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Abkürzungsverzeichnis

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AbgG Abgeordnetengesetz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte
AS Austermann/Schmahl (Hrsg.), Abgeordnetengesetz. Kommentar
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVerfGHE Enscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
BbgLVerfG Brandenburgisches Landesverfassungsgericht
BbgVerf. Verfassung des Landes Brandenburg
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeckOK-GG Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz
BerlK Friauf/Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz
BerlVerfGH Berliner Verfassungsgerichtshof
BFHE amtliche Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs
BfV Bundesamt für Verfassungsschutz
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BHO Bundeshaushaltsordnung
BK Bonner Kommentar zum Grundgesetz
BND Bundesnachrichtendienst
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BremVerf. Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
BRHG Bundesrechnungshofgesetz
BT (Deutscher) Bundestag
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BT-StenB. Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGK amtliche Entscheidungssammlung der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG(K) Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BWahlG Bundeswahlgesetz
DÖV Die öffentliche Verwaltung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
EP Einzelplan (im Haushalt)
ESMFinG ESM-Finanzierungsgesetz
EStG Einkommensteuergesetz
EUAbgG Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz)
EUAbgSt EU-Abgeordnetenstatut
EUV Vertrag über die Europäische Union
EUZBBG Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
FG Festgabe
FMStFG Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
FS Festschrift
GG Grundgesetz
GO-BT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GO-NRT Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstages
GO-NV Geschäftsordnung der Weimarer Nationalversammlung
GO-RT Geschäftsordnung des Reichstages
GO-VermA Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
HbgVerf. Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
HdbVerfR Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts
HStR Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts
IntVG Integrationsverantwortungsgesetz
JA Juristische Arbeitsblätter
JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts
JP Jarass/Pieroth, Grundgesetz. Kommentar
Jura Juristische Ausbildung
JuS Juristische Schulung
JZ Juristenzeitung
LVerfG M-V Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
MAD Militärischer Abschirmdienst
MD Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar
MdB Mitglied des Deutschen Bundestages
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
MSBKB Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge u.a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar
MSV Morlok/Schliesky/Wiefelspütz (Hrsg.), Parlamentsrecht
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport
NWVerfGH Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
ParlBG Parlamentsbeteiligungsgesetz
PGF Parlamentarischer Geschäftsführer
PKrGr Parlamentarisches Kontrollgremium
PKrGrG Gesetz über das Parlamentarische Kontrollgremium
PUAG Untersuchungsausschussgesetz
RGBl. Reichsgesetzblatt
RhPfVerf. Verfassung für Rheinland-Pfalz
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiWG Richterwahlgesetz
SachsAnhVerf. Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
SächsVBl. Sächsische Verwaltungsblätter
SächsVerfGH Sächsischer Verfassungsgerichtshof
SBHH Schmidt-Bleibtreu/Henneke/Hofmann (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar
StabMechG Stabilitätsmechanismusgesetz
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
StuW Steuer und Wirtschaft
SZ Schneider/Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis
TOP Tagesordnungspunkt
UZwG (Bundes-)Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
VG Verwaltungsgericht
vMK von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar
vMKS von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. Kommentar
VR Verwaltungsrundschau
VR Verhaltensrichtlinien des Deutschen Bundestages
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WBeauftrG Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deuschen Bundestages
WPrüfG Wahlprüfungsgesetz
WRV Weimarer Reichsverfassung
ZG Zeitschrift für Gesetzgebung
ZParl. Zeitschrift für Parlamentsfragen
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZUM Zeitschrift für Urheber und Medienrecht

§ 1 Einführung

§ 1 Einführung

Inhaltsverzeichnis

I. Parlament

II. Parlamentarisches Regierungssystem

III. Parlamentsrecht

IV. Abgeordnetenrecht

V. Parlamentsrecht als Teil der Demokratieverfassung des Grundgesetzes

▸ Literatur:

Degenhart, Staatsrecht I, § 2; Kingreen/Poscher, Grundrechte. Staatsrecht II, §§ 13, 17, 18, 29.

1

Demokratie ist nach einem berühmten Ausspruch des amerikanischen Präsidenten Abraham Lincoln in seiner „Gettysburg Address“ vom November 1863 „Herrschaft des Volkes durch das Volk und für das Volk“ („government of the people, by the people, for the people“). Die Anzahl der Einwohner und der tagtäglich dem Gemeinwesen sich stellenden Aufgaben machen es dem Volk aber unmöglich, alles unmittelbar selbst zu entscheiden. Selbst in Staaten, in denen wie in der Schweiz regelmäßig Volksabstimmungen stattfinden, beschränken sich die Plebiszite doch auf (grundlegende) Einzelfragen und sind in Form von Referenden mit parlamentarisch getroffenen Entscheidungen verzahnt. Auch ein vom Volk unmittelbar gewählter Präsident kann zum einen nicht alle Entscheidungen selbst treffen; zum anderen kann er in seiner Person nicht die verschiedenen politischen Strömungen im Volk abbilden. Daher setzt die Staatsform der Demokratie in einem modernen Gemeinwesen ein Parlament voraus: eine entscheidungsfähige Versammlung vom Volk gewählter Vertreter, welche die grundlegenden Entscheidungen im Wege der Gesetzgebung trifft, die Regierung kontrolliert und bestimmte Amtsträger wählt (wodurch letztlich jeder Amtsträger seine Stellung auf den über eine Legitimationskette vermittelten Volkswillen zurückführen kann). Die Gewichte zwischen dem Volk, dem Parlament und weiteren Staatsorganen wie dem Staatsoberhaupt (Präsident, König, Kollegialorgan) und der Regierung (ggf. noch einem Verfassungsgericht und einem föderalen Organ) kann verschieden ausgestaltet werden.

2

Derzeit lassen sich 40-45 von rund 190 Staaten als Demokratien bezeichnen, die westlich-freiheitlichen Maßstäben entsprechen. In ihnen ist das Volk über allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen tatsächlich an der Entscheidungsfindung beteiligt und stehen mindestens zwei Parteien in einem echten Wettbewerb zueinander. Zu den demokratischen Staaten gehören unter anderem die Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz, Großbritannien, Norwegen, Island, die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan und Südkorea. In anderen Staaten bestehen zwar größtenteils auch Parlamente. Deren zumeist sogar in einer Verfassung verbrieften Befugnisse sind aber denen in den Demokratien, die diesen Namen verdienen, nicht vergleichbar. Die Ausgestaltung reicht vom reinen Akklamationsorgan wie dem Chinesischen Volkskongress bis zu einer geringfügigen (und gefügigen) Mitwirkung an den Staatsgeschäften wie derzeit in Russland.

3

Die Demokratie, mit der das parlamentarische Regierungssystem untrennbar verbunden ist, ist aus Sicht der Bürger eine „außerordentlich anspruchsvolle Herrschaftsform“: Die Bürger werden nicht nur beherrscht, sondern sind auch Ausgangspunkt der Herrschaft und nehmen über Wahlen, Abstimmungen und ihre Beteiligung am öffentlichen Diskurs aktiv an dieser Herrschaft teil. Dies setzt ein generelles Verständnis der Belange des Gemeinwesens und „demokratische Grundkompetenzen“ voraus.[1]

§ 1 Einführung › I. Parlament

I. Parlament

4

Der Begriff „Parlament“ leitet sich ab vom altfranzösischen parlement (parler = reden, sich unterhalten) und meint Unterredung oder Versammlung (lat. parlamentum). Er tauchte im 12. Jh. auf und wird in Verbindung gebracht mit Reichsversammlungen der Könige und später obersten Gerichtshöfen in Paris und den Provinzen; Frankreich ist das „begriffliche Mutterland des Parlamentarismus“.[2] In England ist der Begriff für Gespräche/Unterredungen/Versammlungen des Königs mit seinen Lehnsleuten und (später auch) gewählten Vertretern (deswegen: King in Parliament) seit 1248 als lat. parliamentum nachweisbar. Auch für Versammlungen in Irland, Schottland oder auf Sizilien sowie in Spanien und Portugal wurde der Begriff „Parlament“ in der jeweiligen Sprache verwendet (etwa parliament, parlement, parliamento, cortes). Im deutschen Sprachraum war „Parlament“ zunächst ein Fremdwort für das, was in England oder Frankreich als parlement/parliament bezeichnet wurde; hier benutzte man eher Begriffe wie „Versammlung“ oder insb. „Tag“.[3] Erst ab dem 19. Jh. verbreitete sich der Begriff „Parlament“, zunächst als Adjektiv (z.B. in „parlamentarische Regierung“), wobei der Terminus „Parlamentarismus“ – wie auch in Frankreich – zunächst eher negativ besetzt war und dann eine neutrale Bedeutung erhielt.[4]

5

Parlamente in Deutschland sind der Deutsche Bundestag und die 16 Landesparlamente der Bundesländer. Sie heißen in 13 Bundesländern „Landtag“. In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg werden sie „Bürgerschaft“ und in Berlin „Abgeordnetenhaus“ genannt. Das Europäische Parlament ist die Volksvertretung der Unionsbürger (Art. 14 Abs. 2 S. 1 EUV). Es wird allerdings nicht nach einem gleichen Wahlrecht gewählt (Grundsatz der degressiven Proportionalität, Art. 14 Abs. 2 S. 3, 4 EUV). Dadurch soll die unterschiedliche Größe der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Außerdem sind die Befugnisse des Europäischen Parlaments innerhalb des Gefüges der Unionsorgane geringer, als die Kompetenzen, welche die mitgliedstaatlichen Parlamente unter den jeweiligen nationalen Staatsorganen einnehmen. Bspw. besitzt das Europäische Parlament nicht das Gesetzesinitiativrecht (vgl. Art. 289, 294 AEUV) und kann auch nicht über die Einnahmen der Union maßgeblich bestimmen.

§ 1 Einführung › II. Parlamentarisches Regierungssystem

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741 s. 3 illüstrasyon
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9783811488526
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