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dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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Dadurch, dass der Franchisevertrag quasi nicht vom Privatrecht geregelt wird, ergibt sich der konkrete Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien aus der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung, mit den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Zivilrecht (Sittenverstoß, kein Verstoß gegen bestehende Gesetze) und dem Kartellrecht ergeben.36

(1) Franchise-Geber

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Die Pflichten des Franchise-Gebers lassen sich – vergleichbar zu den Pflichten des Franchise-Nehmers – demnach von Gesetzes wegen aus den Mindestangaben des Franchisevertrages beziehungsweise der Beschreibung der Franchisetätigkeit herleiten.

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Nach der Beschreibung der Franchisetätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem Franchise-Nehmer das Recht einzuräumen, seine Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu vertreiben oder anzubieten. Dazu gehören die Pflichten, dass der Franchise-Geber die eigenen Schutzrechte (wie Patent- und Markenrechte) und das gewonnene Wissen dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellt beziehungsweise mitteilt und (nicht zwingend, aber üblicherweise) in einem bestimmten umliegenden Gebiet keine Verträge über denselben Vertragsgegenstand abschließt.37 Des Weiteren besteht die Pflicht, den Franchise-Nehmer bei der Nutzung seines Geschäftsmodells mittels technischer und wirtschaftlicher Beratung sowie bei Einrichtung und Unterhaltung des Geschäftslokals zu unterstützen.38

(2) Franchise-Nehmer

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Die Basis-Pflichten des Franchise-Nehmers lassen sich ebenfalls aus den Mindestangaben des Franchisevertrages ableiten. Hiernach besteht zunächst die (Haupt-)Verpflichtung des Franchise-Nehmers, für die Einräumung der Nutzungsrechte den vereinbarten Preis zu zahlen. Diese „Pflicht zur finanziellen Gegenleistung“ folgt aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Sie wird üblicherweise als Pauschalbetrag oder in Gestalt einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung geleistet. Hinzu tritt eine anfängliche Beitrittsgebühr.

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Daneben ist der Franchise-Nehmer dazu verpflichtet, keine Produkte oder Dienstleistungen der Konkurrenz zu vermarkten und das Image der Produkte beziehungsweise der Dienstleistungen des Franchise-Gebers sowie das Geschäftslokal zu fördern und auf aktuellem Stand zu halten. Des Weiteren hat der Franchise-Nehmer das Konzeptpaket des Franchise-Gebers zu achten und anzuerkennen, wie auch das übermittelte Wissen des Franchise-Gebers einzusetzen. Dazu sind die Schutzrechte (Patente, Marken etc.) zu verwenden und eine angemessene Werbe- und Verkaufspolitik zu betreiben.

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Die Geheimhaltungspflicht des Franchise-Nehmers ist gesetzlich normiert. So kann der Franchise-Geber verlangen, dass der Franchise-Nehmer in Bezug auf alle vorvertraglichen Informationen und das gesamte übermittelte Wissen Vertraulichkeit bewahrt, Art. 4 Real Decreto 201/2010.

Art. 4 Real Decreto 201/2010

Der Franchise-Geber kann von dem potenziellen Franchise-Nehmer die Geheimhaltung bezüglich aller vorvertraglichen Informationen oder der vom Franchise-Geber erhaltenen Informationen verlangen.

ee) Vertragsbeendigung

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Zu der Beendigung eines Franchisevertrages sind keine speziellen Regelungen vorgesehen, sodass auf die allgemeinen Vorschriften des Real Decreto vom 24.7.1889, des Ley 7/1996 beziehungsweise des Ley 3/1991 (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zurückgegriffen werden muss. Daneben sind die Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen, mit der Ausnahme, dass diese nicht gegen Gesetz, Moral und die öffentliche Ordnung verstoßen dürfen, grundsätzlich frei. Nachfolgend werden die Vertragsbeendigung und die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – unterteilt in die ordentliche und außerordentliche Vertragsbeendigung – vorgestellt.

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Die ordentliche Vertragsbeendigung erfolgt zum einen bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf der zu Beginn festgelegten Vertragszeit oder der später vereinbarten Verlängerungsfrist. Zum anderen ist die ordentliche Beendigung von befristeten Verträgen mit automatischer Verlängerungsklausel sowie auch bei unbefristeten Verträgen durch einseitige Kündigung möglich. Zusätzlich ist eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen umsetzbar. Im Zuge der Beendigung von Franchiseverträgen ist die analoge Anwendung des Ley 12/1992 anerkannt, vorzugsweise bezüglich der Regelungen zu Ausgleichszahlungen für eventuell durch die Beendigung entstandene Schäden, Art. 24 ff. Ley 12/1992, wovon beispielsweise Schäden durch den Verlust des Kundenstammes eingeschlossen sind. Daneben sind grundsätzlich die Bestimmungen des Ley 3/1991 zu berücksichtigen. Demzufolge beträgt die Kündigungsfrist (für Handelsbeziehungen, in denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird) wenigstens sechs Monate. Zusätzlich besteht eine Mitteilungspflicht der vertragskündigenden Partei, Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991.

Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991

Als missbräuchlich gilt:

a) Die Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung mit einer Frist von weniger als sechs Monaten und ohne entsprechende Mitteilung, es sei denn, die Beendigung erfolgt aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinbarung oder aufgrund von höherer Gewalt []

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Die außerordentliche Vertragsbeendigung kann vorzeitig aus Gründen erfolgen, die im Vertrag selbst oder aber außerhalb des Vertrages begründet liegen, wie beispielsweise das Eintreten der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners oder das unberechtigte Abtreten sämtlicher Vertragselemente. Die vorzeitige Beendigung kann bei einer erheblichen Vertragsverletzung oder bei Vorliegen von höherer Gewalt angestrengt werden, um eine Abweichung von der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu erlangen.

ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche

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Gesetzliche Regelungen zu Ausgleichs- und Ersatzansprüchen nach Beendigung des Franchisevertrags sind nicht vorhanden. Insofern wird weitgehend auf die Regeln zum Vertragshändlervertrag zurückgegriffen (analoge Anwendung des Ley 12/1992). Insofern gilt, dass dem Franchise-Nehmer Ausgleichs- und Ersatzansprüche zukommen, wenn ein Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vom Franchise-Geber entgegen Treu und Glauben aufgekündigt wird. Denkbar sind in diesem Zusammenhang z.B. ein Ausgleich des entgangenen Gewinns für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist sowie die Entschädigung für noch nicht abgeschriebene Investitionen. Der vertragliche Verzicht auf Ausgleichs- und Ersatzansprüche wird im spanischen Vertragshändlerrecht für zulässig erachtet39 – dies gilt dann wohl auch für den Franchisevertrag.40

2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers

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Wie bereits erkennbar wurde, existiert in Spanien kein spezifisches Franchisegesetz. Die einschlägigen Regelungen finden sich in Ley 7/1996 sowie in dem dazugehörigen Real Decreto 201/2010.

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Ley 7/1996 ist ein allgemeines Gesetz, das in Art. 62 Abs. 3 die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten normiert. Ausschließlich Art. 62 des Ley 7/1996 beinhaltet Regelungen zum Franchise. Die Norm ist als einzige dem Kapitel 4 (Wirtschaftliche Tätigkeit als Franchise) untergeordnet und fällt unter die Kategorie der Sonderverkäufe (Titel 3). In der einführenden Definition der Sonderverkäufe in Art. 36 Ley 7/1996 sind verschiedene Typen von Sonderverkäufen genannt, nicht jedoch Franchise. Dies lässt sich dadurch begründen, dass Art. 62 Ley 7/1996 verhältnismäßig spät in das Gesetz aufgenommen wurde und die allgemeine Definition keine weitere Ergänzung mehr erfuhr.41

Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996

Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.

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Die in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 normierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten werden durch das Real Decreto 201/2010 detaillierter ausgestaltet.

b) Gesetzgeberische Zielsetzung

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Der Gesetzgeber beabsichtigte 1996 den Schutz des Franchise-Nehmers als der vermeintlich schwächeren Partei in einem Franchiseverhältnis.42 Letzteres wurde darauf gestützt, dass der Franchise-Nehmer meist als unerfahren galt.43 Außerdem hätte der Franchise-Nehmer im Vergleich zum Franchise-Geber höhere Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, sodass die gesetzlichen Regelungen auch auf die Herstellung von Vertragsparität zwischen den Parteien abzielen sollten.44 Als weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit des Franchise-Nehmers wurde vorgebracht, dass dieser keinen Schutz aus Verbraucherschutzvorschriften ableiten könne, da sie für Gewerbetreibende keine Gültigkeit entfalten.45 Der Franchise-Nehmer ist kein Verbraucher und kann sich sonach nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen.46 Gerade deshalb sah es der spanische Gesetzgeber für erforderlich an, ein Äquivalent zu schaffen und setzte die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers (Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996) in Kraft.

c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen

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Der Anwendungsbereich der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten richtet sich nach den einführend genannten Definitionen aus Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 und Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Danach gelten die vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Real Decreto 201/2010 für sämtliche Arten von Franchiseverträgen. Dazu gehört auch das MasterFranchise, sodass den MasterFranchise-Geber die gleichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen MasterFranchise-Nehmer treffen.47 Das spanische Franchise-Recht sieht keine Ausnahmen für die Informations- und Aufklärungspflichten vor, sodass sie von den Franchise-Gebern gegenüber allen potenziellen Franchise-Nehmern wahrgenommen werden müssen.48

d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen

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Die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers manifestieren sich in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010, der dessen Ausgestaltung vornimmt. Es sei angemerkt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, in welcher Sprache die vorvertragliche Information- und Aufklärung zu verfassen ist.49

aa) Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996

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Die Regelung zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 ist an das französische Gesetz – Loi Nº89-1008 (sog. Loi Doubin) vom 31.12.198950 – angelehnt und führt eine nicht abschließende Auflistung der notwendigen Angaben auf.51 Danach hat der (potenzielle) Franchise-Geber wenigstens 20 Tage vor der Unterzeichnung eines Vertrages oder Vorvertrages, Lieferung oder jeglicher Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers diesem schriftlich alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, sodass ihm eine freie und informierte Entscheidung über das Franchise ermöglicht wird.

Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996

Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.

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Im Wesentlichen sind somit Angaben zur Identifizierung des Franchise-Gebers, eine Beschreibung der Aktivitäten im Rahmen des Franchise, Inhalte und Merkmale des Franchisebetriebs, Struktur und Umfang des Franchisenetzes sowie die wesentlichen Inhalte des Franchisevertrages zu tätigen.52

bb) Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010

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Die nähere Ausgestaltung der vorvertraglichen Informationspflicht erfolgt durch Art. 3 Real Decreto 201/2010.

Art. 3 Real Decreto 201/2010. Vorvertragliche Informationen für potenzielle Franchise-Nehmer.

Mindestens zwanzig Werktage vor Unterzeichnung des Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Entrichtung einer Zahlung seitens des zukünftigen Franchise-Nehmers an den Franchise-Geber muss der Franchise-Geber oder der Master-Franchise-Geber die folgenden Informationen schriftlich wahrheitsgemäß und nicht irreführend an den zukünftigen Franchise-Nehmer übermitteln:

 a) Identifikationsdaten des Franchise-Gebers: Name oder Firmenbezeichnung, Adresse und Registrierungsdaten aus dem Franchise-Geber-Register, ebenso wie im Falle einer Handelsgesellschaft das eingezogene Firmenkapital der jüngsten Bilanz mit Angaben, ob es vollständig eingezahlt oder inwieweit es eingezahlt wurde und gegebenenfalls die Registrierungsdaten aus dem Handelsregister.Im Falle eines ausländischen Franchise-Gebers, darüber hinaus, die Daten aus den Franchise-Geber-Registern, sofern das Gesetz des Heimatlandes hierzu verpflichtet. Handelt es sich um einen Master-Franchise-Nehmer, gelten zudem die oben genannten Umstände für den eigenen Franchise-Geber.

 b) Die für Spanien gewährte und gültige Zulassung, das Eigentumszertifikat oder die Nutzungslizenz für die Marke und das Erkennungsmerkmal des Franchise-Geber-Unternehmens und alle eventuell vorliegenden Rechtsbehelfe, die das Eigentum oder die Benutzung der Marke beeinträchtigen können, jedenfalls die Laufzeit der Lizenz.

 c) Allgemeiner Überblick über den Geschäftsbereich, welcher Gegenstand des Franchisegeschäfts werden soll.

 d) Die Erfahrungen des Franchise-Gebers, die u.a. das Gründungsdatum des Unternehmens, die wichtigsten Entwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks mit einschließen.

 e) Inhalt und Funktionen des Franchise und dessen Betrieb, einschließlich einer allgemeinen Erläuterung des Systems des Geschäftsbetriebs des Franchise, das Know-how und die laufende wirtschaftliche oder technische Unterstützung bei der Vermarktung seitens des Franchise-Gebers für seine Franchise-Nehmer sowie eine Schätzung der Investitionen und Ausgaben für die Durchführung dieser Geschäftsart. Im Falle, dass der Franchise-Geber Angaben zu Prognosen über Umsätze oder Absatzzahlen oder Betriebsergebnisse eines einzelnen potenziellen Franchise-Nehmers macht, sollten diese auf Erfahrungen oder Studien basieren, welche hinreichend begründet sind.

 f) Aufbau und Ausmaß des Netzes in Spanien, einschließlich der Form der Organisation des Franchisenetzes und der in Spanien niedergelassenen Betriebe, unterschieden in diejenigen, die direkt vom Franchise-Geber betrieben werden und denjenigen, die im Rahmen des Franchisesystems tätig sind, mit Angaben zur Bevölkerung/zum Staat, in welchem sie sich befinden, und die Anzahl der Franchise-Nehmer, die seit den letzten zwei Jahren nicht mehr dem Franchisenetzwerk in Spanien angehören sowie, ob dies aufgrund des Ablaufs der Vertragslaufzeit oder aus anderen Gründen erfolgte.

 g) Die wesentlichen Elemente der Franchise-Vereinbarung mit den Rechten und Pflichten der jeweiligen Parteien, der Vertragslaufzeit, der Kündigungs- und gegebenenfalls Verlängerungsbedingungen, wirtschaftlichen Gegenleistungen, Exklusivverträgen und Beschränkungen der freien Verfügbarkeit des Franchise-Nehmers zum Geschäft, das Gegenstand des Franchise ist.

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Das Real Decreto 201/2010 besagt zunächst erneut, dass der Franchise-Geber mindestens 20 Werktage vor Vertrags- oder Vorvertragsunterzeichnung, Lieferung oder Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers (oder MasterFranchise-Nehmer) diesem schriftlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend die notwendigen Informationen zukommen lassen muss.

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Die notwendigen Informationen werden sodann von Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010 – im Vergleich zu Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 – deutlich detaillierter aufgelistet.

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Dazu ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen nicht abschließenden Beispielkatalog handelt und die Informationspflichten zudem eher unbestimmt und abstrakt formuliert sind.53 Mit Blick auf die Vorgänger-Version (Real Decreto 2485/1998) ist festzustellen, dass sich dies mit dem aktuell geltenden Real Decreto 201/2010 nicht wesentlich geändert hat und in ähnlicher Weise fortgesetzt wurde.

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Als gesetzlich aufgeführte Informationspflicht benennt Art. 3 lit. a) Real Decreto 201/2010 zunächst Angaben zu der Person des Franchise-Gebers. Darunter sind der Name beziehungsweise die Firma, die Adresse des Franchise-Gebers und ein Registerauszug aus dem Franchise-Geber-Register sowie gegebenenfalls aus dem Handelsregister zu zählen. Sollte der Franchise-Geber aus einem Drittland stammen, so sind den Informationen die Registerauszüge hinzuzufügen, zu welchen der Franchise-Geber nach seinem Herkunftsland verpflichtet ist. Des Weiteren sind nach lit. b) Eigentumszertifikate von Schutzmarken, Lizenzen, Kennzeichen etc. hinzuzufügen, die das Franchise anbetreffen. Eine allgemeine Übersicht über die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Franchisesystems wird von lit. c) gefordert. Was hierunter exakt zu verstehen ist, wurde von dem spanischen Gesetzgeber nicht näher beschrieben. Unter lit. d) ist die Erörterung der wichtigsten Erfahrungen des Franchise-Gebers, worunter auch die Gründungsdaten des Unternehmens, wesentliche Geschäftsentwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks zu nennen sind, aufgeführt. Eine allgemeine Beschreibung des Franchisesystems, worunter Inhalt, Aufbau sowie der Betrieb des Franchisesystems fallen, ist in lit. e) normiert. Davon erfasst ist ebenfalls eine allgemeine Erläuterung des Unternehmenssystems, wozu Know-how und die beständige technische Unterstützung, eine Schätzung der für das Franchise benötigten Investitionen und Ausgaben sowie gegebenenfalls eine Prognose des Umsatzpotenzials (auf Grundlage von Studien und Erfahrungen) zu zählen sind. Mit lit. f) besteht die Pflicht zur Information über die Struktur und Größe des Franchisenetzwerks in Spanien. Dies umfasst den Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Netzwerks mit Anzahl und Informationen über laufende und geschlossene Betriebe. Als letzte Informations- und Aufklärungspflicht normiert lit. g) die Angabe der wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung. Hierzu zählen die Angaben über die Rechte und Pflichten der Parteien, Vertragsdauer, Kündigungsbedingungen und gegebenenfalls exklusive Vertragsklauseln. Weitere tiefergehende Regelungen bezüglich der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten existieren in Spanien nicht. Zum MasterFranchise ist anzumerken, dass den MasterFranchise-Nehmer (also SubFranchise-Geber) die gleichen vorvertraglichen Informationspflichten treffen.54 Wem die Informationen auszuhändigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt, es ist jedoch anzunehmen, dass dies auch gegenüber irgendeinem Bevollmächtigten des potenziellen Franchise-Nehmers geschehen kann.55

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