Kitabı oku: «Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea», sayfa 61
Anmerkungen
[1]
Ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.
[2]
Hüffer § 170 Rn. 2.
[3]
Hüffer § 170 Rn. 4.
[4]
So für die AG nach deutschem Recht Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 44 Rn. 16.
[5]
BayObLGZ 1968, 118, 121; Hüffer § 111 Rn. 11; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 29 Rn. 34.
[6]
Hüffer § 111 Rn. 12.
[7]
BGHZ 85, 293 „Hertie“.
[8]
Zur Gliederung vgl. detaillierter Hüffer § 170 Rn. 7–11; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 44 Rn. 9.
[9]
Hüffer § 170 Rn. 5.
[10]
Die Teilnahme des Abschlussprüfers an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats ist obligatorisch; so richtig Hüffer § 171 Rn. 11a unter Angabe des durchaus str. Meinungsstandes.
[11]
S. Rn. 152 ff.
[12]
Adler/Düring/Schmaltz § 171 AktG Rn. 13; für die externe Prüfung ergibt sich dies aus § 317 Abs. 1 S. 2 HGB.
[13]
So auch Hüffer § 171 Rn. 5; Adler/Düring/Schmaltz § 171 AktG Rn. 14; Hommelhoff ZGR 1983, 551, 576.
[14]
Adler/Düring/Schmaltz § 171 AktG Rn. 16 ff.
[15]
So auch Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 44 Rn. 15.
[16]
Hierzu instruktiv Frodermann im 5. Kap. Rn. 138 f.
[17]
So 5. Kap. Rn. 140 für Maßnahmen der Geschäftsführung im Allgemeinen.
[18]
Hüffer § 171 Rn. 3 und 6; Adler/Düring/Schmaltz § 171 AktG Rn. 15; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 44 Rn. 14.
[19]
Zur üblichen standardisierten Abfassung des Berichts des Aufsichtsrats vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 44 Rn. 17–24.
[20]
Adler/Düring/Schmaltz § 171 AktG Rn. 64; Hüffer § 171 Rn. 14; es muss sich um gravierende Mängel handeln, die zur Einschränkung oder Versagung des Testats führen könnten, nicht lediglich um unbedeutende Beanstandungen, vgl. hierzu Hüffer § 171 Rn. 14 m.w.N.
[21]
BeBiKo/Schmidt/Küster § 316 Rn 20-22.
[22]
BeBiKo/Schmidt/Küster § 316 Rn 20-22.
[23]
Adler/Düring/Schmaltz § 318 HGB Rn. 29 und 30.
[24]
BeBiKo/Schmidt/Heinz § 318 Rn. 11.
[25]
Wer Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, wird durch die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bestimmt. Von entscheidender Bedeutung für den Wirtschaftsprüfer ist die öffentliche Bestellung, die seine persönliche und fachliche Eignung für diesen Beruf dokumentiert, sowie für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Anerkennung, die belegt, dass die Gesellschaft verantwortlich durch Wirtschaftsprüfer geführt wird.
[26]
Vgl. zur Durchführung eines Joint Audit IDW PS 208 in: WPg 1999, 707.
[27]
Vgl. hierzu Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 44 Rn. 2 f.
[28]
BeBiKo/Schmidt § 319 Rn 87 ff.
[29]
Baumbach/Hopt/Merkt § 319a Rn. 9.
[30]
V. 27.4.1998, BGBl I, 786, Art. 1 Nr. 12.
[31]
Zuvor lag die Zuständigkeit beim Vorstand nach § 318 Abs. 1 S. 4 HGB, § 78 AktG.
[32]
RegBegr. BT-Drucks. 13/9712, S. 16.
[33]
BeBiKo/Schmidt/Heinz § 318 Rn. 14.
[34]
BeBiKo/Schmidt/Heinz § 318 Rn. 14.
[35]
Hierbei handelt es sich im Regelfall um vom IDW herausgegebene allgemeine Auftragsbedingungen, deren aktuelle Fassung v. 1.1.2002 datiert.
[36]
§ 51 WPO; BeBiKo/Schmidt/Heinz § 318 Rn. 15.
[37]
BeBiKo/Schmidt/Heinz § 318 Rn. 34.
[38]
BeBiKo/Schmidt/Heinz § 318 Rn. 35.
[39]
BeBiKo/Schmidt/Almeling § 317 Rn. 50.
[40]
Hierzu zählt in erster Linie die frühzeitige Erkennung von Entwicklungen, die den Fortbestand der Unternehmung gefährden könnten.
[41]
Adler/Düring/Schmaltz § 320 HGB Rn. 70; BeBiKo/Schmidt/Heinz § 320 Rn. 11.
[42]
BeBiKo/Schmidt/Heinz § 320 Rn. 12-14.
[43]
Baumbach/Hopt/Merkt § 321a Rn. 2.
[44]
Baumbach/Hopt/Merkt § 322 Rn. 5.
[45]
Baumbach/Hopt/Merkt § 322 Rn. 14.
[46]
Baumbach/Hopt/Merkt § 322 Rn. 15.
7 › IV. Feststellung und Änderung des Jahresabschlusses
IV. Feststellung und Änderung des Jahresabschlusses
169
Die Feststellung des Jahresabschlusses kann in der dualistischen SE sowohl durch Vorstand und Aufsichtsrat erfolgen als auch durch Beschluss der Hauptversammlung, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen (§ 172 AktG).
170
Für die monistische SE weist § 47 Abs. 5 S. 1 SEAG diese Aufgabe dem Verwaltungsrat zu, sofern nicht dieser beschließt, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
7 › IV › 1. Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat
1. Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat
1.1 Vorstandsbeschluss durch Vorlage
171
Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat gem. § 172 S. 1 AktG bzw. durch den Verwaltungsrat gem. § 47 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 SEAG ist der Regelfall.
172
Der Vorstand der dualistischen SE leitet den Jahresabschluss nach Aufstellung dem Aufsichtsrat zu (§ 170 Abs. 1 S. 1 AktG); in dieser Handlung liegt konkludent sein Einverständnis mit der Feststellung.[1]
173
Dies lässt sich auch auf die SE monistischer Struktur übertragen. In der von den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich nach Aufstellung vorzunehmenden Vorlage von Jahresabschluss und Lagebericht an den Verwaltungsrat gem. § 47 Abs. 1 S. 1 SEAG liegt ebenfalls ein konkludentes Einverständnis, gleichgültig ob die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat angehören oder als Externe zum Führen der Geschäfte der Gesellschaft bestellt worden sind.
1.2 Billigung durch den Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat
174
Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss, wenn er keine Einwendungen hat. Für diesen Rechtsakt, der keinem Ausschuss übertragen werden kann[2], genügt nicht die bloße Beschlussfassung.[3] Denn nach § 171 Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 AktG hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 1 S. 1 AktG) explizit zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt; unterlässt er dies bzw. leitet er seinen Bericht nicht spätestens innerhalb einer zweimonatigen[4] Frist dem Vorstand zu, gilt der Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt (§ 171 Abs. 3 AktG).
175
Mit Billigung durch den Aufsichtsrat gilt der Jahresabschluss i.d.R. als festgestellt, sodass sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat an die Rechtswirkungen gebunden sind. Die sich aus der Aufstellung des Jahresabschlusses ergebenden bilanzpolitischen Maßnahmen oder die Einstellung und Auflösung von Rücklagen werden wirksam[5], sodass auch die Hauptversammlung an den festgestellten Jahresabschluss gebunden ist (§ 174 Abs. 1 S. 2 AktG).
176
Umstritten ist, ob der Aufsichtsrat seinen Billigungsbeschluss unter Auflagen oder Bedingungen stellen kann.[6]
1.3 Feststellungsbeschluss durch den Verwaltungsrat einer monistischen SE
177
In der monistischen SE tritt gem. § 47 Abs. 5 S. 1 SEAG der Verwaltungsrat an die Stelle des Aufsichtsrats. Terminologisch spricht auch das SEAG von Billigung, die für die SE monistischer Struktur somit ebenso als Feststellungsbeschluss zu werten ist.
7 › IV › 2. Feststellung durch die Hauptversammlung
2. Feststellung durch die Hauptversammlung
178
Wie für die Aktiengesellschaft nach deutschem AktG und die dualistische SE muss auch bei der monistischen SE die Billigung des Jahresabschlusses nicht zwingend zur Feststellung führen. Es kann der Beschluss gefasst werden, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen (§ 172 S. 1 AktG, § 47 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 SEAG), was in der Praxis eher die Ausnahme darstellt.[7]
179
Ihrer Struktur entsprechend kann in der monistischen SE ausdrücklich nur der Verwaltungsrat die Überlassung beschließen, während es in der AG und somit auch in der dualistischen SE Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam sind. Geschäftsführende Direktoren, die dem Verwaltungsrat angehören, wirken an der Beschlussfassung, die Aufgabe der Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen, mit.
180
Etwas anderes muss hingegen gelten, wenn die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören, also als sog. Dritte i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 3 SEAG zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden. Hier verhindert der eindeutige Wortlaut des § 47 Abs. 5 S. 1 SEAG ihre Mitwirkung.
181
Die Aufgabe der Feststellung des Jahresabschlusses geht nach § 173 Abs. 1 Alt. 2 AktG bzw. § 47 Abs. 6 S. 1 SEAG auch auf die Hauptversammlung über, falls der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat.
182
Für die Feststellung durch die Hauptversammlung gilt § 173 Abs. 2 AktG direkt oder gem. § 47 Abs. 6 S. 3 SEAG entsprechend. Demnach sind in diesen Fällen die für die Aufstellung des Jahresabschlusses geltenden Vorschriften auch auf seine Feststellung durch die Hauptversammlung anzuwenden.[8]
183
Dies bedeutet, dass die Hauptversammlung nicht an die von Vorstand oder geschäftsführenden Direktoren bei der Aufstellung getroffenen bilanzpolitischen Entscheidungen gebunden ist, sondern korrigierend Wahlrechte anders ausüben kann.[9]
184
Die Hauptversammlung darf nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind (§ 47 Abs. 6 S. 3 SEAG, § 173 Abs. 2 S. 2 AktG). Das weitergehende Recht des Vorstands oder der geschäftsführenden Direktoren zur Rücklagenbildung besteht für die Hauptversammlung mithin nicht; evtl. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gebildete Rücklagen müssten von der mit der Feststellung befassten Hauptversammlung wieder zurückgeführt werden, weil ihr das Recht zur über das gesetzliche Maß hinausgehenden Rücklagenbildung nicht zusteht.[10] Ihre Handlungsfähigkeit erlangt die Hauptversammlung jedoch wieder zurück, wenn sie im anschließenden Gewinnverwendungsbeschluss des § 174 Abs. 2 AktG auch in die Gewinnrücklagen Beträge einstellen will (Nr. 3).[11]
7 › IV › 3. Änderung festgestellter Jahresabschlüsse
3. Änderung festgestellter Jahresabschlüsse
3.1 Änderung durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat
185
Nach Feststellung des Jahresabschlusses verlieren Aufsichtsrat und Vorstand in der dualistisch strukturierten SE und geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat in der monistischen SE nicht die Kompetenz, ihren Feststellungsbeschluss zu revidieren.[12] Der Grund, aus dem die Änderung erfolgt, ist unerheblich. Ein entgegenstehendes Interesse von Aktionären oder Öffentlichkeit besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht.[13]
186
Mit der Einberufung der Hauptversammlung sind Vorstand und Aufsichtsrat (bzw. geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat) gem. § 175 Abs. 4 AktG an die in dem Bericht des Aufsichtsrates enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluss gebunden. Es gilt die Feststellungskompetenz von Vorstand und Aufsichtsrat (geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat), eine Überlassung an die Hauptversammlung ist nicht mehr möglich; umgekehrt ist eine bereits beschlossene Überlassung an die Hauptversammlung nicht mehr veränderbar. Beide Folgen ergeben sich aus der Inbezugnahme der §§ 172, 173 Abs. 1 AktG in § 175 Abs. 4 AktG. Inhaltliche Änderungen bleiben nach h.M. grundsätzlich möglich.[14] Es ist dann zwischen nichtigen, fehlerhaften und fehlerfreien Jahresabschlüssen zu unterscheiden.[15]
3.2 Änderung durch die Hauptversammlung
187
Eine Nachtragsprüfung i.S.d. § 316 Abs. 3 HGB wird notwendig, wenn die Hauptversammlung in ihrem Feststellungsbeschluss den ihr vorliegenden Jahresabschluss, der von einem Abschlussprüfer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geprüft worden war, ändert. Auch diese Bestimmung des § 173 Abs. 3 AktG überträgt § 47 Abs. 6 S. 3 SEAG auf die monistische SE.
188
Zwar kann die Hauptversammlung sofort Beschlüsse über die (geänderte) Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns fassen; diese werden jedoch nach § 316 Abs. 3 HGB erst wirksam, wenn aufgrund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Mit anderen Worten: Die Hauptversammlung muss nicht ein zweites Mal zusammentreten, sondern kann die Änderung des Jahresabschlusses sofort beschließen. Die Wirksamkeit dieser Änderungen tritt ein, nachdem eine beschränkte Nachtragsprüfung zum Gegenstand der Änderungsbeschlüsse abgeschlossen ist und das Prüfungstestat vorliegt.
189
Die Änderungsbeschlüsse sind nichtig (§ 173 Abs. 3 S. 2 AktG), wenn der erneute Bestätigungsvermerk nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlussfassung der Änderungen durch die Hauptversammlung uneingeschränkt erteilt wird.
Anmerkungen
[1]
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 45 Rn. 1.
[2]
Hüffer § 172 Rn. 4; vgl. auch § 107 Abs. 3 S. 2 AktG.
[3]
BGHZ 124, 111, 116; instruktiv hierzu Adler/Düring/Schmaltz § 172 AktG Rn. 7.
[4]
§ 171 Abs. 3 S. 2 AktG setzt dem Aufsichtsrat eine automatisch laufende Frist von einem Monat, die sich um maximal einen weiteren Monat verlängert, wenn der Vorstand seiner Pflicht nachkommt, dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist zu setzen.
[5]
MünchKomm AktG/Kropff § 172 Rn. 18 ff.; Hüffer § 172 Rn. 5.
[6]
Zust. Adler/Düring/Schmaltz § 172 AktG Rn. 19; KölnKomm/Claussen § 172 Rn. 12; abl. Großkommentar/Brönner § 172 Rn. 15; MünchKomm AktG/Kropff § 172 Rn. 23 ff.; Hüffer § 172 Rn. 4; in der Konsequenz auch trotz vermittelnder Haltung Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 45 Rn. 4.
[7]
Vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 45 Rn. 1 und 5.
[8]
Das sind die §§ 242-256, 264-288 HGB, §§ 150, 152, 158, 160 AktG.
[9]
KölnKomm/Claussen/Korth § 173 Rn. 8.
[10]
Für Vorstand und Aufsichtsrat s. § 58 Abs. 2 AktG.
[11]
Vgl. § 58 Abs. 3 AktG.
[12]
Str.; bejahend für die deutsche AG: KölnKomm/Claussen/Korth § 172 Rn. 18; Hüffer § 172 Rn. 9 und 10; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 45 Rn. 11; a.A. Müller FS Budde, 1995, S. 431, 433 f.
[13]
Zu Ausnahmesituationen s. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 45 Rn. 13 und 14.
[14]
So Hüffer § 175 Rn. 8; a.A. Großkommentar/Brönner § 175 Rn. 23 ff.
[15]
Vgl. Hüffer § 172 Rn. 9 f.; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 45 Rn. 15 ff.
7 › V. Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
V. Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung[1]
190
Das SEAG schließt an die Regelungen zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses in der monistischen SE (§ 47 SEAG) die Bestimmungen über die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung in § 48 SEAG an. In der Begründung dazu heißt es: „Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung steht im Sachzusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses und sollte daher hier auch geregelt werden.“[2]
191
§ 48 Abs. 1 SEAG zufolge hat der Verwaltungsrat unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Verwaltungsrat gebilligten Einzeljahresabschlusses nach § 325 Abs. 2 a S. 1 HGB[3] sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen.
192
Die Vorschrift stimmt sinngemäß mit § 175 Abs. 1 AktG überein und gilt mithin auch für SE in der dualistischen Struktur. In diesen trifft die Einberufungsverpflichtung den Vorstand.
193
§ 48 Abs. 2 S. 1 SEAG verweist auf die entspr. Geltung der §§ 175 Abs. 2–4, 176 Abs. 2 AktG. Vorstand bzw. Verwaltungsrat haben den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) und den Vorschlag des Vorstands (der geschäftsführenden Direktoren) für die Verwendung des Bilanzgewinns vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und auf Verlangen Abschriften dieser Vorlagen zu überlassen (§ 172 Abs. 2 S. 1 und 2 AktG; § 48 Abs. 2 S. 2 SEAG).
194
In Fällen, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt, gelten die Vorschriften des § 175 Abs. 1 und 2 AktG sinngemäß (§ 175 Abs. 3 AktG).
Anmerkungen
[1]
Vgl. insgesamt auch 6. Kap.
[2]
Begr. RegE zu § 48 SEAG (BT-Drucks. 15/3405).
[3]
Eingefügt durch Art. 1 Nr. 29a des Gesetzes zur Einf. internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG), BGBl I 2004, 3166.
7 › VI. Offenlegung des Jahresabschlusses
VI. Offenlegung des Jahresabschlusses
195
Aufgrund der Behandlung der Jahresabschlussinformationen in den europäischen Richtlinien[1], durch die grundsätzlich die Offenlegung von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht über die Abschlussprüfung verlangt wird, ist von einem einheitlichen Mindeststandard in den Mitgliedstaaten auszugehen.
196
Art. 12 Abs. 1 SE-VO ordnet für jede SE die Registereintragung in einem nach dem Recht dieses Mitgliedstaates bestimmten Register an. Die Veröffentlichungspflichten des Art. 14 SE-VO im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften betreffen nicht Jahresabschlussinformationen.
197
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)[2] zum 1.1.2007 sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung von wichtigen Daten der Unternehmensrechnungslegung nicht mehr die Amtsgerichte (Registergerichte), sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zuständig. Hauptintention des Gesetzgebers war es, die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand zu entlasten und gleichzeitig den elektronischen Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen auszubauen.[3] Die Offenlegung des Jahresabschlusses betreffend wurde § 325 HGB an den Wegfall der Registerpublizität angepasst. Demnach haben gem. § 325 Abs. 1 S. 1 HGB die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
198
Die dem Vorstand obliegende Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss nach den Größenklassen der Kapitalgesellschaften[4] gestaltet sich unterschiedlich, wobei sich die Fristen zur Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger gem. § 325 Abs. 1 S. 2 HGB unabhängig von Größenklassen auf maximal 12 Monate belaufen.
199
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) haben spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres folgende Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen:
– | die Bilanz (verkürzt gem. § 266 Abs. 1 S. 3 HGB); |
– | den Anhang (verkürzt gem. §§ 288 S. 1, 326 S. 2 HGB); |
– | den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns und den diesbezüglichen Beschluss der Hauptversammlung. |
200
Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) haben spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres folgende Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen:
– | den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), hierbei kann die Bilanz in der gem. § 266 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 327 Nr. 1 HGB vorgeschriebenen Form und der Anhang in der gem. § 327 Nr. 2 HGB vorgeschriebenen Form eingereicht werden; |
– | den Lagebericht; |
– | der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers; |
– | den gem. § 171 Abs. 2 S. 1 AktG erstatteten Bericht des Aufsichtsrats, falls ein solcher vorliegt; |
– | den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns und den diesbezüglichen Beschluss der Hauptversammlung. |
201
Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) haben dieselben Unterlagen einzureichen wie mittelgroße Kapitalgesellschaften, jedoch ungekürzt. Ferner haben börsennotierte Kapitalgesellschaften die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) einzureichen.[5]
202
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können ihrer Pflicht aus § 325 HGB auch dadurch nachkommen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und dem Betreiber mitteilen, dass sie die Kriterien des § 267a HGB erfüllen.
203
Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben die oben genannten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen (§ 325 Abs. 2 HGB).
204
§ 325 Abs. 2a und 2b HGB enthalten – weitgehend unberührt von den Neuregelungen des EHUG – die Regelungen des BilReG v. 4.12.2004.[6] § 325 Abs. 2a HGB regelt nunmehr, dass bei der Offenlegung nach § 325 Abs. 2 HGB an die Stelle des Jahresabschlusses ein IAS/IFRS-Einzelabschluss treten kann. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards vollständig zu befolgen (§ 325 Abs. 2a S. 2 HGB). § 325 Abs. 2b). HGB bestimmt, wann die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn:
– | statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entspr. Vermerk zum Abschluss nach § 325 Abs. 2a HGB in die Offenlegung nach § 325 Abs. 2 HGB einbezogen wird, |
– | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach § 325 Abs. 2 HGB einbezogen werden und |
– | der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung nach § 325 Abs. 1 S. 1 bis 4 HGB offen gelegt wird. |
205
Für die Einreichung des Konzernabschlusses gelten die Abs. 1, 2 und 4 S. 1 des § 325 HGB entspr. für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
206
§ 325 Abs. 4 HGB sieht für die Einreichung des Jahresabschlusses eine Fristverkürzung auf vier Monate vor, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, die einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und die keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 327a HGB ist.
207
Andere Publizitätsvorschriften werden gem. § 325 Abs. 5 HGB durch die Regelungen der §§ 325 ff. HGB nicht aufgehoben.[7] Der Gesetzgeber spricht hierbei von Pflichten zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach Abs. 2a, des Lageberichts, des Konzernabschlusses oder des Konzernlageberichts, die auf anderer Weise durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaft bekanntzumachen sind.
208
§ 325 Abs. 6 HGB enthält als Folge der elektronischen Registerführung den Verweis auf § 12 Abs. 2 HGB mit der Klarstellung, dass die gem. § 245 HGB und § 322 Abs. 7 HGB zu unterzeichnenden Unterlagen auch in elektronischer Form eingereicht werden können.[8] Hier erfolgt i.d.R. die Namensnennung mit dem Zusatz „gez.“ (gezeichnet).
209
Zweigniederlassungen dürften bei Unternehmen, die die supranationale Rechtsform der SE wählen, häufig vorkommen. Das Veröffentlichungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten, wenn eine SE mit Sitz in Deutschland dort eine Zweigniederlassung unterhält, richtet sich nach den dortigen Regelungen.[9]
210
§ 325a Abs. 1 HGB gibt vor, was die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige SE mit deutscher Zweigniederlassung offen zu legen hat. Eine eigene Rechnungslegung der Zweigniederlassung ist nicht erforderlich.[10] Stattdessen sind dem für die Zweigniederlassung zuständigen deutschen Handelsregister die nach dem Recht des Sitzstaates erforderlichen Jahresabschlussunterlagen der Hauptniederlassung in deutscher (S. 3) oder – soweit dies nicht die Amtssprache im Sitzstaat ist – in englischer Sprache (S. 4 Alt. 1) oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift in der Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache (S. 4 Alt. 2) einzureichen.
211
Erreicht die Zweigniederlassung die Größe einer großen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB, gilt § 325 Abs. 2 HGB (§ 325a Abs. 1 S. 5 HGB).[11]
Ausgenommen von diesen Regelungen des § 325a HGB für Zweigniederlassungen sind solche von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (§ 325a Abs. 2 HGB). Ihre Offenlegungspflichten richten sich nach Sonderregeln.[12]
212
§ 328 HGB beinhaltet die Vorschriften über Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung. In § 329 HGB ist die Prüfungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers festgelegt. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat demgemäß zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht worden (§ 329 Abs. 1 S. 1 HGB) und ob die größenabhängigen Erleichterungen (§§ 326, 327 HGB) zu Recht in Anspruch genommen worden sind (§ 329 Abs. 2 HGB).[13]