Kitabı oku: «Grundrechte», sayfa 12
c) Rechte anderer
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Der Schrankenvorbehalt „Rechte anderer“ umfasst alle subjektiven Rechte. Da sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, sind sie bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Daher hat dieser Schrankenvorbehalt keine eigenständige Bedeutung.[76]
d) Sittengesetz
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Was unter dem dritten Schrankenvorbehalt, dem „Sittengesetz“, zu verstehen ist, ist umstritten. Diskutiert werden überlieferte Moralvorstellungen, die Grundsätze von Treu und Glauben oder Verhaltensmaßstäbe der großen christlichen Konfessionen.[77] Sofern man hierunter die altbewährten und praktikablen Rechtsbegriffe „gute Sitten“ sowie „Treu und Glauben“ versteht, sind diese normiert (§§ 138, 242, 826 BGB) und damit bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Wie der Schrankenvorbehalt der „Rechte anderer“ hat das „Sittengesetz“ daher praktisch keine Bedeutung.[78]
2. Verhältnismäßigkeit
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Damit eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig ist, genügt es nicht, dass die Beschränkung selbst verfassungsgemäß ist. Vielmehr muss die grundrechtsbeschränkende Maßnahme der öffentlichen Gewalt auch die grundrechtliche Substanz des Art. 2 Abs. 1 GG selbst wahren.[79] Dadurch wird verhindert, dass der Gewährleistungsinhalt des Art. 2 Abs. 1 GG wegen der vielfältigen Eingriffsmöglichkeiten leerläuft.[80] Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht als Abwägungsdirektive ausgegeben: „Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden“.[81] Diese Abwägungsdirektive gilt sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht.[82] Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird diese Abwägungsdirektive durch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte, nicht unumstrittene sog. Sphärentheorie konkretisiert. Nach der Sphärentheorie sind drei Bereiche zu unterscheiden:
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1. | Zunächst gibt es die sog. Intimsphäre. Bei ihr handelt es sich um den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit.[83] Hierzu gehören etwa „Äußerungen innerster Gefühle oder (. . .) Ausdrucksformen der Sexualität“.[84] Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Intimsphäre sind stets unzulässig. Eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen findet hier nicht statt.[85] |
Beispiele
Lauschangriffe auf die Wohnung;[86] Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.[87]
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2. | Die sog. Privatsphäre umfasst die private, der Öffentlichkeit entzogene Lebensgestaltung. Hierzu gehört der engere persönliche Lebensbereich, vor allem der Bereich innerhalb der Familie. Eingriffe in die Privatsphäre sind nur zulässig, wenn sie unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für solche Eingriffe, mit denen der Betroffene nicht rechnet, denen er sich nicht entziehen kann oder die er nicht wahrnehmen kann.[88] |
Beispiele
DNA-Analyse;[89] GPS-Beobachtung;[90] Rasterfahndung;[91] private Angelegenheiten Prominenter.[92]
Als besonders intensiven Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht die heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme (s.o. Rn. 198) eingestuft. Sie ist nur verhältnismäßig, wenn eine konkrete oder sich immerhin konkretisierende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegt.[93] Abgesehen davon, darf die heimliche Infiltration grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung erfolgen. |
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3. | Die sog. Individual- oder Sozialsphäre umfasst den Lebensbereich, in dem sich der Einzelne bewusst in der Öffentlichkeit bewegt. Sie schützt damit das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit. Eingriffe in die Individual- oder Sozialsphäre sind unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig.[94] |
JURIQ-Klausurtipp
Wie Sie sehen, geht es im Grunde um nichts anderes als um eine besonders ausgeprägte Verhältnismäßigkeitsprüfung. In der Fallbearbeitung prüfen Sie daher zuerst, in welche Sphäre die zu rechtfertigende staatliche Maßnahme eingreift, und danach, ob der Eingriff am Maßstab der für diese Sphäre geltenden Anforderungen gerechtfertigt ist.
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Bei der neu geschaffenen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, verlangt das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit einer präventiven heimlichen Maßnahme, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für die als überragend wichtig angesehenen Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit der Person und solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührt, vorliegen.[95] Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung bildet auch bei dieser neuen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die absolute Grenze eines staatlichen Eingriffs. Um sicherzustellen, dass der unantastbare Kernbereich auch bei Maßnahmen geschützt wird, die den Kernbereich nur unbeabsichtigt berühren, muss der Gesetzgeber Vorkehrungen schaffen, die gewährleisten, dass der unantastbare Kernbereich je nach Eigenart der betreffenden staatlichen Maßnahme und je nach Vorgehen der öffentlichen Gewalt bei ihrem Vollzug geschützt wird.[96]
3. Teil Freiheitsrechte › B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) › V. Übungsfall Nr. 1
V. Übungsfall Nr. 1
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„Gas runter!“[97]
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T wohnt in der Nähe der Stadt H. Nach H fährt er täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag. T erreicht die Stadt H über die Bundesautobahn (BAB) 1. Die von T benutzte Teilstrecke der BAB 1 nach H und zurück ist – im Vergleich zum Bundesdurchschnitt – weit überdurchschnittlich befahren. Obwohl die Teilstrecke der BAB 1 nach H und zurück weitgehend dreispurig ausgebaut ist, ist der Verkehr auf diesem Streckenteil regelmäßig sehr dicht. Ca. 20 km vor der Stadt H werden die Autofahrer besonders herausgefordert: Im Abstand von ca. 2,1 km (der Bundesdurchschnitt liegt bei 5,4 km) wechseln sich zwei Autobahnkreuze, ein Autobahndreieck und zahlreiche sonstige Ab- und Auffahrten ab. Außerdem führt die BAB 1 auf dieser Strecke über zwei Brücken und durch einen Tunnel. Unzählige Verkehrsschilder säumen den Straßenrand. Dazu gehören auch solche Schilder, mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist. T, der schnelles Autofahren über alles liebt, sieht diese Geschwindigkeitsbegrenzungen überhaupt nicht ein. Er fühlt sich in seinem „Recht auf Autofahren“ verletzt.
Zu Recht?
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Lösung
I. Verletzung spezieller Freiheitsrechte?
T fühlt sich durch die behördlich angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen in seinem Recht auf Autofahren verletzt. Fraglich ist, ob dieses Recht in den sachlichen Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts fällt. Vom Sachzusammenhang her könnte man an das Grundrecht auf Freizügigkeit denken. Dieses gewährleistet das Recht, an jedem Ort innerhalb der Bundesrepublik Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen, wobei nicht der Wohnsitz und Aufenthalt selbst, sondern die dorthin führende Fortbewegung zwecks Ortswechsels grundrechtlich geschützt wird. Einen Anspruch auf die Benutzung eines bestimmten Fortbewegungsmittels garantiert dieses Grundrecht jedoch nicht. Schon aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich des von T als verletzt gerügten Rechts auf Autofahren nicht in Betracht, denn das Recht auf Autofahren beinhaltet ein Recht auf Mobilität mit einem bestimmten Fortbewegungsmittel, nämlich einem Pkw. Im Vordergrund steht dabei zudem nicht die (zielgerichtete) Fortbewegung zwecks Ortswechsels, sondern die Mobilität überhaupt. Das von T als verletzt gerügte Recht auf Autofahren fällt demnach nicht in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG.
II. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG
Da auch andere spezielle Freiheitsrechte offensichtlich nicht einschlägig sind, kommt eine Verletzung des subsidiär geltenden Grundrechts des T auf allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht. T ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, wenn und soweit ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegt.
1. Eröffnung des Schutzbereichs
Zunächst müssten der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet sein.
a) Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG müsste eröffnet sein. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nach ganz h.M. die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Sie garantiert dem Einzelnen „zu tun und zu unterlassen, was er will“ und schützt damit jede Form menschlicher Freiheitsentfaltung. Dazu gehört auch, mobil zu sein, mit welchem Verkehrsmittel, an welchen Orten und mit welcher Geschwindigkeit auch immer.[98] Das von T als verletzt gerügte Recht auf Autofahren fällt somit in den sachlichen Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
b) Persönlicher Schutzbereich
Indem der grundrechtliche Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG „jedem“ zusteht, worunter jedenfalls alle natürliche Personen fallen, zu denen T ohne Zweifel gehört, ist der persönliche Schutzbereich des Jedermann-Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls eröffnet.
c) Ergebnis zu 1.
Der Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit ist eröffnet.
2. Eingriff in den Schutzbereich
Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit vorliegen. Die auf der Teilstrecke der BAB 1 vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzungen beeinträchtigen T in seinem Recht auf Autofahren. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen werden mittels behördlicher Verkehrszeichen angeordnet, die rechtlich als Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG zu qualifizieren sind. Es handelt sich somit um Eingriffe der Exekutive i.S.d. des klassischen Eingriffsbegriffs.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Geschwindigkeitsbegrenzungen
Zu prüfen ist, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.
Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht unter der sog. Schrankentrias (verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Schutzgesetz), wobei allein der Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung in der Praxis relevant ist. Dieser Schrankenvorbehalt könnte auch das Recht des T auf Autofahren einschränken.
Als Folge des weit verstandenen sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG ist unter der verfassungsmäßigen Ordnung die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind.
a) Verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1
Nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes bedarf die behördliche Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen einer gesetzlichen Grundlage. Als solche dient § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 3 StVO.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 3 StVO, der seinerseits auf dem verfassungsgemäßen § 6 Abs. 1 StVG beruht, bestehen nicht. Somit liegt eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1 vor.
b) Verfassungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen selbst
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1 müssten ihrerseits verfassungsgemäß sein. Dies wäre dann der Fall, wenn § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 3 StVO verfassungskonform, insbesondere grundrechtskonform, angewendet und ausgelegt worden wäre, die Geschwindigkeitsbegrenzungen verhältnismäßig wären und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen würden.
Zweifel bestehen insoweit vorliegend allein hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen wären verhältnismäßig, wenn sie einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dienen würden und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen wären.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Unfallgefahr auf der betreffenden Teilstrecke der BAB 1 zu reduzieren. Dadurch werden nicht nur das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, sondern auch deren Privateigentum sowie das Eigentum der öffentlichen Hand geschützt.
Zur Erreichung dieses Zwecks sind die Geschwindigkeitsbegrenzungen geeignet und mangels milderen, aber ebenso geeigneten Mittels erforderlich.
Zu prüfen ist abschließend, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen auch angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt sich nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. T hat als Vielfahrer und zudem als passionierter Autofahrer ein persönliches Interesse daran, sich beim Autofahren frei zu entfalten und so schnell fahren zu können und zu dürfen, wie es ihm beliebt. Da er auf der BAB 1 jedoch nicht allein fährt, kann sein individuelles Interesse kaum ausschlaggebend sein. Vielmehr stehen dem Interesse des T die Interessen der öffentlichen Gewalt und die Interessen der zahlreichen anderen Autofahrer gegenüber. Deren Interessen sind darauf gerichtet, Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum zu schützen. Bei ihnen handelt es sich um gewichtige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter, gegenüber denen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Autofahren weniger stark schützenswert ist. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind demnach angemessen und folglich verhältnismäßig.
c) Ergebnis zu 3.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 1 sind demnach verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig.
4. Ergebnis zu II.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzen T nicht in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit.
III. Ergebnis
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzen T nicht in seinem Recht auf Autofahren.
Anmerkungen
[1]
Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes (st. Rspr.).
[2]
Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 4.
[3]
Vgl. BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde.
[4]
Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 27 Rn. 3.
[5]
Vgl. BVerfGE 114, 1.
[6]
Vgl. BVerfG (K) FamRZ 2012, 1283.
[7]
Vgl. BVerfGE 54, 143.
[8]
Vgl. OVG NW NJW 1996, 2049.
[9]
So auch abw. M. in BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde.
[10]
Vgl. JöR n.F. 1 (1951), S. 54.
[11]
Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 2.
[12]
Vgl. BVerfGE 10, 89.
[13]
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 436 ff.
[14]
So die h.M.; vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 437, 439; Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 16.
[15]
Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 12.
[16]
Vgl. BVerfGE 116, 202.
[17]
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 441.
[18]
Vgl. BVerfGE 34, 269 – Soraya.
[19]
Vgl. BVerfGE 54, 148.
[20]
Vgl. zu den drei zuerst genannten Arten und zu den nachfolgenden Ausführungen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 441 ff.; zur zuletzt genannten Art BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.
[21]
Vgl. BVerfGE 79, 256; 90, 263; 96, 56; 117, 202; 141, 186.
[22]
Vgl. BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaft.
[23]
Vgl. BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht.
[24]
Vgl. BVerfGE 120, 224 – Inzestverbot bei Geschwistern.
[25]
Vgl. BVerfGE 49, 286 – Transsexuelle I.
[26]
Vgl. BVerfGE 115, 1 – Transsexuelle II.
[27]
Vgl. BVerfGE 128, 109 – Transsexuelle III.
[28]
Vgl. BVerfGE 147, 1 – Drittes Geschlecht.
[29]
Vgl. BVerfGE 117, 202.
[30]
Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.
[31]
Vgl. BVerfGE 32, 373.
[32]
Vgl. BVerfGE 80, 367 – Tagebuch.
[33]
Vgl. BVerfGE 121, 69.
[34]
Vgl. BVerfGE 101, 361 – Caroline I.
[35]
Vgl. BVerfGK 20, 128.
[36]
Vgl. BVerfGE 54, 208.
[37]
Vgl. BVerfGE 99, 185.
[38]
Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach; 101, 361 – Caroline I.
[39]
Vgl. BVerfGE 54, 158.
[40]
Vgl. BVerfGE 34, 238.
[41]
Vgl. BVerfG (K) NJW 2005, 3271.
[42]
Vgl. BVerfGE 63, 131.
[43]
Vgl. BVerfGE 97, 125.
[44]
Vgl. BVerfGE 114, 339 – Stolpe.
[45]
Vgl. BVerfG (K) NJW 2013, 774.
[46]
Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.
[47]
Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.
[48]
Vgl. BVerfGE 120, 378 – automatisierte Kennzeichenerfassung.
[49]
Vgl. BVerfGK 10, 330.
[50]
Vgl. BVerfGE 115, 166 – Vorratsdatenspeicherung.
[51]
Vgl. BVerfGE 120, 378 – automatisierte Kennzeichenerfassung.
[52]
Vgl. BVerfGE 115, 320 – Rasterfahndung.
[53]
Vgl. BGHZ 181, 328.
[54]
Vgl. BVerfGE 130, 151.
[55]
Vgl. BVerfGE 133, 277 – Antiterrordatei.
[56]
Vgl. BVerfG (K) Beschluss vom 13.5.2015 – 1 BvR 99/11 – juris.
[57]
Vgl. BVerfG (K) NVwZ 2016, 53.
[58]
Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 449.
[59]
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung; krit. hierzu Sachs/Krings JuS 2008, 481.
[60]
Vgl. BVerfGE 118, 168.
[61]
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.
[62]
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.
[63]
Vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto.
[64]
Vgl. BVerfGE 53, 185.
[65]
Vgl. BVerfGE 35, 282.
[66]
Vgl. BVerfGE 44, 353.
[67]
Vgl. zum Ganzen Epping/Hillgruber-Lang BeckOK Grundgesetz Art. 2 Rn. 50.
[68]
Vgl. BGHZ 81, 75.
[69]
Vgl. BVerfGE 106, 28.
[70]
Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 454 f.
[71]
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung.
[72]
Vgl. Hufen Staatsrecht II § 11 Rn. 22.
[73]
Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.
[74]
Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 20.
[75]
So z.B. BVerfGE 74, 129.
[76]
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 462.
[77]
Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs öffentliches Recht § 27 Rn. 16.
[78]
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 465.
[79]
Vgl. die anschauliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in BVerfG (K) NJW 2012, 1062 – Sonnenstudio.
[80]
Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes.
[81]
Vgl. BVerfGE 17, 306.
[82]
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 461.
[83]
Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes.
[84]
Vgl. BVerfGE 109, 279 – Lauschangriff.
[85]
Vgl. BVerfGE 27, 1.
[86]
Vgl. BVerfGE 109, 279.
[87]
Vgl. BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht; 120, 224 – Inzestverbot.
[88]
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 461.
[89]
Vgl. BVerfGE 103, 21.
[90]
Vgl. BVerfGE 112, 304.
[91]
Vgl. BVerfGE 115, 320.
[92]
Vgl. BVerfGE 120, 180 – Caroline II.
[93]
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung.
[94]
Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.
[95]
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung.
[96]
Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.
[97]
Nach BVerwG NJW 2001, 3139.
[98]
Vgl. BVerwG NVwZ 1986, 918 – Recht auf Autofahren.
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