Kitabı oku: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», sayfa 67

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c) Übergabesurrogate: Besitzkonstitut und Anspruchsabtretung

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Unbeschadet erforderlicher Einigung über den Eigentumsübergang kann die Übergabe durch Verschaffung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber (so nach § 929 S. 1) dadurch ersetzt werden, dass der Erwerber vielmehr den mittelbaren Besitz erlangt. Das Bürgerliche Gesetz stellt dafür zwei Möglichkeiten bereit. Zum einen kann mittelbarer Besitz durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (oder „Besitzkonstitut“, vgl. § 868) zwischen Veräußerer und Erwerber neu begründet werden (Übergabesurrogat nach § 930). Zum anderen kann bereits bestehender mittelbarer Besitz des Veräußerer mit einem Dritten als Besitzmittler durch Abtretung des daraus folgenden Herausgabeanspruchs dem Erwerber übertragen werden (Übergabesurrogat nach § 931). In beiden Fällen bleibt die Sache unbewegt dort, wo sie sich befindet, so dass der bisherige unmittelbare Besitzer (i.e. der Veräußerer im Fall des § 930; der Dritte im Fall des § 931) sie fortgesetzt nutzen oder im Lager behalten kann, obgleich die Person des Eigentümers wechselt.

aa) Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930)

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Die rechtsgeschäftliche Übereignung einer beweglichen Sache ist auch durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts zwischen Veräußerer und Erwerber möglich (§§ 929 S. 1, 930). Der Veräußerer braucht sich im Fall des § 930 nicht jeden Besitzes zu entäußern, sondern behält den unmittelbaren Sachbesitz.

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Übergabesurrogat i.S.d. § 930 ist das den mittelbaren Besitz begründende Besitzkonstitut nach § 868. Erforderlich ist ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, es genügt nicht lediglich eine bloße Erklärung eines Veräußerers, „künftig für den Erwerber besitzen“ zu wollen. Das Besitzmittlungsverhältnis entsteht regelmäßig durch Vertragsschluss. Erforderlich ist ein konkreter Inhalt mit einem Herausgabeanspruch, sei es schuldrechtlich als Miet-, Verwahrungs-, Leihverhältnis etc., sei es sachenrechtlich als Pfandverhältnis u.ä.

Beispiel:

Hauptanwendungsfall ist die sog. Sicherungsübereignung. Dabei werden (unentbehrliche) Betriebsmittel oder auch das Warenlager einem Gläubiger einerseits übereignet und gleichzeitig zur weiteren Nutzung von ihm zurückgemietet oder zurückgeliehen. Andererseits soll der so gesicherte Gläubiger das übertragene Eigentum (nur) im sog. Sicherungsfall, wenn also die besicherte Forderung notleidend würde, wirtschaftlich verwerten dürfen. Der Gläubiger ist zwar formal rechtlicher Eigentümer, aber schuldrechtlich darin beschränkt, über die Sache zu verfügen, also die Eigentümerposition auszuüben; sog. eigennützige Treuhand (zur Sicherungsübereignung sogleich Rn. 1133 und zum Sicherungseigentum Rn. 1363). Dieses Besitzmittlungsverhältnis wird durch eine sog. Sicherungsabrede geschaffen, durch welche der Sicherungsgeber z.B. einer Bank einen Pkw als Sicherheit übereignet. Darin müssen – neben der Pflicht zur Sicherungsübereignung selbst – inhaltlich konkret genug insb. die Benutzungsrechte und Verwahrpflichten des Sicherungsgebers und ein Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers bezeichnet werden (ausdrücklich oder konkludent).

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Der Vertrag kann konkludent geschlossen werden, die Vorschriften des Allgemeinen Teils (z.B. betreffend Willenserklärungen, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung) sind anzuwenden. Die rechtliche Wirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses ist nicht entscheidend (vgl. Rn. 920), soweit nur ein schuldrechtlicher (Ersatz-) Herausgabeanspruch (z.B. § 812, § 985 oder §§ 681 i.V.m. 667) und Fremdbesitz des unmittelbaren Besitzers vorliegen:

Beispiel:

Das Besitzmittlungsverhältnis begründet den Fremdbesitz des unmittelbaren Besitzers nur, wenn es wirksam ist (z.B. als Erwerbsauftrag im Hinblick auf § 667). Ist es unwirksam oder fehlt es, kann ein anderes an seine Stelle treten, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Herausgabeanspruch nach §§ 681, 667). Auch die GoA ist ein taugliches Besitzmittlungsverhältnis – sofern sie wirksam ist (die Fälle des § 687 sind keine GoA, vgl. Rn. 577 f., 605). Bevor Fremdbesitz durch einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch vermittelt werden kann, muss der mittelbare Besitz aber rechtlich wirksam begründet worden sein. Erst alle späteren Änderungen im Besitzmittlungsverhältnis sind für die einmal erfolgte Begründung mittelbaren Besitzes unerheblich: wenn Besitz besteht, besteht er, bis er sachenrechtlich beendet wird (sei es durch Eigenbesitz begründende Unterschlagung der Sache durch den Fremdbesitzer; vgl. zur sog. Aufschwungtheorie Rn. 1064). Eine „spätere“ Nichtigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses durch rückwirkende Anfechtung ist also gleichermaßen mit guten Gründen rechtlich für die erfolgte Besitzbegründung irrelevant. Allerdings heißt das, dass auch für den Erwerb mittelbaren Besitzes der „natürliche Besitzbegründungswille“ ausreichen müsse. – Genügt der „natürliche Besitzbegründungswille“, kann diesen auch ein bereits anfänglich nichtiges Besitzmittlungsverhältnis erfüllen (z.B. ein sittenwidriges nach § 138).[103] Deshalb kann gesagt werden, dass auch das unwirksame Besitzmittlungsverhältnis die Übereignung ermöglicht.

(1) Antizipiertes Besitzkonstitut

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Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten bestehen in der Vorausvereinbarung einer erst künftig wirksamen Übereignung durch antizipiertes (vorweggenommenes) Besitzkonstitut, etwa im Hinblick auf eine zuerst noch erforderliche Selbstbelieferung, wenn z.B. der Gläubiger gerade diesen Ersterwerb finanzieren und der finanzierte Gegenstand dann zugleich ihm als Sicherheit dienen soll.

Das antizipierte Konstitut ist die vorweggenommene Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses für solche Sachen, die erst künftig angeschafft werden. Die Vereinbarung ist nach § 163 auf den Zeitpunkt betagt, an welchem der Veräußerer unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an solchen Sachen erwerben sollte. Das antizipierte Konstitut hat die Wirkung, dass ein in diesem Zeitpunkt erworbenes Eigentumsrecht ohne Weiteres und unmittelbar sofort auf den anderen weiterübertragen wird. Anwendungsfall ist z.B. die Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand im Hinblick auf die künftig hinzuzufügenden Sachen, die dann ebenfalls dem Sicherungsnehmer (automatisch) sicherungsübereignet sein sollen.

Beispiel:

Unternehmer S übereignet seiner Bank G das – räumlich zwingend exakt zu lokalisierende (Bestimmtheitsgrundsatz) – Warenlager als Sicherheit für einen Betriebsmittelkredit. Für Produktion und Verkauf muss S fortgesetzt Teile aus „seinem“ nun fremden Lagerbestand entnehmen können, wozu G ihn „im normalen Geschäftsgang“ ermächtigt (Verfügungsbefugnis gem. § 185 Abs. 1). Umgekehrt wird G wollen, dass die dafür „neu auf Lager gekommenen“ Sachen ebenfalls als Sicherheit dienen – und zwar ohne dass dazu künftig jeweils eine gesonderte Übereignung vonnöten sein soll. – Das antizipierte Konstitut hat damit den Inhalt, den § 1048 Abs. 1 S. 2 für den besonderen Fall des Nießbrauchs als dingliche Surrogation von Gesetzes wegen bestimmt. Was im Fall des Nießbrauchs an einem Grundstück als Inventar von vornherein gegenständlich hinreichend bestimmt ist, muss in Bezug auf ein Warenlager z.B. in den der Sicherungsabrede beizufügenden Lageplänen räumlich genau gekennzeichnet werden.

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Der Erwerb auch durch antizipiertes Besitzkonstitut ist ein solcher nach §§ 929 S. 1, 930, wenn gerade der Veräußerer Besitzmittler des Erwerbers ist (vgl. bereits Rn. 1129 ff.). Tritt dagegen ein Besitzmittler auf Erwerberseite auf, der nicht der Veräußerer ist, erfolgt der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1.

Beispiel:

Der Erwerb einer Sache durch einen kaufmännischen Einkaufsvertreter (offene Stellvertretung, vgl. §§ 84 Abs. 1, 91 Abs. 1, 54 f. HGB) erfolgt regelmäßig durch antizipiertes Konstitut. Besitzkonstitut ist hierbei der dem Handelsvertreterverhältnis zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag (Erwerbsauftrag) mit der konkludenten Absprache, dass der Handelsvertreter zeitgleich mit Erwerb des unmittelbaren Besitzes diesen seinem Prinzipal vermittelt. Damit der Prinzipal das Eigentum erwirbt, erklärt zudem der Handelsvertreter die dingliche Einigung mit dem Veräußerer als Stellvertreter des Prinzipals. Der Handelsvertreter ist also beim Erwerb parallel rechtsgeschäftlicher Vertreter in der dinglichen Einigungserklärung und sachenrechtlich (schon vorweggenommener) Besitzmittler seines Prinzipals. Der Prinzipal erwirbt direkt vom Veräußerer nach §§ 929 S. 1(!).[104]

Handelt nun statt des Einkaufsvertreters ein Einkaufskommissionär, kann der Besitzerwerb des Kommittenten gleichfalls mittels des auch in diesem Auftragsverhältnis zu antizipierenden Besitzkonstituts erfolgen. Mangels Stellvertretung des Kommittenten bei der dinglichen Einigung durch den Kommissionär im Vollzug des Ausführungsgeschäfts mit dem Dritten (vgl. § 383 HGB: sog. mittelbare Stellvertretung) liegen dann aber zwei Übereignungen nacheinander vor:

Der Kommissionär erwirbt zuerst selbst Eigentum nach § 929 S. 1 vom Veräußerer. Er erklärt nämlich die dingliche Einigung mit dem Dritten in seinem eigenen Namen.[105] Anschließend erfolgt die Weiterübereignung an den Kommittenten. Dafür haben sich Kommittent und Kommissionär entweder bereits in der Vergangenheit vorsorglich dinglich geeinigt (antizipierte dingliche Einigung) oder der Kommissionär erklärt diese zweite dingliche Einigung mit sich selbst zugleich als Vertreter des Kommittenten (als sog. Insichgeschäft gem. § 181) oder beide erklären die dingliche Einigung irgendwann später. – Der Kommittent erlangt das Eigentum jedenfalls nicht unmittelbar vom dritten Veräußerer, sondern vom Kommissionär und zwar von ihm nach §§ 929 S. 1, 930. Der Kommissionär wird zwischenzeitlich für (mindestens) eine sog. juristische Sekunde Eigentümer (Zwischenerwerb). Die Besitzlage ist gegenüber der eines Einkaufsvertreters identisch, auch der Kommissionär ist von Anfang an Besitzmittler des Kommittenten. Da aber Besitzmittler nun zugleich der Veräußerer (in der zweiten Übereignung) ist, handelt es sich dabei um den Übereignungstatbestand des § 930.

(2) Insichkonstitut

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Möglich ist auch die Übereignung mittels Besitzkonstituts, das durch Selbstkontrahieren des Veräußerer (vgl. § 181) geschlossen wird, der zugleich als Vertreter des Erwerbers bevollmächtigt wurde, sog. Insichkonstitut.

(3) Rechtsfolge bei Veräußerungsketten: Durchgangseigentum

1132

Der Erwerb nach § 930 hat v.a. im Mehrpersonenverhältnis die Bedeutung, dass der Mittelsmann (z.B. Kommissionär) dabei Durchgangseigentum erwirbt und dieses bei ihm in den Haftungsverband eines Vermieterpfandrechts, einer Hypothek oder Grundschuld (vgl. § 1120)[106] fallen oder der Zwangsvollstreckung unterliegen kann.[107]

bb) Insb.: Sicherungsübereignung (§ 930)

1133

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner einer Forderung seinem Gläubiger eine Sache zu vollem Eigentum mit der zusätzlichen Abrede, dass der Gläubiger über die Sache nicht verfügen dürfe und sie nach Schuldtilgung zurück zu übereignen habe (fiduziarisches oder Treuhandeigentum). Der Sicherungsnehmer wird formal Volleigentümer und erlangt damit sachenrechtlich uneingeschränkte Befugnisse in Bezug auf den Sicherungsgegenstand, während er sich schuldrechtlich verpflichtet, im Innenverhältnis das Eigentum nur im Sinne eines pfandähnlichen Verwertungsrechts auszuüben. Ihm ist v.a. die freie Weiterveräußerung untersagt, sie ist ihm aber im Außenverhältnis ohne Weiteres möglich und ein Dritter würde von ihm stets als vom (sachenrechtlich) Berechtigen erwerben (das Veräußerungsverbot wirkt nur schuldrechtlich, vgl. § 137).

1134

Der Sicherungseigentümer muss den Sicherungsgegenstand nach Wegfall des Sicherungszwecks nicht nur zurückgeben (also einen mittelbaren Besitz beenden), sondern (– bei unbedingter Sicherungsübereignung –) zurückübereignen (nach § 929 S. 2).

(1) Bestandteile der Sicherungsübereignung

1135

Es sind vier Rechtsgeschäfte zu unterscheiden:


ein Schuldverhältnis, kraft dessen die zu besichernde Forderung besteht, z.B. der Rückzahlungsanspruch aus Darlehen (§ 488 Abs. 1 S. 2);
die Rückübereignung nach Wegfall des Sicherungszwecks.

1136

Die Sicherungsübereignung ist der Bestellung eines Pfandrechts nach § 1204 ähnlich, gibt jedoch nicht wie dieses nur ein Recht zum Besitz (das nach § 1252 mit Wegfall des Sicherungszwecks erlischt, woraufhin das Pfand gem. § 1223 Abs. 1 ebenso wie nach §§ 985, 986 zurück zu geben ist), sondern überträgt das Vollrecht (ist also Übereignung). Während beim Pfandrecht der Besteller unmittelbaren Besitz nicht zurückbehalten (vgl. § 1205) und nicht zurückerhalten (vgl. § 1253) darf, ermöglicht die Sicherungsübereignung nach § 930 genau dieses. Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer. Der Gläubiger als Sicherungsnehmer wird nur mittelbarer Eigentümer, während der Schuldner als Sicherungsgeber ihm den Besitz vermittelt und deshalb mit dem Sicherungsgut weiterhin wirtschaften kann.

Beispiel:

Ein Transportunternehmen kann das Eigentum am Lkw als Sicherheit geben, dabei jedoch nicht auf den unmittelbaren Besitz (Nutzungsmöglichkeit) verzichten, ohne dass der Betrieb stillstehen müsste. Umgekehrt hätte etwa eine Bank als Sicherungsnehmer mit den Fahrzeugen nur die Last und Kosten der Verwahrung. Darin liegt der Vorteil der Sicherungsübereignung gegenüber der Verpfändung.

(2) Tatbestand der Sicherungsübereignung

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Für die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut nach § 929, 930 gelten keine Besonderheiten. Das Besitzmittlungsverhältnis ist meist kein in § 868 typisiertes, sondern besteht in vereinbarten Sorgfalts- und Erhaltungspflichten des die Sache weiterhin unmittelbar besitzenden Sicherungsgebers.

Die nach § 929 S. 1 erforderliche Einigung über den Eigentumswechsel kann im Interesse des Sicherungsgebers auf den Wegfall des Sicherungszwecks auflösend bedingt erklärt werden; in der Vertragspraxis wird die Einigung formularmäßig wohl immer unbedingt erklärt.

1138

Die (praktisch seltene) auflösend bedingte Sicherungsübereignung erfolgt unter auflösender Bedingung der dinglichen Einigung auf den Wegfall des Sicherungszwecks. Bei Bedingungseintritt fällt dadurch rückwirkend die Einigungserklärung weg, was zum Wegfall der Sicherungsübereignung und damit automatisch zum Rückfall des Eigentums führt. Der Sicherungsgeber erhält also nicht nur einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gegen den Sicherungsnehmer aus dem Besitzmittlungsverhältnis. Bewirkt wird vielmehr ein dinglicher Rückfall des Eigentums im Fall, dass der Sicherungszweck durch Tilgung der gesicherten Forderung endgültig wegfällt.

Das unter der auflösenden Bedingung vorgenommene Rechtsgeschäft ist die dingliche Einigung des Sicherungsgebers mit dem Sicherungsnehmer, nicht das Besitzmittlungsverhältnis zwischen beiden. Das Besitzmittlungsverhältnis wird unbedingt geschlossen und hat nur punktuelle Bedeutung für die Übereignung nach § 930 als Übergabesurrogat im Zeitpunkt der Erlangung des mittelbaren Besitzes durch den Erwerber. Spätere Änderungen im Besitzmittlungsverhältnis haben sachenrechtlich keine Rückwirkung. Selbstverständlich wird auch die kausale (schuldrechtliche, als Rechtsgrund dienende) Sicherungszweckabrede zwischen beiden unbedingt geschlossen.

(3) Rückfall oder Rückübereignung

1139

Der automatische Rückfall des Eigentums durch von Beginn an auflösend bedingte Übereignung an den Sicherungsnehmer verhindert eine zwischenzeitliche (absprachewidrige) freie Weiterveräußerung durch den Sicherungsgeber an einen Dritten (vgl. § 161 Abs. 2). Der Dritte kann dann ggf. nur gutgläubig Eigentum erwerben (§ 161 Abs. 3). Vgl. dazu Rn. 844.

Während im Fall auflösend bedingter Einigung das Sicherungseigentum mit Ablösung der zu sichernden Forderung automatisch zurückfiele, ist anderenfalls eine Rückübereignung (durch bloße Einigung gem. § 929 S. 2) erforderlich.[109] Bedeutung hat der Unterschied hauptsächlich hinsichtlich eventueller Zwischenverfügungen des Sicherungsnehmers (s. Rn. 844).

(4) Anwartschaftsrecht in der Sicherungsübereignung

1140

Zur Sicherheit wird im Normalfall das Eigentumsrecht als Vollrecht des Sicherungsgebers übertragen. Gehört eine Sache bei der Sicherungsübereignung noch nicht dem unmittelbar besitzenden Sicherungsgeber, sondern ist dieser z.B. Vorbehaltskäufer, geht (nur) sein bereits bestehendes Anwartschaftsrecht auf den Sicherungsnehmer über. Gutgläubiger voller Eigentumserwerb durch den Sicherungsnehmer wäre nur nach § 933 und daher erst mit Übergabe des unmittelbaren Besitzes als Rechtscheinträger an ihn möglich.

1141

Komplizierter ist der Fall, dass umgekehrt ein Sicherungsgeber zwar Eigentümer ist (z.B. als Vorbehaltsverkäufer), sein Eigentum aber mit einem Anwartschaftsrecht (des Vorbehaltskäufers aufgrund der aufschiebenden Bedingung) belastet ist. Zwar erwirbt der Dritte vom sachenrechtlich berechtigten Eigentümer. Wegen § 161 Abs. 1 mit Abs. 3 kommt dennoch nur gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums beim Dritten in Betracht.[110]

Da sowohl Vorbehaltsverkäufer wie Sicherungseigentümer regelmäßig nur mittelbaren Besitz haben, wird die Übereignung an einen Dritten mittels Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 als Übergabesurrogat erfolgen. Der gutgläubige Erwerb richtet sich also nach § 934 1. Fall (mittelbarer Eigenbesitz liegt ja vor) und wäre mit der Abtretung wirksam, aber wegen § 936 Abs. 3 belastet mit dem fortbestehenden Anwartschaftsrecht in der Person des unmittelbaren Besitzers (und damit wirtschaftlich wertlos). – Zwar könnte die Übereignung theoretisch auch durch Besitzkonstitut erfolgen, indem dem Dritten zweitstufig mittelbarer Besitz eingeräumt würde. Gutgläubiger Erwerb erfolgte dann nach § 933 und damit erst durch Übergabe der Sache.

(5) Rechtsgrund der Sicherungsübereignung

1142

Die Sicherungsübereignung ist ein vom Rechtsgrund unabhängig wirksames (abstraktes) Verfügungsgeschäft.[111] Rechtsgrund der Sicherungsübereignung ist der schuldrechtliche Sicherungsvertrag, der sowohl die Pflicht zur Bestellung der Sicherheit sowie eine Sicherungszweckvereinbarung enthält, welche die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rückübereignung nach Beendigung des Sicherungszwecks begründet.[112]

Ist der Sicherungsvertrag als Rechtsgrund dagegen nichtig (z.B. wegen anfänglicher Übersicherung), kann der Sicherungsgeber das davon unabhängig wirksam übertragene Sicherungseigentum kondizieren (vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1).

1143

Der Sicherungsvertrag bzw. die Vereinbarung über den Sicherungszweck enthalten zugleich die für das konkrete Besitzmittlungsverhältnis notwendigen Sorgfalts- und Erhaltenspflichten des Sicherungsgebers als Besitzmittler. Bei Nichtigkeit des Sicherungsvertrages fällt nicht notwendig auch das Besitzmittlungsverhältnis weg; vielmehr genügt jeder an seine Stelle tretende Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers (Sicherungsnehmers), sofern jedenfalls der unmittelbare Besitzer (Sicherungsgeber) diesen anerkennt (s. Rn. 920, 940).

1144

Die Sicherungszweckvereinbarung im Sicherungsvertrag begründet ein Verhältnis eigennütziger Treuhandschaft des Sicherungsnehmers.

Die damit geschuldete Rücksicht auf die Interessen des Sicherungsgebers begründet eine Sittenwidrigkeit (vgl. § 138) des Sicherungsvertrags wegen anfänglicher Übersicherung, sofern der Vertragspartner dadurch geknebelt oder andere Gläubiger gefährdet werden. Diese Nichtigkeit nach § 138 erstreckt sich dann regelmäßig auch auf die Sicherungsübereignung selbst (sog. Doppelmangel), weil es gerade der Zweck der – an sich vom Rechtsgrund abstrakten – Verfügung ist, in diesem Fall die Knebelung oder Gläubigergefährdung herbeizuführen.

1145

Sofern eine Übersicherung erst nachträglich entsteht (etwa durch sukzessive Tilgung der zu sichernden Forderung), folgt aus dem Treuhandverhältnis eine obligatorische Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten (obligatorisch heißt: durch Rückübereignung zu erfüllen). Aufgrund Bewertungsunsicherheiten und des Verwertungsrisikos entsteht eine nachträgliche Freigabepflicht regelmäßig erst ab einem Wert des Sicherungsguts von mehr als der anderthalbfachen Valuta der gesicherten Forderung.[113]

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