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Einleitung › VII. § 34 StVO – Unfall
VII. § 34 StVO – Unfall
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(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. | unverzüglich zu halten, |
2. | den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, |
3. | sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, |
4. | Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), |
5. | anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, |
6. | a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, |
7. | 1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. |
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung
Inhaltsverzeichnis
I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
IV. Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in
V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)
VI. Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens
VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VIII. Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer
IX. Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung
X. Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
1. Information des/der Mandanten/in
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Das erste Gespräch der Verteidigung mit einem/r Mandanten/in, der/die beschuldigt wird, Verkehrsunfallflucht begangen zu haben, erfordert zunächst ein gewisses psychologisches Geschick, insbesondere weil Beschuldigte einer Verkehrsstraftat aus allen Bevölkerungsschichten stammen können, im Regelfall im Umgang mit der Polizei und der Justiz unerfahren sind und ohne Beistand bisweilen naiv und kontraproduktiv agieren. Außerdem blenden viele Mandanten die kfz-versicherungsvertraglichen und möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen des Strafverfahrens aus. Eine Mehrzahl der Kraftfahrer, die wegen dieser Beschuldigung anwaltlichen Rat suchen, sind subjektiv davon überzeugt, völlig unschuldig zu sein, und äußern sich sinngemäß daher: „Ich habe einen Zusammenstoß nicht bemerkt“, „Der andere hatte gar Nichts an seinem Auto“, „Ich war an dem Unfall doch nicht schuld“ oder „Ich hatte einen wichtigen Termin und es eilig“, usw. Eine wesentliche und zugleich undankbare Aufgabe der Verteidigung ist es, dem/der Mandanten/in zu erklären, weshalb der Vorwurf der Ermittlungsbehörden nicht so völlig aus der Luft gegriffen sein könnte, sondern ein Anfangsverdacht möglicherweise zu Recht zunächst besteht, aber natürlich noch nicht zwingend eine Verurteilung bedeutet; weiter muss trotz des für den/die Mandanten/in im Vordergrund stehenden Strafverfahrens im Rahmen einer umfassenden Beratung nicht vergessen werden, auch und insbesondere auf die Schadenmelde- und Schadenaufklärungspflicht gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung anlässlich des Verkehrsunfalls hinzuweisen. Sollte anlässlich des Strafverfahrens die Gefahr einer Quermitteilung nach § 2 Ab. 2 StVG bestehen, z.B. bei älteren Verkehrsteilnehmern (vgl. Rn. 111 ff.), Krankheiten, Medikamentenkonsum usw., kann auch schon bedächtig angemahnt werden, entsprechende Schreiben der Führerscheinstelle nicht in Eigenregie zu beantworten, ggf. sogar schon erste Strategien wegen der Bedenken an der Fahreignung zu entwickeln. Das Geschick der Verteidigung besteht darin, sich einerseits für die Probleme des/der Mandanten/in hinreichend zu interessieren und zuzuhören, aber andererseits, das Mandat wirtschaftlich, strategisch und erfolgreich zu entwickeln. Der/die Mandant/in muss sich verstanden und nicht allein gelassen fühlen und das Mandat muss mit dem ersten Gespräch umfassend und erschöpfend aufgestellt sein.
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Wegen der für die meisten Kraftfahrer/innen bestehenden Schwierigkeit, die Bedeutung der Vorschrift des § 142 StGB zu erfassen, empfiehlt es sich, dem/der Mandanten/in auch eine schriftliche Information über die „Verkehrsunfallflucht“ mit allen auch kfz-versicherungsvertraglichen und eventuell führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu überreichen bzw. per Mail zukommen zu lassen. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass die Verteidigung einerseits Zeit einsparen kann, weiter sich absichert umfassend beraten zu haben und andererseits der/die Mandant/in alle möglichen Einzelheiten des Tatvorwurfs der Verkehrsunfallflucht nachvollziehen kann.
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Eine solche Informationsschrift zur Unfallflucht befindet sich als Muster 8 im Anhang, vgl. Rn. 669.
2. Checkliste zur Erforschung des Sachverhalts und Strategien zur Schadenregulierung/Schadenreduzierung durch den/die Mandanten/in
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Über die Mandatsbearbeitung und die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen lassen sich keine zwingend festen Regeln aufstellen. Jeder Fall ist anders. Die eigentliche Mandatserteilung in Verkehrsstrafsachen wird in der Regel im Rahmen eines ersten Mandantengesprächs stattfinden, ggf. hat der Mandant bereits Schriftverkehr zum Vorwurf erhalten. Um von Anfang an eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es zwingend geboten, bereits beim ersten Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in den Sachverhalt zum Strafvorwurf so umfassend wie möglich zu erforschen. Die Tätigkeit der Verteidigung beginnt im Regelfall damit, dass der/die Mandant/in von Ermittlungen wegen eines Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat und um Beistand nachsucht. Auch wenn Fallkonstellationen denkbar sind, dass der/die Mandant/in unmittelbar nach einem Besuch durch die Polizei oder nach einem Unfall die Verteidigung anspricht, so dürfte doch die Zustellung eines Schreibens des Verkehrskommissariats, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die Aushändigung dieses Schreibens an die Verteidigung und die anschließende Frage, was zu tun sei, der Regelfall sein. Damit Alles abgefragt wird und nichts vergessen wird, empfiehlt es sich eine Checkliste abzuarbeiten.
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Checkliste für das Erstgespräch[1]
• | Ausfüllen lassen eines Mandantenfragebogens |
• | Beachtung DSGVO |
• | Prüfung einer möglichen Interessenkollision (insbes. Mehrfachvertretung, vgl. §§ 146, 146a StPO, § 356 StGB) |
• | Grund des Erscheinens |
• | Aufklärung über die Kosten, Frage nach einer Rechtsschutzversicherung |
• | Frage nach dem Verfahrensstand (ist die Fahrerlaubnis sichergestellt, hat Mandant schon zur Sache Angaben gemacht, wurde er von Polizei belehrt, Frage nach Schriftverkehr zum Vorwurf z.B. Anhörungsbogen, Vorladung, Anklageschrift, 111a-Beschluss, Ladung zum Hauptverhandlungstermin usw.) |
• | Frage, ob Mandant schon andere Verteidiger/innen beauftragt hat(te) |
• | Frage, nach (einschlägigen) Vorstrafen, ggf. laufende Bewährungsstrafen; |
• | Frage, nach Eintragungen im Fahreignungsregister |
• | Natürlich sollte immer auch ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister angefordert werden. |
• | Frage, ob noch weitere Verfahren anhängig sind (hier kommt dann nämlich möglicherweise die frühe Anregung einer Verfahrensverbindung oder einer Einstellung nach § 154 StPO in Betracht) |
• | Frage, ob der Schaden bei der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet ist |
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Beispiel 1 aus der eigenen Praxis der Autoren:
Der Mandant hat beim Ausfahren mit seinem Pkw von einem Tankstellengelände auf die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße zurücksetzen müssen und dabei einen auf dem Bürgersteig zum Fahrbahnrand hin aufgestellten Poller aus Metall derart umgefahren, dass dieser vollständig umgeknickt wurde und auf dem Bürgersteig liegen blieb. Ohne auszusteigen oder anderweitig sich um den Schaden zu kümmern, hat der Mandant sich mit seinem Pkw entfernt. Der Mandant war nicht sicher, ob ein Zeuge etwas beobachtet hat oder sogar der Fahrvorgang von den Überwachungskameras der Tankstelle aufgezeichnet wurde. Unmittelbar nach dem Unfall suchte der Geschädigte seinen Rechtsanwalt auf und fragte, wie er sich verhalten solle.
Beispiel 2 (etwas verkürzt) aus der eigenen Praxis der Autoren:
Der Mandant hat bei der Heimfahrt von einer Gaststätte auf einer einsamen Landstrasse die Gewalt über seinen Pkw verloren, kommt von der Straße ab, gerät auf das Feld neben der Strasse und beschädigt dort einen Weidenzaun. Der Mandant entschließt sich, den Pkw zurückzulassen und zu Fuß weiter zu gehen. Die Polizei leitet ein Strafverfahren ein und übermittelt dem Mandanten als Halter des Pkw eine schriftliche Vorladung als Zeuge. Damit erscheint der Mandant bei seinem Rechtsanwalt und fragt, wie er sich verhalten solle.
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Im Beispiel 1 würde eine Selbstanzeige ganz sicher ein Strafverfahren auslösen (vgl. dazu Rn. 18, 19). Da vorliegend nicht sicher war, ob der Pkw nebst Unfall überhaupt beobachtet wurde, hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten angeraten, möglichst mit dem Geschädigten eine gütliche Einigung über die Schadenregulierung herbeizuführen. Vorliegend sollte der Mandant nicht in Person nach außen in Erscheinung treten, so dass ein zweiter Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung beauftragt wurde. Dieser zweite Rechtsanwalt tritt unter Berufung auf sein Schweigerecht nach außen hin auf und verweist darauf, dass eine Person, die namentlich unbenannt bleiben möchte, ihn mit der Schadenregulierung beauftragt habe. Im Beispiel 1 ergab eine Nachfrage des zweiten Rechtsanwalts bei der Tankstelle, dass dort niemand etwas von der Beschädigung des Pollers bemerkt hatte und, dass der Poller sich nicht auf dem zum Tankstellengelände gehörenden Grundstück befand. Nach einer weiteren Kontaktaufnahme, jetzt mit der für die Straße zuständigen Gemeinde wurde der Schaden von dem Mandanten über den zweiten Rechtsanwalt dort beglichen.
Hinweis
Der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, der/die sich bereits im Strafverfahren zur Verteidigung des beschuldigten Halters bestellt hat, sollte nicht als der Regulierer/in gegenüber dem Geschädigten auftreten, da dann die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sicher vermutet, dass der Beschuldigte der Auftraggeber ist, und wird diese Tatsache möglicherweise im Strafverfahren als Indiz nachteilig werten.
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Im Beispiel 2 war relativ sicher zu vermuten ist, dass der Mandant als Fahrer nicht identifiziert worden ist oder werden kann, so dass der Rechtsanwalt seinem Mandant geraten hat, in Person mit dem Geschädigten als regulierungsbereiter Halter bzw. Eigentümer des Pkw in Kontakt zu treten und dabei natürlich darauf zu achten, sich bei einem solchen Gespräch gegenüber dem Geschädigten nicht als Fahrer erkennen zu geben und sich damit zu belasten.
Die Fragen des Geschädigten, wer denn gefahren sei, sollte der Mandant nicht beantworten und sollte jeweils darauf verweisen, dass er als Halter und Eigentümer sich „nur“ um die Schadenregulierung kümmern möchte. Bei insistierender Nachfrage, sollte der Mandant darauf verweisen, dass es sich um „ein laufendes Ermittlungsverfahren der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft handele und er deshalb dazu nichts sagen möchte; ihm sei angeraten worden, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen“ (vgl. auch Rn. 25).
Im Beispiel 2 war es weiter so, dass der Geschädigte mit der Zahlung eines geringen Betrages zum Ausgleich des Schadens an dem Weidenzaun zufrieden war (vgl. auch Rn. 17).
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Da nur durchsetzbare Ansprüche bei der Berechnung der Schadenhöhe anzusetzen sind, [2] ist die Schadenhöhe zu hinterfragen eine zulässige und sinnvolle Strategie, denn auch Kfz-Haftpflichtversicherungen behalten sich regelmäßig vor die Schadenhöhe zu kürzen. Mögliche Beispiele sind:
• | Wiederbeschaffungswert zu hoch |
• | Restwert zu niedrig |
• | Totalschaden statt Reparatur |
• | Bagatellschaden/Smart-Repair |
• | Beilackierung/Verbringungskosten |
• | Abzug für Vorschäden/Altschäden |
• | Keine oder nur geringe Schadenvertiefung |
• | Abzug neu für alt |
• | Höhe der Stundenverrechnungssätze |
• | usw. |
Eine frühzeitige gütliche Einigung über die Schadenregulierung kann auch dazu führen, dass es sich dann nur noch um einen Bagatell-Schaden (Rn. 224 f.) handelt; das Verfahren würde dann zügig mangels Verwirklichung des Tatbestands eingestellt. Über seine Zahlung an den Geschädigten sollte sich der Mandant eine Quittung von diesem unterschreiben lassen, die folgendermaßen aussehen könnte:
Quittung
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin hat heute, am (Datum) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Regulierung des Schadens vom (Unfalldatum) an dem (Gegenstand: z.B. Pkw, Modell, amtliches Kennzeichen)... Euro … von Herrn/Frau … erhalten. Damit sind sämtlichen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom … erledigt; weitere Ansprüche werden nicht mehr gestellt.
Ort, Datum, Unterschrift des/der Geschädigten
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Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich auch bei höheren Schäden, ggf. mit Zustimmung bzw. zumindest mit Anzeige (vgl. Rn. 34 ff.) gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Zum einen gelingt es auf diese Weise oft – in zulässiger Weise (vgl. Rn. 19) – den tatsächlich nachgewiesenen Schaden zu reduzieren und damit unter die Grenze zu drücken, ab der die Rechtsprechung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Zeit von einem „bedeutenden Schaden“ ausgeht und die Fahrerlaubnis entzieht (vgl. hierzu, insbes. zur Höhe des bedeutenden Sachschadens Rn. 429 ff., dort insbes. Rn. 439). Zum anderen wird bei erfolgter Selbstregulierung des fremden Schadens der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag des/der Mandanten/in nicht belastet, der Schadenfreiheitsrabatt bleibt erhalten und Kfz-haftpflichtversicherungsvertragliche Probleme (Stichwort: Obliegenheitsverletzung) werden vermieden (vgl. Rn. 42). Nach erfolgreicher Beendigung des Strafverfahrens kann man dann immer noch versuchen, die Aufwendungen für die Schadensregulierung von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zurückzufordern. Zum Recht der Selbstregulierung von Kleinstschäden (z.B. bis zu 600,- €) vgl. Hinweis in Rn. 38.
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In seltenen Fällen wird die Verteidigung vom/von der Mandanten/in schon so frühzeitig nach dem Tatgeschehen aufgesucht, dass sofort überlegt werden muss, ob jetzt noch „nachträgliche Feststellungen“ im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 297 ff.) ermöglicht werden können, etwa in Form einer sog. „Selbstanzeige“ bei der Polizei. Hat der/die Mandant/in beispielsweise mitten in der Nacht bei einem Unfall eine Leitplanke, eine Straßenlaterne oder einige wenige Warnbaken beschädigt, so war er/sie eventuell bereits nach einer kurzen Wartezeit von etwa 20 Minuten schon berechtigt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, um die „nachträglichen Feststellungen“ am nächsten Morgen zu ermöglichen, indem er bis 9.00 Uhr (zum Zeitpunkt vgl. näher unter Rn. 313 f.) den Geschädigten oder – wahlweise – die Polizei benachrichtigt.
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Bestehen allerdings Zweifel, ob der/die Mandant/in nicht doch bereits den Tatbestand des § 142 StGB vollendet hat, wird die Verteidigung regelmäßig nicht zu einer „Selbstanzeige“ bei der Polizei raten, sondern allenfalls zur vorsichtigen Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten im Hinblick auf Maßnahmen der Schadenregulierung. Hierbei darf der/die Mandant/in allerdings nicht versuchen, Geschädigte – die im Strafverfahren als Zeugen zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtetet sind – dahingehend zu beeinflussen, zu eigenen Gunsten den Schaden wahrheitswidrig etwa in geringerer Höhe anzugeben. Geschädigter, Mandant/in und Verteidigung könnten sich dadurch strafbar machen (Falschaussage bzw. Anstiftung hierzu, Begünstigung und/oder Strafvereitelung, Versicherungsbetrug usw.).
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Beispiel für „anwaltliche“ Soforthilfe:
Nachts um 2.00 Uhr läutete bei einem Rechtsanwalt das Telefon. Es meldete sich ein Mandant und erzählte folgendes: „Ich war heute Abend auf der Geburtstagsfeier eines Freundes. Vor etwa einer halben Stunde habe ich auf dem Nachhauseweg an der Autobahnabfahrt eine Warnbake umgefahren. Ich habe eine Zeitlang gewartet und bin dann nach Hause gefahren. Als ich von der Unfallstelle wegfuhr, sah ich im Rückspiegel einen anderen PKW, der an der nächsten roten Ampel hinter mir anhielt. Der Fahrer notierte dort offenbar mein Kennzeichen und bog dann in die Richtung ab, in der auch die nächste Polizeistation liegt. Ich habe mein Auto in die Garage gestellt und in meiner Wohnung die Rollläden heruntergelassen, so dass die Polizei, die vielleicht gleich kommt, nicht sehen kann, dass ich zu Hause bin. Was soll ich nun tun? Soll ich der Polizei aufmachen?“
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„Welchen Rat erteilte der Rechtsanwalt?“:
Da der Unfall sich gegen 1.30 Uhr nachts ereignet hat und der Schaden an der Warnbake nicht besonders hoch zu sein schien, riet der Rechtsanwalt dem Mandanten, wenn möglich sofort ein Fax mit etwa folgendem Inhalt an die zuständige Autobahnmeisterei zu versenden: „Ich, … (Name), … (Anschrift) habe heute Nacht um ca. 1.30 Uhr an der Autobahnabfahrt … mit meinem PKW, amtl. Kennzeichen … Warnbaken umgefahren. Ich werde heute Morgen gegen 9.00 Uhr bei Ihnen vorbeikommen, um den Schaden zu begleichen“. Der Rechtsanwalt riet Herrn Schmitz weiter, am nächsten Morgen die Autobahnmeisterei zwecks Schadenregulierung aufzusuchen. Er informierte ihn ferner darüber, dass er nicht verpflichtet sei, der Polizei seinen Unfall zu öffnen.
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Durch den Rat des Rechtsanwalts war sichergestellt, dass der Mandant, der sich nach Ablauf der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt hat, seiner Verpflichtung, die Feststellungen „unverzüglich nachträglich“ zu ermöglichen, durch die Faxmitteilung an den Geschädigten Genüge getan hat. Der Polizei, die möglicherweise eine Trunkenheitsfahrt des Mandanten vermutete und im Hinblick hierauf tätig werden wollte, brauchte sich dieser nicht zu stellen, da § 142 StGB ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des Geschädigten schützt, nicht jedoch der Verfolgung anderer Straftaten dienen soll (vgl. dazu näher unter Rn. 247, 263, 313).