Kitabı oku: «Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften», sayfa 10
I. Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder gesellschaftsvertragliche Sperrminorität
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG besteht ab einer Stimmrechtsbeteiligung von 50 % keine persönliche Abhängigkeit und es besteht insofern Sozialversicherungsfreiheit, da der Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse zu seinen Lasten verhindern kann.[2]
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Liegt die Stimmrechtsbeteiligung unter 50 % und liegt aufgrund der Regelungen im Gesellschaftervertrag für den Geschäftsführer eine „Sperrminorität“ vor, so ist auch dieser Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Eine Sperrminorität ist immer dann gegeben, wenn die Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit (z.B. laut Gesellschaftervertrag 75 %) bedingt und der Geschäftsführer durch die Sperrminorität Beschlüsse verhindern kann.[3] Bei einem Erfordernis von 75 % der Stimmrechte hat somit jeder Gesellschafter, der mehr als 25 % der Stimmrechte besitzt, eine Sperrminorität. Hier ist allerdings darauf zu achten, Regelungen im Gesellschaftsvertrag so festzulegen, dass durch die Sperrminorität Beschlüsse in allen wesentlichen Angelegenheiten verhindert werden können. Für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht dürfte sicherlich nicht ausreichend sein, wenn durch eine Sperrminorität nur einige wenige, rudimentäre Angelegenheiten (wie z.B. der Kauf von Maschinen oder die Veräußerung von Firmenfahrzeugen) verhindert werden können.[4] In seinem Urteil vom 14.3.2018 hat das BSG[5] nochmals dargelegt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der weniger als 50 % der Stimmanteile besitzt, über eine umfassende Sperrminorität verfügen muss, damit er von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Für das BSG ist somit ausschlaggebend, dass die Sperrminorität vorbehaltlos die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst.
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Beispiele
A, B und C sind Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen, werden mit qualifizierter Mehrheit (75 % aller Stimmen) gefasst. Gemäß dem Gesellschaftervertrag richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der Gesellschaftsanteile.
A hält 50 %, B 15 % und C 35 %
Es ist die Frage zu klären, welche Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Gesellschaftsanteile (= Stimmrechte) nicht versicherungspflichtig sind.
Ergebnis:
A hält 50 % der Stimmrechte. Somit hat er einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft und ist folglich auch nicht versicherungspflichtig.
C kann einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (75 %) verhindern, da A und B zusammen nur 65 % der Stimmrechte haben. Wegen der Sperrminorität von C kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, somit ist auch C nicht sozialversicherungspflichtig.
B hingegen kann von A und C überstimmt werden. Es bedarf einer Prüfung anhand weiterer Kriterien, ob ggf. eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
3. Kapitel Rechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers › A. Sozialversicherungsrechtliche Stellung › II. Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung unter 50 % (ohne gesellschaftsvertragliche Sperrminorität) oder ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer)
II. Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung unter 50 % (ohne gesellschaftsvertragliche Sperrminorität) oder ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer)
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Liegt die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers unter 50 % und fehlt eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität, so führte dies nach Auffassung der Rechtsprechung und auch der Sozialversicherungsträger entsprechend der Rechtslage bis zum Jahr 2012 im Umkehrschluss nicht automatisch dazu, dass der Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde.
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Maßgebend war hier das Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen sowie der tatsächlichen Verhältnisse. Weichen beide voneinander ab, so hatten die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebende Bedeutung.[6] Es stand die Frage im Vordergrund, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, oder die Weisungsfreiheit gegeben war. In erster Linie ist hier die Kopf- und Seele-Rechtsprechung zu nennen. Danach konnte auch ein Minderheitsgesellschafter oder sogar auch ein nicht beteiligter Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sein, wenn er aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten die Geschäfte der Gesellschaft faktisch alleine führte. Ähnlich gelagert war es bei den sogenannten Familienunternehmen, wenn aufgrund familiärer Rücksichtnahme das Abhängigkeitsverhältnis (Weisungsgebundenheit) entkräftet wurde.
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Ab dem Jahr 2012 wurde in der Rechtsprechung der Sozialgerichte eine Trendwende eingeleitet.
In seinen Entscheidungen vom 29.8.2012[7] und vom 29.7.2015[8] hat sich das BSG von seiner bisherigen Sichtweise abgewendet und die Kopf- und Seele-Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung zu den Familiengesellschaften aufgegeben.
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In den genannten Entscheidungen hat das BSG klargestellt, dass für die Statusermittlung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich die vertraglichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung maßgeblich sind, und nicht die tatsächlichen Verhältnisse als Maßstab genommen werden können. Letzteres darf nur dann als Maßstab herangezogen werden, wenn die rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen im Vorfeld wirksam abbedungen worden sind und die daraus resultierenden Änderungen auch rechtlich zulässig sind.
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Der Fremdgeschäftsführer (keine Kapitalbeteiligung) ist immer sozialversicherungspflichtig. Dies wurde letztmalig in Ziffer 1 der Leitsätze zum Urteil des BSG vom 14.3.2018 festgehalten.[9]
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Für eine erste Einschätzung kann nach dem Stand der aktuellen Rechtsprechung folgendes Schema verwendet werden:
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Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers
Beteiligung | Beschlussfassung | Einflussnahme | Versicherungspflicht |
---|---|---|---|
>= 50 % | einfache Mehrheit | durch Höhe am Stammkapital sichergestellt | nein |
< 50 % | einfache Mehrheit | 1 | 2 prüfen |
< 50 % | qualifizierte Mehrheit (75 %) | umfassende Sperrminorität (mehr als 25 %) | nein |
keine | ohne Bedeutung | keine | ja |
1) | Für Minderheitsgesellschafter gilt i.d.R., dass sie als „abhängig“ und damit als sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu beurteilen sind, sofern sie aufgrund ihrer (geringeren) Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung ausüben können. |
2) | Gesamtbild prüfen. Das sind die rechtlich relevanten Umstände, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen, die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie die gesetzlichen Vorgaben – Einzelfallbetrachtung! |
3. Kapitel Rechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers › A. Sozialversicherungsrechtliche Stellung › III. Zusammenfassung
III. Zusammenfassung
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Eine rechtsverbindliche Beurteilung kann allerdings nur über ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen. Zuständig hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach § 7a SGB IV hat jede Person, deren Sozialversicherungsstatus in der Vergangenheit noch nicht geprüft wurde und auch noch kein Verfahren von Amts wegen (z.B. von der Krankenkasse) eingeleitet wurde, hierauf ein Anrecht. Per Verwaltungsakt wird hier eine Entscheidung über den Status des Gesellschafter-Geschäftsführers/Familienangehörige verbindlich mitgeteilt. Diese Entscheidung ist letztendlich bindend für alle Träger der Sozialversicherung.[10] Ein Statusfeststellungsverfahren kann gemäß § 7a SGB IV auf zwei mögliche Wege eingeleitet werden:
1. | Fakultatives Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) |
2. | Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren |
Beide Verfahren unterscheiden sich nur darin, dass für das fakultative Verfahren ein Antrag durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt werden muss. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen hier Angaben zur Art und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses machen.
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Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren erfolgt die Prüfung sobald ein Arbeitgeber eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse für ein entsprechendes Anstellungsverhältnis vornimmt und der Mitarbeiter z.B. unter den Personenkreis „Gesellschafter-Geschäftsführer oder Familienangehöriger“ fällt. In dem hier auszufüllenden Formular sind nur vom Arbeitgeber ausführliche Angaben zur Art und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu machen. Die Krankenkasse überlässt die Unterlage der Clearing Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese nimmt dann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor.
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Wie oben schon dargelegt ist die Statusfeststellung oft problematisch (insbesondere bei Minderheitsgesellschafter und Familienunternehmen). Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren einen Fachmann auf diesem Gebiet einzuschalten. Dies gilt auch gerade im Hinblick auf die nicht zu unterschätzenden Folgen, die eine falsche sozialversicherungsrechtliche Einstufung mit sich bringt.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Rosenbauer/Veh LPG 2019, 209 ff.
[2]
Vgl. BSG vom 5.2.1998, GmbHR 1998, 1127.
[3]
Vgl. Menthe DAngVers 2005, 127.
[4]
Vgl. SG Würzburg vom 30.1.2009 – S 4 KR 276/07 –.
[5]
Vgl. BSG vom 4.3.2018, GmbHR 2018, 903.
[6]
Vgl. Menthe DAngVers 2005, 128.
[7]
Vgl. BSG vom 29.8.2012 – B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R.
[8]
Vgl. BSG vom 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R.
[9]
Vgl. BSG vom 14.3.2018 – B 12 KR 13/17, GmbHR 2018, 930.
[10]
Vgl. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
3. Kapitel Rechtliche Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers › B. Arbeitsrechtliche Stellung
B. Arbeitsrechtliche Stellung
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Der arbeitsrechtliche Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist ausschlaggebend dafür, ob das Betriebsrentengesetz – als Arbeitnehmerschutzgesetz – für ihn gilt oder nicht. In der Praxis ist dies u. A. für die Formulierung der Pensionszusage in Bezug auf die Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften und einer Abfindungsmöglichkeit wichtig. Darüber hinaus ist im Betriebsrentengesetz auch die Insolvenzsicherung für Pensionszusagen geregelt. Pensionszusagen an Arbeitnehmer und arbeitsrechtlich nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Insolvenzfall durch den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden PSVaG genannt) gegen die Insolvenz des zusagenden Arbeitgebers gesichert. Das Betriebsrentengesetz als Arbeitnehmerschutzgesetz gilt jedoch nicht für Unternehmer,[1] von daher ist der Insolvenzsicherung der Pensionszusagen an diesen Personenkreis besondere Beachtung zu schenken. Ob eine Unternehmerstellung vorliegt, ist entscheidend von den Stimmrechtsverhältnissen abhängig. In der Regel stimmen die Beteiligungsverhältnisse zwar mit den Stimmrechtsverhältnissen überein, aber es gibt durchaus auch Abweichungen. Als Unternehmer ist der Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen, der in der Lage ist Beschlüsse zu verhindern und somit einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der Kapitalgesellschaft hat. Ist im Gesellschaftervertrag für die Entscheidungsfindung eine einfache Mehrheit geregelt, so sind Stimmrechte in Höhe von 50 % ausreichend um eine arbeitsrechtlich beherrschende Stellung einzunehmen. Der mit 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kann Beschlüsse verhindern. Dahingegen ist bei qualifizierter Mehrheit eine Sperrminorität erforderlich. Um Beschlüsse bei einer qualifizierten Mehrheit von z.B. 75 % verhindern zu können benötigt ein Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 25 % der Stimmrechte.
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Als Entscheidungshilfe dient nachfolgende Übersicht, der eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zugrunde liegt:
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Der Übersicht liegen typische Gegebenheiten zugrunde. In der Praxis sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend[2] – z.B. ob die Entscheidungsfindung mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit erfolgt oder aber auch bei von der Kapitalbeteiligung abweichenden Stimmrechtsverhältnissen.
Anhand nachfolgender Fallkonstellationen soll dies veranschaulicht werden:
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Fall 1
In der GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 12 % |
GGF 2 | 18 % |
GGF 3 | 12 % |
Lösung: Die zusammengerechneten Anteile aller Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 42 %. Dadurch können die drei trotz gleichgerichteter Interessenslage keine Beschlüsse verhindern und damit auch nicht die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. Alle drei fallen unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch PSV-Schutz.
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Fall 2
In der GmbH sind zwei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 25 % |
GGF 2 | 25 % |
Lösung: Die zusammengerechneten Anteile der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 50 %. Dadurch können die beiden Beschlüsse verhindern und damit auch die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. Beide fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch keinen PSV-Schutz.
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Fall 3.1
In der GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 20 % |
GGF 2 | 20 % |
GGF 3 | 60 % |
Lösung: Die zusammengerechneten Anteile aller Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 100 %. Dadurch können die drei bei gleichgerichteter Interessenslage Beschlüsse herbeiführen. Allerdings kann GGF 3 auch Beschlüsse ohne die Stimmrechtsanteile von GGF 1 und 2 herbeiführen. Daher unterfällt GGF 3 in dieser Konstellation nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch keinen PSV-Schutz. Für GGF 1 und 2 ist BetrAVG anzuwenden und beide haben Insolvenzschutz.
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Fall 3.2 (Variante zu 3.1)
In der GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 20 % |
GGF 2 | 20 % |
GGF 3 | 50 % |
Lösung: Die zusammengerechneten Anteile aller Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 90 %. Dadurch können die drei bei gleichgerichteter Interessenslage Beschlüsse herbeiführen. GGF 3 kann Beschlüsse ohne die Stimmrechtsanteile von GGF 1 und 2 zwar nicht herbeiführen, jedoch verhindern. Daher unterfällt GGF 3 in dieser Konstellation nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch keinen PSV-Schutz. Die zusammengerechneten Anteile von GGF 1 und 2 betragen 40 %. Dadurch können die beiden trotz gleichgerichteter Interessenslage keine Beschlüsse verhindern und damit auch nicht die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. Beide fallen unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch PSV-Schutz.
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Fall 3.3 (Variante zu 3.2)
In der GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 25 % |
GGF 2 | 25 % |
GGF 3 | 50 % |
Lösung: Die zusammengerechneten Anteile aller Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 100 %. Dadurch können die drei bei gleichgerichteter Interessenslage Beschlüsse herbeiführen. GGF 3 kann Beschlüsse ohne die Stimmrechtsanteile von GGF 1 und 2 zwar nicht herbeiführen, jedoch verhindern. Daher unterfällt GGF 3 in dieser Konstellation nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch keinen PSV-Schutz. Die zusammengerechneten Anteile von GGF 1 und 2 betragen 50 %. Dadurch können die beiden bei gleichgerichteter Interessenslage Beschlüsse verhindern und damit auch die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. Beide fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch keinen PSV-Schutz.
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Fall 4
In der GmbH sind vier Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 13 % |
GGF 2 | 18 % |
GGF 3 | 12 % |
GGF 4 | 5 % |
Lösung: Die zusammengerechneten Anteile aller Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 48%. Dadurch können die vier trotz gleichgerichteter Interessenslage keine Beschlüsse verhindern und damit auch nicht die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. Alle vier fallen unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch PSV-Schutz.
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Fall 5
In der GmbH sind vier Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 15 % |
GGF 2 | 20 % |
GGF 3 | 15 % |
GGF 4 | 5 % |
Lösung: GGF 4 ist nur unwesentlich beteiligt (< 10 %). Er fällt daher unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch PSV-Schutz. Die zusammengerechneten Anteile der anderen drei Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 50 %. Dadurch können die drei aufgrund gleichgerichteter Interessenslage Beschlüsse verhindern und damit auch die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. GGF 1, 2 und 3 drei fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch keinen PSV-Schutz.
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Fall 6
In der GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (75 %) gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 10 % |
GGF 2 | 15 % |
GGF 3 | 8 % |
Lösung: GGF 3 ist nur unwesentlich beteiligt (< 10 %). Er fällt daher unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch PSV-Schutz. Die zusammengerechneten Anteile der anderen zwei Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 25 %. Trotz gleichgerichteter Interessenslage können die zwei keine Beschlüsse verhindern, da abweichend zur Fallkonstellation 2 bei qualifizierter Mehrheit 75 % der Stimmen ausreichen um einen Beschluss herbeizuführen. GGF 1 und 2 können dadurch die Geschicke der Gesellschaft nicht wesentlich beeinflussen. GGF 1 und 2 fallen daher unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben PSV-Schutz.
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Fall 7 (Variante zu 6)
In der GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (75 %) gefasst. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sind wie folgt aufgeteilt.
GGF 1 | 11 % |
GGF 2 | 15 % |
GGF 3 | 8 % |
Lösung: GGF 3 ist nur unwesentlich beteiligt (< 10 %). Er fällt daher unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch PSV-Schutz. Die zusammen gerechneten Anteile der anderen zwei Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 26 %. Aufgrund gleichgerichteter Interessenslage können die zwei Beschlüsse verhindern, da bei qualifizierter Mehrheit (75 %) 26 % der Stimmen ausreichen um einen Beschluss zu verhindern. GGF 1 und 2 können dadurch die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. GGF 1 und 2 fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben auch keinen PSV-Schutz.
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Fall 8
In der GmbH sind vier Gesellschafter-Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beteiligungsverhältnisse, weichen von den Stimmrechtsverhältnissen ab.
Beteiligungsverhältnisse | Stimmrechtsverhältnisse: | ||
---|---|---|---|
GGF 1 | 90 % | GGF 1 | 45 % |
GGF 2 | 3 % | GGF 2 | 30 % |
GGF 3 | 3 % | GGF 3 | 20 % |
GGF 4 | 4 % | GGF 4 | 5 % |
Lösung: Die Stimmrechte weichen von den Beteiligungsverhältnissen ab. Ausschlaggebend ist immer die mögliche Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft, weshalb hier auf die Stimmrechtsverhältnisse abzuheben ist. GGF 4 ist nur unwesentlich beteiligt (< 10 %). Er fällt daher unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch PSV-Schutz. Die zusammengerechneten Stimmrechte der anderen drei Gesellschafter-Geschäftsführer betragen 95 %. Dadurch können die drei aufgrund gleichgerichteter Interessenslage Beschlüsse herbeiführen und beherrschen die Gesellschaft. GGF 1, 2 und 3 drei fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG und haben dadurch auch keinen PSV-Schutz.
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Fall 9
An der A-GmbH sind drei Gesellschafter-Geschäftsführer und darüber hinaus noch die B-GmbH beteiligt. Die GGF sind auch an der B-GmbH entsprechend beteiligt. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse in der A-GmbH sind wie folgt aufgeteilt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
GGF 1 | 15 % |
GGF 2 | 15 % |
GGF 3 | 15 % |
B-GmbH | 55 % |
Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse in B-GmbH sind wie folgt aufgeteilt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
GGF 1 | 60 % |
GGF 2 | 20 % |
GGF 3 | 20 % |
Lösung: Betrachtet man lediglich die direkten Beteiligungen, so kann GGF 1 mit seinen Stimmrechten von 15 % in der A-GmbH keine Beschlüsse herbeiführen. Auch zusammen mit den Stimmrechten von GGF 2 und 3 in der A-GmbH (je 15 %) kommen die drei zusammen nur auf 45 % der Stimmen. Dadurch können die drei trotz gleichgerichteter Interessenslage keine Beschlüsse verhindern und damit auch nicht die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen und würden damit eigentlich unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fallen und hätten PSV-Schutz.
Allerdings sind hier die mittelbaren Beteiligungen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Alle drei GGF sind an der B-GmbH ebenfalls beteiligt. Falsch wäre es, das Prinzip der durchgerechneten Beteiligung anzuwenden. Dies würde zu folgendem, aber falschen Ergebnis führen.
GGF 1 | 48 % (15 % unmittelbare Beteiligung + mittelbare Beteiligung 60 % von 55 % = 33 %) |
GGF 2 | 26 % (15 % unmittelbare Beteiligung + mittelbare Beteiligung 20 % von 55 % = 11 %) |
GGF 3 | 26 % (15 % unmittelbare Beteiligung + mittelbare Beteiligung 20 % von 55 % = 11 %) |
Richtig ist, von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, denn GGF 1 beherrscht die B-GmbH und kann in deren Gesellschafterbeschlüssen seine Meinung durchsetzen. Somit sind ihm mittelbar 100 % von 55 % zuzurechnen und er kommt in der A-GmbH somit auf 70 % (15 % unmittelbare Beteiligung + mittelbare Beteiligung 100 % von 55 % = 55 %) der Stimmen. Damit beherrscht er auch die A-GmbH und kann Beschlüsse ohne die Stimmrechtsanteile von GGF 2 und 3 herbeiführen. Daher unterfällt GGF 1 in dieser Konstellation nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG und hat dadurch auch keinen PSV-Schutz. Für GGF 2 und 3 ist BetrAVG anzuwenden und beide haben Insolvenzschutz.
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Auch wenn anhand der Übersicht im Ergebnis eine Geltung des BetrAVG und daraus folgend PSV-Schutz für einen Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt wird, sollte darüber hinaus auch der sachliche Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes geprüft werden. Denn Insolvenzsicherung besteht nach dem Gesetz nur für betriebliche Altersversorgung der Sache nach. Als betriebliche Altersversorgung i.S.d. BetrAVG sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung anzusehen, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) oder eines vergleichbaren Vertragsverhältnisses (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) zugesagt wurden. Liegt der Anlass für die Versorgungszusage (auch) in der Gesellschafterstellung des Versorgungsberechtigten und/oder gehen die zugesagten Leistungen über das hinaus, was bei einem Gesellschaftsfremden in vergleichbarer Position wirtschaftlich vernünftig und zur Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung angemessen ist, kann es sich insoweit ganz oder teilweise um (Mit-)Unternehmerlohn handeln, für den keine Insolvenzsicherung besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende unter den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fällt.[3]