Kitabı oku: «Arbeitsstrafrecht», sayfa 19
b) Unfallversicherungsträger
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Den Unfallversicherungsträgern – gewerblichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand – obliegt eine Beratungs- und Überwachungspflicht für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen (§ 17 SGB VII). Sie sind gem. § 18 SGB VII dazu verpflichtet, eine hinreichende Anzahl entsprechend qualifizierter Mitarbeiter zu beschäftigen, um eine effektive Aufsicht sicherzustellen. Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe sind ihnen u.a. Betretungsrechte für Grundstücke und Betriebsstätten (zu Betriebs- und Geschäftszeiten) eingeräumt (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VII), sowie ein Katalog von Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechten (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ff. SGB VII).
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Die Unfallversicherungsträger arbeiten mit den Arbeitsschutzbehörden zusammen (z.B. gegenseitige Information, § 20 Abs. 1 SGB VII), kooperieren auch mit den Betriebs- oder Personalräten (vgl. § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Das Zusammenwirken wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt (§ 20 Abs. 3 SGB VII).
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Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt gem. § 211 SGB VII u.a. auch eine Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge, den Finanzbehörden, den Sozialhilfeträgern etc.[82] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings der grundsätzliche Vorrang des Sozialgeheimnisses gem. § 35 SGB I. Gesetzliche Regelungen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten finden sich in §§ 67a ff. SGB X.
Anmerkungen
[1]
Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 3; Thiele Kriminalistik 2004, 178 ff.
[2]
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003, S. 2484; Volk/Beukelmann/Petri § 28 Rn. 225.
[3]
Bayerische Verwaltungsschule/Lechner S. 37.
[4]
Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 4a.
[5]
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015, BGBl. I 2015, S. 2178.
[6]
Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017, BT-Drucks. 18/12755, S. 26; siehe auch S. 23.
[7]
BT-Drucks. 18/12755, S. 26, vgl. auch S. 23.
[8]
BT-Drucks. 18/12755, S. 26.
[9]
BT-Drucks. 18/12755, S. 26.
[10]
Vgl. den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017 (BT-Drucks. 18/12755), S. 26.
[11]
Vgl. im Einzelnen hierzu BT-Drucks. 18/12755, S. 26 f.
[12]
Vgl. die Jahresstatistik 2019 der Zollverwaltung, S. 18; abrufbar unter www.zoll.de.
[13]
Siehe zur Begründung im Einzelnen BT-Drucks. 15/2573, S. 27.
[14]
BT-Drucks. 18/9958, S. 18.
[15]
BT-Drucks. 18/9958, S. 18.
[16]
Vgl. Art. 1 Nr. 11, BGBl. I 2017, S. 399 f.
[17]
BT-Drucks. 18/9958, S. 18.
[18]
Zu weiteren Einzelheiten vgl. BT-Drucks. 18/9958, S. 18 f.
[19]
Brenner S. 74; HK-SchwArbG/Berwanger § 2 Rn. 1.
[20]
Diese Behörden sind gem. § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG – wie auch die Zollbehörden – befugt, Grundstücke zu betreten, dort tätige Personen zu ihrer Tätigkeit zu befragen und Geschäftsunterlagen zu prüfen, vgl. BT-Drucks. 18/12755, S. 37.
[21]
Vgl. BT-Drucks. 15/2948, S. 8.
[22]
Vgl. Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 37.
[23]
Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz § 3 SchwarzArbG Rn. 5 ff.
[24]
Neu eingeführt mit Wirkung vom 30.7.2011 durch Gesetz v. 20.7.2011 (BGBl. I 2011, S. 1506).
[25]
Vgl. FG Baden-Württemberg ZfZ 1984, 244, 245, wonach fünf Tage regelmäßig zu kurz sind.
[26]
Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz § 22 SchwarzArbG Rn. 1.
[27]
Bayerische Verwaltungsschule/Lechner S. 37; krit. hierzu HK-SchwArbG/Berwanger § 2 Rn. 15.
[28]
HK-SchwArbG/Fehn § 22 Rn. 6.
[29]
HK-SchwArbG/Wamers § 5 Rn. 6.
[30]
OLG Bamberg wistra 2013, 288.
[31]
OLG Bamberg wistra 2013, 288.
[32]
Gercke/Leimenstoll WiJ 2014, 1, 6 ff.; Kirchmann StRR 2013, 185; Lübbersmann PStR 2013, 178; Sieber FD-StrafR 2013, 344677.
[33]
Vgl. auch 2. Kap. Rn. 269.
[34]
Neu eingeführt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 (BGBl. I 2019, S. 1066).
[35]
HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 21; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 11; Brüssow/Petri D Rn. 295; OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 14.10.2019 – 1 M 92/19.
[36]
Bayerische Verwaltungsschule/Lechner S. 39; HK-SchwArbG/Wamers § 5 Rn. 1.
[37]
Gercke ZWH 2019, 301, 302 f.; vertiefend hierzu auch Freyschmidt AnwBl 2017, 37.
[38]
Vgl. die Aufzählung bei Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 12a.
[39]
Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 13.
[40]
Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 42f.
[41]
Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz § 14 SchwarzArbG Rn. 1.
[42]
Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 15.
[43]
Erlass des Bundesministeriums der Finanzen v. 2.3.2006, III A 6 – SV 3040 – 4/06.
[44]
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 20 Rn. 14.
[45]
Brüssow/Petri D Rn. 304.
[46]
Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 49; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling Kap. 19 Rn. 16.
[47]
Fehn ZfZ 2004, 218, 222; HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 12 ff.
[48]
HK-SchwArbG/Wamers § 14 Rn. 18 f.
[49]
BVerfG NStZ 1982, 430; ausführlich hierzu: HK-StPO/Gercke § 152 Rn. 12 ff.
[50]
Meyer-Goßner/Schmitt § 152 Rn. 4 m.w.N.
[51]
LG Regensburg StraFo 2003, 129.
[52]
OLG Hamburg NJW 1984, 1636.
[53]
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 (BGBl. I 2019, S. 1066).
[54]
BT-Drucks. 19/8691, S. 57.
[55]
BT-Drucks. 19/8691, S. 56.
[56]
BT-Drucks. 19/8691, S. 57.
[57]
BT-Drucks. 19/8691, S. 57.
[58]
BT-Drucks. 19/8691, S. 57.
[59]
BT-Drucks. 19/8691, S. 57 f.
[60]
BT-Drucks. 19/8691, S. 58.
[61]
Müller-Gugenberger/Henzler § 36 Rn. 52.
[62]
Vgl. dazu 2. Kap. Rn. 219 ff.
[63]
Vgl. dazu 2. Kap. Rn. 169 ff.
[64]
Vgl. auch den dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung v. 9.6.2017 (BT-Drucks. 18/12755), S. 5 f. und 31 ff.; zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit S. 34.
[65]
HK-SchwArbG/Berwanger § 2 Rn. 35.
[66]
Neu eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung v. 10.3.2017, BGBl. I 2017, S. 399.
[67]
Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.
[68]
Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.
[69]
Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.
[70]
Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.
[71]
Neu eingefügt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066.
[72]
Möhrenschlager wistra 2010 Reg XXVI.
[73]
BT-Drucks. 19/8691, S. 50.
[74]
Vgl. BGH VersR 2009, 989 f. m.w.N.
[75]
Brüssow/Petri D Rn. 10.
[76]
Doms S. 28.
[77]
Eingefügt (mit Wirkung v. 5.11.2008) durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung v. 30.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2130).
[78]
Vgl. baua Aktuell 1/09 S. 7 ff.; abrufbar unter www.baua.de.
[79]
HK-ArbSchG/Aufhauser § 21 Rn. 3.
[80]
Vgl. Adressenliste der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden; abrufbar unter www.baua.de.
[81]
HK-ArbSchG/Aufhauser § 22 Rn. 2 ff.
[82]
Volk/Beukelmann/Petri § 28 Rn. 230.
1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten › III. „Typischer Ermittlungsverlauf“
III. „Typischer Ermittlungsverlauf“
244
Der Verfahrensverlauf in Arbeitsstrafverfahren lässt sich naturgemäß nicht schematisch darstellen; gleichwohl gibt es nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens einen gewissen „typischen“ Verlauf bzw. regelmäßig wiederkehrende prozessuale Maßnahmen. Diese können im Rahmen dieser Darstellung nur kursorisch unter Verweis auf die jeweils einschlägige Literatur bleiben.
245
Nachdem nach Einleitung eines Verfahrens – etwa nach einem (meist) anonymen Hinweis, nach ersten Verdachtsmomenten im Rahmen einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG oder durch sonstigen Anlass wie z.B. durch Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren (s.o.) – zumeist eine erste Analyse anhand frei zugänglicher Erkenntnisquellen erfolgt ist, kommt es regelmäßig schon frühzeitig zu den gängigen strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme. Diese gehen zumeist einher mit oft umfassenden Vernehmungen der Mitarbeiter und auch der Unternehmensverantwortlichen. Hier kommt der Abgrenzung von Beschuldigten und Zeugen sowie insbesondere der Reichweite des § 55 StPO[1] eine oft weitreichende Bedeutung zu.
246
Hinweis
Gerade in Fällen der Schwarzarbeit sind schon denknotwendig kaum Konstellationen vorstellbar, in denen nicht alle Beteiligten von Straf- bzw. jedenfalls Ordnungswidrigkeitenverfahren bedroht sind. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass es in der Praxis gelegentlich dazu kommt, dass Arbeitnehmer – anders als Unternehmensverantwortliche bzw. „Verantwortliche vor Ort“ (Bauleiter etc.) – allenfalls als Zeugen belehrt werden. Hier hat der Berater bzw. Verteidiger die Beteiligten, aber auch die Vertreter der Zollbehörden, explizit auf die jeweiligen prozessualen Rechte der Betroffenen hinzuweisen.
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Bei besonders schweren Vorwürfen ist auch der Erlass und Vollzug eines Untersuchungshaftbefehls nicht auszuschließen. Zu rechnen ist weiterhin regelmäßig mit Maßnahmen der Vermögenssicherung und -abschöpfung. Auch weitergehende strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie etwa Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, Observationen etc. spielen zunehmend eine Rolle; dies gilt insbesondere dann, wenn die speziellen Tatbestände des Arbeitsstrafrechts kumuliert mit anderen Delikten wie Betrug oder Steuerhinterziehung auftreten, die jedenfalls in qualifizierter Begehung den Anwendungsbereich schwerwiegender Maßnahmen wie etwa § 100a StPO eröffnen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu nur Dahs NStZ 1999, 386; Gatzweiler StV 1996, 475.
2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht
2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht
Inhaltsverzeichnis
A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB
B. Illegale Ausländerbeschäftigung und -erwerbstätigkeit nach § 404 SGB III
C. Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs. 2a Nr. 1, 3 Nr. 1 AufenthG
D. Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG
E. Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)
F. Illegale Arbeitnehmerentsendung
G. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
H. Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB)
I. Menschenhandel zur Ausbeutung durch Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 232 ff. StGB)
J. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbZG (§§ 22, 23 ArbZG)
K. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbSchG
L. Besonders schutzwürdige Arbeitnehmer (JArbSchG, MuSchG, HAG, SGB IX)
M. Strafrechtliche Haftung für Unfälle am Arbeitsplatz: fahrlässige Körperverletzung und Tötung, §§ 222, 229 StGB (mit Exkurs zu § 319 StGB)
N. Straftaten gegen die Betriebsverfassungsorgane, §§ 119 ff. BetrVG
O. Sanktionsbewehrte Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerdatenschutz)
1
Die Zusammenstellung der im Folgenden erörterten arbeitsstrafrechtlichen Tatbestände orientiert sich an dem eingangs[1] dargelegten Begriffsverständnis.
2
Im Einzelnen enthält die Darstellung folgende Delikte bzw. Deliktsgruppen
– | Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (A.); |
– | Tatbestände in Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung (B.–D.); |
– | (Sonstige) Tatbestände in Zusammenhang mit dem sozialen Arbeits- bzw. Arbeitnehmerschutz (E.–J.); |
– | Tatbestände in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (K.–M.); |
– | Tatbestände zum Schutz der Betriebsverfassungsorgane (N.); |
– | Tatbestände in Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerdatenschutz (O.); |
3
Die Darstellung beinhaltet die wesentlichen Normen sowie einen kommentarähnlichen Aufbau, der die schnelle praktische Handhabung gewährleisten soll. Die Ausführungen zum Arbeitnehmerdatenschutz weichen von diesem Schema ab, da es sich hierbei um eine spezifische – vor allem datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich geprägte – Materie handelt, die gleichwohl aber hier aufgrund ihrer hohen praktischen Bedeutung im Arbeitsleben und insbesondere auch aus Sicht des Arbeitgebers nicht unerwähnt bleiben soll.
Anmerkungen
[1]
Vgl. 1. Kap. Rn. 10 ff.
2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht › A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB
A. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB
4
[§ 266a StGB] Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. | der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder |
2. | die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt |
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, |
2. | unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, |
3. | fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, |
4. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder |
5. | die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. |
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. | die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und |
2. | darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.