Kitabı oku: «Arbeitsstrafrecht», sayfa 13
c) Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne
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Auch im EStG findet sich keine Definition des Arbeitnehmerbegriffes. § 19 Abs. 1 EStG erklärt lediglich, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit vor allem auch Löhne und Gehälter zu rechnen sind.
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Demgegenüber enthält § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV eine Legaldefinition, wonach Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes solche Personen sind, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus dem Dienstverhältnis oder früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis nach Abs. 1 vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, was der Fall ist, wenn die in Rede stehende Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Der BFH und die überwiegende Literatur im Steuerrecht sind der Auffassung, dass § 1 LStDV die Merkmale, anhand derer die Arbeitnehmereigenschaft ermittelt werden müsse, erschöpfend darlege.[77]
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Der BFH betrachtet daher bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit der jeweiligen Person,[78] wobei auch hier auf die persönliche Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die betriebliche Organisation, die Art der Vergütung und insbesondere das Bestehen eines Unternehmerrisikos abgestellt wird.[79] Auch der BFH nimmt hierbei eine Würdigung des Einzelfalles nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vor. Er behält sich dabei aber vor, bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu einem anderen Ergebnis zu kommen als dies im Zivil- oder Arbeitsrecht der Fall wäre, wobei diese Beurteilung im Steuerrecht als Indiz herangezogen werden könne.[80]
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Im Steuerrecht sind im Gegensatz zur herrschenden Ansicht im Arbeitsrecht auch GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer AG als Arbeitnehmer einzustufen.[81] Dies wird im Hinblick auf den GmbH-Geschäftsführer damit begründet, dass der Geschäftsführer als Organ in die Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen aus Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschlüssen und Gesetz Folge leisten muss.[82]
2. Sonstige Beschäftigte
a) Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte
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Vorab ist festzustellen, dass arbeitnehmerähnliche Personen selbstständige Unternehmer sind.[83] Ihnen kommt eine „unternehmerische Freiheit im Inneren“[84] zu, die dazu führt, dass das Arbeitsrecht auf sie im Grundsatz keine Anwendung findet.
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Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und daher einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind[85], weil sie aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für eine Person tätig sind und die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen (§ 12a Abs. 1 TVG).
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Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind arbeitnehmerähnliche Beschäftigte allerdings nicht persönlich abhängig. Sie sind nicht in eine betriebliche Organisation eingegliedert und in ihrer Zeitbestimmung grundsätzlich frei.[86]
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Soziale Schutzbedürftigkeit i.S.v. § 12a Abs. 1 TVG liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er ansonsten nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Bedeutung mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[87]
88
Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind gerade keine Arbeitnehmer und ihre Vertragspartner demzufolge auch keine Arbeitgeber. Im Bereich des Arbeitsstrafrechts sind sie daher grundsätzlich nicht erfasst, soweit das Arbeitsstrafrecht auf den Arbeitgeberbegriff als Pendant zum Arbeitnehmerbegriff zurückgreift.[88] Nur in Ausnahmefällen ist das Arbeitsstrafrecht auf die arbeitnehmerähnlichen Personen anwendbar, nämlich dann, wenn dies spezialgesetzlich angeordnet ist.[89]
89
Beispiele für arbeitnehmerähnliche Personen sind:[90]
– | Heimarbeiter[91], |
– | Hausgewerbetreibende, |
– | „freie Mitarbeiter“ von Rundfunk- und Fernsehanstalten[92], |
– | Dozent eines juristischen Repetitoriums[93], |
– | Franchisenehmer[94] und |
– | Kommissionär.[95] |
90
Gemäß § 5 ArbGG unterstehen die Arbeitnehmerähnlichen zwar der Arbeitsgerichtsbarkeit, sodass etwa Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht zulässig, jedoch nicht begründet sind, da das KSchG nur Geltung in Bezug auf Arbeitnehmer entfaltet.[96]
91
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist bei der Qualifizierung arbeitnehmerähnlicher Personen als Selbstständige i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV zu differenzieren. Heimarbeiter gelten gem. § 12 Abs. 2 SGB IV bereits kraft Gesetzes als Beschäftigte.[97] In allen anderen Fällen ist anhand der üblichen Indizien für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 SGB IV zu überprüfen, ob eine Versicherungspflicht des Beschäftigten gegeben ist. Ist dieser tatsächlich in den Betrieb eingegliedert, so ist er abhängig beschäftigt.[98] Darüber hinaus sind gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Beschäftigte, die nicht Arbeitnehmer sind, aber wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden, zumindest in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn „eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen“.[99] Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 2 Nr. 9 SGB VI auch selbstständig Tätige versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 € im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).[100]
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Die aus arbeitsrechtlicher Sicht erfolgte Einstufung einer Person als arbeitnehmerähnlich führt nicht dazu, dass diese auch in steuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.[101] Die Finanzverwaltung sieht Heimarbeiter regelmäßig als nichtselbstständig Beschäftigte an, sodass diese lohnsteuerpflichtig sind.[102] In zweifelhaften Einzelfällen kommt es aber stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, an dem sich die Abwägung orientiert.[103]
b) „Freie Mitarbeiter“
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Die Abgrenzungsproblematik von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wird vor allem auf dem Gebiet der sog. „freien Mitarbeiter“ deutlich. Diese werden für ihren Auftraggeber – meistens im Bereich der Massenmedien – entgeltlich tätig, ohne dass ein festes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sodass diese weitgehend einer fachlichen Weisungsgebundenheit entzogen sind und in ihrem Tätigwerden auch nicht nach Zeit und Ort festgelegt und in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, also selbstständig tätig sind.[104] Das BAG erkennt die Möglichkeit freier Mitarbeiterverträge im Bereich von Rundfunkbeschäftigten nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde[105] mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an.[106]
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Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens ist im Falle des Nichtvorliegens eines Arbeitsvertrages eine Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Beschäftigten zu treffen, da die Rundfunkanstalten nur bezüglich ihrer programmgestaltenden Beschäftigten dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen.[107] Programmgestaltende Beschäftigte sind solche, die an den verschiedenen Sendungen inhaltlich gestaltend arbeiten. Dieser Fall liegt vor, wenn die Beschäftigten „ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist“.[108]
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Demgegenüber sind Beschäftigte, die nicht programmgestaltend tätig werden, etwa solche, die zwar an der Arbeit am Programm der Rundfunk- oder Fernsehanstalt beteiligt sind, aber auf dessen Inhalt keinen Einfluss nehmen, oder Beschäftigte, die Verwaltungstätigkeiten ausführen.[109] Meist liegt bei diesen Personen ein Arbeitsverhältnis vor.[110]
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Aber auch die „freien Mitarbeiter“ geraten leicht in die Lage einer Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber[111], sodass sie tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft aufweisen können. Vorrangig ist allerdings bei der Prüfung einer Arbeitnehmerstellung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des „freien Mitarbeiters“ bestimmen kann und der Auftraggeber ständige Dienstbereitschaft erwartet.[112]
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Diese durch das BVerfG entwickelten Grundsätze gelten nur für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Private Sendeanstalten sind von ihnen nicht betroffen, da diese als Tendenzunternehmen einzuordnen sind und daher keinen Bedarf an der Schaffung eines vielfältigen Programms aufweisen.[113]
98
Auch als „freie Mitarbeiter“ einzuordnen sind die Angehörigen der sog. Freien Berufe, wenn diese aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden.[114] Den freien Berufen gehören etwa Apotheker, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an.[115] Auch bei diesen Berufsgruppen ist die Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit das zentrale Merkmal. Ist eine Person aus den genannten Berufsgruppen in ihrer Tätigkeit nach Zeit, Umfang und Ort weisungsgebunden oder muss sie ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung stellen, so gilt sie als Arbeitnehmer.[116]
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Bei der steuerrechtlichen Einordnung eines Beschäftigten kommt es nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung als „freier Mitarbeiter“ an, sondern allein auf die bekannten Kriterien der selbstständigen bzw. nichtselbstständigen Tätigkeit.[117]
100
Gleiches gilt für die Sozialversicherungspflicht „freier Mitarbeiter“. Die Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV richtet sich allein nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit, sodass die arbeitsrechtliche Einstufung einer Person als „freier Mitarbeiter“ einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegensteht.[118] Zu beachten ist jedoch, dass das Indiz der Weisungsgebundenheit sich bei Diensten höherer Art[119] zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ abschwächen kann. Trägt die Person, welche Dienste höherer Art leistet, dennoch ein Unternehmerrisiko, so ist sie als selbstständig einzustufen.[120] „Freie Mitarbeiter“ sind jedoch in der Regel nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, was grundsätzlich auch für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB VI) gilt.[121]
c) „Geringfügig Beschäftigte“
101
Geringfügig beschäftigt ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV, wessen Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder wessen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).[122]
102
Der Begriff des „geringfügig Beschäftigten“ ist sozialrechtlicher Natur, sodass sich Auswirkungen nur auf dem Gebiet der Sozialversicherung zeigen.[123] Ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei dem in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen. Der geringfügig Beschäftigte ist mithin Arbeitnehmer.[124]
103
Hinweis
Häufig wird übersehen, dass mindestens einmal jährlich zu erwartende Jahressonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellen, wenn diese aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zu erwarten sind. Nicht beachtet werden etwa Jubiläumszuwendungen, da diese nicht jährlich ausgezahlt werden.[125]
104
Dies hat zur Folge, dass solche Sonderzuwendungen anteilig auf den Monatsverdienst aufgerechnet werden.[126] Abgestellt wird dabei nicht darauf, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt tatsächlich zufließt, sondern ausschließlich auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt.[127]
105
Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer in den Übergangsbereich (früher Gleitzone) (450,01 bis 1300 € Monatsverdienst) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV fällt und damit eine Beitragspflicht entsteht,[128] empfiehlt es sich, in den Arbeitsvertrag eine Formulierung aufzunehmen, die dem Arbeitnehmer die Beitragstragung in einem solchen Fall auferlegt.[129]
106
Unzulässig sind aber gem. § 32 SGB I Vereinbarungen über die Sozialversicherungsbeiträge, nach denen entgegen der nicht dispositiven gesetzlichen Regelungen von § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI oder § 249b SGB V die Zahlung der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge – wenn auch nur teilweise – vom Arbeitnehmer erfüllt werden soll.[130]
107
Seit dem 1.4.2004 ist die geringfügig vergütete Beschäftigung im Übrigen nicht mehr nach §§ 3 Nr. 39, 39b Abs. 7 EStG steuerfrei. § 40a Abs. 2 EStG bestimmt nunmehr, dass der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte einen einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Entgelts erheben kann, sofern er Beiträge zur Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder 172 Abs. 3 oder 3a oder § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Möglich und sinnvoll ist ein Verlangen der Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse, wenn der Arbeitnehmer der Steuerklasse I, II, III oder IV unterfällt, da dann bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 450 € keine Lohnsteuer zu entrichten ist.[131]
d) Leitende Angestellte
108
Leitende Angestellte sind zwischen den Organmitgliedern juristischer Personen, die keine Arbeitnehmer sind, und den nicht leitenden Angestellten anzusiedeln. Die genaue Definition des Begriffs des leitenden Angestellten fällt schwer, da er in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen inhaltlich nicht einheitlich verwendet wird, typischerweise müssen aber die aus § 5 BetrVG erkennbaren Merkmale erfüllt sein.[132]
109
Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BetrVG sind leitende Angestellte Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
– | entweder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder |
– | Generalvollmacht oder Prokura haben und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder |
– | regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. |
110
Demnach steht der leitende Angestellte zwar in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, seine Aufgaben liegen jedoch zumindest überwiegend in der Wahrnehmung üblicher Arbeitgeberfunktionen (Personalplanung, Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern).[133]
Ihrem Status nach sind leitende Angestellte folglich Arbeitnehmer, ihrer Funktion nach hingegen Arbeitgeber.[134]
111
Aufgrund dieser Stellung sind einige arbeitsrechtliche Vorschriften auf den leitenden Angestellten nicht anwendbar (z.B. schließt § 5 Abs. 3 BetrVG die leitenden Angestellten weitgehend vom Geltungsbereich des BetrVG aus).[135]
112
Auch § 14 Abs. 2 KSchG nennt den Begriff des leitenden Angestellten. Dieser stimmt jedoch nicht komplett mit dem des § 5 BetrVG überein, da das KSchG den Begriff auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, begrenzt.[136]
113
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass leitende Angestellte in sozialversicherungs- sowie steuerrechtlicher Hinsicht mangels einer anderslautenden ausdrücklichen Regelung keine besondere Beurteilung erfahren und sich die Qualifizierung ihrer Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig nach den bereits ausgeführten Kriterien beurteilt. Danach ist der leitende Angestellte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abhängig beschäftigt.[137] Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist er wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu behandeln.[138]
e) Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte
114
Umstritten ist die Arbeitnehmereigenschaft der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Ein Teil des Schrifttums bejaht diese bezüglich der Personengruppe der Auszubildenden, da nach dieser Ansicht das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, welches durch den Ausbildungszweck lediglich modifiziert wird.[139] Dies soll sich u.a. aus § 10 Abs. 2 BBiG ergeben,[140] welcher die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auf den Berufsausbildungsvertrag für anwendbar erklärt, soweit im BBiG keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind. Solche besonderen Regelungen finden sich in den §§ 10 bis 26 BBiG.
115
Die andere Ansicht in der Literatur verneint dies und geht trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit arbeitnehmerschützender Vorschriften von einer Eigenständigkeit des Berufsausbildungsverhältnisses aus, weshalb dieses nicht als Sonderfall des Arbeitsverhältnisses angesehen oder mit diesem gleichgesetzt werden kann.[141] Als Begründung wird hierbei angeführt, dass der Ausbildungszweck im Berufsausbildungsverhältnis im Vordergrund stehe und die Arbeitsleistung von nur geringer Bedeutung sei.[142]
116
Die Rechtsprechung vertritt im Hinblick auf die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der zur Berufsbildung Beschäftigten keine klare Linie. In früheren Entscheidungen ist das BAG davon ausgegangen, dass das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei oder es hat die Einordnung schlichtweg offen gelassen.[143] Währenddessen geht es aber in den neueren Entscheidungen von einem gemischten Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses aus, wobei bezüglich jeder Rechtsfrage und dem Zweck des möglicherweise anzuwendenden Gesetzes zu entscheiden sei, ob Elemente des Arbeits- oder des Erziehungsverhältnisses überwiegen.[144] In einer neueren Entscheidung geht das BAG beispielsweise davon aus, dass der nach § 23 Abs. 1 S. 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden keine Abfindung i.S.d. §§ 9, 10 KSchG umfasse, da das BBiG auf Bestandsschutz angelegt sei und gerade keine erleichterte Auflösungsmöglichkeit in Verbindung mit einer Abfindung gewährt werden soll.[145] In einer anderen Entscheidung nimmt das BAG dagegen an, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften.[146] Ebenfalls sieht das BAG in einer neueren Entscheidung das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes an, wonach die §§ 1 ff. KSchG anwendbar sind. Begründet wird dies mit dem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG.[147]
117
Vorzugswürdig erscheint es allerdings, mit der erstgenannten Auffassung in der Literatur anzunehmen, dass das Berufsausbildungsverhältnis ein spezielles Arbeitsverhältnis darstellt, da diese sich am Wortlaut der verschiedenen Normen, welche sich mit den zur Berufsbildung Beschäftigten befassen, und damit auch am Willen des Gesetzgebers orientiert.
118
Ein Berufsausbildungsvertrag muss gem. § 10 Abs. 1 BBiG zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen werden; Ausbildender ist nach der Legaldefinition der Norm derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt. Dies ist der Betriebsinhaber bzw. die juristische Person oder bei der GbR, der OHG oder KG die jeweils vertretungsberechtigten Gesellschafter.[148] Gemäß § 10 Abs. 5 BBiG können sich auch mehrere Unternehmen zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen und so gemeinsam ausbilden; Ausbildender können dann sowohl die einzelnen Unternehmen oder der so entstandene Ausbildungsverbund sein, wenn dieser als juristische Person anzusehen ist.[149] Die §§ 28 ff. BBiG enthalten Anforderungen an die Eignung eines Ausbildenden, ohne deren Vorliegen eine Einstellung von Auszubildenden nicht erfolgen kann.[150] Der Berufsausbildungsvertrag unterliegt keinerlei Formerfordernissen, sodass zu beachten ist, dass auch ein Vertragsschluss in konkludenter Weise möglich ist.[151]
119
Ausbilder ist derjenige, der die Ausbildung ausführt; dies kann auch im Auftrag des Ausbildenden geschehen, sodass der Ausbilder in diesem Fall selbst nicht Partei des Berufsausbildungsverhältnisses wird.[152]
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Auszubildende sind die Personen, die in einer Berufsausbildungseinrichtung eingestellt werden, damit ihnen dort im Verlauf eines geordneten Berufsausbildungsgangs zu den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten verholfen wird, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BBiG.[153]
121
Ist nach den ausgeführten Grundsätzen ein Berufsausbildungsverhältnis gegeben, so finden gem. § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. Diese Regelung manifestiert zudem die Anwendung der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer,[154] von denen nur dann abgewichen werden darf, wenn sich im BBiG eine dementsprechende Regelung findet. Zweck dieser Norm ist es, die zur Berufsbildung Beschäftigten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Schutzes nicht schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer.[155]
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§ 25 BBiG erklärt hiervon abweichende vertragliche Regelungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem für unzulässig, § 10 Abs. 2 BBiG ist demnach kein dispositives Recht.