72 Abs. 1b S. 1 AMG Einfuhr von gefälschten Arzneimitteln § 96 Nr. 18e AMG
§ 94 AMG Verstoß gegen Versicherungspflicht § 96 Nr. 19 AMG
EG VO Nr. 726/2004 (Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 31 Abs. 1 S. 1) Verstoß gegen (statische) Verweisung § 96 Nr. 20 AMG