Kitabı oku: «Internationales Franchise-Recht», sayfa 8
III. Spanien
1. Franchiseregeln
a) Rechtsgrundlagen
1
Im spanischen Recht existiert kein spezielles Franchisegesetz.1 Daher ist auf Ley 7/1996 (Einzelhandelsgesetz)2 zurückzugreifen, welches in Art. 62 Ley 7/1996 (konsolidierte Fassung von 3/2016) allgemeine Regeln zum Franchise vorhält, die das Real Decreto 201/20103 (Königliches Dekret zum Franchise) hinsichtlich der Aufnahme der Franchisetätigkeit, des Franchiseregisters und der vorvertraglichen Informationspflicht des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer näher ausgestaltet.
2
Da es an einem spanischen Franchisegesetz mangelt und die einschlägigen Vorschriften das Verhältnis der Vertragsparteien nicht vollumfänglich regeln, sind des Weiteren allgemeine Regelungen heranzuziehen. Dies betrifft unter anderem das Ley 12/1992 (Handelsvertretergesetz), welches Vertriebsvereinbarungen regelt, worunter auch Franchiseverträge zu zählen sind.4 Daneben ist ferner das Ley 7/1998 (Gesetz zum allgemeinen Vertragsrecht) zu beachten, das auf Franchisevereinbarungen nach spanischem Recht anwendbar ist.5 Ebenso sind die allgemeinen Vorschriften des Real Decreto vom 24.7.1889 (Königliches Dekret zum Zivilrecht) sowie des Real Decreto vom 22.8.2015 (Königliches Dekret zum Handelsrecht) relevant.
3
An dieser Stelle sei auch kurz auf die Existenz der Spanischen Franchise-Vereinigung (Asociación Española de Franquiciadores, AEF) hingewiesen, deren Verhaltens-Codices in Anlehnung an den European Code of Ethics for Franchising (ECEF) von der Europäischen Franchise-Vereinigung (European Franchise Federation) zwar keine allgemeingültige rechtsbindende Wirkung aufweisen, aber dennoch anerkannt sind.6 Die AEF existiert seit etwa 23 Jahren und besteht aus rund 195 Mitgliedern, von denen die strikte Einhaltung des ECEF gefordert wird, um unter anderem die Franchise-Geber vor unlauteren Wettbewerbsmethoden zu schützen und das Vertrauen in den Markt zu stärken.7
b) Rechtshistorie
4
Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern trat das Geschäftsmodell „Franchise“ in Spanien eher spät – Ende der 1950er Jahre – in Erscheinung und hat sich erst um 1980 flächendeckend verbreitet.8 Die ersten gesetzlichen Regelungen zum Franchise sind in Ley 7/1996 vom 15.1.1996 zu finden.9 Der Grund für die Regulierung des Franchise lag darin, dass zunehmend Arbeitnehmer aus einer unselbstständigen Beschäftigung oder der Arbeitslosigkeit in die selbstständige Tätigkeit des Franchise-Nehmers wechselten, ohne wesentliche Kenntnisse von den Besonderheiten und Risiken der selbstständigen kaufmännischen Tätigkeit zu besitzen.10 Die Folge war die Insolvenz von Franchise-Nehmern oder die Auflösung des Franchisevertrages, was zum einen zu einer Mehrbelastung der Sozialkassen Spaniens und zum anderen zu einer mangelhaften sozialen Absicherung der Franchise-Nehmer führte.11 Zur Beseitigung dieser Missstände wurden u.a. die Regelungen zum Franchise in Spanien eingeführt, wobei das den Rahmen bildende Ley 7/1996 in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Bereich des Einzelhandels anbetrifft und Regelungen über die Ladenöffnungszeiten, über den Bau von Einkaufszentren etc. vorhält.12 Die einzige Regelung zum Franchise findet sich seit Inkrafttreten des Ley 7/1996 (und seiner späteren Modifikationen) in Art. 62. Die erste Fassung des Gesetzes beinhaltete zunächst eine allgemeine Definition von Franchise, eine einfache Mitteilungspflicht des Franchise-Gebers an das Franchise-Geber-Register sowie eine vorvertragliche schriftliche Informationspflicht des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer. Mit Ley 1/2010 (Änderungsgesetz zum Einzelhandel) wurde Art. 62 um einen Abs. 2 ergänzt. Hauptsächlich diente Ley 1/2010 gemäß der Gesetzesbegründung dazu, die bestehenden Regelungen an die aktuelle Entwicklung der Märkte und an EU-rechtliche Vorgaben anzupassen. Zudem sollte es die Regulierung und Aktualisierung des Franchise-Geber-Registers vereinfachen. Insofern wurde die Registrierungspflicht zwischen Franchise-Gebern aus Spanien sowie aus Drittländern differenziert geregelt und der Datenaustausch zwischen dem Franchise-Geber-Register beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Registern der autonomen Regionen näher festgelegt. Die aktuell gültige Version des Art. 62 Ley 7/1996 beinhaltet weiterhin die allgemeine Definition, eine detailliertere Ausgestaltung der Registrierungspflicht sowie die vorvertraglichen Informationspflichten.
5
Das Real Decreto 2485/1998 (Königliches Dekret zum Einzelhandel und Franchise) ist Vorgänger des Real Decreto 201/2010 und diente der Regelung der Rahmenbedingungen des Art. 62 Ley 7/1996. Es führte erstmals die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten konkret aus und enthielt nähere Angaben zu der Registrierung der Franchise-Geber.13 Es wurde mittels des Real Decreto 419/2006 (Königliches Dekret zur Änderung des Real Decreto 2485/1998) modifiziert und dabei um weitere Regelungen bezüglich der Registrierungspflicht ergänzt. Das seit dem 14.3.2010 gültige Real Decreto 201/2010 hebt die Vorgänger-Version auf und führt die bisherigen Regelungen im Wesentlichen fort.
c) Franchisevertrag
aa) Definition des Franchisevertrags
6
Zunächst werden die gesetzlichen Definitionen zum Franchise in Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 und Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 betrachtet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese vielmehr die Tätigkeit im Rahmen des Franchise beschreiben als den Franchisevertrag selbst.
7
Gemäß der eher allgemeinen Definition aus Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 ist Franchise eine wirtschaftliche Tätigkeit, welche mittels Vertrag oder Vereinbarung zustande kommt, wobei „ein Unternehmen als Franchise-Geber einem anderen als Franchise-Nehmer das Recht gewährt, das eigene Vertriebssystem von Produkten und Dienstleistungen zu nutzen“.
Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996
Die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Franchisesystems ist diejenige, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrages ausgeübt wird, durch die ein Unternehmen, genannt Franchise-Geber, an ein anderes, genannt Franchise-Nehmer, das Recht überträgt, das eigene Marketingsystem zu nutzen, um Produkte oder Dienstleistungen zu veräußern.
8
Eine etwas detailliertere Definition ist in Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 zu finden. Hiernach ist Franchise eine Tätigkeit zur Vertragserfüllung, und zwar indem ein Unternehmen als Franchise-Geber einem anderen, dem Franchise-Nehmer, das Recht zur Nutzung eines Franchisesystems gegen (un)mittelbare entgeltliche Gegenleistung gewährt. Das Franchise bezieht sich dabei auf ein Geschäft oder eine Handelstätigkeit, welche der Franchise-Geber bereits hinreichend auf dem Markt getestet haben muss. Ferner enthält Art. 2 Abs. 1 lit. a)–c) Real Decreto 201/2010 Angaben über den Mindestinhalt von Verträgen beziehungsweise Vereinbarungen, sodass diese als Franchisevertrag/-vereinbarung zu qualifizieren sind. Die Mindestangaben umfassen (a) die Verwendung des Handelsnamens/Logos sowie anderer immaterielle Rechte des Franchise-Gebers und eine einheitliche Darstellung der Geschäftsräume oder der Transportmittel, (b) die Weitergabe von wesentlichem technischen Wissen/Know-how vom Franchise-Geber an den Franchise-Nehmer und (c) die regelmäßige wirtschaftliche und technische Beratung/Unterstützung während der Vertragslaufzeit.
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
1. Im Sinne des vorliegenden königlichen Erlasses ist eine Franchisetätigkeit, geregelt in Art. 62 des Gesetzes 7/1996 vom 15.1. zur Regelung des Einzelhandels, jene, die auf Grund eines Vertrages ausgeführt wird, bei dem ein Auftraggeber, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Franchise-Nehmer, in einem bestimmten Markt, für eine direkte und/oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchising, eines Geschäfts oder einer Handelsaktivität einräumt, das ersterer vorher mit hinreichend Erfahrung und Erfolg entwickelt hat, um bestimmte Arten von Produkten oder Dienstleistungen zu vertreiben, die wenigstens folgendes umfassen:
a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und anderer Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.
b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.
c) Die kontinuierliche Leistung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer im Sinne einer kaufmännischen und/oder technischen Unterstützung über die Vertragslaufzeit; unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse, die vertraglich vereinbart wurden.
9
Eine unmittelbare Definition des Franchisevertrags, welche durch die gesetzliche Regelung überholt wurde, bot auch der Oberste Spanische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 27.9.1996,14 wonach ein Franchisevertrag als Vertraggalt, der zwischen zwei voneinander wirtschaftlich und juristisch unabhängigen Parteien geschlossen wird.15 Dabei gewährt die eine Partei – als Franchise-Geber – der anderen – als Franchise-Nehmer – unter gewissen Kontrollmechanismen und für eine bestimmte Zeit, auf einem bestimmten Gebiet das Recht, eine Methode aus dem Bereich der Industrie, des Handels oder des Dienstleistungsgewerbes gegen wirtschaftliche Gegenleistung zu nutzen.16
bb) Welche Arten von Franchiseverträgen werden erfasst?
10
Der Franchisevertrag ist ein atypischer Vertrag, der durch die Privatautonomie der beteiligten Parteien geprägt ist und somit in vielfältiger Ausgestaltung existiert.17 Denn die zuvor betrachteten Definitionen der Franchisetätigkeit geben nunmehr den Rahmen vor, in dem sich Franchisevereinbarungen bewegen, welcher aber den Parteien einen hinreichenden Gestaltungsspielraum überlässt. Auch der Oberste Spanische Gerichtshof bestätigt dies im Zuge seines o.g. Urteils vom 27.9.1996. Nach Auffassung des Gerichts besitzt der Franchisevertrag einen atypischen Charakter, da die Parteien den Vertrag mit speziellen Klauseln und Vereinbarungen selbst gestalten können.18 Daher umfasst der Anwendungsbereich des Art. 62 Ley 7/1996 und des Real Decreto 201/2010 sämtliche Franchisevereinbarungen, die der Definition der Franchisetätigkeit unterliegen können. Darunter fällt ebenfalls der MasterFranchisevertrag, welcher nochmals ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010 genannt und definiert wird.
Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010
Im Rahmen eines MasterFranchisevertrages oder eines Masterfranchise gewährt ein Unternehmen, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Master-Franchise-Nehmer gegen direkte oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchise auf einem bestimmten Markt, um Franchisevereinbarungen mit Dritten, den Franchise-Nehmern, entsprechend dem System des Franchise-Gebers abzuschließen.
11
Nicht erfasst werden dagegen die in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 Real Decreto 201/2010 enthaltenen Ausnahmen beziehungsweise Negativ-Beispiele (beispielsweise die Erteilung einer Herstellungslizenz oder der Transfer von Technologie).
Art. 2 Abs. 3 und 4 Real Decreto 201/2010
3. Bei der Betrachtung von Franchise werden nicht zwangsläufig Handelskonzessionen oder Alleinvertriebe […] berücksichtigt.
4. Ebenso wenig werden bei der Betrachtung von Franchise die nachfolgenden Rechtsbeziehungen berücksichtigt:
a) Die Erteilung einer Herstellungslizenz.
b) Die Übertragung einer eingetragenen Marke zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet.
c) Der Technologietransfer.
d) Die Überlassung der Nutzung eines Emblems oder Firmennamens.
cc) Vertragsschluss und -inhalt
12
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Franchisevertrag um einen atypischen Vertrag beziehungsweise um einen atypischen Handelsvertrag, sodass dieser im Wesentlichen nicht gesetzlich geregelt ist.19 Existieren spezielle Regelungen zum Franchise, so sind diese meist nicht näher spezifiziert oder ausgestaltet. Ergänzend sind daher die allgemeinen Regeln heranzuziehen.
(1) Formale Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen
13
Als formale Anforderung in der vorvertraglichen Phase ist lediglich die Registrierungspflicht des Franchise-Gebers zu nennen. Die Pflicht zur Registrierung ist in Ley 7/1996 normiert und wird durch das Real Decreto 201/2010 weiter ausgestaltet.
14
Nach Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996 hat der inländische Franchise-Geber innerhalb von drei Monaten ab Beginn seiner Franchisetätigkeit die Aufnahme der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitzuteilen.
Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996
Natürliche oder juristische Personen, welche sich auf spanischem Territorium befinden und beabsichtigen eine Franchisetätigkeit aufzunehmen, müssen dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitteilen.
15
Zuständiges Franchise-Geber-Register ist das der autonomen Region, in der der Franchise-Geber tätig wird, oder das Franchise-Geber-Register beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, sofern die autonome Region ein solches Register nicht vorsieht beziehungsweise die Franchise-Geber-Tätigkeit über die Grenzen einer autonomen Region hinausgeht, Art. 5 Abs. 3 Real Decreto 201/2010. Inhalte der Registrierung sind: nähere Angaben zum Franchise-Geber, Angaben und Eigentumsnachweise des gewerblichen oder geistigen Eigentums, Beschreibung des Franchise mit Angaben zur Anzahl von Franchisebetrieben und Niederlassungen und, sofern ein MasterFranchise vorliegt, Angaben zum MasterFranchise-Geber.20
16
Ein Franchise-Geber aus einem EU-Mitgliedsland (ohne feste Betriebsstätte in Spanien) hat dagegen dem jeweiligen Franchise-Geber-Register innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Gründung bloß mitzuteilen, dass er beabsichtigt, als Franchise-Geber auf dem spanischen Markt aufzutreten, Art. 62 Abs. 2 UA. 2 Ley 7/1996 und Art. 5 Abs. 4 Real Decreto 201/2010.
17
Die Verletzung der Registrierungspflicht berührt die Franchisetätigkeit als solche nicht, da der Franchisevertrag auch bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Registrierung gültig und wirksam bleibt.21 Gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. r) Ley 7/1996 stellt die Missachtung der Registrierungspflicht jedoch einen schweren Verstoß dar und hat administrative Sanktionen zur Folge.22 Die Sanktionierung kann dabei zu einer Strafe von bis zu 30.000 EUR führen.23
(b) Vertragliche Anforderungen
18
Die spanische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für die vertraglichen Anforderungen an Franchiseverhältnisse vor, sodass die allgemeinen Regelungen zu betrachten sind.
19
Somit beruhen Franchiseverträge grundsätzlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit beziehungsweise des freien Willens der Vertragsparteien.24 Damit ist jegliche Vereinbarung und Klausel zulässig, solange diese nicht gegen Gesetz, Moral oder die öffentliche Ordnung verstößt.25 Insgesamt sind Handelsverträge in ihrer Form und Sprache frei gestaltbar, Art. 51 S. 1 Real Decreto vom 22.8.2015.26 Es gilt Formfreiheit. Insofern besteht auch kein Schriftformerfordernis für die Franchisevereinbarungen, Art. 11 Abs. 1 Ley 7/1996. Ebenso wenig wird die Sprache festgelegt, in der Franchisevereinbarungen zu treffen sind.27 Die Wirksamkeit von Handelsverträgen ist grundsätzlich nicht von der Sprache, in der sie verfasst wurden, abhängig.28
20
Ausnahmsweise können im Hinblick auf die abgetretenen Rechte Formvorschriften bestehen, die zu beachten sind. So müssen im Rahmen eines Franchisevertrages die entsprechenden Formvorschriften des Gesetzes 24/2015 über Patente und des Gesetzes 17/2001 über Marken eingehalten werden, wenn Lizenzen über gewerbliche Schutzrechte erteilt werden. Nach spanischem Recht ist für die Gültigkeit einer Patentlizenz die Schriftform (Art. 82 Ley 24/201529) sowie die Beurkundung und Eintragung von Patent- und Markenlizenzen (Art. 79 Ley 24/2015 sowie Art. 48 Ley 17/200130) bei der zuständigen Behörde erforderlich (Registereintrag), damit überhaupt eine Wirkung gegenüber Dritten eintritt – der Dritte Patent oder Marke nutzen kann.
(2) Materielle Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen
21
Mit Blick auf die materiellen vorvertraglichen Anforderungen ist zunächst auf die Verhaltenspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art. 1258 Real Decreto vom 24.7.1889 hinzuweisen. Daraus folgt die Pflicht des Franchise-Gebers sowie des Franchise-Nehmers, während der gesamten Vertragsverhandlung wahrheitsgemäß zu handeln und zusammenzuarbeiten.31
22
Des Weiteren enthält Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 im Rahmen der Definition des Franchise die Anforderung, dass der Franchise-Geber sein Produkt beziehungsweise die angebotene Dienstleistung vor Vereinbarung des Franchise auf dem Markt hinreichend getestet haben muss. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…] ein Franchise betreibt, muss den Verkauf der Produkte und Dienstleistungen im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit zuvor mit ausreichend Erfahrung und erfolgreich durchgeführt haben […]
23
Gemäß Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 werden dem Franchise-Geber vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten auferlegt. Diese werden aufgrund ihrer Stellung als Sonderregelung nicht im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundlagen des Franchise betrachtet, sondern als separater Gliederungspunkt32 ausführlich behandelt.
(b) Vertragliche Anforderungen
24
Die materiellen vertraglichen Anforderungen umfassen die Mindestangaben des Franchisevertrages sowie die Pflichten des Franchise-Nehmers und des Franchise-Gebers, welche im Folgenden getrennt betrachtet werden. Dabei wird erkennbar, dass auch die vertraglichen Anforderungen zum Franchise nicht sehr detailliert ausgestaltet sind.
25
Als allgemeine und grundsätzliche Elemente eines (Franchise-)Vertrages sind die Übereinstimmung der Vertragsparteien sowie die Erörterung und die Beschreibung des Vertragsgegenstandes zu nennen.33 Eine ausführliche Regelung des Mindestinhalts von Franchisevereinbarungen ist im spanischen Recht dagegen – wie erwähnt – nicht zu finden. Daher wird auf die im Zuge der Definition des Franchisevertrages34 genannten Mindestangaben für Franchisevereinbarungen aus Art. 2 Abs. 1 lit. a)–c) Real Decreto 201/2010 verwiesen. Enthält ein Vertrag diese Mindestangaben, so kann er als Franchisevertrag klassifiziert werden.35
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…]
a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und weiterer Rechte an geistigem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.
b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.
c) Die kontinuierliche kaufmännische und technische Unterstützung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber während der Vertragslaufzeit; […]