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Im Übrigen ist es verfassungsrechtlich legal und legitim, wenn eine parlamentarische Minderheit, die im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren unterlegen ist, den Versuch unternimmt, die in Berlin erlittene politische Niederlage in einen juristischen Sieg in Karlsruhe umzumünzen. Ob ihr das gelingt, hängt von der Überzeugungskraft ihrer verfassungsrechtlichen Argumentation ab, über die das BVerfG zu befinden hat. In den politischen Streit, der hier vor den Schranken des Verfassungsgerichts „mit anderen Mitteln“ fortgesetzt wird, hat es sich dabei in keiner Weise einzumischen.

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Kann der verfassungsändernde Gesetzgeber die Mehrheitserfordernisse für eine Gesetzesnormen verwerfende Entscheidung des BVerfG abweichend von der geltenden Grundregel des § 15 Abs. 4 S. 2 BVerfGG erhöhen und damit das Gesetzesrecht in seiner Bestandskraft verstärken? Dazu dürfte ihn Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG ohne weiteres ermächtigen. Könnte er einzelne Verfahrensarten, die de constitutione lata dem BVerfG zur Entscheidung zugewiesen sind, etwa die abstrakte Normenkontrolle streichen – zweifelsohne – oder gar – horribile dictu – die Institution des Verfassungsgerichts selbst abschaffen? Die Verfassungsbindung aller Staatsgewalt(en) gemäß Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG bedeutet jedenfalls nicht denknotwendig Unterworfenheit unter eine Verfassungsgerichtsbarkeit, und auch wenn man die erst durch gerichtliche Kontrolle hergestellte Effektivität des Vorrangs der Verfassung als nach Art. 79 Abs. 3 iVm. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG dauerhaft garantiert ansieht[55], erfordert dies nicht unbedingt die Existenz einer organisatorisch verselbständigten Verfassungsgerichtsbarkeit. Wenn nach Abschaffung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG entweder dezentral alle Fachgerichte oder – vorzugswürdig – in Konzentration der Normverwerfungskompetenz die obersten Bundesgerichte selbst Gesetzesverwerfung aufgrund angenommener Verfassungswidrigkeit betreiben dürften, wäre jedenfalls dem Schutz individueller Verfassungsrechte ausreichend Genüge getan. Dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren als solches nicht verfassungsänderungsfest ist, ergibt sich schon daraus, dass es erst nachträglich (1968) im Grundgesetz verankert worden ist (Art. 93 Abs. 1 Nr 4a GG). Die dem Schutz objektiven Verfassungsrechts oder der Wahrung der Verbands- und Organkompetenzordnung dienenden Verfahrensarten dürften dagegen, auch wenn sie teilweise zum Traditionsbestand deutscher Staatsgerichtsbarkeit zählen, keinen Bestandsschutz genießen. Politisch durchsetzbar wäre die Abschaffung des BVerfG allerdings wohl kaum, nicht nur, aber auch, weil das BVerfG – in einem abstrakten Normenkontrollverfahren angerufen – die darauf zielende Verfassungsänderung selbst überprüfen könnte und müsste und dabei – ebenso unvermeidlich wie das Parlament bei der gesetzlichen Festlegung der Abgeordnetendiäten – zum iudex in causa sua würde. Kann man sich wirklich vorstellen, dass es seiner eigenen Entmachtung den letzten verfassungsgerichtlichen Segen gibt?

§ 1 Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland › VII. Die Autorität des Bundesverfassungsgerichts

VII. Die Autorität des Bundesverfassungsgerichts

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Die Autorität des BVerfG ist ungeachtet stärker gewordener Kritik an seiner weit ausgreifenden Rechtsprechung[56] unangefochten: Die Staatsorgane befolgen entweder getreulich seine Entscheidungsaussprüche oder zollen ihnen jedenfalls den geschuldeten Respekt[57]; Staatsrechtslehrer begreifen sich verbreitet sogar nur noch als – zumeist zustimmende – Kommentatoren der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung[58]. Schließlich genießt das BVerfG, anders als die übrigen Staatsorgane, geschweige denn die politischen Parteien, auch und vor allem bei den Bürgern ungebrochen höchstes Ansehen. Grund dafür dürfte zunächst die Tatsache sein, dass es die Verfassung ist, die das BVerfG interpretiert und als Kontrollmaßstab anwendet. Es ist das GG, das die Bürger der Bundesrepublik Deutschland in einem Akt des Verfassungspatriotismus sich wie keine deutsche Verfassung zuvor innerlich angeeignet und zueigen gemacht haben. Davon profitiert auch das BVerfG, das seine Autorität als kontrollierendes Gericht aus eben dieser Verfassung zieht und gleichsam durch seine Urteile jene Integrationskraft entfaltet, die für das neue Staatsbewusstsein maßgeblich mitverantwortlich ist[59].

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Gleichwohl irritiert das besonders große Vertrauen, dass die Deutschen in die Verfassungsgerichtsbarkeit setzen. Drückt sich darin etwa ein politisches Misstrauen gegen die Demokratie aus[60]? Jedenfalls fällt auf, dass die Bürger gegenüber der unmittelbar demokratisch legitimierten Volksvertretung, also ihrem eigenem „Geschöpf“, sehr viel kritischer eingestellt sind und Zweifel an dessen Leistungsfähigkeit hegen. Nun sind die Richter des BVerfG als Amtswalter ebenso wenig unfehlbar wie die Abgeordneten oder Verwaltungsbeamten. Was also macht den entscheidenden Unterschied in den Augen des Volkes aus? Möglicherweise ist es die Unnahbarkeit des BVerfG, das Geheimnisvolle dieses aristokratisch strukturierten Verfassungsorgans. Die Rechtsprechung des BVerfG ist vielleicht noch das einzig verbliebene „Geheimnis im Staat der Öffentlichkeit“[61]. Die Entscheidungsfindung bleibt im Verborgenen, die Entscheidungen selbst dem Normalbürger unverständlich, aber Respekt erheischend, wozu die roten Roben das ihre beitragen. Intransparenz verschafft Würde, und Würde begründet Legitimität[62]. Nicht Nähe und Durchschaubarkeit, sondern Distanz und Würde, die Respekt gebieten, sind dann das Geheimnis des Erfolges, auch des BVerfG.

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Literatur:

H.P. Aust/F. Meinel, Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG. Tenor, Systematik und Wirkungen. JuS 2014, 25–30 (Teil I); 113–117 (Teil II); P. Austermann, Die rechtlichen Grenzen des Bundesverfassungsgerichts im Verhältnis zum Gesetzgeber, DÖV 64 (2011), 267; W. Brohm, Die Funktion des BVerfG – Oligarchie in der Demokratie?, NJW 2001, 1; I. Ebsen, Das BVerfG als Element gesellschaftlicher Selbstregulierung, 1985; C. Hillgruber, Dispositives Verfassungsrecht, zwingendes Völkerrecht: Verkehrte juristische Welt?, in: JöR 54 (2006), 57; ders., Ohne rechtes Maß? Eine Kritik der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach 60 Jahren, JZ 2011, 861; M. Jestaedt, Phänomen Bundesverfassungsgericht. Was das Gericht zu dem macht, was es ist, in: Jestaedt/Lepsius/Möllers/Schönberger, Das entgrenzte Gericht, 77; ders., Verfassungsgerichtspositivismus. Die Ohnmacht des Verfassungsgesetzgebers im verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat, in: FS Isensee, 183; E. Klein, Verfahrensgestaltung durch Gesetz und Richterspruch: Das „Prozessrecht“ des Bundesverfassungsgerichts, in: Badura/Dreier (Hrsg.), FS 50 Jahre BVerfG I (2001), 507; S. Korioth, Bundesverfassungsgericht und Rechtsprechung („Fachgerichte“), ebd., 55; K. Lange, Rechtskraft, Bindungswirkung und Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, JuS 1978, 1; O. Lepsius, Die maßstabsetzende Gewalt, in: Jestaedt/Lepsius/Möllers/Schönberger, Das entgrenzte Gericht, 159; J. Limbach, Das BVerfG als politischer Machtfaktor, Speyerer Vorträge H. 30 (1995), 13; dies., Integrationskraft des BVerfG (1999); C. Möllers, Legalität, Legitimität und Legitimation des Bundesverfassungsgerichts, in: Jestaedt/Lepsius/Möllers/Schönberger, Das entgrenzte Gericht, 281. F. Ossenbühl, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgebung, ebd., 33; H. Sauer, Demokratische Legitimation zwischen Staatsorganisationsrecht und grundrechtlichem Teilhabeanspruch, in: Der Staat 58 (2019), 7; B. Schlink, Die Entthronung der Staatsrechtswissenschaft durch die Verfassungsgerichtsbarkeit, Der Staat 28 (1989), 161; C. Schönberger, Anmerkungen zu Karlsruhe, in: Jestaedt/Lepsius/Möllers/Schönberger, Das entgrenzte Gericht, 9; C. Starck, Das Bundesverfassungsgericht in der Verfassungsordnung und im politischen Prozeß, ebd., 1; R. Wahl, Der Vorrang der Verfassung, in: Der Staat 20 (1981), 485; H.A. Wolff, Der Vergleichsvorschlag des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren um das Brandenburgische Schulgesetz (LER) – Verfahrensfortbildung contra legem, EuGRZ 2003, 463; J. Ziekow, Die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Jura 1995, 522.

Anmerkungen

[1]

Nur ausnahmsweise wird die Entscheidungszuständigkeit des BVerfG über den durch den Antrag bestimmten Streitgegenstand hinaus erstreckt; vgl §§ 78 S. 2, 82 Abs. 1 BVerfGG; zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 S. 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl BVerfGE 18, 288, 300; 98, 365, 401. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und der Erstreckung der Nichtigerklärung gemäß § 78 S. 2 BVerfGG vgl BVerfGE 91, 1, 39–42 – SV Graßhof.

[2]

Kritisch auch F. Schoch, in: FS 50 Jahre BVerfG I, 695, 719.

[3]

Zustimmend H. Lang, DÖV 1999, 624 ff; M. Cornils, NJW 1998, 3624 ff; mit Blick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren ablehnend V. Wagner, NJW 1998, 2638 ff.

[4]

S. dazu H.A. Wolff, EuGRZ 2003, 463; C. Hillgruber, JöR 54 (2006), 57 ff.

[5]

Richter sollten sich mit öffentlichen Äußerungen zu politischen (und damit in aller Regel zugleich verfassungsrechtlichen) Streitfragen, über die möglicherweise das BVerfG zu entscheiden haben wird, wieder stärker zurückhalten, als dies gegenwärtig der Fall ist. Auch wenn ihnen das freie Wort zu politischen Vorgängen nicht abgesprochen werden kann und bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl dazu BVerfGE 73, 330, 335–337) noch keine Befangenheit in einem anhängigen Verfahren zu besorgen wäre, schickt sich für sie allein Schweigen: Ein Richter spricht nur durch die Entscheidungen, an denen er mitwirkt. Vgl dazu auch W. Hoppe, DVBl. 2005, 619, 621. Siehe dazu nunmehr auch die vom Plenum im November 2017 verabschiedeten Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des BVerfG, unter I.1., 3., 6., II.10. bis 12., III.13., abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Verhaltensleitlinie/Verhaltensleitlinien_node.html.

[6]

JöR 6 (1957), 144 ff, 198 ff; dazu J. Limbach, Das BVerfG als politischer Machtfaktor, Speyerer Vorträge H. 30 (1995), 13 f.

[7]

Vgl C. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 38 Rn 13; H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 7; abweichend K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 35: „Das BVerfG ist […] ein Gericht. Das ist unbestritten. Es ist zusätzlich nicht noch etwas anderes“.

[8]

S. hierzu: K. Stern, Staatsrecht II, 341 ff; ders., in: BK-GG, Art. 93 Rn 21 ff; J. Wieland, in: Dreier, GG III, Art. 93 Rn 30.

[9]

Vgl BT-Drucks. V/1879, S. 28: „Das Beeinträchtigungsverbot ist letztlich nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Verfassungsgrundsatzes, daß sich Verfassungsorgane einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindern dürfen […].“

[10]

S. dazu C. Starck, in: FS 50 Jahre BVerfG I, 1, 4–6.

[11]

So wohl auch M. Sachs, Verfassungsprozessrecht, Rn 26.

[12]

So auch W. Brohm, NJW 2001, 1; J. Ziekow, NVwZ 1995, 247, 248; ders., Jura 1995, 522, 526 f; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn 1318 ff, 1323 ff.

[13]

Vgl W. Geiger, Einige Besonderheiten im verfassungsrechtlichen Prozeß (1981), 30; K. Lange, JuS 1978, 1, 4 f; U. Scheuner, DVBl. 1952, 613, 617.

[14]

S. nur K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 487 ff mwN in Fn 125.

[15]

A. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 31 Rn 59.

[16]

Hierin sieht E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn 1452 die Gefahr, dass sich Rechtsunsicherheit breit machen könnte.

[17]

Zustimmend: H. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Vorb Rn 179, § 31 Rn 71 f; J. Ziekow, Die Verwaltung (1994), 461, 480 f; ders., NVwZ 1995, 247, 248; M. Sachs, in: FS Kriele, 431, 446 ff; S. Detterbeck, AöR 116 (1991), 391 ff; ablehnend: R. Häußler, Der Konflikt zwischen BVerfG und politischer Führung (1994), 119 ff; H. Kube, DÖV 2002, 737 f; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn 1464 ff.

[18]

S. hierzu T.I. Schmidt, JZ 2003, 133 ff.

[19]

Dazu kritisch H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 26; G. Barbey, in: HStR III, § 74 Rn 58 sieht in der Regelung gar einen Verstoß gegen Art. 92 und 97 GG.

[20]

E.-W. Böckenförde, Zur Lage der Grundrechtsdogmatik nach 40 Jahren Grundgesetz (1990), 60, 61.

[21]

Vor diesem Hintergrund warnt W. Brohm, NJW 2001, 1, 9 f gar vor einem Wechsel vom politischen System der Demokratie hin zur „richterliche[n] Oligarchie“.

[22]

G. Püttner, in: FS 125 Jahre Juristische Gesellschaft zu Berlin, 573.

[23]

So auch H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 22.

[24]

S. nur J. Wieland, in: FS Mahrenholz, 885 ff.

[25]

K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 56.

[26]

Vgl BT, Sten. Ber., I. Wahlperiode, 112. Sitzung, 4224 (Dr. Wahl): „Es schien […] richtig, bloß die Hauptgrundsätze des Verfahrens festzulegen und die Ausbildung des Verfahrensrechts […] dem Gerichtsgebrauch […] zu überlassen und auf den Vorteil einer schriftlichen Fixierung des Prozessrechts zu Gunsten der Möglichkeit sachgerechter Verfahrensfindung im Einzelfall zu verzichten und damit den historisch immer wieder bewährten Weg der gewohnheitsrechtlichen Durchbildung des Verfahrensrechts zu beschreiten“.

[27]

So auch M. Sachs, Verfassungsprozessrecht, Rn 56; aA: E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn 193 ff.

[28]

K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 57; J. Wieland, in: FS Mahrenholz, 885, 886.

[29]

Zum „Anspruch auf Demokratie“ aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 u. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG siehe BVerfGE 142, 123, 183.

[30]

Dazu kritisch H. Sauer, Der Staat 58 (2019), 7-40.

[31]

H.-P. Schneider, NJW 1994, 2590, 2591.

[32]

H.H. Klein, Bundesverfassungsgericht und Staatsraison (1968), 35 f.

[33]

Hierzu kritisch R. Herzog, Der Staat 4 (1965), 37 ff; H.P. Schneider, NJW 1994, 2590 ff; vermittelnd P. Lerche, in: FS Gitter, 509 ff; W. Roth, AöR 124 (1999), 470 ff mwN.

[34]

Vgl dazu J. Ipsen, Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit von Norm und Einzelakt (1980), 233 mwN. Kritisch auch W. Roth, AöR 124 (1999), 470 ff.

[35]

S. dazu K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 455 ff; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn 1376; J. Ipsen, Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit von Norm und Einzelakt (1980), 258; C. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 20 Rn 127.

[36]

Der Vollstreckungsregelung zugänglich sollen auch Feststellungsurteile sein (BVerfGE 68, 132, 140).

[37]

Siehe die Zusammenstellung jüngerer im Zusammenhang mit Nichtigkeits-, Unvereinbarkeitsfeststellungen und die weitere Anwendung betreffender Regelungen stehenden Vollstreckungsanordnungen des BVerfG, in: NBVerfG, § 78 BVerfGG, 51 ff. Zu den verschiedenen Typen von als Vollstreckungsanordnungen des BVerfG ergehenden Übergangsregelungen siehe ebd., § 78 BVerfGG, 21 ff.

[38]

D. Grimm, in: FS Benda, 91, 97.

[39]

J. Isensee, in: Rauscher (Hrsg.), Gesellschaft ohne Grundkonsens? (1997), 81, 90.

[40]

So auch H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 10, der die „Macht“ des BVerfG auf die Autorität der Verfassung und die Überzeugungskraft seiner Entscheidungen stützt.

[41]

Vgl W. Brohm, NJW 2001, 1, 2.

[42]

P. Kirchhof, in: Bogs (Hrsg.), Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (1999), 71, 74.

[43]

Das BVerfG beschränkt allerdings bei einer von seiner Verfassungsauslegung abweichenden, bisherigen Staatspraxis die Rechtsfolgen seiner Entscheidung; sie haben keine Rückwirkung; vgl BVerfGE 120, 56, 79 f; 113, 348, 367 – Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG.

[44]

Vgl H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 9: „Es [das BVerfG] bestimmt also letztlich, was das Grundgesetz sagt“.

[45]

C.E. Hughes, Speech, Elmira, New York May 3, 1907. Dagegen K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 475: „verfassungsdogmatisch falsch“.

[46]

Vgl H. Bethge, in: Piazolo, Das BVerfG, 163.

[47]

Zu den Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, zu einer Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gelangen, vgl nur H.H. Klein, NJW 1982, 735, 737.

[48]

Vgl E. Friesenhahn, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zu „Das Parlament“ B 6/65, 3, 18.

[49]

Vgl K. Hesse, in: FS Mahrenholz, 541, 542.

[50]

So auch R. Wahl, Der Staat 20 (1981), 485-516, 501 f. Die These, Art. 3 Abs. 1 GG beinhalte als Kontrollnorm ein Willkürverbot, während sie dem Gesetzgeber als Handlungsnorm „eine gerechte Entscheidung“ gebiete, ist nicht nur durch die inzwischen geltende, weitaus differenziertere Rechtsprechung anhand der so genannten neuen Formel überholt; sie überdehnt auch den Norminhalt, wenn sie dem Gesetzgeber eine „gerechte Entscheidung“ abverlangt. Ein solches Ideal der Normsetzung ist jedenfalls nicht als verfassungsrechtliches Gebot für den Gesetzgeber (Handlungsnorm) in Art. 3 Abs. 1 GG enthalten. Nichts anderes gilt für die Annahme, Art. 14 Abs. 3 GG, welche Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt, verlange vom Gesetzgeber eine optimale Verwirklichung des Gemeinwohls. Ein so weit gehendes Gebot lässt sich Art. 14 Abs. 3 GG nicht als verfassungsrechtliche Pflicht entnehmen (gegen K. Schlaich/S. Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn 516 f; s. aber dies., ebd, Rn 525 f mit zutreffenden Einwänden gegen das sogenannte funktionell-rechtliche Denken).

[51]

R.A. Lorz, Interorganrespekt im Verfassungsrecht (2001), 424 ff; K.-C. Lee, Schonung des Gesetzgebers bei Normenkontrollentscheidungen durch das BVerfG (1993), 161 ff.

[52]

Vgl J. Kokott, DVBl. 1996, 937 ff.

[53]

So auch K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 505.

[54]

Zutreffend D. Murswiek, DÖV 1982, 529, 532.

[55]

Siehe A. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 93 Rn 129–135.

[56]

Paradigmatisch M. Jestaedt/O. Lepsius/C. Möllers/C. Schönberger (Hrsg.), Das entgrenzte Gericht, 2011; C. Hillgruber, JZ 2011, 861-871.

[57]

M. Jestaedt, in: FS Isensee, 183, 186, 188 ff.

[58]

Vgl B. Schlink, Der Staat 28 (1989), 162, 163; P. Lerche, BayVBl. 2002, 649 ff.

[59]

Vgl J. Limbach, Integrationskraft des BVerfG (1999), 148 ff; ähnlich auch H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 10.

[60]

So fragt J. Limbach, in: FS Dieterich, 337, 344.

[61]

M. Jestaedt, AöR 126 (2001), 204 ff.

[62]

Wenn die hier angestellten Überlegungen zutreffend sein sollten, dann befänden sich all diejenigen, die den Staatsorganen zur Behebung der gegenwärtigen Vertrauenskrise Transparenz und Bürgernähe empfehlen, auf dem Holzwege. Würtenbergers Annahme (R. Zippelius/T. Würtenberger, Staatsrecht § 48 Rn 2), die Verbreiterung der Entscheidungsbasis durch Einbeziehung externer Sachverständiger und von Interessenverbänden in die verfassungsgerichtlichen Verfahren und die effektive Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts erhöhten die Überzeugungskraft und Legitimation der Judikatur des BVerfG, dürfte kaum zutreffen. Die breite Öffentlichkeit nimmt von all dem kaum Notiz, und gegenüber den professionellen ‚Einflüsterern‘ bleibt sie – anders als die politische Klasse – mit Recht argwöhnisch. Im Übrigen besteht insoweit auch kein erheblicher Unterschied zu den weit weniger gelittenen Verfassungsorganen Regierung und Parlament, die sich derselben Instrumente bedienen, ohne dass dies ihr Ansehen gemehrt hätte.

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